Datum: 18.09.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 20:07 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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37. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.09.2017
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 07.08.2017
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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37. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.09.2017
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 07.08.20174 wird genehmigt.
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3. Bauantrag zum Errichten einer landwirtschaftlichen Lagerhalle und einer Einzäunung für Schafe und Geflügel auf dem Grundstück Fl.Nr. 509
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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37. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.09.2017
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ö
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3 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GRin Schönherr kommt um 19.03 Uhr zur Sitzung. Somit sind 11 Bauausschussmitglieder, inkl. des 1. Bürgermeisters, anwesend und stimmberechtigt.
Herr Schaller teilt mit, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 509 an der Högler Straße vor längerer Zeit eine landwirtschaftliche Lagerhalle mit einer Grundfläche mit ca. 100 m² errichtet wurde. Später kam dann noch ein Anbau für ein Holzlager bzw. Schafstall mit einer Grundfläche von ca. 32 m² hinzu.
Anlässlich einer Baukontrolle durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass für dieses Gebäude keine Baugenehmigung vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 1 sind nicht gegeben.
Nun wurde ein Bauantrag für eine Lagerhalle in der vorhandenen Größe sowie für die Einzäunung des Grundstücks mit einem 1,90 m hohen Zaun (Maschendrahtzaun mit 1,60 m und darüber gespannten Drähten bis zu einer Gesamthöhe von 1,90 m) für Schafe und Geflügel gestellt. Der Bauantrag hätte ursprünglich wie im Landratsamt besprochen ohne den 32 m² großen Anbau erfolgen sollen, um eine Grundfläche unter 100 m² zu erhalten. Der Bauherr hat sich aber kurz vor der Sitzung anders entschieden und beantragt eine Genehmigung für die Lagerhalle und den Anbau in der bestehenden Größe.
Da der Anbau an die Lagerhalle für Holz und Stall noch benötigt wird, wird von dem geplanten Abriss Abstand genommen. Die Grundfläche beträgt somit ca. 132 m². Das Grundstück liegt im Außenbereich, Vorhaben sind nur nach den Bestimmungen des § 35 BauGB zulässig.
Wie schon angeführt, liegen die Voraussetzungen für eine Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht vor. Nach Angabe des Bauherrn habe er vor der Errichtung des Ursprungsbaus eine Auskunft beim Landratsamt eingeholt mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben genehmigungsfrei angesehen wurde. Ein schriftlicher Nachweis liegt jedoch nicht vor.
Es ist nun zu prüfen ob das Bauwerk genehmigungsfähig ist. Grundsätzlich besteht nur die Möglichkeit über § 35 Abs. 2 BauGB. Demnach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Die Zufahrt von der Högler Straße aus ist seit langer Zeit vorhanden und entsprechend ausgebaut, so dass die Erschließung in jedem Fall gesichert ist. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB ist nicht zu erkennen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass es nie die Absicht des Gesetzgebers war, jegliche Bautätigkeit im Außenbereich zu verhindern. Das Bauwerk besteht bereits seit Jahrzehnten und ist bisher nie nachteilig aufgefallen. Es dient tatsächlich nur der Unterbringung von Geräten und Maschinen und soll künftig zum Teil auch einer privaten Schaf- und Geflügelzucht mit wenigen Tieren dienen. Eine Beeinträchtigung der Landschaft ist dadurch nicht zu erwarten, vielmehr ist die Haltung und Unterbringung von Tieren als landschaftsüblich anzusehen. Unter diesen Aspekten kann dem Bauantrag für die Lagerhalle zugestimmt werden.
Die Einzäunung des gesamten Grundstücks ist nach Angabe des Bauherrn für die Tierhaltung notwendig. Für die Schafe wäre ein etwas weniger hoher Zaun ausreichend. Für das Geflügel, eine bedingt flugfähige italienische Zuchtrasse, ist aber ein Zaun mit 1,90 m Höhe nach Angabe des Bauherrn notwendig. Der Zaun soll bis zu einer Höhe von 1,60 m als Maschendrahtzaun ausgeführt werden. Für die restliche Höhe ist nur ein zweireihiger Spanndraht vorgesehen.
Aus Sicht der Tierhaltung, insbesondere wegen des Erhalts einer alten Geflügelrasse, könnte dem Bauantrag grundsätzlich zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
Herr Schaller merkt an, dass bei einer Privilegierung 100 m² verfahrensfrei zu errichten sind. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt ist eine Genehmigung mit 132 m² schwierig anzusehen.
BM Holzner äußert, dass diesbezüglich schon mehrfach Gespräche mit dem Landratsamt stattfanden und aufgrund der fehlenden Privilegierung lediglich einer Bebauung von 100 m² zugestimmt werden kann, mit der Begründung, der Tierhaltung, insbesondere einer alten Geflügelrasse.
Auf Nachfrage von 3. BM Dr. Zimmer teilt Herr Schaller mit, dass die Halle mindestens vor 25 Jahren errichtet wurde.
3. BM Dr. Zimmer hält es nicht für richtig, Zugeständnisse gegenüber dem Landratsamt zu machen, zumal diese seit 25 Jahren keine Baukontrolle durchgeführt haben und zweifelt die Regeln an. Da die Tiere ihrem alten Standort weichen müssen wird die gesamte Bebauung für die Tierhaltung benötigt. Aus diesem Grund bittet er um Änderung des Beschlussvorschlages von 100 m² auf die tatsächlichen 132 m².
GR Schlindwein schließt sich 3. BM Dr. Zimmer an und bittet darum, künftig jeder Anfrage eine Aktennotiz beizufügen.
Auf Nachfrage von GRin Schöndorfer teilt Herr Schaller mit, dass der Bauherr im Besitz einer Waldfläche ist, diese aber nicht für eine Privilegierung ausreicht.
Auf Nachfrage von GR Pfannerstill informiert Herr Schaller, dass der Bauherr aus Platzgründen den geplanten Rückbau nicht durchführen kann.
GR Lerach vertritt die Meinung, zuerst eine Baugenehmigung über 132 m² einzureichen. Sollte dies von Seiten des Landratsamtes abgelehnt werden, kann man im Nachgang immer noch auf 100 m² zurückgehen.
BM Holzner zeigt sich skeptisch, ob dann im Nachhinein einer Tektur auf 100 m² zugestimmt wird.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit 132 m² Grundfläche sowie einer Einzäunung (Maschendraht bis 1,60 m und zwei darüberliegenden Spanndrähten) auf dem Grundstück Fl.Nr. 509 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
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4. Bauantrag zum Errichten einer Doppelgarage mit angebautem Carport auf dem Grundstück Bahnhofstr. 59 (Fl.Nr. 762)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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37. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.09.2017
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ö
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4 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller teilt mit, dass der vorliegende Bauantrag bereits in der Sitzung am 26. Oktober 2016 behandelt wurde. Das gemeindliche Einvernehmen wurde aus städtebaulichen Gründen und wegen dem fehlenden Sichtdreieck nicht erteilt.
Nun liegt ein Änderungsplan vor, der vom Landratsamt der Gemeinde zur nochmaligen Behandlung zugeleitet wurde.
Dem Austauschplan ist zu entnehmen, dass nun anstelle von drei nunmehr zwei Garagen errichtet werden sollen. Anstelle der dritten Garage ist nun ein Carport vorgesehen. Die Lage des Vorhabens hat sich gegenüber dem ersten Plan nicht verändert.
Am 25.1.2017 ist die neue Stellplatzsatzung in Kraft getreten. In § 7 ist nun das Freihalten von Sichtdreiecken geregelt. Demnach hat das Sichtdreieck bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Schenkellänge von 70 m, d.h. das Sichtdreieck beginnt an der Ausfahrt in einem Abstand von 3 m von der Fahrbahnkante und muss im vorliegenden Fall zumindest bis zur Einmündung der Bahnhofstraße in die Salzstraße reichen. Mit der vorliegenden Planung ist das nicht der Fall, sodass dem vorliegenden Bauantrag nicht zugestimmt werden kann.
Der Bauherrin soll empfohlen werden die Planung so abzuändern, dass das in der Stellplatzsatzung geforderte Sichtdreieck eingehalten wird. Mit dem Abrücken des Bauwerks von der Straße würde sich zugleich auch das Ortsbild verbessern.
Diskussionsverlauf
GR Geigl merkt an, dass sich seit der letzten Beratung an den gravierenden Punkten
im Hinblick auf die Ablehnung nichts geändert hat und kann nicht nachvollziehen, weshalb dies das Landratsamt nicht bemerkt.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der geänderten Planung zum Errichten von zwei Garagen und einem Carport auf dem Grundstück Bahnhofstr. 59/61 (Fl.Nr. 762) nicht zu; das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Der Bauherrin wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt, wenn die Bestimmungen der Stellplatzsatzung hinsichtlich des Freihaltens des Sichtdreiecks eingehalten werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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5. Bauantrag zum Errichten einer Tragekonstruktion für Photovoltaikplatten auf dem Grundstück Salzburger Str. 16 (Fl.Nr. 43)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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37. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.09.2017
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ö
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5 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller informiert, dass der aktuell vorliegende Bauantrag bereits in ähnlicher Form in der Sitzung vom 12.12.2012 behandelt wurde.
Der Antrag wurde gestellt, nachdem das Bauvorhaben schon abgeschlossen war. Das gemeindliche Einvernehmen wurde damals nicht erteilt, da durch die Photovoltaikplatten ein carportähnliches Gebäude entstanden ist und die Versiegelung des Grundstücks nach Ansicht der Gemeinde überzogen wurde. Das Landratsamt Berchtesgadener Land sah es genauso und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 8.8.2016 ab. Gegen diesen Bescheid hat der Bauherr Klage eingereicht.
Am 23. Mai 2017 fand eine Ortsbesichtigung mit der 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichtes statt. Die Sachlage wurde eingehend erörtert. Ein Entfernen der Anlage kam aus der Sicht des Gerichts nicht in Frage. Alle Bedenken hinsichtlich des Ortsbildes, des Denkmalschutzes sowie der Überbauung des Grundstücks wurden zerstreut. Als Ergebnis empfahl das Verwaltungsgericht eine gütliche Einigung in der Form, dass der Überstand der Photovoltaikanlage in Richtung Salzburger Straße um zwei Paneele verkürzt wird und nur noch ca. 40 cm beträgt. Damit sei zu erreichen, dass das Tragegestell von der Salzburger Straße kaum mehr sichtbar wäre. Die Tatsache, dass sich im Herbst durch den Laubabfall die Situation ändert oder die vorhandene Hecke vom Grundeigentümer auch entfernt werden könnte wurde dabei allerdings nicht in Betracht gezogen. Es zählte nur das Erscheinungsbild am Tag der Ortsbesichtigung.
Nun liegt der Bauantrag für das Tragegestell der Photovoltaikanlage vor. Das Gestell hat eine Länge von 8,20 m, eine Tiefe 5,47 m und eine Höhe von 3,16 m. Die Planung stimmt mit der empfohlenen gütlichen Einigung überein, die Abstandsflächenübernahme vom Nachbargrundstück liegt vor.
Trotz vieler nicht ausgeräumter Bedenken wird vorgeschlagen dem Bauantrag zuzustimmen.
Diskussionsverlauf
BM Holzner ergänzt, dass nicht die Gemeinde beklagt wurde, sondern das Landratsamt als Genehmigungsbehörde.
Auf Nachfrage von GR Pfannerstill teilt BM Holzner mit, dass unter dem Tragegestell Rasengittersteine verlegt wurden. Stimmt der Bauausschuss dem Ganzen nicht zu, muss das Urteil abgewartet werden und es besteht die Gefahr, dass alles beim Alten bleiben wird
.
Auf Nachfrage von 3. BM Dr. Zimmer teilt Herr Schaller mit, dass das Regenwasser irgendwo auf dem Grundstück versickert.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten eines Tragegestells für Photovoltaikplatten auf dem Grundstück Salzburger Str. 16 (Fl.Nr. 43) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2
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6. Bauleitplanung der Gemeinde Ainring; Stellungnahme zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet Campingplatz Moos
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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37. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.09.2017
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ö
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6 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller teilt mit, dass die Gemeinde Ainring beabsichtigt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Campingplatz Moos“ zu ändern. Die Gemeinde Piding wurde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zur Bebauungsplanänderung gebeten.
Bei der geplanten Änderung geht es um die Erweiterung der Chalet-Anlage um zwei Gebäude sowie um die Errichtung einer Kapelle auf dem Gelände des Campingplatzes.
Die Prüfung der vorgelegten Änderungsunterlagen hat ergeben, dass Belange der Gemeinde Piding nicht berührt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet Campingplatz Moos der Gemeinde Ainring; Einwände oder Bedenken werden nicht erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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7. Bauantrag zum Errichten eines Anbaus an das Anwesen Hochkönigstr. 10 (Fl.Nr. 691/32)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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37. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.09.2017
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ö
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7 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GR Utz zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass bei Gemeinderat Utz die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.
Abstimmung: JA-Stimmen 8
NEIN-Stimmen 2
Herr Schaller lässt wissen, dass auf dem Grundstück Hochkönigstr. 10 ein Einfamilienhaus steht. An dieses Gebäude will der Grundeigentümer nun einen Anbau mit einer Wohneinheit anbauen.
Die Grundfläche des Anbaus soll eine Länge von 10,95 m bzw. 11.02 m und eine Breite von 5.74 m haben. Die Höhe soll 5,72 m betragen. Das Dach ist als leicht geneigtes Flachdach vorgesehen. Das Obergeschoß soll eine kleinere Grundfläche haben und ist gegenüber dem Erdgeschoß leicht versetzt. Die restliche Fläche des Obergeschosses soll als Dachterrasse genutzt werden.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich; die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB.
Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Baugrundstück hat eine Fläche von 1.012 m², die überbaute Fläche inkl. des geplanten Anbaus ca. 303 m². Im Verhältnis zu den Grundstücksbebauungen der näheren Umgebung fügt sich die bebaute Grundstücksfläche ein. Die moderne Bauweise des Anbaus mit dem geneigten Flachdach sowie der optischen Gestaltung fügt sich im Vergleich zum angrenzenden Kindergartengebäude mit Pultdach ebenfalls ein.
Auf dem Baugrundstück sind derzeit für das Einfamilienhaus zwei Stellplätze in einer Garage vorhanden. Für den Anbau werden nach der Stellplatzsatzung weitere 1,5 Stellplätze, aufgerundet 2 Stellplätze, benötigt. Für diesen Bedarf wird eine Garage mit drei Stellplätzen errichtet. Der benötigte Baugrund für diesen verfahrensfreien Garagenbau wird vom Nachbargrundstück Fl.Nr. 691 dem Baugrundstück zugeschlagen. Die Vermessung wurde bereits beantragt.
Die Prüfung hat insgesamt ergeben, dass der Bauantrag genehmigungsfähig ist.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer merkt an, dass die Gebäudeform, insbesondere der verdrehte Baukörper, nicht typisch für diese Gegend ist und bezweifelt, dass sich dieses Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt und hier dann zum Tragen kommt. Zudem weist er darauf hin, dass er kein Problem mit dieser Gebäudeform hat.
Herr Schaller äußert, dass nach § 34 das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf und dies in dem Fall schwierig zu beurteilen ist. Seiner Meinung nach, wird das Ortsbild nicht beeinträchtigt, da der Bau von der Straße aus nicht zu sehen ist.
BM Holzner kann nicht sagen, ob sich der Baukörper einfügt oder nicht, weist aber darauf hin, dass dies sowieso durch das Landratsamt geprüft wird.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten eines Anbaus an das bestehende Gebäude Wiesenweg 10 (Fl.Nr. 691/32) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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37. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.09.2017
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ö
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beratend
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8 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller lässt wissen, dass das Wohnbauwerk Ausweichparkplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 678/3 schafft, bis die Tiefgarage (siehe BA-Sitzung vom 26.04.2017) auf dem Grundstück Lindenstraße 33/35 fertiggestellt ist. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die Parkplätze zurückgebaut.
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9. Anfragen und Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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37. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.09.2017
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ö
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beratend
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9 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GR Schlindwein macht darauf aufmerksam, dass, trotz der im letzten Jahr durchgeführten Brückenprüfung, ein paar Bohlen bei der Brücke am Klingerweg morsch sind und bittet um Ausbesserung.
BM Holzner äußert, dass die Brücke einmal im Jahr geprüft wird. Er erläutert, dass d
ie Bohlen nicht morsch sind, sondern es sich hier um einen oberflächlichen Verwitterungsprozess handelt, welcher bei diesem Belag normal ist.
Datenstand vom 17.10.2017 08:52 Uhr