Datum: 11.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:27 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15.01.2025
3 Bauantrag Abbruch und Neubau bzw. Aufstockung des Dachgeschosses und Einbau einer dritten Wohneinheit auf dem Anwesen Lindenstraße 12 (Fl. Nr. 1056/9)
4 Bauantrag zum Abbruch und Wiedererrichtung eines Dachstuhls nach einem Brandschaden auf dem Grundstück Hosemannstraße 10a (Fl. Nr. 803/11)
5 Antrag ALDI auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerfläche zu Verkaufsfläche; L-Lagerauflösung auf dem Grundstück Reichenhaller Straße 25 (Fl. Nr. 822)
6 Gemeinde Ainring; Neuaufstellung Bebauungsplan Perach I; Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
7 Verschiedenes
8 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 53. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.02.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

Für den entschuldigten 2. BM Kleinert ist GR Wagner erschienen, für den ebenfalls entschuldigten GR Rotter kommt GR Dr. Mrohs. Somit sind 11 Mitglieder des Bauausschusses einschließlich des Bürgermeisters anwesend und stimmberechtigt.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 53. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.02.2025 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 15.01.2025 wird genehmigt.

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3. Bauantrag Abbruch und Neubau bzw. Aufstockung des Dachgeschosses und Einbau einer dritten Wohneinheit auf dem Anwesen Lindenstraße 12 (Fl. Nr. 1056/9)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 53. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.02.2025 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Bei dem bestehenden Wohngebäude auf dem Anwesen Lindenstraße 12 (Fl. Nr. 1056/9) soll der Dachstuhl aufgestockt und damit eine dritte Wohneinheit sowie über der bestehenden Garage ein zusätzlicher Wohnraum für die Kinder des Eigentümers geschaffen werden.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet.
Daher richtet sich die Genehmigungspflicht nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt.

Der vorhandene Dachstuhl muss erneuert werden. Im Zuge der Dachsanierung soll der Dachstuhl von 8,20 m um 1,34 m auf 9,54 m angehoben werden, um eine 3 Wohneinheit mit 91,60 m² zu errichten. Das Dach auf der vorhandenen Garage wird ebenfalls angehoben, um über der Garage ein zusätzliches Kinderzimmer mit 21,45 m² (für Wohnung im EG) zu schaffen. 

In Sichtbeziehung zum geplanten Vorhaben liegen Gebäude mit einer Dachhöhe zwischen 8,60 und 9,30 m. 

Laut gemeindlicher Stellplatzsatzung sind 5 Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen (1 WE  100 – 150 m² = 2 Stellplätze; 2 WE 50 – 100 m² = 1,5 Stellplätze je WE = 3 Stellplätze).
Die erforderlichen 5 Stellplätze plus ein Besucherstellplatz (freiwillig) werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein und die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Somit kann aus Sicht der Verwaltung dem Bauantrag zugestimmt werden.

Diskussionsverlauf

GR Leirer zeigt persönliche Beteiligung.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass bei Gemeinderat Leirer die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.

Abstimmung:         JA-Stimmen        10
       NEIN-Stimmen        0

GR Leirer nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Es folgen keine Rückfragen oder Einwände aus dem Gremium.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag zum Abbruch des Dachstuhls und der anschließenden Aufstockung des Dachgeschosses sowie dem Einbau einer dritten Wohneinheit auf dem Anwesen Lindenstraße 12 (Fl. Nr. 1056/9) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Abbruch und Wiedererrichtung eines Dachstuhls nach einem Brandschaden auf dem Grundstück Hosemannstraße 10a (Fl. Nr. 803/11)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 53. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.02.2025 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Dachstuhl des Gebäudes auf dem Grundstück Hosemannstraße 10a (Fl. Nr. 803/11) wurde bei einem Brand stark beschädigt, so dass dieser erneuert werden muss. Der neue Dachstuhl wird in der gleichen Größe wie der Bestand wiedererrichtet. Es wird nur die Dämmstärke der Aufdachdämmung an die heutigen gültigen Anforderungen angepasst. Daraus ergibt sich eine geringfügige Erhöhung der OK des Dachstuhles.

Die Eigentümerin der Wohnung im 1. OG kann aufgrund des Brand- und Wasserschadens derzeit nicht in ihrer Wohnung verbleiben und ist bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten in einer Ferienwohnung untergebracht.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Mauthausen“ (Baulinienplan aus 1957). Für das o.g. Grundstück gilt die 12. Änderung des Bebauungsplans von 1996. 

Durch die Erneuerung des Dachstuhls ergeben sich keine Änderungen an der GRZ, GFZ oder der Stellplatzsituation.  
Aus Sicht der Verwaltung kann somit dem Bauantrag zugestimmt werden.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage stellt Frau Burger klar, laut Landratsamt kann die Wiedererrichtung des Dachstuhls nicht verfahrensfrei erfolgen, vielmehr erfordert die komplette Neuerrichtung desselben einen Bauantrag, nachdem es sich um eine Maßnahme mit großem Umfang handelt.
Dieser Umstand stößt im Bauausschuss auf erhebliches Missfallen, zumal der Wiedererrichtung ein Brandschaden vorausgegangen ist, durch den der Antragsteller gravierend geschädigt worden ist und etliche Wohneinheiten betroffen sind. Die Verwaltung wird gebeten, das Landratsamt schriftlich zur Begründung aufzufordern, warum ein Bauantrag erforderlich ist und dies dann auch in einer Bauausschusssitzung kundzutun.

Im Gremium wird die „Knallerei“ an Silvester thematisiert, aus der der Brandschaden resultierte. In Wohngebieten generell eine Verbotszone von Feuerwerksaktivitäten wie am Petersplatz und bei der Kirche einzurichten, soll geprüft werden. 

Die Gemeinde wurde vom Landratsamt bisher noch nicht zum gemeindlichen Einvernehmen aufgefordert, ergänzt die Bauamtsleiterin abschließend. Der vorgezogene Beschlussvorschlag soll eine rasche Genehmigung ermöglichen.
So kann die Verwaltung sofort einer Aufforderung zur Stellungnahme nachkommen, schiebt BM Holzner nach.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Abbruch und Wiedererrichtung des Dachstuhls nach einem Brandschaden auf dem Grundstück Hosemannstraße 10a (Fl. Nr. 803/11) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Antrag ALDI auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerfläche zu Verkaufsfläche; L-Lagerauflösung auf dem Grundstück Reichenhaller Straße 25 (Fl. Nr. 822)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 53. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.02.2025 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Mit Bescheid vom 30.05.2000 wurde die Errichtung eines Aldi-Verkaufsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 765 m² und einer Geschossfläche von 1.572 m² genehmigt.

Mit Antrag vom 28.11.2024 (Eingang bei der Gemeinde am 23.01.2025) beantragte die Aldi SE & Co. KG Ebersberg die Nutzungsänderung von Lagerfläche zu Verkaufsfläche von ursprünglich 765,0 m² zu aktuell 944,9 m².

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 29 „Reichenhaller Straße“. Das Gebiet ist als Gewerbegebiet ausgewiesen. 
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig. 

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da die Verkaufsfläche über 800 m² liegt.
Daher ist für die Prüfung der zulässigen Art der baulichen Nutzung § 11 BauNVO zu beachten.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in Kerngebieten oder in Sondergebieten zulässig.
Auswirkungen in Sinne dieser Vorschrift sind bei Betrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. 
Diese Regelvermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen.

Die Voraussetzungen zur Widerlegung der Vermutungsregel sind gegeben:
  • Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (Begründung zu Ziel Ziffer 5.3.3 „zulässige Verkaufsfläche“) sind Nahversorgungsbetriebe bis zum Erreichen einer Verkaufsfläche von 1.200 m² von der landesplanerischen Verkaufsflächen-Steuerung, die u. a. der Sicherung der örtlichen Versorgungsstruktur und der verbrauchernahen Versorgung dient, freigestellt.  
  • Der Aldi-Markt liegt mit 945 m² deutlich unter dieser Verkaufsflächenbegrenzung und hat somit keine negativen Auswirkungen auf die örtliche Versorgungsstruktur.
  • Durch die geplante Nutzungsänderung ist davon auszugehen, dass kein zusätzlicher Verkehr ausgelöst wird.
  • Der Betrieb ist städtebaulich integriert und für die Wohnbevölkerung gut erreichbar. Er sichert mit seinem nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten die verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölkerung.

Da somit die Regelvermutung nicht greift, ist zu prüfen, ob das Vorhaben wesentliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auslöst:
  • Der Markt ist bereits seit 2000 in Betrieb. Schädliche Umwelteinwirkungen durch die beantragte Nutzungsänderung insbesondere auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen durch einen stärkeren Zu- und Abfahrtsverkehr sind nicht zu erwarten.
  • Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, da der Markt bereits ausreichend erschlossen ist.
  • Da die vorhandenen Verkehrseinrichtungen durch den Markt nicht überlastet werden, sind keine Auswirkungen auf den Verkehr anzunehmen.
  • Der Betrieb des Aldi-Markts hat keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere erfolgt durch seine Kaufkraftbindung keine Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung in anderen Ortsteilen. 
  • Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild oder den Naturhaushalt liegen nicht vor. Das Gebäude entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 „Reichenhaller Straße“.

Das Bauvorhaben löst somit keine wesentlichen bzw. nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus.  Das Bauvorhaben ist also nicht nur in einem Kern- oder Sondergebiet, sondern auch in einem Gewerbegebiet zulässig.    

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 werden eingehalten. 
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.
                                                                  

Diskussionsverlauf

Dieser Bauantrag soll nachträglich „geradebiegen“, dass für die Maßnahme, die bereits vor Jahren erfolgt ist, keine Genehmigung eingeholt wurde, ergänzt die Bauamtsleiterin. 
Es liegt noch keine Zustimmung der Nachbarn vor, bestätigt Frau Burger auf Rückfrage aus dem Gremium.
Mit den vorhandenen 119 Stellplätzen sind mehr als die geforderten 95 Parkplätze nachgewiesen, beantwortet die Bauamtsleiterin auf Nachfrage.

Das Fehlen einer Mauer ist bereits bei dem früheren Bauantrag für einen Backraum aufgefallen und daher damals die Zustimmung verweigert worden, ist im Bauausschuss erinnerlich. Jetzt nach Jahren dafür erneut die Genehmigung zu beantragen, ruft bei den Räten großes Missfallen hervor. Die Zustimmung wird verweigert, auch wenn das Landratsamt die Ablehnung vermutlich ersetzt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerfläche in Verkaufsfläche zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 10

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6. Gemeinde Ainring; Neuaufstellung Bebauungsplan Perach I; Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 53. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.02.2025 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Bauausschuss der Gemeinde Ainring hat in seiner Sitzung am 05.11.2024 die Neuaufstellung des Bebauungsplans „Perach I“ beschlossen.

Der Bebauungsplan „Perach I“ ist seit dem Jahr 1987 rechtskräftig und lässt mit seinen Festsetzungen keine Erweiterungen zu. Die Gebäudehöhen sind am westlichen und südlichen Ortsrand auf E + DG mit Kniestock begrenzt, im Rest des Geltungsbereichs sind 2 normale Vollgeschosse zulässig. Da die Gemeinde aufgrund der vorhandenen Grundstücksgrößen ein gewisses Nachverdichtungspotential erkennt, beschloss der Bauausschuss die Neuaufstellung des Bebauungsplans „Perach I“.

Die Gemeinde Piding wurde als Nachbargemeinde zur frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 24.02.2025 gebeten.
Die Unterlagen liegen zur Einsicht auch auf der Homepage der Gemeinde Ainring unter  https://www.ainring.de/neu-bauleitplanverfahren-laufend/bebauungsplan-perach bereit.

Da aus Sicht der Verwaltung keine negativen Auswirkungen für die Gemeinde Piding zu erwarten sind, wird dem Bauausschuss vorgeschlagen, keine Einwände gegen die geplante Bauleitplanung zu erheben. Auf eine weitere Beteiligung der Gemeinde am Verfahren kann verzichtet werden

Diskussionsverlauf

Aus dem Gremium folgen keine Rückfragen oder Einwände.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Piding erhebt keine Einwände gegen die geplante Neuaufstellung des Bebauungsplans „Perach I“ der Gemeinde Ainring. Eine weitere Beteiligung der Gemeinde Piding am Verfahren ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 53. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.02.2025 ö beratend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Es liegt nichts vor.

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8. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 53. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.02.2025 ö beratend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Es folgen keine Wortmeldungen.

Datenstand vom 19.03.2025 13:23 Uhr