Datum: 18.03.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
GR Leirer ist entschuldigt abwesend. Ebenso abwesend ist sein Vertreter GR Schlindwein. Somit sind 10 Mitglieder des Bauausschusses einschließlich des Bürgermeisters anwesend und stimmberechtigt.
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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.02.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 11.02.2025 wird genehmigt.
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3. Bauantrag zum Neubau einer Kinderkrippe auf dem Anwesen Lattenbergstr. 1 (Fl. Nr. 314/1)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Anwesen Lattenbergstraße 1 /Fl. Nr. 314/1) soll die neue Kinderkrippe errichtet werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 „Lattenbergstraße“. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.
Die erforderlichen 3 Stellplätze (1 Stellplatz je 20 Kinder; 4 Gruppen á 12 Kinder = 48 Kinder; ergibt Stellplatzbedarf von 2,4 = 3) werden auf dem Grundstück nachgewiesen.
Somit kann dem Bauantrag zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
GR Lerach zeigt als Planer des Vorhabens seine persönliche Beteiligung an.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass bei Gemeinderat Rüdiger Lerach die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
GR Lerach nimmt an der Beratung und der Abstimmung nicht teil.
BM Holzner schlägt vor, GR Lerach zur Vorstellung der Pläne Rederecht zu erteilen.
Aus dem Gremium erfolgt allgemeine Zustimmung.
Planer Lerach will die Pläne in der nächsten Gemeinderatssitzung für alle Gemeinderäte präsentieren, und dann auch mit aktualisierten Kosten. Prinzipiell ist an der Planung seit zwei Jahren nichts geändert worden. Auf Nachfrage teilt er mit, im Gegensatz zu den laut Stellplatzsatzung geforderten drei sind insgesamt 23 Stellplätze vorhanden.
Zur Hochwasserschutzeinrichtung, die wegen eines HQ100-Szenarios erforderlich ist, wird eine Verständnisfrage gestellt, die auf die Höhe des dafür vorgesehenen Geländes und den Umfang der Fläche abzielt.
Der Planer führt dazu aus, die dafür bestimmte Mulde befindet sich im südlichen Teil des Gartens (siehe anliegenden Plan „Außenanlagen“, blau eingefasste Fläche) und wird einem möglichen Hochwasser „zur Verfügung gestellt“, womit sich das Wasser nicht mehr weiter ausbreiten kann. Der Aushub für die Mulde wird ungefähr zehn Lkw-Fuhren betragen. Der vorhandene Spielplatz ist von den Maßnahmen nicht betroffen. Das neue Gebäude wird 50 cm über dem natürlichen Gelände errichtet werden.
Es handelt sich bei der Mulde um eine Retentionsfläche, stellt BM Holzner heraus.
Im Gremium wird bei der Gelegenheit die Änderung der BayBO bezüglich der Stellplätze thematisiert und die Frage aufgeworfen, wie sich das auf die Gemeinde Piding auswirken wird.
Piding wird seine Stellplatzsatzung ändern müssen, verdeutlicht die Bauamtsleiterin. Die Bekanntgabe der Muster-Stellplatzsatzung des Bayerischen Gemeindetags ist dazu abzuwarten, die endgültige Fassung liegt noch nicht vor. Die Verpflichtung zum Bau von Stellplätzen nach der BayBO soll mit 01.10.2025 entfallen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau einer Kinderkrippe auf dem Anwesen Lattenbergstr. 1 (Fl. Nr. 314/1) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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4. Vorbescheid; Errichtung einer Agri-PV Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB auf dem Grundstück Lattenbergstraße (Fl. Nr. 735/2)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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4 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf der Flurnummer 735/2 soll eine Agri-PV Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB errichtet werden.
Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buschstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) dient, unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Vorhaben steht in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb) oder 2 (Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung),
Die Grundfläche der besonderen Solaranlagen überschreitet nicht 25.000 m² und
Es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
Besondere Solaranlagen sind gem. Innovationsausschreibungsverordnung der Bundesnetzagentur Photovoltaikanlagen, die entweder auf Gewässern, auf Parkplätzen oder auf landwirtschaftlichen Flächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzanbau auf derselben Fläche errichtet und betrieben werden.
Die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 b) und c) sind erfüllt.
Ob die Voraussetzungen nach a) erfüllt sind, also der räumlich funktionale Zusammenhang vorliegt, kann aus unserer Sicht nicht beurteilt werden. Für einen räumlich funktionalen Zusammenhang ist ein Merkmal eine „dienende Funktion“ des Vorhabens. Dies muss durch die Fachbehörden geklärt werden.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt eine Privilegierung vor.
Wenn die Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt sind, dann besteht auch kein Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde.
Somit kann aus Sicht der Verwaltung dem Vorhaben zugestimmt werden, sofern eine entsprechende Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 9a BauGB vorliegt.
Diskussionsverlauf
Der Antrag wurde zwar im November letzten Jahres gestellt, die Gemeinde Piding ist jedoch erst jetzt am Verfahren beteiligt worden, lässt Frau Burger auf Nachfrage wissen.
Das Gremium ist zur Privilegierung des Vorhabens geteilter Meinung. Vereinzelt wird diese nicht in Frage gestellt und auch Zustimmung geäußert, wenn diese noch fehlt. Unter Rücksicht auf die Pidinger Landwirte wird ebenso - solange keine Privilegierung vorliegt - Ablehnung vorgebracht.
Für das Ortsbild von Piding ist die Anlage abträglich, was allerdings im Sachverhalt unberücksichtigt geblieben ist, lautet ein weiterer Einwurf aus dem Ausschuss. Piding würde „stark verlieren“. An anderer Stelle, als es um eine mögliche Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der B 20 ging, habe die freie Sicht zum Schloss Staufeneck eine Rolle gespielt.
Wie BM Holzner dagegen hält, ist das Ortsbild für die Privilegierung kein Bewertungskriterium.
Die Anlage würde mit Abstand zur B 20 und mit senkrechten Modulen errichtet werden und daher als nicht problematisch für das Ortsbild bewertet, bringt ein Ratsmitglied vor. Für das Projekt spräche zudem, dass benachbart ein Einspeise-Knotenpunkt liegt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Agri-PV Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB auf dem Grundstück Fl. Nr. 735/2 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen, unter der Voraussetzung, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 9a BauGB vorliegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 6
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5. Antrag auf Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende auf dem Anwesen Franz-von-Kobell-Str. 4 (Fl. Nr. 48/8)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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5 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Das bestehende Wohngebäude auf dem Anwesen Franz-von-Kobell-Str. 4 soll in eine Gemeinschaftsunterkunft für 23 Flüchtlinge und Asylbegehrende umgenutzt werden.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 „Franz-von-Kobell-Straße“ in einem allgemeinen Wohngebiet.
Bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, können als Anlagen für soziale Zwecke eingeordnet werden (vgl. § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB) und sind Sonderbauten. Diese sind in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Im EG sind Küche, Gemeinschaftsraum und ein WC, im OG 5 Zimmer und im DG 2 Zimmer mit angeschlossenem Bad geplant.
An der äußeren Form des bestehenden Wohnhauses finden keine baulichen Änderungen statt.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Erschließung ist gesichert.
Somit ist das Vorhaben genehmigungsfähig.
Diskussionsverlauf
Eine Ablehnung des Antrags könnte nur erfolgen, wenn dieser geltenden Bauvorschriften widerspricht, schickt BM Holzner voraus. Dies ist nicht der Fall. Dennoch sind an das Landratsamt Schwierigkeiten hinsichtlich der Nutzungsart im Hinblick auf die Unterbringung von Kindergarten- und Schulkindern herangetragen worden. Ebenso wurde beim LRA mehrfach gebeten, auf Nachbarkommunen einzuwirken, die noch keine Unterkünfte für Asylbegehrende zur Verfügung stellen.
Der Bürgermeister macht auf Nachfrage klar, dass das Fehlen der Nachbarunterschriften im Bauantrag keine Rolle spielt, vielmehr ist deren rechtliche Notwendigkeit nicht im Baurecht verankert.
Im Gremium wird die Anzahl der Personen kritisch gesehen, für die das Einfamilienhaus zu einer Gemeinschaftsunterkunft umgebaut werden soll. Zuvor hatte in dem Gebäude eine 10-köpfige Familie gewohnt. In den Räumen sind nun Stockbetten für 4 Personen pro Zimmer vorgesehen. Insgesamt ist die Unterkunft auf 23 Personen ausgerichtet, untergebracht in sieben Zimmern. Sie werden „eingepfercht“ und das ist nicht „menschenwürdig“, lautet der Vorwurf. Es handelt sich dabei keineswegs um Familien, die Menschen sind „zusammengewürfelt“. Aus diesem Grund wird die Sozialverträglichkeit in Frage gestellt, die Prüfung dieses Gesichtspunkts bezweifelt und daher die Zustimmung verweigert.
Missfallen wird im Ausschuss geäußert, weil sich Nachbarkommunen „aus der Affäre“ ziehen, wenn es um die Unterbringung von Asylbegehrenden geht. Piding dagegen erfüllt seine Pflicht und hat bereits Asylunterkünfte zur Verfügung gestellt u. a. mit dem Bahnhof und dem ehemaligen Hotel „Alpenblick“. Durch seine günstige Infrastruktur wird Piding bevorzugt herangezogen, wenn es um die Verteilung von Asylbegehrende geht, wird hervorgehoben.
Demgegenüber erfolgt der Hinweis, andere Kommunen tun weit mehr, Piding ist kein „Über-Erfüller“. Dass es eine Nachbargemeinde gibt, die „gar nichts tut“, wird in diesem Zusammenhang nicht zurückgewiesen. Ein offener und gelassener Umgang sollte angestrebt und berücksichtigt werden, dass der Landkreis den Wegfall großer Unterkünfte wie das ehemalige Hotel „Axelmannstein“ auszugleichen hat. Alternativ müssten landkreiseigene Turnhallen belegt werden. Diese liegen jedoch in Orten, die bisher weit mehr als Piding getan haben. Die Anzahl der Personen pro Zimmer richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben, wird aufgezeigt und auch Zustimmung angekündigt.
Was im Gremium „sauer aufstößt“: Der Eigentümer ist mehrfach mit Bauplänen vorstellig geworden, die jeweils Grenzen überschritten haben. Im jetzigen Antrag wird eine Trotzreaktion gesehen, die darauf abzielt, der Gemeinde „eins auszuwischen“.
Ein weiterer Punkt zur Ablehnung besteht darin, dass in Piding Wohnraum für junge Familien fehlt. Ohne fremdenfeindlich wirken zu wollen, wird in den Raum gestellt, dass sich andere Gemeinden ebenso mit dem Thema befassen sollen. Der Landkreis möge Turnhallen belegen, wenn Asylbegehrende nicht mehr anderweitig untergebracht werden können.
GR Lerach möchte seine Haltung im Protokoll dahingehend festgehalten wissen, dass er dem Antrag auf Nutzungsänderung für eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende grundsätzlich im Hinblick auf das Baurecht positiv gesinnt ist, jedoch nicht für die Ausrichtung auf eine Anzahl von 23 Personen.
Laut Frau Burger liegen keine planungsrechtlichen Gründe für eine Ablehnung der Nutzungsänderung vor, allerdings können Bedenken gegen eine Belegung mit 23 Personen vorgebracht werden.
BM Holzner schlägt vor, die Abstimmung zum Antrag auf Nutzungsänderung bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen, bis die Frage zur Belegung mit 23 Personen geklärt ist.
Das Gremium bekundet Einverständnis.
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6. Antrag auf Nutzungsänderung eines Austragshauses mit 2 Ferienwohnungen zu einem Ferienhaus mit 6 Ferienwohnungen und einer Lehrlingswohnung. Erneuerung und Aufstockung des Daches mit Quergiebel auf dem Anwesen Högler Str. 70 (Fl. Nr. 1327)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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6 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Das bestehende Austragshaus mit 2 genehmigten Ferienwohnungen auf dem Anwesen Högler Str. 70 soll in ein Ferienhaus mit 6 Ferienwohnungen und einer Lehrlingswohnung umgenutzt werden. Zusätzlich soll das Dach erneuert und von 8,59 auf 10,58 m aufgestockt, ein Quergiebel eingebaut und die Balkone erweitert werden. Eine energetische Sanierung des Gebäudes ist ebenfalls geplant.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Die Genehmigung richtet sich demnach nach § 35 BauGB. Gem. § 35 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Der Antragsteller führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchkühen und bietet „Urlaub auf dem Bauernhof“ an. Somit kann von einer Privilegierung aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden.
Ferienwohnungen können als ein Nebenzweck des landwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden, sofern sie als mitgezogene Betätigung im Verhältnis zum Betrieb untergeordnet sind.
Für Ferienhäuser sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung je 1 Stellplatz je Wohnung nachzuweisen. Es sollen 7 Wohnungen entstehen. Von den somit erforderlichen 7 Stellplätze können 3 Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst und 4 weitere auf der Fl. Nr. 1322/1 (Eigentümer ist Antragsteller selbst) nachgewiesen werden. Eine dingliche Sicherung muss hier nachgewiesen werden.
Die Erschließung ist gesichert und die Nachbarn haben dem Antrag zugestimmt.
Bei der Baugenehmigung der Aufstockung des Austragshauses mit Einbau von zwei Ferienwohnungen (BV 570/86 vom 27.10.1986) waren zwei auflösende Bedingungen einzuhalten:
- Die beiden geplanten Ferienwohnungen werden im Rahmen der Fremdenvermietung („Urlaub auf dem Bauernhof“) dauernd fluktuierend belegt.
Die Baugenehmigung vom 13.10.1973 (BV 421/77), mit der das Austragshaus genehmigt wurde, bleibt unberührt. Das Austragshaus muss also auch weiterhin dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag unter der Voraussetzung, dass der Betrieb der Ferienwohnung noch als mitgezogene Betätigung im untergeordneten Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb steht, zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
Frau Burger verdeutlicht, zu den bereits genehmigten zwei bestehenden Ferienwohnungen kommen nun weitere fünf. Ob noch ein untergeordnetes Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb besteht, kann sie nicht beurteilen.
Nachdem das untergeordnete Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht nachgewiesen ist, wird aus dem Gremium angekündigt, dem Antrag nicht zuzustimmen. Dies geschieht im Sinne der Gleichbehandlung mit Verweis auf TOP 4 der heutigen Sitzung. Dort wurde die Zustimmung von einigen Räten verweigert, weil die Privilegierung noch nicht vorliegt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderungen des Austragshauses mit 2 Ferienwohnungen zu einem Ferienhaus mit 6 Ferienwohnungen und einer Lehrlingswohnung auf dem Grundstück Högler Str. 70 (Fl. Nr. 1327) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen, sofern der Betrieb der Ferienwohnung noch im untergeordneten Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb steht und der Nachweis der dinglichen Sicherung für die 4 Stellplätze auf dem Nachbargrundstück erbracht wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4
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7. Antrag auf Verlängerung zu BV 1444-2020; Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Lagerhalle und Anbau einer Nahwärmeheizung am Anwesen Bahnhofstraße 12 (Fl. Nr. 670)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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7 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Für die Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Lagerhalle und den Anbau einer Nahwärmeheizung auf dem Grundstück Fl. Nr. 670 wurde 2021 die Baugenehmigung erteilt. Der Bauherr hat einen Antrag gestellt, die Baugenehmigung um zwei Jahre zu verlängern.
Die Voraussetzungen für die Erweiterung der landwirtschaftlichen Lagerhalle haben sich seit der Erteilung der Baugenehmigung nicht verändert, so dass dem Antrag auf Verlängerung zugestimmt werden kann.
Diskussionsverlauf
Es erfolgen keine Rückfragen oder Einwände aus dem Gremium.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Lagerhalle und dem Anbau einer Nahwärmeheizung auf der Fl. Nr. 670 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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8. Antrag 2. Verlängerung zu BV 653-2018; Neubau eines Einfamilienhauses mit Freibord auf der Fl. Nr. 93
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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8 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Freibord auf dem Grundstück Fl. Nr. 93 (Nähe Nesseltalgraben) wurde 2019 eine Baugenehmigung erteilt.
Der Bauherr beantragte 2023 eine Verlängerung um zwei Jahre. Der Bau wurde noch nicht begonnen und der Bauherr beantragt nun, die Baugenehmigung um weitere zwei Jahre zu verlängern.
Die Voraussetzungen für den Neubau eines Einfamilienhauses haben sich seit der Erteilung der Baugenehmigung nicht verändert, so dass dem Antrag auf Verlängerung zugestimmt werden kann.
Diskussionsverlauf
Es erfolgen keine Rückfragen oder Einwände aus dem Gremium.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf eine weitere Verlängerung der Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Freibord auf der Fl. Nr. 93 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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9. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 44 "Sudetenstraße" zum Bau einer Terrassenglasüberdachung auf dem Anwesen Watzmannstraße 14
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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9 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Anwesen Watzmannstraße 14 (WEG Haus Nr. 4, Wohnung Nr. 3 soll eine Terrassenglasüberdachung mit seitlichem Sichtschutz errichtet werden.
Das Vorhaben ist gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g) BayBO grundsätzlich verfahrensfrei.
Da das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 „Sudetenstraße“ liegt und die geplante Terrassenüberdachung die darin festgesetzten Baugrenzen überschreitet, ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB unter anderem dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Mit der Terrassenüberdachung soll die bereits vorhandene Terrassenfläche (3 x 5 m) überdacht werden.
Die Grundzüge der Planung sind durch eine Überdachung der bestehenden Terrasse nicht berührt, die Grundflächenzahl wird nicht erhöht, da die vorgesehene Baufläche bereits versiegelt ist.
Die Eigentümergemeinschaft der Watzmannstraße 14 hat dem Vorhaben in der Versammlung vom 17.12.2024 zugestimmt.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
Die Höhe der Terrassenüberdachung beträgt 2,50 Meter, schiebt Frau Burger auf Rückfrage aus dem Gremium nach.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 44 „Sudetenstraße“ zur Errichtung einer Terrassenglasüberdachung mit seitlichem Sichtschutz auf dem Anwesen Watzmannstraße 14 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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10. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Errichtung einer Einfriedung mit Steinen und Lattenzaun auf dem Grundstück Roseggerstr. 40 (Fl. Nr. 256/79)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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10 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück Roseggerstraße 40 (Fl. Nr. 256/79) soll eine Einfriedung mit Steinen und Lattenzaun (siehe beigefügtes Bild) errichtet werden.
Das Bauvorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO). Da sich das Grundstück jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Piding-Ost“ befindet und in den Festsetzungen unter § 2 Nr. 6 der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften Einfriedungen nur mit naturbelassenen Hanichelzäunen zulässig sind, ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB unter anderem dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der geplante Holzzaun soll mit Steinen untermauert werden, um das leicht abfallende Grundstück zu sichern. Die Einfriedung wird sich dem Gefälle des Grundstücks anpassen. Der geplante Zaun soll eine Höhe von 1,00 m und der Steinsockel an der höchsten Stelle 0,50 m haben.
Da laut Antragsteller im Baugebiet Piding Ost bereits Einfriedungen mit Steinen bestehen, durch die Einfriedung die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Nachbarn dem Vorhaben zugestimmt haben, kann aus Sicht der Verwaltung dem Antrag zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
Frau Burger erklärt nach Erkundigung aus dem Gremium, die Gestaltungsvorschrift „Hanichelzaun“ bedarf einer isolierten Befreiung und kann nicht komplett aus dem Bebauungsplan entfernt werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauunsplans Nr. 10 „Piding-Ost“ zur Errichtung einer Einfriedung mit Steinen und Lattenzaun auf dem Anwesen Roseggerstr. 40 (Fl. Nr. 246/79) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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11. Gemeinde Ainring; Neuaufstellung Bebauungsplan "Ainring A Süd"; Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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11 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Der Bauausschuss der Gemeinde Ainring hat in seiner Sitzung am 11.02.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „Ainring A Süd“ gebilligt.
Die Neuaufstellung des Bebauungsplans „Ainring A Süd“ umfasst ca. 73.495 m² und soll insbesondere die folgenden angestrebten Ziele für das Planungsgebiet räumlich umsetzen und
konkretisieren:
Auf dem sog. Altwirtgrundstück (Grundstück Fl. Nr. 101 der Gemarkung Ainring), historisch
betrachtet das prägende Dorfzentrum mit Altwirt und Saal, soll eine Seniorenwohnanlage entstehen. In diesem Gebäude sollen ca. 20 Seniorenwohnungen, 10 Appartements in
einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft und 4 Wohnungen für Mitarbeiter entstehen.
Als Wohngebäude ist dieses Vorhaben in einem dörflichen Wohngebiet nach § 5a Abs. 1 BauNVO zulässig. Die Gemeinde Ainring konnte das Baugrundstück zwischenzeitlich erwerben.
Ferner soll eine Nachverdichtung des bestehenden Siedlungsgefüges unter Erhalt bestehender Nutzungen und baulicher Strukturen ermöglicht werden.
Die Gemeinde Piding wurde als beteiligte Behörde um Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB bis zum 27. März 2025 gebeten.
Die vorgelegten Unterlagen wurden geprüft. Nachteilige Auswirkung durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans auf die Belange der Gemeinde Piding konnten nicht festgestellt werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erhebt keine Einwände gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplans „Ainring A Süd“ der Gemeinde Ainring. Eine weitere Beteiligung der Gemeinde Piding am Verfahren ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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12. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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beratend
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12 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GR Rotter verlässt den Sitzungssaal um 20:02 Uhr.
Frau Burger verliest folgende Mitteilungen:
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG Milchwerke
Die Zustimmung zum Antrag der Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG auf Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG wurde am 28.02.2025 auf dem Verwaltungsweg erteilt.
Der Antrag beinhaltet im Wesentlichen keine neuen baulichen Anlagen außerhalb bereits bestehender Gebäudeteile. Lediglich die beantragte Änderung der Mitarbeiterstellplätze in teilweise LKW-Stellplätze stellt eine bauliche Maßnahme dar. Die Umgestaltung war bereits Gegenstand eines Freistellungsverfahren in 2022 (mit 16 Stellplätzen).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 „Hockerfeld“. Die Festsetzungen werden eingehalten.
Laut Antragsunterlagen erfolgt keine Änderung bezüglich der Abwasser- und Trinkwassermengen als die bisher genehmigten (1000 t/d). Die Erschließung ist daher gesichert,
Somit konnte die Zustimmung und das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Aufhebung Bebauungsplan Saalfeld; Gemeinde Ainring
Die Zustimmung zur Aufhebung des Bebauungsplans „Saalfeld“ der Gemeinde Ainring wurde am 28.02.2025 auf dem Verwaltungsweg erteilt.
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13. Anfragen und Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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beratend
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13 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GRin d’Heureuse berichtet von den schlechten Bedingungen für Radfahrer, wenn diese von der Birkenstraße auf den Dammweg fahren wollen.
Laut BM Holzner ist hier die Erneuerung geplant und soll bis zum Abschluss der Bauarbeiten Birkenstraße erfolgen.
GR Rotter kommt um 20:04 in den Sitzungssaal zurück.
Weil er von Bürgern angesprochen worden ist, hakt 2. BM Kleinert nach, was im Zuge der Instandsetzung des Kreisverkehrs bei der Autobahnausfahrt an verkehrsrechtlichen Anordnungen geplant ist.
Frau Burger erklärt zum Stand der Dinge: In Abstimmung mit dem Straßenbauamt erfolgt die Aufstellung der Tempo-30-Schilder in nächster Woche. Ab Anfang April wird die Verkehrsüberwachung aktiv. Sollten die Verkehrsverhältnisse es erfordern, ist ins Auge gefasst, dann auf das Durchfahrtsverbot zurückzugreifen und nur den Anliegerverkehr zuzulassen.
GR Lerach spricht den Zeitungsartikel des Reichenhaller Tagblatts an, in dem das Landratsamt Stellung nimmt bezüglich des Bauantrags „Wiedererrichtung Dachstuhl nach Brand Hosemannstr. 10a“ – behandelt in der letzten Bauausschusssitzung. Das Landratsamt gibt darin an, dass in der Gemeinde Piding Unterlagen zum Bebauungsplan nicht auffindbar gewesen wären. GR Lerach bricht eine Lanze für das Bauamt der Gemeinde Piding und tut kund, dass er in seiner 25-jährigen Tätigkeit als Architekt dort stets „gut bedient“ worden ist.
BM Holzner möchte „kein Feuer mehr ins Öl gießen“ und die Sache auf sich beruhen lassen.
GR Dr. Zimmer ist es wichtig festzuhalten, dass in dem Zeitungsbericht falsche Sachen stehen. So wurde in der BA-Sitzung nicht über Brandschutz diskutiert, vielmehr wurde eine Stellungnahme des LRA im Bauausschuss verlangt und für die heutige Sitzung erwartet. Für ihn unverständlich ist die Tatsache, dass diese inzwischen durch einen Pressebericht erfolgt ist. GR Dr. Zimmer bittet BM Holzner, das LRA per Brief aufzufordern, sich im Gremium des Bauausschusses zu äußern.
BM Holzner nimmt die Bitte entgegen und sieht vor, die Stellungnahme des LRA in nichtöffentlicher Sitzung abzuhalten.
Datenstand vom 09.04.2025 13:07 Uhr