Datum: 18.03.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18.02.2019
3 Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für den Neubau eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 2 an der Berchtesgadener Straße
4 Antrag auf Nutzungsänderung einer Ladenfläche als Erweiterung eines Backwarenverkaufs mit Sitzcafe im Anwesen Bahnhofstr. 21 (Fl. Nr. 675/14)
5 7. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 15 "Hockerfeld"; Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Satzungsbeschluss
6 Bauantrag zum Rückbau des Dachgeschosses und Aufstockung des bestehenden Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Hockerfeld 6 (Fl. Nr. 632/2)
7 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Lattenbergstraße Ost"; Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie Genehmigung des Entwurfs des geänderten Bebaungsplanes
8 Verschiedenes
9 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18.02.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 18.02.2019  wird genehmigt.

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3. Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für den Neubau eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 2 an der Berchtesgadener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Für das Grundstück Fl. Nr. 2 an der Berchtesgadener Straße besteht ein Vorbescheid zum Errichten eines Betriebsgebäudes, berichtet Herr Schaller. Dieser bereits verlängerte Vorbescheid soll nun um weitere zwei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, da sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung des Vorbescheides geführt haben, nicht verändert haben.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf Verlängerung des bestehenden Vorbescheides zum Errichten eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 2 an der Berchtesgadener Straße um weitere zwei Jahre zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Nutzungsänderung einer Ladenfläche als Erweiterung eines Backwarenverkaufs mit Sitzcafe im Anwesen Bahnhofstr. 21 (Fl. Nr. 675/14)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller informiert, dass im Anwesen Bahnhofstraße 21 eine Bäckerei mit Sitz-Café betrieben wird. Die Genehmigung für diese Betriebsart und -räume besteht. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde eine Ladenfläche neben dem Bäckereibetrieb frei und wurde dem vorhandenen Betrieb angefügt, indem eine Zwischenmauer herausgenommen wurde. Die Gewerbefläche wurde damit um ca. 37 m² erweitert. Nun liegt ein Bauantrag zur Nutzungsänderung des ehemaligen Einzelhandelsbetriebs zu einer Bäckerei mit Sitz-Café vor.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 Bahnhof-/Auenstraße in einem Mischgebiet. Die Nutzung als Bäckerei- und Cafébetrieb ist zulässig und widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Zu den bereits im vorangegangenen Genehmigungsverfahren festgesetzten Stellplätzen sind nun zwei weitere Stellplätze erforderlich (Erweiterung der Hauptnutzungsfläche um ca. 16 m² = 2 Stellplätze). Diese beiden Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauantrag zugestimmt werden.

GR Schlindwein kommt um 19:04 Uhr hinzu. Somit sind 11 Mitglieder des Bauausschusses einschließlich des 1. Bürgermeisters anwesend und stimmberechtigt.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag auf Nutzungsänderung eines ehemaligen Einzelhandelbetriebes in eine Bäckerei mit Sitz-Café zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. 7. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 15 "Hockerfeld"; Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstockung des Frischdienst-Bürogebäudes auf der Fl. Nr. 632/2 zu schaffen, hat der Bauausschuss in der Sitzung vom 21.01.2019 die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen, so Herr Schaller.
Der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 6. Februar bis 5. März 2019 öffentlich ausgelegt. Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergab Folgendes:

Keine Stellungnahme ist von der Stadt Bad Reichenhall eingegangen.

Keine Anregungen vorgebracht oder Einwände erhoben haben:
  • Gemeinde Ainring
  • Gemeinde Anger
  • Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
  • Regierung von Oberbayern
  • IHK für München und Oberbayern

Einwendungen, fachliche Informationen und Empfehlungen:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 07.02.2019
Mit dem vorliegenden Entwurf besteht Einverständnis.
Zur im Süden benachbart liegenden Fläche mit der Fl. Nr. 312 merken wir an, dass diese in den Vorjahren als Grünland beantragt wurde. Sollte die Fläche im aktuellen Jahr oder künftig wieder durch einen Betrieb genutzt und beantragt werden, so ist mit den durch die Bewirtschaftung entstehenden Beeinträchtigungen zu rechnen. Hierbei können Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen einzeln oder in Kombination wahrgenommen werden. Ebenso sind Arbeiten zu tolerieren, wenn sie ernte- und/oder organisationsbedingt zur Nachtzeit durchgeführt werden müssen.

Bewertung:
Die Ansicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird geteilt. Der Hinweis wird in   die Satzung als textlicher Hinweis aufgenommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0


Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 18.02.2019

AB 321 Immissionsschutz
Der Geltungsbereich der gegenständlichen Änderung umfasst mit einer Gesamtfläche von 3.509,09 m² den Teilbereich „GEe C“ mit den Fl.-Nrn. 312 und 632/2 des Gewerbegebietes „Hockerfeld“. Im Rahmen der 7. Änderung soll für das Gebäude auf Fl. Nr. 632/2 die bisher zulässige Höhe baulicher Anlagen um 3,8 m erhöht werden, um eine Aufstockung des Gebäudes zu ermöglichen. Ansonsten sind keine relevanten Änderungen ersichtlich. Insbesondere sind im Bereich „GEe C“ weiterhin nur die bisherigen Nutzungen (Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude) zulässig (vgl. § 1 Nr. 1 der Satzung).
Von den Änderungen sind relevante fachtechnische Belange somit offenbar nicht betroffen.
Gegen die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Hockerfeld“ der Gemeinde Piding bestehen aus fachtechnischer Sicht daher keine grundlegenden Einwände.
Bezüglich der Plandarstellung der bestehenden Gebäude im Geltungsbereich wird in diesem Zusammenhang auf das Bauvorhaben „Erweiterung des Verwaltungsgebäudes“ (BV 668-2015) hingewiesen.

Bewertung:
Die Stellungnahme des AB 321 Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des AB 321 Immissionsschutz Kenntnis.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

AB 322 Wasserrecht
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein ist zu beachten.

Bewertung:
Die Stellungnahme des AB 322 Wasserrecht wird zur Kenntnis genommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des AB 322 Wasserrecht Kenntnis.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

FB 41 Gesundheitswesen
Es bestehen keine Bedenken.
 
Bewertung:
Die Stellungnahme des FB 41 Gesundheitswesen wird zur Kenntnis genommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des FB Gesundheitswesen Kenntnis.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
1. Es werden keine Einwendungen geäußert. Die Abstandsflächen werden eigenverantwortlich durch die Gemeinde als Normgeber verkürzt, der Brandschutz ist zu gewährleisten.
2. Redaktionelles: Zur Klarstellung, dass die „Knödellinie“ (Planzeichen Nr. 15.14 der PlanZV) hier nur zur Abgrenzung unterschiedlicher Höhen dient, sollte dies durch entsprechenden Eintrag in der Planzeichenerklärung kenntlich gemacht werden. Innerhalb des Änderungsbereichs sollte die Baugrenze farbig dargestellt werden. Das Planzeichen „g“ für „geschlossene Bauweise“ sollte in der Planzeichenerklärung entfallen, da dieses nicht innerhalb des Änderungsbereichs verwendet ist. In der Planzeichnung sollte ein Bezug zur rechtskräftigen Bestandsfassung (Plandatum) des zu ändernden Bebauungsplanes hergestellt werden.
3. Hinweis: Satz 2 in Pkt. 4 der textlichen Festsetzungen sieht eine Ausnahmeregelung vor. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind die Ausnahmetatbestände „nach Art und Umfang“ näher zu bestimmen.
4. Empfehlung: Es sollte rechtzeitig geprüft und in der Begründung dargelegt werden, dass die festgesetzte Baumassenzahl (BMZ 5,0) für die vorhandene und künftige Bebauung im Änderungsbereich genügt.

Bewertung:
Die Stellungnahme des FB 31 Planen, Bauen, Wohnen wird zur Kenntnis genommen.
Die unter Punkt 2 „Redaktionelles“ vorgeschlagenen Änderungen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet. Gleiches gilt für den Hinweis nach Ziffer 3 und die Empfehlung nach Ziffer 4.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des FB 31 Planen, Bauen, Wohnen Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 27.02.2019
  1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- entfällt –
  1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g.
Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
Wir dürfen Ihnen nachrichtlich mitteilen, dass die Wasserwirtschaftsverwaltung derzeit dabei ist, für die Stoißer Ache das vorhandene, auf einem sog. Altmodell beruhende Überschwemmungsgebiet neu zu überrechnen. Dies findet deutlich früher statt, als turnusmäßig im Zuge der Hochwasserrisikomanagementplanung vorgesehen ist. Demnach wird alle sechs Jahre überprüft, ob ein bestehendes Überschwemmungsgebiet noch passt oder gegebenenfalls neu berechnet werden soll.
Die Bearbeitung der neuen Überschwemmungsgebietsberechnung hat zwischenzeitlich das Bayerische Landesamt für Umwelt übernommen. Die Ergebnisse werden nach derzeitigem Stand voraussichtlich Anfang 2020 vorliegen.
 
  1. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
    1.        Lage im Wasserschutzgebiet / Heilquellenschutzgebiet bzw. Vorrang- und Vorbehaltsgebiet  
- entfällt –
    1.        Lage im vorläufig gesicherten / amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet
- entfällt -
    1.        Lage im faktischen / ermittelten Überschwemmungsgebiet  
Gemäß den aktuell gültigen Daten (Stand 08.02.2019) des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete (abgekürzt IÜG, zu finden im Internet unter www.iug.bayern.de) wird das betroffene Areal bei einem sogenannten HQ100, d.h. statistisch gesehen einem einmal in hundert Jahren vorkommenden Hochwasser, vollständig überflutet. Es liegt somit im rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet eines HQ100.
 
Screenshot aus IUG vom 08.02.2019 mit Wassertiefen bei HQ100
Ein Teil der Fläche kann bei einem HQ100 in einer Größenordnung von bis zu 1 Meter Wassertiefe betroffen sein.  
      1.        Einwendung
Gemäß Begründung zur 7.Änderung des Bebauungsplanes Nr.15 „Hockerfeld“ vom 13.12.2018 ist unter Punkt 3. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ausgeführt, dass das Frischdienst-Bürogebäude auf Fl. Nr. 632/2 aufgestockt werden soll, um die planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Grundlagen für die höhenmäßige Überschreitung der bisher festgesetzten zulässigen Höhe zu schaffen.  
Somit ergibt sich durch das jetzt neu geplante Vorhaben keine Änderung auf die wasserwirtschaftliche Überschwemmungsgebietssituation und es sind daher auch keine in diesem Zusammenhang neuen zusätzlichen wasserwirtschaftlichen Punkte in Hinblick auf die Überschwemmungsgebietssituation zu berücksichtigen.
      1.        Rechtsgrundlagen
§ 77 WHG  
      1.        Möglichkeiten der Überwindung
Entfällt, da aufgrund der unter 3.3.1 genannten unverändert bleibenden Überschwemmungsgebietssituation sich somit auch kein diesbezüglicher neuer Handlungsbedarf ergibt.
    1.        Kennzeichnung von Überschwemmungsgebieten in der Bauleitplanung  
      1.        Einwendung
In Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie in Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ100 und HQextrem) sollen im jeweiligen Bauleitplan vermerkt werden.  
      1.        Rechtsgrundlagen BauGB  
      2.        Möglichkeiten zur Überwindung
        • entfällt –
 
  1.        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
    1.         Grundwasser / Wasserversorgung
      1.        Grundwasser  
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf eigenverantwortlich zu ermitteln.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Gestattungen einzuholen.  
      1.        Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Kommune sicherzustellen. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.
      1.        Lage im Wasserschutzgebiet (gilt nur bei Außenbereichssatzungen):
        • entfällt -
    1.       Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation
      1.       Oberflächengewässer
Im geplanten Erschließungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.
Wir weisen darauf hin, dass für Anlagen, die sich im 60-m Bereich von der Uferlinie von Gewässern befinden, eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich ist. Sofern eine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erfolgt, wird die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit dieser erteilt. Anderenfalls ist eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung gesondert zu beantragen.
Die genehmigungspflichtigen Gewässer sind in der “Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Oberbayern vom 13.02.2014 (Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 5/2014 Seite 43 ff)“ enthalten. Die Gewässer als Seitengewässer der Stoißer Ache sind mit der laufenden Nr. 378 in der oben genannten Verordnung aufgeführt. Beispiele für genehmigungspflichtige Anlagen sind: bauliche Anlagen wie Gebäude, Gartenhäuser, Carports, Holzlegen, Brücken, Stege, Unter- oder Überkreuzungen, Längsverlegungen, etc. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht gilt nicht für Anlagen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau dienen. Im geplanten Erschließungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.  
      1.        Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet bei Extremhochwasser (HQextrem)  
Der Planungsbereich ist gemäß den Daten aus dem „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (siehe Internet www.iug.bayern.de (Stand 08.02.2019) bei HQextrem von Überflutung betroffen.  
 
 
Screenshot aus IUG vom 08.02.2019 mit Wassertiefen bei HQextrem
Wir weisen darauf hin, dass bei HQextrem Wassertiefen in einer Größenordnung von bis zu 2 Meter auftreten können.
      1.        Lage im technisch vor Hochwasser geschützten Gebiet
        • entfällt -  
      2.        Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.  
Auch im Planungsgebiet kann bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosion auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu berücksichtigen.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eigenverantwortlich Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.  
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG.
 
4.3        Abwasserentsorgung
Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§ 55 Abs. 2 WHG)
      1.       Öffentlicher Schmutzwasserkanal
Das Schmutzwasser soll über die zentrale Kanalisation entsorgt werden. Die Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen, der Kläranlage sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind eigenverantwortlich zu überprüfen.  
      1.        Kleinkläranlagen
  • entfällt -  
4.3.3        Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Kommune steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässerschutz bestimmte Regeln einzuhalten.  
Wir bitten daher folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:
  •     Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienhafte/ linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen und Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig.  
  •      Der Versieglung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach LfU Merkblatt Nr. 4.3/2 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z.B. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen.  
  •     Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50m² sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.
  •     Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.
  •     Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der DWA-Blätter A 138, A 117 und M 153 einzuhalten.
  •     Sofern zutreffend, empfehlen wir Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in den Schmutzwasserkanal zu entwässern. Sofern durchlässige Flächenbeläge in Tiefgaragen Verwendung finden, sind hinsichtlich der Versickerung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei oberirdischen Anlagen. Hierbei ist vor allem der erforderliche Mindestabstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand zu beachten.
Die genannten Vorgaben gelten entsprechend auch für die Entwässerung von öffentlichen Flächen.  
Wir bitten die Kommune, die Entwässerungsplanung für die öffentlichen Flächen mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abzustimmen.
4.3.4        Zusätzliche Hinweise
Regenwassernutzung:
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.  
4.4        Altlastenverdachtsflächen
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Berchtesgadener Land einzuholen.  
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.
Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sind Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) zu beauftragen.
Sollten während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land zu verständigen.

Bewertung:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird zur Kenntnis genommen. In Bezug auf die Hochwassersituation ergeben sich keine Änderungen, da die Grundfläche des zu erhöhenden Gebäudes unverändert bleibt. Aus diesem Grund sieht das WWA keine Änderung der wasserwirtschaftlichen Überschwemmungsgebietssituation; ein entsprechender Einwand wurde nicht erhoben. Die sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen sind zur Kenntnis zu nehmen und wurden inhaltlich in die Satzung übernommen.

3. BM Dr. Zimmer wundert sich über die umfangreiche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes, obwohl es bei der Änderung des Bebauungsplanes nur um die Aufstockung eines bereits vorhandenen Gebäudes geht.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Der Entwurf zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“ wurde bereits entsprechend der fachlichen Informationen und Empfehlungen - wie vorgetragen und beschlossen - im Vorgriff aktualisiert. Es wird vorgeschlagen, die Bebauungsplanänderung in der vorliegenden Form als Satzung zu beschließen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“, bestehend aus der Planzeichnung, Begründung und Satzung der Brüderl Architektur GmbH, Traunreut, in der Fassung vom 05.03.2019 als Satzung und die Begründung hierzu.
Die Verwaltung wird beauftragt,
  1. die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Ergebnis ihrer Stellungnahme zu unterrichten sowie
  2. die Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Rückbau des Dachgeschosses und Aufstockung des bestehenden Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Hockerfeld 6 (Fl. Nr. 632/2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf dem Grundstück Hockerfeld 6 soll am bestehenden Verwaltungsgebäude das Dachgeschoss rückgebaut werden und eine Aufstockung um zwei Geschoss e erfolgen, erklärt Herr Schaller.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 165 „Hockerfeld“. Da die geplante Baumaßnahme nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprach, wurde die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“ eingeleitet. Das Bebauungsplanverfahren soll mit dem für die aktuelle Sitzung vorgesehenen Satzungsbeschluss abgeschlossen werden. Die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes tritt jedoch erst mit der öffentlichen Bekanntmachung der Änderung in Kraft.
Nach § 33 BauGB können unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Vorhaben auch während der Planaufstellung zulässig sein. Sollte der Satzungsbeschluss über die Bebauungsplanänderung vor Behandlung dieses Tagesordnungspunktes erfolgt sein, kann dem Bauantrag bereits auf dieser Grundlage zugestimmt werden. Das heißt, es liegt Planreife vor, doch es fehlt die öffentliche Auslegung. Wenn dann Planreife vorliegt, könnte vorzeitig eine Genehmigung erfolgen.
Das geplante Bauwerk soll eine Höhe von 464,035 mNN haben. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine Höhe von 464,20 mNN zulässig. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Eine Zustimmung zum vorliegenden Bauantrag kann demnach empfohlen werden.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Rückbau des Dachgeschosses und dem Aufstocken um zwei Geschosse des Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Hockerfeld 6 (Fl. Nr. 632/2) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Lattenbergstraße Ost"; Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie Genehmigung des Entwurfs des geänderten Bebaungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Wie Herr Schaller ausführt, hat der Bauausschuss die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“ beschlossen. Die Entwürfe für diesen Bebauungsplan wurden in der Zeit vom 26. September 2018 bis 25. Oktober 2018 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurde den von der Bauleitplanung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
  • Finanzamt Berchtesgaden
  • Vermessungsamt Freilassing
  • Staatliches Bauamt Traunstein
  • Bayerischer Bauernverband Traunstein
  • Handwerkskammer für Oberbayern
  • ESB Energie Südbayern GmbH
  • BUND Naturschutz in Bayern
  • Deutscher Alpenverein e.V.
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  • Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.
  • Verein zum Schutz der Bergwelt

Keine Hinweise, Informationen oder Anregungen haben vorgebracht:
  • Stadt Bad Reichenhall
  • Energienetze Bayern GmbH & Co.KG
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein


Einwendungen, fachliche Informationen und Empfehlungen:

Autobahndirektion München, Schreiben vom 28.09.2018
In unseren Schreiben vom 29.03.2018 und 24.08.2018 haben wir zum Bebauungsplan Nr. 47 „Lattenbergerstraße-Ost" bereits Stellung genommen, insbesondere bezüglich des Grundstücks mit der FI.-Nr. 317 der Gemarkung Piding.
Die in diesen Stellungnahmen definierten Vorgaben wurden in vorliegenden Unterlagen des Bebauungsplans (Stand 03.09.2018) mit einer entsprechenden Regelung (siehe Nr. 3.4 der Begründung zum Bebauungsplan) aufgenommen und in der Planung berücksichtigt.
Unter Nr. 9.14 der Begründung zum Bebauungsplan wird vorgesehen, eine Grunddienstbarkeit bzgl. einer Kostenübernahme für den Rückbau der bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung errichteten baulichen Anlagen einzutragen. Unter der Bedingung, dass diese Grunddienstbarkeit eingetragen wird, besteht Einverständnis mit den vorliegenden Planunterlagen.
Unsere Hinweise bezüglich Lärmschutz und Werbeanlagen aus den vorangegangen Schreiben bleiben aufrechterhalten.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Um das erforderliche Einverständnis zu erlangen, soll die Bestellung der Grunddienstbarkeit mit unwiderruflichem Eintragungsauftrag nach dem Grunderwerb gemäß der schriftlichen Zustimmung der Autobahndirektion Südbayern vom 19.02.2019 vorgenommen werden. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Mit dieser Vorgehensweise wird der jetzige Grundeigentümer nicht belastet, erklärt Herr Schaller.

BM Holzner begrüßt Herrn Brüderl vom Büro Bauleitplanung Brüderl, der um 19:28 Uhr hinzukommt und dem Gremium für Fragen zur Verfügung steht.

Die Kosten für diese Maßnahme übernehmen die Gemeinde Piding und die Milchwerke Piding, erklärt Herr Schaller auf Nachfrage von 3. BM Dr. Zimmer und fügt ergänzend hinzu, die Milchwerke müssen die Kosten der Grunddienstbestellung für ihren Bereich selbst übernehmen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss: 
Der Bauausschuss nimmt vom Inhalt der Stellungnahme des Autobahndirektion Südbayern Kenntnis und ermächtigt den 1. Bürgermeister zur Bestellung der geforderten Grunddienstbarkeit.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Bayernwerk Netz GmbH Freilassing, Schreiben vom 24.09.2019
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, Freilassing, wird nach dem Vorschlag der Verwaltung zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0


Deutsche Telekom GmbH Landshut, Schreiben vom 16.10.2018
Zur o.a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 09.04.2018 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
(Stellungnahme vom 09.04.2018: Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien (Telekommunikationslinien) im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.
Im Geltungsbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom.)

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH Kenntnis.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0


Handelsverband Bayern e.V., Schreiben vom 24.10.2018
Uns liegen derzeit keine Informationen vor, die gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Lattenbergstraße-Ost" sprechen. Wir begrüßen, dass die Gemeinde Piding im Bebauungsplanentwurf Einzelhandelsbetriebe ausschließt.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Handelsverbands Bayern Kenntnis.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 18.10.2018
Aus der Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben der Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen ebenso Rechnung getragen wird wie dem Ansinnen ein neues Feuerwehrhaus zu bauen.
Ferner weisen wir darauf hin, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich des Immissionsschutzes im Sinne der gültigen Rechtsprechung der Anpassung bedürfen. Für eine rechtskräftige Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO bedarf es mindestens eines Bereiches ohne immissionsschutzrechtliche Einschränkung, sodass grundsätzlich alle nicht erheblich belästigenden Betriebe im GE angesiedelt werden können. Alternativ bedarf es einer baugebietsübergreifenden Gliederung, welche in geeigneter Weise darstellt, dass der Gliederung ein bewusster planerischer Wille der Kommune zugrunde liegt.
Weder aus den vorliegenden Planunterlagen, noch der Begründung ist ein solcher, bewusster Wille erkennbar. Es müsste verdeutlicht werden, dass die Kommune sich sowohl mit der Situation zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch mit der zukünftigen Funktion evtl. Ergänzungsgebiete auseinandergesetzt hat.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Um die Verträglichkeit der im Geltungsbereich zulässigen Nutzungen mit der Schutzbedürftigkeit der in der Nachbarschaft bestehenden Nutzungen zu gewährleisten, werden Emissionskontingente festgesetzt. Die Fläche des Geltungsbereiches kann erst durch diese Einschränkung für die vorgesehene Nutzung verfügbar gemacht werden. Die als Gewerbegebiet festgesetzte Fläche soll einem in der Nachbarschaft angesiedelten Betrieb zur dringend notwendigen Auslagerung einzelner Betriebsteile dienen. Für nicht erheblich belästigende Betriebsteile stehen ihm seine übrigen Gewerbegebietsflächen zur Verfügung. Die Beschränkung der Emissionen stellt für den Betrieb insofern keine Einschränkung dar. Ziel der Gemeinde Piding ist es, die Fläche des geplanten Gewerbegebietes einer den gegebenen Randbedingungen entsprechenden, zweckmäßigen Nutzung zuzuführen, um damit die Entwicklung des ortsansässigen Gewerbes zu unterstützen. Zur Sicherstellung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung beabsichtigt versucht die Gemeinde Piding darüber hinaus, an geeigneter Stelle ein uneingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen.
Die Begründung wird entsprechend ergänzt, eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Weil 3. BM Dr. Zimmer hier um nähere Erklärung ansucht, legt Herr Brüderl die Baunutzungsverordnung in Bezug auf den Immissionsschutz im Allgemeinen sowie die Beweggründe der Gemeinde Piding im Einzelnen dar und bezeichnet den Hinweis der IHK für berechtigt.

Herr Brüderl erläutert auf Nachfrage von 3. BM Dr. Zimmer die Emissionskontingente, welche unter Nr. 12.1 in der Satzung zum Bebauungsplan aufgeführt sind.

3. BM Dr. Zimmer regt an, die Begründungsergänzung dahingehend zu ändern, dass die Gemeinde Piding versucht und nicht beabsichtigt, an geeigneter Stelle ein uneingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen, denn diesbezüglich gibt es keine Absichtserklärung der Gemeinde.
Herr Schaller nimmt dies zur Kenntnis.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme der Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern Kenntnis und stimmt der in der Bewertung vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0


Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 18.10.2018
AB 321 Immissionsschutz:
In Ergänzung zur letztmaligen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung kann nachfolgendes mitgeteilt werden:
Als Art der baulichen Nutzung soll nun neben dem Gewerbegebiet GE für die Feuerwehr eine Fläche für Gemeinbedarf – Feuerwehr, gem. § 9 Abs. 5 BauGB festgesetzt werden.  
Die Belange des Immissionsschutzes wurden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung des IB Hoock Farny Ingenieure vom 05.09.2018 samt ergänzender Stellungnahme vom 06.09.2018 abgehandelt. Dabei wurden Emissionskontingente nach der DIN 45691 festgelegt sowie die Verkehrslärmimmissionen insbesondere der Bundesautobahn A8 ermittelt bzw. bewertet und diesbezüglich mögliche Schallschutzmaßnahmen dargelegt. Vom Gutachter wurden auch die entsprechenden Vorschläge für die Plandarstellung, Satzung sowie Begründung ausgearbeitet, welche in die Bebauungsplanunterlagen offenbar schon vollständig übernommen wurden. Im Umweltbericht ist die schalltechnische Untersuchung ebenfalls schon berücksichtigt.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen daher keine grundlegenden Einwände gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 „Lattenberg Ost“ der Gemeinde Piding.
Folgende Hinweise/Anmerkungen bzw. Anregungen sind jedoch angebracht:
- Die Bezugsflächen für die Emissionskontingente sollten auch im Plan entsprechend dargestellt werden.- Zu Ziff. 12.2 der Satzung: Als Bayerische Technische Baubestimmung ist zwischenzeitlich die DIN 4109 mit dem Stand 07/2016 mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20.09.2018 (Az. 29-4130-3-1) eingeführt worden.
- Zu D Hinweise Ziff. 22 und 23 der Satzung: Der Inhalt der Hinweise sollte entsprechend in der Satzung als Festsetzung aufgenommen werden.

Bewertung:
Die Bezugsflächen für die Emissionskontingente werden im Lageplan dargestellt.
Die Einführung der DIN 4109: 2016-07 wird berücksichtigt.
Die Inhalte des Hinweises 23 zum Verkehrslärm werden als Festsetzung zur grundrissorientierten Bauweise übernommen. Für die Übernahme der Inhalte des Hinweises 22 zum anlagenbedingten Lärm in eine Festsetzung gibt es keine Rechtsgrundlage, es handelt sich um Hinweise.
Die Planung wird durch die Berücksichtigung der Anregungen geändert.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des LRA BGL – AB 321 Immissionsschutz Kenntnis und stimmt der Bewertung der Verwaltung zu.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

AB 322 Wasserrecht:
Die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein sind zu beachten (vgl. auch die Stellungnahme vom 16.04.2018 nach § 4 Abs. 1 BauGB).

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes werden beachtet.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des LRA BGL AB 322 Wasserrecht Kenntnis. Die nachfolgende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird beachtet.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

FB 33 Naturschutz:
Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht mit der Aufstellung des o. g. Bebauungsplans und dem dazugehörigen Umweltbericht Einverständnis. Die Festsetzungen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen (Kap. 4 des Umweltberichts) sind zwingend einzuhalten. Es besteht ein naturschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf von 4.454 m². Der Ausgleich wird im Ökokonto der Gemeinde Piding (Fl. Nr. 1639/1) erbracht. Auf Grund der ökologischen Verzinsung wird ein Abzug von 30 % gewährt. Von der Ökokontofläche mit der Fl. Nr. 1639/1, Gemarkung Piding müssen daher 3.118 m² abgebucht werden.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abbuchung vom Ökokonto wird durchgeführt. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Nachdem 3. BM Dr. Zimmer um Aufklärung bittet, verdeutlicht Herr Brüderl, dass die vorhandene Ökokontofläche bereits seit 2002 besteht und deshalb bei der Berechnung der Ausgleichsbedarfsfläche von 4.454m² eine ökologische Verzinsung in Höhe von 30 % zum Tragen kommt.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des LRA BGL FB 33 Naturschutz Kenntnis, die Abbuchung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs von der Ökokontofläche Fl.Nr. 1639/1 ist vorzunehmen.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
Aufgrund der Geländesituation und der Höhenfestsetzungen ist ein Schnitt durch den Geltungsbereich (idealerweise in Nord-Süd-Ausrichtung) sehr sinnvoll.

Bewertung:
Eine Schnittzeichnung wird aufgrund der relativ einfachen Geländeverhältnisse nicht für notwendig erachtet. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellung des LRA BGL FB 31 Planen, Bauen, Wohnen Kenntnis; dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

FB 41 Gesundheitswesen
Es bestehen keine Bedenken. Unsere Hinweise wurden umgesetzt.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des LRA BGL FB 41 Gesundheitswesen Kenntnis.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 24.10.2018
Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 26.03.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost", in dessen Rahmen der Neubau eines Feuerwehrhauses sowie die Erweiterung eines in der Nachbarschaft ansässigen Gewerbebetriebes, auf dem Grundstück Fl. Nr. 317 der Gemarkung Piding, südlich der Autobahn A 8, ermöglicht werden sollen, Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Ergebnisse der Stellungnahme 
In unserer Stellungnahme haben wir dargelegt, das den von der Planung betroffenen raumordnerischen Belangen des Hochwasserschutzes (vgl. LEP 7.2.5 G), aufgrund der Lage des Plangebiets im Bereich einer Hochwassergefahrenfläche HQ100 „in Plausibilisierung“ und HQextrem „in Plausibilisierung“, sowie des Immissionsschutzes (vgl. BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7), in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung zu tragen sei. Ergänzend haben wir darauf hingewiesen, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung im geplanten Gewerbegebiet durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen sei (vgl. LEP-Ziel 5.3.1 i. d. F. der Änderungs-VO vom 21.02.2018).
Bewertung im derzeitigen Verfahrensschritt
Gemäß den Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde waren die zuständigen Fachbehörden am Verfahren beteiligt. Da sich das Plangebiet nach derzeitigem Stand im rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet eines HQ 100 befindet, hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein in einer ersten Stellungnahme vom 16.04.2018 von einer Bebauung dringend abgeraten, auch wenn eine Möglichkeit der Überwindung besteht. Sollte die Gemeinde das angedachte Bauleitplanverfahren noch vor der Bearbeitung der neuen Überschwemmungsgebietsberechnung, deren Ergebnisse voraussichtlich ab Ende 2019 vorliegen, durchführen, seien die entsprechenden wasserwirtschaftlichen Nachweise auf Grundlage der bestehenden Situation zu führen. Nach einer Besprechung zur Überschwemmungssituation am 28.06 2018 im Landratsamt Berchtesgadener Land hat die Gemeinde ein hydrotechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, in dem die Auswirkungen auf die hydraulische Situation durch das geplante Baugebiet für den Hochwasserabfluss HQ 100 (Neutralitätsnachweis) überprüft und der Retentionsraumverlust durch das geplante Baugebiet ermittelt wurden. Laut Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 06.07.2018 wird das hydrotechnische Gutachten des aquasoli Ingenieurbüros der in der Besprechung eruierten Aufgabenstellung gerecht. Die im Gutachten getroffenen Aussagen zur Überschwemmungssituation des betroffenen Grundstücks nach Realisierung der bislang bekannten Umbau-Varianten der BAB A8, im Besonderen der dann nicht mehr auftretenden Überflutung, seien plausibel. Gleichwohl stellt die Fachbehörde in ihrer Stellungnahme fest, dass die genaue Überprüfung der aktuellen Geländesituation nicht die grundsätzliche Überschwemmungssituation ändert und das von der Planung betroffene Areal derzeit bei Ablauf eines einhundertjährlichen Hochwassers überflutet wird.  
Die untere Immissionsschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme die Hinzuziehung eines anerkannten schalltechnischen Beratungsbüros als notwendig erachtet, um die Lärmemissionen vom Planungsgebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastungen und die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet (Verkehrs- und Gewerbelärm) zu eruieren sowie entsprechende Lösungsmöglichkeiten bzw. Vorschläge für die Plandarstellung, Satzung und Begründung auszuarbeiten.
Die Planunterlagen wurden nach der ersten Beteiligung überarbeitet. U.a. soll die östliche Teilfläche des Plangebiets, in welcher der Neubau des Feuerwehrhauses vorgesehen ist, nun nicht mehr als Gewerbegebiet, sondern als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt werden. Für das geplante Gewerbegebiet, das die westliche Teilfläche umfasst, soll festgesetzt werden, dass u.a. Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. Im Planentwurf wurden das rechnerisch ermittelte Überschwemmungsgebiet HQ100 dargestellt und als Hinweis aufgenommen, dass „zum Schutz vor Schäden durch Hochwasser eine hochwasserangepasste Bauweise erforderlich ist und dazu die Höhenlage des Erdgeschoss-Fußbodens nach Möglichkeit dem höchstzulässigen Maß gemäß 3.4 der Satzung entsprechen soll. Alle tiefer gelegenen Bauteile sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen“. Auf Grundlage des zwischenzeitlich erstellten schalltechnischen Gutachtens der „hook farny ingenieure“ vom 05./06.09.2018, wurden Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen. Ferner wurde die Begründung zum Bebauungsplan, insbesondere um Ausführungen zur Lage im Überschwemmungsgebiet und zum Immissionsschutz, ergänzt und es wurde ein Umweltbericht erstellt.
Fazit
Im Ergebnis stellen wir fest, dass der Bebauungsplan Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“, in der Fassung vom 03.09.2018, den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, sofern die Belange des Hochwasser- sowie Immissionsschutzes, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, ausreichend Berücksichtigung finden.

Bewertung:
Die Belange des Immissionsschutzes sind in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde bereits ausreichend abgestimmt (s. Stellungnahme des LRA BGL v. 18.10.2018).
Die Belange des Hochwasserschutzes werden in Abstimmung mit dem WWA TS ausreichend berücksichtigt. Die Planung wird hierzu geändert.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern und stimmt dem Vorschlag der Verwaltung in der Bewertung zu.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Schreiben vom 24.10.2018:  
Die Belange der Regionalplanung sind in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1) berücksichtigt. Weitere wesentliche Erkenntnisse zur o.g. Planung liegen nicht vor. Deshalb ist eine zusätzliche Stellungnahme aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes nicht erforderlich.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 29.10.2018
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“ der Gemeinde Piding zuletzt mit Schreiben Az.: 3-4622-BGL Pid-13645/2018 vom 06.07.2018 sowie Az.: 3-4622-BGL Pid-6088/2018 vom 16.04.2018 im Rahmen der bisherigen Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die fachlichen Informationen und Empfehlungen unserer Stellungnahme wurden sinngemäß sowohl im textlichen als auch im planerischen Teil der nun vorliegenden Entwurfsfassung des Bebauungsplanes Nr. 47 vom 03.09.2018 teilweise berücksichtigt.

Darüber hinaus gehende Anforderungen bzw. erläuternde Detaillierungen sind nachfolgend dargestellt und ersetzen die bisherigen Aussagen der entsprechenden Nummerierung (bzw. verweisen auf die damalige Stellungnahme, die dann an dieser Stelle unverändert weiterhin gilt)

- 3. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:
- 3.3 Lage im faktischen / ermittelten Überschwemmungsgebiet:
Gemäß den aktuell gültigen Daten (Stand 26.10.2018) des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete (abgekürzt IÜG, zu finden im Internet unter www.iug.bayern.de) wird das betroffene Areal bei einem sogenannten HQ100, d.h. statistisch gesehen einem einmal in hundert Jahren vorkommenden Hochwasser, fast vollständig überflutet. Es liegt somit im rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet eines HQ100 mit Wassertiefen in einer Größenordnung von bis zu 1m.  
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 47 Lattenbergstraße Ost vom 03.09.2018 wird unter Punkt 2.4 Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet u.a. ausgeführt, dass sich das ermittelte Überschwemmungsgebiet „in Plausibilisierung“ befindet.
Zur Begriffserläuterung „in Plausibilisierung“ wird nachfolgend der Text aus dem Internetdienst zur Erläuterung der Legende widergegebenen. Die einschlägige Textpassage aus dem Internet lautet:

Die hier dargestellten Flächen sind bei einem 100-jährlichen Hochwasser betroffen. Der Hinweis „in Plausibilisierung“ weist darauf hin, dass die Prüfung der Daten noch nicht komplett abgeschlossen ist. Es können daher noch Abweichungen zu den Ergebnissen mit abgeschlossener Prüfung vorhanden sein. Für die Einschätzung der Gefahren und Risiken sind die Hochwassergefahrenflächen HQ100 in Plausibilisierung gut geeignet. Für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten müssen die Flächen aufgrund der hohen Genauigkeitsanforderungen allerdings nochmals überprüft werden. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, werden die Daten durch plausibilisierte Ergebnisse ersetzt.
 
Um die Gemeinde im Zuge der Abwägung zu unterstützen, werden die aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein (Fachbehörde nicht Rechtsbehörde) als wohl einschlägigen rechtlichen Aussagen nachfolgend ausgeführt. Eine verbindliche rechtliche Einschätzung ist bei Bedarf bei der zuständigen KVB einzuholen.
Gemäß der im Zusammenhang mit dem Begriff „HQ100 in Plausibilisierung“ getroffenen Aussage, sind die Hochwassergefahrenflächen HQ100 für die Einschätzung der Gefahren und Risiken gut geeignet. Sie werden daher im Zuge dieser wasserwirtschaftlichen Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange entsprechend herangezogen.
Das geplante Vorhaben liegt nach Aussage Teil A Begründung zum Bebauungsplan Nr.47 Lattenbergstraße Ost Seite 3, Absatz 2 im Außenbereich.  

3.3.1 Einwendung:
Gemäß §77 WHG sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des §76 in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Für Überschwemmungsgebiete gilt bei ermittelten Überschwemmungsgebieten maßgeblich der Schutz der Funktion als Rückhalteflächen. §77 WHG enthält ein Erhaltungs- und Wiederherstellungs-gebot für faktische und ermittelte Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen.  
Mit WWA TS Schreiben vom 16.04.2018 teilten wir der Gemeinde Piding mit, welche konkreten hydraulischen Nachweise zu führen seien, um abzuklären, dass durch das Vorhaben keine maßgeblichen nachteiligen Veränderungen für Dritte eintreten werden. So sollte mittels einer sogenannten 2D-Hydraulik mindestens folgende Nachweise geführt werden:
  • der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  • keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte entstehen.
  • der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird.
Würde die angedachte Bauleitplanung erst nach Vorliegen der neuen Überschwemmungsgebietsermittlung (letzter Stand nach Zeitplan Landesamt für Umwelt: Ende Februar 2020) auf den Weg gebracht werden, so könnte sich im Unterschied zur heutigen Situation eine geänderte bzw. möglicherweise sogar entfallende Überschwemmungsgebietsbetroffenheit ergeben. Inwieweit sich das derzeit bestehende Überschwemmungsgebiet letztlich verändern wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Darüber hinaus sind unabhängig stets die Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu berücksichtigen.
Abschließend darf noch angemerkt werden, dass es sich auf jeden Fall in diesem Gebiet dringend empfiehlt hochwasserangepasst zu bauen. Dies ergibt sich auch allein aus dem Risiko vor Starkniederschlägen, welche überall auftreten können (siehe hierzu auch 4.2.4).

3.3.2 Rechtsgrundlagen
Siehe Schreiben WWA TS Az.: 3-4622-BGL Pid-6088/2018 vom 16.04.2018.

33.3.3 Möglichkeiten der Überwindung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet grundsätzlich nicht möglich. Auch, wenn eine Möglichkeit zur Überwindung besteht, raten wir von einer Bebauung dringend ab.
Ausnahmen sind möglich, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls der Bebauung nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme von dem allgemeinen Erhaltungsgebot der Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen nach §77 Satz1 WHG ist nach §77 Satz 2 WHG nur möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen und rechtzeitig notwendige Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden.
Nach §77 WHG sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Hieraus folgt, dass der verlorengehende Rückhalteraum grundsätzlich umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden muss.
Mit WWA TS Schreiben vom 16.04.2018 teilten wir der Gemeinde Piding mit, welche konkreten hydraulischen Nachweise zu führen seien, um abzuklären, dass durch das Vorhaben keine maßgeblichen nachteiligen Veränderungen für Dritte eintreten werden. So sollte mittels einer sogenannten 2D-Hydraulik mindestens folgende Nachweise geführt werden:
  • der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  • keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte entstehen.
  • der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird.
Die Gemeinde Piding beauftragte das Ingenieurbüro aquasoli mit folgender Fragestellung:
  • Überprüfung der Auswirkungen auf die hydraulische Situation durch das geplante Baugebiet für den Hochwasserabfluss HQ100 (Neutralitätsnachweis)
  • Ermittlung des Retentionsraumverlustes durch das geplante Baugebiet.
Das daraus resultierende hydrotechnische Gutachten des Ingenieurbüros aquasoli vom 04.07.2018 kommt zum Ergebnis, dass auf Grundlage der vorliegenden Untersuchung „…für die bestehende Wohnbebauung in Piding keine nachteilige Beeinträchtigung zu erkennen ist. Im Bereich der Tennisanlage sind die Tennisplätze durch einen höheren Einstau betroffen. Die Überschwemmungsgebietsausdehnung im Bereich der Tennisplätze wird nur im geringen Umfang verändert. Die bereits im Bestand überfluteten Tennisplätze werden durch eine vorhabensbedingte Wasserspiegelerhöhung mit Wassertiefen zwischen 15 cm und 30 cm eingestaut.“ In Hinblick auf den Retentionsraumverlust wird im Gutachten von aquasoli festgestellt, dass die für das geplante Baugebiet zugrundeliegende Fläche über ein Retentionsraumvolumen von 6260m³ verfügt. Die Wasserspiegelerhöhung bewirkt einen zusätzlichen Retentionsraum von 1050 m³, wodurch in der Gesamtbilanzierung ein Retentionsraumverlust von 5210m³ entstehe.
Mit Schreiben des WWA TS vom 06.07.2018, Az. 3-4622-BGL Pid-13645/2018, wurde der Gemeinde Piding mitgeteilt: „…die im Gutachten getroffenen Aussagen zur Überschwemmungssituation des Grundstücks nach Realisierung der bislang bekannten Umbau-Varianten der Autobahn BAB A8, im Besonderen der dann nicht mehr auftretenden Überflutung, sind plausibel“.
Das hydrotechnische Gutachten liefert keine Aussagen zu einem möglichen Retentionsraumausgleich, diese Fragestellung war gemäß Gutachten (Punkt 1 Aufgabenstellung) auch nicht Gegenstand der Beauftragung.

Wasserwirtschaftliche Bewertung:
In §77 WHG wird die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung vom Erhaltungsgebot aufgezeigt. Dies ist aber nur möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem Erhaltungsgebot entgegenstehen und rechtzeitig notwendige Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden.
Die im Rahmen der Abwägung zu lösenden Fragen, d.h. ob für den erforderlichen Neubau eines Feuerwehrgebäudes die Ausnahmeregelung greifen kann und ob dies darüber hinaus auch für den Neubau eines Gewerbegebietes/Gewerbeanlagen greifen kann ist keine fachliche wasserwirtschaftliche Fragestellung, sondern eine rechtliche Fragestellung.  
Wir empfehlen daher nochmals diese Frage mit der zuständigen KVB zu klären.
Aus fachlicher wasserwirtschaftlicher Sicht erscheint ein Retentionsraumausgleich geboten, ob dies auch rechtlich zwingend erforderlich ist, bleibt offen. Wie hoch dieser Retentionsraumausgleich ist, kann nicht abschließend gesagt werden, da lt. Gutachten nur die Gesamtbebauung (Feuerwehr und Gewerbe) betrachtet wird, wonach letztlich 5210m³ Retentionsraum verloren gehen. Was im Falle der alleinigen Errichtung der Feuerwehr auszugleichen wäre, ist dem vorliegenden hydrotechnischen Gutachten nicht zu entnehmen.
Die in der Begründung zum gegenständlichen Bauleitplan auf Seite 8 ff (unter dem Spiegelstrich Ausgleich des Rückhalteraums) genannten Punkte beziehen sich im Wesentlichen auf zukünftige Sachverhalte, die derzeit noch nicht existent sind. Ob und in welcher Form sie tatsächlich eintreten werden, ist derzeit offen. Inwieweit sie somit im Rahmen der Abwägung herangezogen werden können, bitten wir eigenverantwortlich nochmals zu prüfen.
Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen haben nach §77 WHG rechtzeitig zu erfolgen. Dies ist dann anzunehmen, wenn „der Ausgleich zum Zeitpunkt der Realisierung des Vorhabens vollständig hergestellt ist, also bei Inkrafttreten des Bebauungsplans."  
Ergänzend dürfen wir noch zum vorgelegten Gutachten des IB aquasoli noch folgendes ausführen:
Das hydrotechnische Gutachten bzw. deren Ergebnisse vom 04.07.2018 wurden nicht nachgerechnet, sondern nur auf Plausibilität geprüft. Dies ist mit Schreiben des WWA TS vom 06.07.2018 auf Grundlage der im Gutachten getroffenen Annahmen geschehen. Es wird selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Aussagen des Gutachtens für den Bereich Lattenbergstraße zutreffen.

Bewertung:
Mit der dringenden Notwendigkeit der Neuerrichtung des Feuerwehrhauses stehen überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit dem Erhalt des Überschwemmungsgebietes als Rückhaltefläche entgegen.
Die besondere Dringlichkeit aufgrund des äußerst mangelhaften Zustandes des derzeit genutzten Gebäudes verbietet der Gemeinde ein weiteres Abwarten bis zum Vorliegen der Ergebnisse der laufenden Überschwemmungsgebietsberechnung durch das LfU.

In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein wurde das Hydrotechnische Gutachten des Ingenieurbüros aquasoli um eine differenzierte Retentionsraumbilanz auf Basis der überbaubaren Flächen ergänzt. Der durch die Planung verlorengehende und zu ersetzende Rückhalteraum umfasst demnach 3.130 m³.
Die Gemeinde Piding wird sich das Grundstück Fl. Nr. 427 westlich der B 20 sichern, auf dem lt. Hydrotechnischem Gutachten ein wirkungsgleicher Ausgleich im Umfang von 3.250 m³ geschaffen werden kann. (Dies ist auf Grund der unterbrochenen Gemeinderatsitzung vom 11.03.2019 erst in der Fortsetzung der Sitzung am 19.03.2019 möglich.)
Angesichts des in absehbarer Zeit mit relativ großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Wegfalles der Überschwemmungsgebietsbetroffenheit (s. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Traunstein v. 16.04.2018) und damit auch der Notwendigkeit des Retentionsraumausgleichs ist jedoch der Aufwand für eine derartige Maßnahme für die Gemeinde mit dem Gebot zur sparsamen Haushaltsführung nicht vereinbar.
Deshalb wird, wie mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt, zunächst der Ausgleich des beim Bau des Feuerwehrhauses verlorengehenden Rückhaltevolumens innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf der Fläche des Gewerbegebiets geschaffen. Dazu muss das Gelände des Gewerbegebietes um 21 cm auf eine max. Geländehöhe von 449,86 müNN abgesenkt werden. Das ist möglich, weil dort vom künftigen Eigentümer zunächst nur die Anlage von Lkw-Parkplätzen vorgesehen ist.
Mit einer entsprechenden Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB und einem Städtebaulichen Vertrag wird sichergestellt, dass das Feuerwehrhaus erst errichtet werden darf, wenn das Gelände des Gewerbegebietes abgesenkt worden ist.
Sobald im Gewerbegebiet Gebäude errichtet werden sollen, ist ebenfalls durch eine entsprechende Festsetzung zusammen mit einem Städtebaulichen Vertrag sichergestellt, dass dies erst erfolgen darf, wenn zuvor der gesamte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verlorengehende Retentionsraum auf dem der Gemeinde zur Verfügung stehenden Grundstück ausgeglichen worden ist. Dafür sind die wasserrechtlichen Anforderungen zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblich.
Der wirkungs- und zeitgleiche Ausgleich des durch die Planung verlorengehenden Rückhalteraumes ist somit gewährleistet.

Der vorgenannte Städtebauliche Vertrag liegt im Entwurf bereits vor und wird nach Klärung der letzten Details dem Bauausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.          

Mit dem Hydrotechnischen Gutachten konnte nachgewiesen werden, dass infolge der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserspiegelhöhen und den Hochwasserabfluss für Dritte entstehen. Lediglich das im Eigentum der Gemeinde befindliche Grundstück der Tennisanlage ist durch eine Wasserspiegelerhöhung von 10 bis 15 cm betroffen.
   
Deshalb kann für diesen Bebauungsplan das Gebot zur Erhaltung des rechnerisch ermittelten Rückhalteraums nach § 77 WHG zurücktreten, da ihm überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit entgegenstehen und sichergestellt werden kann, dass durch die Inanspruchnahme der Rückhalteflächen nachteilige Auswirkungen auf Dritte durch die Erhöhung von Wasserspiegellagen oder den Hochwasserabfluss nicht entstehen und der verlorengegangene Rückhalteraum funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird.
Die Planung wird entsprechend geändert.

3. BM Dr. Zimmer wünscht hier eine Erläuterung bzw. wie die Bewertung zu verstehen ist.
Herr Schaller macht klar, die Einwendungen des Wasserwirtschaftsamtes können nicht überwunden werden. Das Überschwemmungsgebiet wurde ermittelt, wenn auch aufgrund falscher Zahlen.
Im Anschluss referiert der Sachbearbeiter ausführlich zum weiteren hydrotechnischen Gutachten des Ingenieurbüros aquasoli vom 12.03.2019 (Erweiterung zum Gutachten vom 04.07.2018 und zum Ergänzungsbericht vom 23.10.2018). Bis die neuen Berechnungen des Landesamtes für Umwelt (ca. Ende Februar 2020) vorliegen, ermöglichen die neuen Analysen des Büros aquasoli die Abhilfe durch den städtebaulichen Vertrag mit den Milchwerken Piding. Das Wasserwirtschaftsamt trägt diese Lösung mit.

GR Lerach sieht ein Problem, wenn die Milchwerke tatsächlich ihr Grundstück innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 47 bebauen möchten, weil der Bebauungsplan wieder geändert werden muss. Nun wird Baurecht für einen Parkplatz geschaffen.
Herr Schaller beruft sich auf den städtebaulichen Vertrag mit den Milchwerken und auf die auflösende Wirkung, die im Bebauungsplan enthalten ist.
Laut Herrn Brüderl steht dieser Passus konkret in den Festsetzungen zur baulichen Nutzung.
GR Lerach hakt wegen dem Grundstück Fl. Nr. 427 nach. Darauf muss aktiv zurückgegriffen werden, wenn Baurecht für die Milchwerke geschaffen werden soll. Dieses Grundstück dient mit 3.000 qm als Retentionsraum. Dieser Umstand muss seiner Meinung nach in den Festsetzungen eingebunden sein.
Herr Schaller betont, das Baufenster ist grundsätzlich bebaubar, nur im Moment lässt es die Hochwassersituation nicht zu.
Das Abgraben des Grundstückes wird wasserrechtlich genehmigt und ist im städtebaulichen Vertrag geregelt, so Herr Schaller und Herr Brüderl.
BM Holzner hebt hervor, dass die Verfahrensweise unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowie im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt festgelegt wurde.
Sollten die Milchwerke ihr Grundstück an der Lattenbergstraße verkaufen, gelten die Bedingungen im städtebaulichen Vertrag auch für deren Rechtsnachfolger, so Herr Schaller auf die von GR Lerach geäußerten Bedenken.

GR Schlindwein wirft die Frage auf, ob es nicht möglich ist, die Vorziehung des neuen Gutachtens zur Hochwassersituation in Piding zu verlangen und verweist auf die hohen Kosten der Zwischenlösung.
Herr Schaller versichert, alles versucht zu haben, auch unter Zuziehung von juristischer Beratung.

Letztendlich beruht die schwierige Situation auf dem Vorlegen eines Gutachtens mit Zahlen auf falscher Grundlage , wirft 3. BM Dr. Zimmer dem Wasserwirtschaftsamt vor. Für ihn ist das Festhalten an den bekannt falschen Berechnungen völlig unverständlich. Er schlägt vor, die Zusatzkosten in Rechnung zu stellen und dies zum jetzigen Zeitpunkt bereits anzukündigen.
Herr Brüderl berichtigt, als Verursacher ist das Landesamt für Umwelt, Sitz in Augsburg, anzusehen.
BM Holzner sieht keine Möglichkeit, die Erstattung von Unkosten durchzusetzen.

3. BM Dr. Zimmer bemerkt ausdrücklich, die Feststellung des Wasserwirtschaftsamtes „keine Bebauung möglich“ verursachte heftige Debatten im Gremium. Sich darüber hinweggesetzt zu haben, ist für einen Gemeinderat völlig skurril.

Die weitere Handlungsweise will GR Geigl wissen.
Erst wenn der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung erfolgt ist, besteht Baurecht. Anschließend kann die direkte Planung vonstattengehen, erwidert BM Holzner.

- 4. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:
...
- 4.2 Oberflächengewässer / Überschwemmungssituation
...
- 4.2.2 Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet bei Extremhochwasser (HQ extrem)
Der Planungsbereich ist gemäß den Daten aus dem „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (siehe Internet www.iug.bayern.de) bei HQextrem von Überflutung betroffen.
Es liegt somit im rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet eines HQextrem mit Wassertiefen in einer Größenordnung von bis zu 2m. Wir empfehlen bei der Bauleitplanung geeignete Hochwasser-Abflusskorridore für das HQextrem freizuhalten. Eine zusätzliche bauliche Entwicklung in diesen Bereichen kann das Gefährdungs- und Schadpotential bei Hochwasserereignissen erhöhen.

Bewertung:
Laut aktueller Darstellung im Informationssystem liegt das Plangebiet im rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet „HQextrem in Plausibilisierung“. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist dadurch nicht veranlasst.
- 4.3.3 Niederschlagswasser:
In Ergänzung zu den Ausführungen zu 4.3.3 in Az.: 3-4622-BGL Pid-6088/2018 vom 16.04.2018 gilt:
Bei den unmittelbar westlich an den Umgriff des Bebauungsplans angrenzenden Grundstücken Fl. Nrn. 318/4 und 318/6, Gemarkung Piding, wurden teilweise Belastungen mit Schlacken festgestellt. Aus fachlicher Sicht ist eine gezielte Durchsickerung derartiger Flächen abzulehnen. Unabhängig davon wird eine Versickerung im Hinblick auf evtl. hohe Grundwasserstände erschwert. Hierzu wären ggf. entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Da nicht auszuschließen ist, dass zur Niederschlagswasserbeseitigung eine Alternativlösung, wie beispielsweise eine Ableitung erarbeitet werden muss, empfehlen wir diese Untersuchungen vor Abschluss des Bauleitverfahrens durchzuführen.
Bewertung:
Die Sickerfähigkeit des Bodens wurde im Auftrag der Gemeinde am 19.02.2019 untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte für die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser geeignet sind.
- 4.4 Altlastenverdachtsflächen:
In Ergänzung zu den Ausführungen zu 4.4 in Az.: 3-4622-BGL Pid-6088/2018 vom 16.04.2018 gilt:
In der Satzung vom 03.09.2018 ist in Abschnitt D, Unterpunkt 20 zu lesen: „Altlasten durch verfüllte Abgrabungen oder sonstige Bodenbelastungen sind der Gemeinde nicht bekannt.“
Hierzu verweisen wir auf den Unterpunkt 4.4. unserer Stellungnahme vom 16.04.2018. U.a. empfehlen wir im vorliegenden Fall vorab eine Beweissicherung durchzuführen. Mit den hierzu erforderlichen Untersuchungen sind Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) zu beauftragen.
Bewertung:
Wie in der Natur ersichtlich, handelt es sich bei den Flächen, auf denen Belastungen mit Schlacken festgestellt wurden, um aufgefülltes Gelände. Beim Plangebiet handelt es sich im Gegensatz dazu um Urgelände. Eine ähnliche Belastung wie beim aufgefüllten Gelände ist daher nicht zu erwarten. Die am 18.09.2018 über das gesamte Plangebiet im Hinblick auf mögliche Bodendenkmäler vorgenommene Erkundungsgrabung hat keinerlei Anhaltspunkte für eine Belastung des Bodens ergeben. Eine weitergehende Untersuchung des Plangebietes wird daher für nicht notwendig erachtet. Der Informationsstand zu Bodenverunreinigungen wurde von der Gemeinde beim LRA BGL eingeholt. Laut Schreiben des Fachbereichs Umwelt vom 11.12.2018 sind keine Altlasten im Plangebiet registriert.
Zu Auffälligkeiten während der Baumaßnahmen ist ein Hinweis im Bebauungsplan enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein Kenntnis und stimmt den in den Bewertungen vorgeschlagenen Vorgehensweisen, Auffassungen und Lösungsvorschlägen zu.
Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Diskussionsverlauf

Herr Schaller verliest den abschließenden Beschlussvorschlag.

3. BM Dr. Zimmer meldet eine Anmerkung zur Grünordnung, Punkt 10 des Bebauungsplanentwurfes Nr. 47 „Lattenbergerstraße Ost“:
Er kann allem folgen, stößt sich aber an der Artenliste für Einzelbaumpflanzungen und möchte wissen, weshalb bei der Winterlinde (Tilia cordata) die amerikanische Unterform „Greenspire“ gewählt wurde. Bereits in der BA-Sitzung vom 10.09.2018 brachte er diesen Vorwurf an.
Der Stellungnahme von Herrn Brüderl ist zu entnehmen, der Landschaftsarchitekt hat sich für diese Sorte ausgesprochen, nachdem die Fläche zwischen Straßenrand und Gebäude relativ schmal ist. Hier eignet sich die „Greenspire“ besonders, weil sie kompaktere Kronen ausbildet.
3. BM Dr. Zimmer zeigt grundsätzlich Verständnis, wendet aber ein, verschiedene Sorten erfüllen dieses Kriterium. Ihm ist nach wie vor unverständlich, warum ausgerechnet bei einer Baumart eine bestimmte Züchtung vorgeschrieben wird. So wäre es auch möglich gewesen, beim Spitzahorn eine schmälere Form auszuwählen.

BM Holzner bringt auf Vorschlag von Herrn Brüderl zur Abstimmung, ob der Zusatz „Greenspire“ in den Festsetzungen des Satzungsentwurfes zum Bebauungsplan Nr. 47 Lattenbergstraße Ost, Nr. 10.5, entfernt werden soll.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Zusatz „Greenspire“ in den Festsetzungen des Satzungsentwurfes zum Bebauungsplan Nr. 47 Lattenbergstraße Ost, Nr. 10.5, soll entfernt werden.
Abstimmung: Ja-Stimmen                4
                Nein-Stimmen        7

Der Antrag ist abgelehnt.

3. BM Dr. Zimmer bittet im Anschluss, die Grünordnung zu überarbeiten. Diese wird begründet mit Oberflächenwässer, für die Mulden gebildet werden sollen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich Staunässe bilden wird, die aber die ausgewählten Sträucher und Bäume nach seiner Meinung nicht vertragen.
Als Forstwissenschaftler stellt 3. BM Dr. Zimmer ausdrücklich fest, dass der Bebauungsplan und die Grünordnung mit Pflanzliste nicht zusammenpassen. Ihm erschließt sich auch das Pflanzverbot für Nadelgehölze nicht.

Herr Brüderl beruft sich auf den hinzugezogenen Fachplaner und zeigt kein Verständnis, wenn wegen der Pflanzliste heute kein Beschluss gefasst werden könne.

3. BM Dr. Zimmer kritisiert, dass er seine Bedenken gegen die Grünordnung bereits bei der letzten Beratung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 geäußert hat und sowohl der Umweltbericht als auch der Grünordnungsplan nicht vorlagen.

GR Pfannerstill regt an abzustimmen, denn der Beschlussvorschlag beinhaltet auch die Grünordnung.
BM Holzner zeigt Einverständnis.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“ gemäß den zuvor gefassten Beschlüssen zu überarbeiten und beauftragt die Verwaltung für den aktualisierten Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 18.03.2019 gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB die erneute öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung zu den geänderten Teilen mit einer Frist von zwei Wochen durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö beratend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Es liegt nichts vor.

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9. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö beratend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Pfannerstill ist der Bauschutt aufgefallen, der an der B 20 in Mauthausen an der Straßenböschung gegenüber des neuen Lärmschutzwalles liegt. Er legt nahe, das Straßenbauamt Traunstein um Beseitigung noch vor den Pfingstferien aufzufordern.
Herr Schaller nimmt dies zur Kenntnis.

GR Rotter greift das Thema „Geruchsbelästigung Molkerei“ auf.
Laut Stellungnahme BM Holzner gibt es Geruchsbelästigung, aber keine von der Molkerei. Im Übrigen waren seit August letzten Jahres bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Meldungen über Geruchsbelästigung eingegangen, das heißt, die Lage hat sich etwas beruhigt. Jedoch gab es in der Vergangenheit auch Monate, in denen das Phänomen „Geruchsbelästigung“ nicht aufgetreten ist. Deshalb ist mit der Feststellung vorsichtig umzugehen und bleiben Gegenmaßnahmen in der Gesamtplanung des AZV bestehen.

GR Schlindwein bittet im Zusammenhang mit den kürzlich erfolgten Kanalarbeiten an der Högler Straße und dem Panormaweg um Information, wie lange die sanierten Rohre nun halten werden.
Diese Frage kann der Kanalwart beantworten, so BM Holzner. Ergänzend fügt er hinzu, dass die Hauptkanäle des Gemeindegebietes alle fünf bis sechs Jahre auf schadhafte Stellen per TV-Untersuchung kontrolliert werden. Reparaturen werden im sogenannten „Inliner-Verfahren“ durchgeführt.

Auf Sperrung der Wanderwege am Fuderheuberg aus Sicherheitsgründen wegen Forstarbeiten drängt 3. BM Dr. Zimmer und fügt hinzu, dies auf der Homepage der Gemeinde bzw. der Website der Tourist-Information bekanntzumachen.
Herr Schaller verweist auf die vor Ort angebrachten Warnschilder.
Wie BM Holzner aufklärt, ist nicht die Gemeinde, sondern das Forstamt als Eigentümer zuständig für die Sperrung dieser Wege. Dennoch sagt er die Prüfung der Anregung zu.
3. BM Dr. Zimmer beschränkt sein Ansuchen daraufhin auf den Vorschlag zu veröffentlichen, dass mit der Sperrung der Wege gerechnet werden muss.

3. BM Dr. Zimmer kommt zurück auf einen Artikel in der Samstag-Ausgabe des Reichenhaller Tagblattes vom 16.03.2019, wonach laut Aussage des Unternehmers Max Aicher  für den Bau einer Eislaufhalle in Piding zehn Hektar Grund zur Verfügung stehen. Dr. Zimmer möchte wissen,
ob Herr Aicher diesbezüglich an die Gemeinde herangetreten ist.
Laut BM Holzner ist dies nicht der Fall.
 

Datenstand vom 30.04.2019 13:22 Uhr