Datum: 16.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:17 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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beschließend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
Entschuldigt ist GR Schlindwein, der von GR Grünäugl vertreten wird.
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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Bauausschusssitzung vom 18.11.2019
Gremium
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Sitzung
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Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner gibt bekannt, dass der Bauantrag TOP 8 „Bauantrag zum Errichten eines Parkhauses auf dem Grundstück Lattenbergstraße 2a (Fl. Nr. 317)“ vom Bauherrn zurückgezogen wurde. Dieser Antrag wird in geänderter Form zu einer der nächsten Bauaus
schusssitzungen eingereicht werden.
Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 18.11.2019 wird genehmigt.
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3. Bauleitplanung der Stadt Bad Reichenhall; Stellungnahme zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Kirchholz" gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Der Stadtrat Bad Reichenhall hat in seiner Sitzung am 15.05.2018 die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Kirchholz“ beschlossen, berichtet Herr Schaller. Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung des Landratsamtes und die Errichtung eines neuer Wohnquartiers geschaffen werden. Das neue Landratsamt soll auf der Fläche nördlich des derzeitigen Landratsamtsgebäudes errichtet werden, auf der bisherigen Fläche sollen etwa 160 neue Wohnungen entstehen.
Die Unterlagen zu den Änderungen sind auf der Homepage der Stadt Bad Reichenhall (Stadt Bad Reichenhall – Bauleitpläne) einzusehen.
Die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes wurden eingehend geprüft, ebenso die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Kirchholz“. Beeinträchtigungen der Belange der Gemeinde Piding konnten grundsätzlich nicht festgestellt werden. Allerdings kann sich mit einer Erhöhung der Einwohnerzahl der Stadt Bad Reichenhall auch eine weitere Steigerung des Verkehrs auf der B 20 einstellen.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer möchte wissen, wann die Unterlagen eingegangen sind, denn die Auslegungsfristen sind schon längst vorbei.
Wie Herr Schaller erklärt, hatte die Stadt Bad Reichenhall technische Probleme beim Versenden von elektronischen Nachrichten. Bei manchen Kommunen trafen die E-Mails verspätet ein, so in Piding am 19.11.2019.
Für GR Geigl erschließt sich aus den vorgelegten Plänen nicht, wie die Anbindung an die Bundesstraße erfolgen soll.
BM Holzner verweist auf die Prüfung durch die
Fachbehörden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Inhalt der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Reichenhall und der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Kirchholz“ Kenntnis. Bedenken oder Einwände werden nicht erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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4. Bauvoranfrage zum Ausbau des Dachgeschosses des Anwesens Stoißbergstraße 28/28a (Fl. Nr. 658/17) mit Einbau eines Quergiebels
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Am Anwesen Stoißbergstraße 28/28a soll an der Südwestseite ein Quergiebel mit einem Vorsprung von 1 m Tiefe angebaut werden, so Herr Schaller. Hierfür liegt eine Bauvoranfrage mit folgendem Inhalt vor:
- Ist die Nutzungsänderung des Dachgeschosses von Speicher zu Wohnraum genehmigungsfähig?
Ist der Einbau eines Quergiebels in der geplanten Größe und an der geplanten Stelle genehmigungsfähig?
Zu 1: Eine Nutzungsänderung des Speichers in einen Wohnraum ist baurechtlich unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften grundsätzlich möglich. Die Einzelheiten werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt.
Zu 2: Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich; die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn sie sich u.a. nach Art und Maß der Bebauung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Das Maß der Bebauung bleibt unverändert, da die Überbauung mit den Terrassen und der bestehenden, vorstehenden Mittelmauer deckt. Quergiebel sind in der näheren Umgebung (Stoißbergstraße, Untersbergstraße) vorhanden, auch in der angedachten Größe.
Auswirkungen auf die Anzahl der notwendigen Parkplätze ergeben sich nicht, es handelt sich um ein Doppelhaus, für das nach der Stellplatzsatzung je Wohnung 2 Stellplätzen erforderlich sind. Im gesamten Gebäude befinden sich nach wie vor zwei Wohnungen.
Die Prüfung der Bauvoranfrage
hat ergeben, dass sie genehmigungsfähig ist.
Diskussionsverlauf
GR Geigl wundert sich über die Breite des Quergiebels.
Herr Schaller nennt Beispiele in der Untersbergstraße, bei denen derartige Quergiebel genehmigt wurden und sieht im vorliegenden Antrag kein Problem.
In einem Fall ist die Ablehnung der Gemeinde durch eine Genehmigung des Landratsamtes ersetzt worden, ergänzt BM Holzner.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Einbau eines Quergiebels und zur Änderung des Speichers in einen Wohnraum zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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5. Bauantrag zum Umbau des Einfamilienhauses Salzburger Str. 3a (Fl.Nr. 72) mit Anbau eines Balkons
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2019
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller lässt wissen, am bestehenden Anwesen Salzburger Straße 3a soll das Dachgeschoss zu Wohnräumen umgestaltet werden. Mit diesem Vorhaben ist auch der Einbau eines Quergiebels mit Balkon an der Südseite und der Einbau einer Dachgaube an der Nordseite des Gebäudes geplant. Die Firsthöhe sowie die Dachform und -neigung des Bauwerks bleiben wie auch der Grundriss unverändert.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der Bebauung und der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt.
Dem Einbau von Quergiebeln wurde in letzter Zeit vielfach zugestimmt. Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum wird damit erleichtert. Das Ortsbild wird damit nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt auch für die beantragte Dachgaube an der Nordseite.
Die notwendige Abstandsfläche an der Westseite kann nicht eingehalten werden. Die geringfügige Überschreitung wurde mittels vorliegender Abstandsflächenübernahmeerklärung vom Nachbargrundstück übernommen. Zum Bestandsgebäude Salzburger Str. 3 überlappt sich die Abstandsfläche um 40 cm. Bei der Baugenehmigung für das Anwesen Salzburger Str. 3a im Jahr 1972 wurde dies bereits so genehmigt. Deshalb kann auch dem Antrag auf Abweichung von der notwendigen Abstandsfläche an der Ostseite zugestimmt werden. Brandschutz und Wohnverhältnisse werden nicht beeinträchtigt.
Hinsichtlich der notwendigen Stellplätze ergibt sich keine Veränderung, da keine zusätzliche Wohnung entsteht. Die vorhandenen zwei Stellplätze reichen aus.
Nach Prüfung des Bauantrages kann die Zustimmung dazu empfohlen werden.
Diskussionsverlauf
Nach Meinung von 3. BM Dr. Zimmer handelt es sich hier nicht um den Anbau eines Quergiebels, sondern um die Errichtung eines Vorbaus, der die Dachform bzw. das Gebäude erheblich verändert. Er erkundigt sich, ob die Abstandsflächen eingehalten sind.
Diese Abstandsflächen sind eingehalten worden; für die Westseite liegt eine schriftliche Abstandsflächenübernahme vor
, versichert Herr Schaller.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Umbau des Anwesens Salzburger Str. 3a (Fl. Nr. 72) mit Anbau eines Quergiebels und einer Dachgaube zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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6. Bauvoranfrage zum Errichten eines Anbaus mit vier Wohneinheiten an das Anwesen Ahornstr. 16 (Fl. Nr.1034/7)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2019
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Laut Herrn Schaller soll an das bestehende Anwesen Ahornstraße 16 ein Anbau mit einer Grundfläche von 14,35 x 13,00 m errichtet werden. Hierfür liegt eine Bauvoranfrage vor.
Im geplanten Anbau sind vier Wohneinheiten vorgesehen: Erdgeschoss eine Wohnung, nach Angabe möglichst barrierefrei, mit ca. 140 m², Obergeschoss zwei Wohnungen mit ca. 60 bzw. 75 m², Dachgeschoss eine Wohnung. Die Kniestockhöhe des Dachgeschosses soll 0,80 m betragen, um eine vernünftige Höhe für den Wohnraum im Dachgeschoss zu erzielen. Ein drittes Vollgeschoss soll dadurch nicht entstehen. Die Firsthöhe soll 9,89 m über Rohdecke erhalten und würde dadurch ca. 1,80 m über dem Bestandsgebäude liegen.
Das Baugrundstück liegt in einem Mischgebiet im unbeplanten Innenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Das Gebäude erscheint mit einer Firsthöhe von 9,89 m als relativ hoch. Bei Betrachtung der umliegenden Anwesen fallen in unmittelbarer Nähe zunächst die Mehrfamilienhäuser an der Birkenstraße auf (drei Vollgeschosse mit Hochparterre), gefolgt von weiteren Anwesen an der Ahornstraße wie beispielsweise die ehemaligen Lagerhallen. Auch die Wohnbebauung gegenüber diesen Hallen bewegt sich in diesem Rahmen. Durch den Versatz des Firstes und der Hausfront in Verbindung mit dem Abstand zur Birkenstraße fällt die Höhenentwicklung nicht besonders auf und kann akzeptiert werden. In der Gesamtschau fügt sich das geplante Bauwerk in die nähere Umgebung ein. Besonders im Hinblick auf eine Innenraumverdichtung zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum erscheint eine Zustimmung vertretbar.
Die Überbauung des Grundstücks ist im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken angemessen. Das Baugrundstück hat eine Größe von 1.200 m², die Gebäudegrundflächen betragen zusammen ca. 360 m².
Nach dem derzeitigen Planungsstand sind für den geplanten Neubau gemäß der Stellplatzsatzung sieben Stellplätze erforderlich, für den Bestand (Baujahr 1967) fünf Stellplätze. Die insgesamt zwölf Stellplätze sind weitgehend entlang der angrenzenden Werkhalle vorgesehen; die vorhandenen Garagen sollen dazu abgebrochen werden. Die Stellplatzgrößen und Fahrgassenbreiten entsprechen § 4 der Garagen- und Stellplatzverordnung.
Im Ergebnis ist die Bauvoranfrage nach dem vorliegenden Planungsstand genehmigungsfähig.
Diskussionsverlauf
Herr Schaller weist darauf hin, dass die Stellplätze im 45-Grad-Winkel angeordnet sind und beim Ausparken auf einem 3 Meter breiten Streifen rückwärts in die Ahornstraße gefahren werden muss. Er hält dies für bedenklich; die Anzahl der Stellplätze hingegen ist in Ordnung.
GR Lerach vermisst die Höhenangaben und kann deshalb die Einfügung des Gebäudes nicht bewerten.
Herr Schaller entschuldigt sich, weil der Einladung versehentlich die Schnitte des Gebäudes fehlten.
3. BM Dr. Zimmer geht davon aus, der Anbau wird höher als das ursprüngliche Gebäude und bezweifelt, dass man hier von einem „Anbau“ sprechen kann. Die Stellplatzanordnung bewertet er als „diskussionslos“, denn rückwärts in die Ahornstraße zu fahren ist „fürchterlich“. Das Maß der Bebauung nach § 34 BauGB stellt er im vorliegenden Fall in Frage und fragt nach der Berechnung der GRZ.
Es ist üblich, sich nach der umgebenden Bebauung (Einfügegebot)
zu richten, entgegnet Herr Schaller und verweist auf deren relativ dichte Bebauung.
3. BM Dr. Zimmer erachtet in Anbetracht der Stellplanansicht und dem hohen Grad der Versiegelung die GRZ für erforderlich. Nach seiner Meinung ist das Bauvorhaben nach einer Seite hin vom Einfügegebot des § 34 BauGB weit entfernt. Man könnte auch nur 2 oder 3 Wohneinheiten bauen. Auch bewertet er die Stellplatzanordnung als inakzeptabel und spricht sich dafür aus, der Bauvoranfrage nicht zuzustimmen oder die Entscheidung zu vertagen.
Damit hat Herr Schaller kein Problem. Er fügt hinzu, das Bauamt hat keine Berechtigung, die Grundflächenzahl zu verlangen.
Die Berechnung der GRZ ist nicht einfach, so Herr Schaller auf Anregung von 3. BM Dr. Zimmer, diese selbst zu errechnen.
BM Holzner pflichtet Herrn Schaller bei und macht klar, Gesetze sind einzuhalten.
Der Vorsitzende unterstreicht, eine Innenraumverdichtung ist grundsätzlich beabsichtigt, muss aber vernünftig sein. Die Problematik liegt hier aber nicht nur bei der Anzahl der Wohneinheiten, sondern auch bei der Anordnung der Stellplätze. So wie in der Bauvoranfrage vorgeschlagen, kann BM Holzner nicht zustimmen. Er zeigt die Schwierigkeit des Ausfahrens in die Ahornstraße auf und bezweifelt, ob alle Parkplätze wie dargestellt anfahrbar sind.
GR Pfannerstill warnt vor der Schaffung einer neuen Gefahrenstelle in der Ahornstraße und tritt für eine andere Lösung der Stellplatzanordnung ein.
Den Parkplätzen kann man so nicht zustimmen, konstatiert GR Geigl und sieht hierfür andere Möglichkeiten vorhanden. Der Bebauung kann er zustimmen.
GR Lerach priorisiert für die nächste Beratung des Vorhabens das Vorlegen einer Höhenabbildung. Er erachtet ebenso die Berechnung der GRZ bzw. der Höhe des Versiegelungsgrades als notwendig, denn er vermutet Schwierigkeiten in diesem Bereich.
Herr Schaller bemerkt dazu, es kommt auch auf die Beschaffenheit der Stellplätze an.
Für GR Rotter besteht die Möglichkeit, den Baukörper zu verschieben. In Anbetracht der Anordnung der Stellplätze – zum Beispiel gegenüber der Eingangstüre – ist zu erwarten, dass Autos auf der Straße geparkt werden, befürchtet er.
BM Holzner fasst zusammen, eine Innenraumverdichtung ist prinzipiell gewünscht. Der vorliegenden Bauvoranfrage kann im Hinblick auf die Stellplatzsituation und der GRZ zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestimmt werden. Berechnungen zur Gebäudehöhe und dem Versiegelungsgrad sowie die Darstellung der Schnitte sind beizubringen. Außerdem ist eine andere Parkplatzsituation gewünscht.
BM Holzner bittet das Gremium abzustimmen, ob es mit seinem Vorschlag zum weiteren Vorgehen einverstanden ist.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
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7. Bauantrag zum Errichten von Werbeanlagen auf dem Grundstück Berchtesgadener Str. 3 (Fl. Nr. 27)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2019
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7 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Die GRe Rüdiger Lerach und Maximilian Koch zeigen persönliche Beteiligung an und nehmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass bei den Gemeinderäten Rüdiger Lerach und Maximilian Koch die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
Auf dem Grundstück Berchtesgadener Straße 3 soll an der westlichen Seite eine beleuchtete Werbeanlage mit einer Höhe von 1,95 m und einer Breite von 0,54 m errichtet werden, informiert Herr Schaller. Zudem sollen an der Gebäudefassade ein Nasenschild 0,80 m x 0,42 m sowie ein beleuchteter Schriftzug mit einer Länge von 3,23 m und einer Höhe von 0,4 m sowie weitere kleinere Werbeflächen angebracht werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ in einem Mischgebiet.
Werbeanlagen sind mit einer Fläche von mehr als 1 m² baugenehmigungspflichtig. Die Summe der einzelnen Werbeflächen überschreiten dieses Maß. Im Bebauungsplan sind keine Aussagen zu Werbeanlagen enthalten, so dass dem Bauantrag grundsätzlich nichts entgegensteht. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Werbeanlagen, insbesondere die Werbesäule, im Ortskern im Bereich der denkmalgeschützten Anwesen Altwirt und Traxl errichtet werden sollen. Es ist unverkennbar, dass es sich hier um einen sensiblen Bereich handelt. Aus diesem Grund sollen Werbeanlagen, besonders im Hinblick auf die denkmalgeschützten Gebäude, eine dezente, unaufdringliche Form wahren. Das gilt vor allem für die Beleuchtung, die möglichst wenig Helligkeit in die Umgebung abgeben sollen.
Die Werbesäule soll außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet werden. Dazu ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Dieser Befreiung kann zugestimmt werden.
Grundsätzlich kann den beantragten Werbeanlagen zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
BM Holzner zeigt auf, Werbeanlagen sind in derartiger Form durchaus üblich und wurden bereits im Gemeindegebiet genehmigt. Als Beispiel nennt er ähnliche Hinweise an der Ganghoferstraße.
GR Geigl spricht die gesetzlichen Vorschriften über Werbeflächen an, die nur Werbeflächen mit einer Größe von 1 qm erlauben. Viele Ausnahmegenehmigungen sind erteilt worden. Dem Antrag steht er befürwortend gegenüber. Werbung ist dort sinnvoll, wo sie am besten wahrgenommen wird, macht er deutlich. Das Denkmal in der Umgebung erachtet er als nicht so tragend und sieht keine Beschädigung durch die beantragten Werbeanlagen.
Die am Gebäude angebrachten Werbeanlagen stören GRin Schöndorfer nicht, dem Werbepylon kann sie mit Rücksicht auf den alten Ortskern nicht zustimmen, könnte aber dessen Aufstellung direkt am Gebäude befürworten.
3. BM Dr. Zimmer schließt sich der Aussage an und führt diese Überlegung fort mit dem Hinweis, nachdem bereits am Gebäude mehrere Werbeanlagen angebracht sind, könnte man auf den Pylon verzichten. Seine ablehnende Haltung zum Standort an der Straße untermauert er mit dem Hinweis auf die Beleuchtung der Säule nachts - nahe des denkmalgeschützten Ensembles „Altwirt – Traxl – Kirche“.
GR Rotter sieht kein Problem und ist einverstanden mit dem Errichten der beantragten Werbeanlagen. Er nimmt Bezug auf den Pylon, der direkt an der Ganghoferstraße steht.
Diesen Vergleich lässt 3. BM Dr. Zimmer nicht gelten und hebt hervor, an diesem Standort befindet
sich kein denkmalgeschütztes Haus und keine Kirche.
BM Holzner schlägt vor, getrennt über die beantragten Werbeanlagen abzustimmen, nachdem nur über die Aufstellung des Werbepylon diskutiert wird.
3. BM Dr. Zimmer befürwortet diesen Vorschlag. Dem Standort des Pylon wie beantragt wird er nicht zustimmen. Nachdem das Nasenschild Nr. 3 einen Meter vom Gebäude absteht, würde er auf eine Werbesäule daneben gänzlich verzichten, schließlich wird das Gebäude „rundum“ mit Werbung versehen sein.
BM Holzner bittet das Gremium, über die beantragten Werbeanlagen in zwei Beschlüssen abzustimmen.
Beschluss 1
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten von mehreren Werbeanlagen mit Ausnahme des Werbepylons auf dem Grundstück Berchtesgadener Str. 3 (Fl. Nr. 27) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Die Beleuchtung darf die Umgebung nicht beeinträchtigen, die Lichtstärke soll auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ hinsichtlich des Standortes der Werbesäule außerhalb der Baugrenze wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten von mehreren Werbeanlagen einschließlich des Werbepylons auf dem Grundstück Berchtesgadener Str. 3 (Fl. Nr. 27) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Die Beleuchtung darf die Umgebung nicht beeinträchtigen, die Lichtstärke soll auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ hinsichtlich des Standortes der Werbesäule außerhalb der Baugrenze wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3
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8. Bauantrag zum Errichten eines Parkhauses auf dem Grundstück Lattenbergstraße 2a (Fl. Nr. 317)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2019
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8 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Der Bauantrag wurde vom Bauherrn zurückgezogen und wird in geänderter Form zu einer der nächsten Bauausschusssitzungen eingereicht werden
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zum Seitenanfang
9. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2019
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ö
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beratend
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9 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller gibt bekannt, für das Grundstück „An der Ache 9“ ist ein Bauantrag eingegangen, der im Freistellungsverfahren an das Landratsamt weitergeleitet worden ist.
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10. Anfragen und Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.12.2019
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beratend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
3. BM Dr. Zimmer erkundigt sich, ob die am Rathaus aus Brandschutzgründen angebrachte Außentreppe abgenommen wurde und weist daraufhin, diese ist nur 80 cm schmal. Er ist gefragt worden, ob die Treppe der DIN-Verordnung Nr. 18065 entspricht.
Wie Herr Schaller entgegnet, handelt es sich um eine provisorische Lösung, die aber den gesetzlichen Bestimmungen unterlag und von Kreisbrandrat und Landratsamt so akzeptiert wurde.
GR Geigl bringt vor, zum „Tag der sauberen Landschaft“ angesprochen worden zu sein, der seit Längerem nicht durchgeführt wurde und regt an, diesen im kommenden Frühjahr wieder zu organisieren.
BM Holzner berichtet ebenfalls von einer Anfrage diesbezüglich, die vor drei Monaten gestellt wurde. Er hat die Angelegenheit bereits mit Schulleiter Herrn Schneider besprochen, der sich eine Teilnahme der Schule vorstellen kann. Die Aktion sollte im kommenden Januar bzw. Februar geplant werden unter Einbeziehung der Schulen und Kindergärten, der Jugendlichen des Jugendtreffs „Rumpelkammer“ und aller, die sich beteiligen möchten.
3. BM Dr. Zimmer greift das Thema „Grünordnungsplan“ als Bestandteil des Bebauungsplanes auf und erinnert an die Abmachung, nach der die Verwaltung überlegt, wie diese im nächsten Jahr umgesetzt wird.
Laut seinen Erkundigungen beim Landratsamt ist die Überprüfung der Grünordnung im gesamten Landkreis Berchtesgadener Land nicht üblich, äußert Herr Schaller. Eine derartige Untersuchung ist personell derzeit nicht zu schaffen. Gleichwohl schlägt er vor, einen Antrag einzureichen und im Gremium darüber abzustimmen.
3. BM Dr. Zimmer zeigt sich etwas verwundert, denn die Grünordnung ist Bestandteil des Bebauungsplanes, dem ein Satzungsbeschluss gegenübersteht. Dieser Beschluss ist umzusetzen. Er weist hin, laut Landratsamt ist hierfür die Kommune zuständig. Einen Antrag, geltendes Recht anzuwenden, wird es nicht geben, so 3. BM Dr. Zimmer. Er hält vor Augen, es geht hier um eine Pflichtaufgabe der Kommune und möchte erfahren, wie diese in Zukunft erfüllt wird.
BM Holzner stellt einen Vorschlag mit zeitlichem Rahmen in Aussicht.
GR Rotter möchte vermitteln und macht bewusst, in Piding-Dorf und Mauthausen zeigte sich stets ein paar Jahre nach dem Errichten von Neubauten „ A
lles in grün“. Er sieht keine Probleme.
3. BM Dr. Zimmer gibt bekannt, wegen Fluglärm angesprochen worden zu sein. Demnach häufen sich Rundflüge über Piding. Diese sind anhand von Flugnummern über die Internetseite des Salzburger Flughafens einsehbar sind. Er gibt zu bedenken, seit eineinhalb Jahren vermehren sich Flüge über Naherholungsgebiete wie den Högl, die bereits ab 9:00 Uhr und stündlich stattfinden. 3. BM Dr. Zimmer bittet, mit der Fluglärmkommission des Flughafens Salzburg Kontakt aufzunehmen und deswegen nachzufragen.
GR Geigl bestätigt dieses Thema. Bereits vor fünf bis sechs Jahren hakte die FWG Piding in Salzburg wegen Fluglärm nach, insbesondere wegen den Red-Bull-Maschinen bzw. über Walser Berg und Piding geflogenen Schleifen. Damals hieß es, die Meldung dieser Flüge ist zwingend, diese können aber nicht verboten werden. Nach Meinung GR Geigls sind die Flüge der lauten Maschinen mittlerweile weniger geworden.
BM Holzner regt an, in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen einen Fluglärmbeauftragten festzulegen, der sich der Angelegenheit annimmt und den Gemeinderat auf dem Laufenden hält.
Datenstand vom 12.02.2020 16:16 Uhr