Vollzug des Wasserhaushalts (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Kiesabbau in der Gemeinde Pliening, Fl.Nrn. 2305 (T), 2313, 2617 und 231


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 26.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 26.11.2020 ö

Diskussionsverlauf

Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 Abs. 3 WHG wurde der Gemeinde Pliening der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Ebersberg zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um öffentliche Auslegung übermittelt.

Die Auslegung wurde auf der gemeindlichen Homepage und den Bekanntmachungstafeln veröffentlicht und erfolgte vom 11. bis 25.11.2020. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann gemäß Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Am Planfeststellungsverfahren wurde die Gemeinde Pliening als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die vom Gemeinderat in den Sitzungen vom 20.02.2020 und 27.08.2020 gefassten Beschlüsse wurden dem Landratsamt Ebersberg jeweils fristgerecht übermittelt. Die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen (nachfolgend in kursiver Schrift) wurden vom Landratsamt Ebersberg im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geprüft. Das Landratsamt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

Die Kiesabbauzeiten sind auf Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu beschränken.

Nach der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme entsprechen die von der Unternehmerin beantragten Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr werktags den geltenden Bestimmungen. Laut dem Ergebnis des Lärmschutzgutachters werden – wie unter Ziffer 3.4.4.5 bereits ausgeführt – bei maximaler Ausschöpfung des beantragten Betriebes an den maßgeblichen Immissionsorten bei jeder der drei berechneten Varianten die zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten. Die TA Lärm konkretisiert als Verwaltungsvorschrift die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm sind beim Unterschreiten der Immissionsrichtwerte somit nicht gegeben. Da die beantragte Betriebszeit nur eingeschränkt werden darf, wenn z.B. schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, diese aber offensichtlich ausgeschlossen werden können, besteht keine Rechtfertigung, die Betriebszeit von 20:00 Uhr auf 18:00 Uhr zu verkürzen. Vorschriften, die Arbeiten generell während einer bestimmten Zeit zu verbieten, gibt es mit Ausnahme des Sonn- und Feiertagsgesetzes nicht. Der Samstag wird in der TA Lärm (einschlägiges Regelwerk) als Werktag geführt. Ein Grund für eine Einschränkung der Werktage von sechs auf fünf pro Woche ist aus rechtlicher Sicht nicht erkennbar.

Die Gemeinde Pliening regte an, bei Staub begünstigenden Wetterlagen nicht nur die
Wege innerhalb der Kiesgrube, sondern auch die zu befahrenden Schotterwege zu befeuchten.

Die untere Immissionsschutzbehörde (uIB) nimmt hierzu folgendermaßen Stellung: Schotterwege unterscheiden sich von Kieswegen dadurch, dass Schotter, im Gegensatz zum natürlich vorkommenden Kies, ein gebrochener Mineralstoff oder Stein mit einer Korngröße zwischen ca. 3 und 6 cm ist. Im Kies finden sich sehr viele Fein- und Feinstanteile, die im trockenen Zustand beim Befahren als Staub aufgewirbelt werden können. Beim geschotterten Weg lagern sich die Feinanteile, die durch die Reifen der Lkw aus der Kiesgrube ausgetragen werden, in den Zwischenräumen des Schottermaterials ab. Eine Staubaufwirbelung durch das Befahren ist daher in wesentlich geringerem Maße als bei Kieswegen gegeben. Ungeachtet dessen hat die uIB vorgeschlagen, die Nebenbestimmung zum Schutz vor Staubaufwirbelungen durch den Zusatz „sowie die zum Stauben neigenden Teile des Erschließungsweges“ zu ergänzen; dem ist die Planfeststellungsbehörde entsprechend nachgekommen.

Die Gemeinde Pliening weist auf eine nördlich des Abfanggrabens verlaufende Kerosinpipeline der OMV Deutschland GmbH hin und bittet um entsprechende Berücksichtigung im Verfahren

Hierzu hat eine intensive Abstimmung zwischen der Unternehmerin und der OMV Deutschland GmbH stattgefunden. Dem Unternehmen wurde außerdem im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben, von der kein Gebrauch gemacht wurde. (Anmerkung der Verwaltung: In den Inhalts- und Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses wurde folgendes angeordnet: „Maßnahmen in Wirkbereich der nördlich des Abfanggrabens verlaufenden Kerosinleitung sind vor Beginn bzw. Durchführung mit der OMV Deutschland abzustimmen und verbindlich festzulegen. Der Abstimmungsprozess ist zu protokollieren und das Protokoll der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis zu übersenden.“)

Die Gemeinde Pliening fordert für die geplante wegemäßige Erschließung des Abbaugeländes eine dingliche Sicherung.

Die entsprechenden Nachweise über die dingliche Sicherung wurden der Planfeststellungsbehörde am 13.10.2020 vorgelegt.

Die Gemeinde Pliening fordert einen Nachweis, dass der Weg südlich des Abfanggrabens verkehrssicher und konfliktlos für alle Verkehrsteilnehmer genutzt werden kann.

Dieses Anliegen erledigt sich durch den Verzicht auf die Nutzung der Wege südlich und nördlich des Abfanggrabens weitgehend. Bei der Querung der Wege ist das von der Unternehmerin vorgelegte Verkehrskonzept vom 08.07.2020 zu beachten (s. Ziffer II. 3.1.3).

Die Gemeinde Pliening fordert, die im Planfeststellungsbeschluss vom 11.02.2016 (der für den Abbau auf den Grundstücken Fl.Nr. 2302 und 1712/1, Gemarkung Pliening gilt) gesetzte Frist für die Rekultivierung bis zum 31.12.2025 nicht zu verlängern; von dieser Forderung betroffen ist auch der zur Erschließung des neuen Abbauvorhabens vorgesehene Weg im Westen des Grundstücks Fl.Nr. 2302, Gemarkung Pliening.

Eine entsprechende Festlegung ist im Hinblick auf den zuvor stattfindenden Abbau auch von konjunkturellen Entwicklungen und dem tatsächlich bestehenden Rohstoffbedarf abhängig; eine Aussage dazu, dass eine Fristverlängerung für die Rekultivierung des derzeitigen Abbaugebiets über den 31.12.2025 hinaus nicht erfolgen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Unabhängig davon ist der Planfeststellungsbeschluss vom 11.02.2016 nicht Gegenstand des Verfahrens. Sofern Hintergrund der Forderung der Gemeinde Pliening die Befürchtung ist, dass ein Nebeneinander von aktuellem Abbau und Rekultivierung im Bereich früher genehmigter Abbaugrundstücke zu erhöhten Lärmbelastungen führt, kann diese Befürchtung durch die immissionsschutzfachliche Prüfung entkräftet werden, die zum Ergebnis kommt, dass die vorgeschriebenen Lärmwerte auch bei gleichzeitig stattfindendem Abbau und Rekultivierung eingehalten werden.

Die Gemeinde Pliening fordert, für den antragsgegenständlichen Kiesabbau eine verbindliche Frist für Abbau und Rekultivierung festzusetzen und nicht zu verlängern.

Eine Frist für Abbau und Rekultivierung ist in der Planfeststellung enthalten (s. Ziffer II. 2.21.1); zur Frage einer Verlängerung dieser Fristen gelten die Aussagen zum vorherigen Spiegelstrich entsprechend.

Die Gemeinde Pliening fordert die Vorlage eines Abbaukonzepts, das auch sicherheitsrechtliche Aspekte (insbesondere zur Entwicklung von Böschungswinkeln oberhalb des Wasserspiegels) berücksichtigt.

Zur Entwicklung der Böschungswinkel kann auf das Abbaukonzept aus dem Genehmigungsverfahren von 2015 zurückgegriffen werden, das sich explicit mit der Frage der Böschungswinkel befasste und dessen Aussagen auch im vorliegenden Verfahren entsprechend Gültigkeit haben (s. Ziffer II.2.20.3). Bei Einhaltung der dortigen Vorgaben kann davon ausgegangen werden, dass bei Herstellung der Böschungen ein ausreichender Abstand zu den Grundstücksgrenzen eingehalten wird. Im Übrigen ist die Überwachung der Böschungen Teil der in den Nebenbestimmungen festgelegten Eigenüberwachungspflichten (s. Ziffer II.2.12). Zur Kreuzung der Wege am Abfanggraben hat die Unternehmerin am 08.07.2020 ein Verkehrskonzept vorgelegt, das Bestandteil dieses Bescheides ist.

Die Gemeinde Pliening bittet, das im Gutachten von KDGeo vorgesehene Grundwassermonitoring im Planfeststellungsbeschluss zu beauflagen.

Die Durchführung eines Grundwassermonitorings ist in den Nebenbestimmungen zu
diesem Bescheid enthalten.

Die Gemeinde Pliening fordert, dass ihr die Aufzeichnungen der Grundwasserpegelstände zur Verfügung zu stellen sind.

Die Aufzeichnungen der Pegelstände können als Informationen im Sinne des Bayer. Umweltinformationsgesetzes jederzeit abgefragt werden und sind zur Verfügung zu stellen. Eine regelmäßige Übermittlung an die Gemeinde Pliening wird nicht für sachgerecht gehalten, da die Überwachung der Pegelstände im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung vorzunehmen ist und die Ergebnisse bereits regelmäßig der Planfeststellungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der Gewässeraufsicht zur Überprüfung zu übermitteln sind.

Die Gemeinde Pliening fordert, dass Grundstückseigentümern in geeigneter Form Anspruch auf Schadenersatzleistungen zuzusichern ist, für den Fall, dass durch abbaubedingte Änderungen der Grundwasserverhältnisse Kellerüberflutungen oder sonstige Gebäudeschäden entstehen.

Zielrichtung der wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen in vorliegender Planfeststellung ist die Vermeidung entsprechender nachteiliger Auswirkungen für Dritte. Sofern derzeit nicht absehbare nachteilige Auswirkungen eintreten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Haftung und Schadensersatz.

Die Gemeinde Pliening regt eine Prüfung an, inwieweit entlang der Fahrwege Schutzmaßnahmen veranlasst sind.

Entsprechende Maßnahmen werden nicht für erforderlich gehalten.

Die Gemeinde Pliening verlangt Schutzmaßnahmen für die ökologische Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 2305 (Teil), Gemarkung Pliening, während der Abbau- und Rekultivierungsarbeiten

Der Forderung wurde unter Ziffer II.4.6 des Bescheides Rechnung getragen.

Weiter fordert die Gemeinde Pliening, dass nach Abschluss von Abbau und Rekultivierung die öffentliche Zugänglichkeit zum entstehenden Landschaftssee gewährleistet wird.

Hierzu gelten die maßgeblichen Bestimmungen zum Recht auf freien Naturgenuss gemäß Art. 141 der Bayer. Verfassung und der dazu ergangenen Regelungen.

Die Gemeinde Pliening fordert, dass zum Abbau nur unbelastetes Material ohne Fremdanteile (wie z.B. Stahlarmierungen) verwendet werden darf.

Die Nebenbestimmungen zur Verwendung des zulässigen Verfüllmaterials sind in Ziffer II.2.9.2 dieses Bescheides festgelegt.

Die Gemeinde Pliening forderte im Rahmen des Erörterungstermins am 17.06.2020 weitere Untersuchungen im Hinblick auf lärmrelevante Auswirkungen der geplanten Brücke über den Abfanggraben.

Eine überschlägige Überprüfung durch den Technischen Immissionsschutz am Landratsamt Ebersberg ergab, dass hierfür keine Veranlassung besteht. Die entsprechende Stellungnahme wurde der Gemeinde zur Verfügung gestellt und von dieser mit Gemeinderatsbeschluss vom 27.08.2020 akzeptiert.

Datenstand vom 02.12.2020 07:46 Uhr