Jahresrechnung 2016 - Vorlage gemäß Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderatssitzung, 27.04.2017
Beratungsreihenfolge
Diskussionsverlauf
Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO ist die Jahresrechnung dem Gemeinderat vorzulegen. Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss (Anlage I) und die Haushaltsrechnung (Anlage II). Der Jahresrechnung sind gemäß § 77 Abs. 2 KommHV folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Vermögensübersicht (Anlage III.1)
- Übersicht über die Schulden (Anlage III.2)
- Übersicht über die Rücklagen (Anlagen III.3)
- ein Rechnungsquerschnitt (Anlage III.4)
- eine Gruppierungsübersicht (Anlage III.5)
- ein Verzeichnis der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse (keine vorhanden) und Verwahrgelder (Anlage III.6)
- ein Rechenschaftsbericht (Anlage III.7)
Die Feststellung der Jahresrechnung ist erst nach örtlicher Rechnungsprüfung vom Gemeinderat zu beschließen
Datenstand vom 19.05.2017 09:37 Uhr