Gemäß Art. 62 der Bayerischen Gemeindeordnung sind Gemeinden verpflichtet ihre Einnahmen vorrangig aus besonderen Entgelten, für die von ihnen erbrachten Leistungen, zu beschaffen.
Zu diesen besonderen Entgelten gehören Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge.
Die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen war bisher als Bundesrecht im Baugesetz (BauGB) verankert und wird durch die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung konkretisiert. Mit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zum 01.04.2016 ist die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Landesrecht übergegangen (Art 5a KAG). Der Bayerische Gemeindetag hat dies zum Anlass genommen, die Mustersatzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu überarbeiten. Sie enthält vorrangig redaktionelle Änderungen und Konkretisierungen sowie Anpassungen auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung. Es wird seitens des Bayer. Gemeindetags empfohlen, die vorgeschlagenen Änderungen in die bestehende Satzung einzuarbeiten.
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist in Art. 5 KAG in Verbindung mit der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung vom 01.07.2003 geregelt und basiert auf der Erhebung einmaliger Beiträge zur Deckung des Aufwands bei Maßnahmen zum Ausbau, zur Verbesserung oder zur Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen. Im Rahmen der Novellierung des KAG hat der Bayerische Gemeindetag die Mustersatzung zur Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen überarbeitet. Sie enthält vorrangig redaktionelle Änderungen und Konkretisierungen sowie Anpassungen auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung. Es wird seitens des Bayer. Gemeindetags empfohlen, die vorgeschlagenen Änderungen in die bestehende Satzung einzuarbeiten.
Mit der Novellierung des KAG vom 01.04.2016 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, alternativ zur Erhebung der "Einmalbeiträge" sog. "wiederkehrende Beiträge" gem. Art. 5b KAG zu erheben.
Auslöser für die Entscheidung des Gesetzgebers waren heftige Diskussion um den Straßenausbaubeitrag, welcher in Einzelfällen zu hohen Belastungen von Beitragspflichtigen führen kann.
Für die Erhebung wiederkehrender Beiträge ist der Erlass einer gesonderten Satzung erforderlich.
Das System von wiederkehrenden Beiträgen wird sehr kontrovers beurteilt. Insbesondere kommunale Verbände wie Bayer. Gemeindetag, Bayer. Städtetag und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband empfehlen ausdrücklich, dass Gemeinden, die sich in der Vergangenheit für das System der Einmalbeiträge entschieden haben, dies auch in Zukunft weiter anwenden. Als Grund hierfür werden unter anderem große Rechtsunsicherheiten, erhöhter Verwaltungsaufwand, und erhebliche Probleme bei der Bildung von Abrechnungseinheiten angeführt. Darüber hinaus werden Bürger über einen langen Zeitraum mit Beträgen belastet, ohne dass ein Anspruch darauf besteht, dass die Anliegerstraße der Betroffenen ausgebaut wird.
Darüber hinaus können gem. Art.5 Abs. 5 KAG bei einem Wechsel vom Einmalbeitrag zum wiederkehrenden Beitrag Grundstücke, für welche bis zu einer zurückliegenden Zeitspanne von bis zu 20 Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge erhoben wurden, nicht zur Zahlung herangezogen werden.
Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge nach Art. 5 KAG um, sind die vor der Umstellung geleistete wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf den nächsten Einmalbeitrag anzurechnen
Sofern der Gemeinderat weitere Informationen zu diesem komplexen Thema wünscht, könnte ein ehemaliger Richter für Beitragsrecht am Bayer. Verwaltungsgericht und Autor eines Kommentars für Erschließungs- und Ausbeitragsrecht für eine Informationsveranstaltung gewonnen werden. Der Vortrag dauert ca. 2,5 Stunden. Das Honorar beträgt 350,-- zuzüglich Fahr- und ggf. Übernachtungskosten.
Es wird angefragt, ob Bedarf an weiterführenden Informationen zum Thema "wiederkehrende Beiträge" besteht. Dies ist nicht der Fall (ohne Beschlussfassung).