Die Gemeinde Pliening nimmt zum Entwurf des Regionalplans für die Region München (14) in der Fassung vom 05.12.2017 wie folgt Stellung:
Die Grundsätze und Ziele des Regionalplans sind hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und zur besseren Lesbarkeit grundsätzlich zu prüfen und anzupassen. Eine „Verschlankung“ des Regionalplans, verbunden mit einer besseren Übersichtlichkeit, wird als notwendig erachtet.
Beispielhaft werden hier der Entfall des Grundsatzes B I 1 G 1.2.1 (landschaftliche Vorbehaltsgebiete) und des Ziels B II 4 Z 4.1 (Vorrang der Innenentwicklung) genannt, die bereits über das Baugesetzbuch ausreichend geregelt sind. Ebenso wird das Ziel B V 3 Z 3.2 (Errichtung gut erreichbarer überörtlicher Erholungsgebiete) als nicht notwendig erachtet.
11 dafür : 6 dagegen
Der regionale Grünzug zwischen Gelting und Markt Schwaben ist auf eine Breite von ca. 0,7 bis 0,8 km (analog der Breite des Grünzuges zwischen Pliening und Finsing) zu reduzieren. Die Reduzierung hat im Osten des Grünzuges entlang der St 2580 zu erfolgen.
12 dafür : 5 dagegen
Die Gemeinde Pliening lehnt es kategorisch ab, das regionalplanerische Trenngrün Nr. 10 zwischen Pliening und Poing überwiegend auf Ihrem Gemeindegebiet zu erbringen.
Lt. Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ist nördlich der noch zu entwickelnden Baugebiete in Richtung Gemeinde Pliening ein ca. 80 m bis 100 m breiter Grünbereich vorgesehen. Die Darstellung des Trenngrün ist im Regionalplan hinsichtlich der Lage und der Breite entsprechend anzupassen, so dass das Trenngrün zu gleichen Teilen von beiden Gemeinden zu erbringen ist. Ein Hinweis in der Begründung wird als erforderlich erachtet.
Sollte dieser Anregung nicht entsprochen und in der Folge die Gemeinde Pliening einseitig mit dem Trenngrün belastet werden, wird dessen ersatzlose Streichung gefordert. Die Gemeinde Pliening erachtet es als nicht sachgerecht, eine Gemeinde mit der Erbringung von Grünflächen (Trenngrün und Grünzüge) einseitig zu belasten, während angrenzende Nachbargemeinden uneingeschränkt eine massive Expansionspolitik betreiben.
12 dafür : 5 dagegen
Bereits mit Beschluss vom 25.01.2007 wurde der Wegfall des Trenngrüns Nr. 13 zwischen Landsham und Grub gefordert.
Die Gemeinde Pliening wiederholt die Forderung aus den Beschlüssen vom 02.06.2016 und 27.04.2017 im Rahmen der Abwägung oder im Zuge der Darstellungen im Regionalplan und dessen Begründung grundsätzlich klarzustellen, dass die Einhaltung eines regionalen Trenngrün zwischen Gemeinden nicht zu Lasten einer der betroffenen Gemeinden gehen darf. Sofern ein Trenngrün von beiden betroffenen Gemeinden nicht jeweils zur Hälfte erbracht werden kann (z. B. weil die Bebauung einer Gemeinde bis zur Gemeindegrenze reicht), ist hierfür in unmittelbarer Nähe eine Kompensation zu Gunsten der Nachbargemeinde nachzuweisen.
12 dafür : 5 dagegen
Wie bereits mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.05.2010 ausgeführt, werden große Flächen nördlich von Pliening sowie zwischen Pliening und Poing als wasserwirtschaftliche Vorranggebiete geplant. Die Ausweisung derart großer Flächen stellt für die Gemeinde Pliening einen massiven Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dar. Die bauliche Entwicklung wird lt. Begründung zwar kaum behindert, allerdings würde durch die Vorgabe die Planung einer Umgehungsstraße in Pliening massiv erschwert, da die Gemeinde hierdurch möglicher Ausbauvarianten beraubt wird.
Zudem wird die Gefahr gesehen, im Falle einer Zustimmung, zukünftig verschärfende oder einschränkende Vorgaben im Regionalplan nicht mehr verhindern zu können.
Die Gemeinde Pliening sieht grundsätzlich keinen Bedarf an solchen Flächen im Gemeindegebiet und lehnt diese ab.
Insgesamt wird die hohe Zahl der Vorranggebiete als grundsätzlich prüfungswürdig angesehen.
12 dafür : 5 dagegen
Die Gemeinde Pliening fordert, den Grundsatz B I 1 G 1.2.1 zu landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ersatzlos zu streichen. Begründet wird dies mit dessen Widersprüchlichkeit. Bei Anwendung des Grundsatzes müssten die darin getroffenen Aussagen nur in Vorbehaltsgebieten angewendet werden. Im Umkehrschluss würden diese dann in den „Nicht“-Vorbehaltsgebieten nicht angewandt werden, was im Widerspruch zu bundesrechtlichen Regelungen stünde (§ 1 a Abs. 2 BauGB).
Konkret stellt das landschaftliche Vorbehaltsgebiet nördlich von Pliening und Landsham einen massiven Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dar. Eine Erweiterung des Ortsteils Pliening nach Norden/Nordwesten/Westen wird dadurch ebenso erschwert, wie die geplante Trassenführung für die Umgehungsstraße.
Noch bedeutsamer ist die Situation im Bereich der Flughafen-Tangente-Ost (St 2580). Diese liegt im Bereich der Gemeinde Pliening vollständig auf Flächen, die als landschaftliche Vorbehaltsgebiete im Regionalplan dargestellt werden. Insbesondere die Aufweitung nördlich der St 2332, westlich der St 2580, ist nicht nachvollziehbar.
Wie im Bereich der St 2580 der Grundsatz G 1.2.1 umgesetzt werden soll, ist nicht erkennbar. Die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete entlang der St 2580 sowie im Norden/Nordwesten/Westen des Ortsteils Pliening sind daher ersatzlos zu streichen.