Bauleitplanung Nachbargemeinden - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27.3 der Gemeinde Poing für ein Verwaltungsgebäude sowie ein Boardinghouse, südlich der Gruber Straße, nördlich der Bahnlinie, westlich der Siemensallee - Stellungnahme im Verfahren nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2018 ö Beschliessend 158

Beschluss

Die Gemeinde Pliening erhebt zum Bebauungsplan Nr. 27.3 der Gemeinde Poing für das Gebiet südlich der Gruber Straße, nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf, westlich der Siemensallee, folgende Bedenken und Anregungen:

Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist zunächst festzustellen, dass der hierfür nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Vorhaben- und Erschließungsplan fehlt. Außerdem fehlen Informationen und Daten über Art und Umfang des zu erwartenden Verkehrs. Zu beiden Punkten ist in der Begründung zum Bebauungsplan nichts ausgesagt.

Außerdem wird festgestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Planzeichnung teilweise unvollständig oder unrichtig sind.

  • In der „Zeichenerklärung“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist eine Straßenverkehrsfläche außerhalb des Geltungsbereiches festgesetzt.
  • In der „Zeichenerklärung“ fehlt eine Erklärung der rosafarbenen Festsetzung in der Planzeichnung
  • Die GRZ und GFZ in der Nutzungsschablone sollten auch als solche gekennzeichnet werden.
  • Die Festsetzungen bezüglich der Grünordnung sind durch das Fehlen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht nachvollziehbar.
  • Auch wenn die Gemeinde in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht an die Baunutzungsverordnung gebunden ist, so sollten Rechtsbegriffe doch korrekt verwendet werden. Die unter Ziffer 5 der Festsetzungen durch Text verwendete „abweichende Bauweise“ ist widersprüchlich zur dann beschriebenen „offenen Bauweise“ mit einer maximalen Gebäudelänge von 130 m. (Hinweis der Verwaltung: die „offene Bauweise“ umfasst nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO Gebäude oder Hausgruppen mit einer Länge von maximal 50 m.) Hier ist eine Klärung erforderlich, ob nun eine Bauweise mit 130 m Gebäudelänge oder die offene Bauweise nach der BauNVO angewandt werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2018 09:26 Uhr