Bauleitplanung Nachbargemeinden - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (VEP) der Gemeinde Poing für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich West - großflächiger Einzelhandel" - Erneute Stellungnahme im Verfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 11.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 11.07.2019 ö Beschliessend 97

Beschluss

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O der Gemeinde Poing für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“ weiterhin Bedenken und lehnt die Planung in der vorliegenden Form ab.

Die bereits mit Beschluss vom 14.06.2018 bzw. 11.04.2019 vorgebrachten Anregungen zur erwartenden Verkehrsbelastung, der Sicherung der örtlichen Nahversorgung sowie der Forderung, die Planung so abzuändern, dass sie sich bezüglich der Verkaufsflächen ausschließlich am Bedarf der angrenzenden Wohngebiete der Gemeinde Poing orientiert, werden erneut vorgebracht.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zum Gutachten „Marktpotential des Lebensmitteleinzelhandels in der Gemeinde (Poing) vom April 2006“, erstellt durch die GMA, unvollständig sind. Die Aussage, die Verkaufsfläche der vorhandenen Lebensmittelmärkte liegt immer noch „im tragfähigen Bereich“ ist relativ, da keine Zahlen darüber vorliegen, was „tragfähig“ ist, bzw. wieviel noch „tragfähig“ wäre. Damit haben die von der Gemeinde Pliening vorgebrachten Einwendungen weiterhin Bestand.

Die in der Stellungnahme der Gemeinde Poing angeführte Stellungnahme der Regierung von Oberbayern liegt der Gemeinde Pliening bislang nicht vor. Inwieweit diese die Anregungen der Gemeinde Pliening widerlegen, ist daher nicht feststellbar.

Der Beschluss bezüglich des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird zur Kenntnis genommen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass dieser den übersandten Unterlagen nicht beigefügt war. Die vorliegenden Unterlagen sind daher weiterhin nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch unvollständig. Auf die damit verbundenen Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.07.2019 11:48 Uhr