Bauleitplanung - 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebietes Landsham II" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.09.2021 ö Beschliessend 107

Beschluss

1.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme (Teil A)
1.1 Einwendung / Anregung vom 27.07.2021
Aus baufachlicher Sicht werden folgende Empfehlungen zum Bebauungsplan „Landsham II“ geäußert.

Die Begrenzung des Gebäudes wurde über die Dachoberkante getroffen. Es wird empfohlen auf die Wand- bzw. Firsthöhe Bezug zu nehmen, um die Gestaltungsbreite von Flach- und Satteldach besser eingrenzen zu können. Weiter ist eine Ergänzung der Bezugshöhenkoten als NN Kote im öffentlichen Raum zu empfehlen sowie einer Klarstellung, was mit Dachkonstruktion im Detail gemeint ist. (z B. Tragwerk, Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.)

In Punkt 8 wird auf die Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen eingegangen. Es ist sinnvoll die Bauräume für die Nebenanlagen auch plangraphisch zu definieren.

Hinweis: Der nördliche zu erhaltende Baum ist im Luftbild nicht vorhanden.

Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.

1.2 Stellungnahme der Verwaltung / des Planungsbüros:
Zur Einwendung wurde das Planungsbüro um Stellungnahme gebeten. Folgende Beschlussempfehlung wurde der Gemeinde Pliening mit Datum vom 09.08.2021 übersandt:

„Festgesetzt wurde die Gebäudeoberkante OK, welche wie die Trauf- und Firsthöhe in der Planzeichenverordnung PlanZV unter Ziffer 2.8. als allgemein übliches Mittel zur Höhenfestlegung Verwendung findet. 

Da es sich bei dem gegenständlichen Baugebiet um ein Gewerbegebiet handelt, ist die allgemeine Höhenentwicklung durch Festlegung der Oberkante gesichert. Die weitere bauliche Ausformung soll offengehalten werden.

Die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen orientieren sich am bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplan. Sie beziehen sich weiterhin auf die Fahrbahnoberkante in der Mitte des dem Baugrundstück vorgelagerten, fertigen Straßenabschnitts, der das Baugrundstück erschließt.

Als Dachkonstruktion ist in diesem Falle jeglicher Bestandteil des Daches gemeint, der die festgesetzte Höhe nicht überragen darf. Da mit diesem Bebauungsplan Sattel- und Flachdächer festgesetzt werden, sind als oberer Höhenbezugspunkt des Daches der First oder die Attika gemeint.

Planerischer Wille ist es, Garagen und Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen. Für Stellplätze soll es keine eigene Festlegung geben. Diese dürfen innerhalb des Baugrundstücks frei angeordnet werden, solange die GRZ eingehalten wird. Eine eigene Flächenfestlegung ist dementsprechend mit dieser Zielsetzung nicht erforderlich.

In einem vorliegenden, älteren Luftbild ist dieser noch enthalten. Der Baum soll nun zum Anpflanzen festgesetzt werden.“ 

1.3 Beschluss:
Den Anregungen des Landratsamtes wird teilweise entsprochen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 7 wie folgt ergänzt:

„Festgesetzt wird die Gebäudeoberkante OK, welche, wie die Trauf- und Firsthöhe als allgemein übliches Mittel zur Höhenfestlegung Verwendung findet. 

Da es sich bei dem gegenständlichen Baugebiet um ein Gewerbegebiet handelt, ist die allgemeine Höhenentwicklung durch Festlegung der Oberkante gesichert. Es ist planerische Zielsetzung die weitere bauliche Ausformung offen zu halten.

Die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen orientieren sich am bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplan. Sie beziehen sich auf die Fahrbahnoberkante in der Mitte des dem Baugrundstück vorgelagerten, fertigen Straßenabschnitts, der das Baugrundstück erschließt.

Als Dachkonstruktion ist jeglicher Bestandteil des Daches gemeint, der die festgesetzte Höhe nicht überragen darf. Da im Bebauungsplan Sattel- und Flachdächer festgesetzt werden, sind als oberer Höhenbezugspunkt des Daches der First oder die Attika gemeint.

Planerischer Wille ist es, Garagen und Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen. Für Stellplätze soll es keine eigene Festlegung geben. Diese dürfen innerhalb des Baugrundstücks frei angeordnet werden, solange die GRZ eingehalten wird. Eine eigene Flächenfestlegung ist dementsprechend mit dieser Zielsetzung nicht erforderlich.“

10 dafür : 0 dagegen

Zum Hinweis auf den nördlichen, zu erhaltenden Baum wird folgendes festgestellt:

In einem vorliegenden, älteren Luftbild ist der Baum noch enthalten. Er wird nun zum Anpflanzen festgesetzt.

10 dafür : 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme (Teil B) 
2.1 Einwendung / Anregung vom 27.07.2021
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Unter Hinweise Nr. 6 Baulicher Schallschutz sind Nachweise nach Festsetzung 11.1 vorzulegen.

Der Gemeinde wird vorgeschlagen, bei den vorzulegenden Nachweisen die Nr. 11.2 zu ergänzen, da auch unter dieser Nummer ein Nachweis gefordert wird.

2.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Ziffer 6 der Hinweise, Satz 2, wird wie folgt ergänzt:
„Die Nachweise nach den Festsetzungen 11.1 und 11.2 sind mit dem Bauantrag vorzulegen.“

10 dafür : 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Bodenschutzfachliche Stellungnahme (Teil D) 
3.1 Einwendung / Anregung vom 27.07.2021
Die Fl.-Nr. 2361 der Gemarkung Pliening ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis  Ebersberg eingetragen.

3.2 Beschluss:
Die Anregung wird berücksichtigt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

10 dafür : 0 dagegen


4.        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 29.06.2021
Die Planung lässt landesplanerische Belange unberührt. 

Gleichwohl weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleit-planung in Gewerbe - und Mischgebieten die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1). Laut den Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche nicht zugelassen. Aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde erscheint es zweifelhaft, dass die entsprechende Passage in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplanentwurfes diesen Anforderungen entspricht. Wir empfehlen die Formulierung anzupassen; zu den baurechtlichen Anforderungen verweisen wir an die zuständigen Bauaufsichtsbehörden.

4.2 Beschluss:
Der Anregung der Höheren Landesplanungsbehörde wird entsprochen. Die Festsetzung durch Text Ziffer II 1.2 wird im ersten Spiegelstrich dahingehend geändert, dass die Einschränkung „… mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche“ ersatzlos entfällt. 

10 dafür : 0 dagegen

5.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 28.07.2021
An das Plangebiet grenzen intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen. Es kann zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen, die durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstehen können. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten und sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Dies muss dem künftigen Bauwerber mitgeteilt werden.

5.2 Beschluss:
Der Anregung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird nicht entsprochen. Zwar befinden sich aktuell intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen westlich des Plangebietes des Änderungs-Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“. Für diese Fläche wurde zwischenzeitlich der Flächennutzungsplan zur Darstellung eines Gewerbegebietes geändert. Parallel dazu befindet sich der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham V“ im Aufstellungsverfahren.

Da mittelfristig mit einem Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzungen zu rechnen ist, sieht die Gemeinde Pliening keine Notwendigkeit entsprechende Ergänzungen im Bebauungsplan aufzunehmen.

10 dafür : 0 dagegen

6.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
6.1 Einwendung / Anregung vom 27.07.2021
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Aus den Formulierungen der Pos. 8 der Begründung des Entwurfs ist die irreführende Aussage „Ohne vorhergehende Untersuchungen können Eingriffe grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, da es sich bei der Abgrenzung von Bodendenkmälern lediglich um Vermutungsbereiche handelt“ zu streichen.

Und durch die Formulierung „Das Vorhaben befindet sich im bekannten Bodendenkmal D-1-7836-047 – „Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit sowie Siedlung der Urnenfelderzeit und der Latènezeit“, dass durch zahlreiche archäologische Untersuchungen in den bereits nachgewiesen ist.“ zu ersetzen.

6.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Unter Punkt 8 der Begründung des Änderungs-Bebauungsplanes werden die ersten beiden Sätze wie folgt neu gefasst:

„Das Vorhaben befindet sich im bekannten Bodendenkmal D-1-7836-047 – „Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit sowie Siedlung der Urnenfelderzeit und der Latènezeit“, dass durch zahlreiche archäologische Untersuchungen bereits nachgewiesen ist.“

10 dafür : 0 dagegen

7.        gKu VE München-Ost
7.1 Einwendung / Anregung vom 23.07.2021
Das Plangebiet ist durch Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen erschlossen.

Folgendes ist bei der Erweiterung des bestehenden Betriebes zu beachten:
Grundstücke, die nicht an öffentliche Straßen grenzen, müssen privat erschlossen werden. Bei sog. „Hinterliegeranschlüssen“ sind der VE|MO beschränkt persönliche Dienstbarkeiten vorzulegen.

Es darf nur häusliches Schmutzwasser bzw. vorgereinigtes Schmutzwasser, z.B. aus Abscheideranlagen, in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und Neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer(n) / Investor(en) zu tragen. Hierzu ist mit der VE|MO, rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme, eine Vereinbarung abzuschließen.

Es ist vom Anlagenbetreiber gemäß DIN 4040-100 zu prüfen, ob bestehende Abscheideranlagen neu bemessen bzw. ausgelegt oder neue Abscheideranlagen eingebaut werden müssen. Die Bemessungsunterlagen der Abscheideranlagen sind der VE|MO vor der Erweiterung des Gewerbebetriebes unaufgefordert vorzulegen.

Abschließend erweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

7.2 Beschluss:
Zu den Anregungen des gKu VE München-Ost wird festgestellt, dass sog. „Hinterliegeranschlüsse“ im vorliegenden Änderungs-Bebauungsplan nicht vorhanden sind. 

Ziffer 2.1 der Hinweise durch Text wird wie folgt ergänzt:
„Es darf nur häusliches Schmutzwasser bzw. vorgereinigtes Schmutzwasser, z.B. aus Abscheideranlagen, in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und Neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer(n) / Investor(en) zu tragen. Hierzu ist mit der VE|MO, rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme, eine Vereinbarung abzuschließen.

Es ist vom Anlagenbetreiber gemäß DIN 4040-100 zu prüfen, ob bestehende Abscheideranlagen neu bemessen bzw. ausgelegt oder neue Abscheideranlagen eingebaut werden müssen. Die Bemessungsunterlagen der Abscheideranlagen sind der VE|MO vor der Erweiterung des Gewerbebetriebes unaufgefordert vorzulegen.“

Der Hinweis zum Trennsystem findet sich bereits im Bebauungsplan. 

10 dafür : 0 dagegen

8.        Deutsche Telekom Technik GmbH
8.1 Einwendung / Anregung vom 28.07.2021
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten.

Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

8.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text, Ziffer 3. Im Übrigen betreffen die Anregungen die Bauausführung. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden nicht für erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

9.        Bayernwerk Netz
9.1 Einwendung / Anregung vom 26.07.2021
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

9.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text, Ziffer 3. Im Übrigen betreffen die Anregungen die Bauausführung. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden nicht für erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

10.        Stadtwerke München
10.1 Einwendung / Anregung vom 30.06.2021
Gegen die Planung/Erweiterung des Bestandsgebäudes bestehen keine Einwände der SWM. Der vorhandene Erdgasanschluss darf nicht überbaut oder mit tiefwurzelnden Gehölzen überpflanzt werden.

10.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text, Ziffer 3. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden nicht für erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“ mit Begründung in der Fassung vom 16.09.2021 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.09.2021 11:47 Uhr