Bauleitplanung - Bebauungsplan "Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Stellungnahme zu den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.11.2023 ö Beschliessend 91

Beschluss

Frau Verena Heigl verlässt von 20.20 Uhr bis 20.22 Uhr die Sitzung.
Frau Diefenthaler verlässt von 20.28 Uhr bis 20.30 Uhr die Sitzung.


1. Eigentümer
1.1 Einwendung / Anregung vom 18.11.2022 bzw. 03.05.2023
Zu o.g. Bauleitplanung haben wir, wie mit der Bauamtsverwaltung vorab telefonisch besprochen, einen Änderungswunsch, welcher die Überschreitung der Baugrenzen im Gewerbebereich bis zu max. 5,00 m für Unterfahrten und für Dachüberstände bis zu 1,50 m zulässt.

1.2 Beschluss:
Der Anregung bzgl. Unterfahrten wird insofern entsprochen, dass die Planzeichnung um das Planzeichen „Unterfahrt“ auf der Südseite des Bauraums auf dem Grundstück Fl.Nr. 2175/5 Gemarkung Pliening mit einer Tiefe von 5,0 m ergänzt wird. Die Festsetzungen durch Planzeichen sind entsprechend zu ergänzen.

10 dafür: 0 dagegen

Der Anregung bzgl. Dachüberstände wird entsprochen. Unter C. Festsetzungen durch Text wird die Nr. 5.2 mit folgendem Inhalt ergänzt: „Dachüberstände dürfen trauf- und giebelseitig höchstens 1,50 m betragen“.

10 dafür: 0 dagegen

2. Anwohner, Landsham
2.1 Einwendung / Anregung vom 28.11.2022
Schön, dass Sie wieder eine weitere Nutzungsänderung für die Familie XXX durchgeführt haben. Für uns Anlieger wäre das nicht möglich gewesen. Was diese Familie baut ist uns egal, aber uns fehlt in der Nutzungsänderung ein Konzept für die Zufahrtstraße (Hausnummer: 41-47). Die Zufahrtstraße ist jetzt schon durch den ständigen Lieferverkehr für die Modefirma XXX (16 Mitarbeiter) zu schmal. 

Wie wird das erst beim zusätzlichen LKW-Verkehr durch die Fa. XXX. Die Straße ist dazu nicht geeignet. Lt. Fa. XXX brauchen sie die Straße ja nicht, (was aber ständig der Fall ist) weil sie ja über die Hofausfahrt auf die Staatsstraße fahren können. Das dürfte aber ein Trugschluss sein, ich hatte schon vor 46 Jahren die Auflage, beim Bau des Wohngebäudes die Hofausfahrt zur Staatsstraße zu schließen. Wir Anlieger fordern aus Sicherheitsgründen zumindest einen zusätzlichen Gehweg. 

Im Übrigen sollte eine Gemeindestraße mindestens 6 m breit sein, was jedoch nicht der Fall ist. Sie ist durch je einen dazwischenstehenden Telefonmast, Strommasten u. Verteilerkasten zum Teil nur 5,5 m breit. Gegenverkehr bei 2 größeren Fahrzeugen ist unmöglich. 

Sollte aus "nicht nachvollziehbaren Gründen" die Hofausfahrt weiterhin genehmigt werden, dann fordern wir einen Zaun entlang des Grundstücks, um ein Ausfahren auf die Zufahrtsstraße zu verhindern. Was passiert, wenn die Fa. XXX in 10-15 Jahren die Hallen an eine oder mehrere Firmen vermieten sollte, sie werden wohl kaum die Firmen über ihr Privatgrundstück an ihren Wohnhäusern vorbei auf die Staatsstraße fahren lassen. Außerdem baut auch noch die Tochter der Fa. XXX, der Größe nach 2 Reihenhäuser. Auch diese Familien brauchen eine Straße u. Gehweg.

2.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Entgegen der Aussage des Anwohners wurde bisher keine „weitere Nutzungsänderung“ durchgeführt. Zutreffend ist vielmehr, dass im Jahr 2015 für die bereits bebauten Grundstücke in diesem Bereich (unter anderem auch für das Grundstück des Einwenders) eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch erlassen wurde, um eine bauliche Entwicklung innerhalb eines rechtlichen Rahmens zu ermöglichen. Vor dieser Möglichkeit profitierten bereits mehrere dort ansässige Eigentümer. 

Die nunmehr beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes stellen Erweiterungsmöglichkeiten für den bestehenden Gewerbebetrieb dar. Diese sind vor dem Hintergrund des Erhalts ansässiger Gewerbetriebe nach Ansicht der Gemeinde städtebaulich begründbar.

10 dafür: 0 dagegen

Zunächst ist festzustellen, das laut Verkehrsgutachten vom 23.02.2023 (Seite 14 Nr. 5) eine Zufahrt über die St 2082 (Erdinger Straße) und das Betriebsgelände der Fa. XXX möglich ist, ohne dass es zu einer Verschlechterung der heutigen verkehrlichen Situation kommt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter 6.1 zur Erschließung folgendes aufgeführt: „Die verkehrliche Haupterschließung in das gewerbliche Planungsgebiet erfolgt direkt über die bestehende Zufahrt an der Erdinger Straße. Die entstehende Parzelle für eine Wohnbebauung der Flur Nr.: 2175/4 wird über die öffentliche Kiesstraße, welche auch den westlichen Bereich außerhalb des Planungsgebiets sowie die vorhandene nördliche Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs erschließt angebunden. Dieser Weg bindet weiterführend die landwirtschaftlich genutzten Feldgrundstücke im Norden an.“

Den Ausführungen des Verkehrsgutachters folgend kann der An- und Abfahrtverkehr für die gewerbliche Nutzung ausschließlich über die bestehende Zufahrt abgewickelt werden. 

Gleichwohl erkennt die Gemeinde die vorgebrachten Anregungen an. Insbesondere die vom Einwender vorgebrachte Sorge eine Mehrung des Fahrzeugaufkommens auf dem von der Staatsstraße 2082 nach Norden verlaufenden öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg kann nachvollzogen werden. 

Um zu verdeutlichen, dass die Gemeinde keine Verlagerung des An- und Abfahrtsverkehrs vom Gewerbebetrieb über den öffentlichen Feld- und Waldweg beabsichtigt wird der Bebauungsplan wie folgt geändert:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird auf die Grundstücke Fl.Nr. 2174, 2175/2, 2175/3, 2175/4 und 2175/5 Gemarkung Pliening zurückgenommen. Gleichzeitig wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan für eine „Mischgebietsfläche zwischen Pliening und Landsham, nördlich der Staatsstraße 2082“ weitergeführt. 

10 dafür: 0 dagegen

Weiter wird entlang der Westgrenze des Geltungsbereichs (Grundstücksgrenze zum öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg) als Festsetzung durch Planzeichen 5.5 „anzulegende Blühstreifen“ eine zusätzliche Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen, die die Errichtung jedweder Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit aus den Grundstücken Fl.Nr. 2175/4 bzw. 2175/5 Gemarkung Pliening unterbindet. 

10 dafür: 0 dagegen

Außerdem wird unter C Festsetzungen durch Text eine neue Ziffer 6.3 mit folgendem Inhalt aufgenommen: „Entlang der westlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nrn. 2175/4 und 2175/5 (beide Gemarkung Pliening) ist eine Einfriedung gemäß 6.1 zwingend auszuführen.“

10 dafür: 0 dagegen

Die Begründung unter Ziffer 6.1 „Erschließung Plangebiet“ wird wie folgt neu gefasst: „Die Erschließung in den Plangebiet erfolgt ausschließlich über die bestehende Zufahrt an der Erdinger Straße (Staatsstraße 2082). Auch das geplante Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 2175/4 Gemarkung Pliening ist über die Zufahrt zu erschließen. Parallel dazu erfolgen Festsetzungen zur Begrünung (hier: Blühstreifen) und Einfriedung. Ziel ist es, eine Belastung des westlich des Plangebietes verlaufenden öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges durch Fahrzeugbewegungen aus dem Plangebiet auszuschließen.“ 

Der Anregung ist damit nach Ansicht der Gemeinde angemessen entsprochen worden.

10 dafür: 0 dagegen

Die Forderung des Anwohners zur Herstellung eines Gehweges ist mangels Fläche und fehlender Bereitschaft der betroffenen Eigentümer zur Grundabtretung nicht möglich. 

Gleichzeitig erscheint aufgrund der geringen Anzahl an Anwohnern im geplanten Baugebiet ein Gehweg entbehrlich. Insbesondere deshalb, weil er ohne Anfangs- oder Endpunkt, quasi „im Nichts“ bestünde und auch eine Anbindung an den bestehenden Geh- und Radweg an der St 2082 nur mit erheblichen Aufwand zu realisieren wäre, ohne dass sich hierdurch eine signifikante Verbesserung der Situation ergäbe.

Da zudem, wie im vorherigen Beschluss beschrieben, durch Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass eine Zufahrt zum Gewerbebetrieb nur über das Grundstück Fl.Nr. 2174 Gemarkung Pliening erfolgt und gleichzeitig über den öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg ausgeschlossen wird, erachtet die Gemeinde eine Ergänzung des Bebauungsplanes für nicht erforderlich. 

10 dafür: 0 dagegen

Aufgrund der vorgenannten Festsetzung der Zufahrt ausschließlich über die bestehende Zufahrt, erachtet die Gemeinde eine Entscheidung über die Fahrbahnbreite des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges als entbehrlich.

10 dafür: 0 dagegen

Zu zukünftigen Nutzungen ist mit Ausnahme der Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes nichts bekannt. Vermutungen über eine Nutzungsänderung oder Aufgabe der Nutzung können nicht in einem Bebauungsplan-Verfahren abgedeckt werden. Es kann auch nicht Aufgabe der Bauleitplanung sein, alle denkbaren wirtschaftlichen Entwicklungen im Voraus abzubilden. 

Die Forderung nach einem Zaun, vermutlich entlang der gewerblichen Nutzung ist nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt wird durch Änderungen in den Festsetzungen sichergestellt, dass eine Zu- und Abfahrt zum Gewerbebetrieb ausschließlich über die bestehende Zufahrt an der Staatsstraße 2082 erfolgt. 

10 dafür: 0 dagegen

Der neu eingezeichnete Bauraum im südwestlichen Grundstücksbereich ist derzeit nicht für ein Reihenhaus vorgesehen. Nach Kenntnis der Gemeinde ist auch keine derartige Nutzung beabsichtigt. Aufgrund des vorhanden Bauraums und der dargestellten Stellplätze wäre aktuell nur ein Einfamilienhaus möglich.

Änderungen oder Ergänzungen werden daher für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür: 0 dagegen

3. Anwohner, Landsham
3.1 Einwendung / Anregung vom 14.12.2022
Im von der Gemeinde ausgelegten Bebauungsplan „Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ sind folgende Problempunkte enthalten, die unseren Interessen als Anrainer auf der westlichen Seite der Erdinger Straße entgegenstehen.

Wir bitten in der Abwägung um die Berücksichtigung unserer Nachbar-Interessen.

Wie Sie wissen (Vorgespräche mit dem Stadtplanungsamt/Stadtratsbeschluss etc.) haben auch wir vor im Rahmen einer Bauleitplanung das gegenüberliegende Grundstück mit einer Lagerhalle und einer Wohneinheit (Betriebswohnung oder ähnlich) zu beplanen.

Wir werden aufgrund der geänderten Nutzung einen sehr geringen zusätzlichen Verkehr erzeugen, da im wesentlichen Funktionen aus den bestehenden Kellerräumen in den Neubau wandern sollen.

Im Rahmen einer Vorklärung mit dem Landratsamt wurden wir darauf hingewiesen, dass aufgrund unserer Neuplanung und der Planung der jetzt ausgelegten Planung im Osten der Erdinger Straße so viel Verkehr erzeugt werden könnte, dass eine Abbiegespur auf der Staatsstraße notwendig werden könnte, die wiederum der letzten Verursacher – dann nämlich wir – bezahlen müsste.

Wir gehen bei näherer Betrachtung der vorliegenden Planung, entgegen der in der Begründung dargestellten Erschließung der Neubauhalle, davon aus, dass diese auch oder ausschließlich von Westen erschlossen werden wird (die einzige Umfahrung (siehe dazu auch den Schallschutzbericht) kann gar nicht auf dem eigenen Grundstück bewerkstelligt werden).

Es ist also anzunehmen, dass durch die Neubau-Halle im Osten der Erdinger Straße ein erheblicher Mehr-Verkehr auf der Erdinger Straße entstehen wird. Dies wird dann zwangsweise die Sachlage für unsere nachlaufende Planung und mögliche Kosten, die durch einen Umbau der Straße dann auf uns zukommen negativ beeinflussen.

Wir bitten um Änderung der Planung und Sicherstellung, dass die Erschließung und Umfahrung der Halle ausschließlich über die südlichen Grundstücke erfolgt oder um eine Regelung, die die möglichen Straßenumbaukosten entsprechend der tatsächlichen Verkehre, die dann dort stattfinden werden regelt (Verursacherprinzip – nicht: den Letzten beißen die Hunde Prinzip). Im Wesentlichen gehen wir davon aus, dass dieses Ergebnis / Empfehlung auch, dass seitens der Gemeinde Pliening in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten zutage bringen wird.

3.2 Beschluss:
Laut Verkehrsgutachten vom 23.02.2023 (Seite 14 Nr. 5) ist eine Zufahrt über die St 2082 (Erdinger Straße) und das Betriebsgelände der Fa. XXX möglich, ohne dass es zu einer Verschlechterung der heutigen verkehrlichen Situation kommt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter 6.1 zur Erschließung folgendes aufgeführt: „Die verkehrliche Haupterschließung in das gewerbliche Planungsgebiet erfolgt direkt über die bestehende Zufahrt an der Erdinger Straße. Die entstehende Parzelle für eine Wohnbebauung der Flur Nr.: 2175/4 wird über die öffentliche Kiesstraße, welche auch den westlichen Bereich außerhalb des Planungsgebiets sowie die vorhandene nördliche Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs erschließt, angebunden. Dieser Weg bindet weiterführend die landwirtschaftlich genutzten Feldgrundstücke im Norden an.“

Den Ausführungen des Verkehrsgutachters folgend kann der An- und Abfahrtverkehr für die gewerbliche Nutzung ausschließlich über die bestehende Zufahrt abgewickelt werden.

Gleichwohl erkennt die Gemeinde die vorgebrachten Anregungen an. Insbesondere die vom Einwender vorgebrachte Sorge eine Mehrung des Fahrzeugaufkommens auf dem von der Staatsstraße 2082 nach Norden verlaufenden öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg kann nachvollzogen werden. 

Um zu verdeutlichen, dass die Gemeinde keine Verlagerung des An- und Abfahrtsverkehrs vom Gewerbebetrieb über den öffentlichen Feld- und Waldweg beabsichtigt wird der Bebauungsplan wie folgt geändert:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird auf die Grundstücke Fl.Nr. 2174, 2175/2, 2175/3, 2175/4 und 2175/5 Gemarkung Pliening zurückgenommen. Gleichzeitig wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan für eine „Mischgebietsfläche zwischen Pliening und Landsham, nördlich der Staatsstraße 2082“ weitergeführt. 

10 dafür: 0 dagegen

Weiter wird entlang der Westgrenze des Geltungsbereichs (Grundstücksgrenze zum öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg) eine zusätzliche Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen, die die Errichtung jedweder Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit aus den Grundstücken Fl.Nr. 2175/4 bzw. 2175/5 Gemarkung Pliening unterbindet. Die Festsetzung bestimmter Arten von Einfriedungen bzw. Bepflanzungen erfolgt in der Planzeichnung bzw. in den Festsetzungen durch Planzeichen. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.

Ziel dieser Änderungen im Bebauungsplan-Entwurf ist es, sicherzustellen, dass sowohl die gewerblichen An- und Abfahrten, wie auch die Zufahrt zum geplanten Wohnhaus ausschließlich über die bereits bestehende Zufahrt von der Staatsstraße 2082 erfolgen. 

Der Anregung ist damit nach Ansicht der Gemeinde angemessen entsprochen worden.

10 dafür: 0 dagegen

4. Eigentümer, Landsham
4.1 Einwendung / Anregung vom 20.02.2023
Zu o.g. Bauleitplanung haben wir, wie mit Frau Roll vorab telefonisch besprochen weitere Änderungswünsche.

  1. Die Zulässigkeit der Überschreitung der Baugrenzen für Abgrabungen, Außentreppen, Kellerlichtschächten sowie Terrassen inkl. deren Überdachungen.
  2. Die Verlagerung des Baufensters auf der Fl.Nr. 2175/4 um 5,00 m nach Osten und die Vergrößerung in deren Länge von aktuell 16,00 m auf 18,50 m sowie die Vergrößerung der Fläche für Garagen und Stellplätze in deren Länge von aktuell 9,00 m auf 12,00 m und in der Tiefe von 7,00 m auf 7,50 m.
  3. Die Vergrößerung des Baufensters auf der Fl.Nr. 2175/2 für Garagen von 7,00 m Breite auf 9,00 m sowie in deren Tiefe von 9,00 m auf 10,00 m und deren Verlagerung an die nördliche Grundstücksecke.

4.2 Beschluss:
Zu Nr.1:
Der Anregung wird teilweise entsprochen. Die Festsetzung durch Text Punkt C. 2.1 wird wie folgt abgeändert:
„Eine Überschreitung der Baugrenzen ist zulässig durch
- Erdgeschossige Anbauten auf einer Gebäudeseite bis maximal 3,00 m Tiefe auf maximal 1/3 der Fassadenlänge.
- Terrassen mit einer Tiefe von 5,00 m und einer Größe von maximal 50 m²,
- Terrassenüberdachungen mit einer Tiefe von maximal 3,00 m
- Kellerlichtschächte.“

Abgrabungen und Außentreppen werden nicht zugelassen. Begründet wird dies mit den durch Abgrabungen bzw. Außentreppen verbundenen Gefahren bei Starkregenereignissen.

10 dafür: 0 dagegen

Zu Nr. 2:
Der Anregung wird entsprochen. Das Baufenster für das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 2175/4 wird um 5,00 m nach Osten verschoben und die Länge in Ost-West-Richtung von 16,00 m auf 18,50 m vergrößert. Das Baufensters für Garagen und Stellplätze wird von 9,00 m x 7,00 m auf 12,00 x 7,50 m vergrößert.

10 dafür: 0 dagegen

Zu Nr. 3:
Der Anregung wird entsprochen. Das nordöstliche Baufenster auf dem Grundstück Fl.Nr. 2175/2 Gemarkung Pliening für Garagen und Stellplätze wird an die nördliche Grundstücksecke verschoben. Außerdem wird die Größe des Baufensters für Garagen und Stellplätze wird von 9,00 m x 7,00 m auf 10,00 x 9,00 m vergrößert.

10 dafür: 0 dagegen

5. Landratsamt Ebersberg - Untere Bauaufsichtsbehörde
5.1 Einwendung / Anregung vom 19.12.2022
Zu dem Bauleitplanverfahren „Bebauungsplan "Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082", Gemeinde Pliening“ in der Fassung vom 13.10.2022 nehmen wir wie folgt Stellung: 

I. aus baufachlicher Sicht 

zu A2.: Die Nutzungsschablone im Planteil ist in allen drei Teilbereichen identisch. Aus Gründen der Übersichtlichkeit könnte diese reduziert werden.

zu A3.3.: Die Erschließung der Stellplätze und Garagen auf der Flurnummer 2175/3 ist nicht ersichtlich. Abhängig von der Zugangsstraße sind eventuell Fahrt-, und Gehrechte notwendig. Es wird empfohlen ebenfalls Bauräume für Garagen und Stellplätze für die restlichen Grundstücke im Geltungsbereich zu ergänzen. Weiter könnten für Garagen auch Angaben zu Höhen, Dachform, Firstrichtung etc. getroffen werden. 

zu A4.1: Es wird empfohlen die Firstrichtung aller Gebäude zu definieren, auch für die Nebengebäude. 

zu A6.1: die öffentliche Verkehrsfläche ist zwar in der Legende definiert, aber nicht in der Plandarstellung vorhanden. Wir bitten um Anpassung. 

zu A7.2: Da kein unterschiedliches Maß der Nutzung definiert ist, kann dieser Punkt aus der Legende entfernt werden. 

zu C2.3: Die Wandhöhe ist nicht eindeutig definiert. Es wird empfohlen sich Attikahöhen und/oder bei Walm-bzw. Satteldächer sich auf Trauf oder Giebelseite zu beziehen. Da die Dachneigung bis 35° möglich ist können sich dadurch von den Höhen die Gebäude sehr unterschiedlich entwickeln. Zur Vereinfachung und zur Steuerung eines einheitlichen städtebaulichen Konzeptes könnte hier auch auf die Firsthöhe Bezug genommen werden. 

In der Begründung und im Bebauungsplan wird auf die Stellplatzsatzung von 2020 verwiesen. In der Begründung zusätzlich auf die Ergänzung von 2021. Es wird empfohlen diese bei den Festsetzungen einheitlich anzupassen. 

II. aus baurechtlicher Sicht 

Es handelt sich bei vorliegendem Plan um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB, da die öffentliche Verkehrsfläche nicht im Planungsumgriff enthalten ist. Bauantragsverfahren im Freistellungsverfahren sind damit nicht möglich. 

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Einzelbaugenehmigungsverfahren würde sich im Übrigen nach § 35 BauGB richten. 

Es wäre sinnvoll zu prüfen, ob das Wohnhaus mit Erweiterung des Gewerbebetriebes bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Falls keine Zulässigkeit besteht, würden wir empfehlen, die notwendigen Angaben für einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 1 BauGB zu ergänzen. 

Wie bereits in unserer Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplans beurteilt wurde, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms im Hinblick auf das Anbindegebot (Nr. 3.3) durch die vorliegende Planung eingehalten werden, da die nunmehr überplante Fläche sich nicht an den Hauptort angliedert. Um eine Anbindung herzustellen, müssten die Flächen Fl.-Nr. 2178, 2177, 2177/1 und 2177/2 mit überplant werden. Zu dieser Thematik ist letztlich die Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde maßgebend.

5.2 Beschluss:
Nutzungsschablone
Der Anregung wird entsprochen. Die Nutzungsschablone wird auf eine reduziert.

10 dafür: 0 dagegen

Stellplätze und Garagen
Die Erschließung der Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2175/3 erfolgt über das Grundstück Fl.Nr. 2174. Dies wurde bereits mit Bescheid vom 30.11.2015 (Aktenzeichen B-2015-2227) genehmigt. Zudem wurde im Bescheid mittels Nebenbestimmung ein Geh- und Fahrtrecht gefordert. 

Eine Festsetzung von Bauräumen für Garagen und Stellplätze für die restlichen Grundstücke ist nicht erforderlich, da die bestehenden Garagen bereits mittels Baugrenzen gekennzeichnet sind. Eine explizite Ausweisung als Bauraum für Garagen/Stellplätze wird für nicht erforderlich erachtet, um für die Bauwerber gestalterische Spielräume zu erhalten. 

Der Anregung zur Höhe und der Dachform wird wie folgt entsprochen:

Folgende Ziffer C 3.3 wird eingefügt:
„Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energie sind auf den Dächern zugelassen.“ 

10 dafür: 0 dagegen

Folgende Ziffer C 4.3 wird eingefügt:
„Die Wandhöhe für Garagen und überdachte Stellplätze wird auf maximal 3,0 m, festgesetzt. Hinsichtlich des Bezugspunktes gilt die Festsetzung durch Text, Ziffer C 2.3, entsprechend.“

10 dafür: 0 dagegen

Außerdem wird unter Ziffer C 5.3 folgende neue Festsetzung eingefügt:
„Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebengebäude sind nur begrünte Flachdächer zulässig. Auf Nebenanlagen sind Anlagen zur energetischen Nutzung der Sonnenenergie auch aufgeständert bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig.“

9 dafür: 1 dagegen

Firstrichtung
Die Festsetzung einer Firstrichtung macht Sinn, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu schaffen. Allerdings bestehen in diesem Baugebiet die Gebäude bereits weitestgehend. Die bestehenden Bauten haben alle eine unterschiedliche Firstrichtung. Daher ist aus Sicht der Gemeinde eine Festsetzung der Firstrichtung für das komplette Baugebiet, also auch den Bestand, städtebaulich nicht zielführend. Eine Ergänzung im Bebauungsplan erfolgt nicht.

10 dafür: 0 dagegen

Öffentliche Verkehrsfläche
Der Anregung wird entsprochen. Teile der Staatsstraße 2082 (Erdinger Straße) werden in der Planzeichnung im Bereich der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 2174 inklusive Sichtdreiecke aufgenommen.

10 dafür: 0 dagegen

Abgrenzung Art der baulichen Nutzung
Der Anregung wird entsprochen. Die Festsetzung durch Planzeichen A 7.2 wird ersatzlos gestrichen.

10 dafür: 0 dagegen

Wandhöhe
Es ist richtig, dass die Festsetzung einer Dachneigung bis max. 35° und die verschiedenen Dachformen eine unterschiedliche Entwicklung der Gebäude hervorrufen können. Die Gemeinde trägt diesem Umstand dahingehend Rechnung, dass die Festsetzung C 5.1 wie folgt neu gefasst wird: 
„Sattel- oder Walmdächer oder begrünte Flachdächer. Die Dachneigung für Sattel- oder Walmdächer wird bei Wohngebäuden auf maximal 35° festgesetzt. Bei gewerblich genutzten Gebäuden beträgt die Dachneigung maximal 20°.“

10 dafür: 0 dagegen

Stellplatzsatzung
Der Anregung wird entsprochen. Unter C. Festsetzungen durch Text wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt: „sowie deren 1. Änderung vom 12.04.2021“.

10 dafür: 0 dagegen

Art des Bebauungsplans und Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren
Der Hinweis auf die fehlende öffentliche Verkehrsfläche wurde berücksichtigt. Teile der Staatsstraße 2082 werden in den Umgriff mit einbezogen, so dass es sich nunmehr um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB handelt. 

10 dafür: 0 dagegen

Anbindegebot
Zu einer möglichen Verletzung des Anbindegebotes des Landesentwicklungsprogramms Bayern nimmt die Gemeinde Pliening wie folgt Stellung:

Gemäß Landesentwicklungsprogramm Z 3.3 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. 

Diesen Tatbestand sieht die Gemeinde Pliening im vorliegenden Fall als erfüllt an. 

Das Plangebiet liegt im bisher nicht überplanten Außenbereich, abseits von größeren Siedlungseinheiten. Nach Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.3 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Der Begriff der neuen Siedlungsfläche im Sinne des LEP 3.3 kann so ausgelegt werden, dass eine solche dann nicht vorliegt, wenn sich eine bauleitplanerische Ausweisung alleine auf einen schon vorhandenen, genehmigten Bestand beschränkt und die Eigenart dieses Bestandsbetriebes gewahrt bleibt. 

Nach Ansicht der Gemeinde umfasst dies auch eine angemessene Erweiterung des Betriebes. Auch diesen Punkt sieht die Gemeinde Pliening im Vorliegenden als erfüllt an. Die geplante Erweiterung kann zwar nicht als untergeordnet beurteilt werden, ist jedoch durch deren Lage als angemessen zu beurteilen. Sowohl die geplante Gewerbehalle, wie auch das Wohnhaus wirken lediglich nach (Nord-)Westen in die Landschaft, an allen anderen Stellen sind Wohnhäuser, gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzungen „vorgelagert“. 

Selbst wenn man trotz der vorgenannten Argumentation weiterhin eine Verletzung des Anbindegebotes sieht, erachtet die Gemeinde die geplante Ausweisung einer Halle und eines Wohnhauses im Rahmen der Abwägung als vertretbar. 

Der Eigentümer des Gewerbebetriebes ist dort seit Jahrzehnten ansässig und plant nunmehr eine Erweiterung, um die Fortführung des Geschäfts zu gewährleisten. 

Es ist weder sachgerecht noch erforderlich und in keinem Falle nach Ansicht der Gemeinde verhältnismäßig, den Eigentümer zur Verlagerung seines Betriebes zu zwingen, was aufgrund des Fehlens adäquater Flächen in der Gemeinde nicht möglich ist und im „worst-case“-Szenario dazu führen könnte, dass der Betrieb wirtschaftlich nicht überlebensfähig wäre.

Und selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgt, muss sich vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt werden, wenn aufgrund des geltenden Landesentwicklungsprogramms eine, jedenfalls nicht übermäßige Erweiterung eines seit Jahrzehnten dort ansässigen Betriebs als nicht vertretbar eingestuft wird, jedoch diverse Großprojekte in unmittelbarer Nähe (konkret südlich des S-Bahn-Haltepunktes Grub) in den Gemeinde Poing und Vaterstetten völlig unangebunden umgesetzt werden können.

Zusammengefasst stellt die Gemeinde im Rahmen der Abwägung fest, dass selbst bei einer Verletzung des Anbindegebotes nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern, die dem gegenüber von der Gemeinde Pliening geltend gemachten Argumente jedoch eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen.

Eine Ergänzung oder Änderung der Festsetzungen erfolgt deshalb nicht.

10 dafür: 0 dagegen

6. Landratsamt Ebersberg - Untere Immissionsschutzbehörde
6.1 Einwendung / Anregung vom 14.12.2022
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung: 
Sachverhalt 
  • Geplant ist die Darstellung einer Fläche als Mischgebiet (MI) 
  • Im Mischgebiet soll die Bestandsbebauung gesichert sowie eine gewerbliche Nutzung gebietsverträglich ermöglicht werden. Zusätzliche Wohnbauflächen können in angemessenem Umfang mischgebietsverträglich festgesetzt werden 
  • Das Planungsgebiet liegt an der Verbindungsstraße (Erdinger Straße=St 2082) zwischen den Ortsteilen Landsham und Pliening. Im Süden befinden sich zur Erdinger Straße hin orientierte Einzelhäuser sowie ein gewerblicher Betrieb. Nördlich befinden sich Einzelhäuser sowie ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude, als Trennung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Der östliche Bereich wird ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Im Westen befinden sich ein gewerblicher und landwirtschaftlicher Betrieb, sowie Wohnbebauung die durch eine Erschließungsstraße vom Planungsgebiet getrennt sind 
  • Ein Teil des Plangebiets liegt aktuell im Umgriff einer gültigen Außenbereichssatzung vom 17.04.2015. Der verbleibende Bereich wird im FNP als „Acker, Grünland“ dargestellt 
  • Verkehrliche Haupterschließung in das gewerbliche Planungsgebiet erfolgt direkt über die bestehende Zufahrt an der Erdinger Straße. Die Wohnbebauung der Fl.-Nr. 2175/4 wird über die westlich gelegene Erschließungsstraße angebunden 
  • Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros Greiner vom 20.12.2021 (Bericht-Nr. 221090 / 2) liegt vor 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 

Laut Schallschutzgutachten ergeben sich durch die gewerbliche Erweiterung keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die geplante und vorhandene Bebauung außerhalb der Grundstücke der Fa. XXX. Die 2015 errichteten zwei Einfamilienhäuser mit Büroverbindungsbau der Firma XXX wurden bei der Genehmigung als Immissionsorte gegenüber dem bestehenden Betrieb der Firma XXX berücksichtigt. Zur damaligen Zeit wurden keine Überschreitungen nach TA Lärm prognostiziert. Im neuerlichen Gutachten des Ingenieurbüro Greiner blieben die zwei Einfamilienhäuser als Immissionsorte unberücksichtigt. Grund dafür wurde nach tel. Rücksprache mit dem Gutachter am 12.12.2022 die betriebliche Zugehörigkeit zur Fa. XXX angegeben. Sollte sich dies ändern und es treten gegenüber der Fa. XXX Beschwerden auf, hätte diese die Konsequenzen zu tragen. 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 

Zur Begründung der Gemeinde: 
Auf Seite 8 unter Verkehrsgeräusche handelt es sich bei 45 dB(A) um einen Schreibfehler – nach der DIN 18005 muss es 50 dB(A) lauten. 

Bebauungsplan Entwurf + Text 
Nach Punkt 9 Immissionsschutz ist eine Festsetzung hinsichtlich passivem Schallschutz getroffen worden, dass alle Schlaf- und Kinderzimmer, bei denen ein nächtlicher Beurteilungspegel von 50 dB(A) an zum Lüften notwendigen Fenster überschritten wird, eine schallgedämmte fensterunabhängige Belüftungseinrichtung vorzusehen ist. Hier möchten wir darauf hinweisen, dass es noch weitere Möglichkeiten zum Schutz vor Verkehrslärm gibt wie: 

- Wintergartenkonstruktion bzw. verglaster Vorbau 
- schalldämmende Schiebeläden 
- lärmoptimierte Fenster (HafenCity-Fenster) 

Der Gemeinde wird empfohlen, diese in der Festsetzung noch zu ergänzen. 

Verkehrslärm 
Zur Abwägung: 
Eine Abwägung zum Thema Schutz vor Verkehrslärm mit anderen entgegenstehenden gewichtigen Belangen hat laut den vorliegenden Unterlagen durch die Gemeinde nicht stattgefunden. Die Verantwortung der Abwägung liegt nicht beim Schallschutzgutachter, sondern bei der Gemeinde selbst. 

Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerG 4 CN 2.06 vom 22.03.2007). Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit der Lärmbelastung sollten nicht generell die Maximalwerte als ausreichender Schallschutz ins Auge gefasst werden, die den oberen Rahmen der Zulässigkeit darstellen. Es geht in erster Linie um die vorausschauende Schaffung eines gesunden und ruhigen Lebens- und Wohnumfeldes.
 
Die geplante Wohnbebauung auf Fl.-Nr. 2175/4 ist den Lärmbelastungen der Erdinger Straße (südlich) ausgesetzt. Nachts treten laut Gutachten (Detailplan Anhang A, Seite 4), bis auf die nördliche Fassade, Lärmpegel von mehr als 45 dB(A) auf. 

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass vor allem nächtliche Lärmbelastung sich auf den Menschen noch um ein Vielfaches belastender auswirkt als eine Lärmeinwirkung tagsüber. Auch wurde nachgewiesen, dass kein Gewöhnungseffekt eintritt. Laut DIN 18005, Beiblatt 1, (Schallschutz im Städtebau) ist bereits bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) nachts bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. 

Zur Beurteilung der Wirkung von Lärm auf den Menschen werden zusätzlich Leitlinien der WHO und des UBA für Umgebungslärm aufgezeigt. 

  • WHO-Dokument: Night Noise Guidelines for Europe 2009 

> 55 dB(A): „Die Situation muss zunehmend als gefährlich für die Gesundheit der Bevölkerung angesehen werden. ... ein großer Teil der Bevölkerung ist erheblich belästigt ... und im Schlaf gestört. Es besteht Evidenz, dass das Risiko für Herz-Kreislauf-Krankheiten ansteigt.“ 

40 dB(A) Night noise Guideline für LNacht, außen 

  • UBA „Die körperlichen und psychischen Wirkungen von Lärm“ 2016 

Die meisten Forschungsergebnisse sprechen dafür, „dass chronischer Lärm den Blutdruck beeinflusst und das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht ... Neuere Studien legen nahe, dass dies bereits bei einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag Wert ab 60 dB(A) und einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht Wert ab 50 dB(A) eintreten könnte.“ 

60 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag Wert 
50 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht Wert 

  • WHO Regionalbüro für Europa: Leitlinien für Umgebungslärm 2018 

Straßenverkehrslärm 
< 45 dB Lnight „weil nächtlicher Straßenverkehrslärm oberhalb dieses Wertes mit Beeinträchtigungen des Schlafes verbunden ist.“ 

Schienenverkehrslärm 
< 43 dB Lnightweil nächtlicher Schienenverkehrslärm oberhalb dieses Wertes mit negativen Auswirkungen auf den Schlaf verbunden ist.“ 

Die Planungshoheit und damit auch das Instrumentarium für eine vorausschauende gesundheitsorientierte Planung liegt bei der Gemeinde. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird der Gemeinde empfohlen, die Möglichkeit zu erörtern und abzuwägen, dass bei Schlafräumen bereits ab 45 dB(A) Schallschutzvorkehrungen vorzusehen und nachzuweisen sind. 

Luft-Wärmepumpen 
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden. 

Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen: 

  • Klima- und Heizgeräte 

Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten sollte sinnvollerweise (ohne Kenntnis der Vorbelastung) in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und den Schallrechner des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) sowie die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Alle Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

6.2 Beschluss:
Die Einwendungen zur Berücksichtigung der zwei bestehenden Einfamilienhäuser auf den Grundstücken Fl.Nr. 2175/3 und 2175/5 Gemarkung Pliening als Immissionsorte werden zur Kenntnis genommen. Der Gemeinde ist nicht bekannt, dass sich durch die geplante Bebauung an deren Nutzung etwas ändern soll. Sofern dies der Fall wäre, ist eine zusätzliche immissionsschutzfachliche Untersuchung notwendig. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan werden zum jetzigen Zeitpunkt jedoch für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür: 0 dagegen

Der Anregung, den Schreibfehler in der Begründung unter Ziffer 9. Immissionen bei dem Punkt „Verkehrsgeräusche“ zu korrigieren wird entsprochen. Der Wert 45 dB(A) nachts wird durch 50 dB (A) nachts ersetzt.

10 dafür: 0 dagegen

Bzgl. der Anregung zu dem Punkt 9. Immissionsschutz und den fehlenden weiteren Möglichkeiten zum Schutz vor Verkehrslärm wird Rechnung getragen. Der 2. Absatz wird nach der aufgeführten Möglichkeit des Einbaus von schallgedämmten fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen um folgenden Satz ergänzt:

„Alternativ dazu können die genannten Räume auch mit Wintergartenkonstruktion bzw. verglaster Vorbau, schalldämmende Schiebeläden oder lärmoptimierte Fenster (HafenCity-Fenster) ausgestattet werden.“

10 dafür: 0 dagegen

Außerdem ist der Klammerzusatz bei der Festsetzung durch Text Ziffer 9 wie folgt zu ergänzen:
„(vgl. Gebäudelärmkarte Nachtzeit im Anhang A, Seite 4 des Gutachtens des Ingenieurbüros Greiner, Germering, vom 20.12.2021)

10 dafür: 0 dagegen

Die Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde zum Unterpunkt „Verkehrslärm“ werden ausnahmslos geteilt. An dieser Stelle wird auch festgestellt, dass es Ziel der Gemeinde Pliening ist, durch den Bebauungsplan den Schutz der Wohnbevölkerung vor Umgebungslärm zu gewährleisten. 

Gleichzeitig wird festgestellt, dass von der bereits bestehenden Bebauung keine negativen Auswirkungen durch den Verkehrslärm bekannt sind. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass wir uns an dieser Stelle auf „freier Strecke“ befinden, auf der Staatsstraße 2082 also Geschwindigkeiten von 100 km/h zulässig sind. 

Außerdem ist festzustellen, dass das Plangebiet als „Mischgebiet“ festgesetzt werden soll. Lt. DIN 18005 beträgt in diesem Fall der maßgebliche Orientierungswert 50 dB(A) nachts. Und in Mischgebieten ist gemäß Baunutzungsverordnung Wohnen zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die beabsichtigten Regelungen widersprechen also nicht den geltenden gesetzlichen Vorgaben.

In Abwägung des erforderlichen Schutzanspruchs der Wohnbevölkerung mit den Kenntnissen über die Lärmbelastungen der Bestandsbebauung und unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen wird von einer Reduzierung des Werts für die Errichtung von Schallschutzmaßnahmen auf einen Wert „ab 45 dB(A)“ abgesehen.

10 dafür: 0 dagegen

Um der Anregung der unteren Immissionsbehörde dennoch Rechnung zu tragen wird die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 9 „Immissionen“ zum Unterpunkt „Verkehrslärm“ wie folgt neu gefasst:

„Der Gemeinde Pliening ist bewusst, dass über die im Gutachten des Ingenieurbüros Greiner vom 20.12.2021 aufgeführten Maßnahmen hinausgehende Schallschutzeinrichtungen zu einer verbesserten Schutzwürdigkeit von Wohn-, Schlaf- oder Kinderzimmern beitragen würden. In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Mischgebiete, wie im vorliegenden Fall festgesetzt, tags und nachts in Teilen des Plangebietes überschritten werden.

Dem stellt die Gemeinde folgende Überlegungen gegenüber:

Ziel des Bebauungsplanes ist zuvorderst die Möglichkeit einer gewerblichen Entwicklung und der damit verbundene Erhalt von Arbeitsplätzen für einen in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetrieb.

Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für MI-Gebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) werden innerhalb des Plangebietes im Süden des Plangebietes um bis zu 7 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts überschritten. Im Norden des Plangebietes werden die Orientierungswerte tags um mindestens 5 dB(A) und nachts um mindestens 3 dB(A) unterschritten. An dem geplanten Wohngebäude werden die Orientierungswerte Tags um mindestens 2 dB(A) unterschritten und nachts im Wesentlichen eingehalten.

Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete in Höhe von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts, als Indiz für schädliche Umwelteinwirkungen, werden im Wesentlichen im gesamten Plangebiet eingehalten und nur an den Straßenzugewandten Fassaden der bestehenden Wohnbebauung im Süden des Plangebietes um bis zu 3 dB(A) tags und 6 dB(A) nachts überschritten.

Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, können Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in gewissem Rahmen mit sonstigen städtebaulichen Belangen abgewogen werden, wobei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in der Regel einen gewichtigen Hinweis dafür darstellt, dass noch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen (vgl. Seite 10 des Gutachtens). 

Aktive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzwände oder –wälle) wären, im Gegensatz zu passiven Maßnahmen am Gebäude, weder wirtschaftlich noch verhältnismäßig. Hinzukommt die eingeschränkte Wirkung aufgrund fehlender Überstandslängen an den Rändern.

Im Rahmen der Abwägung erachtet es die Gemeinde daher als vertretbar, den Schutzansprüchen der Betroffenen durch die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Rechnung zu tragen.“

10 dafür: 0 dagegen

Zur Anregung hinsichtlich möglicher Klima- und Heizgeräte werden die Hinweise durch Text um folgenden Punkt ergänzt:

„Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten sollte sinnvollerweise (ohne Kenntnis der Vorbelastung) in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und den Schallrechner des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen Anhalt (LAU) sowie die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.“

10 dafür: 0 dagegen

7. Landratsamt Ebersberg - Staatliches Abfallrecht / Altlasten
7.1 Einwendung / Anregung vom 15.12.2022
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die im o. g. Bebauungsplan angegebenen Grundstücke mit den Fl.Nrn: 2173/1-3, 2174 und 2175/1-5 der Gemarkung Pliening, 85652 Pliening sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

7.2 Beschluss:
Die Anregung wird berücksichtigt. Die Begründung wird unter Punkt 7 „Baugrund“ unter dem Unterpunkt 7.1 „Allgemein und Hydrologie“ wie folgt ergänzt.

„Die Grundstücke mit den Fl.Nrn: 2173/1-3, 2174 und 2175/1-5 der Gemarkung Pliening, 85652 Pliening sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.“

10 dafür: 0 dagegen

8. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
8.1 Einwendung / Anregung vom 23.11.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab. 

Planung 
Die Gemeinde Pliening beabsichtigt mit o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anmerkung der Verwaltung: hier Bebauungsplan) die Darstellung einer gemischten Baufläche für die Sicherung der Bestandsbebauung sowie eine gebietsverträgliche gewerbliche Nutzung. Das Planungsgebiet (Größe ca. 2 ha) befindet sich an der Verbindungsstraße (Erdinger Straße) zwischen den Ortsteilen Landsham und Pliening. 

Erfordernissen der Raumordnung 
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheitenauszuweisen (...). 

Landesplanerische Bewertung 
Das Planungsgebiet besteht aus wenigen Einzelhäusern, einem gewerblichen Betrieb sowie einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäude. Aus landesplanerischer Sicht ist eine bauleitplanerische Darstellung mit Blick auf das Anbindegebot (LEP-Ziel 3.3) negativ zu bewerten: 
Das Planungsgebiet liegt ca. 100-200 m vom Siedlungsrand des Ortsteils Landsham entfernt; somit fehlt die erforderliche Anbindung an eine geeignete Siedlungseinheit. Darüber hinaus bestehen aus unserer Sicht aufgrund der geringen Größe erhebliche Zweifel, ob das Planungsgebiet ein ausreichend städtebauliches Gewicht besitzt, um selbst als geeignete Siedlungseinheit im Sinne von LEP-Ziel 3.3 in Frage zu kommen. Dies ist jedoch eine baurechtliche Fragestellung, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde abschließend zu klären ist. Mit der Darstellung im Flächennutzungsplan würde ein neuer Ansatzpunkt entstehen, der eine Zersiedlung der Landschaft und das Verfestigen bzw. die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Auch eine rein bestandsorientierte Darstellung, wie in der vorgelegten Begründung dargelegt, würde an diesem Sachverhalt nichts ändern, da dabei perspektivisch die Gefahr des Zusammenwachsens des Planungsgebietes mit dem benachbarten Siedlungsbereich von Landsham und somit eine bandartige Siedlungsentwicklung entstünde. 

Ergebnis 
Die Planung wiederspricht dem LEP-Ziel 3.3. 

Lösungsvorschlag 
Laut der vorgelegten Begründung liegt ein Teil des Plangebietes im Umgriff einer gültigen Außenbereichssatzung. Aus landesplanerischer Sicht wird daher empfohlen, für Bauvorhaben im Planungsgebiet baurechtliche Lösungen anzustreben.

8.2 Beschluss:
Anbindegebot
Zu einer möglichen Verletzung des Anbindegebotes des Landesentwicklungsprogramms Bayern nimmt die Gemeinde Pliening wie folgt Stellung:

Gemäß Landesentwicklungsprogramm Z 3.3 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. 

Diesen Tatbestand sieht die Gemeinde Pliening im vorliegenden Fall als erfüllt an. 

Das Plangebiet liegt im bisher nicht überplanten Außenbereich, abseits von größeren Siedlungseinheiten. Nach Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.3 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Der Begriff der neuen Siedlungsfläche im Sinne des LEP 3.3 kann so ausgelegt werden, dass eine solche dann nicht vorliegt, wenn sich eine bauleitplanerische Ausweisung alleine auf einen schon vorhandenen, genehmigten Bestand beschränkt und die Eigenart dieses Bestandsbetriebes gewahrt bleibt. 

Nach Ansicht der Gemeinde umfasst dies auch eine angemessene Erweiterung des Betriebes. Auch diesen Punkt sieht die Gemeinde Pliening im Vorliegenden als erfüllt an. Die geplante Erweiterung kann zwar nicht als untergeordnet beurteilt werden, ist jedoch durch deren Lage als angemessen zu beurteilen. Sowohl die geplante Gewerbehalle, wie auch das Wohnhaus wirken lediglich nach (Nord-)Westen in die Landschaft, an allen anderen Stellen sind Wohnhäuser, gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzungen „vorgelagert“. 

Selbst wenn man trotz der vorgenannten Argumentation weiterhin eine Verletzung des Anbindegebotes sieht, erachtet die Gemeinde die geplante Ausweisung einer Halle und eines Wohnhauses im Rahmen der Abwägung als vertretbar. 

Der Eigentümer des Gewerbebetriebes ist dort seit Jahrzehnten ansässig und plant nunmehr eine Erweiterung, um die Fortführung des Geschäfts zu gewährleisten. 

Es ist weder sachgerecht noch erforderlich und in keinem Falle nach Ansicht der Gemeinde verhältnismäßig, den Eigentümer zur Verlagerung seines Betriebes zu zwingen, was aufgrund des Fehlens adäquater Flächen in der Gemeinde nicht möglich ist und im „worst-case“-Szenario dazu führen könnte, dass der Betrieb wirtschaftlich nicht überlebensfähig wäre.

Und selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgt, muss sich vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt werden, wenn aufgrund des geltenden Landesentwicklungsprogramms eine, jedenfalls nicht übermäßige Erweiterung eines seit Jahrzehnten dort ansässigen Betriebs als nicht vertretbar eingestuft wird, jedoch diverse Großprojekte in unmittelbarer Nähe (konkret südlich des S-Bahn-Haltepunktes Grub) in den Gemeinde Poing und Vaterstetten völlig unangebunden umgesetzt werden können.

Zusammengefasst stellt die Gemeinde im Rahmen der Abwägung fest, dass selbst bei einer Verletzung des Anbindegebotes nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern, die dem gegenüber von der Gemeinde Pliening geltend gemachten Argumente jedoch eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen.

Eine Ergänzung oder Änderung der Festsetzungen erfolgt deshalb nicht.

9 dafür: 0 dagegen

9. Staatliches Bauamt Rosenheim
9.1 Einwendung / Anregung vom 05.12.2022
Sowohl gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ als auch die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Einwände, wenn die nachfolgend genannten Punkte beachtet werden. 

  • Es muss sichergestellt sein, dass der neu entstehende Verkehr durch die Betriebserweiterung die öffentliche Straße als Zufahrt zur St 2082 nutzt und nicht ausschließlich die private Zufahrt über die Flur Nr. 2174. 

  • Es ist leider nicht ersichtlich, wie hoch der neue Verkehr durch die neu bebauten Flächen und vor allem die Betriebserweiterung sein wird. Da die St 2082 in diesem Bereich für eine Staatsstraße überdurchschnittlich hoch belastet ist, ist ein Nachweis zu erbringen, dass der Verkehrsfluss an dieser Stelle gewährleistet ist und es ist die eventuelle Notwendigkeit einer Linksabbiegespur zu prüfen. Der Nachweis soll dem Staatlichen Bauamt Rosenheim vor dem Bebauen/Nutzen der neuen Flächen zugehen. Der Satz „Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann über die vorhandenen Straßen abgewickelt werden.“ ist nicht ausreichend und es ist leider nicht ersichtlich worauf sich diese Aussage stützt. 

  • Falls der Nachweis erbracht wird, dass die Notwendigkeit einer Linksabbiegespur an der Einmündung trotz der Erweiterung nicht gegeben ist, behält sich das Staatliche Bauamt dennoch vor, bei weiteren Erweiterungen in diesem Bereich und eventueller höherer Verkehrsbelastung an der Einmündung, die Notwendigkeit einer Linksabbiegespur erneut prüfen zu lassen und diese einzufordern. Die Kostentragung der Kommune nach Art. 32 Abs. 1 BayStrWG bleibt hiervon unberührt. Die Kostentragungspflicht für die entstehenden Erneuerungs- und Unterhaltsmehrkosten gemäß Art. 33 Abs. 3 BayStrWG bleibt ebenfalls erhalten. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutz-verordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden. 

9.2 Beschluss:
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen wurde seitens des Antragstellers zur Baulandausweisung ein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben. Zusammenfassend konnte das Gutachten (Seite 14 Nr. 5 des Verkehrsgutachtens vom 23.02.2023) zu dem Verkehr und der Auswirkung durch die Erweiterung folgendes feststellen:

„Anhand der vorliegenden Daten wurden die einzelnen Szenarien hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verkehrsablauf bewertet. 

Dabei wurden neben den Verkehrsdaten der Dauerzählstelle auch eigene Verkehrserhebungsdaten verwendet. Die erhobenen Werte der Zählung in der Wohnstraße wurden mit einem Sicherheitsfaktor von 1,2 beaufschlagt. 

Die geplante Betriebserweiterung der Fa. XXX wird aufgrund der vorgesehenen Logistikprozesse der Belieferung und Warenabholung ca. 20% Mehrverkehr gegenüber dem heutigen Verkehrsaufkommen erzeugen. Diese sehr geringen Verkehrsmengen, verteilt auf die entsprechende Öffnung-/ Arbeitszeit der Firma, ergibt keinerlei Verschlechterung der heutigen verkehrlichen Situation. 

Weder bei Abwicklung aller Verkehre über die eigene Zu-/Ausfahrt der Fa. XXX noch bei Beaufschlagung des Knotenpunktes Erdinger Straße / Erdinger Straße (Wohnstraße) mit den kompletten privaten sowie betriebsbedingten Verkehren der Fa. XXX sind relevante Veränderungen der aktuellen Qualitätsstufen nach HBS nachweisbar. Speziell nicht für die Verkehre der Hauptrichtungen der Erdinger Straße.

Die aktuell laut vorliegenden Daten der Dauerzählstelle mit ca. 760 Fahrzeugen aus Südwest und ca. 860 Fahrzeugen aus Nordost belastete Erdinger Straße (St2082) zeigt bereits heute eine nicht zu verachtende Verkehrsstärke. 

Zur Steigerung der Verkehrsqualität und vor allem der Verkehrssicherheit kann unabhängig vom geplanten Bauvorhaben von Seiten des Straßenbetreibers geprüft werden, inwieweit die Anforderungen der RASt06 hinsichtlich der Einrichtung von Aufstellflächen für Linksabbieger eingehalten werden. Diese sieht vor, dass bei anbaufreien Hauptverkehrsstraßen ab einer Verkehrsstärke des Hauptstromes (Erdinger Straße) von > 600 Kfz/h und weniger als 20 Linksabbiegern pro Stunde Aufstellflächen vorzuhalten sind. 

Sollte der betreffende Streckenabschnitt mit den beiden Kreuzungspunkten (Ein-/Ausfahrt XXX sowie Erdinger Straße Wohnstraße) als anbaufreie Hauptverkehrsstraße klassifiziert werden, so wären nach RASt06 schon heute diese Aufstellflächen für die Linksabbieger vorzusehen, unabhängig vom zusätzlichen Verkehr durch die Betriebserweiterung der Fa. XXX. 

Darüber hinaus wäre im Zusammenhang mit der erwähnten Überprüfung durch den Betreiber die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Teilabschnitt der Edinger Straße zu erwägen.“

Das Gutachten bestätigt, dass der Verkehrsfluss trotz Erweiterung des Gewerbes gewährleistet ist. Außerdem wird festgestellt, dass eine Linksabbiegespur aufgrund der Erweiterung nicht erforderlich ist.

Da lt. Gutachten die Zufahrt für die gewerbliche Erweiterung über die bestehende Zufahrt abgewickelt werden kann, wird der Anregung des Staatlichen Bauamtes Rosenheim nicht entsprochen. 

10 dafür: 0 dagegen

Auf Anregung des Staatlichen Bauamtes erfolgte zudem eine Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Linksabbiegespur im Rahmen des Verkehrsgutachtens. Dabei wurde festgestellt, dass durch die geplante Erweiterung eine Linksabbiegerspur nicht erforderlich ist.

Der Anregung wurde entsprechend Rechnung getragen.

10 dafür: 0 dagegen

Die Nr. 6.3 „Verkehrsaufkommen“ der Begründung wird um folgenden Satz ergänzt:

„Dies wurde durch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros TSC (Beratende Ingenieure für Verkehrswesen GmbH & Co. KG), vom 23.02.2023, welches Grundlage für die Ausführungen zum Verkehr in den Festsetzungen und der Begründung ist, bestätigt.“

10 dafür: 0 dagegen

Aufgrund der Ausführungen des Staatlichen Bauamtes wird folgender Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen:

„Der Bebauungsplan ist Immissionen der Staatsstraße 2082 ausgesetzt. Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.“

10 dafür: 0 dagegen

10. Amt für Landwirtschaft und Forsten
10.1 Einwendung / Anregung vom 30.11.2022
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 

Wir weisen darauf hin, dass mit der Umsetzung des beschriebenen Bauvorhabens einer Lagerhalle und eines Wohngebäudes der Verlust einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einhergeht. Es sollte auf den Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen geachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln. 

Zudem sollten landwirtschaftliche Flächen in Siedlungsnähe möglichst nicht bebaut werden, um die klimaregulierenden Effekte solcher Flächen ausnutzen zu können. 

Aus dem Bebauungsplan geht zudem hervor, dass intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Planungsgebiet angrenzen. Hierbei muss beachtet werden, dass es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen kann. Diese können auch zur üblichen Ruhezeit (22:00 – 06:00 Uhr), am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. 

Ebenfalls müssen Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin gegeben sein, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.

10.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening teilt die vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgebrachten Anregungen. Hierzu wird auf folgendes hingewiesen:

Die geplante Ausweisung eines Wohngebäudes und einer Lagerhalle und der damit einhergehende Verlust von evtl. landwirtschaftlich genutzten Flächen basiert auf dem Antrag der Grundstückseigentümer. Aufgrund der nicht ausreichenden Fläche für die im Baugebiet ansässige Firma ist eine Erweiterung erforderlich. Das Grundstück Fl.Nr. 2175/5 Gemarkung Pliening auf dem die Lagerhalle geplant ist, schließt an die Fläche des bestehenden Gewerbes an. Die Fläche ist bereits weitestgehend von Wohnbebauung und Gewerbe umgeben. Für den Eingriff durch die vorliegende Planung, wird ein entsprechender Ausgleich zum Teil im Baugebiet selbst sowie an anderer Stelle geschaffen.

Die Überplanung erscheint vor dem Hintergrund der vorgebrachten Anregungen vertretbar. 

10 dafür: 0 dagegen

Bezüglich der Einwirkung von landwirtschaftlichen Emissionen auf das Plangebiet wird die Ziffer 1 „Landwirtschaft“ der Hinweise durch Text wie folgt geändert:

„Auf die möglichen Emissionen (Gerüche, Staub, Lärm) die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgehen können wird hingewiesen. Diese können auch zur üblichen Ruhezeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr), am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden.“

10 dafür: 0 dagegen

11. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
11.1 Einwendung / Anregung vom 16.11.2022
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal: 

D-1-7836-0082 „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Ein Hinweis auf den Art. 7 ist irreführend formuliert und im vorliegenden Fall nicht ausreichend und sollte gestrichen werden. 

Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flstnr. 173/1, 2173/2, 2173/3, 2174, 2175, 2175/2, 2175/3, 2715/4 2175/5 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf Seite 3

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
 
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 

(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzug sschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

11.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Der erste und zweite Satz unter 2. Bodendenkmäler bei den Hinweisen durch Text wird ersatzlos gestrichen und durch folgende Sätze ausgetauscht:

„Der Umgriff des Bebauungsplanes liegt im Nahbereich (̴16 m entfernt) des amtlich kartierten Bodendenkmals Nr. D-1-7836-0082 „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“.

Bei Überplanung von Bodendenkmälern sind folgende Bestimmungen zu beachten: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flstnr. 2173/1, 2173/2, 2173/3, 2174, 2175, 2175/2, 2175/3, 2715/4 2175/5 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

9 dafür: 0 dagegen

12. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
12.1 Einwendung / Anregung vom 14.12.2022
Das Plangebiet zwischen Landsham und Pliening nördlich der St 2082 hat eine Gesamtgröße von ca. 2,1 ha. Geplant ist die Festsetzung eines Mischgebietes. Anlass ist die Betriebserweiterung einer bereits dort ansässigen Firma. Auf etwa 0,7 ha Fläche innerhalb des Plangebiets sollen eine Lagerhalle und ein Wohngebäude gebaut werden. Ziel ist ein verträgliches Miteinander von Wohnbebauung und Gewerbe.

Das Plangebiet liegt geomorphologisch im Bereich der Münchner Schotterebene. Der Untergrund ist versickerungsoffen. Das Grundwasser fließt in nördliche Richtung. Der Grundwasserflurabstand beträgt bei mittleren Grundwasserverhältnissen etwa 4-5 m. Bei hohen Grundwasserständen kann das Grundwasser oberflächennah ansteigen. Wir verweisen auf die amtliche Grundwassermessstelle PLIENING 556A, die rund 1400 m nordöstlich im Ortsteil Pliening liegt und deren Grundwasserstände online einsehbar sind unter folgendem Link:

Oberes Grundwasser-Stockwerk: Gesamtzeitraum PLIENING 556A (bayern.de)

Zum Vergleich: im Plangebiet liegt der Grundwasserstand bei mittleren Grundwasserverhältnissen rund 1 m höher als an der GWM.

Der Satzungsentwurf vom 13.10.2022 enthält unter D.3 einen Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung an Ort und Stelle) mit einem Verweis auf die örtlich hohen Grundwasserstände.

Wir bitten die Gemeinde zusätzlich zu den bereits erwähnten Hinweisen um Aufnahme folgender Punkte in die Satzung:

Festsetzungen:
  • Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Hof- und Stellflächen sind daher mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen auszubilden.

  • Im Hinblick auf die jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, möchten wir die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes betonen. Wir raten diesbezüglich der Gemeinde, den Höhenunterschied zwischen der Rohfußboden-Oberkante und dem höchsten umliegenden Geländepunkt des betreffenden Gebäudes auf 25 cm festzusetzen.

  • Die Gebäude sind als besondere Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf mögliche hohe Grundwasserstände wasserdicht und auftriebssicher zu errichten (weiße Wanne). Wir raten zudem zu einer wasserdichten Ausführung mindestens bis zu dem o.g. Maß (25 cm über GOK) im Hinblick auch auf mögliche Überflutungen durch Starkregenereignisse. Dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge etc..

Hinweise:
  • Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straßen und Privatgrundstücken führen. Wir empfehlen diesbezüglich den Abschluss einer Elementarschadensversicherung (http://www.elementar-versichern.bayern.de/)

  • Die Planer und Bauherren sollten sich über die Broschüre des BBK "Empfehlungen bei Sturzfluten" weitergehend informieren. Dort sind die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.

  • Vorsorgender Bodenschutz: Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

12.2 Beschluss:
Den Anregungen wird wie folgt Rechnung getragen:

Flächenversiegelung
Zum Thema Flächenversiegelung ist bereits eine Festsetzung durch Text unter C. 7.1 enthalten. Eine Ergänzung wird für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür: 0 dagegen

Der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes wird allerdings dahingehend entsprochen, dass unter den Festsetzungen durch Text eine neue Ziffer 2.4 mit folgenden Wortlaut eingefügt wird:

„Die maximal zulässige Höhe des Erdgeschoßfertigfußbodens muss mindestens 25 cm und darf maximal 30 cm über dem festgelegten Bezugspunkt für die Wandhöhe liegen. Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, da der Abstand zwischen Erdgeschossfertigfußboden und fertigem Gelände mindestens 25 cm beträgt.“

10 dafür: 0 dagegen

Weiter wird ein neuer Punkt „Niederschlagswasserableitung“ in den Festsetzungen durch Text mit folgendem Inhalt aufgenommen:

„Mit Einreichung des ersten Bauantrags ist ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept vorzulegen. Hierbei sind insbesondere Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser aufzuzeigen. 

Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen (weiße Wanne). Die Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen an Gebäuden sind mindestens 25 cm über Geländeoberkante zu setzen (wie Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen). Dies gilt auch für die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude.“

10 dafür: 0 dagegen

Grundwasser
Außerdem wird der der Punkt 3. Der Hinweise durch Text „Niederschlagswasser“ in „Wasserwirtschaft“ geändert und um folgenden Passus ergänzt:

„Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.“

10 dafür: 0 dagegen

Elementarschadensversicherung und Broschüre zum Thema Sturzfluten
Die Hinweise auf den Abschluss einer Elementarschadensversicherung und die Broschüre zum Thema Sturzfluten stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bebauungsplan, sondern obliegen den Eigeninteressen der Bauwerber. Um der Anregung dennoch Rechnung zu tragen, werden die Hinweise durch Text unter Punkt 3 wie folgt ergänzt:

„Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straßen und Privatgrundstücken führen. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung (http://www.elementar-versichern.bayern.de) wird daher empfohlen.“

10 dafür: 0 dagegen

Bodenschutz
Der Hinweis zum vorsorgenden Bodenschutz wird unter den Hinweisen durch Text als neuer zusätzlicher Unterpunkt aufgenommen. 

„Bodenschutz
Durch die zulässige Bebauung werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.“

10 dafür: 0 dagegen

13. Handwerkskammer
13.1 Einwendung / Anregung vom 14.12.2022
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. 
Die Gemeinde Pliening möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Bauflächen schaffen. Ziel ist es das Plangebiet als Mischgebiet auszuweisen und damit die Bestandsbebauung zu sichern und eine gewerbliche Nutzung sowie deren Erweiterung gebietsverträglich zu ermöglichen. 

Grundsätzlich bestehen keine Einwände. Allerdings möchten wir auf die Hinweise des Schallschutzgutachtens hinweisen, und bitten die hier aufgeführten Maßnahmen auszuführen damit keine Nachteile für die im Umgriff bereits bestehenden Unternehmen entstehen und ein ordnungsgemäßer Betrieb genauso wie angemessene Weiterentwicklungsmöglichkeiten weiterhin gewährleistet sind.

13.2 Beschluss:
Die Immissionsrichtwerte werden bei allen umliegenden Gewerbebetrieben unterschritten. Daher ist hier keine Ergänzung erforderlich. Allerdings wird in Bezug auf den geplanten Betrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 2175/5 Gemarkung Pliening folgender Passus als Festsetzung unter 9. Immissionsschutz mitaufgenommen: 

„Für den geplanten Betrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 2175/5 sind folgenden Schallschutzmaßnahmen einzuhalten:
  • Der Betrieb ist während der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) unter Berücksichtigung des unter Punkt 6.1 der schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung Bericht Nr. 221090/ 2 vom 20.12.2021 des Ingenieurbüros Greiner genannten Emissionsansatzes uneingeschränkt zulässig.
  • Während der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) ist die Abfahrt von 2 Lkw je Nachtstunde zulässig.“

10 dafür: 0 dagegen

14. gKu VE München-Ost
14.1 Einwendung / Anregung vom 13.12.2022
Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes:

Das Plangebiet ist durch einen öffentlichen Schmutzwasserkanal erschlossen.
Trinkwassertechnisch sind die Grundstücke Flurnummer 2175/4 und 2175/5, beide Gemarkung Pliening, nicht erschlossen.

Für die weitere Erschließung bitten wir folgendes zu beachten:

Wenn im Zuge des Verfahrens ein Städtebaulicher Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und den Grundstückseigentümer(n) I Investor(en) abgeschlossen werden soll, bitten wir Sie, uns rechtzeitig einzubeziehen, um im Vorfeld die Fragen einer vertraglichen Lösung, einschließlich Kostentragung, mit dem Vorhabensträger abzuklären (8 WAS, § 7 EWS).


Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Sondervereinbarung mit VEIMO abzuschließen (8 WAS, § 7 EWS).
Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden. Für die im privaten Grund verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen muss zugunsten VEIMO, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

Falls Grundstücke später geteilt werden, ist das VEIMO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Verlegung von Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann.

Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

In den Grundstücken, Flurnummer 2174, 2175, 2175/3, alle Gemarkung Pliening, verläuft parallel zur St. 2082 eine Hauptwasserleitung DN 200. Ein Schutzstreifen von 6 m Breite (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse), ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung freizuhalten. Ein Plan mit eingezeichneten Schutzstreifen befindet sich im Anhang. Hinsichtlich der geplanten Baumbepflanzungen ist das Merkblatt DWA-M 162 ”Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, zu beachten.

Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückeigentümer vorher über die Lage vorhandener Leitungen informieren, um zum einen Beschädigungen zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Bauvorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.
Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf (nach § 14 Abs. I EWS).

14.2 Beschluss:
Entgegen der bisherigen Planung soll der Bebauungsplanumgriff auf die Grundstücke Fl.Nr. 2174, 2175/2, 2175/3, 2175/4 und 2175/5 Gemarkung Pliening zurückgenommen und der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt werden. 

In dem noch notwendigen Durchführungsvertrag wird geregelt, dass zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung mit Wasser/Abwasser zwischen dem Vorhabenträger und VEMO eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen ist. 

Außerdem erhält VEMO die Kontaktdaten der Vorhabenträger, um bereits jetzt die Fragen einer vertraglichen Lösung zu klären. 

10 dafür: 0 dagegen

Außerdem wird den Anregungen dahingehend entsprochen, dass die Hinweise durch Text um folgenden Punkt ergänzt werden: 

„5. Versorgungsleitungen
Leitungen sollten nicht überbaut oder mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden. Die Überdeckung bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen soll sich durch bauliche Maßnahmen sowie Geländemodellierungen nicht verändern.
Zu Leitungen soll ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 Meter, bei Wasser- und Abwasserleitungen von 3,0 Meter eingehalten werden. Die Projektierung der Ver- und Entsorgungsanlagen im Rahmen durchzuführender Tiefbau- und Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet soll mit den Leitungsträgern im Vorfeld abgestimmt werden; dies gilt entsprechend für Entsorgungsanlagen.“

10 dafür: 0 dagegen 

Zudem wird der Punkt 3. „Niederschlagswasser“ in „Wasserwirtschaft“ geändert und um folgenden Satz ergänzt:

„Die Entwässerung der Grundstücke erfolgt im Trennsystem; den Abwasserkanälen darf nur Schmutzwasser, aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden.“

10 dafür: 0 dagegen

Die übrigen Anregungen beziehen sich auf die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen sind nach Ansicht der Gemeinde hierfür nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

15. Deutsche Telekom Technik GmbH
15.1 Einwendung / Anregung vom 12.12.2022
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte, hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zum oben genannten Bebauungsplan 
„Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Planungsgebiet ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden.

Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der Kabelschutzanweisung zu entnehmen.

Die im beiliegenden Lageplan in "rot" gekennzeichneten Linien befinden sich in Bauausführung bzw. in Planung und müssen zugänglich gehalten werden. (Die rot schraffierten Linien sind ohne Aufgrabung).

Bitte beachten sie:
Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten.

Für die Anbindung neuer Bauten an das Telekommunikationsnetz der Telekom sowie der Koordinierung mit den Baumaßnahmen anderen Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bauherrenhotline Tel.: 0800 330 1903 oder E-Mail: fmb.bhh.auftrag@telekom.de so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vorher angezeigt werden.

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe hier u.a. Abschnitt 6 zu beachten.  
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

15.2 Beschluss:
Der Anregung wird teilweise entsprochen. Die Hinweise durch Text werden um folgenden Punkt ergänzt:

„5. Versorgungsleitungen
Leitungen sollten nicht überbaut oder mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden. Die Überdeckung bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen soll sich durch bauliche Maßnahmen sowie Geländemodellierungen nicht verändern.
Zu Leitungen soll ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 Meter, bei Wasser- und Abwasserleitungen von 3,0 Meter eingehalten werden. Die Projektierung der Ver- und Entsorgungsanlagen im Rahmen durchzuführender Tiefbau- und Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet soll mit den Leitungsträgern im Vorfeld abgestimmt werden; dies gilt entsprechend für Entsorgungsanlagen.“

10 dafür: 0 dagegen

Die weiteren Anregungen betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen 

16. Stadtwerke München
16.1 Hinweis vom 15.11.2022
Den Bebauungsplan haben wir ohne Einwand zur Kenntnis genommen.

Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich keine Versorgungsanlagen der Stadtwerke München.

Wir weisen jedoch auf unsere Erdgasversorgungsanlagen hin, die sich außerhalb des Planungsumgriffs befinden.

16.2 Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen erfolgen nicht, da die Erdgasversorgungsanlagen nicht im Planumgriff liegen.

10 dafür: 0 dagegen

17. Landesbund für Vogelschutz 
17.1 Einwendung / Anregung vom 14.12.2022
Der LBV hat keine Einwände, ersucht jedoch im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unseren Bauherrnratgeber zu beachten.

17.2 Beschluss:
Die Ausführungen des Landesbundes für Vogelschutz zum Bebauungsplan werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise durch Text werden wie folgt ergänzt:

„6. Freiwilliger Artenschutz
Im Sinne des freiwilligen Artenschutzes wird auf den Bauherrnratgeber des Landesbundes für Vogelschutz, der im Internet abgerufen werden kann, hingewiesen.“

10 dafür: 0 dagegen

Hinweise der Verwaltung
Nach Rücksprache mit der Kanzlei Döring Spieß ist es erforderlich den Planungsumgriff auf den bestehenden Gewerbebetrieb und die geplanten baulichen Erweiterungen (Halle und Wohngebäude) zu reduzieren. Hintergrund ist die bei Fortführung des Verfahrens notwendige Klärung der Erschließung der bestehenden Wohnhausgrundstücke im Norden des bisherigen Plangebietes. Diese erfolgt ausschließlich über den im Westen des Plangebietes verlaufenden öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg. Die Erschließung ist zum jetzigen Zeitpunkt gesichert. Da eine bauliche Entwicklung weder auf den nördlichen Wohnhausgrundstücken, noch auf dem südwestlichen Grundstück im bisherigen Plangebiet beabsichtigt und eine immissionsschutzrechtliche Einbeziehung nicht notwendig ist, kann der Umgriff des Plangebietes reduziert werden. 

In der Folge kann der Bebauungsplan zudem als vorhabenbezogener Bebauungsplan fortgeführt werden. Dies hätte den Vorteil, dass die Halle nicht zu einem späteren Zeitpunkt zweckentfremdet verwendet wird, sondern ausschließlich durch den Gewerbebetrieb genutzt wird. 

10 dafür: 0 dagegen

In der Begründung wird Ziffer 6.1 „Erschließung und Infrastruktur“ wie folgt neu formuliert:
„Die verkehrliche Haupterschließung für die gewerbliche Nutzung und die Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2175/4 erfolgt direkt über die bestehende Zufahrt an der Erdinger Straße (Staatsstraße 2082). Das Fehlen einer angemessene Breite des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges erfordert Festsetzungen mit dem Ziel, Fahrzeugbewegungen, die sich aus dem Baugebiet ergeben, ausschließlich über die bestehende Zufahrt zum Gewerbebetrieb von der Staatsstraße zu leiten. Die durch das vorliegende Verkehrsgutachten ermittelten Fahrzeugbewegungen erlauben es, Zu- und Abfahrt für beide neuen Gebäude sowie den grundsätzlichen Fahrzeugverkehr für den bestehenden Gewerbebetrieb vollständig über die bestehende Hofzufahrt abzuwickeln.“

10 dafür: 0 dagegen 

Die Festsetzung durch Planzeichen A 1.1 kann entfallen, da sie sinngemäß unter den Festsetzungen durch Text C.1 zu finden ist.

10 dafür: 0 dagegen

Die Festsetzung A 6.1 „Öffentliche Verkehrsfläche“ ist in der Planzeichnung noch nachzutragen.

10 dafür: 0 dagegen

Zur Differenzierung der unterschiedlichen Nutzungen (siehe Festsetzung A 7.2) werden als Hinweisen durch Planzeichen zusätzlich „W“ (für Wohnen) und „G“ (für Gewerbe) aufgenommen und in den jeweiligen Bereichen in der Planzeichnung nachgetragen.

10 dafür: 0 dagegen 

Festsetzung C 3.1 wird wie folgt ergänzt: „… als abweichende Bauweise – Gebäudelängen im gewerblichen Bereich von maximal 60 m – festgesetzt.“

10 dafür: 0 dagegen

Festsetzung C 4.2 wird ebenfalls ergänzt: „… in der Fassung von 01.12.2020 und deren 1. Änderung vom 12.04.2021.“

10 dafür: 0 dagegen

In der Begründung unter Nr. 2.2 „Beschreibung des Plangebiets“ wird der letzte Satz wie folgt abgeändert: „Eine als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmete Erschließungsstraße trennt im Westen das Planungsgebiet von einem weiteren gewerblichen Betrieb, einem landwirtschaftlichen Betrieb sowie einer Wohnbebauung.“

10 dafür: 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Der entsprechend vorherigen Beschlussfassungen geänderte Bebauungsplan für das „Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 09.11.2023 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.11.2023 14:44 Uhr