Folgende Einwendungen/Anregungen wurden vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme
1.1 Einwendungen/Anregungen Schreiben vom 21.01.2015 (Teil C)
Die Gemeinde Pliening möchte die bestehende Biogasanlage „Kern“ am südlichen Ortsrand und die neu geplante Erweiterung nun in einem Bebauungsplanverfahren bauplanungsrechtlich ordnen.
Hierzu bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken.
Dem Bebauungsplan liegt ein Umweltbericht mit Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Umweltplanungsbüros Susanne Schuster vom 06.11.2014 bei.
Lt. Umweltbericht ergibt sich durch die Gesamtplanung (alt und neu) ein Ausgleichsflächenbedarf von 2,32 ha, der auf sechs Grundstücksteilflächen nachgewiesen wird.
Es handelt sich hierbei um die Ausgleichsflächen:
A 1.1 auf Fl.Nr. 901 Gem. Pliening mit 0,35 ha,
A 1.2 auf Fl.Nr. 901 Gem. Pliening mit 0,15 ha,
A 1.3 auf Fl.Nr. 901 Gem. Pliening mit 0,34 ha,
A 2.1 auf Fl.Nr. 1109 Gem. Pliening mit 0,69 ha,
A 2.2 auf Fl.Nr. 1109 Gem. Pliening mit 0,19 ha und
A 3 auf Fl.Nr. 2349 Gem. Pliening mit 0,60 ha.
Bei den einzelnen Ausgleichsflächen bitten wir um die Beachtung nachfolgender Anmerkungen:
A 1.1
Die Ausgleichsfläche wurde bereits im ersten Baugenehmigungsverfahren im Jahr 2006 nachgewiesen und muss gem. der geplanten Aufwertung nachgearbeitet werden. Insbesondere sind erhebliche Nachpflanzungen erforderlich.
A 1.2 und A 1.3
Leider wurden beide Ausgleichsflächen mit einer Hecke eingefriedet. Nach wiederholten Gesprächen mit Hr. Kern wurde die Einfriedung zwar mittlerweile durch Gehölzentnahmen aufgebrochen, wobei der Einfriedungscharakter jedoch nicht aufgelöst werden konnte. Für eine Anerkennung der beiden Streuobstwiesen als Ausgleichsflächen ist eine vollständige Beseitigung aller Heckenelemente erforderlich. Wir bitten die Gemeinde die Entfernung der Einfriedung über eine rechtliche Vereinbarung sicherzustellen oder aber den Ausgleich andernorts nachzuweisen.
A 2.1 und A 2.2
Die Ausgleichsfläche ist Teil einer sehr großen Grundstücksfläche. Die Grenzen sind vor Ort nur schwer nachzuvollziehen. Wir bitten deshalb die Grenzpunkte der Ausgleichsfläche vor Ort gut erkennbar und dauerhaft zu markieren (z.B. mit Metallpflöcken).
A 3
Zur Unterstützung feldbrütender Vogelarten bitten wir keine weiteren Anpflanzungen vorzunehmen und die vorhandenen Gehölzstreifen durch eine regelmäßige Gehölzpflege in ihrer Ausdehnung zu begrenzen.
Auch hier sind die Grenzen der Ausgleichsfläche vor Ort nicht erkennbar und deshalb dauerhaft zu markieren.
In den Festsetzungen des Bebauungsplanes A 7.4 bitten wir die Anlage nicht an die Fertigstellung der Bebauung zu knüpfen, da diese bei Biogasanlagen oft schrittweise vollzogen wird und oft mehrere Jahre dauert. Hier bitten wir „Fertigstellung“ durch „Beginn“ auszutauschen.
Aufgrund der Vielzahl an Ausgleichsflächen mit hoher Regelungsdichte bitten wir den fachgerechten Abschluss der Ausgleichsflächen gem. § 17 Abs. 7 BNatSchG durch einen Sachverständigen (z.B. durch Verfasser des Umweltberichts) bestätigen zu lassen und uns diesen Bericht vorzulegen.
Für alle Ausgleichsflächen bitten wir vor Satzungsbeschluss um die Vorlage der bezüglichen Dienstbarkeiten mit Reallast.
1.2 Beschluss:
Zu den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:
Ausgleichsfläche A 1.1:
Die von der Unteren Naturschutzbehörde angeregten Nachpflanzungen werden zurück gewiesen.
Die Ausgleichsfläche wurde aus der Genehmigung der Biogas-Anlage im Jahr 2006 übernommen. Ebenso die mit der Genehmigung verbundenen Vorgaben zur Herstellung der Ausgleichsfläche.
Sofern diese Flächen nicht den Vorgaben der Baugenehmigung entsprechen, obliegt es der Kontrolle des Landratsamtes für die Einhaltung der Auflagen zu sorgen. Dies kann auch ohne Bebauungsplan geschehen.
Es ist nicht Absicht der Gemeinde, durch den Bebauungsplan eine über den Genehmigungsbescheid hinausgehende Ausgleichsflächenregelung zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen erfolgen daher nicht.
10 dafür : 0 dagegen
Ausgleichsflächen A 1.2 und 1.3:
Nach einer Besprechung mit Vertretern des Landratsamtes – Untere Naturschutzbehörde – und des Eigentümers der Fl.Nr. 901 Gemarkung Pliening sollen die Ausgleichsflächen A 1.2 und 1.3 zukünftig wegfallen und an anderer Stelle neu nachgewiesen werden. Grund für diese Maßnahme ist die Einfriedung der Flächen mit einer Hecke, die nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der geplanten Funktion der Ausgleichsmaßnahme entgegensteht.
Zu diesem Zweck wird ein zusätzlicher Ausgleich im Bereich der Ausgleichsflächen A 2.1 und 2.2 mit einer Größe von 0,52 ha nachgewiesen. Von dieser Fläche werden 0,345 ha als notwendiger Ausgleich für den Bebauungsplan „Sondergebiet Biogas-Anlage und Fläche für die Landwirtschaft“ unter einer neuen Ziffer A 2.3 festgesetzt.
Die Gemeinde berücksichtigt bei der Ermittlung des zu erbringenden Ausgleichs folgende Überlegungen:
- Die Ausgleichsflächen A 1.2 und 1.3 bestehen bereits seit einigen Jahren. Der Ausgleich im Verhältnis 1:1 ist daher zu prüfen.
- Die bestehende Einfriedung macht eine Verwendung dieser Fläche für den ökologischen Ausgleich nicht möglich. Eine Minderung des notwendigen Ausgleichsfaktors und damit der an anderer Stelle zu erbringenden Fläche ist jedoch möglich.
- Die zukünftig als Grünfläche festgesetzten Bereiche A 1.2 und 1.3 dienen trotz der Einfriedung verschiedenen Wild- und Vogelarten als Nahrungs- und Rückzugsraum.
- Die Verlagerung der Flächen aus der unmittelbaren Nähe zum Eingriff ermöglicht eine bessere Entwicklung der Ausgleichsflächen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte erscheint es sachgerecht, den erforderlichen Ausgleichsfaktor von 0,6 auf 0,5 zu reduzieren.
In der Folge sind nachstehend aufgeführte Änderungen in den Festsetzungen unter A 7.4 „Ausgleichsflächen“ erforderlich:
- Die Ziffer 7.4.2 und 7.4.3 entfallen. Die nachfolgende Nummerierung wird entsprechend angepasst.
- Eine neue Ausgleichsfläche A 2.3 wird mit folgendem Text eingefügt:
„Ausgleichsfläche A 2.3: 0,345 ha auf Teilfläche von Fl.Nr. 1109 Gemarkung Gelting – extensive Grünlandpflege: Ansaat einer Blumenwiese mit autochthonem Saatgut in Abstimmung mit der UNB. Pflege und Auflagen entsprechend Ausgleichsflächen A 2.1 (vgl. Ziff. 7.4.2). (Anmerkung der Verwaltung: Ziff. 7.4.2 neu)
0,345 ha werden für das gemeindliche Bauleitplanverfahren benötigt.“
Planzeichnung (hier: Ausgleichsflächen-Plan für das Grundstück Fl.Nr. 1109 Gemarkung Gelting), Begründung und Umweltbericht sind entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.
10 dafür : 0 dagegen
In der Planzeichnung sind die bisherigen Ausgleichsflächen A 2.2 und A 2.3 in „Private Grünfläche: Streuobstpflanzung in Extensivgrünland“ zu ändern.
10 dafür : 0 dagegen
Ausgleichsflächen A 2.1, 2.2 und A 3:
Die Herstellung der Ausgleichsflächen und die Festlegung der Maßnahmen zur Abgrenzung obliegen der Umsetzung. Gesonderte Vorgaben, wie die Abgrenzung zu erfolgen hat, können im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgenommen werden. Regelungen im Bebauungsplan werden für nicht erforderlich erachtet.
10 dafür : 0 dagegen
Der Anregung, die Herstellung der Ausgleichsflächen nicht an die Fertigstellung der Baumaßnahmen zu knüpfen, wird nur teilweise entsprochen.
Die Gemeinde wird mit dem Betreiber der Biogas-Anlage einen städtebaulichen Vertrag, der u. a. die Herstellung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen und deren rechtliche Sicherung regelt, abschließen.
In Ergänzung dieses Vertrages erhält Festsetzung A 7.4, Satz 2, folgende neue Formulierung:
„Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind in der Pflanzperiode des Jahres, in welchem die Nutzung der herzustellenden Gebäude aufgenommen wird, spätestens jedoch 12 Monate ab dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Biogas-Anlage und Fläche für die Landwirtschaft“ durchzuführen.“
10 dafür : 0 dagegen
Der Anregung, den fachgerechten Abschluss der Ausgleichsflächen bestätigen zu lassen, wird dahingehend entsprochen, dass der Hinweis B 9 folgende neue Formulierung enthält:
„Im Bauantrag sind die Gehölzarten, Pflanzqualität und Pflanzhinweise auf den gemäß Festsetzungen A 7.2 und A 7.3 genannten Flächen festzulegen.
Der fachgerechte Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen bedarf der Bestätigung durch einen Sachverständigen und ist der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.“
10 dafür : 0 dagegen
Der Anregung, vor dem Satzungsbeschluss für alle Ausgleichsflächen Dienstbarkeiten mit Reallasten vorzulegen, wird nicht entsprochen. Vielmehr wird im städtebaulichen Vertrag mit dem Betreiber geregelt, dass Dienstbarkeiten für die Ausgleichsflächen vor der Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Biogas-Anlage und Fläche für die Landwirtschaft“ notariell bestellt worden sind. Der Anregung wird damit angemessen Rechnung getragen.
10 dafür : 0 dagegen
2. Kreisbrandinspektion
2.1 Einwendungen/Anregungen Schreiben vom 17.01.2015
Eine erneute Äußerung ist nicht notwendig. Unsere Stellungnahme vom 24.08.2014 ist weiterhin gültig.
2.2 Beschluss:
Die in der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion ausgeführten Punkte (Linienführung und Belastung der angrenzenden Erschließungswege müssen den einschlägigen Richtlinien entsprechen; die Löschwasserversorgung ist mittels Über- bzw. Unterflurhydranten sicherzustellen, alternativ zur Löschwasserversorgung über Hydranten ist die Errichtung eines Löschwasserbehälters möglich) wurden durch Ergänzung der Hinweise unter Punkt 14 berücksichtigt. Weitere Ergänzungen im Bebauungsplan werden für nicht erforderlich erachtet.
10 dafür : 0 dagegen
3. Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
3.1 Einwendungen/Anregungen Schreiben vom 23.12.2014
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 23.07.2014 eine Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Ergebnisse der letzten Stellungnahme
Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben mit dem Trenngrün „Pliening und Poing (10)“ (gemäß RP 14 Karte 2 „Siedlung und Versorgung“) grundsätzlich vereinbar ist; es verbleibt eine Freifläche zwischen den beiden Siedlungseinheiten. Aus landesplanerischer Sicht konnte festgestellt werden, dass die Funktion des Trenngrüns (Gliederung der Siedlungslandschaft) durch die Planung nicht beeinträchtigt wird. Eine weitere bauliche Entwicklung der Biogas-Anlage schloss die Gemeinde Pliening aus.
Neue Planunterlagen vom 06.11.2014
In den neu vorgelegten Planunterlagen haben sich keine aus landesplanerischer Sicht relevanten Änderungen ergeben. In der Begründung wurde unserem Hinweis zu einer Korrektur von „regionalem Grünzug“ in „regionales Trenngrün“ entsprochen.
Bewertung und Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung bei Beachtung des Regionalplan-Ziels zum Trenngrün (RP 14 B II (Z) 4.2.3) weiterhin nicht entgegen.
Auch zukünftig sollte die Gemeinde Pliening dafür Sorge tragen, dass ausreichend Freiraum zwischen den aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten Pliening und Poing erhalten bleibt. Die Gemeinde sollte dafür Sorge tragen, ausreichend Freiraum zwischen den aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten Pliening und Poing zu erhalten und zu sichern.
3.2 Beschluss:
Die Gemeinde beabsichtigt einen ausreichenden Freiraum zwischen den Siedlungseinheiten Pliening und Poing zu erhalten und zu sichern. Ausführungen hierzu und zur Lage im regionalen Trenngrün sind in der Begründung zum Bebauungsplan enthalten (Punkte 1.3 und 3.1). Zusätzliche Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
9 dafür : 1 dagegen
4. Staatliches Bauamt Rosenheim
4.1 Einwendungen/Anregungen Schreiben vom 13.01.2015
Die Haupt-Betriebserschließung soll ausschließlich von Osten über die EBE 2 erfolgen.
Um Verschmutzungen der Kreisstraße zu vermeiden, soll der Einmündungsbereich des öffentlichen Feld- und Waldweges „Fastlwinkel“ verkehrsgerecht ausgebaut und auf einer Länge von ca. 100 Metern asphaltiert werden.
Sollten im Einmündungsbereich weitere straßenrechtliche oder verkehrsrechtliche Maßnahmen erforderlich werden, so sind diese mit dem Straßenbaulastträger oder der Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.
4.2 Beschluss:
Die in der Vergangenheit festgestellten Verschmutzungen sind auf Ausfahrungen der Grünfläche zwischen Kreisstraße EBE 2 und Geh- und Radweg zurückzuführen. Außerdem können landwirtschaftliche Fahrzeuge, die aus den unmittelbar an der Kreisstraße und dem Fastlwinkel gelegenen Grundstücken eine Verschmutzung der Straße verursachen. Beides ist jedoch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanes.
Um der Anregung dennoch angemessen Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde mit dem Betreiber der Anlage einen städtebaulichen Vertrag, der die Instandhaltung des Einmündungsbereiches in die Kreisstraße EBE 2 regelt, abschließen. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan werden für nicht erforderlich erachtet.
10 dafür : 0 dagegen
5. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
5.1 Einwendungen/Anregungen Schreiben vom 19.01.2015
Bereits mit Schreiben vom 14.08.2014 haben wir zum Bebauungsplanentwurf Stellung genommen und aus wasserwirtschaftlicher Sicht unser Einverständnis für die Kapazitätserweiterung mitgeteilt.
Aus aktuellem Anlass mit Problemen von Biogasanlagen insbesondere für den Eintragspfad „Boden ð Grundwasser“ empfehlen wir der Gemeinde Pliening, in den Bebauungsplan eine Festsetzung aufzunehmen, die die Errichtung von Grundwasser-Beweissicherungsmessstellen im Abstrom der geplanten Anlage vorschreibt.
Auf die notwendige Einbindung der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt als amtlicher Sachverständiger im Genehmigungsverfahren haben wir bereits hingewiesen.
5.2 Beschluss:
Die Beteiligung der fachkundigen Stelle beim Landratsamt Ebersberg erfolgte bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung. Eine Stellungnahme im Verfahren war lt. Landratsamt nicht veranlasst. Eine fachliche Beurteilung zum Themenbereich wassergefährdende Stoffe bliebe einem späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Auf Nachfrage bei der Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg wurde mitgeteilt, dass solche Auflagen im Genehmigungsverfahren nicht erfolgen. Die Gemeinde sieht keine Möglichkeit entsprechende Regelungen im Bebauungsplan zu treffen, da der Festsetzungskatalog des § 9 BauGB ausschließlich städtebauliche Gründe als Grundlage für eine Festsetzung vorschreibt.
Der Anregung wird daher nicht entsprochen.
10 dafür : 0 dagegen
6. Landesbund für Vogelschutz
6.1 Einwendungen/Anregungen Schreiben vom 30.12.2014
Die im Fachbeitrag Avifauna auf Seite 9 genannten Maßnahmen wären ein sehr sehr wertvoller Beitrag zur Verbesserung des Lebensraumes für Feldbrüter und werden zu 100 % unterstützt. Sie wären ein echter Beitrag zum Umweltschutz. Leider sind sie in der aufgeführten Form nicht bindend. Die Gemeinde sollte sich überlegen, ob sie nicht wenigstens einige der genannten Maßnahmen bindend vorschreiben oder mit dem Betreiber der Biogasanlage aushandeln könnte. Infrage käme auch eine Realisierung auf gemeindeeigenen Grundstücken.
Vor allem die beiden letztgenannten Maßnahmen:
- Schaffung von Brachstreifen im Sinne eines Raines von mindestens 4-5 Meter Breite, z.B. entlang von Feldwegen,
- Schaffung von Rainen zwischen den unterschiedlichen Anbauflächen (Mais-Getreide) von 1-2 m Breite als Nahrungs- und potenzielle Brutplatzflächen,
wären ohne größeren Aufwand zu realisieren. Die Gemeinde könnte damit die Ernsthaftigkeit in Sachen Naturschutz unter Beweis stellen.
Für die Anlage von Lerchenfenstern gibt es sogar Fördergelder. Der LBV steht gerne beratend zur Verfügung.
6.2 Beschluss:
Die Beweggründe für die Anregung sind nachvollziehbar. Allerdings erlaubt der abschließende Katalog in § 9 Abs. 1 BauGB das Anpflanzen bestimmter Bäume oder Sträucher sowie bestimmte Pflanzbindungen nur aus städtebaulichen Gründen festzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB).
Bei den vorgebrachten Argumenten handelt es sich nicht um städtebauliche Gründe. Den vorgebrachten Anregungen liegen lediglich naturschutzfachliche Überlegungen zugrunde. Die Gemeinde hat daher keine Möglichkeit einer weitergehenden Festsetzung im Bebauungsplan.
10 dafür : 0 dagegen
Hinweise der Verwaltung:
a) Die im Umgriff des Bebauungsplanes gelegene Teilfläche der Fl.Nr. 901 Gemarkung Pliening wurde inzwischen vermessen (neu: Fl.Nr. 901/4 Gemarkung Pliening). Dies ist im Bebauungsplan, der Begründung und im Umweltbericht zu ändern.
10 dafür : 0 dagegen
b) Der Umgriff der Ausgleichsflächen ist gemäß Planzeichen A.1 „Geltungsbereich“ zu kennzeichnen.
10 dafür : 0 dagegen
Billigungsbeschluss:
Der entsprechend vorheriger Beschlussfassungen geänderte Entwurf des Bebauungsplanes „Sondergebiet Biogas-Anlage und Fläche für die Landwirtschaft“ in der Fassung vom 14.04.2016 mit Begründung und Umweltbericht wird erneut gebilligt. Nach Einarbeitung der Änderungen ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 erneut durchzuführen. Die Dauer der Auslegung wird auf zwei Wochen verkürzt (§ 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB).