Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis für die AFK-Geothermie GmbH, Aschheim, zur großräumigen Aufsuchung von Erdwärme


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 26.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 26.01.2017 ö

Diskussionsverlauf

Mit Bescheid vom 21.12.2016 wurde der Fa. AFK Geothermie GmbH, Aschheim, vom Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Medien, Energie und Technologie (StMWi) die Er-laubnis zur großräumigen Aufsuchung von Erdwärme erteilt ("AFK-Ost"). Die Erlaubnis ist befristet bis 31.12.2018. Die Gemeinde Pliening hat diese Erlaubnis zur Kenntnis erhalten.

Die Erkundung, Erschließung und Nutzung von Thermalquellen unterliegt den Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG), da gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BBergG die Erdwärme als sog. "bergfreier Bodenschatz" definiert ist. Bergfrei bedeutet, dass sich das Eigentum an einem Grundstück nicht auf evtl. in diesem Bereich befindliche Bodenschätze erstreckt.

Zuständig für die Durchführung des BBergG ist gemäß der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (BergbehördV) das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (§ 1 BergbehördV) und das als untere Bergbehörde bei der Regierung von Oberbayern angesiedelte Bergamt Südbayern (§ 2 BergbehördV).

Für Aufsuchung, Gewinnung und Betrieb sind verschiedene Bergbauberechtigungen nach BBergG notwendig. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Verfahren.

Die im Bescheid vom 21.12.2016 erteilte Erlaubnis ist die 1. Phase von insgesamt vier erforderlichen Genehmigungsverfahren. Sie berechtigt den Antragsteller in einem genau definierten Erlaubnisfeld den Bodenschatz zu erkunden. Zur Festlegung des Erlaubnisfeldes wurde vom Bund-Länder-Ausschuss Bergbau eine Empfehlung für alle Bergbehörden erarbeitet, damit eine weitgehend bundeseinheitliche Vorgehensweise gewährleistet werden kann.
Darüber hinaus wurde in diesem Bescheid folgendes Arbeitsprogramm festgelegt, das bis Ende 2018 abgearbeitet sein muss:

- Reprocessing von Seismikdaten, ggf. weitere Durchführung ergänzender 2D/3D-Seismik
- Interpretation und Reservoirmodellierung
- Variantenuntersuchungen und Erschließung der Risikobewertung
- Entscheidung über die weitere Vorgehensweise

Im Rahmen einer telefonischen Anfrage wurde vom BStMWi bestätigt, dass dieses Arbeitsprogramm lediglich eine Berechnung und Auswertung von Daten darstellt,  um mögliche Ressourcen zu ermitteln.

Eine evtl. erforderliche Ermittlung von zusätzlichen seismischen Daten erfolgt durch die Messung der Reflektion von  Schallwellen an verschiedenen Gesteinsschichten von der Erdoberfläche aus.

Eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme beinhaltet demzufolge keine Berechtigung zu Probebohrungen oder ähnliches. Dazu müsste als zweiter Schritt ein Aufsuchungs-betriebsplan erarbeitet und vom Bergamt Südbayern im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens genehmigt werden.

Sollten maßgebliche Erdwärmevorkommen ermittelt werden, wäre vor einem Abbaubeginn eine bergrechtliche Bewilligung zur Gewinnung von Erdwärme durch das StMWi, ein vom Bergamt Südbayern zu genehmigendes Betriebsplanverfahren sowie ein Wasser-rechtsverfahren mit der jeweils entsprechen-den Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.

Die Beteiligung der Gemeinde Pliening als Träger öffentlicher Belange vor Erteilung der Erlaubnis war nach Rücksprache dem LRA Ebersberg nicht erforderlich, da für diese Erlaubnis keine Versagensgründe gem. § 11 BBergG vorliegen und  Hinweise erst im Rahmen von weiteren (weitreichenderen) Verfahrensschritten abgestimmt werden.

Die durch das StMWi erteilte Bewilligung vom 17.02.2010 für den aktuellen Betrieb des AFK Geothermie GmbH, Aschheim, bleibt von der nunmehr erteilten Erlaubnis unberührt. Die vorliegende teilweise Überschneidung des nunmehr festgesetzten Erlaubnisfeldes mit  dem im Bescheid vom 17.02.2010 ausgewiesenen Bewilligungsfeldes ist gem. § 7 Abs. 2 BBergG zulässig

Datenstand vom 14.02.2017 13:29 Uhr