Bauleitplanung - Bebauungsplan "Kreuzgasse/Viertelbachstraße" in Pliening - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch - Stellungnahme zu den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und a) erneute Billigung bzw. b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.02.2023 ö Beschliessend 14

Beschluss

1.        Anwohner, Pliening
1.1 Einwendung / Anregung vom 18.12.2022
Wie am 15.11.2022 diskutiert, möchten wir gerne mit Ihnen zusammen den Versuch unternehmen, für ein potentielles Bauvorhaben im Zuge der Bebauungsplan-Änderung ein etwas größeres Baufenster entsprechend Ihrer Vorgaben zu errichten.

Wie Sie der beigelegten Zeichnung entnehmen können, würde die Erweiterung (bis zur Garage um 2 bis 3 Meter) sich auf den Vordergarten beziehen, die dann mit dem heutigen Garagengebäude bündig abschließt. Somit wäre weiterhin möglich, dass die notwendige Anzahl an Stellplätzen berücksichtigt werden kann. Die Gartenfläche hinter dem Haus bliebe damit mehr oder weniger unverändert. 


Ein weiterer Wunsch wäre eine etwas großzügigere Auslegung des Daches. Gemäß Ihren Vorgaben beginnt der Kniestock bei ca. 50 cm im Dachgeschoss. Wenn die Dachneigung z. B. 30 cm höher beginnt, schafft das mehr Raum.

Dachgauben, die sowohl auf unserer westlichen, als auch östlichen Seite in allen Häusern vorhanden sind, und somit gut ins Straßenbild passen, sorgen für mehr Licht und Wohnlichkeit und wären für uns eine wichtige Maßnahme für den Dachgeschossausbau. Die Balkone/Terrassen kämen, wie auch schon von Ihnen eingeräumt, separat dazu.



1.2 Beschluss:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 24.03.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ gefasst. Dabei wurden folgende Planungsziele formuliert:

  • Drei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig,
  • Einhaltung der gemeindlichen Stellplatzsatzung von 2020,
  • Bauräume bleiben unverändert bzw. lediglich geringfügige Erweiterungen,
  • Aufstockung in der Kreuzgasse auf eine Bebauung E + 1 + D mit ausbaubarem Dachgeschoss“

Die vom Einwender nun vorgebrachte Erweiterung des Bauraums von 10 m x 13 m auf ca. 13 m x 13 m entspricht einer Bauraumerweiterung von 30 %. Ausfluss des Planungsziels, die Bauräume lediglich geringfügig zu erweitern, war der Erhalt von privaten Freiflächen innerhalb der gewachsenen Wohnbebauung. Dies würde bei der vorgelegten Planung nur noch auf der Westseite erfüllt. In Abwägung einer möglichen Nachverdichtung bei gleichzeitigem Verlust von Freibereichen wurde beim letzten Beschluss in der Bau- und Umweltausschuss-Sitzung vom 13.10.2022 (Überschreitung damals 73 %) den Freibereichen der Vorrang eingeräumt. Die nun vorliegende Anpassung wäre zwar geringer, dürfte jedoch immer noch nicht als geringfügig anzusehen sein. 
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt aufgrund der erheblichen Überschreitung der bisherigen Bauflächen eine Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich des Bauraums ab. 

10 dafür: 0 dagegen

Zur Anregung, den Kniestock zu ändern wird festgestellt, dass der Bebauungsplan keine Aussagen zur Höhe des Kniestocks trifft. Kniestöcke von 0,5 m sind zulässig, solange die Wandhöhe nicht überschritten wird. 

Der Entwurf des Bebauungsplanes vom 13.10.2022 sieht eine Wandhöhe von 6,30 m vor. Dies entspricht der Regelung im ursprünglichen Bebauungsplan „Herdweg“, der eine Traufhöhe von 6,30 m festsetzte. Wandhöhe von 6,50 m oder mehr könnten ein planerisch nicht gewünschtes drittes Vollgeschoss eröffnen. Insbesondere vom dem Hintergrund der dritten Anregung (Dachgauben). 

Der Anregung wird daher nicht entsprochen.

10 dafür: 0 dagegen

Als dritter Punkt wird angeregt, Dachgauben zuzulassen. Dies ist bereits im Bebauungsplan geregelt (§ 3 Abs. 2 der Festsetzungen). Danach sind Dachaufbauten bei Satteldächern von mindestens 30° Dachneigung zulässig. Ihre Breite ist auf die Hälfte der Gebäudelänge beschränkt. Negative Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

Änderungen oder Ergänzungen sind daher nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme 
2.1 Einwendung / Anregung vom 19.12.2022
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 

keine. 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 

In den Festsetzungen unter § 8 Schallschutz wird im Absatz (1) darauf hingewiesen, dass an den gekennzeichneten Fassaden technische Vorkehrungen nach Nr. 7 der DIN 4109, Januar 2018, vorzusehen sind. Die Nr. 7 bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen und umfasst alle schutzbedürftigen Räume in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.  

Wir gehen davon aus, dass es in der Absicht der Gemeinde liegt, dass an den gekennzeichneten Fassaden (siehe Planzeichnung) technische Vorkehrungen wie z.B. schallgedämmte Lüftungseinrichtungen, schalldämmende Schiebeläden, Glasvorbauten, HafenCity-Fenster oder gleichwertig, vorzusehen sind.  

Der Gemeinde wird vorgeschlagen, den § 8 in den Festsetzungen entsprechend umzuformulieren. 

Verkehrslärm 
Zur Abwägung: 
Die Verantwortung der Abwägung liegt nicht beim Schallschutzgutachter, sondern bei der Gemeinde selbst. Eine Abwägung zum Thema Schutz vor Verkehrslärm durch die Gemeinde mit anderen entgegenstehenden gewichtigen Belangen hat laut den vorliegenden Unterlagen nicht stattgefunden. Der bloße Hinweis, ab welchen Beurteilungspegeln Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. auf Maßnahmen verzichtet werden kann, stellt u.E. keinen nachvollziehbaren, ausreichenden Abwägungsvorgang dar. Eine fehlende Abwägung mit entgegenstehenden Belangen kann unter Umständen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.  

Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerG 4 CN 2.06 vom 22.03.2007). Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit der Lärmbelastung sollten nicht generell die Maximalwerte als ausreichender Schallschutz ins Auge gefasst werden, die den oberen Rahmen der Zulässigkeit darstellen. Es geht in erster Linie um die vorausschauende Schaffung eines gesunden und ruhigen Lebens- und Wohnumfeldes. 

Das Gebäude (Kreuzgasse 7) ist am nördlichen und westlichen Rand (Fl.-Nr. 88/1) den hohen Lärmbelastungen der Münchener Straße (St 2082) ausgesetzt. Die Beurteilungspegel an der straßenzugewandten Seite erreichen tags Werte von 60 dB(A) und nachts 53 dB(A). Weiterhin ergeben sich laut Schallgutachten auf den Fl.-Nrn. 88/2; 88/3; 88/4; 91/74; 91/18; 91/82; 91/81; 91/93; 91/79; 91/80; 91/2 nachts Schallpegel zwischen 45 und 49 dB(A).

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass vor allem nächtliche Lärmbelastung sich auf den Menschen noch um ein Vielfaches belastender auswirkt als eine Lärmeinwirkung tagsüber. Auch wurde nachgewiesen, dass kein Gewöhnungseffekt eintritt. Laut DIN 18005, Beiblatt 1, (Schallschutz im Städtebau) ist bereits bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) nachts bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich.  

Die Planungshoheit und damit auch das Instrumentarium für eine vorausschauende gesundheitsorientierte Planung liegt bei der Gemeinde. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird der Gemeinde empfohlen, auch die Möglichkeit zu erörtern und abzuwägen, dass bei Schlafräumen (Schlafzimmer Kinderzimmer) bereits ab 45 dB(A) Schallschutzvorkehrungen vorzusehen und nachzuweisen sind.  

Weitere Anregungen oder Empfehlungen werden nicht vorgetragen. 

2.2 Beschluss:
Zu den Ausführungen der Unteren Immissionsschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:


Festsetzung:
Die Gemeinde Pliening erachtet es als vertretbar, keine konkrete Festsetzung (z. B. Hafen-City-Fenster) zu treffen. Vielmehr soll diese Entscheidung dem Bauwerber obliegen, da die Art des Schallschutzes dann bestmöglich in eine geplante bauliche Änderung integriert werden kann. 

Außerdem wird, selbst bei einer Nicht-Integration der Schallschutzmaßnahmen, aufgrund der schutzwürdigen Nord- bzw. Westseite kein zusätzlicher Regelungsbedarf gesehen, da es sich hierbei um von den öffentlichen Verkehrsflächen abgewandte Fassaden handelt. Eine negative städtebauliche Wirkung dürfte nach Ansicht der Gemeinde nicht bzw. kaum gegeben sein.

An der Festsetzung wird daher festgehalten.

10 dafür: 0 dagegen

Zur Abwägung:
Hinsichtlich der Entscheidung über die Festsetzung wird folgendes festgestellt:

Um der Anregung der unteren Immissionsbehörde Rechnung zu tragen wird die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 4 der Begründung zum Unterpunkt „Verkehrslärm“ wie folgt ergänzt:

„Der Gemeinde Pliening ist bewusst, dass über die im Gutachten aufgeführten Maßnahmen hinausgehende Schallmaßnahmen zu einer verbesserten Schutzwürdigkeit von Wohn-, Schlaf- oder Kinderzimmern beitragen. In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete, wie im vorliegenden Fall festgesetzt, tags und nachts überschritten werden.

Gleichzeitig werden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Mischgebiete oder Dorfgebiete, in denen ebenfalls Wohnen möglich und zulässig ist, eingehalten. Eine Festsetzung als Dorf- bzw. Mischgebiet verbietet sich allerdings, da es sich um einen rechtlich unzulässigen „Etikettenschwindel“ handeln würde.

Wie den Ausführungen des Schallgutachters zu entnehmen ist können Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in gewissem Rahmen mit sonstigen städtebaulichen Belangen abgewogen werden, wobei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in der Regel einen gewichtigen Hinweis dafür darstellt, dass noch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen (vgl. Seite 14 des Gutachtens). Da diese für das Anwesen Fl.Nr. 88/1 Gemarkung Pliening tags um 1 dB(A) und nachts um 4 dB(A) überschritten werden, sind hier schallschützende Maßnahmen erforderlich. 

Aktive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzwände oder –wälle) wären, im Gegensatz zu passiven Maßnahmen am Gebäude, weder wirtschaftlich noch verhältnismäßig. Außerdem dürfte durch die geringe Länge und die damit verbundenen seitlichen Schalleinträge (fehlende Überstandslängen) eine aktive Maßnahme keinen signifikanten Beitrag zum Schallschutz leisten. 

Zudem erachtet die Gemeinde es grundsätzlich als vertretbar, die bislang festgesetzten Regelungen beizubehalten, da der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan das Ziel der Nachverdichtung im Bestand und die damit verbundene Schaffung zusätzlich Innenbereichswohnflächen aufgrund des weiterhin im Münchener Umland vorhandenen hohen Siedlungsdrucks verfolgt.

Im Rahmen der Abwägung erachtet es die Gemeinde daher als angemessen und vertretbar, den Schutzansprüchen für das Grundstück Fl.Nr. 88/1 Gemarkung Pliening im Falle der Änderung des bestehenden Gebäudes durch die Festsetzung in § 8 des Bebauungsplanes angemessen und ausreichend Rechnung zu tragen.“ 
 
10 dafür: 0 dagegen

3.        Staatliches Bauamt Rosenheim 
3.1 Einwendung / Anregung vom 03.01.2023
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befinden. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

3.2 Beschluss:
Zu der gleichlautenden Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung hatte der Bau- und Umweltausschuss bereits in seiner Sitzung am 13.10.2022 eine Ergänzung beschlossen (siehe Hinweise durch Text, Schallschutz, letzter Absatz). Der Anregung wurde dabei voll umfänglich entsprochen. Änderungen oder Ergänzungen werden für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür: 0 dagegen

4.        gKu VE München-Ost
4.1 Einwendung / Anregung vom 22.12.2022
Bezüglich des Bebauungsplan-Entwurfs für das Gebiet „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ der Gemeinde Pliening verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 20.07.2022.

4.2 Beschluss:
In der Stellungnahme des gKu VE München Ost vom 20.07.2022 wurde festgestellt, dass das Plangebiet durch Trinkwasserleitungen erschlossen ist. Schmutzwassertechnisch ist das Grundstück Fl.Nr. 91/93 Gemarkung Pliening nicht erschlossen. 

Die restlichen vorgebrachten Anregungen (bei An- bzw. Umbauten ist zu prüfen, ob hiervon Anschlussleitungen betroffen sind/Sofern mehr als ein Schmutz- bzw. Trinkwasseranschluss pro Haus erforderlich sind, ist hierfür eine Sondervereinbarung mit dem gKu abzuschließen/Grundstücksteilungen sind dem gKu zeitnah mitzuteilen/Kanäle und Leitung des gKu dürfen nicht überbaut oder mit tiefwurzelnden Pflanzen überpflanzt werden/Kontrollschächte müssen zugänglich sein/Angaben zu Anschlussleitungen sind in der Kläranlage in Neufinsing verfügbar/Hinweis auf das Entwässerungsverfahren (Trennsystem)) betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.

Da dieser Sachverhalt unverändert gilt, sind Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan weiterhin nicht erforderlich. 

10 dafür: 0 dagegen

5. Endgültiger Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Bezug auf die Beschlussfassungen in der Sitzung vom 13.10.2022 und wiederholt die darin vorgenommenen Abwägungen. Zusammen mit den Beschlussfassungen der heutigen Sitzung bilden diese die Abwägung der im Verfahren zum Bebauungsplan „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ vorgebrachten Anregungen.

10 dafür: 0 dagegen

Satzungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf des Bebauungsplanes für das Gebiet „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ mit Begründung in der Fassung vom 09.02.2023 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2023 10:52 Uhr