Bauleitplanung - Einbeziehungssatzung "Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1186 Gemarkung Pliening, gelegen in Ottersberg, westlich der Straße "An der Leiten"" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und erneute Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2024 ö Beschliessend 85

Beschluss

1. Landratsamt Ebersberg – Untere Immissionsschutzbehörde
1.1 Einwendung / Anregung vom 20.11.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung: 

Sachverhalt 
Geplant ist eine Einbeziehungssatzung um den Umbau zweier bestehender Gebäude auf der Fl.Nr. 1186 Gem. Pliening zu ermöglichen Die derzeitige Einstufung ist laut FNP Dorfgebiet, nach Inkrafttreten der Satzung wird das Grundstück dem Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet und dementsprechend bei Baugenehmigungsverfahren beurteilt. Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand von Ottersberg. In der näheren Umgebung befindet sich Wohnbebauung, im Westen landwirtschaftlich genutzte Flächen. In der Satzung und Begründung wurden keine Festsetzungen mit Bezug zum Immissionsschutz getroffen.

Beurteilung 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 

keine

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 
Die beiden Gebäude sollen nach unserem Kenntnisstand unter anderem der Erweiterung der auf derselben Flurnummer bestehenden Glaserei dienen. Falls eine nicht betriebszugehörige Wohnnutzung geplant sein sollte, wird darauf hingewiesen, dass in einem entsprechenden Bauantrag die immissionsschutzfachliche Relevanz des benachbarten Glasereibetriebs Beachtung finden muss.  

1.2 Beschluss:
Die Ausführungen der Unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen in der Einbeziehungssatzung sind damit nicht verbunden. 

Nach Kenntnis der Gemeinde beabsichtigt der Grundstückseigentümer die ausgewiesenen Flächen zur Erweiterung der Glaserei zu nutzen. Sofern eine nicht betriebszugehörige Wohnnutzung geplant wäre, müsste dies im Rahmen der Bauantragstellung geprüft und ggf. immissionsschutzfachlich bewertet werden. 

10 dafür: 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme 
2.1 Einwendung / Anregung vom 23.11.2023
Zu o. g. Vorhaben nehmen wir aus der Sicht des Naturschutzes wie folgt Stellung:

  1. Sachverhalt
Der Gemeinderat der Gemeinde Pliening hat in seiner Sitzung am 29.06.2023 die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. BauGB für eine „Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1186 Gem. Pliening, gelegen in Ottersberg, westlich der Straße „An der Leiten““ beschlossen. 

  1. Beurteilung aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht

  1. Vereinfachte Verfahren
Die Gemeinde schreibt, „dass durch die geringe Gebietsgröße sowie die grünordnerischen Festsetzungen und Minimierungsmaßnahmen die vereinfachte Vorgehensweise sinnvoll erscheint. Nach Abarbeitung der Checkliste zur vereinfachten Vorgehensweise wird deutlich, dass bei einer angestrebten Wohnnutzung der Baufläche kein weiterer Ausgleichsbedarf entsteht“.

Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht kann die Sichtweise der Gemeinde Pliening nicht nachvollzogen werden. Es bestehen erhebliche Einwände und Bedenken gegenüber der Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise. Wir nehmen wie folgt Stellung:

  1. Grünordnerische Festsetzungen
Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG sind Grünordnungspläne von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sie können dabei auf Teile des Bebauungsplanes beschränkt werden. 

Im vorgelegten Satzungsentwurf müssen die Pflanzungen genauer und detaillierter in Text und Karte beschreiben und festgesetzt werden.

  1. Schutzgut Arten und Lebensräume
  • Das vereinfachte Verfahren kann angewendet werden, wenn im Baugebiet nur Flächen liegen, die eine geringe Bedeutung für Natur und Landschaft haben. Flächen höherer Bedeutung wie 

  • Flächen nach den Listen 1b und 1c (siehe Anlage 1),
  • Schutzgebiete im Sinne der § 20 Abs. 2 BNatSchG oder Natura 2000-Gebiete
  • Gesetzlich geschützte Biotope bzw. Lebensstätten oder Waldflächen werden nicht betroffen.

Im Umgriff der Satzung befinden sich Bäume mittleren Alters, somit befinden sich im Umgriff Flächen nach der Liste 1b.

Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist Lebensstätte ein regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art. Da das Gesetz auf sämtliche Individuen wild lebender Arten abhebt und sich nicht auf Tiere beschränkt, umfasst der Begriff der Lebensstätte auch die Wuchsorte von Pflanzen. 

Der Begriff Lebensstätten umfasst nicht nur Nistplätze und Nisthöhlen, sondern auch alle Örtlichkeiten, die von wild lebenden Tieren regelmäßig zur Nahrungssuche, zur Rast, zum Schutz, zur Balz oder anderen Zwecken aufgesucht werden. Dass sich gerade wild lebende Vögel und Insekten regelmäßig in alten Bäumen und Hecken aufhalten, steht außer Frage. Daher ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch die im Umgriff der Einbeziehungssatzung befindlichen Gehölze Lebensstätten wildlebender Tiere sind. Folglich werden durch die Entfernung dieser Gehölze Lebensstätten wild lebender Tiere zerstört.

Zusätzlich befinden sich direkt angrenzend an die Satzung im Westen zwei alte Bäume, eine alte Walnuss mit einer dem Anschein nach besetzten Höhle und einer älteren Eiche. Sie liegen im Außenbereich und sind im Umgriff eines nach Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteil. 

Im Umgriff der Satzung befinden sich Bäume mittleren Alters, somit befinden sich im Umgriff Flächen mit gesetzlich geschützten Lebensstätten.

  • Im Bebauungsplan sind geeignete Maßnahmen zur Durchgrünung und zur Lebensraumverbesserung (vgl. z.B. Anlage 2) vorgesehen. (Anmerkung der Verwaltung: Bei der Anlage 2 handelt es sich um eine Anlage des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr)

In der Satzung sind keinerlei Maßnahmen zum Erhalt der bestehenden Bäume beschrieben. Zudem fehlen Ausführungen zum Schutz und Erhalt der angrenzenden Bäume bei Umsetzung der Baumaßnahme. 

Gesamtfazit
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht sind die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise nicht gegeben. Es stehen der vereinfachten Vorgehensweise mehrere Belange wie gesetzlich geschützte Lebensstätten, ältere Bäume (Liste 1b) und keine Festsetzungen zum Erhalt der Bäume entgegen.

Die Gemeinde muss für die Aufstellung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB das Regelverfahren (Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft) anwenden.

2.2 Beschluss:
Zu den Ausführungen hat der Grundstückseigentümer sich bemüht einen Gutachter für die Abwägung der o.g. Einwendungen/Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg zu beauftragen. Allerdings waren die Bemühungen vergeblich, da er keinen gefunden hat, der bereit war dies für sein Grundstück zu erstellen. Daraufhin hat der Eigentümer Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen. Im gegenseitigen Einvernehmen wurde eine Dienstbarkeit und Reallast bestellt und damit eine Ausgleichsfläche für das Bauvorhaben bereitgestellt. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurde daraufhin bestätigt, dass aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht mit der Bestellung der Dienstbarkeit ihren Einwendungen/Anregungen zur Einbeziehungssatzung vom 23.11.2023 ausreichend Rechnung getragen worden ist. 

Außerdem wurde der Gemeinde Pliening mitgeteilt, dass die bisherige Festsetzung durch Planzeichen Nr. 3 „Bepflanzung nach Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg“ wie bisher im Entwurf enthalten, belassen werden kann. Änderungen sind nicht erforderlich. Allerdings ist dies aus Sicht der Gemeinde unbestimmt und bedarf einer ausführlicheren Regelung. Hierzu wurde bereits Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg aufgenommen. Nach Rücksprache kann die bisherige Festsetzung entfallen. 

Diese Ausgleichsfläche wird in der Satzung wie folgt mit aufgenommen:

Die Festsetzungen durch Text werden durch eine neue Ziffer 8 „Grünordnung“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

„Grünordnung
Der Ausgleich für den durch die Einbeziehungssatzung verursachten Eingriff auf dem Grundstück Fl.Nr. 1186 Gemarkung Pliening in die Natur und Landschaft erfolgt auf einer Teilfläche von ca. 300 m² (Einzelbäume mit Wiese darunter) des Grundstücks Fl.Nr. 1410 Gemarkung Pliening. Die Fläche ist mindestens einmal, maximal zweimal pro Jahr zu mähen; das anfallende Mähgut ist vollständig abzufahren. Zum der Anpflanzung ist für die Dauer von mindestens 5 Jahren nach Pflanzung ein Wildverbissschutz mit Fegeschutz anzubringen, instandzuhalten und ggf. zu erneuren.“

10 dafür: 0 dagegen

Die Ziffer 4 „Grünordnung“ der Begründung wird wie folgt geändert:

„Der Ausgleich erfolgt auf einer Teilfläche von ca. 300 m² (Einzelbäume mit Wiese darunter) des Grundstücks Fl.Nr. 1410 Gemarkung Pliening.

In den Festsetzungen durch Text (Ziffer 8) sind dazu die Anforderungen beschrieben.“

10 dafür: 0 dagegen

Ein Lageplan (siehe Anlage Lageplan Ausgleichsfläche) mit Darstellung der Ausgleichsfläche von ca. 300 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. 1410 Gemarkung Pliening wird Bestandteil des Satzungsentwurfs.

10 dafür: 0 dagegen

Die Festsetzung durch Planzeichen Ziffer 3 „Eingrünung“ entfällt. 

10 dafür: 0 dagegen


3.        Landratsamt Ebersberg – Bodenschutzrecht 
3.1 Einwendung / Anregung vom 03.11.2023
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Flurnummer 1186 der Gemarkung Pliening ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

3.2 Beschluss:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind diesbezüglich in der Satzung nicht erforderlich. 

10 dafür: 0 dagegen


4.        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde 
4.1 Einwendung / Anregung vom 20.10.2023
Die Gemeinde Pliening beabsichtigt den Umbau zweier bestehender Gebäude im Ortsteil Ottersberg auf dem Flurstück Nr. 1186 (Gemarkung Pliening) westlich der Straße „An der Leiten“. Die Fläche (Größe ca. 600 m²) ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde als gemischte Baufläche dargestellt.  

Ergebnis 
Die Planung lässt landesplanerische Belange unberührt.  

Hinweis 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt. 

4.2 Beschluss:
Der Hinweis der Regierung von Oberbayern wurde durch Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Ebersberg entsprochen. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen


5.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 
5.1 Einwendung / Anregung vom 29.11.2023
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht – seitens Herrn Lukas Scharfe - Stellung, da forstfachlich-waldrechtlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 

Grundsätzlich gibt es für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung der Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 1186 keine Einwände. Eventuelle Immissionen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Bepflanzungen angrenzend zu landwirtschaftlichen Nutzflächen werden in Punkt 2 und Punkt 6 der Einbeziehungssatzung erwähnt. Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit landwirtschaftlichen Großmaschinen) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden. 

5.2 Beschluss:
Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird festgestellt, dass durch die vorliegende Planung die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht beeinträchtigt wird. Änderungen oder Ergänzungen sind daher nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen


6.        Bayerischer Bauernverband 
6.1 Einwendung / Anregung vom 22.11.2023
Nach Rücksprache mit unserem Ortsverband nehmen wir zum o.g. Verfahren aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: 

Die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege darf durch die Bebauung nicht beeinträchtigt werden. 

Wie im Satzungsentwurf richtig beschrieben, grenzen direkt an das Plangebiet landwirtschaftliche Flächen an.  

Wir befürworten die Duldungspflicht der landwirtschaftlichen Immissionen, die im Satzungsentwurf enthalten ist, aber wir wissen alle, dass diese echten Immissionskonflikte nicht verhindern kann. 

Bei den Vermerken in der Satzung sollte unter Punkt 2 „Landwirtschaftliche Einflüsse“ aufgenommen werden, dass es durch den Fahrverkehr ebenfalls zu Immissionen kommen kann. Wir empfehlen deshalb folgenden Satz mit aufzunehmen: 

Die Eigentümer, Bebauer und Bewohner der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Immissionen, die von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wegen und baulichen Anlagen (Fahrsilos) ausgehen, unentgeltlich hinzunehmen. Eine zeitweise Lärmbelästigung – Verkehrslärm aus landwirtschaftlichem Fahrverkehr, auch vor 6 Uhr morgens zur Futterentnahme aus den Fahrsilos o.ä., und Ernteverkehr nach 22.00 Uhr [(z.B. Getreide-, Mais-, Gras-, Zuckerrübenernte etc.)] ist zu dulden.

Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin. 

6.2 Beschluss:
Der Anregung des Bayerischen Bauernverbandes wird entsprochen. In den Hinweisen wird Ziffer 2 „Landwirtschaftliche Einflüsse“ wie folgt neu formuliert:

„Die Eigentümer, Bebauer und Bewohner der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Immissionen, die von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wegen und baulichen Anlagen (Fahrsilos) ausgehen, unentgeltlich hinzunehmen. Eine zeitweise Lärmbelästigung – Verkehrslärm aus landwirtschaftlichem Fahrverkehr, auch vor 6 Uhr morgens zur Futterentnahme aus den Fahrsilos o.ä., und Ernteverkehr nach 22.00 Uhr [(z.B. Getreide-, Mais-, Gras-, Zuckerrübenernte etc.)] ist zu dulden.“

10 dafür: 0 dagegen

Einwendungen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Auslegung sind der Gemeinde nicht bekannt. Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgt im Rahmen der Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen. 

10 dafür: 0 dagegen


7.        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim 
7.1 Einwendung / Anregung vom 28.11.2023
Die Satzung betrifft eine rd. 600 m² große Teilfläche des Grundstücks mit der Flurnummer 1186 der Gemarkung Pliening in Ottersberg. Das Flurstück 1186 liegt im Bereich einer End- oder Seitenmoräne, die vor allem einen schluffigen Untergrund aufweist. Unmittelbar westlich an das Plangebiet in der Altrißmoräne schließen sich die Schmelzwasserschotter der Niederterrasse an. 

Auf der erwähnten Teilfläche sollen zwei bestehende Gebäude zur Nutzung Gewerbe und Wohnen erweitert bzw. neu errichtet werden. 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Satzung zu. 
Ergänzend zu den in Abschnitt C des Satzungsentwurfs vom 12.10.2023 genannten Hinweisen zu wasserwirtschaftlichen Belangen weisen wir explizit auf die im Plangebiet vorherrschende Geologie hin, die eventuell schlechte Versickerungseigenschaften des Untergrundes bedingt. 

Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen. Bei eingeschränkter Versickerungsleistung im Plangebiet sind geeignete Versickerungsmöglichkeiten beispielsweise westlich des Flurstückes im Bereich der Schmelzwasserschotter zu erkunden. 

Können keine geeigneten Versickerungsmöglichkeiten nachgewiesen werden, sind Möglichkeiten aufzuzeigen, wie eine gesicherte Ableitung des Niederschlagswassers gewährleistet werden kann.

Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

7.2 Beschluss:
Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim werden in die Einbeziehungssatzung eingearbeitet. Die Ziffer 4.1 „Niederschlagswasser“ der Hinweise der Satzung wird um einen Punkt 4.1.3 wie folgt ergänzt:

„Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist durch Sickertests zu überprüfen. Bei eingeschränkter Versickerungsleistung sind geeignete Versickerungsmöglichkeiten, beispielsweise westlich des Flurstückes im Bereich der Schmelzwasserschotter, zu erkunden. Können keine geeigneten Versickerungsmöglichkeiten nachgewiesen werden, sind Möglichkeiten aufzuzeigen, wie eine gesicherte Ableitung des Niederschlagswassers gewährleistet werden kann.

Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

10 dafür: 0 dagegen


8.        gKu VE München-Ost
8.1 Einwendung / Anregung vom 09.11.2023
Im Grundstück befindet sich bereits ein Schmutzwasser- und Trinkwasseranschluss. Sollten zusätzliche Anschlüsse gewünscht werden sind sämtliche anfallenden Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, VEMO zu erstatten (8 WAS, § 7 EWS).

Sollte das Grundstück wegen des Bauvorhabens real geteilt werden, muss zugunsten VEIMO, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden.

Der Anschluss dieser sog. Hinterliegergrundstücke erfolgt über einen, an der Grundstücksgrenze situierten, Wasserzählerschacht. Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf (nach § 14 Abs. I EWS).

Eine detaillierte Stellungnahme erfolgt zum Bauantrag.

8.2 Beschluss:
Die Ausführungen des gKu VE München-Ost betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nicht erforderlich. 

10 dafür: 0 dagegen


Billigungsbeschluss:
Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Einbeziehungssatzung "Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1186 Gemarkung Pliening, gelegen in Ottersberg, westlich der Straße "An der Leiten"" mit Begründung in der Fassung vom 07.11.2024 wird erneut gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 34 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen. 

Die Frist wird gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf maximal drei Wochen verkürzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.11.2024 08:05 Uhr