1. Anwohner, Landsham
1.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 12.05.2016
Mit diesem Schreiben wenden wir uns gegen den Entwurf für den Bebauungsplan „Landsham Ortsmitte mit Dorfplatz“ umfassend.
Insbesondere werden für unsere angrenzenden Grundstücke Immissionen hervorgerufen, die zu einer nachhaltigen Störung führen. Es geht nicht nur von den Anlagen selbst Lärm- und Geruchsbelästigungen aus, sondern auch die Menschen verursachen erhebliche Immissionen. Die Zahl der angegebenen Veranstaltungen erscheint zudem fragwürdig.
Der „Kiosk“ ist im Übrigen zu nahe an unserem Grundstück. Dies führt zu einer nachhaltigen Verschattung und Störung des sozialen Wohnfriedens auf unserem Grundstück.
Ferner sind wir der Ansicht, dass durch die bereits vorhandene, tatsächliche heutige Bebauung und Gestaltung der Bebauungsplan – zumindest in Bezug auf den Dorfplatz – nicht mehr eine ordentliche Abwägung der verschiedenen Interessen – insbesondere unsere – gewährleisten kann, da alles bereits heute überplant ist.
1.2 Beschluss:
Die Gemeinde verkennt nicht, dass durch den neuen Dorfplatz eine Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm gegeben sein könnte.
Als Eigentümer der Fläche kann die Gemeinde allerdings die Anzahl der Veranstaltungen selbst bestimmen. Dies erfolgt, wie in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 6.5 ausgeführt, als Einzelfallprüfung, ggf. unter Auflagen.
Ergänzend hierzu wurde mit einem Schreiben vom 04.02.2016 an die rechtsanwaltliche Vertretung der Einwender u. a. klargestellt, dass
- der Dorfplatz und das Mehrzweckgebäude nicht für die Lagerung und das Herrichten von Maibäumen und den damit verbundenen Veranstaltungen (z.B. Maibaumwachen) verwendet wird. Das Maibaumaufstellen selbst ist hiervon ausgenommen.
- das Mehrzweckgebäude und dessen Überdachung nicht als Ersatzstandort für die bisher noch bestehende Fischerhütte dienen.
- der Dorfplatz nur für seltene Ereignisse (ca. vier bis sechs Veranstaltungen) pro Jahr sowie das alle fünf Jahre stattfindende Maibaumaufstellen genutzt wird. Hiervon ausgenommen sind lediglich Wochen- bzw. Flohmärkte, sofern sie werktags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr stattfinden.
Die Nutzung des Dorfplatzes soll nach dem Willen der Gemeinde in der für solche Flächen üblichen Art erfolgen. Wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 6.1 ausgeführt, plant die Gemeinde mit dem Dorfplatz die Schaffung einer öffentlichen Aufenthalts- und Kommunikationsfläche im zentralen Bereich des Ortsteils Landsham. Dabei handelt es sich um ein legitimes städtebauliches Ziel, das der Stärkung des Zusammenhalts und der Identifikation der Dorfgemeinschaft dienen soll.
Die Einhaltung der vorgenannten Punkte dient einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner und den städtebaulichen Zielen der Gemeinde. Durch die bereits erfolgte schriftliche Konkretisierung der geplanten Nutzungen ist dem Ansinnen der Einwender nach Einschätzung der Gemeinde ausreichend Rechnung getragen worden. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Die Gemeinde ist sich dabei bewusst, dass sie im Rahmen des Betriebs der Mehrzweckfläche die nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen hat.
8 dafür : 0 dagegen
Der Einwand, der „Kiosk“ würde zu einer nachhaltigen Verschattung und zur Störung des sozialen Wohnfriedens führen, kann nicht nachvollzogen werden.
Die behauptete Verschattung durch das Mehrzweckgebäude findet nicht statt, da diese unmittelbar an die bestehende Garage auf dem Grundstück der Einwender angebaut werden soll.
Eine Störung des Wohnfriedens wird nicht gesehen.
Insoweit stützt die Schalltechnische Untersuchung der Ingenieurbüros C. Hentschel Consult aus Freising vom März 2016 die Auffassung der Gemeinde. Demnach ist auch eine immissionsrechtlich relevante Nutzung des Dorfplatzes mit den geplanten vier bis sechs Veranstaltungen pro Jahr (sog. „seltene Ereignisse“), zumindest in einem zeitlich beschränkten Rahmen, zulässig.
Änderungen oder Ergänzungen sind daher nicht erforderlich.
8 dafür : 0 dagegen
Die Ansicht, durch die bereits vorhandene Bebauung könnte eine ordentliche Abwägung der Interessen der Einwender nicht mehr gewährleistet werden, ist unzutreffend. Die Abwägung der Gemeinde hat ergebnisoffen zu erfolgen, um einen gerechten Ausgleich aller durch die Planung Betroffenen sicher zu stellen.
Diese Belange wurden, soweit erkennbar, bereits in den ersten Planentwürfen durch die Gemeinde berücksichtigt. Ergänzend erfolgte eine Erörterung der nachbarrechtlichen Belange durch die hinzugezogene rechtsanwaltliche Vertretung im Rahmen mehrerer Besprechungstermine und u. a. des oben genannten Schreibens vom 04.02.2016. Insofern wurden die relevanten Belange des Einwenders bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Planungen berücksichtigt.
Sollten durch den Einwender weitere entscheidungserhebliche Gründe vorgebracht werden, würden diese auch in der Abwägung berücksichtigt.
8 dafür : 0 dagegen
2. Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
2.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 02.06.2016 (Teil A)
1. Die Abgrenzung von unterschiedlichen Erdgeschossnutzungen in Festsetzung A 1.2 steht im Widerspruch zur einheitlichen Regelung der Erdgeschossnutzung in Festsetzung A 2.2. Es wird um Klarstellung gebeten.
2. Das Planzeichen in der Festsetzung A 3.3.2 wurde weder in der Planzeichnung verwendet, noch textlich zugeordnet. Sofern dahingehend kein Bedarf besteht, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit gebeten, auf die Festsetzung zu verzichten.
3. Auch wenn aufgrund der Nummerierung ein Bezug zu Sichtdreiecken unterstellt werden kann, wird zur Klarstellung empfohlen, die baulichen Anforderungen in der Festsetzung A 6.3.2 auf den Bereich von Sichtdreiecken zu beschränken.
4. In den Baufenstern für Gebäude 1 und 2a ist das Symbol für „private Tiefgarage“ unmittelbar neben der TG-Einfahrt angeordnet. Es ist anzunehmen, dass die gezeichnete gestrichelte Linie das Rampengebäude darstellen soll. Sofern auf die Festsetzung der Rampengebäude Wert gelegt wird, sollte ein eigenes Planzeichen dafür aufgenommen werden. Im anderen Fall wird empfohlen, lediglich den Tiefgaragenumgriff mit dem unter Punkt A 6.5 dargestellten Planzeichen festzulegen.
5. In der Planzeichnung wird neben dem Baufenster für das Gebäude 1 die geplante Überdachung dargestellt. Bei den Maßketten sind die Buchstaben „N“ durch Längenangaben zu ersetzen (nach vorliegender Baugenehmigung 5 m). Das gezeichnete Vordach ist als Planzeichen in die Legende aufzunehmen und entsprechend der PlanZV § 2 Abs. 2 und 4 zu erklären.
2.2 Beschluss:
Zu 1.:
Der Anregung wird entsprochen. Die Festsetzung A 2.2 wird wie folgt geändert:
„In den Gebäuden 1 und 2 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig.“
8 dafür : 0 dagegen
Zu 2.
Da die durch das Planzeichen beabsichtigte zweigeschossige Bebauung mit ausbaubaren Dachgeschoss zugelassen werden soll, wird der Anregung dahingehend entsprochen, dass das Planzeichen Nr. 3.3.2 in den Bauflächen 1 bis 2 a nachgetragen wird.
8 dafür : 0 dagegen
Zu 3.:
Der Anregung wird entsprochen. Die Festsetzung A 6.3.2, Satz 1, wird wie folgt ergänzt:
„Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune und ähnliche mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen im Bereich der Sichtdreiecke nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben.“
8 dafür : 0 dagegen
Zu 4.:
Der Anregung wird entsprochen. Das Rampengebäude wird herausgenommen und die Tiefgarage ausschließlich durch das Planzeichen A 6.5 festgesetzt.
8 dafür : 0 dagegen
Zu 5.:
Der Anregung wird entsprochen. Die geplante Überdachung südlich des Mehrzweckgebäudes am Dorfplatz wird in die Festsetzungen durch Planzeichen aufgenommen. Die Maßketten (5 m x 5 m) werden korrigiert.
8 dafür : 0 dagegen
3. Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme
3.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 02.06.2016 (Teil B)
Maßgeblich aus schalltechnischer Sicht sind der Verkehr auf der Kirchheimer Straße sowie die geplanten öffentlichen Veranstaltungen auf dem ‚Platz Nord‘ (Straßenfeste und Märkte, Feste mit Biergartencharakter, mit und ohne Blasmusik) und die Außengastronomie am ‚Platz Süd‘.
Dem Bebauungsplanentwurf liegen bei:
- eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros C.Hentschel Consult, Projekt Nr. 1211-2015/V03 vom 15.03.2016
- Umweltberichtentwurf vom 14.04.2016
- Begründung
Immissionsschutzfachliche Beurteilung:
Immissionen der Kirchheimer Straße
Die Verkehrslärmproblematik wurde im Bebauungsplanentwurf im Großen und Ganzen abgearbeitet. Da die Festsetzungen für Schallschutzmaßnahmen auf der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros C.Hentschel Consult basieren, sollte sie zum Bestandteil des Bebauungsplans werden.
Immissionen aus der Außengastronomie, Platz Süd
Das Gutachten hat im nordöstlichen und östlichen Bereich vom Wohnblock 2 Überschreitungen aus der Außengastronomie in der Nacht festgestellt. Auf die Stellplätze sowie die Gaststätte wurde im Gutachten nicht eingegangen. Es wird davon ausgegangen, dass der Außengastronomiefläche keine eigenen Stellplätze zugeordnet werden.
Immissionen durch Straßenfeste und Märkte, Platz Nord
Bei den berechneten Veranstaltungsvarianten mit und ohne Blasmusik ist mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV zu rechnen. Bei Heranziehung seltener Ereignisse sind Feste mit Biergartencharakter ohne Blasmusik möglich. Straßenfeste mit Blasmusik sind nachts selbst bei Anwendung seltener Ereignisse zu laut. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist der vorgesehene Standort als Platz für Festivitäten aufgrund der errechneten Richtwertüberschreitungen im Normalbetrieb wenig geeignet.
Die Gemeinde wird gebeten, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
Vorschlag an die Gemeinde:
- Die schallschutzfachliche Untersuchung des Ingenieurbüros C.Hentschel Consult (Projekt Nr. 1211-2015/V03 vom 15.03.2016) sollte in den Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen werden.
- Der Punkt 6.2. des Bebauungsplans sollte mit einem „e“ für „emissionsbeschränkt“ ergänzt werden, im Plan ist das „e“ in die beiden Flächen (Platz Nord und Platz Süd) zu integrieren. Der Platz Süd sollte zusätzlich mit folgender Beschränkung versehen werden: Die Gastronomie ist ausschließlich in der Tageszeit (6 – 22 Uhr) zulässig.
- Aufgrund der fehlenden Kenntnis künftiger gewerblicher Nutzungen im Mischgebiet (es folgte keine Schalltechnische Beurteilung) sollten sämtliche gewerbliche Nutzungen und die zugehörigen Stellplätze aus der Genehmigungsfreistellung herausgenommen werden.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus immissionsschutzfachlicher Sicht zur gegenwärtigen Planvorlage nicht geäußert.
3.2 Beschluss:
Die Nutzung des Dorfplatzes soll nach dem Willen der Gemeinde in der für solche Flächen üblichen Art erfolgen. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 6.1 ausgeführt, plant die Gemeinde mit dem Dorfplatz die Schaffung einer öffentlichen Aufenthalts- und Kommunikationsfläche im zentralen Bereich des Ortsteils Landsham. Dabei handelt es sich um ein legitimes städtebauliches Ziel, das der Stärkung des Zusammenhalts und der Identifikation der Dorfgemeinschaft dienen soll. Derartige Ortsplätze, mit den damit verbundenen Schallauswirkungen auf die angrenzende Bebauung sind solchen Planungen immanent. Gerade das Ziel, im Ortsbereich einen Platz zur Kommunikation und für die Dorfgemeinschaft zu schaffen, zwingt zur Nähe zu als Wohnbauflächen genutzten Bereichen. Ein Platz in schalltechnisch unproblematischen Bereichen kann dem Ziel der Stärkung der Dorfgemeinschaft hingegen kaum dienen.
Die Gemeinde hält daher, trotz der immissionsschutzfachlich nicht unkritischen Situation an der Planung fest.
8 dafür : 0 dagegen
Die schallschutzfachliche Untersuchung ist gemäß Ziffer 6 der Hinweise Grundlage des Bebauungsplanes.
Der Gemeinde ist bewusst, dass die geplanten ca. vier bis sechs Veranstaltungen jährlich, die eine immissionsfachliche Beurteilung auslösen, einer besonderen Würdigung bedürfen. Aus diesem Grund wurde in der Begründung unter Punkt 6.5 darauf hingewiesen, dass die Erlaubnisse für immissionsfachlich relevant Veranstaltungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung, ggf. mit Auflagen, erteilt werden.
Die Schalltechnische Untersuchung zum Bestandteil des Bebauungsplanes zu erklären, wird daher für nicht erforderlich erachtet. Die wesentlichen Aussagen des immissionsschutztechnischen Untersuchungsberichts des Ingenieurbüros C. Hentschel Consult werden Bestandteil der Begründung.
8 dafür : 0 dagegen
Der Anregung zur Emissionsbeschränkung wird entsprochen. Unter Ziffer 10 der Festsetzungen wird ein neues Planzeichen „e“ für „emissionsbeschränkt“ eingefügt, das in der Planzeichnung auf den Platzbereichen eingezeichnet wird.
Außerdem wird ein neuer Punkt 10.2 als Hinweis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Eine gastronomische Nutzung auf der gemäß A 6.2 festgesetzten Fläche westlich der Flurstraße ist ausschließlich in der Tageszeit (6 – 22 Uhr) zulässig.“
8 dafür : 0 dagegen
Der Anregung zur Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird entsprochen. Unter Ziffer 2 der Festsetzungen wird ein neuer Punkt 2.3 mit folgendem Wortlauft eingefügt:
„Für gewerbliche Nutzungen wird die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ausgeschlossen.“
8 dafür : 0 dagegen
4. Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 02.06.2016 (Teil C)
Große Bereiche des Bebauungsplangebietes sind bzw. waren bereits bebaut.
Es ist ein erhaltenswerter Baumbestand vorhanden, der zum überwiegenden Teil erhalten werden soll.
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zu diesem Bebauungsplan keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken.
Der Begründung zum Bebauungsplan liegt ein Entwurf (Vorabzug) des Umweltberichtes vom Landschaftsarchitekturbüro Lex Kerfers vom 14.06.2016 bei.
Die Erstellung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz gem. dem amtlichen Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ wurde getrennt für die beiden Bereiche „Dorfplatz“ und „Wohnbebauung“ durchgeführt.
Leider ist diese Einteilung in den Planunterlagen nicht nachvollziehbar. Wir bitten deshalb diese Einteilung in einem zusätzlichen Beiblatt grafisch darzustellen.
Des Weiteren ist für die Eingriffsermittlung der vorhandene Gehölzbestand, (naturnahe, freiwachsende Hecke mit Bäumen entlang der Südgrenze auf Fl.Nr. 1892 und Gehölzbestand auf Fl.Nr. 1614) darzustellen und einzuwerten. Eine genauere Beschreibung unter P. 2.2 „Arten- und Lebensräume“ ist erforderlich. Auch hier bitten wir ein Beiblatt mit der Darstellung der Gehölzbestände zur besseren Nachvollziehbarkeit der Einwertung beizulegen.
Zu der vorgeschlagenen Reduzierung des Kompensationsfaktors auf den Mindestwert von 0,3 kann erst nach Vorlage dieser genaueren Darstellung und Differenzierung des Eingriffs Stellung genommen werden.
Der Ausgleich soll auf dem gemeindlichen Grundstück mit Fl.Nr. 2275 Gmkg. Pliening vorgenommen werden. Die Lage der Ausgleichsfläche am Rande des SPA Gebietes „Speichersee“ wird begrüßt.
Aufgrund des Vogelschutzes, insbesondere zur Unterstützung der bodenbrütenden Arten (Kiebitz, Feldlerche, etc.), bitten wir jedoch auf die geplante Gehölzpflanzung zu verzichten.
Des Weiteren empfehlen wir zur ökologischen Aufwertung, aber auch zur Reduzierung der künftigen Pflegearbeiten, einen geringen Oberbodenverschub (ca. 20 cm) auf die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich dadurch die Wiesenflächen wesentlich blütenreicher entwickeln und von der Vogelwelt besser angenommen werden.
4.2 Beschluss:
Im Zuge der von der Unteren Naturschutzbehörde vorgebrachen Anregungen wurde die Möglichkeit der Verfahrensänderung geprüft. Da der Planungsumgriff die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB erfüllt, erachtet es die Gemeinde als sachgerecht, aufgrund der vorgebrachten Anregungen von einer Weiterführung des „normalen“ Bebauungsplanverfahrens abzusehen und den Bebauungsplan im Verfahren nach § 13 a BauGB weiterzuführen.
Dem Gemeinderat wird daher folgende Beschlussfassung empfohlen:
„Der Gemeinderat beschließt, in Abänderung des Beschlusses vom 22.10.2014, für die Grundstücke Fl.Nrn. 1614, 1645/4/Teilfläche, 1645/13/Teilfläche, 1645/26, 1645/27, 1863/1, 1891, 1892/Teilfläche, 1898/5, 1948/Teilfläche, 2047/Teilfläche, 2047/1 Gemarkung Pliening einen Bebauungsplan „Landsham Ortsmitte mit Dorfplatz“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen.
Die im Beschluss vom 22.10.2014 genannten Planungsziele behalten Gültigkeit.“
8 dafür : 0 dagegen
5. Landratsamt Ebersberg – Kreisbrandinspektion
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 19.05.2016
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen keine Bedenken, wenn nachfolgende Punkte eingehalten/ beachtet werden:
1. Grundschutz nach DVGW Arbeitsblatt W405 mit mindestens 48m³/h (800l/min) über zwei Stunden
2. Abstand der Hydranten der öffentlichen Trinkwasserversorgung soll 150m nicht überschreiten. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind erforderlichenfalls (zusätzliche) Überflurhydranten nach DIN EN 14339 und/ oder Unterflurhydrant nach DIN EN 14384 vorzusehen. Gemäß Empfehlung des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft sollte das Verhältnis von Über- und Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erkennbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere im Winter zu bevorzugen.
5.2 Beschluss:
Im Einmündungsbereich der Flurstraße in die Kirchheimer Straße befindet sich ein Überflurhydrant, der den notwendigen Abstand von maximal 150 m einhält. Weitere Maßnahmen werden im Rahmen der Bauausführung für die Erschließungsanlagen geprüft und ggf. vorgesehen.
Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
8 dafür : 0 dagegen
6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
6.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 19.05.2016
Das Plangebiet hat eine Größe von knapp einem Hektar. Es liegt in der Münchner Schotterebene. Mit flurnahen Grundwasserständen muss gerechnet werden. Der Umweltbericht macht hier unter Punkt 4.1.4 eine zutreffende Aussage. Die Sohlen der Tiefgaragen greifen in das Grundwasser ein. Bei Hochwasser ist ein Anstieg des Grundwassers bis auf 2 m unter Gelände möglich. Ein Aufstau durch die Tiefgaragen ist dann zu erwarten.
Der Umweltbericht geht auch auf die Fläche der „ehemaligen Deponie Landsham“ ein, die sich im Bereich des Spielplatzes entlang der Flurstraße befindet. Lt. Untersuchungsbericht „Orientierende Altlastenuntersuchung“ bestehen hier keine Gefährdungen für Mensch und Grundwasser.
Der Satzungsentwurf enthält unter Punkt 2 bereits Hinweise zur Wasserwirtschaft, insbesondere zur Niederschlagswasserbeseitigung, zu den Möglichkeiten der Minimierung der Flächenversiegelung und zu Vorkehrungen wegen der hohen Grundwasserstände. Wir bitten um Aufnahme und Beachtung folgender zusätzlicher Hinweise in die Satzung:
- Die Ausführung der Tiefgaragen und etwaiger Unterkellerungen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen, da hoch anstehendes Grundwasser eine starke Beanspruchung darstellt. Das schließt spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen, Lichtschächte oder Fensteröffnungen im Untergeschoss mit ein.
- Sollten bei den Aushubmaßnahmen Verfüllungen mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen auftreten, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Das Landratsamt Ebersberg und das Wasserwirtschaftsamt sind in diesem Fall zu benachrichtigen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Bei einer Entsorgung außerhalb des Landkreises sind die entsprechenden Nachweise dem Landkreis vorzulegen.
- Wegen der Tiefgarage sind die Versickerungsflächen im südwestlichen Plangebiet eingeschränkt. Wir empfehlen der Gemeinde, vorab ein Entwässerungskonzept aufstellen zu lassen bzw. vom Bauwerber einzufordern und mit den Ergebnissen daraus die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.
- Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in der Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind.
- Auch befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.
- Durch die Tiefgaragen (die größere von beiden hat eine Länge von ca. 50 m quer zur Fließrichtung) ist eine Behinderung der natürlichen Grundwasserströmung zu erwarten. Auch wenn die Flächen südlich des Plangebietes derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, empfehlen wir der Gemeinde, sich vom Bauwerber im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen zu lassen, wie groß die Veränderung bzw. der Grundwasseraufstau gegenüber dem natürlichen Zustand ist (auch und gerade bei Hochwasser). Ist die Veränderung als erheblich einzustufen, so ist die Beeinflussung durch geeignete Grundwasserumleitungsmaßnahmen auszugleichen.
Unter Beachtung unserer Hinweise kann dem Bebauungsplanentwurf aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.
6.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Dazu wird der Hinweis B 2.1, 3. Absatz wie folgt neu gefasst:
„Mit hohen Grundwasserständen muss gerechnet werden. Es wird empfohlen Tiefgaragen, Keller und Lichtschächte wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Dies schließt spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen, Lichtschächte oder Fensteröffnungen im Untergeschoss mit ein.
Die für die Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aufzuzeigen. Ebenfalls nachzuweisen ist, wie groß die Veränderung bzw. der Grundwasseraufstau gegenüber dem natürlichen Zustand ist (auch und gerade bei Hochwasser).
Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
Grundwasserabsenkungen (z. B. Bauwasserhaltungen oder Bohrungen), auch wenn sie befristet sind, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.
Durch die Tiefgaragen ist eine Behinderung der natürlichen Grundwasserströmung zu erwarten. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist vom Bauwerber nachzuweisen, wie groß die Veränderung bzw. der Grundwasseraufstau gegenüber dem natürlichen Zustand ist (auch und gerade bei Hochwasser). Ist die Veränderung als erheblich einzustufen, so ist die Beeinflussung durch geeignete Grundwasserumleitungsmaßnahmen auszugleichen.“
8 dafür : 0 dagegen
Außerdem wird der Hinweis 2.2 wie folgt ergänzt:
„Sollten bei den Aushubmaßnahmen Verfüllungen mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen auftreten, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Das Landratsamt Ebersberg und das Wasserwirtschaftsamt sind zu benachrichtigen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Bei einer Entsorgung außerhalb des Landkreises sind die entsprechenden Nachweise dem Landkreis vorzulegen.“
8 dafür : 0 dagegen
Westlich des Baugebiets befinden sich in einer Entfernung von ca. 100 bis 150 Metern Entfernung bisher drei Tiefgaragen. Die Gemeinde erwartet mit dem Bau einer weiteren Tiefgarage aufgrund der Lage in der Münchner Schotterebene keine zusätzliche Einschränkung der Sickerfähigkeit. Darüber hinaus befindet sich unmittelbar östlich des Baugrundstücks auf Fl.Nr. 1898/5 eine große öffentliche Grünfläche, die ebenfalls ausreichende Versickerungsmöglichkeiten bietet.
Der Forderung einer Festsetzung von Versickerungsflächen vom Niederschlagswasser gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 14 BauGB wird daher nicht entsprochen.
8 dafür : 0 dagegen
7. Handwerkskammer für München und Oberbayern
7.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 12.05.2016
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern hat prinzipiell keine Einwände zum o. g. Planvorhaben.
Im Zuge der voranschreitenden Planungen bitten wir zu beachten, dass das Mischgebiet (nach § 6 BauNVO) entsprechend seiner typischen Eigenart entwickelt wird. Dementsprechend sind das Wohnen und das nichtstörende Gewerbe im Sinne einer Gleichwertigkeit und einer Gleichgewichtigkeit beider Nutzungsarten gleichermaßen gezielt zu entwickeln. Dies bedingt auch eine quantitative Durchmischung beider Nutzungsarten. In diesem Zusammenhang gilt entsprechend des Gebietscharakters das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme; der Störgrad im Mischgebiet richtet sich nach beiden gleichrangigen sowie gleichberechtigten Nutzungsarten.
Im Rahmen der Planungen ist auch sicherzustellen, dass angrenzende bestandskräftig genehmigte, gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften nicht eingeschränkt werden. Ebenfalls sind Einschränkungen oder Gefährdungen der gewerblichen Weiterentwicklung durch die Planungen auszuschließen. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.
Wir bitten Sie, besonderes Augenmerk auf diese Problematik zu richten, denn gerade für Handwerksbetriebe sind Betriebsstandort und Standortsicherheit eine wichtige Grundlage für ein erfolgreiches Wirtschaften.
7.2 Beschluss:
Die Gemeinde wird die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der in einem Mischgebiet üblichen Nutzungsarten im Rahmen der Bauantragsprüfungen beachten. Ergänzungen oder Änderungen im Bebauungsplan sind hierzu nicht erforderlich.
Es ist nicht städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes, bestandkräftig genehmigte Nutzungen einzuschränken. Gleichwohl wird festgestellt, dass gewerbliche Nutzungen im Umfeld des Bebauungsplanes ebenso an die rechtlichen Vorgaben (z. B. die Darstellung im Flächennutzungsplan) gebunden sind.
8 dafür : 0 dagegen
8. Landesbund für Vogelschutz
8.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 03.05.2016
Auf Seite 7 des Umweltberichtes unter Punkt 4.1.2. Schutzgut Tiere und Pflanzen heißt es:
"Begrenzung der Zeiten für die Rodungsmaßnahme (außerhalb der Brutzeiten)".
Dies sollte ergänzt werden und heißen: "Begrenzung der Zeiten für die Rodungs- sowie Baum und Heckenschnittmaßnahme (außerhalb der Brutzeiten)“.
8.2 Beschluss:
§ 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) regelt detailliert den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen inkl. zeitlicher Festsetzungen. Der Anregung einer Formulierung über die gesetzliche Festlegung hinaus ist nicht erforderlich und wird daher nicht entsprochen.
8 dafür : 0 dagegen
9. gKu VE München-Ost – Bereich Wasser/Abwasser
9.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 11.05.2016
Geplante Bebauung an der Kirchheimer Str.:
Auf dem Grundstück verläuft eine Wasser-Versorgungsleitung (VL) DN 125 GG des gKu, die verlegt werden muss. Die Arbeiten werden erst beauftragt, wenn dem gKu eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt.
Auf Tiefgaragen (TG) können weder Kanäle noch Wasserleitungen verlegt werden.
Gebäude mit TG können nur dann an das Trinkwassernetz des gKu VE München Ost angeschlossen werden, wenn in der TG, frostfreie – zur Straße hin situierte – Anschluss-Räume vorhanden sind.
Das gKu VE München Ost betreibt ein Trennsystem und dient ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
Ein Schutzstreifen von 4 m (je 2 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. Bei Unterschreitung der Abstände sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die mit uns abzustimmen sind.
Für Kanäle und Wasserleitungen die sich nicht (mehr) in öffentlichen Straßengrund befinden, ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, zugunsten des gKu VE München Ost, zu bestellen.
9.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen überwiegend die Bauausführung und werden im Rahmen der notwendigen Erschließungsmaßnahmen beachtet.
Der Anregung wird allerdings dahingehend entsprochen, dass Hinweis 3.1 wie folgt ergänzt wird:
„Bei Anpflanzung von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern ist zu Versorgungsleitungen ein Mindestabstand von 1,50 m, bei Wasser- und Abwasserkanälen 2,0 m, einzuhalten.“
8 dafür : 0 dagegen
10. Deutsche Telekom Technik GmbH
10.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 10.05.2016
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten.
Einer Überbauung unserer Telekommunikationslinien stimmen wir nicht zu, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert wird und ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Telekommunikationslinie besteht.
10.2 Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen jedoch die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan erfolgen daher nicht.
8 dafür : 0 dagegen
11. Anmerkung der Verwaltung
In den Hinweisen durch Text, Ziffer 9, wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Freiflächengestaltungspläne einzureichen sind. Da es sich hierbei lediglich um einen Hinweis handelt, der rechtlich nicht durchgesetzt werden kann, sollte aus Gründen der „Verschlankung“ des Bebauungsplanes auf den Hinweis verzichtet werden.
11.1 Beschluss:
Der Hinweis durch Text, Ziffer 5.3, zur Einreichung von Baumbestands- bzw. Freiflächengestaltungsplänen im Bauantragsverfahren wird ersatzlos gestrichen.
8 dafür : 0 dagegen
Billigungsbeschluss:
Der entsprechend vorheriger Beschlussfassungen geänderte Bebauungsplan für das Gebiet „Landsham Ortsmitte mit Dorfplatz“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 15.09.2016 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.