Datum: 04.05.2017
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:32 Uhr bis 22:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:10 Uhr bis 22:21 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
42 Genehmigung der Tagesordnung
43 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 06.04.2017
44 Bauleitplanung - Bebauungsplan "Siglweg" - Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung
45 Bauleitplanung - Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes "Gelting - Fraundienststraße" mit dem Ziel der Nachverdichtung auf Grundstücken, südlich der Fraundienststraße
46 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 795 Gemarkung Pliening
47 Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 783/6 Gemarkung Pliening, Rämplstraße, Pliening
48 Bauantrag zur Errichtung von vier Angestellten-Wohnungen und einer Traktoren-Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 283 Gemarkung Pliening, Brunnenweg 35, Pliening
49 Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Bebauungsplan "Pliening Ost - II" wegen Errichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. 914/18 Gemarkung Pliening, Pfarrer-Kressierer-Straße 10, Pliening
50 Antrag auf isolierte Befreiung wegen Errichtung eines Stabmattenzauns sowie Entfall der östlichen Schutzbepflanzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1307/3 Gemarkung Pliening, An der Leiten 40, Ottersberg
51 Bauantrag zur vorübergehenden Aufschüttung und Lagerung von Humus und Kies an der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 1855 Gemarkung Pliening, südlich von Landsham
52 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegerechts - Widmung der Straße "Gotenstraße" Fl.Nrn. 892/8, 892/27 Gemarkung Pliening zur Ortsstraße
53 Bekanntgaben und Anfragen
Herr Uffinger - Parksituation am Dorfplatz Landsham
Herr Schepanski - Straßenbeleuchtung
54 Bürgerfragestunde
Herr Gandl - Straßenbaumaßnahme in Gelting
Herr Gandl - Grundstück ehemaliges "Müller-Anwesen"
Frau Löffler - Halfpipe

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42. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 42

Diskussionsverlauf

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

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43. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 06.04.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 43

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Bauausschusssitzung vom 06.04.2017 werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

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44. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Siglweg" - Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 44

Beschluss

1.        Anwohner, Siglweg, Pliening
1.1 Einwendung / Anregung vom 15.04.2016

Gegen den Entwurf des Bebauungsplanes „Siglweg“ in der Fassung vom 10.03.2016 ergeben sich aus unserer Sicht folgende Einwände:

1.        Die Einfahrt zu unserem Hofgrundstück Fl.Nr. 57 ist durch Parkplätze und einen Baum im geplanten Bebauungsplan blockiert, dies ist ohne Probleme durch verschieben der Parkplätze vor das Postgebäude (Siglweg 5) zu beheben, so dass die Einfahrt wie bisher bestehen bleiben kann. Die geplante Einfahrt durch unseren Garten lehnen wir kategorisch ab.
2.        Die Zufahrt zur Garage der Bewohnerin (östlich am Postgebäude Siglweg 5) muss frei zugänglich bleiben (gelb darzustellen).
3.        Um den Standort der Postfiliale zu erhalten, ist es sinnvoll, eine Rangierfläche für die Paket-Lkw vor dem Postgebäude einzuplanen.
4.        Der geplante Gehweg sollte durchgängig an die Geltinger Straße angeschlossen werden, zum Beispiel südlich der vier Parkplätze Fl.Nr. 47/14 vorbei, da das sicherer für die Fußgänger ist, als hinter den parkenden Fahrzeugen vorbei zu gehen.
5.        Die Bezeichnung für die bisher nur mit halber Fahrbahnbreite ausgebaute Erschließungsstraße an der Südseite des Bebauungsplanes ist „Siglweg 2 – 10“ und nicht „Kastanienweg“, wie fälschlicherweise im Entwurf des Bebauungsplanes steht, wo durch sich z. b. eine Irreführung von Rettungskräften ergeben könnte, wenn die geplante Straße auch die Bezeichnung Siglweg bekommen würde. Der Kastanienweg befindet sich weiter südlich bei der VR-Bank.

1.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.: Der Anregung wird entsprochen. Die Festsetzung der Zufahrten wird angepasst. Eine Änderung der jetzigen Zufahrtssituation zum Grundstück Fl.Nr. 57 Gemarkung Pliening ist nicht geplant.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2.: Der Anregung wird entsprochen. Die Zufahrt wird im Bebauungsplan-Entwurf entsprechend festgesetzt.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 3.: Die im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Verkehrsflächen können auch zum Rangieren für Lieferfahrzeuge verwendet werden. Diese Flächen werden als ausreichend erachtet. Der Bebauungsplan bleibt daher unverändert.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 4.: Der Anregung wird entsprochen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um die Fl.Nr. 47/17 und zusätzliche Teilflächen der Fl.Nr. 37/8 Gemarkung Pliening erweitert. Der in der Planung vorgesehene Weg wird südlich der Fl.Nr. 47/17 Gemarkung Pliening vorbeigeführt und an den Gehweg an der Geltinger Straße angeschlossen.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 5.: Der Anregung wird entsprochen. Die Bezeichnung wird geändert.

10 dafür : 0 dagegen

2.        Anwohnerin, Siglweg, Pliening
2.1 Einwendung / Anregung vom 16.04.2016

Bei der Bebauung des Siglwegs im Jahr 1999 wurden damals schon erhebliche Planungsfehler gemacht. Teile des „Siglwegs“, „Kastanienwegs“ und „Beim Sellmair“ sind ohne ausreichende Feuerwehr-Zufahrt gebaut worden. Es hätte im Falle das Grundstück „Widmann“ in Anspruch genommen werden müssen. Fußwege müssen teilweise über angrenzende Grundstücke erfolgen.

Die Zufahrt von der Geltinger Straße zur Poststelle (Siglweg 5) ist bis heute nicht geordnet, so dass bei starkem Postverkehr Parkplatz und Zufahrten total zugestellt und die Pkw wild durcheinander abgestellt werden. Die Zufahrt zum Grundstück „Widmann“ ist des Öfteren total verstellt. Dazu kommt noch, dass der Platz vor der Post bei Regen fast überschwemmt und bei Trockenheit total verstaubt wird.

Bei der jetzt geplanten Neubebauung muss mit erheblichem Verkehrszuwachs gerechnet werden. Eine Tiefgarage mit ca. 80 Stellplätzen und ca. 40 überirdischen Stellplätzen erhöhen die Verkehrsbewegungen um ein Vielfaches. Die 8 Stellplätze für die Post reichen in keinem Fall aus. Also werden die geplanten Stellplätze von Postkunden und sonstigen Geschäftskunden „genutzt“. Abgesehen davon ist die Tiefgaragenzufahrt falsch geplant. Die TG-Ausfahrt mündet in die Ausfahrt aus dem neuen Wohngebiet und in das Geschäftsgebiet der Post (1-2mal täglich Abholung der Pakete durch große Lkw).

Wo bleibt die Zufahrt zu Grundstück 57? Soll das durch die tiefgelegten Garagen vor bzw. neben der Sparkasse erfolgen? Die jetzige Zufahrt sind ja die geplanten Stellplätze. Die Zufahrten Siglweg 2 – 10 sind jetzt schon sehr oft zugestellt. Die Ausfahrt Siglweg – Geltinger Straße ist sehr unübersichtlich. Der heranflutende Verkehr ist erst spät zu sehen. Es kommt deshalb oft zu Staus und gefährlichen Begegnungen.

Dazu die neue Ausfahrt aus Grundstück Fl.Nr. 57 und der Verkehr aus dem neuen Wohngebiet. Das gibt ein schönes Nadelöhr!

2.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Es mag zutreffen, dass die Zufahrt zum Siglweg 2 bis 10 verbessert werden könnte. Gleichwohl ist die Zufahrt zu den Gebäuden, in diesem Fall über einen begrenzten Wohnweg von ca. 51 m, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Änderung der Zufahrt drängt sich nicht auf. Daher wurde diese auch nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.

Der Hinweis, dass Fußgänger teilweise angrenzende private Grundstücke überqueren, wurde durch die Festsetzung zusätzlicher Verkehrsflächen im Bereich des Anwesens Beim Sellmair 13 berücksichtigt. Die Gemeinde erachtet weitere Änderungen im Bebauungsplan für nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Die Kritik über die ungeordnete Parksituation vor der Postfiliale wird durch den Bebauungsplan aufgegriffen. Ziel ist es, eine für die Anwohner verträgliche Lösung zu schaffen. Dies soll, in Ergänzung zu den bereits für die Postfiliale nachgewiesenen Stellplätzen, durch die Ausweisung mehrerer Parkflächen unmittelbar südlich der Postfiliale sowie die Asphaltierung der öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt werden.

10 dafür : 0 dagegen

Es ist zutreffend, dass durch die geplante Bebauung mit einem Verkehrszuwachs zu rechnen ist. Die Gemeinde sieht, dass mit der geplanten Tiefgaragenzufahrt im Vergleich zur bisherigen Situation einer Beeinträchtigung der Anwohner einhergehen kann.

Gleichwohl handelt es sich bei der geplanten Bebauung um keine übermäßig verdichtete Planung. Die für die beabsichtigte Anzahl an Wohneinheiten (ca. 52) gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendigen Kfz-Stellplätze werden u. a. in einer Tiefgarage nachgewiesen. Diese Absicht einer „Nachverdichtung“ ist gesetzgeberisch gewollt und entspricht den rechtlichen Vorgaben des schonenden Umgangs mit Grund und Boden.

Bezüglich einer möglichen Lärmproblematik durch die Tiefgaragenzufahrt wurde eine schalltechnische Untersuchung beauftragt. Ziel war es, zu ermitteln, welche Auswirkungen die Ausfahrt für die südlich angrenzenden Wohngebäude hätte. Dabei wurde die Errichtung eines geschlossenes Rampenbauwerks für die Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt, wie es im Bebauungsplan festgesetzt ist, zu Grunde gelegt.

Die Untersuchung des Ingenieurbüros Greiner, München, vom 15.03.2017 ergab, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an der Nordseite der Gebäude am Siglweg um mindestens 13 dB(A) am Tage und mindestens 1 dB(A) in der Nacht unterschritten werden, sofern die Tiefgaragenein- bzw. –ausfahrt gemäß der Vorgabe errichtet wird.

Die Wände und Decken müssen dabei ein bewertetes Schalldämmmaß von mindestens 25 dB aufweisen und schallabsorbierend ausgeführt werden. Anlagenteile wie z. B. Tiefgaragentor und Regenrinne sind entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik auszuführen.
Der Bebauungsplan wird daher unter einer neuen Festsetzung durch Text „B 7 Immissionsschutz“ wie folgt ergänzt:

„Der Zu- und Abfahrtsbereich der Tiefgarage ist einzuhausen. Abdeckungen der Tiefgaragenzu- und -abfahrt, sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend mit verschraubten Gusseisenplatten oder technisch gleichwertig lärmarm auszuführen. Das bewertete Schalldämmmaß muss mindestens 25 dB betragen. Die Garagenzufahrten (Garagenrolltor, Schranken o. ä.) sind dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben.“

Die Begründung zum Bebauungsplan ist entsprechend zu ergänzen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zur Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 57 Gemarkung Pliening wird entsprochen. Eine Änderung der bestehenden Situation ist nicht beabsichtigt. Die Planzeichnung wird entsprechend korrigiert.

10 dafür : 0 dagegen

3.        Anwohnerin, Siglweg, Pliening
3.1 Einwendung / Anregung vom 15.04.2016

Ich möchte auf keinen Fall, dass die geplante Tiefgarage mit Ein- und Ausfahrt unmittelbar vor meinem Haus gebaut wird.

Ich möchte keine Lärm- und Geruchsbelästigung durch die täglich aus- und einfahrenden Autos.

Ich möchte nicht auf eine Mauer schauen. Eine zusätzliche Mauer als Lärmschutz würde optisch noch schlimmer werden.

Meine tägliche Nachtruhe würde gestört werden.

Der Bau der Tiefgarage an dieser Stelle würde meine Immobilie wertmindern, da es sich hier schließlich nicht um die Aufstellung einer Einzelgarage, sondern um eine Tiefgarage mit 80 Stellplätzen und mit Ein- und Ausfahrt handelt.

Es ist derzeit schon zu Stoßzeiten ein großer Andrang bei der Post und es hat schon mehrere Unfälle beim Parken gegeben. Wenn dann noch die Aus- und Einfahrt der Tiefgarage gegenüber dazu kommt und die Straße, dann wird es eine Katastrophe. Warum wird alles nur am Anfang der Straße geplant?

Ich schlage vor, dass die Tiefgarage mit Ein- und Ausfahrt ans andere Ende zum Wendehammer verlegt wird, da stört sie keinen. Außerdem sollte der Siglweg 30er Zone werden.

Die derzeitige Planung stellt eine unverhältnismäßige Benachteiligung und Einschränkung für die Anwohner des Siglwegs 2 – 10 dar. Ich bitte Sie dringend nach alternativen Lösungen zu suchen.

3.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Es ist zutreffend, dass durch die geplante Bebauung mit einem Verkehrszuwachs zu rechnen ist. Die Gemeinde sieht, dass mit der geplanten Tiefgaragenzufahrt im Vergleich zur bisherigen Situation einer Beeinträchtigung der Anwohner einhergehen kann.

Gleichwohl handelt es sich bei der geplanten Bebauung um keine übermäßig verdichtete Planung. Die für die beabsichtigte Anzahl an Wohneinheiten (ca. 52) gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendigen Kfz-Stellplätze werden u. a. in einer Tiefgarage nachgewiesen. Diese Absicht einer „Nachverdichtung“ ist gesetzgeberisch gewollt und entspricht den rechtlichen Vorgaben des schonenden Umgangs mit Grund und Boden.

Bezüglich einer möglichen Lärmproblematik durch die Tiefgaragenzufahrt wurde eine schalltechnische Untersuchung beauftragt. Ziel war es, zu ermitteln, welche Auswirkungen die Ausfahrt für die südlich angrenzenden Wohngebäude hätte. Dabei wurde die Errichtung eines geschlossenes Rampenbauwerks für die Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt, wie es im Bebauungsplan festgesetzt ist, zu Grunde gelegt.

Die Untersuchung des Ingenieurbüros Greiner, München, vom 15.03.2017 ergab, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an der Nordseite der Gebäude am Siglweg um mindestens 13 dB(A) am Tage und mindestens 1 dB(A) in der Nacht unterschritten werden, sofern die Tiefgaragenein- bzw. –ausfahrt gemäß der Vorgabe errichtet wird.

Die Wände und Decken müssen dabei ein bewertetes Schalldämmmaß von mindestens 25 dB aufweisen und schallabsorbierend ausgeführt werden. Anlagenteile wie z. B. Tiefgaragentor und Regenrinne sind entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik auszuführen.
Um der Anregung Rechnung zu tragen, wird der Bebauungsplan unter einer neuen Festsetzung durch Text „B 7 Immissionsschutz“ wie folgt ergänzt:

„Der Zu- und Abfahrtsbereich der Tiefgarage ist einzuhausen. Abdeckungen der Tiefgaragenzu- und -abfahrt, sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend mit verschraubten Gusseisenplatten oder technisch gleichwertig lärmarm auszuführen. Das bewertete Schalldämmmaß muss mindestens 25 dB betragen. Die Garagenzufahrten (Garagenrolltor, Schranken o. ä.) sind dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben.“

Die Begründung zum Bebauungsplan ist entsprechend zu ergänzen.

Durch die vorgenannte Festsetzung sieht die Gemeinde auch einen ausreichenden Schutz der Nachtruhe als gewährleistet.

10 dafür : 0 dagegen

Das Interesse, nicht auf eine Mauer schauen zu wollen, kann nachvollzogen werden. Allerdings handelt es sich bei der Mauer lediglich um die Südseite der Tiefgaragenrampe mit einer Länge von 9,0 m in einem Abstand von 3,0 m zur südlichen Grundstücksgrenze. Sowohl westlich, als auch östlich werden in unmittelbarer Nähe zum Siglweg, mit Ausnahme der Abfahrtsrampe der Tiefgarage, keine weiteren Gebäude errichtet. Außerdem ist, entgegen der Annahme des Einwenders, keine zusätzliche Lärmschutzmauer geplant. Eine besondere Beeinträchtigung der Grundstücke südlich des Siglweges wird durch das Rampengebäude nicht gesehen, zumal die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden.

Der Anregung wird daher nicht entsprochen. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zur Behauptung, die geplante Bebauung würde den Wert der Immobilie mindern, wird nicht geteilt. Die geplante Bebauung stellt eine – gesetzgeberisch gewollte –  Nachverdichtung eines bereits bebauten Areals dar. Eine solche Verdichtung führt für sich betrachtet nicht allein zu einer Wertminderung der angrenzenden Grundstücke.

Weiter erscheint der Gemeinde aufgrund des weiterhin hohen Siedlungsdrucks auf die im Münchener Umland gelegenen Gemeinden die Aussage einer Wertminderung durch die Tiefgaragenausfahrt wenig plausibel.

Außerdem wird in der herrschenden Rechtsprechung eine Wertminderung für eine Immobilie durch eine herangeplante Bebauung durchaus als möglich angesehen. Dabei muss es sich jedoch um eine erhebliche Einschränkung handeln. Da im Bebauungsplan durch Festsetzungen sichergestellt wird, dass die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, sieht die Gemeinde im vorliegenden Fall keine solche erhebliche Einschränkung.

Schließlich sieht die Gemeinde durch die Änderung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in eine zukünftige Wohnnutzung auch eine Verbesserung hinsichtlich möglicher Immissionen durch Lärm, Geruch und Staub. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan erfolgen daher nicht.
       
10 dafür : 0 dagegen

Die Kritik über die ungeordnete Parksituation vor der Postfiliale wird durch den Bebauungsplan aufgegriffen. Ziel ist es, eine für die Anwohner verträgliche Lösung zu schaffen. Dies soll, in Ergänzung zu den bereits für die Postfiliale nachgewiesenen Stellplätzen, durch die Ausweisung mehrerer Parkflächen unmittelbar südlich der Postfiliale sowie die Asphaltierung der öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt werden.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung, die Tiefgaragenzufahrt in die Nähe des im Norden des Plangebietes vorgesehenen Wendehammers zu verlegen, wird nicht entsprochen.

Die Planung einer Zufahrt im Bereich des Kirchweges würde nach Ansicht der Gemeinde die Lärmbelästigung nicht wesentlich reduzieren, da die Fahrzeuge weiterhin das Gebäude des Einwenders passieren. Lediglich durch den Wegfall der Einfahrten in die Tiefgarage könnte sich eine Lärmreduzierung ergeben.

Außerdem würde durch eine solche Planung der Verkehr in das Baugebiet „hinein gezogen“. Die Gemeinde verfolgt jedoch das Ziel, den Verkehr durch die Nähe zur Staatsstraße (Geltinger Straße) auf kurzem Weg auf die Hauptstraße zu führen. Durch die beabsichtigten Festsetzungen zum Schallschutz erachtet die Gemeinde die Interessen der Anwohner ausreichend berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

Die Anregung den Siglweg als 30er-Zone auszuweisen, betrifft die Ausführung des Bebauungsplans und findet dabei Berücksichtigung. Eine Festsetzung ist dazu nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

4.        Anwohner, Siglweg, Pliening
4.1 Einwendung / Anregung vom 15.04.2016

Wir möchten auf keinen Fall, dass die Tiefgarage mit Ein- und Ausfahrt des geplanten Baus direkt vor unserem Haus gebaut wird.

Wir wollen keine Lärm- und Geruchsbelästigung durch die täglichen, konzentriert in den Morgen- und Abendstunden, aus- und einfahrenden ca. 80 Pkws.

Wir wollen nicht auf eine Mauer von 9,00 m Länge und 7,50 m Breite schauen und uns dadurch eingesperrt fühlen. Eine zusätzliche Mauer als Lärmschutz würde uns sehr wahrscheinlich noch mehr einengen.

Unsere tägliche Nachtruhe würde extrem gestört, da wir voll den Ein- und Ausfahrtlärm im Schlafbereich in den oberen Stockwerken abbekommen.

Wir sehen eine große Wertminderung unserer Immobilie, da es sich hier schließlich nicht um die Aufstellung einer Einzelgarage, sondern um eine Tiefgarage mit 80 Stellplätzen mit Ein- und Ausfahrt handelt.

Zur angedachten Verkehrssituation im geplanten Siglweg ist folgendes anzumerken: Durch die Ein- und Ausfahrt einer Tiefgarage am Anfang des Siglwegs direkt gegenüber der Post würde es unseres Erachtens zu einem nicht tragbaren Chaos kommen.

Die Anwohner vom alten Siglweg 2 – 10 fahren raus, die Tiefgaragennutzer fahren daneben rein und raus, die Postbesucher stoßen rückwärts aus den Stellplätzen und die auf dem Siglweg fahrenden Autos kommen von links und rechts und dazu sollen noch die Schulkinder den Fußweg benutzen. Ein unübersichtliches, geballtes, zeitraubendes Chaos, bei dem Unfälle vorprogrammiert sind.

Wir plädieren dafür, dass die Tiefgarage mit Ein- und Ausfahrt zur Beruhigung dieser Verkehrssituation ans andere Ende zum Wendehammer geplant wird, da hier kein anderer Verkehr die Ein- und Ausfahrt behindern würde und auch vorne bei der Post dann nur die Anwohner des alten Siglweges (wie bisher) rausfahren und der Verkehr von links und rechts käme und nicht auch noch ein Auto nach dem anderen gegenüber aus der Tiefgarage. Der Verkehr würde sich auf der ganzen Länge der Straße entspannen und sich nicht nur auf die ersten 100 Meter geballt konzentrieren.

Der Siglweg und Kirchweg sollten unbedingt verkehrsberuhigte Zone (30er Zone) werden.

Das Argument der Gemeinde, dass die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage wegen des Fußweges für die Schulkinder nicht am Ende der Straße platziert werden kann, können wir nicht nachvollziehen, da auch am Anfang der Straße, wo jetzt die Tiefgaragenabfahrt geplant ist, der Fußweg über die Zufahrt entlang führt.

Die Plieninger Schulkinder werden wahrscheinlich sowieso nicht den neu geplanten Fußweg, sondern wie bisher den kürzeren, sichereren und verkehrsarmen Weg durch den alten Siglweg bevorzugen.

Die neu hinzuziehenden Kinder gehen bestimmt auch nicht erst zur Straße und dann den längeren Weg außen rum zur Schule, sondern werden die Verbindungswege durch das Neubaugebiet benutzen.

Die derzeitige Planung stellt eine unverhältnismäßige Benachteiligung und Einschränkung für die Anwohner des Siglweg 2 – 10 dar.

Wir bitten Sie dringend nach alternativen Lösungen zu suchen, z. B. Tiefgarage mit Ein- und Ausfahrt am anderen Ende des Plans in der Nähe des Wendehammers.

4.2 Beschluss:
Es ist zutreffend, dass durch die geplante Bebauung mit einem Verkehrszuwachs zu rechnen ist. Die Gemeinde sieht durch die geplante Tiefgaragenzufahrt auch gegenüber der bisherigen Situation eine Beeinträchtigung der Anwohner.

Gleichwohl handelt es sich bei der geplanten Bebauung um keine übermäßig verdichtete Planung. Die für die beabsichtigte Anzahl an Wohneinheiten (ca. 52) gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendigen Kfz-Stellplätze werden u. a. in einer Tiefgarage nachgewiesen. Diese Absicht einer „Nachverdichtung“ ist gesetzgeberisch gewollt und entspricht den rechtlichen Vorgaben des schonenden Umgangs mit Grund und Boden.

Bezüglich einer möglichen Lärmproblematik durch die Tiefgaragenzufahrt wurde eine schalltechnische Untersuchung beauftragt. Ziel war es, zu ermitteln, welche Auswirkungen die Ausfahrt für die südlich angrenzenden Wohngebäude hätte. Dabei wurde die Errichtung eines geschlossenes Rampenbauwerks für die Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt, wie es im Bebauungsplan festgesetzt ist, zu Grunde gelegt.

Die Untersuchung des Ingenieurbüros Greiner, München, vom 15.03.2017 ergab, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an der Nordseite der Gebäude am Siglweg um mindestens 13 dB(A) am Tage und mindestens 1 dB(A) in der Nacht unterschritten werden, sofern die Tiefgaragenein- bzw. –ausfahrt gemäß der Vorgabe errichtet wird.

Die Wände und Decken müssen dabei ein bewertetes Schalldämmmaß von mindestens 25 dB aufweisen und schallabsorbierend ausgeführt werden. Anlagenteile wie z. B. Tiefgaragentor und Regenrinne sind entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik auszuführen.
Um der Anregung Rechnung zu tragen, wird der Bebauungsplan unter einer neuen Festsetzung durch Text „B 7 Immissionsschutz“ wie folgt ergänzt:

„Der Zu- und Abfahrtsbereich der Tiefgarage ist einzuhausen. Abdeckungen der Tiefgaragenzu- und -abfahrt, sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend mit verschraubten Gusseisenplatten oder technisch gleichwertig lärmarm auszuführen. Das bewertete Schalldämmmaß muss mindestens 25 dB betragen. Die Garagenzufahrten (Garagenrolltor, Schranken o. ä.) sind dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben.“

Die Begründung zum Bebauungsplan ist entsprechend zu ergänzen.

Durch die vorgenannte Festsetzung sieht die Gemeinde auch einen ausreichenden Schutz der Nachtruhe als gewährleistet.

10 dafür : 0 dagegen

Zur Behauptung, die geplante Bebauung würde den Wert der Immobilie mindern, wird nicht geteilt. Die geplante Bebauung stellt eine – gesetzgeberisch gewollte –  Nachverdichtung eines bereits bebauten Areals dar. Eine solche Verdichtung führt für sich betrachtet nicht allein zur einer Wertminderung der angrenzenden Grundstücke.

Weiter erscheint der Gemeinde aufgrund des weiterhin hohen Siedlungsdrucks auf die im Münchener Umland gelegenen Gemeinden die Aussage einer Wertminderung durch die Tiefgaragenausfahrt wenig plausibel.

Außerdem wird in der herrschenden Rechtsprechung eine Wertminderung für eine Immobilie durch eine herangeplante Bebauung durchaus als möglich angesehen. Dabei muss es sich jedoch um eine erhebliche Einschränkung handeln. Da im Bebauungsplan durch Festsetzungen sichergestellt wird, dass die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, sieht die Gemeinde im vorliegenden Fall keine solche erhebliche Einschränkung.

Schließlich sieht die Gemeinde durch die Änderung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in eine zukünftige Wohnnutzung auch eine Verbesserung hinsichtlich möglicher Immissionen durch Lärm, Geruch und Staub. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Das Interesse, nicht auf eine Mauer schauen zu wollen, kann nachvollzogen werden. Allerdings handelt es sich bei der Mauer lediglich um die Südseite der Tiefgaragenrampe mit einer Länge von 9,0 m in einem Abstand von 3,0 m zur südlichen Grundstücksgrenze. Sowohl westlich, als auch östlich werden in unmittelbarer Nähe zum Siglweg, mit Ausnahme der Abfahrtsrampe der Tiefgarage, keine weiteren Gebäude errichtet. Außerdem ist, entgegen der Annahme der Einwender, keine zusätzliche Lärmschutzmauer geplant. Eine besondere Beeinträchtigung der Grundstücke südlich des Siglweges wird durch das Rampengebäude nicht gesehen, zumal die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden.

Der Anregung wird daher nicht entsprochen. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Die Kritik an den geplanten Erschließungsstraßen wird nicht geteilt. Ebenso wenig wird die Ansicht geteilt, es entstünde durch die Planung ein „unübersichtliches, geballtes, zeitraubendes Chaos“. Ziel ist es, eine für die Anwohner verträgliche Lösung zu schaffen. Dies soll, in Ergänzung zu den bereits für die Postfiliale nachgewiesenen Stellplätzen, durch die Ausweisung mehrerer Parkflächen unmittelbar südlich der Postfiliale sowie die Asphaltierung der öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt werden.

Dass das neue Bauvorhaben eine Mehrung des Verkehrs zur Folge hat, wird nicht bestritten. Gleichwohl ist durch das Nebeneinander von öffentlicher Verkehrsfläche vor den Häusern Siglweg 2 bis 10, der privaten Tiefgaragenausfahrt und der neuen Straße Siglweg kein erhebliches Gefährdungspotential zu erkennen. Die Gemeinde stützt dies auch auf die Stellungnahmen der Fachbehörden Polizeiinspektion Poing und Staatliches Bauamt Rosenheim.

In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass eine Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 52 Gemarkung Pliening auch ohne Bebauungsplan im Rahmen der Innenbereichsentwicklung denkbar gewesen wäre. Die Gemeinde hat, zum Schutz der angrenzenden Bevölkerung und mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung auch über das Baugebiet hinaus, der Aufstellung eines Bebauungsplanes den Vorzug gegeben.

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung, die Tiefgaragenzufahrt in die Nähe des im Norden des Plangebietes vorgesehenen Wendehammers zu verlegen, wird nicht entsprochen.

Die Planung einer Zufahrt im Bereich des Kirchweges würde nach Ansicht der Gemeinde die Lärmbelästigung nicht wesentlich reduzieren, da die Fahrzeuge weiterhin das Gebäude des Einwenders passieren. Lediglich durch den Wegfall der Einfahrten in die Tiefgarage könnte sich eine Lärmreduzierung ergeben.

Außerdem würde durch eine solche Planung der Verkehr in das Baugebiet „hinein gezogen“. Die Gemeinde verfolgt jedoch das Ziel, den Verkehr durch die Nähe zur Staatsstraße (Geltinger Straße) auf kurzem Weg auf die Hauptstraße zu führen. Durch die beabsichtigten Festsetzungen zum Schallschutz erachtet die Gemeinde die Interessen der Anwohner ausreichend berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

Zur Frage des zukünftigen Schulwegs verweist die Gemeinde darauf, dass die Anbindung des Siglwegs an den Kirchweg die Möglichkeit schafft, ausgehend von der Postfiliale auf wenig befahrenen Straßen zur Schule zu gelangen.

Der vom Einwender beschriebene Weg durch den alten Siglweg kann nur über die Straßen „Beim Sellmair“, „Kastanienweg“ und „Mesnergasse“ zur Staatsstraße führen. Ausgehend von der Einmündung Siglweg/Geltinger Straße erachtet die Gemeinde diese Strecke aufgrund des Teilstücks entlang der Staatsstraße als gefährlicher, als die neue Straßenführung. An der Planung wird daher festgehalten.
10 dafür : 0 dagegen

Die Anregung den Siglweg als 30er-Zone auszuweisen, betrifft die Ausführung des Bebauungsplans und findet dabei Berücksichtigung. Eine Festsetzung ist dazu nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

5.        Private Anregung, Gelting
5.1 Einwendung / Anregung vom 21.04.2016

1. Der Umgriff des Bebauungsplanes stimmt mit dem Lageplan des Bebauungsplanes nicht überein. Der Wendehammer ist im Umgriff nicht vorgesehen. Ebenso ist diese Fläche im Planbereich nicht aufgeführt. Der Wendehammer ist somit innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, also südlich des Kirchweges zu errichten.

2. Der als Kastanienweg bezeichnete Weg heißt in Wirklichkeit „Siglweg“.

3. Die Flurnummerbezeichnung 13/13 des im Nordosten gelegenen Grundstücks müsste wohl 811/1 o. ä. sein.

4. Gemäß den Festsetzungen sind nur Einzelhäuser zulässig („E“ mit Dreieck). Die dargestellten drei Gebäudekörper widersprechen somit der Festsetzung.

5. Der „Kirchweg“ weist im Bereich der Fl.Nr. 811/1 o. ä. (oder 13/13) keine Fahrbahnbreite von 5,00 m auf. Eine Fahrbahnbreite von 5,00 m ist auf jeden Fall beizubehalten. Im gleichen Bereich fehlt komplett die Weiterführung des geplanten Fußweges in Richtung Osten. Dies ist für eine spätere Weiterführung erforderlich.

6. Die Anbindung der neuen Straße an den Bestand beim Anwesen Siglweg 12 (Fl.Nr. 796) muss meiner Meinung nach unbedingt besser konzipiert werden. Dies gilt ebenso für die Anbindung der Zufahrt zu den Anwesen Siglweg 2 – 10.

7. Die Grundstückszufahrt zum Anwesen Siglweg 3, die derzeit direkt an der Westseite des Anwesens Siglweg 5 entlang führt, soll laut Bebauungsplanentwurf verlegt werden, um hier Stellplätze anordnen zu können. Meiner Meinung nach ist es sicher sinnvoll, die vorhandene Zufahrt weiterhin beizubehalten und stattdessen die geplanten Stellplätze zu verschieben.

8. Meiner Meinung nach sollte der ganze Bereich von Fl.Nrn. 37/8, 37/35, 37/38 und 47/17 neu überdacht werden, vor allem hinsichtlich der Anbindung des bestehenden Fußweges (Fl.Nr. 37/38, die im Plan überhaupt nicht aufgeführt ist) an den neuen Siglweg und der Anbindung des neuen Fußweges an den Fußweg entlang der Geltinger Straße (evtl. Rücksetzung der Parkplätze auf Fl.Nr. 47/17 um ca. 1,80 m nach Süden) sowie hinsichtlich der Parkplatzsituation vor dem Anwesen Siglweg 5 (Post) und schließlich auch hinsichtlich der Zufahrt zur neuen Tiefgarage und zu den Grundstücken Siglweg 2- 10.

9. Prinzipiell ist es meiner Meinung angebracht, anstelle des geplanten Fußweges mit 1,80 m Breite einen Fuß- und Radweg mit einer Breite von 2,50 m zu erstellen, der später weiter nach Osten zur Schule, Kindergarten Sportplatz und Bürgerhaus fortgeführt werden kann. Dieser Fuß- und Radweg führt bei einer späteren Weiterführung nach Gelting und somit zu einer guten Anbindung an den bereits vorhandenen Fuß- und Radweg nach Markt Schwaben. Meines Wissens soll ja im Kirchweg im Zuge der Erschließung des Baugebietes „Am Tanzfleckl“ bereits ein Fuß- und Radweg mit 2,50 m Breite zur Ausführung kommen.

10. Es ist sicherlich eine Überlegung wert, zu überprüfen, ob es nicht ein Vorteil wäre, den Fußweg bzw. einen Fuß- und Radweg auf die gegenüberliegende Straßenseite zu legen (Problempunkte Tiefgaragenzufahrt, Zufahrt zu den Anwesen Siglweg 2 – 10 usw.)

11. Die Anzahl der geplanten öffentlichen und privaten Stellplätze, auch Tiefgaragenstellplätze, ist nicht zu ersehen. Somit ist nicht zu erkennen, ob diese in ausreichender Anzahl vorgesehen sind.

12. Eine Festlegung der zu pflanzenden Bäume und Sträucher fehlt gänzlich.

13. Unter Punkt 6 der Begründung zum Bebauungsplan „Siglweg“ wird angeführt, dass ein Flächenausgleich nicht erforderlich ist, obgleich der derzeit östlich gelegene Garten der vorgesehenen Bebauung komplett zum Opfer fällt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung möchte ich anmerken, ob sich nicht schon längst, z. B. Fledermäuse, Marder, usw. in den vorhandenen Gebäuden eingenistet haben.

5.2 Beschluss:
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.: Es ist zutreffend, dass gegenüber der Bekanntmachung vom 06.07.2015 über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Siglweg“ der Umgriff auf dem Grundstück Fl.Nr. 811/1 Gemarkung Pliening (im Plan irrtümlicherweise als Fl.Nr. 13/13 ausgewiesen) nicht dargestellt ist. Die Erweiterung ist notwendig, um eine Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges Müllfahrzeug und die Mindestanforderungen an die Vorgaben des Brandschutzes zu gewährleisten. Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften im Baugesetzbuch (§ 3 ff. BauGB) weder einen Aufstellungsbeschluss noch dessen Bekanntmachung zwingend voraussetzen, war weder eine Umplanung des Wendehammers nach Süden, noch ein Ergänzungsbeschluss zum Aufstellungsbeschluss notwendig.

Da die Erweiterung des Planungsumgriffs um die Fl.Nrn. 8, 8/3, 9 und 47/17 Gemarkung Pliening erforderlich ist, wird auch die Ergänzung des Planungsumgriff im Bereich des Wendehammers nachgeholt.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2.: Der Anregung wird entsprochen. Die Bezeichnung wird in „Siglweg“ geändert.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 3.: Der Anregung wird entsprochen. Die Bezeichnung des Grundstücks wird in „811/1“ geändert.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 4.: Die Planzeichenverordnung (PlanzV) erlaubt unter Punkt 3 die zeichnerische Festsetzung von Einzel- oder Doppelhäusern sowie Hausgruppen. Eine bestimmte Anzahl an Wohneinheiten, wie vielleicht umgangssprachlich bei dem Begriff „Einzelhaus (= Haus mit einer Wohneinheit)“ denkbar, ist nicht vorgeschrieben. Um der Anregung dennoch Rechnung zu tragen wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PlanzV die Festsetzung A 3.3 von „E“ für Einzelhäuser in „GW“ für Geschosswohnungen geändert.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 5.:Wie aus der Vermaßung erkennbar, soll die zukünftige Breite des Kirchweges nach Fertigstellung der Straße 5,0 m betragen. Die dafür notwendigen Flächen werden im Planentwurf festgesetzt.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 6.: Durch die geplante neue Erschließungsstraße „Siglweg“ zwischen Geltinger Straße und Kirchweg verbessert sich die Zufahrtssituation für das Anwesen Fl.Nr. 796 Gemarkung Pliening gegenüber der bisherigen Situation beträchtlich. Änderungen werden im Rahmen der Planung daher für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

Gleiches gilt für die Zufahrtssituation im Bereich des Siglweges 2 bis 10. Die Zufahrt in dieser Form besteht seit mehr als 15 Jahren. Für die betroffenen Anwohner würde eine Aufweitung der Straße zwar eine Verbesserung der Zufahrt darstellen. Seitens der Gemeinde wird jedoch keine zwingende Notwendigkeit für eine Änderung gesehen. Dies wird auch durch die Stellungnahme der Kreisbrandinspektion gestützt, die keine brandschutztechnischen Anregungen vorgebracht hat.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 7.: Der Anregung wird entsprochen. Die vorhandene Zufahrt zum Anwesen Siglweg 3 bleibt bestehen. Die Planzeichnung wird angepasst.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 8.: Der Anregung wird dahingehend entsprochen, dass das Grundstück Fl.Nr. 47/17 Gemarkung Pliening sowie zusätzliche Teilflächen des Grundstück Fl.Nr. 37/8 Gemarkung Pliening mit in den Planumgriff aufgenommen werden. Ziel ist es, den geplanten Gehweg südlich der bestehenden Stellplätze entlang zur Geltinger Straße zu führen.

10 dafür : 0 dagegen

Gleichzeitig wird der bestehende Gehweg nördlich des Siglwegs von der Geltinger Straße bis zur Postfiliale fortgeführt, um deren fußläufige Erreichbarkeit sicher zu stellen.

10 dafür : 0 dagegen

Die Zufahrtssituation im Bereich der geplanten Tiefgarage sowie bei den Anwesen Siglweg 2 bis 10 bleibt hingegen unverändert.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 9.: Der Anregung wird entsprochen. Der Fußweg wird mit einer Breite von 2,50 m festgesetzt.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 10.: Die Verlegung des Gehwegs auf die gegenüberliegende Seite würde bedeuten, dass die Bewohner der Mehrfamilienhäuser direkt auf die Straßenfläche treten müssten. Von einer solchen Umplanung würden lediglich die Anwohner im Bereich der Fl.Nrn. 55, 57 und 796 Gemarkung Pliening profitieren. Da die Anzahl der Betroffenen in den geplanten Mehrfamilienhäuser, die der Bestandsgebäude übersteigt, erachtet die Gemeinde die jetzige Planung für sinnvoller. Änderungen erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 11.: Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass die gemeindliche Stellplatzsatzung einzuhalten ist. Dies ist im Rahmen der Bauantragstellung nachzuweisen. Weitere Festsetzungen oder Darstellungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 12.: Der Bebauungsplan enthält sowohl Festsetzungen zur Grünordnung unter den Festsetzungen durch Planzeichen A.5, den Festsetzungen durch Text B.6 sowie den Hinweisen unter C.13. Weitere Festsetzungen werden seitens der Gemeinde als nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 13.: Bei dem vorliegenden Bauleitplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB. In diesem sogenannten „beschleunigten Verfahren“ gelten ökologische Eingriffe gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauGB als erfolgt. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Um der Anregung dennoch Rechnung zu tragen, wird folgender Hinweis unter C. 15 eingefügt:
„Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Unabhängig davon ist es nach § 44 BNatSchG zu jeder Jahreszeit verboten, artgeschützte Tiere sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen (besonderer Artenschutz). Hierunter zählt z. B. die Beseitigung von Bäumen mit Nestern während der Vogelbrutzeit oder die Entfernung von Bäumen mit Höhlen auch außerhalb einer Belegung, wenn sie von Vögeln und Säugetieren regelmäßig wiederkehrend genutzt werden.“

10 dafür : 0 dagegen

6.        Anwohner, Kirchweg, Pliening
6.1 Einwendung / Anregung vom 20.04.2016

Hiermit möchte ich wie folgt Stellung nehmen und um Beachtung folgender Punkte bitten:

1.        Die Beheizung des Bebauungsgebietes mit Grundwasser-Wärmepumpen
Die Beheizung meines Zweifamilienhauses erfolgt mit einer Grundwasser-Wärmepumpe. Der Entnahmebrunnen befindet sich in der südöstlichen Ecke des Grundstücks (Fl.Nr. 796).
Sollte das Baugebiet „Siglweg“ auch über Grundwasser-Wärmepumpen beheizt werden, muss auf einen ausreichenden Abstand der Entnahme-/Schluckbrunnen zu meinem Entnahmebrunnen geachtet werden, damit es bei mir zu keiner Beeinträchtigung bei der Wasserentnahme kommt.

2.        Bepflanzung
Bitte schreiben Sie die Bepflanzung auf der Südseite meines kleinen Grundstücks (Fl.Nr 796) so vor, dass die Belichtung des Grundstücks nicht durch den Schattenwurf von Bäumen oder hohen Sträuchern beeinträchtigt wird. Auch auf ausreichenden Abstand wegen Wurzelbildung ist zu achten.

6.2 Beschluss:
Die Anregung hinsichtlich des Einbaus von Grundwasserwärmepumpen betrifft die bauliche Umsetzung bzw. notwendige wasserrechtliche Genehmigungen. Der Bebauungsplan enthält hierzu bereits unter C.11 einen entsprechenden Hinweis. Weitere Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Aktuell befinden sich einige Gehölze auf dem Grundstück Fl.Nr. 52 Gemarkung Pliening unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 796 Gemarkung Pliening. Nach der vorliegenden Planung entfallen auf Fl.Nr. 52 neben den Bäumen auch das vorhandene landwirtschaftliche Gebäude. Im Gegenzug sollen offenen Stellplätze errichtet und ein Baum gepflanzt werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände von 2,0 m zu Bäumen werden eingehalten. Gegenüber der aktuellen Situation ergibt sich damit eine Verbesserung zugunsten des Grundstücks Fl.Nr. 796 Gemarkung Pliening.

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

7.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
7.1 Einwendung / Anregung vom 21.04.2016
Unter Punkt B.5.1 wird die Anzahl der Besucherstellplätze auf 13 festgelegt. Da in der Planzeichnung darüber hinaus oberirdische Stellplätze dargestellt werden, wird um Kennzeichnung der Besucherstellplätze gebeten.

Die Forderung nach einer Dacheindeckung im gleichen Farbton bei allen Häusern ist zwar ortsplanerisch nachvollziehbar, aber wegen der vorhandenen farblich wechselnden Dacheindeckungen der bestehenden Nachbargebäude nicht begründbar und wegen der schwierigen bauordnungsrechtlichen Durchsetzbarkeit nicht zielführend.

Es wird empfohlen, die Dacheindeckung nur in einer Farbe zuzulassen, sofern sich diese Forderung städtebaulich begründen lässt, oder auf die Festsetzung unter Punkt B.4.2 Satz 2 komplett zu verzichten.

7.2 Beschluss:
Der Anregung zur Kennzeichnung der Besucherstellplätze im Bebauungsplan wird entsprochen. Die im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 52 Gemarkung Pliening, westlich der geplanten Erschließungsstraße festgesetzten Stellplätze werden entsprechend gekennzeichnet. Die Festsetzungen durch Planzeichen werden unter A.4 „Garagen und Stellplätze“ ergänzt.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung wird entsprochen. Die Festsetzung durch Text B.4.2 Satz 2 wird gestrichen.

10 dafür : 0 dagegen

8.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme
8.1 Einwendung / Anregung vom 21.04.2016
Die Gemeinde Pliening plant die Aufstellung des Bebauungsplanes „Siglweg“. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden; eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt.

• Geplante Einstufung: Allgemeines Wohngebiet (WA)
• Lage und Nachbarschaft: das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand von Pliening.
- im Norden und Westen: bestehende Bebauung - Dorfgebiet MD, nach dem hier vorliegenden Kenntnisstand sind in der unmittelbaren Nachbarschaft nur Wohnhäuser, ohne Tierhaltung
- im Süden: Allgemeines Wohngebiet (WA), ehemals Bebauungsplan Neheider/Jell
- im Nordosten: landwirtschaftliche Flächen (Außenbereich)
- im Osten: Schlachtbetrieb mit Metzgerei, Wurstküche und Backstube
- im Südwesten: in 80 m Entfernung verläuft die Geltinger Straße.

• Zur Landwirtschaft: „Aufgrund der Lage des geplanten Baugebiets am Ortsrand ist mit Immissionen aus der landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Flächen, auch am Sonntagen und Feiertagen, zu rechnen“, vgl. Ziffer 9. der Begründung.

• Zur Parkplatzsituation: Innerhalb des Plangebietes ist eine Tiefgarage vorgesehen. Die Zufahrt zu der Tiefgarage erfolgt vom Siglweg in der südwestlichen Ecke des Plangebietes. Zusätzliche oberirdische Besucherparkplätze sind vorgesehen.

• Zum Anlagenlärm: „Die Verwendung erneuerbarer Energien und der Einsatz von Wärmepumpen ist wünschenswert“, vgl. Ziffer C.9 der Hinweise zum Bebauungsplan.

Beurteilung
Verkehrslärm
Aus der überschlägigen Abschätzung der zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Geltinger Straße werden folgende Beurteilungspegel ermittelt: 53 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Wegen der Abschirmung durch die bestehende Bebauung dürften die tatsächlichen Lärmpegel noch geringer ausfallen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für Allgemeines Wohngebiet) werden nicht überschritten.

Parkplatzlärm
Im Plangebiet ist ein Tiefgaragenzu- und -abfahrtsbereich dargestellt. Hier wäre es wünschenswert, wenn bauliche Maßnahmen nach dem Stand der Lärmschutztechnik bereits mit im Bebauungsplan enthalten wären. Dies betrifft insbesondere die Einhausung der Zufahrtsbereiche, aber auch Maßnahmen zur lärmarmen Gestaltung der Regenrinnen und Garagenrolltore. Für den Tiefgaragenzu- und -abfahrtsbereich wird deshalb eine Festsetzung zur Sicherstellung des Standes der Lärmschutztechnik empfohlen.

Anlagenlärm
Der Bebauungsplan empfiehlt den Einsatz von Wärmepumpen. Der Einsatz von Luft-Wärme-Pumpen bringt aber mit sich einen Anstieg der Lärmbelastung in der unmittelbaren Umgebung, der, nach hier vorliegenden Erfahrungen, zu Beschwerden aus der Nachbarschaft führen kann. Um diesen Lärmproblemen entgegenzuwirken, ist es von großer Bedeutung, die zukünftigen Betreiber für die vorliegende Lärmproblematik zu sensibilisieren.

Gaststättenlärm
In einem WA-Gebiet sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebietes dienen, allgemein zulässig. Diese Bestimmung der BauNVO gilt seit Jahrzehnten, jedoch ist die Lärmentwicklung der Schank- und Speisewirtschaften in der jüngsten Vergangenheit erheblichen Veränderungen unterworfen: durch das Fallen der Sperrstunde wurde im Prinzip ein Betrieb nahezu während der gesamten Nachtzeit ermöglicht; der Erlass des Rauchverbots hatte die lautstarke Unterhaltung der rauchenden Gäste vor der Gaststätte im Freien zur Folge. Deshalb wird ein Ausschluss von Nutzung nach BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 (Schank- und Speisewirtschaften) empfohlen.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass für Gaststätten höhere Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung der Decken, Wände und Fußböden gelten (vgl. Tabelle 5 der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“).

Gewerbelärm
Das Plangebiet ist durch die Einwirkung von Gewerbelärm ausgehend vom Schlachtbetrieb Holzner vorbelastet. Die genaue Kenntnis der Lärmbelastung kann nur mittels Lärmschutzgutachten ermittelt werden. Eventuelle notwendige Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich aus den prognostizierten Werten des Lärmschutzgutachtens.

Vorschlag an die Gemeinde:
Für den Tiefgaragenzu- und -abfahrtsbereich wird folgende Festsetzung empfohlen:

-        Der Zu- und Abfahrtsbereich von Tiefgaragen muss eingehaust werden. Abdeckungen der Tiefgaragenzu- und -abfahrt, zum Beispiel für eine Regenrinne, sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend mit verschraubten Gusseisenplatten oder technisch gleichwertig lärmarm auszuführen. Die Garagenzufahrten (Garagenrolltor, Schranken o. ä.) sind dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben.
-        Zur Verwendung von erneuerbaren Energien und zum Einsatz von Wärmepumpen und anderen stationären haustechnischen Geräten werden folgende Festsetzungen empfohlen:
Im Plangebiet sind nur Wärmepumpen zulässig, die am maßgeblichen Immissionsort den jeweilig zulässigen baugebietsspezifischen Immissionsrichtwert der 6.1. TA Lärm für die Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. In diesem Zusammenhang wird auf den Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) "Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ verwiesen. Der Leitfaden kann bei der Gemeinde Pliening eingesehen werden, oder im Internet unter http://www.lai-immissionsschutz.de (> Veröffentlichungen > Physikalische Einwirkungen)
-        Bei der Planung und Errichtung von Solar- und Fotovoltaik-Anlagen ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes darauf zu achten, dass umliegende Gebäude, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nach dem Stand der Technik nicht unzumutbaren Blendeinwirkungen durch die Oberfläche der Paneele o.g. Anlagen ausgesetzt werden.
-        Zu den Gaststätten wird folgende Festsetzung empfohlen:
Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebietes dienen und im Allgemeinen Wohngebiet nach BauNVO zulässig sind, werden mit dieser Festsetzung ausgeschlossen.
-        Zur Einschätzung der Auswirkungen des Gewerbelärms auf das Plangebiet und zum Planen von Schallschutzmaßnahmen bitten wir die Gemeinde, eine schalltechnische Untersuchung (Gutachten) in Auftrag zu geben. Untersucht werden sollten die Einwirkungen vom östlich angrenzenden Gesamtbetrieb Fl.Nr. 8/3 und Fl.Nr. 9, Gemarkung Pliening.

Weitere Vorschläge und Anregungen zum Lärmschutz ergeben sich eventuell aus dem zu erstellenden Gutachten.

8.2 Beschluss:
Den Anregungen des Landratsamtes wird wie folgt entsprochen:

Parkplatzlärm – Tiefgarage:
Zur Klärung der Schall-Problematik wurde eine Untersuchung durch das Ingenieurbüro Greiner, München, beauftragt. Diese ergab, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an der Nordseite der Gebäude am Siglweg um mindestens 13 dB(A) am Tage und mindestens 1 dB(A) in der Nacht unterschritten werden, sofern die Tiefgaragenein- bzw. –ausfahrt ein bewertetes Schalldämmmaß von mindestens 25 dB aufweisen und schallabsorbierend ausgeführt werden. Anlagenteile wie z. B. Tiefgaragentor und Regenrinne sind entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik auszuführen.

Um der Anregung Rechnung zu tragen, wird daher im Bebauungsplan unter einer neuen Ziffer „B 7 Immissionsschutz“ nachstehende Festsetzung durch Text aufgenommen:

„Der Zu- und Abfahrtsbereich von Tiefgaragen ist einzuhausen. Abdeckungen der Tiefgaragenzu- und -abfahrt, sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend mit verschraubten Gusseisenplatten oder technisch gleichwertig lärmarm auszuführen. Das bewertete Schalldämmmaß muss mindestens 25 dB betragen. Die Garagenzufahrten (Garagenrolltor, Schranken o. ä.) sind dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben.“

10 dafür : 0 dagegen

Anlagenlärm – Wärmepumpen:
Die Anregungen zu Wärmepumpen werden im Punkt B. 7 wie folgt berücksichtigt:

„Im Plangebiet sind nur Wärmepumpen zulässig, die am maßgeblichen Immissionsort den jeweilig zulässigen baugebietsspezifischen Immissionsrichtwert der 6.1. TA Lärm für die Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Auf den Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) "Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ wird verwiesen.“

10 dafür : 0 dagegen

Solar- und Fotovoltaik-Anlagen:
Die Hinweise zum Bebauungsplan werden um folgenden Punkt ergänzt:
„Bei der Planung und Errichtung von Solar- und Fotovoltaik-Anlagen ist darauf zu achten, dass umliegende Gebäude, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nach dem Stand der Technik unzumutbaren Blendeinwirkungen durch die Oberfläche der Paneele o.g. Anlagen nicht ausgesetzt werden.“

10 dafür : 0 dagegen

Gaststätten- und Gewerbelärm:
Die Gemeinde war bislang davon ausgegangen, dass die östlich des Bebauungsplangebiets gelegene landwirtschaftliche Hofstelle nicht mehr aktiv ist. Dementsprechend wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch nur auf den Bereich erstreckt, der künftig mit Wohnbebauung bebaut werden soll. Sowohl vom Landratsamt Ebersberg, als auch vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg wird, entgegen der bisherigen Einschätzung der Gemeinde, die landwirtschaftliche Hofstelle noch als aktiv beurteilt. Hierauf ist Rücksicht zu nehmen. Wie eine schalltechnische Untersuchung und ein Geruchsgutachten bestätigt haben, wird durch die mit der Landwirtschaft verbundenen Immissionen auch das Plangebiet betroffen. Eine losgelöste Betrachtung beider Bereiche ist nicht möglich. Die Gemeinde erachtet es daher im Hinblick auf die bestehende Landwirtschaft als sachgerecht, diese in das Bebauungsplangebiet einzubeziehen und den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die Grundstücke FlNrn. 8, 8/3 und 9 Gemarkung Pliening zu erweitern und die Art der baulichen Nutzung von „allgemeines Wohngebiet“ in „Dorfgebiet“ zu ändern.

Aufgrund der damit verbundenen nicht unerheblichen Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird dem Gemeinderat folgende Ergänzung zum Aufstellungsbeschluss vom 25.06.2015 empfohlen:

Der Gemeinderat beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Siglweg“ auf die Grundstücke Fl.Nrn. 8, 8/3 und 9 Gemarkung Pliening auszudehnen, da die dort vorhandene gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung das bisherige Bebauungsplangebiet mitprägt.“

10 dafür : 0 dagegen

Außerdem wird, um der Anregung des Landratsamtes Ebersberg zu entsprechen, die Festsetzung B 1.1 dahingehend ergänzt, dass bestimmte Nutzungen im Plangebiet ausgeschlossen werden. Festsetzung B 1.1 erhält daher folgende Fassung:

Das Plangebiet wird gemäß § 5 BauNVO als Dorfgebiet (MD) festgesetzt.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) und Tankstellen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 NVO) werden im Bauquartier 1 (Hinweis der Verwaltung: Bauquartier 1 umfasst das Grundstück Fl.Nr. 52, Bauquartier 2 die Grundstücke Fl.Nrn. 8, 8/3, und 9) ausgeschlossen. Die Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO sind unzulässig.“

10 dafür : 0 dagegen

9.        Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme
9.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 21.04.2016
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen unter Berücksichtigung folgender Anmerkung keine Einwände und Bedenken:

Als Übergang zur nördlich angrenzenden freien Landschaft wird gebeten, im Bereich des geplanten Wendehammers zum Grundstück mit der Flurnummer 13/13 eine Ortsrandeingrünung z.B. eine zweireihige Strauchpflanzung oder Pflanzung von zwei heimischen Laubbäumen mit den unter Festsetzung Punkt C. 13 des Bebauungsplanes „Siglweg“ empfohlenen heimischen Gehölzen vorzunehmen.

9.2 Beschluss:
Der Anregung hinsichtlich einer Ortsrandeingrünung im Bereich des Wendehammers wird nicht entsprochen. Aktuell befinden sich südöstlich des geplanten Wendehammers einige Bäume, die im Rahmen der Bauausführung entfernt werden. Diese stellen jedoch nach Ansicht der Gemeinde keinen Gehölzbestand dar, der eine Ortsrandeingrünung rechtfertigen würde. Zudem „wirkt“ der Wendehammer nicht, wie z. B. ein Gebäude, in die freie Landschaft. Eine Ergänzung des Bebauungsplanes unterbleibt daher.

8 dafür : 2 dagegen

10.        Kreisbrandinspektion Ebersberg
10.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 21.04.2016

Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachstehende Prüfbemerkungen/ Auflagen beachtet und umgesetzt werden.

Löschwasserversorgung
Es gelten die Rechtsgrundlagen BayFwG Art. 1 und DVGW Arbeitsblatt W405.
1.        Zur Wahrung des Grundschutzes ist der im DVGW Arbeitsblatt W405 genannte Löschwasserbedarf (= Grundschutz) bereitzustellen. Gemäß den Vorgaben maximal zwei Vollgeschosse und GFZ 0,5 muss der Grundschutz mindestens 48m³/h (800 l/min) über zwei Stunden betragen.
2.        Der Abstand der Hydranten der öffentlichen Trinkwasserversorgung soll 150m nicht überschreiten. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind erforderlichenfalls (zusätzliche) Überflurhydranten nach DIN EN 14339 und/ oder Unterflurhydrant nach DIN EN 14384 vorzusehen. Gemäß Empfehlung des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft sollte das Verhältnis von Über- und Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erkennbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere im Winter zu bevorzugen.
3.        Sind Umbauten an der bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgung notwendig, so sind ferner die normativen Verweise des DVGW Arbeitsblatt W405 Ziffer 2 zu beachten.

Verkehrliche Erschließung – Flächen für die Feuerwehr
1.        Die öffentliche Verkehrsfläche wird als Fahrbahn mit mindestens 5 m Breite ausgeführt.
2.        Im Hinblick auf Linienführung und Tragfähigkeit sind die Anforderungen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr zu beachten.
3.        Soweit die Befahrbarkeit des „Kirchweg“ in östliche Richtung bis zum Abzweig zur „Geltinger Str.“ unmittelbar westlich der Grundschule (aber auch in westlicher Richtung) für Feuerwehrfahrzeuge nicht sichergestellt werden kann/ soll, ist die vorgesehene Wendeanlage mit einem Durchmesser von 21 m gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auszubilden. Abweichend genügt zumindest nach RASt 06 eine Wendeanlage für ein dreiachsiges Müllfahrzeug.
4.        Bewegungsflächen nach Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind so herzustellen, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie (als Angriffsweg der Feuerwehr) innerhalb von 50 m fußläufig erreichbar sind.
5.        Um erfolgreiche und wirksame Löscharbeiten sicherstellen zu können, ist die Länge des Feuerwehrzuganges auf 50 m zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Gebäudezugang (notwendiger Treppenraum) zu begrenzen. Für den südöstlichen Baukörper ist vorgenannte Länge überschritten.

Wir schlagen vor

  1. die Lage des Baukörpers entsprechend zu ändern, dass die fußläufige Zugangslänge nicht mehr als 50 m beträgt
  2. Aufweitung der Fahrspur zur nördlichen Stellplatzanlage auf 7 m und Herstellung eines (gradlinigen) Feuerwehrzuganges von nicht mehr als 50 m. Wobei der Zugang mindestens 1,25 m breit und verkehrssicher im Sinne BayBO Art. 14 benutzbar sein muss.

10.2 Beschluss:
Der Anregung der Kreisbrandinspektion wird teilweise entsprochen. Die Fahrspur in der nördlichen Stellplatzanlage wird auf 7,0 m aufgeweitet und ein gradliniger Zugang mit einer Mindestbreite von 1,25 m angelegt. Die verkehrssichere Herstellung der baulichen Anlagen, wie sie in Art. 14 BayBO gefordert wird, obliegt der Bauausführung und bedarf keiner gesonderten Regelung im Bebauungsplan.

Die Ausführungen zum Löschwasserbedarf, den Abständen der Hydranten sowie zur Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

Der Anregung zur Wendeanlage wurde bereits dahingehend entsprochen, dass der Wendehammer am Kirchweg festgesetzt wurde. Dieser ermöglicht gemäß RASt 06 ein Befahren mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug.

10 dafür : 0 dagegen

11.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
11.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 04.04.2016

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im oben genannten Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler: „D-1-7836-0457: Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung, u.a. der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit und der römischen Kaiserzeit, Siedlung des frühen, hohen und späten Mittelalters und der Neuzeit sowie Körpergräber des frühen Mittelalters.“

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas.

Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Diese konservatorische Überdeckung kann dabei nur auf dem Oberboden erfolgen. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall.

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o.g. Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals oder eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Für die Durchführung dieser Maßnahmen und für Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

Wir weisen darauf hin, dass qualifizierte Ersatzmaßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Sollte eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden sein, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren

11.2 Beschluss:
Der Anregung des Landesamtes für Denkmalpflege auf Verlagerung bzw. Umplanung des Vorhabens wird nicht entsprochen. Gründe hierfür sind:

-        Das Grundstück ist bereits bebaut. Eingriffe in die Bodendenkmäler aus früheren Baumaßnahmen sind daher wahrscheinlich.
-        Für Bodendenkmäler in den nicht bebauten Bereichen ist ein entsprechender Hinweis unter C.10 im Bebauungsplan bereits enthalten.
-        Außerdem handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die damit beabsichtige Bebauung entspricht dem gesetzgeberischen Ziel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB der vorrangigen Entwicklung von Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes.

Unter Betrachtung der vorgenannten Punkte wird an der Planung festgehalten.

10 dafür : 0 dagegen

12.        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
12.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 20.04.2016

Das Plangebiet befindet sich geomorphologisch im Bereich der Münchner Schotterebene. Das Grundwasser fließt etwa von Süden nach Norden mit einem Gefälle von 0,3 %. Gut 100 m südlich des Plangebietes liegt die staatlich betriebene Grundwassermessstelle Pliening 556 A. Der Flurabstand liegt hier derzeit bei rd. 4 m. Beim höchsten Wasserstand (HHW) seit Beginn der Messungen im Jahr 1972 betrug der Flurabstand nur rd. 2 m. Es ist also offensichtlich, dass die Tiefgarage komplett mit ihrer vollen Breite (je nach Grundwasserstand) in das Grundwasser eintauchen wird.

Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind.

Auch befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.

Durch die Tiefgarage ist eine Behinderung der natürlichen Grundwasserströmung zu erwarten. Vom Bauwerber ist im Zuge des wasserrechtlichen Antrags vorab nachzuweisen, wie groß die Veränderung bzw. der Grundwasseraufstau gegenüber dem natürlichen Zustand ist. Ist die Veränderung als erheblich einzustufen, so ist die Beeinflussung durch geeignete Grundwasserumleitungsmaßnahmen auszugleichen.

Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einige Hinweise zur Wasserwirtschaft. Auf Folgendes machen wir gezielt nochmals aufmerksam und bitten um Beachtung:

-        Die Ausführung von Unterkellerungen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen, da hoch anstehendes Grundwasser eine starke Beanspruchung darstellt. Das schließt spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen, Lichtschächte oder Fensteröffnungen im Untergeschoss mit ein.
-        Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Je Versickerungsanlage dürfen dabei höchstens 1.000 m² befestige Fläche angeschlossen werden. Ist eine Flächenversickerung nicht möglich, so ist einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-) Rigolen den Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben.
-        Wegen der Tiefgarage sind die Versickerungsflächen hier eingeschränkt. Wir empfehlen der Gemeinde, ein Entwässerungskonzept aufstellen zu lassen und mit den Ergebnissen daraus die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.
-        Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen.

12.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Dazu werden die Hinweise C.8, C.11 und C.14.2 zusammengefasst. Anschließend erhält Hinweis C.8 folgende Fassung:
„Mit hohen Grundwasserständen muss gerechnet werden. Es wird empfohlen, Keller und Lichtschächte wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Dies schließt spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen, Lichtschächte oder Fensteröffnungen im Untergeschoss mit ein.
Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Je Versickerungsanlage dürfen dabei höchstens 1.000 m² befestige Fläche angeschlossen werden.
Ist eine Flächenversickerung nicht möglich, so hat die Versickerung über Sickerschächte zu erfolgen. Die für Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aufzuzeigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
Es ist darauf zu achten, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen.“

10 dafür : 0 dagegen

13.        Polizeiinspektion Poing
13.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 04.04.2016

Der geplante Gehweg entlang des Siglweg wird nicht bis zur Geltinger Straße durchgeführt, sondern endet auf Höhe der Flurnummer 47/17 vor den dort angelegten Parkbuchten. Dies ist unglücklich, da die Fußgänger, welche in Richtung Westen oder Norden weitergehen möchten für die letzten Meter bis zur Geltinger Straße somit auf die Fahrbahn treten müssen, um hier weiter zu kommen. Für die Fußgänger in Richtung Süden schließt ein Bestandsweg an, welcher bis zur Einmündung Geltinger Straße/Kastanienweg führt. Diesen Umweg werden Fußgänger sicherlich nicht annehmen, sondern dann ungesichert auf der Straße gehen.

Es wird angeregt sich hier nochmals über die Führung der Fußgänger Gedanken zu machen und den Gehweg nach Möglichkeit bis zur Geltinger Straße durchzuführen.

Der Gehweg sollte als Hochbord ausgeführt werden, da hierdurch der höchst mögliche Schutz für die Fußgänger gewährleistet wird. Ein Hochbord wird weniger leicht überfahren, wie ein Mittel- oder gar Niederbord. Lediglich an den Grundstückszufahren, TG-Ausfahrt und an den angelegten Parkbuchten sollte er zum Überfahren abgesenkt werden.

13.2 Beschluss:
Der Anregung wird dahingehend entsprochen, dass das Grundstück Fl.Nr. 47/17 Gemarkung Pliening sowie zusätzliche Teilflächen des Grundstück Fl.Nr. 37/8 Gemarkung Pliening südlich davon mit in den Planumgriff aufgenommen werden mit dem Ziel, den geplanten Gehweg an dieser Stelle südlich der bestehenden Stellplätze entlang zur Geltinger Straße zu führen.

Die Anregung zur Ausführung des Gehwegs als Hochbord wird im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt. Ergänzungen im Bebauungsplan sind hierzu nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

14.        Gemeinde Pliening – Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
14.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 10.05.2016

An die Stellungnahme der PI Poing schließen wir uns an.

Die geplante Erschließungsstraße mündet im Norden in den Kirchweg, der überwiegend der Nutzung von Fußgängern und Radfahrern dient und zudem als Schulweg deklariert ist. Hierbei besteht die Gefahr, dass der Kirchweg im Fortgang bis zur Schulzufahrt mit Kraftfahrzeugen befahren wird. Dies stellt eine Gefährdung für den vorgenannten Verkehr dar, die zu vermeiden ist.

14.2 Beschluss:
Der Anregung der PI Poing wurde dahingehend entsprochen, dass das Grundstück Fl.Nr. 47/17 Gemarkung Pliening sowie zusätzliche Teilflächen des Grundstück Fl.Nr. 37/8 Gemarkung Pliening südlich davon mit in den Planumgriff aufgenommen werden mit dem Ziel, den geplanten Gehweg an dieser Stelle südlich der bestehenden Stellplätze entlang zur Geltinger Straße zu führen.

Die Weiterführung des Kirchweges nach Osten als „Schleichweg“ für Kraftfahrzeuge wurde erörtert. Eine Aufwertung des Kirchweges als öffentlicher Feld- und Waldweg ist östlich des Plangebietes nicht beabsichtigt.

Da im Bebauungsplan nach § 9 BauGB ausschließlich städtebaulich begründbare Festsetzungen getroffen werden können, wird die Anregung der PI Poing zur Ausführung des Gehwegs als Hochbord ebenso wie mögliche Durchfahrtssperren am Kirchweg (Beschilderung, Poller, versetzte Schranken) östlich des Geltungsbereiches im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt. Ergänzungen im Bebauungsplan sind hierzu nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

15.        Handwerkskammer für München und Oberbayern
15.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 21.04.2016

Die Nachverdichtung bestehender Siedlungsbereiche zur Minimierung des Flächenverbrauchs wird grundsätzlich begrüßt.

Zum Erhalt des dörflichen Charakters und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten gilt es, die handwerklichen Belange ausreichend zu beachten.

Deswegen ist im Rahmen der o. g. Planungen sicherzustellen, dass betroffene und angrenzende, bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften nicht eingeschränkt werden. Ebenfalls sind Einschränkungen oder Gefährdungen der gewerblichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten durch die Planungen auszuschließen. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.

15.2 Beschluss:
Der Anregung wird dahingehend entsprochen, dass im Rahmen schalltechnischer Gutachten unter anderem der immissionsrelevante Gewerbebetrieb östlich des Plangebietes (Metzgerei) hinsichtlich der Verträglichkeit mit dem geplanten Allgemeinen Wohngebiet untersucht wird. Die Ergebnisse finden im Bebauungsplan Berücksichtigung.

10 dafür : 0 dagegen

16.        gKu VE München-Ost
16.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 07.04.2016

1.        Auf Tiefgaragen (TG) können weder Kanäle noch Wasserleitungen verlegt werden.
2.        Gebäude mit TG können nur dann an das Trinkwassernetz des gKu VE München Ost angeschlossen werden, wenn in der TG, frostfreie, zur Straße hin situierte Anschlussräume vorhanden sind.
3.        Abwassertechnisch gilt das Grundstück als erschlossen, ein Kanalanschluss ist vorhanden.
4.        Das gKu VE München Ost betreibt ein Trennsystem und dient ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
5.        Ein Schutzstreifen von 4 m (je 2 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. Bei Unterschreitung der Abstände sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die mit uns abzustimmen sind.
6.        Auf der Flur-Nr. 37/8 (Bereich Stellplätze/Siglweg 5) liegen Ver- und Entsorgungsleitungen des gKu VE München Ost. Sollte diese Fläche nicht öffentlich bleiben, sind die Leitungen durch eine Dienstbarkeit zugunsten des gKu VE München Ost zu sichern.

Da nicht auszuschließen ist, dass der in diesem Bereich bestehende Schmutzwasserkanal durch die vorgesehene Baumpflanzung beschädigt werden könnte (Wurzeleintritt), wird die Gemeinde gebeten diesbezüglich die Planung zu ändern (vgl. hierzu auch C.14.1 des BBP-Entwurfs).

16.2 Beschluss:
Punkt 1 der Anregung wird zur Kenntnis genommen. Punkt 2 betrifft die Bauausführung und findet dort Berücksichtigung. Punkt 3 und 4 werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Punkt 5 wurde bereits in den Hinweisen unter C.14.1 berücksichtigt. Die Breite des Schutzstreifens wird angepasst (2,0 m zu beiden Seiten, statt 3,0 m). Zu Punkt 6 wird festgestellt, dass sich das Grundstück Fl.Nr. 37/8 Gemarkung Pliening im Eigentum der Gemeinde befindet. Eine dingliche Sicherung wird daher abgelehnt.

10 dafür : 0 dagegen

17.        Bayernwerk AG
17.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 24.03.2016

Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplanten Bauvorhaben ist die Verlegung von Erdkabeln sowie das Stellen von Verteilerschränken im Bereich des Bebauungsplanes erforderlich. Für die zu verlegenden Kabel werden die üblichen Trassen von 0,5 m Breite und 0,8 m Tiefe benötigt.

17.2 Beschluss:
Den Anregungen der Bayernwerk AG wird wie folgt entsprochen:
Festsetzung B 5.5 wird wie folgt ergänzt:
„Schalt-, Verteiler- und Grundstücksanschlusskästen der Versorgungsunternehmen, die der Versorgung der privaten Grundstücke dienen, sind auf diesen Grundstücken unterzubringen.“

10 dafür : 0 dagegen

Außerdem wird der Hinweis C.14.1 wie folgt ergänzt:
„Schutzstreifen für die Stromversorgung betragen je 0,25 m zu beiden Seiten.“

10 dafür : 0 dagegen

18.        Deutsche Telekom Technik GmbH
18.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 18.03.2016

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen:

-        Dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist.
-        Dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
-        Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben eine Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
-        In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

18.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

19. Hinweise der Verwaltung:

Die hohe Zahl an Anregungen, die zu möglichen Verkehrsprobleme von der Einmündung des Siglwegs in die Geltinger Straße bis zur Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage vorgebracht wurden, wirft die Frage auf, ob über eine grundsätzliche Neugestaltung des Einmündungsbereichs des Siglwegs nachgedacht werden sollte.

Die Planung im Bereich südlich der Postfiliale lässt den bestehenden Einmündungsbereich in die Geltinger Straße unangetastet. Auch wenn von den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei keine Anregungen zur Neugestaltung der Einmündung vorgebracht wurden, könnte eine Umgestaltung mehrere positive Auswirkungen haben:

  • Verbesserte Einsehbarkeit beim Ausfahren aus dem Siglweg in die Geltinger Straße.
  • Neugestaltung der Parkplatzflächen südlich des Siglweges unter Erhalt des Baumbestandes.
  • Einbeziehung der Bushaltestelle und des „Schleichwegs“ vom Kastanienweg zur Postfiliale über die Fl.Nr. 37/8 Gemarkung Pliening.
  • Aufwertung der Freiflächen auf Fl.Nr. 37/8 Gemarkung Pliening.

Mittelbar könnte eine solche Änderung der jetzigen Situation auch positive Auswirkungen auf die kritisierte verkehrliche Situation vor der Postfiliale haben.

Sollte eine solche Umgestaltung weiterverfolgt werden, so ist ein Ingenieurbüro mit Erfahrungen in der Verkehrsplanung mit der Ausarbeitung zu beauftragen.

Beschluss:
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ist der Einmündungsbereich vom Siglweg in die Geltinger Straße neu zu konzipieren. Folgende Ziele sollen mit der Neukonzeption verfolgt werden:

  • Verbesserung der Einsehbarkeit beim Einfahren vom Siglweg in die Geltinger Straße.
  • Neugestaltung der Parkplatzflächen südlich des Siglweges.
  • Erhalt des Baumbestandes.
  • Umgestaltung der Flächen der Bushaltestelle und des „Schleichwegs“ vom Kastanienweg zur Postfiliale über die Fl.Nr. 37/8 Gemarkung Pliening mit dem Ziel einer grünordnerischen Aufwertung.

Die Verwaltung wird beauftragt ein Ingenieurbüro mit Erfahrungen in der Verkehrsplanung mit der Ausarbeitung zu beauftragen.

10 dafür : 0 dagegen

Die vorliegende Planung ermöglicht im Nordosten, angrenzend an den geplanten Wendehammer, die Errichtung einer Wertstoffsammelstelle. Die Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung (ca. 25 m) würde, basierend auf den Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt, auch die Aufstellung von Altglas-Container erlauben. Die Anfahrbarkeit für Entsorgungsfahrzeuge über den Wendehammer ist zudem gut möglich. Als Bezugsgröße könnte die Wertstoffsammelstelle an der Lindenstraße (ca. 100 m²) dienen.

Es wird vorgeschlagen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes östlich des Wendehammers zur Festsetzung einer Wertstoffsammelstelle (Größe von ca. 100 m²) zu erweitern.

10 dafür : 0 dagegen

Die zusätzliche öffentliche Verkehrsfläche nördlich der Straße Beim Sellmair ist im Bebauungsplan mit einer Straßenbegrenzungslinie zu versehen.

10 dafür : 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Der entsprechend vorheriger Beschlussfassungen geänderte Bebauungsplan für das Gebiet „Siglweg“ mit Begründung in der Fassung vom 04.05.2017 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Beteiligungen sind erst nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, der die Herstellung und Abtretung der öffentlichen Erschließungsanlagen regelt, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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45. Bauleitplanung - Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes "Gelting - Fraundienststraße" mit dem Ziel der Nachverdichtung auf Grundstücken, südlich der Fraundienststraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Vorberatend 45
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.05.2017 ö Beschliessend 52

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Gelting – Fraundienststraße“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 44/3, 44/4, 44/5, 44/6, 44/7 und 44/8 Gemarkung Gelting als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB zu ändern. Ziel ist die Nachverdichtung der Grundstücke durch Bauräume in den südlichen Grundstücksbereichen.“

10 dafür : 0 dagegen

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 44/3, 44/4, 44/5, 44/6, 44/7 und 44/8 Gemarkung Pliening oder deren Bevollmächtigten einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Vertragsgegenstand ist die Übernahme sämtlicher Planungskosten für die Bauleitplanung, insbesondere mögliche Kosten für Schallgutachten sowie eine notwendige juristische Beratung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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46. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 795 Gemarkung Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 46
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.05.2017 ö Beschliessend 54

Beschluss

Beschließend:
Der Bauausschuss stellt sein Einvernehmen auf Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Satteldach auf dem Grundstück Fl.Nr. 795 Gemarkung Pliening, Am Keferloher Weg, Pliening in Aussicht, sofern der Gemeinderat nicht die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 795 Gemarkung Pliening beschließt.

10 dafür : 0 dagegen

Vorberatend:
Dem Gemeinderat wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

„Die Gemeinde Pliening beschließt, in Abänderung des Beschlusses vom 27.02.2014, die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 794, 795 und 795/1/Teilfläche Gemarkung Pliening, in Pliening, westlich der Straße „Am Keferloher Weg“. Ziel ist die Darstellung eines Allgemeinen Wohngebietes.

10 dafür : 0 dagegen

Die Gemeinde Pliening beschließt, in Abänderung des Beschlusses vom 27.02.2014, die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 794, 795 und 795/1/Teilfläche Gemarkung Pliening, in Pliening, westlich der Straße „Am Keferloher Weg“. Ziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes.

Folgende städtebaulichen Ziele sind Gegenstand der Bauleitplanung:
  • Festsetzung der Baudichte mit einer Geschossflächenzahl von max. 0,5,
  • Maximal zweigeschossige Bebauung mit einer Wandhöhe von max. 6,40 m,
  • Einzelhäuser oder Doppelhäuser ,
  • Aufweitung der Straße „Am Keferloher Weg“ auf 5,50 m,
  • Festsetzung einer öffentlichen Erschließungsstraße von der Straße „Am Keferloher Weg“ in das Grundstück Fl.Nr. 794 mit einer Breite von 5,50 m.

10 dafür : 0 dagegen

Zur Sicherung der Planung für den Planbereich wird nach § 14 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 794, 795 und 795/1/Teilfläche Gemarkung Pliening, in Pliening, westlich der Straße „Am Keferloher Weg“ in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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47. Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 783/6 Gemarkung Pliening, Rämplstraße, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 47

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eberl/Feicht“ sowie zur vereinfachten Änderung des gleichnamigen Bebauungsplans hinsichtlich:

  • der Errichtung der zweiten Wohneinheit mit mehr als einem Zimmer.

10 dafür : 0 dagegen

  • der Dacheindeckung in grau.

10 dafür : 0 dagegen

  • der Überschreitung der zulässigen GRZ um 0,01.

10 dafür : 0 dagegen

  • der Nutzung der Fläche im Obergeschoss über dem Erker als „Freisitz“.

10 dafür : 0 dagegen

  • der Errichtung einer Flachdachgarage an der westlichen Grundstücksgrenze.

10 dafür : 0 dagegen

  • der Situierung der Abfallbehälter im Nordwesten des Grundstücks in unmittelbarer Nähe zur Grundstückszufahrt.

6 dafür : 4 dagegen

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Carport und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 783/6 Gemarkung Pliening, Rämplstraße, Pliening, unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Befreiungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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48. Bauantrag zur Errichtung von vier Angestellten-Wohnungen und einer Traktoren-Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 283 Gemarkung Pliening, Brunnenweg 35, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 48

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Errichtung von vier Angestellten-Wohnungen und einer Traktoren-Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 283 Gemarkung Pliening, Brunnenweg 35, Pliening.

Der Nachweis der Privilegierung ist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zu führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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49. Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Bebauungsplan "Pliening Ost - II" wegen Errichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. 914/18 Gemarkung Pliening, Pfarrer-Kressierer-Straße 10, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 49

Beschluss

Der Bauausschuss lässt ausnahmsweise die Errichtung eines Geräteschuppens mit einer Größe von 2,00 m x 1,50 m im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO gemäß der Festsetzung im Bebauungsplan „Pliening Ost-II“ im südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 914/18 Gemarkung Pliening, Pfarrer-Kressierer-Straße 10, Pliening, zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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50. Antrag auf isolierte Befreiung wegen Errichtung eines Stabmattenzauns sowie Entfall der östlichen Schutzbepflanzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1307/3 Gemarkung Pliening, An der Leiten 40, Ottersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 50

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Triefellner – in Ottersberg“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „An der Leiten“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1307/3 Gemarkung Pliening, An der Leiten 40, Ottersberg,

  1. zur Errichtung eines Stabmattenzaunes entlang der Straße An der Leiten.

10 dafür : 0 dagegen

  1. zum Verzicht auf die Errichtung der mit einer Breite von 8 m festgesetzten Schutzbepflanzung

0 dafür : 10 dagegen (abgelehnt)

  1. zur Errichtung eines Maschendrahtzauns auf der Ostseite der festgesetzten Schutzbepflanzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

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51. Bauantrag zur vorübergehenden Aufschüttung und Lagerung von Humus und Kies an der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 1855 Gemarkung Pliening, südlich von Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 51

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur vorübergehenden Aufschüttung und Lagerung von Humus und Kies an der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 1855 Gemarkung Pliening, südlich von Landsham.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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52. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegerechts - Widmung der Straße "Gotenstraße" Fl.Nrn. 892/8, 892/27 Gemarkung Pliening zur Ortsstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 52

Beschluss

Die Gotenstraße bestehend aus den Fl.Nrn. 892/8 und 892/27 Gemarkung Pliening, wird gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet.

Bezeichnung des Straßenzuges: Gotenstraße
Anfangspunkt:        Einmündung Raiffeisenstraße bei Fl.Nr. 893 Gemarkung Pliening
Endpunkt:        westliche Grundstücksgrenze Fl.Nr. 887 Gemarkung Pliening
Länge:                                0,191 km                
Straßenbaulast:                        Gemeinde Pliening

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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53. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 53
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. Herr Uffinger - Parksituation am Dorfplatz Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Herr Uffinger wurde mehrfach angesprochen, dass auf dem Dorfplatz in Landsham südlich der Brennhausstraße Fahrz euge parken. Er erkundigt sich, ob dies zulässig ist.
Die Angelegenheit wird geprüft.

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. Herr Schepanski - Straßenbeleuchtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Herr Schepanski informiert darüber, dass in der Bischof-Hitto-Straße in Höhe Hausnummer 11 seit ca. zwei Wochen die Straßenbe leuchtung defekt ist.

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54. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend 54
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. Herr Gandl - Straßenbaumaßnahme in Gelting

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Herr Gandl erkundigt sich, ob in der Staatsstraße 2332 (Markt Schwabener Straße) in Höhe Greimel-Anwesen eine Linksabbiegerspur oder eine Querungshilfe eingebaut wird.
Dort wird im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans „Greimel-Anwesen“ eine Querungshilfe errichtet.

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. Herr Gandl - Grundstück ehemaliges "Müller-Anwesen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Herr Gandl erkundigt sich, ob das ehemalige „Müller-Anwesen“ an der Geltinger Straße an eine Baufirma verpachtet wurde.
Herr Frick erläutert, dass keine Verpachtung erfolgte, sondern dort lediglich durch die Firma, die in der Gemeinde momentan den B reitbandausbau durchführt, Baumaterialien gelagert werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird die Fläche wiederhergestellt. Die Lagerung von Baumaterial soll voraussichtlich noch bis Anfang Juni dauern.

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. Frau Löffler - Halfpipe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.05.2017 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Frau Löffler erkundigt sich danach, wie der Sachstand beim Umbau der Halfpipe am Sportplatz ist.
Herr Frick informiert, dass entsprechende Gelder im Haushalt vorgesehen sind. Bisher wurde nichts weiter unternommen, da der Antragsteller sich seit geraumer Zeit bei der Gemeinde nicht mehr gemeldet hat.

Datenstand vom 10.05.2017 11:52 Uhr