Datum: 12.07.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:32 Uhr bis 21:16 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:16 Uhr bis 21:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
81 Genehmigung der Tagesordnung
82 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.06.2018
83 Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening, westlich des Keferloher Weges"- Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 13 b Satz 1, § 13 a Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
84 Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Grundstücke Fl.Nrn. 1786 bis 1786/4 Gemarkung Pliening, nördlich der Kirchheimer Straße und westlich des Kranichweges in Landsham
85 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 165/1 Gemarkung Pliening, Am Bründlerfeld, Pliening
86 Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von Wohngebäuden auf dem südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 2108/1 Gemarkung Pliening, Erdinger Straße 24, Landsham
87 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 2579 Gemarkung Pliening, Ulrich-Nanshaimer-Straße 80, Landsham
88 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan "Erdinger Straße Süd - An der Chaussee" zur Errichtung einer Terrassenabtrennung, einer Einfriedung und eines Tors zwischen Haus und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2107/18 Gemarkung Pliening, An der Chaussee 15, Landsham
89 Bauantrag zur Errichtung eines Lagerplatzes mit Abtrag von Oberboden und Rotlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2318/Teilfläche Gemarkung Pliening, westlich von Landsham Moos
90 Bauantrag auf Nutzungsänderung einer Brennerei zu einem Gewerbegebäude für Design und Vertrieb von Bekleidung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2177/1 Gemarkung Pliening, Erdinger Straße 43, östlich von Landsham
91 Bauleitplanung Nachbargemeinden - 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den Bereich "Poing Am Bergfeld, Wohngebiete W 7 und W 8" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB
92 Bauleitplanung Nachbargemeinden - Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 für das Gebiet W 7 "Am Bergfeld" der Gemeinde Poing - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB
93 Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 176 der Gemeinde Vaterstetten für das Gebiet "Gewerbepark, nördlich der BAB A 94, Logistikzentrum und Industriegebiet" - Stellungnahme im Verfahren.
94 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegerechts - Widmung der "Gewerbestraße" Fl.Nrn. 1828/4, 1832/5/Teilfläche je Gemarkung Pliening zur Ortsstraße
95 Bekanntgaben und Anfragen
Frau Strauss - „MARO“-Gebäude, An der Chaussee“
96 Bürgerfragestunde

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81. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 81

Diskussionsverlauf

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

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82. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 82

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Bauausschusssitzung vom 14.06.2018 werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

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83. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening, westlich des Keferloher Weges"- Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 13 b Satz 1, § 13 a Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 83

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Pliening, westlich des Keferloher Weges“ mit Begründung in der Fassung vom 12.07.2018 wird freigegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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84. Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Grundstücke Fl.Nrn. 1786 bis 1786/4 Gemarkung Pliening, nördlich der Kirchheimer Straße und westlich des Kranichweges in Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Vorberatend 84
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 26.07.2018 ö Beschliessend 67

Beschluss

Dem Gemeinderat wird folgende Beschlussfassung empfohlen.

„Der Gemeinderat beschließt für die Grundstücke Fl.Nrn. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3 und 1786/4 Gemarkung Pliening, nördlich der Kirchheimer Straße, westlich des Kranichweges, am westlichen Ortsrand von Landsham mit einer Fläche von ca. 1.100 m² eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufzustellen. Ziel ist die Erweiterung der Baukörper nach Westen.“

8 dafür : 2 dagegen

Die Verwaltung wird beauftragt mit den Grundstückseigentümern vor der Vergabe von Planungsleistungen einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der mit der Erstellung der Einbeziehungssatzung verbundenen Kosten, inklusive der rechtsanwaltlichen Beratung, abzuschließen.

8 dafür : 2 dagegen

„Der Gemeinderat beschließt hinsichtlich der geringen Größe des Plangebietes und der Tatsache, dass keine neuen Wohngebäude entstehen sollen, sondern lediglich eine Erweiterung der Bestandsbauten geplant ist, auf die übliche Abtretung von 30 % der Nettobaulandflächen zu verzichten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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85. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 165/1 Gemarkung Pliening, Am Bründlerfeld, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 85

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Brunnenweg Nord-West“ hinsichtlich:


  1. der Überschreitung der Baugrenze für die Garage um 0,80 m auf einer Länge von 6,23 m nach Osten.

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Baugrenze für die Garage um 0,25 m auf einer Länge von 5,18 m nach Süden.

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Änderung der Dachneigung für das Satteldach der Garage auf 20°.

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Errichtung von stehenden Dachflächenfenstern.

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Errichtung eines Abstellraumes im Anschluss an die Garage außerhalb der Baugrenze mit einer Größe von 17,70 m² und einer Wandhöhe von 2,90 m.

9 dafür : 1  dagegen

  1. der Überschreitung der Baugrenze des Hauptgebäudes durch die Terrasse um 1,25 m bzw. 2,50 m auf der Südseite und um 0,49 m bzw. 1,49 m auf der Westseite. Die Länge der Baugrenzenüberschreitung beträgt auf der Südseite 12,20 m und auf der Westseite 7,065 m.

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Änderung der Firstrichtung für den Zwerchgiebel statt Nord-Süd in Ost-West-Richtung.

10 dafür : 0 dagegen

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 165/1 Gemarkung Pliening, Am Bründlerfeld, Pliening, unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Befreiungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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86. Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von Wohngebäuden auf dem südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 2108/1 Gemarkung Pliening, Erdinger Straße 24, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 86

Beschluss

Der Bauausschuss lehnt den Antrag auf Vorbescheid ab, da die Gemeinde Pliening davon ausgeht, dass die Fläche Fl.Nr. 2108/7/Teilfläche als ökologische Ausgleichsfläche festgesetzt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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87. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 2579 Gemarkung Pliening, Ulrich-Nanshaimer-Straße 80, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 87

Beschluss

Der Bauausschuss stellt für die Errichtung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 2579 Gemarkung Pliening, Ulrich-Nanshaimer-Straße 80, Landsham, das Einvernehmen zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück in Aussicht. Der Nachweis der notwendigen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist zu erbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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88. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan "Erdinger Straße Süd - An der Chaussee" zur Errichtung einer Terrassenabtrennung, einer Einfriedung und eines Tors zwischen Haus und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2107/18 Gemarkung Pliening, An der Chaussee 15, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 88

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Erdinger Straße Süd – An der Chaussee“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 2107/18 Gemarkung Pliening, An der Chaussee 15, Landsham, seine Zustimmung für die Errichtung

1. einer Terrassenabtrennung an der nördlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 1,80 m und einer Länge von 7,48 m aufgrund der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die festgesetzte Ortsrandeingrünung nicht.

10 dafür : 0 dagegen

2. einer Einfriedung an der südlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 1,80 m und einer Länge von 11,00 m.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einfriedung gemäß Bebauungsplan ohne Sockel zu errichten ist.

8 dafür : 2  dagegen

3. eines Tores bzw. Eingangspforte zwischen Haus und Garage mit einer Höhe von 1,80 m und einer Breite von 1,93 m.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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89. Bauantrag zur Errichtung eines Lagerplatzes mit Abtrag von Oberboden und Rotlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2318/Teilfläche Gemarkung Pliening, westlich von Landsham Moos

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 89

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt für die Errichtung eines Lagerplatzes mit Abtrag von Oberboden und Rotlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2318/Teilfläche Gemarkung Pliening, westlich von Landsham Moos, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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90. Bauantrag auf Nutzungsänderung einer Brennerei zu einem Gewerbegebäude für Design und Vertrieb von Bekleidung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2177/1 Gemarkung Pliening, Erdinger Straße 43, östlich von Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 90

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von den Festsetzungen der Außenbereichssatzung „Nördlich der Staatsstraße 2082 zwischen Pliening und Landsham“ hinsichtlich der Erhöhung der Wandhöhe auf 9,89 m bei dem Bestandsgebäude aufgrund der geplanten Wärmedämmung.

10 dafür : 0 dagegen

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung einer Brennerei zu einem Gewerbegebäude für Design und Vertrieb von Bekleidung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2177/1 Gemarkung Pliening, Erdinger Straße 43, östlich von Landsham, unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Befreiung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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91. Bauleitplanung Nachbargemeinden - 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den Bereich "Poing Am Bergfeld, Wohngebiete W 7 und W 8" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 91

Beschluss

Der Bauausschuss der Gemeinde Pliening erhebt gegen die 18. Änderung des Flächennutzungsplans  der Gemeinde Poing für das Gebiet W 7„Am Bergfeld“ folgende Bedenken:

Die Planung – jedenfalls in der momentanen Fassung – ist nicht rechtswirksam durchzuführen, da der im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Grundsatz der Konfliktbewältigung missachtet und, aus dem gleichen Grund, das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt werden.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die verkehrlichen Auswirkungen eines Bebauungsplanes abwägungserheblich sind und zu einer Verletzung des Konfliktbewältigungsgebotes führen können (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 111).

Für die Frage des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist ebenso in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die planbedingte Verkehrszunahme ein substantiiertes Abstimmungserfordernis auslösen kann. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es demnach einer Abstimmung immer dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ in Betracht kommen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, Az. 4 C 36.86). Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art i. S. der Rechtsprechung des BVerwG können sich dabei auch allein aus einer Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange im Gemeindegebiet der betroffenen Kommune ‑ hier Pliening ‑ ergeben. Zwar macht nicht jede verkehrliche Auswirkung einer Planung einen Abstimmungsvorgang erforderlich. Da § 2 Abs. 2 BauGB den Schutz der bestehenden sowie der in Planung und Entwicklung befindlichen städtebaulichen Ordnung der Nachbargemeinde bezweckt, greift das Abstimmungsgebot nur bei drohender Beeinträchtigung der genannten Rechtsposition ein. Geht es um die Verkraftung zusätzlicher Verkehrsmengen, erwächst der planenden Gemeinde eine Verpflichtung zur Abstimmung, wenn die eigene Planung geeignet ist, zu einer Überlastung des bestehenden Verkehrsnetzes auch in der Nachbargemeinde zu führen und diese möglicherweise dadurch zu eigener planerischer Folgenbewältigung ‑ wie etwa zum Ausbau bestehender oder Bau neuer Straßen ‑ gezwungen ist (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2017, Az. 2 D 59/16.ME).

Mit den derzeit vorliegenden Untersuchungen ist die interkommunale Abstimmung in materieller Hinsicht nicht durchführbar:

Den übersandten Planunterlagen liegt u. a. eine Verkehrsprognose bei. Danach liegt die Verkehrsbelastung auf der Kreisstraße EBE 2 (Plieninger Straße) aktuell bei 11.300 Kfz/Tag von der Einmündung Westring/Plieninger Straße in Richtung Ottersberg. (Zum Vergleich: Im Messbereich zwischen Landsham und der Einmündung der St 2332 (Geltinger Straße) in die Staatsstraße 2082 liegt die Verkehrsbelastung lt. der DTV-Zählung 2015 bei ca. 10.300 Fahrzeuge/Tag.)

Lt. Verkehrsprognose wird eine Verkehrszunahme von 1.500 Kfz/Tag in Richtung Ottersberg durch die Baugebiete W 7 und W 8 erwartet. Dies entspricht einer Steigerung von mehr als 13 Prozent.

Als Maßnahmen zur Verkehrsentlastung sind ein dreiarmiger Kreisverkehr an der Einmündung Bergfeldstraße/Kirchheimer Allee sowie eine Ampel an der Einmündung Westring/Plieninger Straße vorgesehen.

Diese Maßnahmen kommen ausschließlich Poing zugute. Im Gegenzug wird die Gemeinde Pliening mit mehr als 17 % des zusätzlich entstehenden Ziel- und Quellverkehrs belastet. Außerdem dürfte es durch die geplante Ampelanlage in der morgendlichen Spitzenstunde zu Verkehrsstaus in Ottersberg kommen. Schließlich hätte die Ampel möglicherweise Umbaumaßnahmen für die Querungshilfe Ottersberg zur Folge, die nicht zu Lasten der Gemeinde Pliening gehen dürfen.

Die geplante Wohnbebauung und das Gymnasium führen somit zu einer erheblichen Zunahme der Fahrzeugbewegungen auf der EBE 2 durch Ziel- und Quellverkehr und damit letztlich auf die Gemeinde Pliening.

In der Prognose wird außerdem davon ausgegangen, dass ebenfalls 1.500 Kfz/Tag in Richtung Süden, also nach Poing, fahren. Diese Annahme setzt jedoch voraus, dass die Fahrzeugführer ihr Ziel im Süden bzw. Südosten haben. Ansonsten würde die Fahrzeuge am Kreisel westlich von Poing (Höhe OMV-Tankstelle) Richtung Grub auf die übrigen aus den Baugebieten entlang der Bergfeldstraße strömenden Fahrzeuge treffen.

Derartige Auswirkungen sind für sich betrachtet bereits nicht hinnehmbar. Hinzu kommt die Weigerung der Gemeinde Poing, einer Anbindung an die seit Jahren im Raum stehenden Umgehungsstraße Pliening-Landsham zuzustimmen, die vor dem Hintergrund der jetzt vorgelegten Planung umso schwerer wiegt. Bereits hieraus wird deutlich, dass eine qualifizierte interkommunale Abstimmung erforderlich ist, um im Rahmen der Konfliktbewältigung das Thema „Verkehr“ zunächst zu betrachten und sodann abwägungsgerecht abzuarbeiten.

Schließlich sind auch die ebenfalls bekannten Planungen der Gemeinden Kirchheim b. München („Kirchheim 2030“) und Vaterstetten („Gewerbepark und Sondergebiet Logistik“) und die damit verbundenen Verkehrsentwicklungen zu berücksichtigen.

Öffentlicher Personennahverkehr
Außerdem bleibt die Grundproblematik der S-Bahn-Linie S 2 unberücksichtigt.

Bereits heute ist festzustellen, dass die S-Bahn-Linie S 2 ausgebaut werden muss, um die Kapazitäten, die künftig erforderlich sind, um der gesamten Siedlungsentwicklung im Münchner Osten gerecht zu werden. Ferner ist eine Verschlechterung der jetzigen Situation durch den sogenannten 15 Minuten-Takt im Rahmen der zweiten Stammstrecke zu erwarten.

So verkehren momentan im Zeitfenster von 05.56 Uhr und 07.56 Uhr zwischen dem Markt Markt Schwaben und dem Haltepunkt Riem insgesamt zwölf S-Bahnen. Bei einem 15 min-Takt werden rechnerisch nur noch neun S-Bahnen verkehren. Dies bedeutet, dass sich bei gleichbleibenden Zuglängen die Kapazität um 25% verringern würde.

Berücksichtigt man ferner, dass der Bahnhof St. Koloman nur mit einer Bahnsteiglänge von 140 m ausgebaut wird, sind durchgängige Langzüge (erforderlicher Bahnsteig-Längenbedarf: 210 m) auf der Strecke Erding - Riem, die an jeder Station halten, bereits dadurch faktisch ausgeschlossen.

Die Lösung könnte in einem Halt der Express-S-Bahn in Poing, dem Halt des Regionalzuges KB 940 Mühldorf-München in Poing oder in der Errichtung einer Express-Bus-Linie zwischen Pliening und der Messe München - eingebunden im MVV - liegen.


Dies kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung des überörtlichen Verkehrskonzeptes für den Münchner Osten, dass inzwischen beauftragt wurde, erfolgen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Regierung von Oberbayern, das Landratsamt Ebersberg und der Regionale Planungsverband München über die Stellungnahme der Gemeinde Pliening zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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92. Bauleitplanung Nachbargemeinden - Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 für das Gebiet W 7 "Am Bergfeld" der Gemeinde Poing - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 92

Beschluss

Der Bauausschuss der Gemeinde Pliening erhebt gegen die 18. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Poing für das Gebiet W 7„Am Bergfeld“ folgende Bedenken:

Die Planung – jedenfalls in der momentanen Fassung – ist nicht rechtswirksam durchzuführen, da der im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Grundsatz der Konfliktbewältigung missachtet und, aus dem gleichen Grund, das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt wird.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die verkehrlichen Auswirkungen eines Bebauungsplanes abwägungserheblich sind und zu einer Verletzung des Konfliktbewältigungsgebotes führen können (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 111).

Für die Frage des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist ebenso in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die planbedingte Verkehrszunahme ein substantiiertes Abstimmungserfordernis auslösen kann. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es demnach einer Abstimmung immer dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ in Betracht kommen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, Az. 4 C 36.86). Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art i. S. der Rechtsprechung des BVerwG können sich dabei auch allein aus einer Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange im Gemeindegebiet der betroffenen Kommune ‑ hier Pliening ‑ ergeben. Zwar macht nicht jede verkehrliche Auswirkung einer Planung einen Abstimmungsvorgang erforderlich. Da § 2 Abs. 2 BauGB den Schutz der bestehenden sowie der in Planung und Entwicklung befindlichen städtebaulichen Ordnung der Nachbargemeinde bezweckt, greift das Abstimmungsgebot nur bei drohender Beeinträchtigung der genannten Rechtsposition ein. Geht es um die Verkraftung zusätzlicher Verkehrsmengen, erwächst der planenden Gemeinde eine Verpflichtung zur Abstimmung, wenn die eigene Planung geeignet ist, zu einer Überlastung des bestehenden Verkehrsnetzes auch in der Nachbargemeinde zu führen und diese möglicherweise dadurch zu eigener planerischer Folgenbewältigung ‑ wie etwa zum Ausbau bestehender oder Bau neuer Straßen ‑ gezwungen ist (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2017, Az. 2 D 59/16.ME).

Mit den derzeit vorliegenden Untersuchungen ist die interkommunale Abstimmung in materieller Hinsicht nicht durchführbar:

Den übersandten Planunterlagen liegt u. a. eine Verkehrsprognose bei. Danach liegt die Verkehrsbelastung auf der Kreisstraße EBE 2 (Plieninger Straße) aktuell bei 11.300 Kfz/Tag von der Einmündung Westring/Plieninger Straße in Richtung Ottersberg. (Zum Vergleich: Im Messbereich zwischen Landsham und der Einmündung der St 2332 (Geltinger Straße) in die Staatsstraße 2082 liegt die Verkehrsbelastung lt. der DTV-Zählung 2015 bei ca. 10.300 Fahrzeuge/Tag.)

Lt. Verkehrsprognose wird eine Verkehrszunahme von 1.500 Kfz/Tag in Richtung Ottersberg durch die Baugebiete W 7 und W 8 erwartet. Dies entspricht einer Steigerung von mehr als 13 Prozent.

Als Maßnahmen zur Verkehrsentlastung sind ein dreiarmiger Kreisverkehr an der Einmündung Bergfeldstraße/Kirchheimer Allee sowie eine Ampel an der Einmündung Westring/Plieninger Straße vorgesehen.

Diese Maßnahmen kommen ausschließlich Poing zugute. Im Gegenzug wird die Gemeinde Pliening mit mehr als 17 % des zusätzlich entstehenden Ziel- und Quellverkehrs belastet. Außerdem dürfte es durch die geplante Ampelanlage in der morgendlichen Spitzenstunde zu Verkehrsstaus in Ottersberg kommen. Schließlich hätte die Ampel möglicherweise Umbaumaßnahmen für die Querungshilfe Ottersberg zur Folge. Die Gemeinde Pliening wird in einem solchen Fall die Erstattung von Kosten durch die Gemeinde Poing prüfen.

Die geplante Wohnbebauung und das Gymnasium führen somit zu einer erheblichen Zunahme der Fahrzeugbewegungen auf der EBE 2 durch Ziel- und Quellverkehr.

In der Prognose wird außerdem davon ausgegangen, dass ebenfalls 1.500 Kfz/Tag in Richtung Süden, also nach Poing, fahren. Diese Annahme setzt jedoch voraus, dass die Fahrzeugführer ihr Ziel im Süden bzw. Südosten haben. Ansonsten würde die Fahrzeuge am Kreisel westlich von Poing (Höhe OMV-Tankstelle) Richtung Grub auf die übrigen aus den Baugebieten entlang der Bergfeldstraße strömenden Fahrzeuge treffen.

Derartige Auswirkungen sind für sich betrachtet bereits nicht hinnehmbar. Hinzu kommt die Weigerung der Gemeinde Poing, einer Anbindung an die seit Jahren im Raum stehenden Umgehungsstraße Pliening-Landsham zuzustimmen, die vor dem Hintergrund der jetzt vorgelegten Planung umso schwerer wiegt. Bereits hieraus wird deutlich, dass eine qualifizierte interkommunale Abstimmung erforderlich ist, um im Rahmen der Konfliktbewältigung das Thema „Verkehr“ zunächst zu betrachten und sodann abwägungsgerecht abzuarbeiten.

Schließlich sind auch die ebenfalls bekannten Planungen der Gemeinden Kirchheim b. München („Kirchheim 2030“) und Vaterstetten („Gewerbepark und Sondergebiet Logistik“) und die damit verbundenen Verkehrsentwicklungen zu berücksichtigen.

Dies kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung des überörtlichen Verkehrskonzeptes für den Münchner Osten, dass inzwischen beauftragt wurde, erfolgen.

Öffentlicher Personennahverkehr
Außerdem bleibt die Grundproblematik der S-Bahn-Linie S 2 unberücksichtigt.

Bereits heute ist festzustellen, dass die S-Bahn-Linie S 2 ausgebaut werden muss, um die Kapazitäten, die künftig erforderlich sind, um der gesamten Siedlungsentwicklung im Münchner Osten gerecht zu werden. Ferner ist eine Verschlechterung der jetzigen Situation durch den sogenannten 15 Minuten-Takt im Rahmen der zweiten Stammstrecke zu erwarten.

So verkehren momentan im Zeitfenster von 05.56 Uhr und 07.56 Uhr zwischen dem Markt Markt Schwaben und dem Haltepunkt Riem insgesamt zwölf S-Bahnen. Bei einem 15 min-Takt werden rechnerisch nur noch neun S-Bahnen verkehren. Dies bedeutet, dass sich bei gleichbleibenden Zuglängen die Kapazität um 25% verringern würde.

Berücksichtigt man ferner, dass der Bahnhof St. Koloman nur mit einer Bahnsteiglänge von 140 m ausgebaut wird, sind durchgängige Langzüge (erforderlicher Bahnsteig-Längenbedarf: 210 m) auf der Strecke Erding - Riem, die an jeder Station halten, bereits dadurch faktisch ausgeschlossen.

Die Lösung könnte in einem Halt der Express-S-Bahn in Poing, dem Halt des Regionalzuges KB 940 Mühldorf-München in Poing oder in der Errichtung einer Express-Bus-Linie zwischen Pliening und der Messe München - eingebunden im MVV - liegen.

Die Gemeinde Pliening fordert daher die Planungen bis zum Abschluss eines überörtlichen Verkehrskonzeptes zurück zu stellen.

Planerische Auswirkungen:
Wie ausgeführt, soll eine Bebauung mit drei- bzw. viergeschossigen Wohngebäuden entstehen. Lt. soll Begründung eine Höhenstaffelung von Süden nach Norden erfolgen.

Eine solche „Staffelung“ findet jedoch lediglich im westlichen Teil des Baugebietes statt. Dort wird die Anzahl der Vollgeschosse von fünf (für das geplante  Gymnasium) auf drei (nördliche Bauzeile der Wohngebäude, Bauquartier WA 8.1) reduziert.

Für die Gemeinde Pliening ist in diesem Zusammenhang die geplante viergeschossige Bebauung am östlichen Rand des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Gemeindegrenze relevant. Der Abstand der geplanten Wohnhäuser beträgt hier weniger als 50 m zur Gemeindegrenze und soll mit einer Wandhöhe von 12,7 m erfolgen. Da lt. Bebauungsplan die maximal zulässige Firsthöhe 6,0 m über der Wandhöhe liegen darf, beträgt die mögliche maximale Firsthöhe in diesem Bereich 18,7 m. (Zum Vergleich: Die Hochregallagerhalle der Fa. Ratioform im Gewerbegebiet Landsham weist eine Wandhöhe von ca. 14,60 m auf.) Außerdem zeichnen sich die Bauquartiere WA 2.1, 2.2 und 7.1 mit einer besonders Baudichte aus.

Diese Planung deutet, entgegen der Begründung zum Bebauungsplan, nicht nur auf ein völliges Desinteresse an der Wahrung des Landschaftsbildes und eine städtebauliche Ignoranz hin, sondern zeigt deutlich eine völlige Rücksichtslosigkeit gegenüber der angrenzenden Gemeinde. Eine faktisch fünfgeschossige Bebauung unmittelbar an der Grenze zu einer Nachbargemeinde zu realisieren, ohne dass diese von der betroffenen Gemeinde aufgenommen bzw. fortgeführt werden würde, zeugt von einem Verstoß gegen die fundamentalen Vorgaben des § 2 Abs. 2 BauGB. In diesem Zusammenhang muss die Frage geklärt werden, wie bei einer Firsthöhe von bis zu 18,7 m das städtebauliche Ziel einer „wirksamen Eingrünung“ (Punkt 3, achter Spiegelstrich der Begründung) erreicht werden soll. Auch hier ist, wie bei den verkehrlichen Auswirkungen darauf zu verweisen, dass § 2 Abs. 2 BauGB der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung verleiht, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es demnach einer Abstimmung immer dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ in Betracht kommen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, Az. 4 C 36.86).

In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen: Die Gemeinde Poing begründet die Entscheidung bei den letzten beiden, nördlichen Baugebieten eine massive Nachverdichtung vorzunehmen mit dem „großen Bedarf an Wohnungen, insbesondere in einem für breite Bevölkerungsschichten bezahlbaren Preissegment“. Dies ist umso erstaunlicher, als dieser Bedarf bereits seit mehreren Jahren besteht und auch bereits in den früheren Bauquartieren, städtebaulich wesentlich verträglicher, hätte berücksichtigt werden können.

Um den Zielsetzungen der Begründung auch planerisch zu folgen, ist die viergeschossige Bebauung in unmittelbare Nähe zum fünfgeschossigen Gymnasium zu verlegen. In Gegenzug ist die Bebauung nach Norden bzw. Osten zu reduzieren, so dass am unmittelbaren Ortsrand lediglich eine maximal zweigeschossige Bebauung entsteht.

Naherholung:
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch die geplante Bebauung die Gemeinde Pliening erheblich negativ betroffen wird, da – mangels Alternativen im eigenen Gemeindegebiet – die neuen Bewohner ihre Naherholung unter anderem auf den Feldwegen der Gemeinde Pliening suchen werden. Neben dem erhöhten Unterhaltsaufwand für die öffentlichen Wege sind hier insbesondere die Hinterlassenschaften von Hunden zu erwähnen. Nicht oder nicht richtig entsorgter Kot kann in die landwirtschaftlich genutzten Flächen gelangen und damit letztendlich in die Nahrungskette.

Um dieser Entwicklung entgegen zu treten, wird die Streichung der geplanten Geh- und Radweganbindungen an die bestehenden Wege auf dem Gemeindegebiet Pliening gefordert.

Bis zur Vorlage einer Lösung, die die vorgenannten Punkte berücksichtigt, wird die vorliegende Planung unter Verweis auf § 2 BauGB abgelehnt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Regierung von Oberbayern, das Landratsamt Ebersberg und der Regionale Planungsverband München über die Stellungnahme der Gemeinde Pliening zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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93. Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 176 der Gemeinde Vaterstetten für das Gebiet "Gewerbepark, nördlich der BAB A 94, Logistikzentrum und Industriegebiet" - Stellungnahme im Verfahren.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 93

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 176 der Gemeinde Vaterstetten folgende Anregungen vorzubringen:

Landesplanung:

Der geplante Bebauungsplan verstößt gegen das Anbindegebot des Landesentwickungsprogramms (LEP).

In der Begründung zum Bebauungsplan wird zu dem „Anbindegebot“ ausgeführt, dass die Ausnahmetatbestände des LEP erfüllt sind. Das mag für die verkehrliche Anbindung zutreffen. Auf die Voraussetzung „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie „kein geeigneter angebundener Standort vorhanden“ wird jedoch nicht eingegangen. Nach Auffassung der Gemeinde Pliening läge ein geeigneterer anderer Standort, und zwar zwischen den Ortsteilen Parsdorf und Neufarn, vor. Hier wurde bereits vor einigen Jahren die Realisierung eines Gewerbegebietes angedacht.

Damit verstößt die Planung gegen die Vorgaben des LEP und ist daher als unzulässig abzulehnen. Der von der Gemeinde Vaterstetten vorgebrachte Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, da alternative Standorte, die das Orts- und Landschaftsbild weniger beeinträchtigen vorhanden sind. Das zwischen den Ortsteilen Parsdorf und Neufarn im Regionalplan festgelegte regionale Trenngrün könnte, anders als der Regionale Grünzug, in die Planung ohne Probleme integriert werden.

Raumordnung:

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes sind Raumordnungsverfahren bei „Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit“ erforderlich. Kriterien zur Beurteilung einer solchen Bedeutsamkeit sind insbesondere die Größe, der Standort und dessen Auswirkungen.

Bei der „Größe des Vorhabens“ ist die räumliche Dimension des Vorhabens zu prüfen, also Höhe, Breite oder Länge der baulichen Anlagen. Im als Industriegebiet ausgewiesenen Bereich ist ein Gebäude mit über 460 m Länge und mehr als 120 m Tiefe vorgesehen. Die überdeckte Fläche der größten Halle entspricht damit ca. fünf Fußballfeldern. Insgesamt dürfte eine Fläche von ca. elf Fußfallfeldern allein durch die vier Produktionshallen im Industriegebiet versiegelt werden. Der Bereich „Sondergebiet Logistik“ ist dabei noch nicht berücksichtigt.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt.

Der „Standort des Vorhabens“ stellt auf die Lage der Planung ab. Im Bebauungsplan wird die Situierung der Bebauung mit dem im Regionalplan für die Region München festgelegten Regionalen Grünzug nördlich der A 94 begründet, der eine Bebauung unmittelbar entlang der A 94 ausschließt, eine Bebauung Richtung Poing/Grub jedoch zulässt.

Mit dieser Argumentation eine derart massive und unstrukturierte Planung, ohne Prüfung relevanter Alternativen gleichsam „in die Landschaft zu werfen“, kann bestenfalls bei flüchtiger Betrachtung den landes- und raumordnerischen Vorgaben entsprechen.

Der Bereich zwischen der Autobahn A 94 und der S-Bahnlinie zeichnet sich durch intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen und, östlich der Gruber Straße, Waldstrukturen aus. Hier liegt – auch – der aufgrund seiner Bedeutung für die Frischluftzufuhr der Landeshauptstadt relevante Regionale Grünzug.

Hierauf die Begründung für den Bebauungsplan auf zu bauen übersieht allerdings die Wirkung der Planung. Die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen werden möglicherweise in ihrer Nutzung ebenso beschränkt wie die bestehenden Waldstrukturen. Auch die Unterbrechung der naturräumlichen Beziehungen (z. B. Blickachse Parsdorf – Grub) ist hiervon betroffen. Vor diesem Hintergrund verstößt die Planung damit – letztendlich – gegen den Tatbestand des „Standorts des Vorhabens“.

Schließlich sind die „Auswirkungen des Vorhabens“ zu prüfen. Hierbei sind u. a. Belange wie eine nachhaltige Raumentwicklung, die Siedlungsstruktur, die Verkehrsinfrastruktur oder das Landschaftsbild relevant.

Es ist unstrittig, dass das Vorhaben sowohl für die Siedlungsstruktur als auch für das Landschaftsbild erhebliche Auswirkungen hat. Auf die Ausführungen zum Punkt „Standort des Verfahrens“ wird hierbei verwiesen.

Das Verkehrsgutachten „Parsdorf Gewerbepark Gruber Straße“ thematisiert weder die Entlastungsmöglichkeiten für das klassifizierte Straßennetz, noch eine Verbesserung, die durch den ÖPNV erbracht werden könnte. Außerdem bleibt die Grundproblematik der S-Bahn-Linie S 2 unberücksichtigt.

Bereits heute ist festzustellen, dass die S-Bahn-Linie S 2 ausgebaut werden muss, um die Kapazitäten, die künftig erforderlich sind, um der gesamten Siedlungsentwicklung im Münchner Osten, gerecht zu werden. Ferner ist eine Verschlechterung der jetzigen Situation durch den sogenannten 15 Minuten-Takt im Rahmen der zweiten Stammstrecke zu erwarten.

So verkehren momentan im Zeitfenster von 05.56 Uhr und 07.56 Uhr zwischen dem Markt Markt Schwaben und dem Haltepunkt Riem insgesamt zwölf S-Bahnen. Bei einem 15 min-Takt werden rechnerisch nur noch neun S-Bahnen verkehren. Dies bedeutet, dass sich bei gleichbleibenden Zuglängen die Kapazität um 25% verringern würde.

Berücksichtigt man ferner, dass der Bahnhof St. Koloman nur mit einer Bahnsteiglänge von 140 m ausgebaut wird, sind durchgängige Langzüge (erforderlicher Bahnsteig-Längenbedarf: 210 m) auf der Strecke Erding - Riem, die an jeder Station halten, bereits dadurch faktisch ausgeschlossen.

Auch die zukünftigen Bewohner des Baugebietes W 7 Poing werden zu einer weiteren Überlastung der S-Bahn beitragen.

Die Lösung könnte in einem Halt der Express-S-Bahn in Poing, dem Halt des Regionalzuges KB 940 Mühldorf-München in Poing oder in der Errichtung einer Express-Bus-Linie zwischen Pliening und der Messe München - eingebunden im MVV - liegen.

Neben der Einführung eines Express-Busses ist es aus Sicht der Gemeinde erforderlich, auch das bereits heute bestehende Busliniennetz auszubauen bzw. zu verstärken. Hier ist insbesondere die sog. „Segmüller-Linie“ ab Grub zu nennen.

Auch wenn die tatsächlichen Nutzungen noch unbekannt sind, dürfte vom Industriegebiet, wie auch dem geplanten Sondergebiet Logistik ein erheblicher Verkehr zu erwarten sein. Auch die Nähe zum S-Bahn-Haltepunkt Grub wird – insbesondere was den Logistikbereich betrifft – eine erhebliche Zunahme des Lkw- und Kleintransporter-Verkehrs nicht verhindern können.

Das dem Bebauungsplan beigefügte Verkehrsgutachten geht unter Ziffer 3 davon aus, dass der Gewerbepark verkehrlich stark zur Autobahn orientiert wird und zu keinen nennenswerten Zusatzbelastungen für die benachbarte Gemeinde Poing und im W eiteren damit auch die Gemeinde Pliening führen würde.

Dies mag möglicherweise bei störungsfreiem Verkehr für den Lkw-Verkehr gelten, die Abwicklung des Individualverkehrs z. B. bei Schichtarbeit wird sich jedoch als Teil der bekannten Lebenswirklichkeit ausschließlich nach Wohnsitz und der kürzesten Verbindung zum jeweiligen Arbeitsplatz richten. Vorgaben sind hier rechtlich nicht möglich. Es erscheint daher wenig praxisnah anzunehmen, dass sämtliche Fahrten vom und zum Gewerbepark über die klassifizierten Straßen (Staatsstraße 2580 (Flughafen-Tangente Ost) und die A 94 / A 99) abgewickelt werden.

Die Verkehrsuntersuchung gibt zu einer möglichen Belastung der Gemeinde Pliening keine Auskunft. Auch deshalb ist eine entsprechende Untersuchung erforderlich, die nicht nur die verkehrlichen Entwicklungen in den direkt angrenzenden Nachbargemeinden aufzeigt. Auf die in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt Ansicht, dass die verkehrlichen Auswirkungen eines Bebauungsplanes abwägungserheblich sind und zu einer Verletzung des Konfliktbewältigungsgebotes führen können wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Schließlich sind auch die ebenfalls bekannten Planungen der Gemeinden Kirchheim b. München („Kirchheim 2030“) und Poing („Baugebiet W 7“) und die damit verbundenen Verkehrsentwicklungen zu berücksichtigen.

Dies kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung des überörtlichen Verkehrskonzeptes für den Münchner Osten, dass inzwischen beauftragt wurde, erfolgen.

In Summe ist damit auch der Punkt „Auswirkungen des Vorhabens“ für ein Raumordnungsverfahren erfüllt. Die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens muss daher vor der Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgen, zumal bereits in der Presse namhafte potentielle Nutzer der Gewerbeflächen (z. B. BMW oder Krauss-Maffei) genannt wurden. Auch wenn diese Firmen sich vielleicht nicht ansiedeln, so ist doch die Größenordnung dessen, was die Gemeinde Vaterstetten beabsichtigt, eindeutig erkennbar.

Verfahrensrechtliche Anmerkung:

Die pauschale Ausweisung eines Industriegebietes oder Sondergebietes im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erscheint grundsätzlich problematisch, wenn weder der Vorhabenträger, noch die beabsichtigte Nutzung bekannt sind.

§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB verlangt, dass die Gemeinde auf „Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden“ hat. Es stellt sich die Frage nach dem Wortlaut des Antrags und ob die Gemeinde ihr Ermessen pflichtgerecht ausübt, wenn sie lediglich „Gewerbepark“ und „Sondergebiet Logistik“ ausweist, ohne zu wissen, welche Auswirkungen die Planungen haben. Dabei geht es neben den Auswirkungen auf die Gemeinde selbst auch um die Auswirkungen auf die Nachbargemeinden.

Fazit:

Bis zur Vorlage einer Lösung, die die vorgenannten Punkte berücksichtigt, wird die vorliegende Planung abgelehnt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Regierung von Oberbayern, das Landratsamt Ebersberg und der Regionale Planungsverband München über die Stellungnahme der Gemeinde Pliening zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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94. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegerechts - Widmung der "Gewerbestraße" Fl.Nrn. 1828/4, 1832/5/Teilfläche je Gemarkung Pliening zur Ortsstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 94

Beschluss

Die „Gewerbestraße“ auf den Fl.Nrn. 1828/4 und  1832/5/Teilfläche Gemarkung Pliening, wird gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet.

Bezeichnung des Straßenzuges:        Gewerbestraße
Anfangspunkt:                        Einmündung in St 2082 (Kirchheimer Straße)
Endpunkt:                                Einmündung Gruber Straße
Länge:        0,487 km, bei km 0,301 Unterbrechung um 0,007 km durch die Gemeindestraße Nr. 20, Gangsteig (Ortsstraße)                
Straßenbaulast:                        Gemeinde Pliening
Widmungsbeschränkungen:        keine

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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95. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 95
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. Frau Strauss - „MARO“-Gebäude, An der Chaussee“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Frau Strauss erkundigt sich, ob der Gemeinde Informationen über den aktuellen Stand des Baufortschritts bei dem „MARO“-Gebäude, An der Chaussee“, Landsham, vorliegen und ob es zu trifft, dass es Probleme mit der Statik gibt.

Der Gemeinde sind diese Informationen nicht bekannt.

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96. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.07.2018 ö Beschliessend 96
Datenstand vom 27.07.2018 10:19 Uhr