Datum: 07.02.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:42 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:42 Uhr bis 21:44 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
10 Genehmigung der Tagesordnung
11 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.01.2019
12 Bauleitplanung - 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Gewerbegebiet Landsham V" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 4 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung
13 Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening, westlich des Keferloher Weges" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung
14 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 484/18 Gemarkung Pliening, Ludwigstraße 13, Pliening
15 Formlose Bauvoranfrage zur Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl im Baugebiet "Landsham Süd", Fl.Nr. 2578 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 20, Landsham
16 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 891/9 Gemarkung Pliening, Alemannenstraße 8, Pliening
17 Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 41.1 der Gemeinde Poing "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption/Erweiterung" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB
18 Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Poing für das Gebiet W 7 "Am Bergfeld" - Stellungnahme im Verfahren nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB
19 Bekanntgaben und Anfragen
20 Bürgerfragestunde

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10. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 10

Diskussionsverlauf

Vor Eintritt in die Tagesordnung teilt Herr Erster Bürgermeister Frick mit, dass der Tagesordnungspunkt 13 abgesetzt wird. Grund hierfür sind nachträglich eingegangene Einwendungen.
Mit der geänderten Tagesordnung besteht Einverständnis.

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11. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.01.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 11

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Bauausschusssitzung vom 10.01.2019 werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

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12. Bauleitplanung - 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Gewerbegebiet Landsham V" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 4 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Vorberatend 12
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 21.02.2019 ö Beschliessend 14

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„1.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
1.1 Einwendung / Anregung vom 14.01.2019
Aus ortsplanerischer Sicht wird bedauert, dass das nach Regionalplan vorgesehene Trenngrün zwischen Kirchheim und Landsham auf den in der Planzeichnung dargestellten Bereich reduziert wird und dadurch vermutlich funktionslos wird.

Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.

1.2 Beschluss:
Zur der vorgebrachten Anregung, stellt die Gemeinde Pliening folgendes fest:

Im Vorfeld der Ausweisung der geplanten Gewerbefläche fand am 02.02.2015 ein Gespräch mit Vertretern der Regierung von Oberbayern in München statt, mit dem Ziel, die Ausweisung der Gewerbeflächen zu ermöglichen, ohne dass das Trenngrün seine Funktion verliert.

Die Regierung von Oberbayern hatte unter Verweis der Vorgaben des Regionalplans keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ausweisung der Gewerbefläche. Die Funktionsfähigkeit des Trenngrüns ist sicherzustellen. Ein Mindestmaß für die Tiefe des Trenngrüns wurde ausdrücklich nicht vorgegeben, da die Funktionsfähigkeit stets im Einzelfall zu beurteilen ist. Lt. Mitteilung der Regierung von Oberbayern vom 04.02.2015 teilt der Regionale Planungsverband diese Ansicht.

Das Ergebnis ist in der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellt. Sowohl von der Höheren Landesplanungsbehörde, als auch vom Regionalen Planungsverband München wurden in der vorgezogenen Behördenbeteiligung weder zur Änderung des Flächennutzungsplanes noch zum Bebauungsplan Anregungen hinsichtlich des Trenngrüns vorgebracht.

Die Gemeinde Pliening geht daher weiter von einer Funktionsfähigkeit des Trenngrün aus.

6 dafür : 3 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme
2.1 Einwendung / Anregung vom 14.01.2019
Die Begründung zu vorliegender Flächennutzungsplan-Änderung setzt sich mit immissionsschutzfachlichen Belangen nicht auseinander, der Umweltbericht nur in geringem Umfang (z. B. im Kapitel 3.7 „Mensch, Kultur und Sachgüter“ und Kapitel 6 „Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten …“).

Auf Grund der vorhandenen Gewerbelärmvorbelastungen aus umliegenden Bestands-Gewerbegebieten ist die Gewerbegebiets-Erweiterungsfläche als „Gewerbegebiet mit Emissionsbeschränkung“ (und zugehörigem Planzeichen) in der Plandarstellung der Flächennutzungsplan-Änderung darzustellen.

Weitere immissionsschutzfachliche Ausführungen ergeben sich im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren.

Ergänzende Anregungen oder Einwände aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden zur gegenwärtigen Planvorlage nicht geäußert.

Frau Heigl ist jetzt anwesend.

2.2 Beschluss:
Die in § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO bestimmten vier Bauflächen und elf Baugebiete sind für die Darstellung im Flächennutzungsplan abschließend (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 34 a; König/Roeser/Stock, BauNVO, § 1 BauNVO Rn. 13).

Die abschließende Regelung ist darin begründet, dass das BauGB und die BauNVO für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach Zweckbestimmung und vorgesehenen Nutzungen typisierte Bauflächen und Baugebiete normieren, um insofern dem Vollzug der Bauleitplanung die notwendige Flexibilität zu geben. Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets stellt eine Gliederung des Baugebiets nach § 1 Abs. 4 – 9 BauNVO dar. Diese Vorschrift findet allerdings ihrem Wortlaut nach nur auf Bebauungspläne Anwendung.

Der Anregung wird daher nicht entsprochen. Die Darstellung bleibt unverändert.

10 dafür : 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme (Teil C)
3.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 14.09.2019
Im Einzelnen nimmt die Untere Naturschutzbehörde zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt Stellung:

Umweltbericht
Pkt. 2 „Regionalplanung“

Der Regionalplan entfaltet insbesondere durch § 1 Abs. 4 BauGB eine starke Steuerungs- und Bindungswirkung, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen sind und gem. § 4 Abs. 1 ROG die Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind.

Die Ziele des Regionalplans sind verbindliche Vorgaben für die kommunale und öffentliche Planung.

Das Plangebiet liegt in einem Trenngrün (Nr. 12). Die Ausweisung von Trenngrün dient der Gliederung der Siedlungslandschaft zwischen den Siedlungseinheiten und hat die Funktion, das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Es darf durch Baumaßnahmen in seiner Funktion nicht beeinträchtigt werden und soll als Landschaftsverbund (Biotopverbund) durchgängig von freier Landschaft zu freier Landschaft reichen (Begründung Kap. BII Trenngrün Zu Z 4.2.3).

Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht ist die Begründung, dass der Zielsetzung des Trenngrüns durch die Schaffung einer durchgehenden Ortsrandeingrünung und der Erhaltung eines Abstandes des neuen grünen Ortsrandes zur Gemeindegebietsgrenze entsprochen wird, unzureichend. Sie ist nicht dazu geeignet, ausschließen zu können, dass die Funktionen des Trenngrüns verloren gehen.

Planungen und Maßnahmen im Trenngrün sind im hinreichend konkret begründeten Einzelfall nur möglich, wenn die für das jeweilige Trenngrün typischen Funktionen (insbesondere Gliederung der Siedlungsräume) nicht verloren gehen. Das südlich angrenzende Trenngrün des Gewerbegebiets Landsham III wird durch die geplante Bauleitplanung Landsham V unterbrochen und verliert ihre regionalplanerische Zielsetzung.

Die Erhaltung eines undefinierten Abstandes durch den neuen grünen Ortsrand (5 m breite Eingrünung, 20 m breiter extensiv genutzter Wiesenstreifen) zur Gemeindegebietsgrenze (nicht zur nächsten Bebauung, Gemeinde Kirchheim) ist kein fachkompetenter Nachweis vom Antragsteller, auf deren Grundlage eine hinreichend konkrete Beurteilung gestellt werden kann, dass durch das Vorhaben die typischen Funktionen des Trenngrüns erhalten bleiben.

Fazit
Die Funktionen des Trenngrüns sind im Einzelnen aufzuzeigen und es ist fachlich wie rechtlich zu begründen, mit welchen Maßnahmen die typischen Funktionen des Trenngrüns weiterhin erhalten werden können.

Pkt. 3.2 Relief und Boden

Im Plangebiet ist eine maximale GRZ von 0,8 möglich. Das bedeutet, dass maximal 80 % der Fläche überbaut werden darf. Die gewerbliche Baufläche von 34.570 m² kann auf einer Fläche von 27.656 m² versiegelt werden. Die versiegelte Fläche für den Verkehr beträgt 6000 m². Das bedeutet eine Gesamtversiegelung von 33.656 m², auf deren sämtliche Funktionen des Bodens verloren gehen.

Fazit
Vom Vorhaben ist von einer insgesamt sehr hohen Umweltauswirkung auf das Schutzgut Boden auszugehen. Wir bitten dies im Umweltbericht zu berichtigen.

Pkt. 3.5 Naturhaushalt – Arten und Lebensräume

Die Aussage, dass das Plangebiet lediglich eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt aufweist, ist naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar. Der Naturhaushalt ist die Gesamtheit der Wechselwirkungen zwischen allen Bestandteilen der Umwelt und der Natur. Die intensiv genutzten Ackerflächen sind in unserer heutigen meist intensiv genutzten Agrarlandschaft die letzten Rückzugsorte für bodenbrütende Vogelarten. Durch die intensive Bebauung gehen immer mehr dieser Lebensräume verloren. Im April/Mai 2017 wurde von Dipl.-Ing. Landschaftsökologe Klaus Burbach eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Aus den dargelegten Unterlagen geht nicht hervor, ob es durch das Eingriffsvorhaben zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für bodenbrütende Vogelarten kommt.

Das Büro BAUER Landschaftsarchitekten schreibt auf Seite 10:
„Der Geltungsbereich erscheint daher potentiell für bodenbrütende Vogelarten geeignet, da diese einen weitgehend freien Horizont benötigen und zu verschiedenen Landschaftselementen einen für Singvögel unüblichen Abstand einhalten.“

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Aussage, dass bodenbrütende Vogelarten zu verschiedenen Landschaftselementen einen für Singvögel unüblichen Abstand einhalten nicht klar verständlich. Wir bitten den oben aufgeführten Satz näher zu erläutern.

Fazit
Das Ergebnis der saP aus 2017 durch Dipl.-Ing. Landschaftsökologe Klaus Burbach ist bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes mit einer grundlegenden Bewertung zusammenzufassen. Kommt es durch das Eingriffsvorhaben zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen auch hierzu grundsätzlich Aussagen getroffen werden.

Des Weiteren ist zu ergänzen, dass die Bebauung und Beeinträchtigung des Trenngrün zu einer weiteren Verbauung der Landschaft führt. Die Durchlässigkeit eines Landschaftsverbundes ist für wandernde Tierarten erheblich beeinträchtigt.

Vom Vorhaben ist von einer insgesamt hohen Planungsauswirkung auf das Schutzgut Arten und Lebensräume auszugehen. Wir bitten dies im Umweltbericht zu berichtigen.

Pkt. 4 Vermeidungsmaßnahmen

Schutzgut Boden
Das Plangebiet weist vor Ort kein Relief auf, sondern liegt eben in der Fläche. Es ist somit nicht möglich, einen Eingriff in das Relief durchzuführen. Eine Maßnahme, die vor Ort nicht durchgeführt werden kann, kann nicht als Vermeidungsmaßnahme herangezogen werden.

Auf Seite 7 steht in Klammern unter Pkt. 3.2 „Relief und Boden“, dass eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen ([….] und Tiefgaragen) möglich ist. Ist dies der Fall, sind Abgrabungen von mehr als einer Tiefe von 1 m notwendig. Die Vermeidungsmaßnahme „Abgrabungen sind höchstens in einer Tiefe von 1 m zulässig“ wäre somit obsolet.

Schutzgut Klima
Das Plangebiet weist vor Ort keine wirksamen Luftaustauschbahnen auf. Es kommt somit zu keiner Beeinträchtigung von Frischluftschneisen/ Luftaustauschbahnen. Eine Maßnahme, die vor Ort nicht zur Beeinträchtigung bestimmter Funktionen des Schutzgutes führen, kann nicht als Vermeidungsmaßnahme herangezogen werden.

Pkt. 5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Wir bitten die o. g. Anmerkungen im Umweltbericht zu ergänzen. Die Vermeidungsmaßnahmen sind im anschließenden Bebauungsplanverfahren eindeutig zuzuordnen und im Plan darzustellen. Die Höhe des Ausgleichsfaktors kann erst dann abschließend beurteilt werden.

Die Ausgleichsflächen Fl.Nrn. 2313/T und 2305/T liegen laut Regionalplan im Vorranggebiet für Bodenschätze. In diesem Bereich beabsichtigt die Firma Ebenhöh GmbH & Co Kies- und Sandwerk KG in den nächsten Jahren Kies abzubauen. Wir weisen darauf hin, dass die Flächenverfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Ausgleichsflächen unmittelbar bei Umsetzungsbeginn des Bebauungsplans und dauerhaft gewährleistet sein muss. Aufgrund der naturschutzfachlichen Bedeutung des Regionalen Trenngrün sind Ausgleichsflächen möglichst hier im Eingriffs- und Wirkbereich nachzuweisen. Eine ökologische Aufwertung des Trenngrüns als Ausgleichs- und Ökokontofläche, oder die Festsetzung, dass bauliche Vorhaben aus regionalplanerischen und städtebaulichen Gründen auf den Flächen für die Landwirtschaft unzulässig sind, wie im südlichen Anschluss bei der GE Ausweisung Landsham III, dient einer langfristigen Akzeptanz und Sicherung und hat hohe Priorität für die betroffenen Schutzgüter.

Hinweis

Monitoring für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung

Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1 a Absatz 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen nach § 1 a Absatz 3 Satz 4 BauGB.

Gemäß § 4c Satz 2 BauGB nutzen die Gemeinden die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3 BauGB.

Die Gemeinden müssen im Umweltbericht die Überwachung der Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des Plans entstehen, vorbereiten und hier ein Konzept der geplanten Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) darstellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. Nr. 2 c S. 1, Nr. 3 b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB.

Das Monitoring-Konzept, dass die Gemeinde im Umweltbericht zur Überwachung der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entwickeln muss, muss deshalb folgende Ziele verfolgen:

  • Feststellung der Umsetzung und der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen
  • Feststellung, dass die Kompensationsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind, und zwar auch hinsichtlich der Pflege, da hiervon deren Wirksamkeit abhängt,
  • Feststellung der Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen,
  • Feststellung von Defiziten in der Wirkung der Kompensationsmaßnahmen und
  • Feststellung von zuvor nicht erkannten und nicht kompensierten Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

Die Zeitdauer des Monitorings ist auf die Zeit abzustimmen, die bis zur Erreichung des Kompensationsziels vergeht. Mit der Überwachung ist zu beginnen, wenn die Festsetzungen des Planes zumindest teilweise realisiert sind.

Fazit
Der Umweltbericht sollte um Aussagen zum Monitoring der Ausgleichsflächen ergänzt werden.

3.2 Beschluss:
Zu den von der Unteren Naturschutzbehörde vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Zu Punkt 2 des Umweltberichts „Regionalplanung“:
I.
Die Gemeinde Pliening erklärt, dass trotz der Ausweisung des Gewerbegebietes Landsham V das Trenngrün erhalten werden soll.

Gemäß Begründung zu Ziffer 4.6.2 des Regionalplan in der Fassung vom 14.06.2018 dient die Ausweisung von Trenngrün der „Gliederung der Siedlungslandschaft zwischen den Siedlungseinheiten und hat die Funktion, das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Darüber hinaus kann es als funktionale Verknüpfung von benachbarten regionalen Grünzügen fungieren. Es darf durch Baumaßnahmen in seiner Funktion nicht beeinträchtigt werden und soll durchgängig von freier Landschaft zu freier Landschaft reichen.“ Und weiter: „Durch Trenngrün können auch mikroklimatische Verhältnisse erhalten oder verbessert werden. Darüber hinaus können größere Freiräume (z. B. Erholungsgebiete oder ökologisch wertvolle Ausgleichsräume) durch Trenngrün miteinander verbunden bzw. vernetzt werden.“

Planungen und Maßnahmen im Trenngrün sind „im hinreichen konkreten begründeten Einzelfall unter der Voraussetzung möglich, dass der Nachweis vom Antragsteller fachkompetent geführt werden kann, dass die für das jeweilige Trenngrün typischen Funktion (insbesondere Gliederung der Siedlungsräume) nicht entgegenstehen.“  Die Begründung zum Regionalplan definiert hierbei das „nicht entgegenstehen“ gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Um diesen Vorgaben, nachzukommen, hatte es bereits im Jahr 2015, also vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nach Westen, Gespräche mit Vertretern der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern und dem Regionalen Planungsverband München gegeben. Dabei wurde die Planungsabsicht der Gemeinde erläutert. Sowohl seitens der Regierung von Oberbayern als auch vom Regionalen Planungsverband wurden im Ergebnis keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht.

Auf dieser Grundlage wurde der Umweltbericht für die beiden Bauleitpläne zum Gewerbegebiet Landsham V erarbeitet. Außerdem beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.07.2016, neben der Vergrößerung der geplanten Gewerbefläche, ökologische Ausgleichsflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2353 Gemarkung Pliening nachzuweisen. Ziel ist die Herstellung ökologischer Ausgleichsflächen am westlichen Rand des Plangebietes zum Erhalt des regionalplanerischen Trenngrün.

Dass die Untere Naturschutzbehörde diese Überlegungen als unzureichend erachtet, wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Pliening teilt diese Ansicht nicht. Die Regierung von Oberbayern wies zurecht bereits 2015 darauf hin, dass ein Mindestmaß für die Tiefe des Trenngrün ausdrücklich nicht besteht, da die Funktionsfähigkeit stets im Einzelfall zu prüfen ist.

Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern zu den Bauleitplänen für das Gewerbegebiet Landsham V vom 22.11.2018 verwiesen, die u. a. folgendes ausführt: „In der vorgelegten Begründung zum o.g. Bauleitplanverfahren (Planfassung vom 11.10.2018) wird das o.g. Trenngrün wie folgt behandelt: Den Funktionen würde durch die Schaffung einer durchgehenden Ortsrandeingrünung und der Einhaltung eines Abstandes des neuen grünen Ortsrandes zur Gemeindegebietsgrenze entsprochen. Der neue Ortsrand solle dauerhaft als solcher erhalten bleiben.

Aus landesplanerischer Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass die Funktionen des Trenngrüns zwischen dem Ortsteil Landsham und der Gemeinde Kirchheim durch die Gewerbegebietserweiterung nicht beeinträchtigt werden.“

Die Gemeinde geht daher davon aus, dass die Funktion des Trenngrün im Sinne der Raumordnung nicht beeinträchtigt ist.

7 dafür : 3 dagegen

II.
Die Aussage, durch die Planung des Gewerbegebietes Landsham V werde das südlich angrenzende Trenngrün unterbrochen und verliert die regionalplanerische Zielsetzung wird zurückgewiesen.

Zunächst wird, wie bereits unter Ziffer I festgestellt, dass für die Funktionsfähigkeit des Trenngrün keine Mindestgrößen erforderlich sind. Insofern stellt allein die verbleibende Fläche zwischen dem für eine Bebauung vorgesehenen Bereich im Gewerbegebiet Landsham V und der letzten vorhandenen Bebauung in der Gemeinde Kirchheim mit ca. 120 m kein Anhaltspunkt für den Verlust der Funktionsfähigkeit des Trenngrün dar. Die Untere Naturschutzbehörde selbst spricht zu Recht davon, dass die regionalplanerische Zielsetzung der Trenngrün die „Gliederung der Siedlungsräume“ ist.

Die Gemeinde sieht diese Zielsetzung nicht verletzt, da die Bebauung auf Kirchheimer Gemeindegebiet, ebenso wie die bauliche Nutzung in Landsham, klar voneinander getrennt sind. Die Gefahr eines „Siedlungsbreis“ wird nicht nur nicht gesehen, sondern unter anderem durch die festgesetzten ökologischen Ausgleichsflächen im Westen des Bebauungsplanes verhindert.

Weiter geht die Gemeinde davon aus, dass durch den Abstand von 120 m die Funktion des Trenngrün, vollumfänglich eingehalten wird. Der Abstand gewährleistet, dass zwischen den beiden Gewerbegebieten ein „Außenbereich“ im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zu § 35 BauGB bestehen bleibt. Damit wird die Forderung des Regionalplans, die Siedlungsbereiche zu gliedern, beibehalten.

Weitere Anforderungen des Regionalplans zur Funktion eines Trenngrün sind entweder nicht gegeben (z. B. funktionale Verknüpfung benachbarter regionaler Grünzüge) oder werden eingehalten (z. B. Verbund größerer Freiräume, Erhalt mikroklimatischer Verhältnisse durch Festsetzung ökologischer Ausgleichsflächen).

Im Übrigen wird festgestellt, dass ein Trenngrün nichts Statisches ist, sondern naturgemäß mit Vor- und Rücksprüngen in der Landschaft auskommen muss. Die Gemeinde Pliening sieht durch die unterschiedlichen Grenzen der Bebauung in den Gewerbegebieten Landsham III und Landsham V daher ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Funktionslosigkeit des Trenngrün.

7 dafür : 3 dagegen

III.
Die Aussagen zum „undefinierten Abstand durch den neuen grünen Ortsrand“ werden zurückgewiesen. Der Abstand wird, wie von der Unteren Naturschutzbehörde selbst festgestellt, mit 25 m (Ortsrandeingrünung und extensiv genutzter Wiesenstreifen) bereits im Bebauungsplan klar definiert.

Außerdem wird, wie bereits unter den Punkten I und II ausgeführt, darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Gemeinde Pliening die Funktion des Trenngrün durch die Planungen nicht beeinträchtigt wird.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es nicht der Unteren Naturschutzbehörde obliegt, zu beurteilen, ob der Nachweis der Funktionsfähigkeit „fachkompetent“ erbracht wurde. Es handelt sich hierbei um eine regionalplanerische Vorgabe, die von den entsprechenden Fachstellen (Regierung von Oberbayern bzw. Regionaler Planungsverband) zu beurteilen ist.

Die Gemeinde Pliening sieht, aufgrund der Zustimmung der beiden Fachbehörden zur vorliegenden Bauleitplanung den fachkompetenten Nachweis als erbracht an.

Änderungen oder Ergänzungen zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen daher nicht.

7 dafür : 3 dagegen

Zu Punkt 3.2 des Umweltberichts „Relief und Boden“

Der Anregung wird entsprochen. Der Umweltbericht wird entsprechend geändert.

10 dafür : 0 dagegen

Zu Punkt 3.5 des Umweltberichts „Arten und Lebensräume“:
I.
Um der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde nachzukommen, werden die Ausführungen aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur Prognose des Störungsverbotes und des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Nr. 5 BNatSchG noch unter Punkt 3.5 des Umweltberichtes ergänzt.

10 dafür : 0 dagegen

II.
Das durch die geplante Erweiterung der Bebauung die Durchlässigkeit eines Landschaftsverbundes für wandernde Tierarten beeinträchtigt wird, wird von der Gemeinde Pliening nicht bestritten.

Gleichzeitig wird durch die Schaffung eines Ortsrands mit Feldgehölz und extensivem Grünland die ökologische Situation gegenüber dem Bestand (intensiv genutzte Ackerflächen) nach Ansicht der Gemeinde Pliening verbessert.

In der Gesamtbetrachtung ergibt sich daher weiterhin nur eine geringe Auswirkung der Planung auf die Bereiche „Arten und Lebensräume“.

7 dafür : 3 dagegen

Zu Punkt 4 des Umweltberichts „Vermeidungsmaßnahmen“:
I.
Schutzgut Boden:
Der Anregung wird entsprochen. Unter Punkt 4 des Umweltberichts wird beim Schutzgut Boden der dritte Spiegelstrich „Abgrabungen sind höchstens in einer Tiefe von 1 m zulässig“ ersatzlos gestrichen.

10 dafür : 0 dagegen

II.
Schutzgut Klima:
Der Anregung wird entsprochen. Unter Punkt 4 des Umweltberichts wird beim Schutzgut Klima der erste Spiegelstrich „keine Beeinträchtigung von Frischluftschneisen/Luftaustauschbahnen“ ersatzlos gestrichen.

10 dafür : 0 dagegen

Zu Punkt 4 des Umweltberichts „Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“:

Als Folge der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sollten im Nahbereich der geplanten Bebauung angemessene Ausgleichsflächen für bodenbrütende Vogelarten geschaffen werden.

In Abstimmung mit Herrn Dipl.-Ing. Landschaftsökologe Burbach sind die beiden festgesetzten Flächen, trotz ihrer Lage im Vorranggebiet für Bodenschätze, hierfür geeignet.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass bereits ökologischen Ausgleichsflächen (z. B. für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham IV“) in diesem Bereich hergestellt wurden. Vor dem Hintergrund einer möglichen Vernetzung von Ausgleichsflächen erscheint die Lage der beiden Flächen für die Gemeinde vertretbar.

Das Ziel, die Flächen möglichst im Bereich des Trenngrün nachzuweisen, konnte nicht erreicht werden. Ein Versuch, die Flächen zu erwerben, scheiterte.

10 dafür : 0 dagegen

Zum „Monitoring für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung“:

Der Anregung wird entsprochen. Punkt 7 des Umweltberichts wird entsprechend ergänzt.

10 dafür : 0 dagegen

4.        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 22.11.2018
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Pliening beabsichtigt mit o.g. Parallelverfahren die Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO. Ziel der Planung ist die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes nach Westen, um Entwicklungsmöglichkeiten für einen bestehenden Betrieb zu schaffen sowie Flächen für kleinere Gewerbe- und Handwerksbetriebe anzubieten.

Das Plangebiet (Größe ca. 50 ha) (Anmerk. der Verwaltung: Die tatsächliche Größe des Plangebietes beträgt ca. 5,0 ha) befindet sich im Ortsteil Landsham südlich der Staatsstraße St 2082 auf den Flurstücken Nr. 2353, 2362 TF, und 1828/7 TF (Gemarkung Pliening). Westlich des Gebiets verläuft parallel die Gemeindegebietsgrenze zu Kirchheim. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Pliening sind die Flächen als Grünfläche dargestellt.

Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß RP 14 BII (Z) 4.2.3 soll Trenngrün das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern. Planungen und Maßnahmen im Trenngrün sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion gemäß Satz 1 nicht entgegensteht.

Landesplanerische Bewertung
Der Standort liegt östlich des Trenngrüns Nr. 12 (vgl. Karte 2 des Regionalplans der Region München).

Gemäß der Begründung zum o.g. Regionalplanziel hat ein Trenngrün u.a. die Funktion, das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Es darf durch Baumaßnahmen in seiner Funktion nicht beeinträchtigt werden.

In der vorgelegten Begründung zum o.g. Bauleitplanverfahren (Planfassung vom 11.10.2018) wird das o.g. Trenngrün wie folgt behandelt: Den Funktionen würde durch die Schaffung einer durchgehenden Ortsrandeingrünung und der Einhaltung eines Abstandes des neuen grünen Ortsrandes zur Gemeindegebietsgrenze entsprochen. Der neue Ortsrand solle dauerhaft als solcher erhalten bleiben.

Aus landesplanerischer Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass die Funktionen des Trenngrüns zwischen dem Ortsteil Landsham und der Gemeinde Kirchheim durch die Gewerbegebietserweiterung nicht beeinträchtigt werden.

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht bei Beachtung der Funktionen des o.g. Trenngrüns grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Hinweis
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1).

4.2 Beschluss:
Zur Anregung der Regierung von Oberbayern wird wie folgt Stellung genommen:

Mit der vorliegenden Planung beabsichtigt die Gemeinde Pliening dem Regionalplanziel des Trenngrün zu entsprechen. Die wird insbesondere durch die am westlichen Rand des Plangebietes festgesetzten ökologischen Ausgleichsflächen deutlich. Eine Ausdehnung der Gewerbeflächen darüber hinaus nach Westen ist nicht geplant.

9 dafür : 1 dagegen

Der Hinweis bezüglich der auszuschließenden unzulässigen Einzelhandelsansiedlungen wird im Rahmen des Bebauungsplanes behandelt. Die Gemeinde Pliening erklärt aber bereits im Verfahren zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes, dass eine solche Ansiedlung nicht beabsichtigt ist.

10 dafür : 0 dagegen

5.        Staatliches Bauamt Rosenheim
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 17.12.2018

Mit der 14. Änderung des FLNP „Gewerbegebiet Landsham V“ und der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham V“ besteht seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim Einverständnis, wenn folgende Auflagen und Bedingungen erfüllt werden:

Anbauverbot:
Die geplanten baulichen Anlagen liegen sowohl aus verkehrsrechtlicher wie auch aus straßenbaurechtlicher Sicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt an freier Strecke entlang der St 2082 und unterliegen somit den Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 BayStrWG und befindet sich daher in der Anbauverbotszone von 20 m. In der Anbauverbotszone dürfen daher bauliche Anlagen, dazu zählen auch Hallen, Stellplätze, Garagen, genehmigungspflichtige Einfriedungen usw., in einer Entfernung bis zu 20 m gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn der St 2082 grundsätzlich nicht errichtet werden. Eine Reduzierung der Anbauverbotszone ist nicht möglich.

Erschließung:
Die Erschließung hat über die neue Zufahrt zur St 2082 zu erfolgen. Weitere unmittelbare Zufahrten zur St 2082 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Das neue Gewerbegebiet ist mit einer Linksabbiegespur und einer Rechtsabbiegespur (Planung nach RAL 09) an die St 2082 anzuschließen. Dazu ist ein Straßenplan zu erstellen, der dann Anlage zu einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Pliening und der Straßenbauverwaltung wird. Die Mehrkosten der zusätzlichen Unterhaltungsfläche sind abzulösen.

Lärmschutz:
Wegen des starken Verkehrsaufkommens auf der St 2082 ist mit Emissionen zu rechnen. Zur Abklärung erforderlicher Immissionsschutzeinrichtungen sind die für deren Bemessung nötigen Angaben über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BimSchV). (Anmerkung der Verwaltung: Bei der Kirchheimer Straße handelt es sich um eine Staats- und nicht um eine Bundesstraße.)

Entwässerung:
Die bestehende Straßenentwässerung der St 2082 darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der St 2082 und ihren Nebenanlagen dürfen daher keine Oberflächen-, Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

Sichtflächen:
Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Ein- und Ausfahren auf die St 2082 sind wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin ausreichende Sichtdreiecke gemäß RASt 06 Abschnitt 6.3.9.3 bezogen auf die Fahrbahn mit den Abmessungen von 3,0 m Tiefe ab dem durchgehenden Fahrbahnrand der St 2082 und 110,0 m Schenkellänge parallel zur St 2082 in beide Richtungen herzustellen und auf Dauer freizuhalten. Innerhalb der Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stell- und Parkplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit.

Bäume:
Bei der Neupflanzung von Bäumen sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme zu beachten. Die Bäume müssen gemäß der Richtlinie einen bestimmten Abstand aufweisen, ohne dass diese eine Gefährdung darstellen. Dies ist eng mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

5.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Sie werden daher im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt.

Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

6.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
6.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 27.11.2018
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegt nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgendes Bodendenkmal:

Auszug aus der Denkmalliste der Bodendenkmäler:
Gemeinde Pliening, Landkreis Ebersberg
Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit sowie Siedlung der Urnenfelderzeit und der Latènezeit. (Diverse Flurnnummern in der Gemarkung Pliening)

Das Plangebiet überlagert große Teilflächen oben genannten Bodendenkmals. Wir bitten um angemessene Berücksichtigung in Begründung, Umweltbericht und zugehörigem Planwerk, gemäß § 5.4-5 BauGB und Plan ZV 90 (14.3). Wir bitten die bekannte Denkmalfläche von jeder weiteren Überbauung frei zu halten und zunächst Alternativen zu prüfen und darzustellen. Im gesamten Plangebiet werden Bodeneingriffe jeglicher Art in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 DSchG bedürfen, zumal sich nördlich angrenzend und ca. 200 m westlich des Plangebietes weitere vorgeschichtliche Siedlungen befinden.

Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf  (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4–5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).

Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.

Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden.

Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.

6.2 Beschluss:
In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes unter Ziffer 7 wird ausführlich auf die verzeichneten Bodendenkmäler hingewiesen. Auch die Erlaubnis nach Art. 7 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) und die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG werden genannt.

Schließlich finden sich im Umweltbericht unter Ziffer 3.7 „Mensch, Kultur- und Sachgüter“ Aussagen zu den Bodendenkmälern.

Aufgrund der Funktion des Flächennutzungsplanes als vorbereitender Bauleitplan erachtet die Gemeinde dies als ausreichend. Ergänzungen in der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zur Prüfung von Planungsalternativen wird auf Ziffer 6 des Umweltberichtes verwiesen. Die Gemeinde hat mögliche Planungsalternativen geprüft. Neben den bereits im Umweltbericht aufgeführten Punkten werden folgende Gründe für den gewählten Standort angeführt:

  • Eine Teilfläche der geplanten Gewerbefläche ist bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Pliening für eine gewerbliche Nutzung dargestellt,
  • die Ausweisung von Gewerbeflächen innerhalb des Gemeindegebietes verringert die Zahl möglicher Pendler in andere Gemeinden oder die Landeshauptstadt,
  • die Ausweisung von Gewerbeflächen an anderer Stelle, z. B. östlich von Landsham, zieht zusätzliche Verkehre in den Ortsteil Landsham und verstärkt damit die ohnehin schon hohe Verkehrsbelastung auf der Staatsstraße 2082.

Zusammengefasst sieht die Gemeinde Pliening die Verlagerung der Gewerbegebietsfläche als städtebaulich nicht vertretbar an. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht. Allerdings wird der Umweltbericht und die Begründung zur Klarstellung um die vorgenannten Punkte ergänzt.

9 dafür : 1 dagegen

7.        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
7.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 21.12.2018
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben weitere gewerbliche Bauflächen für unterschiedliche große Betriebe geschaffen werden.

Wir weisen darauf hin, dass der Begriff „Flächenverbrauch“ fachlich falsch ist. Wir empfehlen den Begriff durch „Flächeninanspruchnahme“ zu ersetzen.

7.2 Beschluss:
Die Anregung wird entsprochen. Der Begriff „Flächenverbrauch“ unter Punkt 6 des Umweltberichts wird durch „Flächeninanspruchnahme“ ersetzt.

8 dafür : 2 dagegen

8.        gKu VE München-Ost
8.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 18.12.2018
VE|MO hat keine Einwände gegen die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pliening. Eine detaillierte Stellungnahme erfolgt zum Bebauungsplan.

Wir verweisen auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

8.2 Beschluss:
Der Hinweis zum Trennsystem wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im Bebauungsplan. Änderungen oder Ergänzungen zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes werden für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

9.        Deutsche Telekom Technik GmbH
9.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 10.12.2018
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zum Bebauungsplan für das „Gewerbegebiet Landsham V“, westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße nehmen wir wie folgt Stellung:

Am Rande des Planungsgebiets ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu entnehmen.

Bitte beachten sie:
Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten.

Vorbehaltlich einer positiven Ausbauentscheidung machen wir darauf aufmerksam, dass die vorhandene Telekommunikationsinfrastruktur nicht ausreicht um das Plangebiet zu versorgen. Es sind zusätzliche Planungen und Baumaßnahmen erforderlich.

Die Telekom Deutschland GmbH behält sich vor, die notwendige Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur in mehreren unabhängigen Bauabschnitten durchzuführen und ihre Versorgungsleitungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verlegen.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen anderer Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Deutschen Telekom Technik GmbH, PTI 25 Bauherrenberatungsbüro, Blutenburgstr.1, 80636 München so früh wie möglich mindestens 6 Monate vorher schriftlich angezeigt werden.

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten.

Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

9.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen den Bebauungsplan bzw. die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

10.        Bayernwerk Netz GmbH
10.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 09.01.2019
Die Stromversorgung ist durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Bayernwerk Netz GmbH gewährleistet.

Zur Versorgung des ausgewiesenen Gebietes ist die Errichtung einer Trafostation notwendig. Die benötigte Fläche beträgt ca. 30,4 m² (4,75 m x 6,4 m) inkl. der Bedienfläche, wobei die Zufahrt mit dem LKW jederzeit gewährleistet sein muss.

Der Bereich, der von technischer Sicht aus günstigste Standort der Trafostation, ist im beigefügten Plan farbig eingetragen. (Anmerk. der Verwaltung: der Standort befindet sich östlich der neu geplanten Erschließungsstraße, ca. in der Mitte zwischen den Anschlüssen an die Straßen Am Gangsteig und Kirchheimer Straße.)

Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplanten Bauvorhaben ist die Verlegung von Erdkabeln sowie das Stellen von Verteilerschränken im Bereich des Bebauungsplanes erforderlich. Für die zu verlegenden Kabel werden die üblichen Trassen von 0,5 m Breite und 0,8 m Tiefe benötigt.

Die bestehenden Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes können dem beiliegenden Bestandsplan entnommen werden.

10.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen den Bebauungsplan bzw. die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

11.        BUND Naturschutz
11.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 22.01.2019
Der Bund Naturschutz (BN) sieht sich grundsätzlich in der Pflicht, für die Lebensräume von Mensch, Tier und Pflanze, die ökologische Stabilität zu sichern oder zu verbessern. Nach §19 BNatSchG, sollen „Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen“ z. B. durch Bebauung vermieden werden, oder etwaige Beeinträchtigungen durch Bau und/oder Betrieb, mindestens ausgeglichen werden.

Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Erweiterung des Gewerbegebietes über den bisherigen FNP hinaus, hinein in die offene Flur und beeinträchtigt grundsätzlich den mittlerweile begrenzten Naturraum.

Dies führt zu einer weiteren Bodenversiegelung, die mittlerweile als generell „ökologische Sünde“ erkannt wird. Auch wenn wir (der BN) die Schaffung neuer Arbeitsplätze grundsätzlich positiv bewerten, bleibt hier eine negative Feststellung, bezüglich der weiteren Reduzierung des knappen Schutzgutes BODEN.  Durch den Siedlungsdruck auf die Kommunen, wird der negative und landesweite Trend weiter fortgeschrieben. Zudem verringert sich die Ackerlandfläche weiterhin, was tendenziell zu Engpässen der heimischen Erzeugung von Futtermitteln für die Tiere verringert und einer zukünftigen ökologischen Landwirtschaft widerspricht.

Dass dadurch auch die Freiräume für die Tierwelt weiter reduziert werden, ist offensichtlich (z.B. Bodenbrüter). Eine zukünftig gewünschte engere Biotopvernetzung in der ausgeräumten Natur, wird dadurch weiter eingeschränkt. Die Luftaustausch-Barrieren werden durch Bauriegel mit Nord-Süd-Ausrichtung weiterhin erhöht. Ein ähnliches Verhalten der Nachbargemeinden potenziert die Negativentwicklung im Norden und Westen des Landkreises. Insofern ist der eingeschränkte Blick, nur auf die eigene Gemeinde, was die Natur betrifft nicht hilfreich.

Die Grünflächen des FNP vom 17.04.2002 werden auf ein Minimum reduziert.

Die Schutzgüter „Boden, Klima/Luft, Arten und Lebensräume“ werden unwiederbringlich beeinträchtigt und reduziert, weil als Naturraum nicht mehr verfügbar.

Der BUND Naturschutz sieht die weitere Vernichtung von Naturraum kritisch und plädiert für die Beibehaltung des FNP in der Fassung vom 17.04.2002.

11.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Punkte zur Reduzierung der Lebensräume für die Tierwelt, zur Beeinträchtigung der Schutzgüter „Boden“, „Klima/Luft“ und „Arten“ und die negative Entwicklung durch „Bauriegel“ im nördlichen Landkreis werden durch die Gemeinde Pliening nicht bestritten.

Dies war auch der Grund, warum die Gemeinde im Vorfeld der Ausweisung des Gewerbegebietes Landsham V mit der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern und dem Regionalen Planungsverband München die Funktionsfähigkeit des im Regionalplan festgesetzten Trenngrün geklärt hat. Diese Prüfung fiel positiv aus, so dass die Gemeinde, trotz der mit der Ausweisung verbundenen Versiegelung, an der Planung festhält.

Ziel der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, neben Erweiterungsmöglichkeiten für einen bestehenden benachbarten Betrieb, auch Flächen für kleinere Gewerbe- und Handwerksbetriebe anzubieten. Zugleich soll nach Westen, mit Hilfe eines ausreichend dimensionierten Grünstreifens an der Grenze des Planungsgebietes, ein neuer Ortsrand definiert werden. Diese Ortsrandbegrünung soll die weiter südlich bereits vorhandene, üppige Eingrünung des vorhandenen Gewerbes fortsetzen.

Folgende Gründe sprechen nach Einschätzung der Gemeinde zudem für diesen Standort:

  • Keine Zersiedelung gewerblich genutzter Flächen durch unmittelbare Anbindung an das bestehende Gewerbegebiet,
  • Berücksichtigung von ökologischen Ausgleichsflächen, insbesondere zum Erhalt des Trenngrün, innerhalb der 14. Flächennutzungsplan-Änderung und des Bebauungsplanes,
  • Reduzierung möglicher Verkehrsströme durch die bebauten Ortsteile Landsham und Pliening durch die Nähe zur Autobahn A 99,
  • Durch die Schaffung von Erweiterungsflächen für ortsansässige Gewerbebetriebe werden Arbeitsplätze im Ort gesichert.

Die Gemeinde erachtet insbesondere im Hinblick auf die flächenmäßig deutlich größeren Ausweisungen von Baugebieten in den Nachbargemeinden Kirchheim, Poing und Vaterstetten die Erweiterung als vertretbar.

Der Anregung, die Darstellungen im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2002 beizubehalten, wird daher nicht entsprochen.

Allerdings wird die Begründung zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Erläuterung der Planung an diesem Standort um die vorgenannten Punkte ergänzt.

7 dafür : 3 dagegen

12.        Kreisheimatpflegerin
12.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 28.12.2018
Im Plangebiet befindet sich das Bodendenkmal:
D-1-7836-0474 Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit sowie Siedlung der Urnenfelderzeit und der Latènezeit.

12.2 Beschluss:
In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes unter Ziffer 7 wird ausführlich auf die verzeichneten Bodendenkmäler hingewiesen. Auch die Erlaubnis nach Art. 7 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) und die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG werden genannt.

Schließlich finden sich im Umweltbericht unter Ziffer 3.7 „Mensch, Kultur- und Sachgüter“ Aussagen zu den Bodendenkmälern.  

Aufgrund der Funktion des Flächennutzungsplanes als vorbereitender Bauleitplan erachtet die Gemeinde dies als ausreichend. Ergänzungen in der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Die entsprechend vorheriger Beschlussfassungen geänderte 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Gewerbegebiet Landsham V“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 07.02.2019 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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13. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening, westlich des Keferloher Weges" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 13

Diskussionsverlauf

Der Punkt wurde abgesetzt (siehe TOP 10).

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14. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 484/18 Gemarkung Pliening, Ludwigstraße 13, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 14

Beschluss

Der Bauausschuss stellt hinsichtlich der Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 484/18 Gemarkung Pliening, Ludwigstraße 13, Pliening mit einer Größe von 10,00 m x 6,00 m, südlich an das bestehende Gebäude angebaut, das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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15. Formlose Bauvoranfrage zur Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl im Baugebiet "Landsham Süd", Fl.Nr. 2578 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 20, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 15

Beschluss

Der Bauausschuss stellt für die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl auf dem Grundstück Fl.Nr. 2578 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 20, Landsham, (Parzelle 28) durch Anlagen nach § 14 BauNVO auf maximal 0,65 sein Einvernehmen in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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16. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 891/9 Gemarkung Pliening, Alemannenstraße 8, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 16

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Raiffeisenstraße, Bauland für Einheimische“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 891/9 Gemarkung Pliening, Alemannenstraße 8, Pliening, seine Zustimmung

  1. für die Errichtung einer Flachdachgarage nicht.

10 dafür : 0 dagegen

  1. für die Überschreitung der Baugrenze durch die geplante Garage um 0,58 m nach Westen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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17. Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 41.1 der Gemeinde Poing "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption/Erweiterung" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 17

Beschluss

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption/Erweiterung“ folgende Anregungen:


I.        Parkplätze
Die für die Planung erforderlichen zusätzlichen Stellplätze werden am Parkplatz an der Plieninger Straße nachgewiesen. Auch wenn die überwiegende Zahl der Sportzentrum-Nutzer aus Poing kommen dürfte, erscheint es sinnvoll, diese Planung und deren verkehrliche Auswirkungen in ein notwendigerweise zu erstellendes Verkehrswegekonzept für Poing einfließen zu lassen.

II.        Niederschlagswasser
Im östlichen Planbereich sind Wasserflächen dargestellt. Lt. Planzeichen zum Bebauungsplan handelt es sich dabei um „temporär wasserführende Gräben“. Die Lage entlang der Altmoräne macht es erforderlich, diese Flächen auf ihre Aufnahmefähigkeit bei Starkregenereignissen zu prüfen. Weder aus der Begründung, noch aus dem Umweltbericht ist erkennbar, dass diese Flächen geeignet sind, Starkregenereignissen ausreichend Fläche zu bieten.

Der temporäre Graben läuft Richtung Norden aus. Die Gemeinde Pliening sieht die Gefahr, dass bei Starkregen der Ortsteil Ottersberg von dem von der Altmoräne im Gemeindegebiet Poing abfließenden Wasser bedroht wird. Entsprechende Untersuchungen sind vorzulegen und ggf. im Planentwurf zu berücksichtigen.

Bis zur Vorlage entsprechender Nachweise wird die vorliegende Planung abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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18. Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Poing für das Gebiet W 7 "Am Bergfeld" - Stellungnahme im Verfahren nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 18

Beschluss

Die Gemeinde Pliening erhebt weiterhin Bedenken gegen die geplante Ausweisung des Baugebietes W 7 „Am Bergfeld“ der Gemeinde Poing.

Gründe hierfür sind die bislang nicht berücksichtigten Anregungen
  • zur verkehrlichen Entwicklung und deren umwelttechnischen Auswirkungen,
  • zum geplanten Zeitrahmen für die Bebauung,
  • zur Anbindung an die Ortsumfahrung Pliening,
  • zur geplanten Nachverdichtung,
  • zur Anbindung an die bestehenden Fuß- und Radwege auf Plieninger Flur,
  • zu möglichen landwirtschaftlichen Umwelteinwirkungen auf das Plangebiet und
  • zur Stellplatzproblematik

aus der Beschlussfassung vom 08.11.2018. Auf die erneute Aufzählung der Punkte wird zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet.

Zur Ortsrandbebauung hat die Gemeinde Poing beschlossen, eine dreigeschossige Bebauung entlang des nördlichen Ortsrandes und eine viergeschossige Bebauung entlang des östlichen Ortsrandes beizubehalten. Lediglich für die Quartiere W 4 bis W 6 ist nun noch eine Überschreitung der festgesetzten Wandhöhen um 3,0 m (statt bislang 6,0 m) möglich. Außerdem wird inzwischen in § 17 des Bebauungsplan-Entwurfs in den Bauquartieren WA 1 bis WA 3 und WA 7 bis WA 9 als Dachform ausschließlich Flachdach festgesetzt. Die Gefahr, zurückgesetzter, sogenannter „Laternen“- oder „Staffel“-Geschosse ist damit nicht ausgeschlossen.

Zudem entspricht die vorgelegte Planung, die von einem fünfgeschossigen Gymnasium auf eine drei- bzw. viergeschossige Wohnbebauung am Rande des Bebauungsplanes reduziert wird, noch nicht einer zum Ortsrand hin abflachenden Bebauung.

Die Anregung zur Biogas-Anlage wurde durch einen Hinweis im Umweltbericht berücksichtigt. Die Angaben zur Entfernung des Sondergebietes und der Biogasanlage im Beschluss sind jedoch falsch und widersprechen den diesbezüglichen Angaben im Umweltbericht. Ein immissionsschutzfachliches Gutachten wurde nicht eingeholt.

Die pauschale Festsetzung von 150 erforderlichen Stellplätzen für das Gymnasium in § 7 Abs. 5 ist unzureichend und verfehlt. In der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing werden sechs Stellplätze pro Klassenzimmer gefordert. 150 Stellplätze würden 25 Klassenzimmern entsprechen. Wir gehen davon aus, dass das Gymnasium deutlich größer ausfallen wird. Das müsste in der Planung berücksichtigt werden. Die pauschale Festsetzung trägt dem nicht Rechnung.

Den Anregungen der Gemeinde Pliening wurde daher nur zu einem kleinen Teil Rechnung getragen. Die Thematik der leistungsfähigen verkehrlichen Anbindung ist immer noch nicht gelöst.

Die Gemeinde Pliening lehnt daher die geplante Bebauung im Baugebiet W 7 „Am Bergfeld“ der Gemeinde Poing weiterhin ab und erhält ihre bisherigen Einwendungen ausdrücklich aufrecht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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19. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 19

Diskussionsverlauf

Keine

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20. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.02.2019 ö Beschliessend 20

Diskussionsverlauf

Keine Fragen

Datenstand vom 08.02.2019 10:22 Uhr