1. Landratsamt Ebersberg - Untere Bauaufsichtsbehörde
1.1 Einwendung / Anregung vom 04.07.2019
Aus gestalterischen Gründen wird angeregt, den Bauraum im Norden und Süden um ca. 0,5 m gegenüber dem Gebäudebestand einzukürzen, sodass die Kontur des Hauptgebäudes an der Giebelseite erkennbar bleibt.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.
1.2 Beschluss:
Die Anregung ist nachvollziehbar und wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Änderung der Satzung ist aus Sicht der Gemeinde aber nicht erforderlich, da es sich lediglich um einen erdgeschossigen Anbau handelt und die städtebauliche Wirkung zudem begrenzt ist.
10 dafür: 0 dagegen
2. Landratsamt Ebersberg - Untere Immissionsschutzbehörde
2.1 Einwendung / Anregung vom 04.07.2019
Die Begründung zu vorliegender Einbeziehungssatzungs-Aufstellung setzt sich mit Thematik „Immissionen“ (hier: insbesondere Verkehrslärm-Einwirkungen) nicht auseinander, obwohl das planungsgegenständliche Gebiet unmittelbar an die stark befahrene Staatsstraße St 2082 (Kirchheimer Straße) im Süden angrenzt. In den Hinweisen (Ziffer C der Satzung) sind unter Punkt 2 „Landwirtschaftliche Einflüsse“, d. h., landwirtschaftliche Immissionen abgehandelt.
Der auf die Erweiterungsbauten, die zukünftig zu Wohnzwecken genutzt werden sollen, einwirkende Verkehrslärm der südlich der zukünftigen Wohnbauvorhaben verlaufenden ST 2082 (Kirchheimer Straße) bedarf einer immissionsschutzfachlichen Überprüfung bzw. Bewertung wie folgt:
Mit vorliegender Einbeziehungssatzung wird Baurecht nach § 34 Abs. 1 BauGB geschaffen, d. h., die Bauvorhaben bleiben baurechtlich genehmigungspflichtig und die schalltechnischen Anforderungen richten sich an „Innenbereichs-Bauvorhaben“, d. h., es gelten die Sanierungswerte (für Verkehrslärm) von tagsüber 67 dB(A) und 57 dB(A) nachts.
Die der St 2082 nächstgelegene Wohngebäudeerweiterungsmöglichkeit ist auf der südlichsten Fl. Nr. 1786/Haus Nr. 28 (der Einbeziehungssatzung) situiert und weist ein Abstandsmaß von ca. 17 m zur Straßenachse auf.
Überschlägige schalltechnische Berechnungen (der Unteren Immissionsschutzbehörde) für diesen angenommenen Immissionsort für die Fallkonstellation „lange gerade Straße und freie Schallausbreitung“ ergibt mit der Verkehrsmengenzählung des Staatlichen Bauamtes Rosenheim aus dem Jahre 2015 (= aktuellste Zählung) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf der straßenzugewandten Gebäudesüdseite (dieses Immissionsortes) einen Beurteilungspegel Lr von tagsüber 64 dB(A) und 57 dB(A) nachts, d. h., der Sanierungswert „Tag“ wird sicher eingehalten und der Sanierungswert „Nacht“ erreicht.
Dies bedeutet aus fachlicher Sicht, dass zumindest für Schlaf- und Kinderzimmer Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm empfohlen werden sollten (Anm.: gem. der bauleitplanerisch relevanten DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ist bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich).
Zur Sicherstellung möglichst ruhiger Schlafverhältnisse wird der Gemeinde Pliening für Schlaf- und Kinderzimmer (im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung) aus immissionsschutzfachlicher Sicht folgende weitere Vorgehensweise empfohlen, in Form eines entsprechenden „Hinweises durch Text“ in der Einbeziehungssatzung zum Verkehrslärmschutz:
„Bei Unterbringung von Schlaf- und Kinderzimmern in den neuen erdgeschossigen westlichen Anbauten wird zur Sicherstellung möglichst ruhiger Schlafverhältnisse empfohlen, diese mit einer Belüftungsmöglichkeit über schallgedämmte Schiebeläden zu versehen. Alternativ können auch folgende Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden: verglaste Vorbauten (z. B. Wintergarten), spezielle schalldämmende Kasten- und Erkerfensterkonstruktionen (z. B. Hamburger Hafen-City- Fenster, vorgehängte Glaselemente (Prallscheiben) oder Schalldämmlüfter“.
Sonstiges
Die Begründung zu vorliegender Satzung könnte noch um ein Kapitel „Verkehrslärm bzw. Verkehrslärmschutz“ ergänzt werden. Die Gemeinde wird hier gebeten, im Rahmen des eigenen Ermessens zu entscheiden.
Weitere Anregungen oder Einwände aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden zur gegenwärtigen Planvorlage nicht geäußert.
2.2 Beschluss:
Dem Hinweis zum Verkehrslärmschutz wird entsprochen. Unter „C. Hinweise“ wird folgender neuer Punkt aufgenommen:
„Verkehrslärmschutz
Bei Unterbringung von Schlaf- und Kinderzimmern in den neuen erdgeschossigen westlichen Anbauten wird zur Sicherstellung möglichst ruhiger Schlafverhältnisse empfohlen, diese mit einer Belüftungsmöglichkeit über schallgedämmte Schiebeläden zu versehen. Alternativ können auch folgende Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden: verglaste Vorbauten (z. B. Wintergarten), spezielle schalldämmende Kasten- und Erkerfensterkonstruktionen (z. B. Hamburger Hafen-City- Fenster, vorgehängte Glaselemente (Prallscheiben) oder Schalldämmlüfter.“
10 dafür: 0 dagegen
Der vorgebrachten Anregung zur Begründung wird entsprochen. Es wird folgender neuer Punkt aufgenommen:
„Verkehrslärm bzw. Verkehrslärmschutz
Das planungsgegenständliche Gebiet grenzt an die stark befahrene Staatstraße 2082 (Kirchheimer Straße) an. Zur Sicherstellung möglichst ruhiger Schlafverhältnisse wird in den Hinweisen ein entsprechender Passus „Verkehrslärmschutz“ mit den möglichen Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm aufgenommen.“
10 dafür: 0 dagegen
3. Staatliches Bauamt Rosenheim
3.1 Einwendung / Anregung vom 26.06.2019
- Die Einbeziehungssatzung sieht eine Erschließung an die St 2082 über die bereits bestehende Zufahrt zur St 2082 vor. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.
- Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m) der Zufahrt zur Staatsstraße 2082 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0.80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. (Art. 26 BayStrWG i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt)
Sonstige sachliche Informationen:
- Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
- Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemission befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.
3.2 Beschluss:
Der vorgebrachten Anregungen in Bezug auf die Erschließung wird Rechnung getragen. Die Festsetzung 7 „Einfriedungen“ wird um folgenden Satz ergänzt:
„Mit Ausnahme der bereits bestehenden Ein- bzw. Ausfahrten dürfen die Grundstücke keine direkten Zufahrten oder Zugänge zur Staatsstraße haben. Sie sind zudem tür- und torlos einzufrieden. Während des Bauvorhabens dürfen auch keine Baustellenzufahrten angelegt werden.“
10 dafür: 0 dagegen
Der vorgebrachten Anregungen in Bezug auf die Reduzierung der Höhe der Einfriedung im Bereich der Sichtfelder wird Rechnung getragen. Die Festsetzung 7 „Einfriedungen“ wird um folgenden Satz ergänzt und das Zeichen entsprechend in der Planzeichnung mitaufgenommen:
„Zulässig sind Einfriedungen und Bepflanzungen mit einer max. Höhe von 0,80 m. Sichthindernisse oder Gegenstände, die diese Höhe überschreiten, sind unzulässig. Als Bezugspunkt für die Höhe gilt die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes.“
10 dafür: 0 dagegen
Zur Anregung der Ableitung von Abwässern und Oberflächengewässern wird auf den Hinweis C 5. hingewiesen, der entsprechende Regelungen enthält. Weitergehende Festsetzungen sind nach Ansicht der Gemeinde entbehrlich.
10 dafür: 0 dagegen
Der vorgebrachte Hinweis in Bezug auf eventuelle künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen betrifft die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen hierzu sind im Bebauungsplan nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
4.1 Einwendung / Anregung vom 18.06.2019
Die einzubeziehende Fläche in Landsham nördlich der Kirchheimer Straße hat eine Größe von etwa 1050 m². Die Flächen sind im rechtskräftigen Flächennutzungsplan bereits als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die Grundstücke sind bereits bebaut. Es soll Baurecht für erdgeschossigen Anbau auf den betroffenen Flurstücken geschaffen werden.
Das Plangebiet liegt im Bereich von Niederterrassenschottern. Das Grundwasser steht hier sehr oberflächennah an, bei mittleren Verhältnissen ca. 5 m unter Gelände. Es fließt mit einem Gefälle von ca. 0,5 % in nördliche Richtung.
Der Satzungsentwurf enthält unter C.5 und C.6 bereits Hinweise zur Wasserwirtschaft. Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, raten wir der Gemeinde (in Ergänzung zu Punkt C.6) den Höhenunterschied zwischen der Rohfußboden-Oberkante und der Geländeoberkante auf 25 cm festzusetzen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir ansonsten der Einbeziehungssatzung zu.
4.2 Beschluss:
Dem Hinweis wird wie folgt entsprochen. Der Hinweis C. 6. „Oberflächen-, Schicht- und Grundwasser“ wird um folgenden Satz ergänzt:
„Die Oberkante Rohfußboden ist mindestens 0,25 m über der Geländeoberkante zu errichten.“
10 dafür: 0 dagegen
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
5.1 Einwendung / Anregung vom 26.06.2019
Im oben genannten Planungsgebiet liegt folgendes Bodendenkmal:
D-1-7836-0070: Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung und verebnete Viereckschanze der späten Latènezeit.
Der Einbeziehungsbereich überlagert erhebliche Teilflächen oben genannten Bodendenkmals, welches sich sogar noch deutlich weiter in dieses erstrecken könnte. Unmittelbar benachbart (südlich der Kirchheimer Straße) befindet sich eine weiter ausgedehnte vor- und frühgeschichtliche Siedlung (D-1-7836-0474). Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG, worauf wir unmissverständlich hinzuweisen bitten. Eine Begrenzung des Erlaubnisvorbehaltes auf die bereits bekannte Denkmalfläche ist nicht möglich.
Auf die zusätzliche Nennung der Meldepflicht nach Art.8.1-2 DSchG bitten wir zur Vermeidung von Missverständnissen zu verzichten.
Wir bitten, 5. Denkmalpflege und C. 8 entsprechend redaktionell zu überarbeiten. Auch bitten wir um lagegenaue Darstellung im zugehörigen Planwerk.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi? Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Es ist daher erforderlich, das genannte Bodendenkmal nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial seine Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall. Genauere Informationen finden Sie auf der Serviceseite des BLfD (http://www.blfd.bayern.de/bodendenkmalpflege/service/) unter dem Stichwort „Konservatorische Überdeckung: Anwendung - Ausführung - Dokumentation“ oder unter dem Link: http://www.blfd.bayern.de/medien/konservatorischeueberdeckung_2016-06- 28.pdf.
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.
Wir bitten Sie, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).
Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
5.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
Der Anregung zur Begründung wird entsprochen. Die Begründung unter Punkt 5 „Denkmalpflege“ Absatz 1 wird wie folgt entsprechend angepasst:
„Aufgrund der Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereichs (Bodendenkmal Nr. D-1-7836-0070 und D-1-7836-0474 "Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Auffinden von Bodendenkmälern zu rechnen. Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7 Abs. 1 BayDSchG.“
10 dafür: 0 dagegen
Der Anregung zur Einbeziehungssatzung wird wie folgt entsprochen:
Der Absatz 1 des Hinweises C. 8. „Bodendenkmäler“ wird um folgenden Satz ergänzt:
„Unmittelbar benachbart (südlich der Kirchheimer Straße) befindet sich eine weiter ausgedehnte vor- und frühgeschichtliche Siedlung (D-1-7836-0474).“
10 dafür: 0 dagegen
Der erste Spiegelstrich des Absatzes 2 des Hinweises C. 8. „Bodendenkmäler“ wird wie folgt angepasst:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“
10 dafür: 0 dagegen
Bei dem Punkt 1 „Zeichnerische Darstellung“ unter C. Hinweise wird folgendes Planzeichen ergänzt und in die Planzeichnung mitaufgenommen:
Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
10 dafür: 0 dagegen
6. gKu VE München Ost (Wasser/Abwasser)
6.1 Einwendung / Anregung vom 19.06.2019
- Die Grundstücke, Fl. Nr. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3 und 1786/4 alle Gemarkung Pliening sind bereits mit Häusern bebaut und an die öffentliche Kanalisation und das Trinkwassernetz angeschlossen. Die Schmutzwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung ist gesichert.
- Sofern bestehende Gebäude durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstücksentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigungen dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzulegen, ob ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.
- Grundstücksanschlussleitungen dürfen nicht überbaut ober mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden. Absperreinrichtungen und Kontrollschächte müssen zugänglich sein.
- Abschließend verweisen wir auf unser Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
6.2 Beschluss:
Der Anregung wird teilweise Rechnung getragen. Der Hinweis 4. „Ver- und Entsorgung“ wird um folgenden Satz ergänzt:
„Da die Entwässerung im Trennsystem erfolgt, darf den Abwasserkanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags - oder Grundwasser zugeleitet werden.“
Die übrigen Punkte betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen hierzu sind im Bebauungsplan nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
Billigungsbeschluss:
Der entsprechend vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf der Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl.Nr. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3 und 1786/4 mit Begründung in der Fassung vom 08.08.2019 wird gebilligt. Nach Einarbeitung der Änderungen ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 erneut durchzuführen.