Datum: 07.11.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:33 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:00 Uhr bis 22:22 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
145 Genehmigung der Tagesordnung
146 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.10.2019
147 Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2582 Gemarkung Pliening, Keltenstraße 4, Landsham
148 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 2599 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 6, Landsham
149 Bebauungsplan "Landsham - östlich der Gruber Straße" - Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich des Wegfalls festgesetzter Straßenbäume
150 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Gelting-Fraundienststraße" zur Errichtung von Stützwänden, einer Einfriedung und eines Spielplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 203 Gemarkung Gelting, Fraundienststraße 24, 26 und 28, Gelting
151 Bauantrag auf Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 651 Gemarkung Gelting, nördlich von Gelting, westlich der Finsinger Straße
152 Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids zur Nutzungsänderung in ein nichtlandwirtschaftliches Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2344, Gemarkung Pliening, Gerharding
153 Bauleitplanung - Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl.Nr. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3 und 1786/4 Gemarkung Pliening, nördlich der Kirchheimer Straße, westlich von Landsham - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Satzungsbeschluss
154 Bauleitplanung - Bebauungsplan für das "Gewerbegebiet Landsham V", westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung
155 Bauleitplanung Nachbargemeinden - 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den "Sportpark Poing und die Flurstücke 1511/0, 1512/0, 1513/0, 1514/0, 1515/0, 736/0, 725/0" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB
156 Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 41.1 der Gemeinde Poing "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption/Erweiterung" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB
157 Bekanntgaben und Anfragen
158 Bürgerfragestunde

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145. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 145

Diskussionsverlauf

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

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146. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.10.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 146

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Bauausschusssitzung vom 10.10.2019  werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

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147. Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2582 Gemarkung Pliening, Keltenstraße 4, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 147

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham Süd“ das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl I (Hauptbaukörper) von 0,25 auf 0,34.

8 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl II (Hauptbaukörper sowie Garagen, Stellplätze und Zufahrten, usw.) auf 0,50.

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Geschossflächenzahl von 0,50 auf 0,55.

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung des Bauraums durch die Garage um 0,50 m Richtung Norden (2,25 m²).

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung des Bauraums durch die Garage um 1,48 m Richtung Westen (8,87 m²).

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Baugrenze durch die Terrasse (7,00 m x 3,50 m).

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Baugrenze durch die Lichtschächte.

10 dafür : 0 dagegen

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2582 Gemarkung Pliening, Keltenstraße 4, Landsham (Parzelle 11), unter Berücksichtigung der vorangegangenen Befreiungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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148. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 2599 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 6, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 148

Beschluss

Der Bauausschuss stellt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 2599 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 6, Landsham, in Aussicht hinsichtlich:

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl I (Hauptbaukörper mit Terrasse) auf 0,41.

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl II (Hauptbaukörper sowie Garagen, Stellplätze und Zufahrten, usw.) auf 0,67.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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149. Bebauungsplan "Landsham - östlich der Gruber Straße" - Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich des Wegfalls festgesetzter Straßenbäume

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 149

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Östlich der Gruber Straße – Landsham“ hinsichtlich des Entfalls von vier Straßenbäumen vor den Anwesen Ulrich-Nanshaimer-Straße 1, 4, 8 und 14 keine Befreiung.

Gleichzeitig wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf einen Rückbau der Zufahrt zum Anwesen Ulrich-Nanshaimer-Straße 1 verzichtet.

Hinsichtlich der Lage der südlichen Bäume in der Ulrich-Nanshaimer-Straße sind geringfügige Abweichungen gegenüber den Standorten im Bebauungsplan möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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150. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Gelting-Fraundienststraße" zur Errichtung von Stützwänden, einer Einfriedung und eines Spielplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 203 Gemarkung Gelting, Fraundienststraße 24, 26 und 28, Gelting

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 150

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gelting-Fraundienststraße“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 203 Gemarkung Gelting, Fraundienststraße 24, 26 und 28, Gelting, seine Zustimmung hinsichtlich:


  1. der Errichtung einer Stützwand entlang der Fraundienststraße mit Doppelstabzaun (Länge 23,70 m und Höhe 2,80 m).

7 dafür : 3 dagegen

  1. der Errichtung einer Stützwand entlang der Markt Schwabener Straße mit Doppelstabzaun (Länge 17,50 m und Höhe 2,65 m bis 3,25 m).

7 dafür : 3 dagegen

  1. der Errichtung einer Stützwand entlang der Markt Schwabener Straße im Bereich der Sichtfelder (Länge 8,80 m und Höhe 0,80 m).

7 dafür : 3 dagegen

  1. der Errichtung eines Doppelstabzaunes auf einem Betonsockel entlang der östlichen Grundstücksgrenze (Länge 33 m und einer Höhe von 1,00 m bis 2,65 m).

7 dafür : 3 dagegen

  1. der Errichtung eines Spielplatzes auf der ausgewiesenen Doppelgarage Ga 1 und Ga 2 an der Fraundienststraße.

0 dafür : 10 dagegen (abgelehnt)

  1. der Errichtung einer Absturzsicherung in Form eines Doppelstabzauns auf der Doppelgarage Ga 1 und Ga 2 mit einer Höhe von 1,20 m.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

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151. Bauantrag auf Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 651 Gemarkung Gelting, nördlich von Gelting, westlich der Finsinger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 151

Diskussionsverlauf

Das Gemeinderatsmitglied Frau Wachinger verlässt die Sitzung von 20:08 bis 20:20 Uhr.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zur Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 651 Gemarkung Gelting, nördlich von Gelting, westlich der Finsinger Straße, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

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152. Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids zur Nutzungsänderung in ein nichtlandwirtschaftliches Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2344, Gemarkung Pliening, Gerharding

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 152

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt für die Verlängerung des Vorbescheides hinsichtlich der beantragten Nutzungsänderung in ein nichtlandwirtschaftliches Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2344 Gemarkung Pliening, Gerharding, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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153. Bauleitplanung - Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl.Nr. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3 und 1786/4 Gemarkung Pliening, nördlich der Kirchheimer Straße, westlich von Landsham - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 153

Beschluss

1. Staatliches Bauamt Rosenheim
1.1 Einwendung / Anregung vom 05.09.2019

  • Die Einbeziehungssatzung sieht eine Erschließung an die St 2082 über die bereits bestehende Zufahrt zur St 2082 vor. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.
  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m) der Zufahrt zur Staatsstraße 2082 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0.80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. (Art. 26 BayStrWG i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt)

Sonstige sachliche Informationen:

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
  • Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemission befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

1.2 Beschluss:

Die vorgebrachten Anregungen vom 05.09.2019 sind identisch zu den bereits behandelten Anregungen vom 26.06.2019. Der Bauausschuss hat hierzu in seiner Sitzung am 08.08.2019 bereits Stellung bezogen und entsprechende Beschlüsse gefasst.

Die entsprechenden Änderungen wurden bereits eingearbeitet.

Da sich keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte gegenüber der letzten Beschlussfassung ergeben haben, wird an den Beschlüssen vom 08.08.2019 festgehalten.

10 dafür : 0 dagegen

2. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
2.1 Einwendung / Anregung vom 07.10.2019

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 26.06.2019 und bitten auch unter 5. Denkmalpflege um angemessene und korrekte Berücksichtigung. Der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 bis 2 BayDSchG ist durch einen Hinweis auf die bestehende Erlaubnispflicht nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG zu ersetzen. Die betroffenen Bodendenkmäler:

- D-1-7836-0070, Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung und verebnete Viereckschanze der späten Latènezeit.

- D-1-7836-0474, Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit sowie Siedlung der Urnenfelderzeit und der Latènezeit.

sind auch in der Begründung nachrichtlich wiederzugeben.

Eine Begrenzung des Erlaubnisvorbehaltes auf die bereits bekannte Denkmalfläche ist nicht möglich. Bodeneingriffe jeglicher Art bedürfen im gesamten Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG worauf wir sowohl unter 5. Denkmalpflege als auch unter C. 8. unmissverständlich hinzuweisen bitten.

Zudem bitten wir um lagegenaue Darstellung im zugehörigen Planwerk.

2.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Der Anregung zur Begründung wird entsprochen. Die Begründung unter Punkt 5 „Denkmalpflege“ Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt entsprechend angepasst:

„Aufgrund der Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereichs (Bodendenkmal Nr. D-1-7836-0070 „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung und verebnete Viereckschanze der späten Latènezeit“ und D-1-7836-0474 „Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit sowie Siedlung der Urnenfelderzeit und der Latènezeit“) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Auffinden von Bodendenkmälern zu rechnen.

10 dafür : 0 dagegen

Die vorgebrachten Anregungen in Bezug auf die denkmalrechtliche Erlaubnis wurden bereits, in ähnlicher Form, in Rahmen der ersten Beteiligung der Behörden vorgebracht und bereits in den Hinweisen und der Begründung zur Einbeziehungssatzung Rechnung getragen.

Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zur lagegenauen Darstellung der Bodendenkmäler im zugehörigen Planwerk kann aufgrund der vorhandenen technischen Möglichkeiten nicht entsprochen werden. Um der Anregung Rechnung zu tragen, wird der Begründung ein entsprechender Auszug aus dem Bayerischen Denkmal-Atlas beigefügt.

10 dafür : 0  dagegen

Satzungsbeschluss:
Der entsprechend vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf der Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl.Nr. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3 und 1786/4 Gemarkung Pliening mit Begründung in der Fassung vom 07.11.2019 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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154. Bauleitplanung - Bebauungsplan für das "Gewerbegebiet Landsham V", westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 154

Diskussionsverlauf

Herr Bauer-Eberhart ist aufgrund verwandschaftlicher Beziehung zum Grundstückseigentümer persönlich beteiligt. Er wird gem. Art. 49 Abs. 1 bis 3 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

9 dafür : 0 dagegen

Das Gemeinderatsmitglied Frau Heigl verlässt von 20:42 Uhr bis 20:44 Uhr die Sitzung.

Beschluss

1.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme (Teil A)
1.1 Einwendung / Anregung vom 23.01.2019
Bezüglich der Festsetzung II 2.2 wird darauf hingewiesen, dass evtl. gestellte Bauanträge nach vorliegender Planfassung erst nach Fertigstellung der Straße geprüft bzw. genehmigt werden könnten. Es wird deshalb empfohlen, die Höhenkote der Straße durch eine verbindliche Höhenangabe über NN festzulegen.

Aus baufachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.

1.2 Beschluss:
Der Anregung wird nicht entsprochen. Die Festlegung einer Höhenkote vor Herstellung der neuen Erschließungsstraße kann dazu führen, dass zwischen der Festsetzung im Bebauungsplan und der tatsächlich fertigen Straße Abweichungen entstehen, die zu Problemen bei den geplanten Baumaßnahmen führen.

Die Gemeinde erachtet es daher als sachgerecht, den Bezugspunkt für die Höhenermittlung von der tatsächlichen Straßenhöhe abhängig zu machen.

Änderungen im Bebauungsplan erfolgen daher nicht.

9 dafür : 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme (Teil B)
2.1 Einwendung / Anregung vom 23.01.2019
Die Begründung zu vorliegender Bebauungsplanaufstellung setzt sich mit immissionsschutzfachlichen Belangen nicht auseinander, der Umweltbericht nur in geringem Umfang.

Die eigentliche Satzung befasst sich mit dem Immissionsschutz nicht. Eine Rücksprache der Gemeinde oder auch des Planfertigers mit der Unteren Immissionsschutzbehörde zur aktuellen Planung zur weiteren Vorgehensweise bzw. Erfordernissen im Hinblick auf dieses vor dieser Planauslegung erfolgte nicht. Die beratende Beziehung eines geeigneten schalltechnischen Gutachters erfolgte ebenfalls nicht. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, da die benachbarten rechtskräftigen Bebauungspläne schalltechnische Festsetzungen bzw. Vorgaben enthalten (teilweise in erheblichem Umfang, vgl. z. B. Bebauungsplan GE Landsham IV) und die Bestandsgewerbeflächen schon Emissionspotential abschöpfen. Der Sachverhalt bedarf damit einer genaueren schalltechnischen Betrachtung. D. h., die geplanten Gewerbegebietsflächen sind mit Emissionskontingenten zu versehen unter Berücksichtigung der vorhandenen Gewerbelärmvorbelastungen. Bei der Gewerbelärmvorbelastung sind nicht nur die gemeindeeigenen Flächen oder auch emissionsrelevanten Gewerbebetriebe (z. B. Kieswerk Ebenhöh) zu berücksichtigen, sondern auch weitere „Einwirkende“ (z. B. Gewerbegebiet Kirchheim im Landkreis München, westlich der Ausweisung). Des Weiteren sind auch die Straßenverkehrslärmeinwirkungen auf das Bebauungsplangebiet der stark frequentierten, nördlich des Bebauungsplangebietes verlaufenden Staatsstraße St 2082 (Kirchheimer Straße), einer schalltechnischen Bewertung zuzuführen. Zur Abarbeitung vorliegender Immissionsproblematiken ist damit ein geeigneter schalltechnischer Gutachter beizuziehen.

Im Weiteren darf noch verwiesen werden auf die immissionsschutzfachliche Äußerung zur 14. Flächennutzungsplan-Änderung, die u.a. Folgendes ausführte:

„Auf Grund der vorhandenen Gewerbelärmvorbelastungen aus umliegenden Bestands-Gewerbegebieten ist die Gewerbegebiets-Erweiterungsfläche als „Gewerbegebiet mit Emissionsbeschränkung“ (und zugehörigem Planzeichen) in der Plandarstellung der Flächennutzungsplan-Änderung darzustellen. …“

Die genannte Emissionsbeschränkung zeigt auf, dass die GE-Flächen Emissions zu kontingentieren sind.

Im Übrigen wird auf eine Besprechung im Landratsamt Ebersberg bei der unteren Bauaufsichtsbehörde am 27.03.2006 (mit den Trägern öffentlicher Belange im LRA und der Regierung von Oberbayern) verwiesen, bei der es um die Erweiterung der Gewerbegebiete Landsham II+III (in Richtung Kirchheim) ging, die einen Teil der vorliegenden Gewerbegebietserweiterungsflächen darstellen. In dieser Besprechung wurde eine identische Vorgehensweise, wie oben aufgezeigt, vorgeschlagen.

Für Rückfragen steht Ihnen die Untere Immissionsschutzbehörde gerne zur Verfügung.

Ergänzende immissionsschutzfachliche Ausführungen ergeben sich mit Vorlage des schalltechnischen Gutachtens oder im Rahmen der nächsten Planauslegung.

2.2 Stellungnahme der Verwaltung:
Zur immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg wurde ein immissionsschutzfachliches Schallgutachten beauftragt. Das Gutachten kann bei Bedarf in der Gemeinde eingesehen werden. In der Zusammenfassung wird folgendes ausgeführt:

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt und die einwirkenden Lärmimmissionen aus den öffentlichen Verkehrsanlagen beurteilt sowie zum Schutz der Nachbarschaft ein Emissionskontingent LEK unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung gemäß DIN 45961-2006 „Geräuschkontingent“ ermittelt.

Im vorliegenden Entwurf (Anmerk. der Verwaltung: des Bebauungsplanes) sind Betriebswohnungen zugelassen. Betriebswohnungen innerhalb eines Gewerbegebietes können den Nachbarbetrieb in seiner Tätigkeit einschränken. Unter Umständen ist kein Betriebsverkehr zur Nachtzeit möglich. Auf Grund dessen empfehlen wir aus schalltechnischer Sicht, Betriebswohnungen generell auszuschließen oder, sofern notwendig und/oder gewünscht, nur ausnahmsweise zuzulassen, siehe hierzu Kapitel 3.3.

Die Untersuchungen in Kapitel 6 zu den einwirkenden Lärmimmissionen aus den öffentlichen Verkehrsanlagen kam zu dem Ergebnis, dass der im Bauleitplanverfahren anzustrebende Orientierungswert der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“: 2002 für ein Gewerbegebiet, von 65 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts durch die nördliche verlaufende St 2082 an den beiden nördlichen Baufenstern überschritten wird.

Im Bauleitplanverfahren soll bei einer Abweichung von den Orientierungswerten der DIN 18005 ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine großflächige Gewerbefläche. Neben der bestehenden Wohnnutzung im Gewerbegebiet Landsham II werden Betriebswohnungen nur ausnahmsweise zugelassen und der Bauraum soll effektiv ausgenutzt werden können. Ein aktiver Schallschutz ist bei der zugelassenen Wandhöhe städtebaulich nicht vertretbar.

Auf Grund dessen wurde vorgeschlagen, für Wohnräume mit der Festsetzung von semiaktiven Maßnahmen „architektonischer Selbsthilfe“ (Grundrissorientierung, Laubengangerschließung, Eigenabschirmung durch das Gebäude, Abschirmung durch Nebengebäude, etc.) auf die Überschreitung zu reagieren und für Büros, welche nur über die St 2082 belüftet werden können, zusätzlich eine fensterunabhängige Lüftungseinrichtung festzusetzen, so dass ein ausreichender Luftaustausch bei geschlossenen Fenstern sichergestellt ist.

Hinzuweisen ist, dass mit einer Verlegung des Ortsschildes an die Westseite des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes GE V tagsüber der ORW (= Orientierungswert) von 65 dB(A) durchgängig eingehalten werden kann, auch nachts an der Nordfassade der IGW (= Immissionsgrenzwert) von 59 dB(A) nicht überschritten wird. Da die Staatsstraße nicht in der Baulast der Gemeinde liegt, kann die Maßnahme nicht von der Gemeinde umgesetzt werden. Auf Grund dessen schlagen wir vor, diese Maßnahme mit dem Baulastträger zu erörtern.

Die Festlegung des Geräuschkontingents erfolgt gemäß DIN 45691 und wird in Form eines Emissionskontingents (LEK in dB(A)/m²) angegeben.

Das in Kapitel 7 ermittelte Emissionskontingent wurde auf Grund der gewerblichen Vorbelastung so ausgelegt, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm: 1998 im nächsten Wohn- und Mischgebiet um 10 dB(A) unterschritten wird. Der Immissionsbeitrag liegt damit außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne der TA Lärm, Abschnitt 2.2 und ist vernachlässigbar. Somit ist auch eine Erweiterung der Gewerbeflächen möglich. Das resultierende Emissionskontingent liegt auf Grund der Abstände zwischen Immissionsort und Gewerbegebiet tagsüber dennoch über dem üblichen Emissionskontingent für ein Gewerbegebiet. Nachts ist das Gewerbegebiet emissionsbeschränkt kontingentiert.

Hinweis an die Gemeinde: Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 – 4 CN 7.16 dürfen nicht alle GE-Flächen emissionsbeschränkend kontingentiert werden. Im vorliegenden Fall würde dies zu einer Überschreitung in der Gesamtbelastung führen. Laut o. g. Urteil besteht die Möglichkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung, d. h. auf den Verweis auf (nicht-eingeschränkte) Gewerbeflächen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet. Der planerische Wille einer gebietsübergreifenden Gliederung muss von Seiten der Gemeinde in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 – 4 CN 7.16). Dies bedarf einer rechtlichen Prüfung.

Die Abschätzung der Verkehrszunahme durch das Vorhaben in Kapitel 8 kommt zu dem Ergebnis, dass unter Umständen der Beurteilungspegel auf 70 dB(A) am Tag ansteigt und nachts von 60 dB(A) weiter erhöht wird. Der Gemeinde wird empfohlen die Verkehrszunahme außerhalb des Bebauungsplangebiets auf Abwägungsrelevanz zu prüfen. Hier bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes bzw. Gebäudes.“

Außerdem enthält das Schallgutachten immissionsschutzfachliche Vorschläge für die Begründung, die Festsetzungen und die Hinweise zum Bebauungsplan.

Der Entwurf des Schallgutachtens vom Juni 2019 wurde dem Landratsamt Ebersberg zugeleitet. Mit Schreiben vom 29.07.2019 erging von dort folgende Stellungnahme:

„Mit obiger E-Mail vom 04.07.2019 zu vorliegender B-Planaufstellung wurde die schalltechnische Untersuchung (Vorabzug) Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham V, Gemeinde Pliening, Landkreis Ebersberg des Beratungsbüros C. Hentschel Consult (Ing.-GmbH für Immissionsschutz und Bauphysik) vom 27.06.2019, Projekt-Nr. 1946-2019 (Vorabzug)“ vorgelegt. Mit dem schalltechnischen Gutachten besteht aus immissionsschutzfachlicher Sicht seitens der UIB weitestgehend Einverständnis. Das Gutachten untersucht und beurteilt

  • die einwirkende Immissionsbelastung aus dem Straßenverkehr der nördlich des B-Planumgriffes verlaufenden Staatsstraße St 2082 (Kirchheimer Straße),
  • nimmt eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 für die geplanten Gewerbegebietsflächen vor,
  • entwickelt (textliche) Vorschläge für die “Begründung“, „Festsetzungen durch Text“ und die „Hinweise“ des Bebauungsplanes und

setzt sich mit den Thematiken „Verkehrszunahme auf der öffentlichen Straße“ durch das Gesamtvorhaben (Gewerbegebiet Landsham V), Betriebswohnungen (im Gewerbegebiet) und dem Schallschutz nach DIN 4109 –Schallschutz im Hochbau (Anforderungen an die Außenbauteile von Bauvorhaben im Geltungsbereich des B-Planes) auseinander.

  • Der „Begründungs“-Vorschlag (vgl. Kapitel 9.1 des Gutachtens),
  • der „Festsetzungs“-Vorschlag (vgl. Kapitel 9.2 des Gutachtens) und
  • der „Hinweis“-Vorschlag (vgl. Kapitel 9.3 des Gutachtens)

wurden noch nicht in eine Planfassung eingearbeitet, da vor Erstellung einer auslauffähigen Planfassung (für z. B. eine Behörden- oder Trägerbeteiligung) noch einige Problempunkte abzuarbeiten bzw. zu entscheiden sind und zwar wie folgt:

Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16 (vgl. z. B. S. 16+20 d. Gutachtens):

Gemäß vorgenanntem Urteil muss es in einem rein intern gegliederten Baugebiet nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO „ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder gleichbedeutend, ein Teilgebiet geben, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen“. Es müsse die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt werden.

Nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), Kapitel 4.5.2 kann für ein Gewerbegebiet von einem flächenbezogenen A-Schallleistungspegel tags wie nachts von Lw“=60dB(A)  ausgegangen werden. Im Umkehrschluss ist von einer Emissionsbeschränkung auszugehen, wenn obiger Anhaltswert unterschritten wird.

Das Gutachten führt für diese Fallkonstellation Folgendes aus:

„Wie das obige Ergebnis zeigt, ist das Gewerbegebiet mit der obigen Annahme nachts emissionsbeschränkt. Mit einem Emissionskontingent von 60 dB(A) nachts für eine der drei Teilflächen ist in Summe mit dem vorhandenen Gewerbegebiet mit einer Überschreitung zu rechnen“.

Laut o. g. Urteil besteht in diesem Fall die Möglichkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung, d. h., auf den Verweis auf (nicht eingeschränkte) Gewerbeflächen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet.

Hierzu heißt es: Die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung von Gewerbegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist davon abhängig, dass ihr ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder in seiner Begründung dokumentiert worden ist.

Im „Begründungsvorschlag“ (vgl. S. 20) ist zur gegenständlichen Problematik noch ein „Hinweis an die Gemeinde“ enthalten, der Folgendes ausführt:

„Alle drei Gewerbeflächen sind nachts emissionsbeschränkend kontingentiert. Dies entspricht nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16. Die Umsetzung im Bebauungsplan bedarf einer rechtlichen Prüfung“.

Eine Rücksprache zu vorliegender Problematik mit der Gemeinde Pliening/Herr Schmidt-Roschow in obigem Telefonat ergab, dass die Gemeinde in der Sache noch keinen externen Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) beigezogen hat. Eine Rücksprache hierzu mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde SG 41/Bauleitplanung/Frau Langer (im LRA) am 26.07.2019 ergab, dass man sich zukünftig mit dieser Problemstellung auseinandersetzen wird, wenn das Problem im Rahmen der nächsten Planauslegung konkret ansteht. Eine „Ad hoc-Lösung“ steht nicht zur Verfügung, die Problemstellung muss mit dem zuständigen Juristen/AL 4 abgearbeitet werden.

Anm.: Der UIB sind landkreisweit keine Gewerbeflächen bekannt, die nachts ein Emissionskontingent LEK von 60 dB(A)/m2 aufweisen, da die Gewerbeflächen i. d. R. siedlungsnah angebunden und nicht isoliert in der freien Landschaft situiert sind.

 Die aufgezeigte Problematik bedarf also seitens der Gemeinde (mit ihrem Rechtsbeistand) als auch im LRA/UBA/AL 4/SG 41 noch der Bearbeitung.

Betriebswohnungen im Gewerbegebiet (nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO):
Eine Rücksprache zu vorliegender Problematik mit der Gemeinde Pliening/Herr Schmidt-Roschow in obigem Telefonat ergab, dass die Gemeinde in der Sache noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat. Es ist angedacht, Betriebswohnungen evtl. ganz auszuschließen oder diese nur ausnahmsweise zuzulassen. Bei der Variante „Ausnahmsweise-Zulassung“ ist angedacht, diese nur im südlichen Bereich des B-Planes zuzulassen, um der vorliegenden Verkehrslärm-Problematik durch die St 2082 (Kirchheimer Straße) im Norden auszukommen (vgl. Gutachten).

 Die Gemeinde wird gebeten, hier im Rahmen des eigenen Ermessens zu entscheiden, auf die Gewerbelärm-Problematik innerhalb des B-Plangebietes (bei der Variante „Ausnahmsweise-Zulassung“) wird hingewiesen (vgl. z. B. S. 21+24 d. Gutachtens).

Verkehrszunahme auf der öffentlichen Straße durch das geplante Gewerbegebiet:
Es wird hier auf das zugehörige Kapitel 8 „Verkehrszunahme“ des Gutachtens verwiesen. Die Gemeinde wird gebeten, sich einmal mit der Thematik im Rahmen vorliegender B-Planaufstellung auseinanderzusetzen und –wie vom Gutachter angeregt die Verkehrszunahme außerhalb des B-Plangebietes (durch die geplante Maßnahme) auf Abwägungsrelevanz zu prüfen ( vgl. z. B. S. 19+25 des Gutachtens; ggf. unter Beiziehung eines geeigneten externen rechtlichen Sachverstandes/RA). Auf die aufgezeigten Abhilfemaßnahmen wird hingewiesen (z. B. ein lärmmindernder Fahrbahnbelag oder Verlegung des Ortsschildes an die Westseite des B-Plangeltungsbereichs).
Eine Rücksprache zu vorliegender Problematik mit der Gemeinde Pliening/Herr Schmidt-Roschow in obigem Telefonat ergab, dass die Gemeinde an der Sache dran ist, ein lärmmindernder Fahrbahnbelag im gegenständlichen Bereich nicht realistisch erscheint und die o. g. Verlegung des Ortsschildes ggf. mit dem Straßenbaulastträger diskutiert wird.

 Die aufgezeigte Problematik bedarf also seitens der Gemeinde noch der Bearbeitung.

Sonstiges:

  1. Im Gutachten taucht gelegentlich ein B-Plan Nr. 79 auf (z. B. S. 15, 18).
 sollte angepasst werden.

  1. Im „Festsetzungsvorschlag“, Kapitel 9.2, Ziffer 1 „Geräuschkontingent“, UPkt. 1.1 (auf S. 21 d. Gutachtens) ist das Emissionskontingent LEK in der Nachtzeit für das GE 1 mit 57 dB(A)/m2 um 10 dB(A) zu hoch angegeben, in der Tabelle 5 (auf S. 16) und in Anlage 2 ist der „Wert“ richtig angegeben mit 47 dB(A)/m2.
 es wird um Anpassung gebeten.

  1. Im „Festsetzungsvorschlag“, Kapitel 9.2, Ziffer 1 „Geräuschkontingent“, UPkt. 1.1 (auf S. 21) ist von Zusatzkontingenten LEK,zus .die Rede; diese finden bei vorliegender Planung keine Anwendung (vgl. auch S. 17 des Gutachtens).
 es wird um Streichung gebeten.

  1. Das schalltechnische Gutachten ist dem aktuellen Planungsstand anzupassen.

  1. Die „Begründung“ (zum B-Plan) ist dem Planungsfortschritt und -erkenntnisstand entsprechend zu aktualisieren.

  1. Es wird der Gemeinde Pliening empfohlen, sich im weiteren Verfahrensgang weiterhin vom Gutachter beraten zu lassen im Hinblick auf „Begründungs-, Festsetzungs- und Hinweisvorschläge“ für den B-Plan.

  1. Ausführungen, Festsetzungen und Hinweise zum baulichen Schallschutz (nach DIN 4109Schallschutz im Hochbau) werden seitens der UIB nicht kommentiert bzw. geprüft, da es sich um eine bauliche DIN-Norm handelt, die Stand der Baukunst ist und eigenständig vom Bauantragsteller im Zusammenwirken mit seinem zuständigen Architekten einzuhalten ist.

Die Gemeinde Pliening wird gebeten, sich mit obigen Ausführungen auseinanderzusetzen.“

2.3 Beschluss:
Der Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Erstellung eines Schallgutachtens zur Abarbeitung der immissionsschutzfachlichen Problematik wurde entsprochen.

Als Ergebnis ist der Bebauungsplan-Entwurf wie folgt zu ergänzen:

Festsetzungen:
Der Bebauungsplan erhält eine zusätzliche Festsetzung „Immissionsschutz“ mit nachstehendem Inhalt:

  1. „Geräuschkontingente (auf Grundlage der DIN 45691):
    1. Auf dem Planungsgebiet sind nur Vorhaben zulässig, deren Geräuschemissionen (zugehöriger Fahrzeugverkehr eingeschlossen) die festgesetzten Emissionskontingente LEK weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschreiten.


Emissionskontingent LEK dB(A)/m²

Tag
Nacht
GE 1
60
45
GE 2
60
45
GE 3 (südlicher Teil)
60
45

    1.  Bei Anträgen auf Genehmigung bzw. bei Änderungsanträgen von bestehenden Betrieben ist von jedem anzusiedelnden Betrieb nachzuweisen, dass die von dem Emissionskontingent LEK verursachten und gemäß DIN 45691, Abschnitt 5, berechneten Immissionspegel eingehalten werden.

9 dafür : 0 dagegen

  1. Neubau von Betriebswohnungen
Betriebswohnungen können ausnahmsweise zugelassen werden. Die schalltechnischen Vorgaben in Ziffer 3 sind zu beachten.

9 dafür : 0 dagegen

  1. Für den Neubau von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gilt
    1. Fassaden von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen müssen abhängig von der Nutzung und dem Lärmpegelbereich folgendes resultierendes bewertetes Bauschalldämm-Maß R´w,res nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ aufweisen:

Lärmpegelbereich 1
R´w,res = 40 dB Wohn- und Schlafräume
R´w,res = 35 dB Büroräume und schutzbedürftige
                 Arbeitsräume
Lärmpegelbereich 2
R´w,res = 45 dB Wohn- und Schlafräume
R´w,res = 40 dB Büroräume und schutzbedürftige
                 Arbeitsräume

    1.  Schlaf- und Kinderzimmer sind mit einer schalldämmenden evtl. fensterunabhängigen Lüftungsanlage auszustatten. Der Innenraumpegel der Anlagen darf 25 dB(A) nicht überschreiten.

    1.  Planzeichen (entlang der nördlichen Baugrenze sowie an Teilen der östlichen und westlichen Baugrenzen der nördlichen Bauräume in den Bauquartieren GE 1 und 3):
Büroräume, welche an den mit diesem Planzeichen gekennzeichneten Bereich nur über die Nordfassade belüftet werden können, sind mit einer schalldämmenden bzw. fensterunabhängigen Lüftungsanlage auszustatten. Der Innenraumpegel der Anlagen darf 30 dB(A) nicht überschreiten.

    1.  Planzeichen (entlang der nördlichen Baugrenze sowie an Teilen der östlichen und westlichen Baugrenzen der nördlichen Bauräume in den Bauquartieren GE 1 und 3):
Zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen von Wohnungen sind an den mit Planzeichen gekennzeichneten Bereichen nicht zulässig.“

8 dafür : 1 dagegen

Der Bebauungsplan erhält einen zusätzlichen Hinweis „Immissionsschutz“ mit nachstehendem Inhalt:

  1. „Die Nachweise zur Geräuschkontingentierung sind mit dem Bauantrag vorzulegen.

  1. Die Berechnung und Beurteilung des Vorhabens hat gemäß TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung zu erfolgen. Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, sind der zu beurteilenden Anlage hinzuzurechnen.

  1. Sind einer Anlage mehrere Teilflächen zugeordnet, so ist der Nachweis für die Teilflächen gemeinsam zu führen.

  1. Sofern sich mehrere Betriebe auf dem Grundstück ansiedeln, ist mit dem Nachweis eine Flächenbilanz vorzulegen aus welcher der Anteil der kontingentierten Flächen hervorgeht sowie der Anteil, der noch zur Verfügung steht.

  1. Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ist eine bauaufsichtlich eingeführte DIN-Norm und damit bei der Bauausführung generell eigenverantwortlich durch den Bauantragsteller im Zusammenwirken mit seinem Architekten in der baurechtlich eingeführten Fassung umzusetzen und zu beachten.“

9 dafür : 0 dagegen

In der Begründung zum Bebauungsplan wird ein zusätzlicher Hinweis „Immissionsschutz“ mit nachstehendem Inhalt aufgenommen:

„Grundsätzliches:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt und die einwirkenden Lärmimmissionen aus den öffentlichen Verkehrsanlagen beurteilt sowie zum Schutz der Nachbarschaft ein Emissionskontingent LEK unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingent“ ermittelt.

Die Untersuchung zu den einwirkenden Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr kam zu dem Ergebnis, dass der im Bauleitplanverfahren anzustrebende Orientierungswert der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für ein Gewerbegebiet (65 / 55 dB(A) Tag/Nacht an den beiden nördlichen Baufenstern tagsüber um 2 dB(A) und nachts um 5 dB(A) überschritten wird.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine großflächige Gewerbefläche. Neben der bestehenden Wohnnutzung werden Betriebswohnungen nur ausnahmsweise zugelassen. Ein aktiver Schallschutz für den Verkehrslärm ist bei der zugelassenen Wandhöhe städtebaulich nicht vertretbar, da die dafür aufzuwendenden Kosten nicht im Verhältnis zur zu erzielenden Lärmminderung stehen. Aus diesem Grund werden bauliche Maßnahmen zum Schutz der Aufenthaltsräume festgesetzt.

Mit einer Verlegung des Ortsschildes an der Kirchheimer Straße Richtung Westen und der damit verbundenen Geschwindigkeitsreduzierung könnte zudem erreicht werden, dass zumindest die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (maßgebliche Beurteilungsvorschrift für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen) eingehalten werden.

Die DIN 4109 ist eine bauliche DIN-Norm und damit bei der Bauausführung generell eigenverantwortlich durch den Bauantragsteller im Zusammenwirken mit seinem Architekten umzusetzen und zu beachten.

Mit dem Ansatz, dass der Immissionsrichtwert TA Lärm für ein Gewerbegebiet eingehalten, aber ausgeschöpft wird, resultiert in Bezug auf den Tagzeitraum gemäß der baurechtlich eingeführten Fassung der Lärmpegelbereich IV bis V. Dies wird im Bebauungsplan mit Planzeichen festgesetzt.

Die Emissionskontingente wurden auf Grund der Vorbelastung zunächst so ausgelegt, dass der Immissionsbeitrag außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne der TA Lärm, Abschnitt 2.2 liegt und demnach vernachlässigbar ist. Das resultierende Emissionskontingent lag auf Grund der Abstände zwischen Immissionsort und Gewerbegebiet tagsüber dennoch über dem üblichen Emissionskontingent für ein Gewerbegebiet. Nachts ist das Gewerbegebiet emissionsbeschränkend kontingentiert.

Mit dem festgesetzten Geräuschkontingent hat der Betrieb geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass die alleine von seinen Anlagen (einschließlich Verkehr auf dem Werksgelände) in seinem Einwirkungsbereich außerhalb des Gewerbegebietes verursachten Geräusche keine höheren Beurteilungspegel erzeugen, als bei ungehinderter Schallausbreitung mit dem Geräuschkontingent abgestrahlt würden. Der Nachweis muss mit dem Bauantrag eingereicht werden. Sofern eine Betriebswohnung vorgesehen ist, muss mit dem Bauantrag zusätzlich nachgewiesen werden, dass die bestehenden Betriebe die Immissionsrichtwerte an den schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen einhalten können.“

9 dafür : 0 dagegen

„Festsetzung nicht emissionsbeschränkter Gewerbeflächen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.12.2017 entschieden, dass in einem Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet eine Teilfläche nicht emissionskontingentiert festgesetzt werden muss.

Bei der Ermittlung der nicht kontingentierten Teilfläche legt die Gemeinde folgende Überlegungen zu Grunde:

  • Auf das Gewerbegebiet wirkt von Osten Gewerbelärm durch die bestehenden Gewerbegebiete ein.
  • Von Norden wirkt Verkehrslärm durch die St 2082 auf die Gewerbeflächen ein.
  • Die im westlichen bzw. südwestlichen Teil des Bebauungsplanes gelegenen Ausgleichsflächen sollten möglichst nicht der maximal möglichen Lärmbelastung ausgesetzt werden.
  • Die nicht kontingentierte Fläche sollte gegenüber der Gesamtfläche der Bauflächen untergeordnet sein, um das Ziel der Lärmkontingentierung nicht zu umgehen.

Da die nicht kontingentierten Flächen trotzdem einer immissionsschutzrechtlichen Beurteilung unterliegen (TA Lärm) erachtet die Gemeinde Pliening es als sachgerecht, vor dem Hintergrund der vorgenannten Punkte, die nördliche Hälfte des nördlichen Baukörpers im GE 3 nicht zu kontingentieren.“

9 dafür : 0 dagegen

„Verkehrliche Auswirkungen des Plangebietes
Der Bebauungsplan für das „Gewerbegebiet Landsham V“ wird als „Angebots“-Bebauungsplan erstellt, d. h. die tatsächlichen Nutzungen auf den jeweiligen Grundstücken sind der Gemeinde zum Zeitpunkt der Aufstellung nicht bekannt. Eine Ermittlung möglicher Verkehrszahlen könnten daher letztendlich nur eine Schätzung darstellen. Dies insbesondere deshalb, weil die Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes sich durch den Zuzug oder Weggang von Betrieben verändern können und – ganz grundsätzlich – mit einer weiteren Zunahme des motorisierten Verkehrs im Umland von München auch in den nächsten Jahren zu rechnen ist.

Auch ein „Herleiten“ von Verkehrszahlen aus den bestehenden Baugebieten oder aus möglicherweise vergleichbaren Baugebieten im Münchener Umland, z. B. durch einen Verkehrssachverständigen, führt zu keinen belastbaren Zahlen. Es erscheint daher weder sachgerecht noch angemessen lediglich „Vermutungen oder Hoffnungen“ zu äußern.

Gleiches gilt für die Verkehrsentwicklung auf der St 2082 bzw. die angrenzenden Gewerbegebiete in Landsham.

Die Gemeinde Pliening geht davon aus, dass die durch das Gewerbegebiet entstehenden Zu- und Abfahrtsverkehre nicht bestimmbar sind und im bereits vorhandene üblichen Verkehr auf den angrenzenden Straßen ohne signifikante Auswirkungen sein werden.“

8 dafür : 1 dagegen

Der Anregung, die Schreibfehler im Schallgutachten zu korrigieren und dem aktuellen Planungsstand anzupassen wird entsprochen. Das Gutachten ist entsprechend zu ändern.

9 dafür : 0 dagegen

Der Anregung, die Begründung dem Planungsfortschritt und –erkenntnisstand anzupassen wird entsprochen.

9 dafür : 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme (Teil C)
3.1 Einwendung / Anregung vom 29.01.2019
Auf die naturschutzfachliche Äußerung in der Stellungnahme vom 14.01.2019, AZ P-2018-3314, zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Gewerbegebiet Landsham V“, westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße wird verwiesen. Alle dort angebrachten Einwände zum Umweltbericht bestehen auch gegenüber dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham“.

Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass die Firma Ebenhöh GmbH & CO Kies und Sandwerke KG einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zum Abbau von Kies auf den geplanten Ausgleichsflächen 2313/T und 2305/T in der Gemarkung Pliening gestellt hat. Die Flächen können nicht als Ausgleich für den Artenschutz und den Eingriff in Natur und Landschaft herangezogen werden. Wir weisen darauf hin, dass CEF-Maßnahmen, mit deren Hilfe das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wirksam ausgeschlossen werden können, in geeigneter Weise gesichert werden müssen. Zudem müssen die Sicherung und der Erfolg der Maßnahmen vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes gegenüber der zuständigen Behörde aktenkundig nachgewiesen werden. Wir weisen darauf hin, dass vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes eine fachliche Bestätigung der Eignung von notwendigen CEF-Maßnahmen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) für die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes notwendig ist.

3.2 Anmerkung der Verwaltung:
Zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes nahm die Unteren Naturschutzbehörde wie folgt Stellung:

„Umweltbericht
Pkt. 2 „Regionalplanung“
Der Regionalplan entfaltet insbesondere durch § 1 Abs. 4 BauGB eine starke Steuerungs- und Bindungswirkung, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen sind und gem. § 4 Abs. 1 ROG die Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind.

Die Ziele des Regionalplans sind verbindliche Vorgaben für die kommunale und öffentliche Planung.

Das Plangebiet liegt in einem Trenngrün (Nr. 12). Die Ausweisung von Trenngrün dient der Gliederung der Siedlungslandschaft zwischen den Siedlungseinheiten und hat die Funktion, das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Es darf durch Baumaßnahmen in seiner Funktion nicht beeinträchtigt werden und soll als Landschaftsverbund (Biotopverbund) durchgängig von freier Landschaft zu freier Landschaft reichen (Begründung Kap. BII Trenngrün Zu Z 4.2.3).

Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht ist die Begründung, dass der Zielsetzung des Trenngrüns durch die Schaffung einer durchgehenden Ortsrandeingrünung und der Erhaltung eines Abstandes des neuen grünen Ortsrandes zur Gemeindegebietsgrenze entsprochen wird, unzureichend. Sie ist nicht dazu geeignet, ausschließen zu können, dass die Funktionen des Trenngrüns verloren gehen.

Planungen und Maßnahmen im Trenngrün sind im hinreichend konkret begründeten Einzelfall nur möglich, wenn die für das jeweilige Trenngrün typischen Funktionen (insbesondere Gliederung der Siedlungsräume) nicht verloren gehen. Das südlich angrenzende Trenngrün des Gewerbegebiets Landsham III wird durch die geplante Bauleitplanung Landsham V unterbrochen und verliert ihre regionalplanerische Zielsetzung.

Die Erhaltung eines undefinierten Abstandes durch den neuen grünen Ortsrand (5 m breite Eingrünung, 20 m breiter extensiv genutzter Wiesenstreifen) zur Gemeindegebietsgrenze (nicht zur nächsten Bebauung, Gemeinde Kirchheim) ist kein fachkompetenter Nachweis vom Antragsteller, auf deren Grundlage eine hinreichend konkrete Beurteilung gestellt werden kann, dass durch das Vorhaben die typischen Funktionen des Trenngrüns erhalten bleiben.

Fazit
Die Funktionen des Trenngrüns sind im Einzelnen aufzuzeigen und es ist fachlich wie rechtlich zu begründen, mit welchen Maßnahmen die typischen Funktionen des Trenngrüns weiterhin erhalten werden können.

Pkt. 3.2 Relief und Boden
Im Plangebiet ist eine maximale GRZ von 0,8 möglich. Das bedeutet, dass maximal 80 % der Fläche überbaut werden darf. Die gewerbliche Baufläche von 34.570 m² kann auf einer Fläche von 27.656 m² versiegelt werden. Die versiegelte Fläche für den Verkehr beträgt 6000 m². Das bedeutet eine Gesamtversiegelung von 33.656 m², auf deren sämtliche Funktionen des Bodens verloren gehen.

Fazit
Vom Vorhaben ist von einer insgesamt sehr hohen Umweltauswirkung auf das Schutzgut Boden auszugehen. Wir bitten dies im Umweltbericht zu berichtigen.

Pkt. 3.5 Naturhaushalt – Arten und Lebensräume
Die Aussage, dass das Plangebiet lediglich eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt aufweist, ist naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar. Der Naturhaushalt ist die Gesamtheit der Wechselwirkungen zwischen allen Bestandteilen der Umwelt und der Natur. Die intensiv genutzten Ackerflächen sind in unserer heutigen meist intensiv genutzten Agrarlandschaft die letzten Rückzugsorte für bodenbrütende Vogelarten. Durch die intensive Bebauung gehen immer mehr dieser Lebensräume verloren. Im April/Mai 2017 wurde von Dipl.-Ing. Landschaftsökologe Klaus Burbach eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Aus den dargelegten Unterlagen geht nicht hervor, ob es durch das Eingriffsvorhaben zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für bodenbrütende Vogelarten kommt.

Das Büro BAUER Landschaftsarchitekten schreibt auf Seite 10:
„Der Geltungsbereich erscheint daher potentiell für bodenbrütende Vogelarten geeignet, da diese einen weitgehend freien Horizont benötigen und zu verschiedenen Landschaftselementen einen für Singvögel unüblichen Abstand einhalten.“

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Aussage, dass bodenbrütende Vogelarten zu verschiedenen Landschaftselementen einen für Singvögel unüblichen Abstand einhalten nicht klar verständlich. Wir bitten den oben aufgeführten Satz näher zu erläutern.

Fazit
Das Ergebnis der saP aus 2017 durch Dipl.-Ing. Landschaftsökologe Klaus Burbach ist bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes mit einer grundlegenden Bewertung zusammenzufassen. Kommt es durch das Eingriffsvorhaben zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen auch hierzu grundsätzlich Aussagen getroffen werden.

Des Weiteren ist zu ergänzen, dass die Bebauung und Beeinträchtigung des Trenngrün zu einer weiteren Verbauung der Landschaft führt. Die Durchlässigkeit eines Landschaftsverbundes ist für wandernde Tierarten erheblich beeinträchtigt.

Vom Vorhaben ist von einer insgesamt hohen Planungsauswirkung auf das Schutzgut Arten und Lebensräume auszugehen. Wir bitten dies im Umweltbericht zu berichtigen.

Pkt. 4 Vermeidungsmaßnahmen
Schutzgut Boden
Das Plangebiet weist vor Ort kein Relief auf, sondern liegt eben in der Fläche. Es ist somit nicht möglich einen Eingriff in das Relief durchzuführen. Eine Maßnahme, die vor Ort nicht durchgeführt werden kann, kann nicht als Vermeidungsmaßnahme herangezogen werden.

Auf Seite 7 steht in Klammern unter Pkt. 3.2 „Relief und Boden“, dass eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen ([….] und Tiefgaragen) möglich ist. Ist dies der Fall, sind Abgrabungen von mehr als einer Tiefe von 1 m notwendig. Die Vermeidungsmaßnahme „Abgrabungen sind höchstens in einer Tiefe von 1 m zulässig“ wäre somit obsolet.

Schutzgut Klima
Das Plangebiet weist vor Ort keine wirksamen Luftaustauschbahnen auf. Es kommt somit zu keiner Beeinträchtigung von Frischluftschneisen/ Luftaustauschbahnen. Eine Maßnahme, die vor Ort nicht zur Beeinträchtigung bestimmter Funktionen des Schutzgutes führt, kann nicht als Vermeidungsmaßnahme herangezogen werden.

Pkt. 5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Wir bitten die o. g. Anmerkungen im Umweltbericht zu ergänzen. Die Vermeidungsmaßnahmen sind im anschließenden Bebauungsplanverfahren eindeutig zuzuordnen und im Plan darzustellen. Die Höhe des Ausgleichsfaktors kann erst dann abschließend beurteilt werden.

Die Ausgleichsflächen Fl.Nrn. 2313/T und 2305/T liegen laut Regionalplan im Vorranggebiet für Bodenschätze. In diesem Bereich beabsichtigt die Firma Ebenhöh GmbH & Co Kies- und Sandwerk KG in den nächsten Jahren Kies abzubauen. Wir weisen darauf hin, dass die Flächenverfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Ausgleichsflächen unmittelbar bei Umsetzungsbeginn des Bebauungsplans und dauerhaft gewährleistet sein muss. Aufgrund der naturschutzfachlichen Bedeutung des Regionalen Trenngrün sind Ausgleichsflächen möglichst hier im Eingriffs- und Wirkbereich nachzuweisen. Eine ökologische Aufwertung des Trenngrüns als Ausgleichs- und Ökokontofläche, oder die Festsetzung, dass bauliche Vorhaben aus regionalplanerischen und städtebaulichen Gründen auf den Flächen für die Landwirtschaft unzulässig sind, wie im südlichen Anschluss bei der GE Ausweisung Landsham III, dient einer langfristigen Akzeptanz und Sicherung und hat hohe Priorität für die betroffenen Schutzgüter.

Hinweis
Monitoring für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung

Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB.

Gemäß § 4c Satz 2 BauGB nutzen die Gemeinden die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3 BauGB.

Die Gemeinden müssen im Umweltbericht die Überwachung der Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des Plans entstehen, vorbereiten und hier ein Konzept der geplanten Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) darstellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Abs. 4 S. 1 HS 2 BauGB i. V. m. Nr. 2 c S. 1, Nr. 3 b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.

Das Monitoring-Konzept, dass die Gemeinde im Umweltbericht zur Überwachung der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entwickeln muss, muss deshalb folgende Ziele verfolgen:

  • Feststellung der Umsetzung und der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen
  • Feststellung, dass die Kompensationsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind, und zwar auch hinsichtlich der Pflege, da hiervon deren Wirksamkeit abhängt,
  • Feststellung der Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen,
  • Feststellung von Defiziten in der Wirkung der Kompensationsmaßnahmen und
  • Feststellung von zuvor nicht erkannten und nicht kompensierten Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

Die Zeitdauer des Monitorings ist auf die Zeit abzustimmen, die bis zur Erreichung des Kompensationsziels vergeht. Mit der Überwachung ist zu beginnen, wenn die Festsetzungen des Planes zumindest teilweise realisiert sind.

Fazit
Der Umweltbericht sollte um Aussagen zum Monitoring der Ausgleichsflächen ergänzt werden.“

3.3 Beschluss:
Zu den von der Unteren Naturschutzbehörde vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Zu Punkt 2 des Umweltberichts „Regionalplanung“:
I.
Die Gemeinde Pliening teilt die Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde, dass der Regionalplan eine starke Steuerungs- und Bindungswirkung erzeugt. Ebenso teilt die Gemeinde die Absicht, dass die Vorgaben der Regionalplanung im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten sind.

Schließlich erklärt die Gemeinde, dass es grundsätzliches Ziel der Ausweisung des Gewerbegebietes Landsham V ist, das Regionale Trenngrün zu erhalten.

Gemäß Begründung zu Ziffer 4.6.2 des Regionalplans in der Fassung vom 14.06.2018 dient die Ausweisung von Trenngrün der „Gliederung der Siedlungslandschaft zwischen den Siedlungseinheiten und hat die Funktion, das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Darüber hinaus kann es als funktionale Verknüpfung von benachbarten regionalen Grünzügen fungieren. Es darf durch Baumaßnahmen in seiner Funktion nicht beeinträchtigt werden und soll durchgängig von freier Landschaft zu freier Landschaft reichen.“ Und weiter: „Durch Trenngrün können auch mikroklimatische Verhältnisse erhalten oder verbessert werden. Darüber hinaus können größere Freiräume (z. B. Erholungsgebiete oder ökologisch wertvolle Ausgleichsräume) durch Trenngrün miteinander verbunden bzw. vernetzt werden.“

Planungen und Maßnahmen im Trenngrün sind „im hinreichend konkret begründeten Einzelfall unter der Voraussetzung möglich, dass der Nachweis vom Antragsteller fachkompetent geführt werden kann, dass die für das jeweilige Trenngrün typischen Funktionen (insbesondere Gliederung der Siedlungsräume) nicht entgegenstehen.“  Die Begründung zum Regionalplan definiert hierbei das „nicht entgegenstehen“ gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Um diesen Vorgaben, die auch bereits im früheren Regionalplan enthalten waren, nachzukommen, hatte es bereits vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Ausweitung des Geltungsbereiches der Gewerbegebietsfläche nach Westen im Jahr 2015 Gespräche mit Vertretern der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern und dem Regionalen Planungsverband München gegeben. Dabei wurde die Planungsabsicht der Gemeinde erläutert. Sowohl seitens der Regierung von Oberbayern als auch vom Regionalen Planungsverband wurden im Ergebnis keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht.

Auf dieser Grundlage wurde der Umweltbericht für die beiden Bauleitpläne zum Gewerbegebiet Landsham V erarbeitet. Wie aus dem Beschluss des Gemeinderates vom 14.07.2016 ersichtlich, ist es Ziel des Bebauungsplanes neben der Ausweisung zusätzlicher Gewerbeflächen, ökologische Ausgleichsflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2353 Gemarkung Pliening nachzuweisen. Neben der durch das Regionale Trenngrün bedingten faktischen Unbebaubarkeit des westlich angrenzenden Grundstücks, zielt die Herstellung ökologischer Ausgleichsflächen am westlichen Rand des Plangebietes auf dessen Erhalt ab.

Dass die Untere Naturschutzbehörde diese Überlegungen als unzureichend erachtet wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Pliening teilt diese Ansicht nicht. Die Regierung von Oberbayern wies zurecht bereits 2015 darauf hin, dass ein Mindestmaß für die Tiefe des Trenngrün ausdrücklich nicht besteht, da die Funktionsfähigkeit stets im Einzelfall zu prüfen ist.

In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern zu den Bauleitplänen für das Gewerbegebiet Landsham V vom 22.11.2018 verwiesen, die u. a. folgendes ausführt:

„Gemäß der Begründung zum o.g. Regionalplanziel hat ein Trenngrün u.a. die Funktion, das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Es darf durch Baumaßnahmen in seiner Funktion nicht beeinträchtigt werden.

In der vorgelegten Begründung zum o.g. Bauleitplanverfahren (Planfassung vom 11.10.2018) wird das o.g. Trenngrün wie folgt behandelt: Den Funktionen würde durch die Schaffung einer durchgehenden Ortsrandeingrünung und der Einhaltung eines Abstandes des neuen grünen Ortsrandes zur Gemeindegebietsgrenze entsprochen. Der neue Ortsrand solle dauerhaft als solcher erhalten bleiben.

Aus landesplanerischer Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass die Funktionen des Trenngrüns zwischen dem Ortsteil Landsham und der Gemeinde Kirchheim durch die Gewerbegebietserweiterung nicht beeinträchtigt werden.“

Hinweise darauf, dass durch die Planung das Regionale Trenngrün funktionslos wird, sind nicht erkennbar. Die Gemeinde geht daher davon aus, dass die Funktion des Trenngrün im Sinne der Raumordnung nicht beeinträchtigt ist.

9 dafür : 0 dagegen

II.
Die Aussage, durch die Planung des Gewerbegebietes Landsham V werde das südlich angrenzende Trenngrün unterbrochen und verliert die regionalplanerische Zielsetzung wird ebenfalls zurückgewiesen.

Zunächst wird, wie bereits unter Ziffer I festgestellt, dass für die Funktionsfähigkeit des Regionalen Trenngrün keine Mindestgrößen erforderlich sind. Insofern stellt allein die verbleibende Fläche zwischen dem für eine Bebauung vorgesehenen Bereich im Gewerbegebiet Landsham V und der letzten vorhandenen Bebauung in der Gemeinde Kirchheim mit ca. 120 m kein Anhaltspunkt für die Funktionslosigkeit des Trenngrün dar. Die Untere Naturschutzbehörde selbst spricht zu Recht davon, dass die regionalplanerische Zielsetzung der Trenngrün die „Gliederung der Siedlungsräume“ ist.

Die Gemeinde sieht diese Zielsetzung nicht verletzt, da sowohl die Bebauung auf Kirchheimer Gemeindegebiet, ebenso wie die bauliche Nutzung in Landsham klar voneinander getrennt sind. Die Gefahr eines „Siedlungsbreis“ wird nicht nur nicht gesehen, sondern unter anderem durch die im Bebauungsplan festgesetzten ökologischen Ausgleichsflächen im Westen des Plangebietes verhindert.

Außerdem wird durch den Abstand von 120 m zwischen der westlichen Bebauung auf Kirchheimer Gemeindegebiet und dem Plangebiet die in der Begründung zum Regionalplan enthaltene Vorgabe, dass Planungen im Trenngrün dessen Funktion nicht entgegenstehen dürfen, vollumfänglich eingehalten. Der Abstand gewährleistet, dass zwischen den beiden Gewerbegebieten ein „Außenbereich“ im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zum § 35 BauGB bestehen bleibt. Damit wird insbesondere die Forderung des Regionalplans, die Siedlungsbereiche zu gliedern, beibehalten.

Weitere Anforderungen des Regionalplans zur Funktion eines Trenngrün sind entweder nicht gegeben (z. B. funktionale Verknüpfung benachbarter regionaler Grünzüge) oder werden eingehalten (z. B. Verbund größerer Freiräume, Erhalt mikroklimatischer Verhältnisse durch Festsetzung ökologischer Ausgleichsflächen).

Im Übrigen wird festgestellt, dass ein Regionales Trenngrün nichts Statisches ist, sondern naturgemäß mit Vor- und Rücksprüngen in der Landschaft auskommen muss. Die Gemeinde Pliening sieht durch die unterschiedlichen Grenzen der Bebauung in den Gewerbegebieten Landsham III und Landsham V daher ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Funktionslosigkeit des Trenngrün.

9 dafür : 0 dagegen

III.
Die Aussagen zum „undefinierten Abstand durch den neuen grünen Ortsrand“ werden zurückgewiesen. Der Abstand ist, wie von der Unteren Naturschutzbehörde selbst festgestellt, mit 25 m (Ortsrandeingrünung und extensiv genutzter Wiesenstreifen) bereits im Bebauungsplan klar definiert.

Außerdem wird, wie bereits unter den Punkten I und II ausgeführt, darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Gemeinde Pliening die Funktion des Trenngrün durch die Planungen nicht beeinträchtigt wird.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es nicht der Unteren Naturschutzbehörde obliegt, zu beurteilen, ob der Nachweis der Funktionsfähigkeit „fachkompetent“ erbracht wurde. Es handelt sich hierbei um eine regionalplanerische Vorgabe, die von den entsprechenden Fachstellen (Regierung von Oberbayern bzw. Regionaler Planungsverband) zu beurteilen ist.

Die Gemeinde Pliening sieht, aufgrund der Zustimmung der beiden Fachbehörden zur vorliegenden Bauleitplanung den fachkompetenten Nachweis als erbracht an.

Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan erfolgen daher nicht.

8 dafür : 1 dagegen

Zu Punkt 3.2 des Umweltberichts „Relief und Boden“

Der Anregung wird entsprochen. Der Umweltbericht wird wie folgt geändert:

Auswirkungen des Vorhabens:
Der Boden erfüllt vielfältige Funktionen (Retentionsvermögen, Filter-, Puffer- und Transformationsfunktion, Ertragsfähigkeit, Lebensraumfunktion und Funktion für Archiv der Natur- und Kulturgeschichte).

Beabsichtigt ist eine gewerbliche Bebauung. Die GRZ beträgt 0,6. Eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch die in § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätzen mit Ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen und Tiefgaragen) ist bis zu 50 % über der festgelegten Zahl, jedoch maximal bis zu einer GRZ von 0,8 möglich.

Der festgelegte hohe Nutzungsgrad bringt erhebliche Eingriffe in das gewachsene Bodengefüge und Versiegelung durch die baulichen Strukturen und die notwendige Erschließung mit sich. In diesen Bereichen erfolgt ein Verlust der Bodenfunktionen.

Mit der Realisierung der Planung sind keine Eingriffe in das Relief erforderlich.

Insgesamt ist von einer sehr hohen Umweltauswirkung auf das Schutzgut Boden auszugehen.“

9 dafür : 0 dagegen

Zu Punkt 3.5 des Umweltberichts „Arten und Lebensräume“:
I.
Um der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde nachzukommen, werden die Ausführungen aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur Prognose des Störungsverbotes und des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Nr. 5 BNatSchG noch unter Punkt 3.5 des Umweltberichtes ergänzt.

9 dafür : 0 dagegen

II.
Das durch die geplante Erweiterung der Bebauung die Durchlässigkeit eines Landschaftsverbundes für wandernde Tierarten beeinträchtigt wird, wird von der Gemeinde Pliening nicht bestritten.

Gleichzeitig wird durch die Schaffung eines Ortsrands mit Feldgehölz und extensivem Grünland die ökologische Situation gegenüber dem Bestand (intensiv genutzte Ackerflächen) nach Ansicht der Gemeinde Pliening verbessert.

In der Gesamtbetrachtung ergibt sich daher nur eine geringe Auswirkung der Planung auf die Bereiche „Arten und Lebensräume“.

9 dafür : 0 dagegen

Zu Punkt 4 des Umweltberichts „Vermeidungsmaßnahmen“:

I.
Schutzgut Boden:
Der Anregung wird entsprochen. Unter Punkt 4 des Umweltberichts werden beim Schutzgut Boden der erste Spiegelstrich „keine Eingriffe ins Relief“ und der dritte Spiegelstrich „Abgrabungen sind höchstens in einer Tiefe von 1 m zulässig“ ersatzlos gestrichen.

9 dafür : 0 dagegen

II.
Schutzgut Klima:
Der Anregung wird entsprochen. Unter Punkt 4 des Umweltberichts wird beim Schutzgut Klima der erste Spiegelstrich „keine Beeinträchtigung von Frischluftschneisen/Luftaustauschbahnen“ ersatzlos gestrichen.

9 dafür : 0 dagegen

Zu Punkt 5 des Umweltberichts „Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“:

Als Folge der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sollten im Nahbereich der geplanten Bebauung angemessenen Ausgleichsflächen für bodenbrütende Vogelarten geschaffen werden.

In Abstimmung mit Herrn Dipl.-Ing. Landschaftsökologe Burbach sind die beiden festgesetzten Flächen, trotz ihrer Lage im Vorranggebiet für Bodenschätze, hierfür geeignet.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass bereits ökologischen Ausgleichsflächen (z. B. für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham IV“) in diesem Bereich hergestellt wurden. Vor dem Hintergrund einer möglichen Vernetzung von Ausgleichsflächen erscheint die Lage der beiden Flächen für die Gemeinde vertretbar.

7 dafür : 2 dagegen

Das Ziel, die Flächen möglichst im Bereich des Trenngrün nachzuweisen, konnte nicht erreicht werden. Der Versuch, die Flächen zu erwerben, scheiterte.

Im Übrigen wird die Aufweitung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes um die Flächen westlich des Plangebietes für nicht erforderlich erachtet, da in diesem Bereich das Trenngrün zu beachten ist. Die städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 1 Abs.3 BauGB ist deshalb für die westlich angrenzenden Flächen auf Plieninger Gemeindegebiet nicht gegeben.

9 dafür : 0 dagegen

Der Hinweis, dass die Ausgleichsflächen Fl.Nrn. 2313/Teilflächen und 2305/Teilflächen Gemarkung Pliening in einem Bereich liegen, in dem der Abbau von Bodenschätzen in den nächsten Jahren erfolgen soll, wird zur Kenntnis genommen. Die Sicherung dieser Flächen wird, ebenso wie die Herstellung und Funktionsfähigkeit der Ausgleichsflächen vor Umsetzung des Bebauungsplanes, im Erschließungs- und Grundabtretungsvertrag für die öffentlichen Verkehrsflächen geregelt.

8 dafür : 1 dagegen

Zum „Monitoring für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung“:

Der Anregung wird entsprochen. Punkt 7 des Umweltberichts, letzter Absatz, wird daher wie folgt neu gefasst:

Die Gemeinde wird hierzu im Rahmen des entwickelten Monitoring-Konzepts die Einhaltung folgender Maßnahmen prüfen:

  • Umsetzung und Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen
  • Ausführung und Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen und deren Pflege
  • Feststellung von Defiziten in der Wirkung der Kompensationsmaßnahmen und
  • Feststellung von zuvor nicht erkannten und nicht kompensierten Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

Die Zeitdauer des Monitorings ist auf die Zeit abzustimmen, die bis zur Erreichung des Kompensationsziels vergeht. Mit der Überwachung ist zu beginnen, wenn die Festsetzung des Planes zumindest teilweise realisiert sind.“

9 dafür : 0 dagegen

Der von der Unteren Naturschutzbehörde erwähnte Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zum Abbau von Kies auf dem Grundstücken Fl.Nrn. 2313/Teilfläche und 2305/Teilfläche beide Gemarkung Pliening ist bei der Gemeinde Pliening bislang nicht zur Prüfung und Stellungnahme eingegangen.

Eine Nachfrage bei dem beauftragten Landschaftsplaner ergab, dass die diesbezüglichen Planungen die vorgesehene Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 2305 Gemarkung Pliening ausdrücklich ausnehmen.

Lt. Landschaftsplaner wurde der Sachverständige zur Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) in die Planungen zum Kiesabbau eingebunden.

Die Gemeinde sieht daher hier kein Konfliktpotential zwischen den geplanten Kiesabbauflächen und der Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 2305 Gemarkung Pliening.

8 dafür : 1 dagegen

Der Hinweis auf die Sicherung und den aktenkundigen Nachweis des Erfolgs der Maßnahmen vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

Die saP führt hierzu unter Punkt 5.1 „Maßnahmen zur Vermeidung“ u. a. folgendes aus:

„V1: Zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung: Zur Verhinderung der Beeinträchtigung von Vogelbruten muss die Beseitigung der Vegetationsdecke außerhalb der Vogel-Brutzeit erfolgen. Günstig ist der Zeitraum September bis Mitte März.

V2: Vogelgefährdende Glasflächen in Form von transparenten Abschirmungswänden, Durchgängen etc. werden vermieden bzw. durch den Einsatz von strukturiertem, mattierten, bedrucktem, etc. Glas entschärft (vgl. z. B. http://www.vogelglas.info/). Die Anbringung von Greifvogelsilhouetten ist alleine nicht geeignet, Verluste zu verhindern.

V3: Die Erschließung der zur Bebauung vorgesehenen Flächen erfolgt über die durch den Vorhabenbereich definierten Bereiche. Andere Flächen werden weder für die Erschließung noch temporär als Lagerflächen oder ähnliches in Anspruch genommen. Dies gilt insbesondere für die Hecke am Ostrand des Gebietes.

V4: Beschränkung der nächtlichen Beleuchtung, so dass kein starkes Streulicht auf die angrenzenden Bereiche fällt. Dies betrifft sowohl die Baustellen- als auch spätere Gewerbegebietsbeleuchtung.

V5: Einschränkung von Gehölzpflanzungen im Bereich des vorgesehenen Trenngrüns am Westrand des Vorhabens: Feldlerche und Wiesenschafstelze halten als Vögel des Offenlandes einen Abstand zu vertikalen Strukturen („Kulissen“) wie Gebäuden oder Gehölzen. Um die Auswirkungen auf die beiden Arten zu verringern, sollte das am Westrand des Vorhabens vorgesehene Trenngrün auf den östlichen, gebäudenahen Teil des Streifens beschränkt werden. Der Westteil sollte als mageres Grünland gestaltet werden.“

Unter Punkt. 5.2 „Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)“ wird zudem u. a. ausgeführt:

„Für die Arten kann eine Steigerung der Dichte z. B. erreicht werden durch:
  • die Anlage von „Lerchenfenstern“. Diese sind v.a. in Wintergetreide sinnvoll und erfordern entsprechend Flächen auf denen Wintergetreide eine maßgebliche Rolle in der Fruchtfolge spielt.

  • die Anlage von Ackerrandstreifen, Brachen, die Umstellung auf Ökolandbau oder Änderungen in der Fruchtfolge hin zu für die Arten geeigneteren Kulturen, z. B. Sommergetreide, Hackfrüchte (mit eingeschränkter Bodenbearbeitung)

  • eine Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte, niedrigwüchsige Grünlandflächen.“

Sämtliche Punkte finden sich bereits im Bebauungsplan unter den textlichen Festsetzungen, Ziffer 13.4 bzw. den textlichen Hinweisen, Ziffer 5 „Grünordnung“. Um der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde zu entsprechen werden die Hinweise, Ziffer 5, nach den Spiegelstrichen unter Punkt 5.2 wie folgt ergänzt:

„Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes durch dingliche Sicherung. Der Erfolg der Maßnahmen ist durch eine Bestätigung eines Landschaftsarchitekten gegenüber der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg aktenkundig nachzuweisen.“

9 dafür : 0 dagegen

4.        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 22.11.2018
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Pliening beabsichtigt mit o.g. Parallelverfahren die Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO. Ziel der Planung ist die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes nach Westen, um Entwicklungsmöglichkeiten für einen bestehenden Betrieb zu schaffen sowie Flächen für kleinere Gewerbe- und Handwerksbetriebe anzubieten.

Das Plangebiet (Größe ca. 50 ha) (Anmerk. der Verwaltung: Die tatsächliche Größe des Plangebietes beträgt ca. 5,0 ha) befindet sich im Ortsteil Landsham südlich der Staatsstraße St 2082 auf den Flurstücken Nr. 2353, 2362 TF, und 1828/7 TF (Gemarkung Pliening). Westlich des Gebiets verläuft parallel die Gemeindegebietsgrenze zu Kirchheim. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Pliening sind die Flächen als Grünfläche dargestellt.

Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß RP 14 BII (Z) 4.2.3 soll Trenngrün das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern. Planungen und Maßnahmen im Trenngrün sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion gemäß Satz 1 nicht entgegensteht.

Landesplanerische Bewertung
Der Standort liegt östlich des Trenngrüns Nr. 12 (vgl. Karte 2 des Regionalplans der Region München).

Gemäß der Begründung zum o.g. Regionalplanziel hat ein Trenngrün u.a. die Funktion, das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Es darf durch Baumaßnahmen in seiner Funktion nicht beeinträchtigt werden.

In der vorgelegten Begründung zum o.g. Bauleitplanverfahren (Planfassung vom 11.10.2018) wird das o.g. Trenngrün wie folgt behandelt: Den Funktionen würde durch die Schaffung einer durchgehenden Ortsrandeingrünung und der Einhaltung eines Abstandes des neuen grünen Ortsrandes zur Gemeindegebietsgrenze entsprochen. Der neue Ortsrand solle dauerhaft als solcher erhalten bleiben.

Aus landesplanerischer Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass die Funktionen des Trenngrüns zwischen dem Ortsteil Landsham und der Gemeinde Kirchheim durch die Gewerbegebietserweiterung nicht beeinträchtigt werden.

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht bei Beachtung der Funktionen des o.g. Trenngrüns grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Hinweis
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen sind (vgl. LEP-Ziel 5.3.1).

4.2 Beschluss:
Zur Anregung der Regierung von Oberbayern wird wie folgt Stellung genommen:

Mit der vorliegenden Planung beabsichtigt die Gemeinde Pliening dem Regionalplanziel des Trenngrün zu entsprechen. Dies wird insbesondere durch die am westlichen Rand des Plangebietes festgesetzten ökologischen Ausgleichsflächen deutlich. Eine Ausdehnung der Gewerbeflächen darüber hinaus nach Westen ist nicht geplant.

9 dafür : 0 dagegen

Bezüglich der auszuschließenden unzulässigen Einzelhandelsansiedlungen wird zunächst auf § 8 BauNVO verwiesen. Demnach sind grundsätzlich alle Gewerbebetriebe, also auch Einzelhandelsbetriebe, in Gewerbegebieten zulässig.

Das angeführte Ziel des Landesentwicklungsprogramms stellt auf Einzelhandelsgroßprojekte in zentralen Orten ab. Abweichungen hiervon für Nahversorgungsbetriebe sind in allen Gemeinden bis zu einer Größe von 1.200 m² Verkaufsfläche zulässig. Die Gemeinde Pliening beabsichtigt nicht, eine solche Ansiedlung zu fördern. Gleichwohl wird ein völliger Ausschluss für nicht sachgerecht erachtet.

Um der Anregung der Regierung von Oberbayern Rechnung zu tragen, wird daher die Festsetzung durch Text, Ziffer 1.2 um folgenden Spiegelstrich ergänzt:

„- Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche“

9 dafür : 0 dagegen

5.        Staatliches Bauamt Rosenheim
5.1 Einwendung / Anregung vom 17.12.2018

Mit der 14. Änderung des FLNP „Gewerbegebiet Landsham V“ und der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham V“ besteht seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim Einverständnis, wenn folgende Auflagen und Bedingungen erfüllt werden:

Anbauverbot:
Die geplanten baulichen Anlagen liegen sowohl aus verkehrsrechtlicher wie auch aus straßenbaurechtlicher Sicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt an freier Strecke entlang der St 2082 und unterliegen somit den Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 BayStrWG und befindet sich daher in der Anbauverbotszone von 20 m. In der Anbauverbotszone dürfen daher bauliche Anlagen, dazu zählen auch Hallen, Stellplätze, Garagen, genehmigungspflichtige Einfriedungen usw., in einer Entfernung bis zu 20 m gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn der St 2082 grundsätzlich nicht errichtet werden. Eine Reduzierung der Anbauverbotszone ist nicht möglich.

Erschließung:
Die Erschließung hat über die neue Zufahrt zur St 2082 zu erfolgen. Weitere unmittelbare Zufahrten zur St 2082 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Das neue Gewerbegebiet ist mit einer Linksabbiegespur und einer Rechtsabbiegespur (Planung nach RAL 09) an die St 2082 anzuschließen. Dazu ist ein Straßenplan zu erstellen, der dann Anlage zu einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Pliening und der Straßenbauverwaltung wird. Die Mehrkosten der zusätzlichen Unterhaltungsfläche sind abzulösen.

Lärmschutz:
Wegen des starken Verkehrsaufkommens auf der St 2082 ist mit Emissionen zu rechnen. Zur Abklärung erforderlicher Immissionsschutzeinrichtungen sind die für deren Bemessung nötigen Angaben über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).

Entwässerung:
Die bestehende Straßenentwässerung der St 2082 darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der St 2082 und ihren Nebenanlagen dürfen daher keine Oberflächen-, Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

Sichtflächen:
Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Ein- und Ausfahren auf die St 2082 sind wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin ausreichende Sichtdreiecke gemäß RASt 06 Abschnitt 6.3.9.3 bezogen auf die Fahrbahn mit den Abmessungen von 3,0 m Tiefe ab dem durchgehenden Fahrbahnrand der St 2082 und 110,0 m Schenkellänge parallel zur St 2082 in beide Richtungen herzustellen und auf Dauer freizuhalten. Innerhalb der Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stell- und Parkplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit.

Bäume:
Bei der Neupflanzung von Bäumen sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme zu beachten. Die Bäume müssen gemäß der Richtlinie einen bestimmten Abstand aufweisen, ohne dass diese eine Gefährdung darstellen. Dies ist eng mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

5.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Anbauverbotszone:
Wie zutreffend vom Staatlichen Bauamt festgestellt, befinden sich die Bauräume außerhalb der 20 m breiten Anbauverbotszone entlang der Staatsstraße 2082. Eine Reduzierung der Anbauverbotszone, die nach Art. 23 Abs. 3 BayStrWG möglich wäre, ist nicht beabsichtigt.

9 dafür : 0 dagegen

Erschließung:
Die Grundstücke sollen über die im Bebauungsplan festgesetzte, neue Straße erschlossen werden. Die übrigen Anmerkungen betreffen die Bauausführung.

Außerdem wird der Einmündungstrichter der neuen Erschließungsstraße beidseitig aufgeweitet, um ausreichende Flächen für die geforderten Abbiegemöglichkeiten auf die St 2082 zu schaffen.

Die Begründung wird unter Ziffer 6.12 „Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten“ dahingehend ergänzt, dass die Anregungen des Staatlichen Bauamtes im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt werden.

9 dafür : 0 dagegen

Lärmschutz:
Die Schallbelastung des geplanten Gewerbegebietes u. a. durch die St 2082 wurde im Rahmen eines Schallgutachtens untersucht. Die Ergebnisse wurden im Rahmen der Emissionskontingentierung als Festsetzungen und Hinweise in den Bebauungsplan sowie in der Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet.

9 dafür : 0 dagegen

Entwässerung:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Bauausführung. Sie werden im Rahmen der Tiefbaumaßnahmen berücksichtigt. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

9 dafür : 0 dagegen

Sichtdreiecke:
Aussagen zu den Sichtdreiecken sind bereits in den Hinweisen unter Punkt 4 enthalten. Die Sichtdreiecke werden hinsichtlich der Größe in der Planzeichnung (3 m x 110 m) angepasst.

9 dafür : 0 dagegen

Bäume:
Gemäß der Festsetzung durch Text, Ziffer 12.2, sind bei der Anordnung der durch Planzeichen festgesetzten Baumpflanzungen geringfügige Abweichungen möglich. Sofern bei der Umsetzung des Bebauungsplanes Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten erforderlich werden, sind diese durch die entsprechende Festsetzung gedeckt.

In diesem Zusammenhang wird zu der im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachte Anregung bezüglich der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesystem (RPS) wie folgt Stellung genommen:

Die Berücksichtigung der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme erfolgt im Rahmen der Bauausführung. Die im Zuge der Umbaumaßnahmen zur Herstellung der Einmündung der neuen Erschließungsstraße in die St 2082 erforderliche Vereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim wird dies entsprechend beinhalten.

Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.

9 dafür : 0 dagegen

6.        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
6.1 Einwendung / Anregung vom 18.12.2018
Der Satzungsentwurf vom 11.10.2018 enthält unter Punkt 2 der textlichen Hinweise bereits einige wasserwirtschaftlich relevante Aspekte. Unter Punkt 2.2 (Niederschlagswasser) wird festgesetzt, dass unverschmutztes Niederschlagswasser von Dach- oder befestigten Flächen unter Berücksichtigung der hohen Grundwasserstände auf dem Grundstück zu versickern ist. Wir empfehlen der Gemeinde, diesen bereits als zwingend formulierten Hinweis in die Festsetzungen (Teil II) zu übernehmen. Zudem bitten wir die Gemeinde, Empfehlungen über die Art der Versickerung zu machen. Ist eine Flächenversickerung nicht möglich, so ist einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-)Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben. Im Sinne einer zu bevorzugenden breitflächigen Versickerung raten wir dringend, Flächen für die Versickerung vorzusehen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser im Bebauungsplan festzusetzen. Zusätzlich können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB auch die Flächen festgesetzt werden, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden (einschließlich Schäden durch Starkregen) vorzubeugen. Hierfür bieten sich insbesondere die im Westen und Süden angrenzenden Grünflächen an.

Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt über das Kanalnetz des gKu VE München Ost. Nach unserem Kenntnisstand ist die Kläranlage Neufinsing vollständig ausgelastet, bzw. sogar schon überlastet. Eine Erweiterung ist geplant, aber es wird sicher noch eine Weile dauern, bis diese wirksam ist. Eine positive wasserwirtschaftliche Stellungnahme hängt auch entscheidend von der Sicherstellung der Schmutzwasserbeseitigung ab. Sie steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Schmutzwasserbeseitigung rechtzeitig durch das gKu VE München Ost sichergestellt werden kann. Wir bitten, dies entsprechend abzuklären.

Die Planzeichnung lässt auf einen sehr hohen Versiegelungsgrad außerhalb der festgesetzten Grünflächen schließen. Im Allgemeinen sollte darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Punkt 4 des Umweltberichts enthält den Hinweis auf die Festsetzung von wasserdurchlässigen Belägen für Zufahrten und Stellplätze. Diese Formulierung ist in der Satzung allerdings nicht zu finden und dementsprechend als Festsetzung aufzunehmen. Ob Tiefgaragen geplant sind, kann dem Entwurf nicht eindeutig entnommen werden. Es ist denkbar, dass Tiefgaragen die natürliche Grundwasserströmung hier beeinflussen und als Barriere wirken. Für diesen Fall ist ein entsprechender Nachweis zu führen.

Wir bitten die Gemeinde zusätzlich zu den bereits erwähnten um Aufnahme folgender Punkte in die Satzung:

Festsetzungen:
  • Im Allgemeinen sollte darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Hof- und Stellflächen sind daher mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen auszubilden.
  • Im Hinblick auf die jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, möchten wir die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes betonen. Wir raten diesbezüglich der Gemeinde, den Höhenunterschied zwischen der Rohfußboden-Oberkante und dem höchsten umliegenden Geländepunkt des betreffenden Gebäudes auf 25 cm festzusetzen.
  • Die Gebäude sind als besondere Sicherungsmaßnahme mindestens bis zu diesem Maß (25 cm über GOK) wasserdicht zu errichten im Hinblick auf mögliche Überflutungen durch Starkregenereignisse. Dies gilt auch für die Tiefgaragenzufahrt, Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, etc.

Hinweise:
  • Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Etwaige Behinderungen der natürlichen Grundwasserströmung durch Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserrechtlich zu behandeln und durch geeignete Grundwasserumleitungsmaßnahmen auszugleichen, soweit nicht nur unerhebliche Veränderungen gegenüber dem natürlichen Zustand zu erwarten sind. Die Unerheblichkeit ist vom Bauwerber nachzuweisen.
  • Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straßen und Privatgrundstücken führen. Wir empfehlen diesbezüglich den Abschluss einer Elementarschadensversicherung (http://www.elementar-versichern.bayern.de).
  • Die Planer und Bauherren sollten sich über die Broschüre des BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ weitergehend informieren. Dort sich die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.
       
6.2 Beschluss:
Der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird wie folgt entsprochen.

Der Anregung wird entsprochen. Festsetzung II 10.1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anzahl der Stellplätze ist nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Pliening in der Fassung vom 01.08.1994 zu ermitteln und nachzuweisen. Die Stellplätze sind mit durchsickerungsfähigen Baustoffen herzustellen.

9 dafür : 0 dagegen

Der Anregung, über die Art der Versickerung Empfehlungen im Bebauungsplan aufzunehmen wird wie folgt entsprochen:

Der Hinweis III 2.2, dass unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen auf dem Grundstück zu versickern ist, wird in die Festsetzungen durch Text in eine neue Ziffer 12 „Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 16 c BauGB)“ verschoben.

9 dafür : 0 dagegen

Die neue Ziffer II 12 „Wasserwirtschaft“ in den Festsetzungen durch Text wird zudem wie folgt ergänzt:

„Ist eine Flächenversickerung nicht möglich, so ist einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-)Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben.“

9 dafür : 0 dagegen

Außerdem sind in der Planzeichnung in den Grünbereichen westlich und südlich der Bauquartiere Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser vorzusehen. Die Festsetzungen durch Planzeichen sind entsprechend zu ergänzen.

9 dafür : 0 dagegen

Weiter wird unter der Festsetzung durch Text, Ziffer 12 „Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 16 c BauGB)“ folgendes eingefügt:

„Die Oberkante Rohfußboden ist mindestens 0,25 m über dem dem Bauquartier zugewiesenen Höhenbezugspunkt zu errichten. Die Gebäude sind bis zu diesem Maß wasserdicht zu errichten. Dies gilt auch für Tiefgaragenzufahrten, Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, etc.“

Neben dem bereits bestehenden Höhenbezugspunkt sind noch zwei weitere in die Planzeichnung, jeweils in der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche, einzuarbeiten.

Höhenbezugspunkt
Lage
1
Im Bereich der nördlichen Baugrenzen der nördlichen Baukörper GE 1 und 3
2
An der nördlichen Baugrenze des südlichen Baukörpers GE 1
3
Im Bereich der nördlichen Baugrenzen der nördlichen Baukörper GE 2 und 3

Die bisherigen Ziffern 12 ff. verschieben sich entsprechend.

9 dafür : 0 dagegen

Die Hinweise werden unter Punkt 2.3 „Grundwasser“ wie folgt ergänzt:

„Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

Etwaige Behinderungen der natürlichen Grundwasserströmung durch Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserrechtlich zu behandeln und durch geeignete Grundwasserumleitungsmaßnahmen auszugleichen, soweit nicht nur unerhebliche Veränderungen gegenüber dem natürlichen Zustand zu erwarten sind. Die Unerheblichkeit ist vom Bauwerber dem Landratsamt gegenüber nachzuweisen.“

9 dafür : 0 dagegen

Zur Schmutzwasserbeseitigung wurden die Anregungen des gKu VE München Ost im Rahmen der Anregungen geprüft. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan waren dadurch nicht veranlasst.

9 dafür : 0 dagegen

Die Hinweise auf den Abschluss einer Elementarschadensversicherung und die Broschüre zum Thema Sturzfluten stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bebauungsplan, sondern obliegen den Eigeninteressen der Bauwerber. Um der Anregung dennoch Rechnung zu tragen, werden die Hinweise wie folgt ergänzt:

„Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straßen und Privatgrundstücken führen. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung (http://www.elementar-versichern.bayern.de) wird daher empfohlen.

9 dafür : 0 dagegen

7.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
7.1 Einwendung / Anregung vom 27.11.2018
Im obengenannten Planungsgebiet liegt folgendes Bodendenkmal:

D-1-7836-0474: Bodendenkmal in der Denkmalliste eingetragen: Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit sowie Siedlung der Urnenfelderzeit und der Latènezeit.

Das Plangebiet überlagert große Teilflächen oben genannten Bodendenkmals. Wir bitten um angemessene Berücksichtigung in Begründung, Umweltbericht, Satzung und zugehörigem Planwerk, gemäß § 9.6 BauGB und Plan ZV 90 (14.3). Wir bitten die bekannte Denkmalfläche von jeder weiteren Überbauung frei zu halten und zunächst Alternativen zu prüfen und darzustellen. Im gesamten Plangebiet werden Bodeneingriffe jeglicher Art in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG bedürfen, zumal sich nördlich angrenzend und ca. 200 m westlich des Plangebietes weitere vorgeschichtliche Siedlungen befinden. Die unter 8. Denkmalpflege (Anmerk. der Verwaltung: Ziffer 8 der Begründung zum Bebauungsplan) vorgenommene Begrenzung auf die bereits bekannte Denkmalfläche ist nicht möglich.

Auch bitten wir zur Vermeidung von Missverständnissen auf die zusätzliche Nennung der Meldepflicht nach Art. 8 Absätze 1-2 DSchG zu verzichten.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z. B. durch Verlagerung/Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).

Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall. Genauere Informationen finden Sie auf der Serviceseite des BLfD (http://www.blfd.bayern.de/bodendenkmalpflege/service/) unter dem Stichwort „Konservatorische Überdeckung: Anwendung - Ausführung - Dokumentation“ oder unter dem Link: http://www.blfd.bayern.de/medien/konservatorischeueberdeckung_2016-06-28.pdf

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).

Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

7.2 Beschluss:
In den Hinweisen zum Bebauungsplan unter Punkt 1 wurde der Belang des Denkmalschutzes ebenso wie unter Punkt 8 der Begründung und im Umweltbericht unter Ziffer 3.7 „Mensch, Kultur- und Sachgüter“ umfassend behandelt.

Die Gemeinde erachtet dies als ausreichend. Ergänzungen im Bebauungsplan bzw. der Begründung erfolgen daher nicht.

9 dafür : 0 dagegen

Zur Prüfung von Planungsalternativen wird auf Ziffer 6 des Umweltberichtes verwiesen. Die Gemeinde hat mögliche Planungsalternativen geprüft. Neben den bereits im Umweltbericht aufgeführten Punkten werden folgende Gründe für den gewählten Standort angeführt:

  • Eine Teilfläche der geplanten Gewerbefläche ist bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Pliening für eine gewerbliche Nutzung dargestellt,

9 dafür : 0 dagegen

  • die Ausweisung von Gewerbeflächen innerhalb des Gemeindegebietes verringert die Zahl möglicher Pendler in andere Gemeinden oder die Landeshauptstadt,

5 dafür : 4 dagegen

  • die Ausweisung von Gewerbeflächen an anderer Stelle, z. B. östlich von Landsham, zieht zusätzliche Verkehre in den Ortsteil Landsham und verstärkt damit die ohnehin schon hohe Verkehrsbelastung auf der Staatsstraße 2082.

9 dafür : 0 dagegen

Zusammengefasst sieht die Gemeinde Pliening die Verlagerung der Gewerbegebietsfläche als städtebaulich nicht vertretbar an. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht. Allerdings werden der Umweltbericht und die Begründung zur Klarstellung um die vorgenannten Punkte ergänzt.

8 dafür : 1 dagegen

8.        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
8.1 Einwendung / Anregung vom 21.12.2018
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben weitere gewerbliche Bauflächen für unterschiedliche große Betriebe geschaffen werden.

Wir weisen darauf hin, dass der Begriff „Flächenverbrauch“ fachlich falsch ist. Wir empfehlen den Begriff durch „Flächeninanspruchnahme“ zu ersetzen.

8.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Der Begriff „Flächenverbrauch“ unter Punkt 6 des Umweltberichts wird durch „Flächeninanspruchnahme“ ersetzt.

8 dafür : 1 dagegen

9.        gKu VE München-Ost
9.1 Einwendung / Anregung vom 19.12.2018
VE|MO stimmt dem Bebauungsplan für das „Gewerbegebiet Landsham V“ der Gemeinde Pliening unter der Voraussetzung zu, dass die, uns mitgeteilte, zeitliche Planung für die Erschließung des Plangebietes eingehalten wird.

Erschließungsjahr
Freigegebene Fläche (ha)
EGW (Einwohnergleichwert)*
ab 2022
3,9
225
*= Umrechnungswert aus dem Vergleich von gewerblichem Abwasser mit häuslichem Abwasser (hier: zu erwartendes zusätzliches Abwasser entspricht einem Einwohnerzuwachs von 225 Personen)

Jedes Gebäude auf einem Grundstück mit eigener Flurnummer, ist an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Wir bitten Sie, bei der Planung darauf zu achten, dass die Anschluss-/Technikräume so angeordnet werden, dass ein direkter Anschluss, möglich ist.

Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden (Kanal) bzw. muss zugunsten VE|MO eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, im Grundbuch eingetragen werden (Wasser). Falls Grundstücke später geteilt werden ist das dem VE|MO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann. Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

9.2 Beschluss:
Der Hinweis zum Trennsystem wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Bebauungsplan.

Ob die vom gKu vorgemerkte zeitliche Planung eingehalten werden kann, liegt nicht in der Entscheidung der Gemeinde, da dies abhängig ist, vom Abschluss des Bebauungsplanverfahrens, des noch notwendigen Erschließungsvertrages, der Herstellung der Erschließungsanlagen und der Umsetzung der zulässigen Bebauung.

Die übrigen Anregungen betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen sind nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.

9 dafür : 0 dagegen

10.        Deutsche Telekom Technik GmbH
10.1 Einwendung / Anregung vom 21.11.2018
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zum Bebauungsplan für das „Gewerbegebiet Landsham V“, westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße nehmen wir wie folgt Stellung:

Am Rande des Planungsgebiets ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu entnehmen.

Bitte beachten sie:
Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir, beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten.

Vorbehaltlich einer positiven Ausbauentscheidung machen wir darauf aufmerksam, dass die vorhandene Telekommunikationsinfrastruktur nicht ausreicht, um das Plangebiet zu versorgen. Es sind zusätzliche Planungen und Baumaßnahmen erforderlich.

Die Telekom Deutschland GmbH behält sich vor, die notwendige Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur in mehreren unabhängigen Bauabschnitten durchzuführen und ihre Versorgungsleitungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verlegen.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen anderer Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Deutschen Telekom Technik GmbH, PTI 25 Bauherrenberatungsbüro, Blutenburgstr.1, 80636 München, so früh wie möglich mindestens 6 Monate vorher schriftlich angezeigt werden.

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten.

Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

10.2 Beschluss:
Aussagen zu Abständen von Versorgungsleitungen finden sich bereits unter Ziffer 3 der Hinweise zum Bebauungsplan. Die übrigen vorgebrachten Anregungen betreffen die Bauausführung.

Eine fachliche Festsetzung, wie sie in der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes angeregt wurde, wird, ebenso wie weitere Ergänzungen für nicht erforderlich erachtet.

(Die Anregung der Telekom lautete:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten.

Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.“)

Außerdem wurde die Stellungnahme mit dem Hinweis versehen, dass die Anregung als „fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan“ aufgenommen werden sollte.

9 dafür : 0 dagegen

11.        Bayernwerk Netz GmbH
11.1 Einwendung / Anregung vom 09.01.2019
Die Stromversorgung ist durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Bayernwerk Netz GmbH gewährleistet.

Zur Versorgung des ausgewiesenen Gebietes ist die Errichtung einer Trafostation notwendig. Die benötigte Fläche beträgt ca. 30,4 m² (4,75 m x 6,4 m) inkl. der Bedienfläche, wobei die Zufahrt mit dem LKW jederzeit gewährleistet sein muss.

Der Bereich, der von technischer Sicht aus günstigste Standort der Trafostation, ist im beigefügten Plan farbig eingetragen. (Anmerk. der Verwaltung: der Standort befindet sich östlich der neu geplanten Erschließungsstraße, ca. in der Mitte zwischen den Anschlüssen an die Straßen Am Gangsteig und Kirchheimer Straße.)

Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplanten Bauvorhaben ist die Verlegung von Erdkabeln sowie das Stellen von Verteilerschränken im Bereich des Bebauungsplanes erforderlich. Für die zu verlegenden Kabel werden die üblichen Trassen von 0,5 m Breite und 0,8 m Tiefe benötigt.

Die bestehenden Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes können dem beiliegenden Bestandsplan entnommen werden.

11.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Die Planzeichnung und die Festsetzungen durch Planzeichen werden um den Standort einer Trafostation ergänzt.

9 dafür : 0 dagegen

12.        Landesbund für Vogelschutz
12.1 Einwendung / Anregung vom 17.12.2018
Dem Ergebnis der saP schließt sich der LBV voll und ganz an und fordert die entstehenden Mängel für die Vogelwelt voll auszugleichen.

Insbesondere die bodenbrütenden Vogelarten nehmen in ihren Beständen dramatisch ab und dürfen keinen Nachteil erfahren.

Millionen von Vögeln sterben alljährlich durch Kollisionen an Glasscheiben.

Auf die aufgeklebten, bekannten Vogelsilhouetten kann ganz verzichtet werden, da sie keinerlei Wirkung erzielen.

Undurchsichtiges nicht glänzendes Glas wirkt wesentlich besser.

Die Oberfläche sollte auch nicht spiegeln, da dies die Vögel irritiert und Kollisionen zu erwarten sind.

12.2 Beschluss:
Dem Fazit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist folgendes zu entnehmen:

„Aufgrund der Lebensraumausstattung, v. a. der Ackerflächen und der randlichen Gehölze war nicht auszuschließen, dass gem. Anhang IV FFH-RL europarechtlich streng geschützte Reptilienarten sowie europäische Vogelarten i. S. v. Art. 1 VRL beeinträchtigt werden könnten. Für diese erfolgten daher gezielte Untersuchungen. Für die übrigen Artengruppen erfolgten Beibeobachtungen bzw. eine Potenzialabschätzung. Eine Betroffenheit von sonstigen europarechtlich oder national streng geschützten Tier- bzw. Pflanzenarten konnte von vorneherein ausgeschlossen werden (vgl. Tab. 1). Reptilienvorkommen (Zauneidechse) waren durch die Kartierungen auszuschließen.

Unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen und Eingriffe sowie (in Abhängigkeit von deren Umfang) ggf. auch CEF-Maßnahmen kann für die vom Vorhaben (potenziell) betroffenen Vogelarten die Funktionalität betroffener Lebensstätten gesichert werden. Ein Verstoß gegen die Schädigungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG läge damit i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht vor.

Auch alle projektspezifischen Beeinträchtigungen oder Verluste von Lebensraumbestandteilen wirken sich, da ebenfalls entsprechende Ausweichräume in räumlicher Nähe zur Verfügung stehen, nicht wesentlich negativ auf die Erhaltungszustände betroffener Arten aus.

In der Gesamtbetrachtung kann somit für europäische Vogelarten i.S.v. Art. 1 VRL das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG vermieden werden. Dies erfordert aber die vollständige Berücksichtigung der Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen bzw. ergänzende CEF-Maßnahmen. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wäre dann nicht nötig.“

Diesem Ergebnis kommt der Bebauungsplan durch die Festsetzung von Ausgleichsflächen, nördlich des Abfanggrabens, nach.

Um sicherzustellen, dass die geforderten CEF-Maßnahmen auch vor Beginn der Bauarbeiten umgesetzt werden, wird die Sicherung dieser Flächen, ebenso wie die Herstellung und Funktionsfähigkeit der Ausgleichsflächen vor Umsetzung des Bebauungsplanes, im Erschließungs- und Grundabtretungsvertrag für die öffentlichen Verkehrsflächen geregelt.

9 dafür : 0 dagegen

Außerdem werden die Hinweise, Ziffer 5, nach den Spiegelstrichen unter Punkt 5.2 wie folgt ergänzt:
 „Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes durch dingliche Sicherung. Der Erfolg der Maßnahmen ist durch eine Bestätigung eines Landschaftsarchitekten gegenüber der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg aktenkundig nachzuweisen.“

9 dafür : 0 dagegen

Zur Anregung des Landesbundes für Vogelschutz hinsichtlich nicht spiegelnder Oberflächen wird auf die Festsetzung durch Text Ziffer 5.6 verwiesen. Danach sind verspiegelte oder reflektierende Materialien auf Dächern unzulässig und an Fassaden nur ausnahmsweise möglich. Über die Ausnahmen hat die Gemeinde im Rahmen der Bauantragstellung im Einzelfall zu entscheiden.

Die Gemeinde sieht in dieser Festsetzung eine angemessene Berücksichtigung der vom Landesbund für Vogelschutz vorgebrachten Anregungen. Ergänzungen zu den Festsetzungen erfolgen daher nicht.

9 dafür : 0 dagegen

Im Rahmen der Beteiligung zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes regte der Landesbund an, Nistmöglichkeiten für gebäudebrütende Vogelarten oder Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse festzusetzen.

Nach Rücksprache mit dem Landschaftsplanungsbüro wird diese Anregung auf Ebene des Bebauungsplanes in den textlichen Festsetzungen unter II 5 „Bauliche Gestaltung“ durch folgende neue Festsetzung berücksichtigt:

„Je angefangene 10 m Gebäudelänge sind
  • zwei Nisthilfen für Nischenbrüter, vorgezogen an Gebäuden, oder
  • zwei Fledermaus-Sommerquartiere, vorgezogen an Gebäuden,
zu installieren.“

9 dafür : 0 dagegen

13.        BUND Naturschutz
13.1 Einwendung / Anregung vom 21.01.2019
Der Bund Naturschutz (BN) sieht sich grundsätzlich in der Pflicht, für die Lebensräume von Mensch, Tier und Pflanze, die ökologische Stabilität zu sichern oder zu verbessern. Nach § 19 BNatSchG, sollen „Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen“ z. B. durch Bebauung vermieden werden, oder etwaige Beeinträchtigungen durch Bau und/oder Betrieb, mindestens ausgeglichen werden.

Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Erweiterung des Gewerbegebietes über den bisherigen Flächennutzungsplan hinaus, hinein in die offene Flur und beeinträchtigt grundsätzlich den mittlerweile begrenzten Naturraum.

Dies führt zu einer weiteren Bodenversiegelung, die mittlerweile als generell „ökologische Sünde“ erkannt wird. Auch wenn wir (der BN) die Schaffung neuer Arbeitsplätze grundsätzlich positiv bewerten, bleibt hier eine negative Feststellung, bezüglich der weiteren Reduzierung des knappen Schutzgutes BODEN. Durch den Siedlungsdruck auf die Kommunen, wird der negative und landesweite Trend weiter fortgeschrieben. Zudem verringert sich die Ackerlandfläche weiterhin, was tendenziell zu Engpässen der heimischen Erzeugung von Futtermitteln für die Tiere verringert und einer zukünftigen ökologischen Landwirtschaft widerspricht.

Dass dadurch auch die Freiräume für die Tierwelt weiter reduziert werden, ist offensichtlich (z.B. Bodenbrüter). Eine zukünftig gewünschte engere Biotopvernetzung in der ausgeräumten Natur, wird dadurch weiter eingeschränkt. Die Luftaustausch-Barrieren werden durch Bauriegel mit Nord-Süd-Ausrichtung weiterhin erhöht. Ein ähnliches Verhalten der Nachbargemeinden potenziert die Negativentwicklung im Norden und Westen des Landkreises. Insofern ist der eingeschränkte Blick, nur auf die eigene Gemeinde, was die Natur betrifft nicht hilfreich.

Die Grünflächen des FNP vom 17.04.2002 werden auf ein Minimum reduziert.

Die Schutzgüter „Boden, Klima/Luft, Arten und Lebensräume“ werden unwiederbringlich beeinträchtigt und reduziert, weil als Naturraum nicht mehr verfügbar.

Der BUND Naturschutz sieht die weitere Vernichtung von Naturraum kritisch und plädiert für die Beibehaltung des FNP in der Fassung vom 17.04.2002.

13.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Punkte zur Reduzierung der Lebensräume für die Tierwelt, zur Beeinträchtigung der Schutzgüter „Boden“, „Klima/Luft“ und „Arten“ und die negative Entwicklung durch „Bauriegel“ im nördlichen Landkreis werden durch die Gemeinde Pliening nicht bestritten.

Die Gemeinde Pliening hat auch seit der Beschlussfassung für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham V“ im Jahr 2005, dessen Umgriff der Darstellung des aktuellen Flächennutzungsplanes entsprach, mehrfach den Versuch unternommen die dargestellten Bauflächen umzusetzen.

Gespräche mit potentiellen Bauwerbern ergaben allerdings, dass der Zuschnitt des Plangebietes (ca. 300 m lang und ca. 30 m breit) ein Hindernis darstellt, da der lange, gleichzeitig aber schmale Bauraum die Nutzungsmöglichkeiten einschränkt. Zudem wären jeweils nur eine Grundstücksausfahrt auf die St 2082 und auf die Straße Am Gangsteig möglich.

Dies war auch der Grund, warum die Gemeinde im Vorfeld der Ausweisung des Gewerbegebietes Landsham V mit der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern und dem Regionalen Planungsverband München die Erweiterung des Plangebietes, unter dem Vorbehalt der Funktionsfähigkeit des im Regionalplan festgesetzten Trenngrün geklärt hat. Diese Prüfung fiel positiv aus, so dass die Gemeinde, trotz der mit der Ausweisung verbundenen Versiegelung, an der Planung festhält.

Ziel des Bebauungsplanes ist es, neben Erweiterungsmöglichkeiten für einen bestehenden benachbarten Betrieb, auch Flächen für kleinere Gewerbe- und Handwerksbetriebe anzubieten. Zugleich soll nach Westen, mit Hilfe eines ausreichend dimensionierten Grünstreifens an der Grenze des Planungsgebietes, ein neuer Ortsrand definiert werden. Diese Ortsrandbegrünung soll die weiter südlich bereits vorhandene, üppige Eingrünung des vorhandenen Gewerbes fortsetzen.

Folgende Gründe sprechen nach Einschätzung der Gemeinde zudem für diesen Standort:

  • Keine Zersiedelung gewerblich genutzter Flächen durch unmittelbare Anbindung an das bestehende Gewerbegebiet,
  • Berücksichtigung von ökologischen Ausgleichsflächen, insbesondere zum Erhalt des Trenngrün, innerhalb des Bebauungsplanes,
  • Reduzierung möglicher Verkehrsströme durch die bebauten Ortsteile Landsham und Pliening durch die Nähe zur Autobahn A 99,
  • Durch die Schaffung von Erweiterungsflächen für ortsansässige Gewerbebetriebe werden Arbeitsplätze im Ort gesichert.

Der Anregung, die Darstellungen im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2002 beizubehalten, wird daher nicht entsprochen.

Allerdings wird die Begründung zum Bebauungsplan, zur Erläuterung der Planung an diesem Standort, um die vorgenannten Punkte ergänzt.

8 dafür : 1 dagegen

14.        Kreisheimatpflegerin
14.1 Einwendung / Anregung vom 28.12.2018
Im Planungsgebiet befindet sich das Bodendenkmal:
D-1-7836-0474 „Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbeckenkultur), Brandgräber der Urnenfeldzeit sowie Siedlungen der Urnenfelderzeit und der Latènezeit.“

14.2 Beschluss:
In den Hinweisen zum Bebauungsplan unter Punkt 1 wurde der Belang des Denkmalschutzes ebenso wie unter Punkt 8 der Begründung und im Umweltbericht unter Ziffer 3.7 „Mensch, Kultur- und Sachgüter“ umfassend behandelt.

Die Gemeinde erachtet dies als ausreichend. Ergänzungen im Bebauungsplan bzw. der Begründung erfolgen daher nicht.

9 dafür : 0 dagegen

15.        Energieagentur Ebersberg - München
15.1 Einwendung / Anregung vom 21.12.2018

Im Folgenden werden mögliche Maßnahmen für energieeffizientes Bauen und der Erzeugung regenerative Energie für das „Gewerbegebiet Landsham V“ aufgezeigt.

Energetischer Anspruch
Anzustreben ist ein Baustandard, der den Anforderungen eines Passivhausgebäudes genügt und durch zusätzliche Maßnahmen zum Plusenergiehaus wird.

Umweltfreundliche Baustoffe
Es ist die Nutzung von umweltfreundlichen, schadstoffarmen und recycelbaren Baustoffen zu empfehlen. Organische Baustoffe, wie Holz, sind energieintensiven Baustoffen, wie Beton oder Ziegel, vorzuziehen. Bei gleicher Eignung ist aufgrund seines CO2-Vermeidungseffektes dem FSC- oder PEFC-zertifizierten Baustoff Holz auch bei tragenden Bauteilen – soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll – der Vorzug zu geben.

Natürliche Dämmstoffe, wie Hanf oder Holzfaser, sind synthetischen Dämmstoffen, wie Polystyrol oder Polyurethan, vorzuziehen.

Strom
Photovoltaik
Für die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen ist bei den Dächern auf eine ausreichende Auslegung der Statik des Daches zu achten. Dachaufbauten sollten aufgrund entstehender Verschattungen gänzlich vermieden werden. Die Dachfläche sollte in maximaler Größe mit PV belegt werden. Idealerweise werden Gründächer in Kombination mit PV-Anlagen umgesetzt.

Parallel dazu sollte bereits in diesem Planungsstadium Klarheit geschaffen werden, dass alle Dachflächen von Dachaufbauten freizuhalten sind und die Nutzung von Sonnenenergie im weiteren Planungsverlauf festgesetzt wird. Dies lässt sich bei guter Planung in jedem Fall wirtschaftlich umsetzen.

Die Eignung der Parkplatzflächen für eine PV-Überdachung sollte geprüft und in die Planung mit einbezogen werden.

Speicher
Aus ökonomischer und ökologischer Sicht wird der Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms mittels Photovoltaik oder anderer regenerativer Energieträger immer wichtiger. Die Installation eines notstromfähigen Speichers bei Errichtung einer erneuerbaren Energieanlage wird dabei empfohlen. Aufgrund der in Zukunft für Ortsteilversorgungen zu erwartenden Entwicklung sollte sowohl für eine Trafostation wie auch für einen großen Batteriespeicher bei diesem Baugebiet eine ausreichende Fläche vorgehalten werden. Dabei sollten auch die benachbarten Gewerbegebiete in die Bertachtung mit einbezogen werden.

Ausreichende Anschlussleistung
Bei der Erschließung eines neuen Baugebiets ist auf eine künftig ausreichende Stromversorgung zu achten. Hierbei soll die Anschlussleistung auch in Hinblick auf eine Stromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen und auf die spätere Nutzung von Elektrofahrzeugen ausgerichtet sein. Bei der Planung des Anschlusswertes für elektrische Leistung sollte daher eine Lademöglichkeit von mindestens 22 kW berücksichtigt werden.

Bei der Versorgung von Straßenlaternen mit Strom sollte bei der Zuleitung der Stromkabel bedacht werden, ob eine öffentliche Ladeinfrastruktur auch in diesem Bereich sinnvoll ist.

Für die mögliche zukünftige Realisierung eines stromunabhängigen Gesamtortes ist auch die Überlegung eines eigenen Netzes empfehlenswert. Das sogenannte Micro-Grid Modell schafft den ökonomischen und ökologischen Vorteil, überschüssiges Stromangebot in dem neuen Baugebiet untereinander zu verteilen und zu nutzen, anstatt in das öffentliche Netz einzuspeisen.

Straßenbeleuchtung
Für eine nachhaltige und umweltverträgliche Straßenbeleuchtung sollen LED-Leuchten eingesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass das Licht durch geeignete Bauart der Leuchten und entsprechende Optiken präzise dorthin gebracht wird, wo es benötigt wird, und unnötige Streuverluste vermieden werden. Stand der Technik ist eine programmierbare Nachtabsenkung, die zusätzliche Energieeinsparung generiert.

Wärme
Fossile Energiesysteme sollten grundsätzlich abgelehnt werden. Die Wärmeerzeugung aus Umweltwärme, Biomasse oder Sonnenenergie ist anzustreben.

Zentrale Wärmeerzeugung
Ist kein bestehendes Heizsystem oder (kaltes) Nahwärmenetz erweiterbar, so sollte der Neuaufbau eines kalten Nahwärmenetzes geprüft werden. Bei Realisierung eines (kalten) Nahwärmenetzes sollte ein Anschlusszwang der neuen Gewerbeeinheiten festgesetzt werden.

Dezentrale Wärmeerzeugung
Sollte eine zentrale Wärmeerzeugung nicht realisierbar sein, so sind dezentrale Wärmeerzeuger aus erneuerbaren Energien, wie Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Solarthermie vorzuschreiben.

Mobilität
Der Verkehr der Zukunft wird elektrisch betrieben. Die Notwendigkeit zur Errichtung von E-Ladestationen sollte bereits bei Planungsbeginn untersucht und gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Klimafolgen
Aufgrund der durch den Klimawandel vermehrt und verstärkt auftretenden Starkregenereignisse ist bei der Festsetzung der Bodenplatte und Fußbodenhöhe im EG auf einen erhöhten Überflutungsschutz zu achten.

Wir empfehlen ein Entwässerungskonzept nach folgender Priorität umzusetzen:

  1. Versickerung auf dem Grundstück, wenn möglich mit dezentraler Regenrückhaltung in Form von Regenwasserzisternen, idealerweise in Verbindung von Regenwassernutzung
  2. Ist das für die zu erwartende Regenwassermenge nicht ausreichend gewährleistet, empfehlen wir Regenrückhaltung in offenen Becken mit gedrosseltem und zeitverzögertem Abfluss in die Regenwasserkanalisation

15.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen der Energieagentur Ebersberg-München wird wie folgt Stellung genommen:

Der energetische Anspruch ist ein ressourcenschonender Aspekt. Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und die Nutzung erneuerbarer Energien sollen gem. § 1 Abs. 6, Ziffer 7 f BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne berücksichtigt werden. Die Gemeinde Pliening geht hier davon aus, das im Rahmen der Bauausführung für die Bauherren ausreichend Anreize bestehen, dass diese auch ohne entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan den energetischen Ansprüchen, die die Energieagentur Ebersberg-München benennt, nachkommen. Aufgrund der Energiekosten - insbesondere bei gewerblichen Nutzungen – und eventueller Fördermöglichkeiten liegt es regelmäßig im Interesse der Bauherren einen energetisch hohen Anspruch an die baulichen Anlagen zu stellen und umzusetzen. Auf eine entsprechende Festsetzung hierzu kann deshalb verzichtet werden.

9 dafür : 0 dagegen

Die Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe und die Auslegung der Statik des Daches für den Einsatz von Photovoltaikanlagen beziehen sich auf die Bauausführung. Zudem sind gemäß Festsetzung durch Text 5.3 Dachaufbauten nicht zulässig. Ergänzungen zum Bebauungsplan sind diesbezüglich nicht erforderlich.

9 dafür : 0 dagegen

Die Anregungen bezüglich ausreichender Speicherkapazitäten für Solarstrom und der Eignung von Parkplatzflächen für eine Photovoltaik-Überdachung werden unter den Hinweisen durch einen neuen Punkt 7 „Belange des Umweltschutzes und der Ökologie“ wie folgt ergänzt:

„Bei der Verwendung von festen Brennstoffen für Heizzwecke sollten Anlagen mit regenerativen Brennstoffen und geeigneter technischer Ausrüstung, die vergleichbar als schadstoffarm (CO2-Werte und sonstige Schadstoffe) anzusehen sind, eingebaut werden. Fossile Energiesysteme mit Ausnahme von KWK-Anlagen sind grundsätzlich nicht mehr zeitgemäß. Es wird empfohlen, aktive und passive Wärmegewinnungsmaßnahmen der Solarenergie bei den Planungen vorzusehen. Für den Eigenverbrauch selbst produzierten Stroms mittels Photovoltaik oder anderer regenerativer Energieträger wird die Installation eines notstromfähigen Speichers bei Errichtung einer erneuerbaren Energieanlage empfohlen. Energetisch effiziente Gebäude haben nur mehr einen sehr geringen Wärmeverbrauch. Dieser kann regenerativ sehr wirtschaftlich erzeugt werden. Die Anschlussleistung für elektrische Leistung soll auf eine Stromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen und auf die spätere Nutzung von Elektrofahrzeugen ausgerichtet sein und daher eine Lademöglichkeit von mindestens 22 kW berücksichtigen.

Die Eignung privater Stellflächen für Kraftfahrzeuge sollten für eine Nutzung mit Photovoltaik-Überdachungen geprüft und in der Planung berücksichtigt werden.

Die Verwendung von umweltverträglichen und gesundheitlich unbedenklichen Baustoffen mit Zertifikat durch eine unabhängige Prüfstelle wird empfohlen.“

9 dafür : 0 dagegen

Auf Anregung der Bayernwerk AG wird im Bebauungsplan ein Standort für einen Stromverteilerkasten festgesetzt. Der Anregung zur Schaffung ausreichender Anschlussleistungen ist damit entsprochen.

9 dafür : 0 dagegen

Auf Anregung der Bayernwerk AG ist eine Trafostation östlich der neugeplanten Erschließungsstraße, zwischen den beiden Bauräumen des Bauquartiers „GE 3“ geplant. Um der Anregung zur Unterbringung von Batteriespeichern zu entsprechen, wird die Trafostation mit einer Größe von ca. 100 m² festgesetzt.

9 dafür : 0 dagegen

Die Straßenbeleuchtung in neu errichteten Straßen erfolgt in der Gemeinde Pliening inzwischen ausschließlich mit LED-Leuchten. Diese Anregung wird daher im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

Die Möglichkeit einer öffentlichen Ladeinfrastruktur, z B. im Bereich der geplanten Trafostation, wird im Rahmen der Bauausführung geprüft und ggf. berücksichtigt.

9 dafür : 0 dagegen

Zur Anregung bezüglich der zentralen Wärmeerzeugung ist festzustellen, dass zwar § 9 Abs. 1 Nr. 12 2. Halbsatz BauGB die Festsetzung von Versorgungsflächen für erneuerbare Energien erlaubt. Die damit verbundene planungsrechtliche Zulässigkeit bedeutet jedoch keine Verpflichtung zur Nutzung. Eine solche Verpflichtung kann nur durch einen städtebaulichen Vertrag begründet werden bzw. durch einen Anschluss- und Benutzungszwang auf Grundlage einer kommunalen Satzung.

9 dafür : 0 dagegen

Die Anregung, die Nutzung von erneuerbaren Energien vorzuschreiben, ist über die Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB nicht gegeben. Hierüber kann lediglich die Errichtung von baulichen Anlagen für erneuerbare Energien geregelt werden. Da grundsätzlich innerhalb der Bauräume bauliche Anlagen (auch) für Anlagen zur Wärmenutzung aus erneuerbaren Energien zulässig sind, sieht die Gemeinde keine Notwendigkeit diese gesondert im Bebauungsplan festzusetzen.

Um der Anregung dennoch zu entsprechen wird in den Hinweisen ein neuer Punkt 7 „Belange des Umweltschutzes und der Ökologie“ (siehe hierzu auch Beschluss oben) ergänzt.

8 dafür : 1 dagegen

Die Möglichkeit der Errichtung von E-Ladestationen ist durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Eine konkrete Festsetzung ist über die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB jedoch nicht gegeben. Außerdem müssten hierfür städtebauliche Gründe vorliegen. Der Wunsch einer verbesserten Ausstattung der Gemeinde mit E-Lade-Stationen ist kein städtebaulicher Grund. Die Festsetzung von E-Lade-Stationen ist daher nicht möglich. Lediglich die Möglichkeit einer öffentlichen Ladeinfrastruktur im Rahmen der Bauausführung wird geprüft und ggf. berücksichtigt.

9 dafür : 0 dagegen

Der Anregung, möglichst viele versickerungsfähige Flächen im Baugebiet zu erhalten, wird entsprochen. Festsetzung II 10.1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anzahl der Stellplätze ist nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Pliening in der Fassung vom 01.08.1994 zu ermitteln und nachzuweisen. Die Stellplätze sind mit durchsickerungsfähigen Baustoffen herzustellen.

Der Anregung, über die Art der Versickerung Empfehlungen im Bebauungsplan aufzunehmen, wird wie folgt entsprochen:

Der Hinweis und Ziffer III 2.2, dass unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen auf dem Grundstück zu versickern ist, wird in die Festsetzungen durch Text in eine neue Ziffer 12 „Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 16 c BauGB)“ verschoben.

9 dafür : 0 dagegen

Die neue Ziffer II 12 „Wasserwirtschaft“ in den Festsetzungen durch Text wird zudem wie folgt ergänzt:

„Ist eine Flächenversickerung nicht möglich, so ist einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-)Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben.“

9 dafür : 0 dagegen

Außerdem sind in der Planzeichnung Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser vorzusehen. Die Festsetzungen durch Planzeichen sind entsprechend zu ergänzen.

9 dafür : 0 dagegen

Weiter wird unter der Festsetzung durch Text, Ziffer 12 „Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 16 c BauGB)“ folgendes eingefügt:

„Die Oberkante Rohfußboden ist mindestens 0,25 m über dem dem Bauquartier zugewiesenen Höhenbezugspunkt zu errichten. Die Gebäude sind bis zu diesem Maß wasserdicht zu errichten. Dies gilt auch für Tiefgaragenzufahrten, Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, etc.“

Neben dem bereits bestehenden Höhenbezugspunkt sind noch zwei weitere in die Planzeichnung, jeweils in der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche, einzuarbeiten.

Höhenbezugspunkt
Lage
1
Im Bereich der nördlichen Baugrenzen der nördlichen Baukörper GE 1 und 3
2
An der nördlichen Baugrenze des südlichen Baukörpers GE 1
3
Im Bereich der nördlichen Baugrenzen der nördlichen Baukörper GE 2 und 3

Die bisherigen Ziffern 12 ff. verschieben sich entsprechend.

9 dafür : 0 dagegen

16.1 Hinweise der Verwaltung:

a)
Die im Entwurf des Bebauungsplanes dargestellte zukünftige Erschließungsstraße erscheint im Einmündungsbereich in die Staatsstraße, insbesondere aufgrund der Erfahrungen an der Einmündung Gewerbestraße/Kirchheimer Straße, nicht ausreichend breit dimensioniert. Eine Aufweitung erscheint erforderlich. Der Einmündungstrichter sollte daher entsprechend der geltenden Richtlinien angepasst werden.

b)
Die Ausweisung des Gewerbegebietes ermöglicht die Festsetzung einer weiteren Wertstoffsammelstelle im Gemeindegebiet. Hierdurch könnten die bestehenden Sammelstellen in Landsham entlastet werden. Die Größe der Fläche sollte ca. 100 bis 150 m² betragen.

Problematisch ist allerdings die, insbesondere an Wochenenden, abgeschiedene Lage. Die missbräuchliche Nutzung der Sammelstelle zur Entsorgung anderer Dinge als Wertstoffen lässt sich nicht ausschließen.

16.2 Beschluss:
Die zukünftige Erschließungsstraße ist im Bereich der Einmündung in die Staatsstraße entsprechend der geltenden Richtlinien anzupassen. Die Planzeichnung ist diesbezüglich zu ändern.
 
9 dafür : 0 dagegen

In den Bebauungsplan ist eine Fläche für die Errichtung einer Wertstoffsammelstelle mit einer Größe von ca. 150 m² aufzunehmen. Planzeichnung und Festsetzungen sind entsprechend zu ergänzen.

1 dafür : 8 dagegen (abgelehnt)

Billigungsbeschluss:
Der entsprechend vorheriger Beschlussfassungen geänderte Bebauungsplan für das „Gewerbegebiet Landsham V“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 07.11.2019 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Beteiligungen sind nach Abschluss eines Grundabtretungs- und Erschließungsvertrages, der die Herstellung und Abtretung der öffentlichen Erschließungsanlagen regelt, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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155. Bauleitplanung Nachbargemeinden - 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den "Sportpark Poing und die Flurstücke 1511/0, 1512/0, 1513/0, 1514/0, 1515/0, 736/0, 725/0" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 155

Beschluss

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Entwurf die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für den „Sportpark Poing und die Flurstücke 1511/0, 1512/0, 1513/0, 1514/0, 1515/0, 736/0 und 725/0“ folgende Einwendungen:

Die von der Änderung des Flächennutzungsplanes betroffenen Flächen sind auf ihre Aufnahmefähigkeit bei Starkregenereignissen zu prüfen. Weder aus der Begründung, noch aus dem Umweltbericht ist erkennbar, dass diese Flächen geeignet sind, Starkregenereignissen ausreichend Fläche zu bieten.

Der temporäre Graben läuft Richtung Norden aus. Die Gemeinde Pliening sieht die Gefahr, dass bei Starkregen der Ortsteil Ottersberg von dem von der Altmoräne im Gemeindegebiet Poing abfließenden Wasser bedroht wird.

Durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist zunächst zu bestätigen, dass die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes die Niederschlagswasserableitung nicht beeinträchtigt.

Bis zur Vorlage entsprechender Nachweise wird die vorliegende Planung abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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156. Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 41.1 der Gemeinde Poing "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption/Erweiterung" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 156

Beschluss

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41.1 der Gemeinde Poing „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ weiterhin Einwendungen.

Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim teilte auf telefonische Nachfrage am 08.10.2019 mit, als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Auslegung nach § 4 Abs. 1 BauGB nicht beteiligt worden zu sein.

Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes kommt nach Ansicht der Gemeinde Pliening allerdings insbesondere zur Niederschlagswasserabteilung ein besonderes Gewicht zu.

Daher wird die Planung weiterhin abgelehnt. Durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist zunächst zu  bestätigen, dass die geplante Neukonzeption bzw. Erweiterung des Sport-, Freizeit- und Erholungszentrums die Niederschlagswasserableitung nicht beeinträchtigt und der Ortsteil Ottersberg dementsprechend bei Starkregenereignissen nicht von abfließendem Hangwasser bedroht wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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157. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 157

Diskussionsverlauf

Keine Bekanntgaben und Fragen .

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158. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 07.11.2019 ö Beschliessend 158

Diskussionsverlauf

Keine Fragen.

Datenstand vom 11.11.2019 09:44 Uhr