Datum: 08.07.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:56 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:56 Uhr bis 20:58 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
81 Bürgerfragestunde
82 Genehmigung der Tagesordnung
83 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.06.2021
84 Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening Nord", westlich der Landshuter Straße (Staatsstraße 2082) - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung
85 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1863/19 Gemarkung Pliening, Am Gfüll 11, Landsham
86 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2510 Gemarkung Pliening, Ulrich-Nanshaimer-Straße 9, Landsham
87 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung, eines Gartenhauses und einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2584 Gemarkung Pliening, Keltenstraße 8, Landsham
88 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung und eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 203 Gemarkung Gelting, Fraundienststraße 24, Gelting
89 Bauantrag zur Errichtung eines mobilen teleskopierbaren Antennenmastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1853 Gemarkung Pliening, östlich der Parsdorfer Straße, südlich von Landsham
90 Bekanntgaben und Anfragen
Anfrage von Herrn Uffinger Energieeffizienz

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81. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 81

Diskussionsverlauf

Keine Fragen

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82. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 82

Diskussionsverlauf

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

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83. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 83

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 22.06.2021 werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

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84. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening Nord", westlich der Landshuter Straße (Staatsstraße 2082) - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 84

Beschluss

1.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme (Teil A)
1.1 Einwendung / Anregung vom 14.04.2021
Aus baufachlicher Sicht werden folgende Empfehlungen zum Bebauungsplan „Pliening Nord“ geäußert.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt. Zur Einhaltung des Entwicklungsgebotes ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.

Es ist eine Verschattung der nördlichen Einzelhäuser aufgrund der überdachten Stellplätze möglich. Dadurch wird die passive und ggf. auch die aktive solare Nutzung beeinträchtigt. Es wird empfohlen die mögliche Verschattung der überdachten Stellplätze auf die Hauptgebäude zu überprüfen und ggf. die Planung anzupassen. Da keine höhenmäßige Begrenzung der Stellplätze festgesetzt wurde ist eine Verschattung nicht auszuschließen.

Weiter möchten wir anregen, ob nicht die Anzahl der Stellplätze reduziert werden kann (insbesondere durch die Nähe zum Zentrum), damit der versiegelte Anteil der Flächen möglichst gering bleibt.

I. Festsetzungen durch Planzeichen.

  • Die Art der baulichen Nutzung wird in der Begründung und den textlichen Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet vorgesehen. In den Festsetzungen durch Planzeichen fehlt die Bestimmung. Wir empfehlen Art der baulichen Nutzung im Planteil zu ergänzen. Die Anwendung von § 4 Abs. 3 BauNVO müsste dabei ausgeschlossen werden.

  • Zufahrten: Wir empfehlen die Maßketten für die Erschließung der Einzelhäuser/Doppelhäuer zu ergänzen.

  • zu II Hinweise durch nachrichtliche Übernahmen durch Planzeichen:
Die farbliche Darstellung der vorgeschlagenen Gebäude ist für die bessere Lesbarkeit mit einer anderen kräftigeren Farbe oder ggf. Schraffur zu ändern.

B1. Festsetzungen durch Text:
zu § 2: Die Bezugshöhe im öffentlichen Raum als Grundlage für das Maß der baulichen Nutzung ist anzugeben. Dabei ist im Planteil eine Bezugshöhenkote zu ergänzen.

zu § 2: Hinweis: Die festgesetzten Abstandsflächen berücksichtigen nicht die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Pliening.

zu § 3: Für eine optimale Nutzung von solaren Anlagen könnte der Hinweis für den Bauherrn aufgenommen werden, dass auf Dächern mit Ost und Westdachflächen eine niedrigere Dachform von ca. 22 °empfohlen wird und bei der Aktivierung der südlichen Dachfläche von ca. 32° vorteilhaft ist.

zu § 3: Die Wandhöhen für die Garagen und Nebenanlagen sind festzulegen und zu begrenzen. Insbesondere die Möglichkeit für Anlagen zur energetischen Nutzung der Sonnenenergie auf den Nebenanlagen ist höhenmäßig festzulegen.

Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.

1.2 Beschluss:
Zur Anregung wird wie folgt Stellung genommen:

Die Anregung zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Berichtigung nach Inkrafttretens des Bebauungsplanes angepasst.

10 dafür : 0 dagegen

Die Bedenken hinsichtlich der Verschattung der Mehrfamilienhäuser nördlich der geplanten Erschließungsstraße werden nicht geteilt. Richtig ist, dass durch die überdachten Stellplätze die nach Süden geplanten Fenster verschattet werden könnten. Allerdings ist weder eine Einschränkung der solaren Nutzung auf den Hausdächern, noch auf ggf. aufgeständerten Solarmodulen auf den überdachten Stellplätzen anzunehmen. Auch die Tatsache, dass keine höhenmäßige Begrenzung der Stellplätze vorliegt, führt nach Ansicht der Gemeinde zu keinem anderen Ergebnis. Der Gemeinde ist bislang kein Fall bekannt, bei welchem Stellplatzüberdachung derart hergestellt wurden, dass sie zu einer Einschränkung der solaren Nutzung auf den Hausdächern führten. 

Der Anregung wird daher nicht entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zur Reduzierung der Stellplätze wird nicht entsprochen. Die Gemeinde kann die Überlegungen nachvollziehen. Leider wird in der Gemeinde Pliening auch weiterhin, trotz verbesserter ÖPNV-Angebote und guter Radwegeanbindungen, der Anteil am motorisierten Individualverkehr überwiegen. Dies bedeutet, dass auch weiterhin ein Bedarf an Stellplätzen erforderlich sein wird. Die Alternative, die öffentlichen Verkehrsflächen von den Anwohnern beparken zu lassen, wird von der Gemeinde nicht unterstützt.

Die im Bebauungsplan dargestellten Flächen stellen den Höchstbedarf an Stellplätzen dar. Sofern nur vier oder fünf Wohnungen in den Häusern realisiert werden (und die Wohnfläche jeweils unter 100 m² verbleibt) würde sich automatisch der Versieglungsgrad durch nicht benötigte Stellplätze verringern.

Schließlich ist in § 6 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen geregelt, dass die Stellplätze mit wasserdurchlässigem Belag herzustellen sind, so dass auch hier der Versiegelungsgrad reduziert wird.

10 dafür : 0 dagegen

Zur Art der baulichen Nutzung wird festgestellt, dass die textliche Festsetzung für das Allgemeine Wohngebiet als ausreichend erachtet wird, da Planzeichnung und Festsetzungen bei der Endfassung auf einem Blatt zusammengefasst werden. 

Der Anregung, § 4 Abs. 3 BauNVO auszuschließen, wurde bereits unter § 1 Abs. 2 der Festsetzungen durch Text entsprochen. 

10 dafür : 0 dagegen

Die Anregung, die Maßketten im Bereich der Erschließung der Doppelhäuser zu ergänzen wird unter dem Vorbehalt der Lesbarkeit des Planes geprüft und ggf. ergänzt.

10 dafür : 0 dagegen

Das Planzeichen „vorgeschlagenes Gebäude“ wird ersatzlos gestrichen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung bezüglich einer Bezugshöhe wird dahingehend entsprochen, dass § 2 Abs. 7 der textlichen Festsetzungen wie folgt neu gefasst wird:
„Die maximal zulässige Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens muss mindestens 20 cm und darf höchstens 30 cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegen.“ 

10 dafür : 0 dagegen

Gemäß § 2 Abs. 8 der textlichen Festsetzungen sind die Abstandsflächen gegenüber den außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Grundstücken einzuhalten. Zur Klarstellung wir dieser Absatz wie folgt neu gefasst:
„Die Abstandsflächen sind gemäß der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Pliening vom 01.02.2021 sowie deren 1. Änderung vom 12.04.2021 einzuhalten.“

10 dafür : 0 dagegen

Die Hinweise zum Bebauungsplan werden unter dem Punkt „Belange des Umweltschutzes und der Ökologie“ wie folgt ergänzt:
„Für eine optimale Nutzung von solaren Anlagen wird auf Dächern mit Ost und Westdachflächen eine Dachform von ca. 22 °, bei Aktivierung der südlichen Dachfläche von ca. 32°, empfohlen.“

10 dafür : 0 dagegen

Die Wandhöhe von Garagen und überdachten Stellplätzen wird unter § 4 wie folgt ergänzt: „Die Wandhöhe für Garagen und überdachte Stellplätze wird auf maximal 3,0 m, gemessen von der Erschließungsstraßenmitte, festgesetzt. Die Wandhöhe von Gartenhäusern darf 2,5 m nicht überschreiten.“

10 dafür : 0 dagegen

Außerdem wird § 3 Abs. 5 letzter Satz wie folgt gefasst: „Auf Nebenanlagen sind Anlagen zur energetischen Nutzung auch aufgeständert bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig.“

10 dafür : 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme (Teil B) 
2.1 Einwendung / Anregung vom 14.04.2021
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:

Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

Keine 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:

Dem Bebauungsplanentwurf liegt ein Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros Greiner, Bericht Nr. 220118/2 vom 08.10.2020 zugrunde. Aus den Lärmkarten geht hervor, dass im östlichen Bereich des Bebauungsplanumgriffs, insbesondere an der ersten Häuserzeile, parallel zur Staatsstraße 2082, erhebliche Überschreitungen der 18 005 (Schallschutz im Städtebau) auftreten werden. Der Gutachter hat hierzu Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen, die geeignet sind, die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) einzuhalten. Im Planentwurf wurde dieser Vorschlag übernommen. Der Begründung ist keine Erläuterung bzw. Abwägung der tolerierten Schallimmissionen zu entnehmen. Eine Abwägung der zulässigen Immissionswerte (im Besonderen bei Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18 005) ist jedoch für einen rechtssicheren Bebauungsplan (§ 1 Abs. 7 BauGB) zwingend erforderlich.

Der Gemeinde wird empfohlen, eine Abwägung diesbezüglich vorzunehmen und dies auch in der Begründung darzustellen.

Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z. B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.

Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:

Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z. B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den “Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

2.2 Beschluss:
Zur Abwägung der Schallschutzmaßnahmen wird die Begründung unter Punkt 7.4.2 „Lärmimmissionen“ wie folgt ergänzt:

„Abwägung der Gemeinde:
Auf das Plangebiet, welches direkt an der Landshuter Straße (St 2082) liegt, wirken Immissionen auf die geplante Bebauung ein. Laut schalltechnischer Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner vom 08.10.2020 ergeben sich an den Gebäuden der beiden östlichen Bauzeilen Überschreitungen von bis zu 11 dB(A) tags und bis zu 13 dB(A) nachts. 

Aktive Schallschutzmaßnahmen an dieser Stelle werden von der Gemeinde als städtebaulich äußerst problematisch beurteilt. Es kann nicht städtebauliches Ziel sein, Ortseingänge durch Lärmschutzwände oder -wälle „einzumauern“, da hierdurch eine negative Auswirkung auf das Ortsbild entsteht. 

Um die Auswirkungen auf das Ortsbild möglichst gering zu halten und dennoch den notwendigen Schutz der Wohnbevölkerung im Baugebiet sicherzustellen, hat sich die Gemeinde vorliegend für Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen am Gebäude entschieden. Es sollen Grundrissorientierung und passive Schallschutzmaßnahmen (Luftschalldämmung von Außenbauteile und fensterunabhängige Belüftungseinrichtung) kombiniert werden. Damit wird sichergestellt, dass ein gesundes Wohnen innerhalb des Plangebiets weiterhin möglich ist. 

Unter Berücksichtigung dieser Schallschutzmaßnahmen hält die Gemeinde die weiterhin bestehende Überschreitung der Richtwerte für vertretbar. An den Gebäuden in zweiter Reihe sind an den straßenzugewandten Fassaden lt. Verträglichkeitsuntersuchung teilweise Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 3 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte von Mischgebieten, in denen ebenfalls Wohnen zulässig, werden in jedem Fall eingehalten. Vor diesem Hintergrund ist auch ein gesunder Schlaf möglich.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zu Luft-Wärmepumpen wird entsprochen. Die Hinweise durch Text werden wie folgt ergänzt:

„Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z. B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den “Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.“

10 dafür : 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Straßenverkehrsbehörde
3.1 Einwendung / Anregung vom 23.03.2021
Grundsätzlich bestehen keine Einwände seitens der unteren Straßenverkehrsbehörde.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass eine neue Erschließungsstraße auf die St 2082 ein Gefahrenpotential darstellt. Dies kann durch einen hohen DTV Wert ausgelöst werden und unter anderem auch durch unaufmerksame Verkehrsteilnehmer. Grundsätzlich sollte immer geprüft werden, ob eine Erschließung nicht von hinten möglich ist (hier anstatt von Osten eine Erschließung von Westen vorzunehmen). Dieser Hinweis kann rechtlich nicht begründet werden, sondern ergibt sich aus der Erfahrung mit der täglichen Arbeit in der Unfallkommission. Diesbezüglich empfehlen wir eine Erschließung über den Melchweg abzuwägen.

3.2 Beschluss:
Die Anregung einer möglichen Erschließung über den Melchweg wurde im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs überdacht, jedoch aus mehreren Gründen verworfen:

  1. Die Erschließung ausschließlich über den Melchweg würde zu einer Art „Einbahn-Straßen-Regelung“ für das neue Plangebiet führen, mit der Folge, dass die Anwohner des Melchwegs und des Gänsbrunnenweges dem kompletten An- und Abfahrverkehr des neuen Baugebietes ausgesetzt wären. (Ein Abfluss über Gänsbrunnenweg/Weidachweg/Ludwigstraße erscheint dabei aufgrund der teilweise geringen Ausbaubreite des Gänsbrunnenweges als zusätzliche Gefahrenquelle.) 
  2. Der Verzicht auf eine Anbindung an die St 2082 würde einen Wendehammer im neuen Baugebiet erfordern. Aufgrund der Vorgaben der RASt 06 würde dies zu einer hohen Versiegelung führen, die allerdings nur sporadisch (Müllabfuhr, Rettungskräfte) benötigt würde.
  3. Gleichzeitig würden Bauflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs im Münchner Umland reduziert.

In der Summe und in Abwägung der Vor- bzw. Nachteile einer Anbindung an die St 2082 erachtet die Gemeinde Pliening den Anschluss als vertretbar. Änderungen bezüglich der Anbindung der geplanten Erschließungsstraße erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

4.        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 22.03.2021
Landesplanerische Bewertung 
Laut der vorgelegten Begründung verfügt die Gemeinde Pliening seit dem Jahr 2015 über ein Flächenkataster für die Befragungen der Eigentümer möglicher Potentialflächen. Darüber hinaus sei nach Schätzungen des Statistischen Landesamtes aus dem Jahr 2011 in der Gemeinde Pliening bis 2029 mit einem Zuzug von ca. 650 Personen zu rechnen. Entsprechende Flächen würden von den Grundstückseigentümern jedoch nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt. 

Aus landesplanerischer Sicht ist das bereits bestehende Flächenkataster zu begrüßen; dies sollte in Hinblick auf eine nachhaltige Raumentwicklung weiter fortgeführt werden. Die Belange der Siedlungsstruktur zielen auch auf eine flächensparende, ressourcenschonende und – auch im Sinne des demographischen Wandels – nachhaltige Siedlungsentwicklung. Insofern sollten auch verdichtete Wohnformen (z.B. Mehrfamilienhäuser) in Erwägung gezogen und die Beschränkung auf Einzel- und Doppelhausbebauung überdacht werden. 

Ergebnis 
Das Vorhaben entspricht bei Berücksichtigung der o.g. Punkte grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

4.2 Beschluss:
Zur Anregung wird ausgeführt, dass das Flächenkataster regelmäßig fortgeführt und aktualisiert wird. 

Der Anregung zur flächensparenden und nachhaltigen Siedlungsentwicklung wird nach Ansicht der Gemeinde in diesem Bebauungsplan gegenüber den früheren Baulandausweisungen mit Einzel- bzw. Doppelhäusern dahingehend Genüge getan, dass drei Mehrfamilienhäuser festgesetzt sind. Insofern entspricht die vorliegende Planung bereits der Anregung.

10 dafür : 0 dagegen

5.        Staatliches Bauamt Rosenheim
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 19.03.2021
  • Erschlossen wird über die neu zu erstellende Gemeindestraße (Abschnitt: 200 Station: 0,365) zur St 2082. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden. Der neue Anschluss ist bituminös; mit ausreichend Sicht und entsprechenden Schleppkurven zu planen.

  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m & 3 m x 200 m) der Zufahrt zur Staatsstraße 2082 und ggf. im Bereich der Sichtfelder des Radweges (3 m x 30 m) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Das südliche Sichtdreieck ist mit 3,0 m Tiefe bezogen auf den Fahrbandrand der St 2082 und 70 m Schenkellänge parallel zur St 2082 herzustellen. Das nördliche Sichtdreieck ist mit 3,0 m Tiefe bezogen auf den Fahrbahnrand und 200,0 m Schenkellänge parallel zur St 2082 herzustellen (Art. 26 BayStrWG i. V. m. Art. 29 BayStrWG und i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

  • Im Bereich der St 2082 von Abschnitt 200 Station 0,365 bis Station 0,420, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Betonfertigteile oder weiteres was ein Hindernis nach der RPS darstellen kann, im Bereich der Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS gelagert werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS). Teile der geplanten Bebauung scheinen innerhalb der kritischen Abstände gemäß der RPS zu sein und sind daher umzuplanen, so dass diese nicht mehr innerhalb der kritischen Abstände geplant sind.

  • Entlang der freien Strecke und im Verknüpfungsbereich von Staatsstraße gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen (gemäß Art. 2 BayBO) bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die geplante Bebauung in Fl.Nr. 1179/27 und Fl.Nr. 1179/28 unterschreitet den Mindestabstand von 20 m. Um eine funktionale Bebauung der Flächen in Anlehnung an den Bestand zu ermöglichen, stimmt das StBA nach Abwägung des Sachverhalts einer Reduzierung der Anbauverbotszone, im Bereich der St 2359 Abschnitt 220 Station 1,415 bis Abschnitt 220 Station 1,480, auf 10,0 zu, sofern diese nicht innerhalb der kritischen Abstände gemäß RPS sind.

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

  • Die bestehende Straßenentwässerung der St 2082 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

5.2 Beschluss:
Die geplante Erschließungsstraße wird standardmäßig bituminös unter Berücksichtigung der technischen Bestimmungen ausgeführt. Zusätzliche Zufahrten zum Baugebiet von der Staatsstraße aus (auch Baustellenzufahrten) sind nicht vorgesehen. Ergänzungen hierzu im Bebauungsplan sind nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Das Sichtdreieck nach Nord wird angepasst und der Planumgriff entsprechend erweitert. 

10 dafür : 0 dagegen

Hinsichtlich der Anregung zu den Fahrzeug-Rückhaltesystemen wird in Rücksprache mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim (Telefonat am 10.05.2021) festgestellt, dass entlang des westlichen Straßenrandes der St 2082 bereits Leitplanken vorhanden sind. Ein notwendiger Umbau wird im Rahmen der Erschließungsplanung (Bauausführung) geprüft und erforderlichenfalls – unter Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Rosenheim bzw. der Straßenmeisterei Ebersberg – durchgeführt. Hierfür notwendige Vereinbarungen werden rechtzeitig vorher abgeschlossen. 

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind hierzu nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Bezüglich der Hinweise auf die Anbauverbotszone erachtet die Gemeinde diese als im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Art. 23 BayStrWG geht von Straßen außerhalb geschlossenen Ortslagen aus. 

Dies dürfte im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes vorliegend nicht mehr der Fall sein. Vielmehr ist von einer Innerortslage auszugehen. Gemäß der Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVO ist das Ortsschild ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.

Die Ortstafel würde damit am Beginn der einseitigen, erschlossenen Bebauung stehen müssen. Dies wäre das geplante Baugebiet „Pliening Nord“. 

10 dafür : 0 dagegen

Die Ausführungen zum Niederschlagswasser und zur Straßenentwässerung werden in den Hinweisen unter Punkt „Wasserwirtschaft / Grundwasser“ wie folgt berücksichtigt:

„Das Staatliche Bauamt Rosenheim weist darauf hin, dass der Straße und ihren Nebenanlagen durch und nach Vollendung der Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden dürfen. Die bestehende Straßenentwässerung der St 2082 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.“

10 dafür : 0 dagegen

Unter den Hinweisen, Punkt „Lärmschutz“ wird folgende Ergänzung aufgenommen:

„Der Bebauungsplan ist in Teilen durch Immissionen der östlich vorbeiführenden Staatsstraße 2082 ausgesetzt. Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.“ 

10 dafür : 0 dagegen

6.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 24.03.2021
An das Plangebiet grenzen intensiv genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen an. Im Punkt B.2 werden auf die möglichen Immissionen durch die Landwirtschaft eingegangen. Diese sind von den künftigen Bauwerbern im ortüblichen Umfang zu dulden. 

Im Umkreis von etwa 500 Metern befinden sich drei landwirtschaftliche Hofstellen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Hofstellen (Tierhaltung, landwirtschaftliche Kompostierung, Lagerung von Kartoffeln, Güllelagerung) kann es zu Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten und sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Der Legehennenbetrieb im Nordosten des Plangebietes gedenkt seine Tierhaltung an dem Standort zu erweitern. Die beiden landwirtschaftlichen Betriebe im Westen des Plangebietes gedenken auf ihren Hofstellen weiter zu wachsen. Aus unserer Sicht werden Gutachten in Absprache mit den Landwirten empfohlen, damit die Betriebe in ihrer künftigen Entwicklungsfähigkeit nicht durch das angedachte Planungsgebiet und weiteren Wohnbebauungen beeinträchtigt werden. 

Laut dem Plan sind im Norden private Grünflächen und mögliche Grenzbebauungen von Garagen in der Nähe der Grenze zu den landwirtschaftlichen Flächen angedacht. Bezüglich der Grenzbepflanzung und Grenzbebauungen zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen werden ab einer Bewuchs- bzw. Gebäudehöhe von zwei Metern Grenzabstände von mindestens vier Metern zum Nachbargrundstück empfohlen, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden.

6.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde sieht durch die aufgeführten landwirtschaftlichen Hofstellen keine sich aufdrängenden Probleme, die eine besondere Untersuchung erfordern. Nach Ansicht der Gemeinde sind die Hofstellen soweit vom Plangebiet entfernt (die westlich nächstgelegene Hofstelle z. B. mehr als 280 m), dass Schutzansprüche der Betroffenen nicht berührt werden.

10 dafür : 0 dagegen

Die empfohlenen Grenzabstände werden nicht berücksichtigt. Lediglich an zwei Stellen grenzen Garagen unmittelbar an die nördlich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen an. Die damit verbundenen möglichen Beeinträchtigungen stellen keine signifikante Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung dar.

Die Wohngebäude halten die gesetzlichen Mindestabstände zur Grenze ein.

Zudem ist in den Festsetzungen geregelt, dass die geplante 3,0 m breite Ortsrandeingrünung mit mittelgroßen Sträuchern bis zu einer Höhe von max. 2,0 m zu bepflanzen ist. Diese Regelung entspricht sowohl den Regelungen für verfahrensfreie Vorhaben gemäß Art. 57 BayBO, wie auch den Regelungen zum Art. 47 AGBGB. 

Nach Ansicht der Gemeinde genügen diese Regelungen, um die landwirtschaftliche Nutzung des nördlich angrenzenden Grundstücks zu gewährleisten. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan erfolgen daher nicht. 

10 dafür : 0 dagegen

7.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
7.1 Einwendung / Anregung vom 25.03.2021
Aufgrund der Nähe zu den bekannten Bodendenkmälern

D-1-7736-0171 „Siedlung der späten Latènezeit“ und D-1-7736-0024 „Verebnete Viereckschanze der späten Latènezeit“ 

sowie auffälligen Flurformen, Feldgräben und mutmaßlichen Siedlungsspuren (Brunnen) im Luftbild auf der Fläche direkt gegenüber, werden weitere Bodendenkmäler aus vorgeschichtlicher Zeit im Plangebiet vermutet.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren. 

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen nach § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. Im Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- oder Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: (….)

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). 

Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z. B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). …. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMbW vom 09.03.2016 sowie unserer Homepage. 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

7.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. In den Hinweisen durch Text wird ein neuer Punkt „Denkmalschutz“ mit folgendem Text aufgenommen:

„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“ 

Da es sich um einen Bebauungsplan im Verfahren nach § 13 b BauGB handelt, wird kein Umweltbericht erstellt.

Weitere Änderungen oder Ergänzungen erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

8.        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
8.1 Einwendung / Anregung vom 12.04.2021
Das Plangebiet mit einer Größe von knapp einem Hektar umfasst die Flurstücke 535/1 und 535/2 der Gemarkung Pliening. 

Das ebene Plangebiet am nördlichen Ortsrand von Pliening liegt westlich der St 2082 in der Münchner Schotterebene. Es soll als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Geplant sind Einzel- und Doppelhäuser sowie eine Hausgruppe mit Reihenhäusern. Die Flächen werden bisher landwirtschaftlich genutzt.

Das Grundwasser fließt von Süd nach Nord. Der Flurabstand beträgt bei mittleren Grundwasserverhältnissen etwa 3 bis 4 m. Im Extremfall sind hohe Grundwasserstände von weniger als 2 m unter Gelände nicht auszuschließen.

Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III des planreifen Wasserschutzgebiets der Gemeinde Finsing. Das WWA München hat mit Schreiben vom 02.02.2021 gegenüber der Gemeinde Pliening zur Ausweisung neuer Wohnbauflächen im Rahmen des Vorentwurfs des Bebauungsplans „Pliening Nord“ Stellung genommen. Wir verweisen explizit auf diese Stellungnahme. Darin sind die maßgebenden Auszüge der planreifen Schutzgebietsverordnung für die Schutzzone III enthalten. Diese gilt es zu beachten und einzuhalten.

Demnach ist nach Ziffer 5.2 die Ausweisung neuer Baugebiete ausschließlich im Bereich des gegenständlichen Plangebiets Bebauungsplan „Pliening Nord“ erlaubt. Der Bereich ist explizit in einer eigenen Anlage (Lageplan) zu kennzeichnen. Dieser Lageplan mit den auszuweisenden Grundstücken soll als Anlage in die Schutzgebietsverordnung aufgenommen genommen und ist dem WWA München zu übersenden.

Der Satzungsentwurf vom 03.12.2020 enthält bisher unter B.2 textliche Hinweise zu Belangen der Wasserwirtschaft (u.a. Niederschlagswasserbeseitigung, Grundwassersituation, Objektschutzmaßnahmen bedingt durch hohe Grundwasserstände). 

Auf Folgendes weisen wir ergänzend hin:

  • Die NWFreiV ist in Wasserschutzgebieten nicht anwendbar. Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund sind wasserrechtliche Anträge auf Benutzung beim Landratsamt Ebersberg zu stellen.

  • Das Wasserschutzgebiet ist in der Satzung nachrichtlich zu kennzeichnen.

  • Das Schreiben des WWA München vom 02.02.2021 ist der Satzung als Anlage beizufügen und zwingend zu beachten.

  • Insbesondere auch vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir raten der Gemeinde, die folgenden Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16. c) BauGB aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Wasser nicht von außen in die Gebäude eindringen kann (weder Grundwasser noch oberflächlich zufließendes Wasser nach Starkniederschlägen):

    • Die Ausführung der Unterkellerungen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne).
    • Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen ein Maß von 25 cm.
    • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Wir empfehlen ein Maß von 25 cm.

  • Vorsorgender Bodenschutz: Durch das Vorhaben werden immer auch die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.
       
8.2 Beschluss:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München wird voll umfänglich berücksichtigt. Die Auszüge der planreifen Schutzgebietsverordnung für die Schutzzone III werden in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet.

10 dafür : 0 dagegen

In den Hinweisen durch Text unter Punkt „Wasserwirtschaft / Grundwasser“ werden die Absätze 3 und 4 bezüglich der Niederschlagswassereinleitung und der Wasserhaltung während der Bauphase wie folgt neu gefasst:

„Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung ist in Wasserschutzgebieten nicht anwendbar. Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund sind wasserrechtliche Anträge auf Benutzung beim Landratsamt Ebersberg zu stellen. Eine evtl. erforderliche Wasserhaltung während der Bauphase bedarf wasserrechtlich einer Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg.“

10 dafür : 0 dagegen

Das Wasserschutzgebiet wird mit einem Hinweis als Planzeichen gekennzeichnet. 

Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 wird als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt. 

Außerdem werden die Festsetzungen durch Text unter § 5 wie folgt neu gefasst:

„§ 5 Wasserrecht / Auffüllungen und Abgrabungen

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 wird als Anlage zur Begründung Bestandteil des Bebauungsplanes und ist zwingend zu beachten. Auf die Ausführungen der Ziffer 5 wird besonders hingewiesen. Für Maßnahmen, die nach der planreifen Schutzgebietsverordnung nicht zulässig sind, können gemäß § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG Befreiungen beantragt werden.

Unterkellerungen haben wasserdicht und auftriebssicher zu erfolgen (weiße Wanne). Öffnungen an Gebäuden sind, mindestens 20 cm hoch über Geländeoberkante zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, etc.).

Nur für die Einbindung der Baukörper ins Gelände sind Auffüllungen und Abgrabungen zulässig.“

10 dafür : 0 dagegen

Durch die Festsetzung durch Text unter § 2 Abs. 7 ist der Anregung zur Festsetzung einer Höhenkote seitens der Gemeinde ausreichend Rechnung getragen. Ergänzungen erfolgen daher nicht. 

10 dafür : 0 dagegen

Zur Anregung zu Starkregenereignissen werden die Hinweise durch Text unter dem Punkt „Belange des Umweltschutzes und der Ökologie“ wie folgt ergänzt:

„Durch die zulässige Bebauung werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.“

10 dafür : 0 dagegen

9.        Wasserwirtschaftsamt München
9.1 Einwendung / Anregung vom 23.03.2021

Mit Schreiben vom 29.10.2020 wurde dem Wasserwirtschaftsamt München der Vorentwurf des Bebauungsplans „Pliening Nord“ zur Stellungnahme vorgelegt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der erweiterten Schutzzone des neu geplanten Wasserschutzgebietes Finsing und bedarf somit einer wasserwirtschaftlichen Beurteilung der Fachbehörde. Zur Sicherung der Wasserversorgung der Gemeinde Finsing ist es erforderlich, dass das Wasserschutzgebiet des Brunnen II in Neufinsing angepasst wird. Hierzu wurde im Auftrag der Gemeinde Finsing ein Vorschlag für ein den heutigen Anforderungen entsprechendes Wasserschutzgebiet erarbeitet (Stand 12.07.2019) und ein entsprechender Antrag auf Festsetzung beim Landratsamt Erding eingereicht. Das Wasserwirtschaftsamt München hat den eingereichten Antrag positiv begutachtet. Das Wasserschutzgebiet Finsing ist somit planreif.

Bei der Ausweisung des neuen Baugebiets in der geplanten Schutzzone III ist daher der ausgearbeitete Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Arcadis GmbH vom 12.07.2019 (Anhang 1: Vorschlag und Maßnahmen zu § 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet der Wasserversorgung (Brunnen II) der Gemeinde Finsing) unter Berücksichtigung der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt München zu beachten. 

Örtliche Verhältnisse 
Das neu auszuweisende Baugebiet „Pliening Nord“ befindet sich an der südlichen Grenze der Schutzgebietszone III im Zustrombereich zum Brunnen II der Wasserversorgung Finsing. 

Die Grundwasserfließrichtung verläuft von Südsüdwest nach Nordnordost. 

Das Gewinnungsgebiet befindet sich in der Münchener Schotterebene westlich eines von Süden nach Norden verlaufenden Altmoränenzuges. Oberflächlich stehen hier würmeiszeitliche Niederterrassenschotter an, die von älteren Schottern unterlagert sind. Die Schotterpakete sind im näheren Zustrombereich des Brunnens II durch einen bindigen Horizont voneinander getrennt. Diese Trennschicht ist vom Altmoränenrand über Pliening bis in den Bereich westlich Poing flächenhaft ausgebildet. Diese Trennschicht bewirkt lokal eine Unterteilung des in den Quartärschottern enthaltenen Grundwasservorkommens in zwei Teilstockwerke. Der Brunnen II der Gemeinde Finsing erschließt das untere Teilstockwerk. 

Durch die Unterteilung des Grundwasserleiters in zwei Teilstockwerke und den Umstand, dass Brunnen II ausschließlich das tiefere davon erschließt, ergeben sich im Hinblick auf den Trinkwasserschutz lokal deutlich günstigere Bedingungen. Zudem steht das geförderte Grundwasser unter Druck und ist dadurch zusätzlich geschützt. Die vorhandene bindige Trennschicht der zwei Grundwasserstockwerke begünstigt zwar die hydrogeologischen Gegebenheiten, durch die geplanten Eingriffe in die obersten Deckschichten im Rahmen der Errichtung neuer Wohnbebauungen kann jedoch das bestehende Risiko für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Finsing nicht ausgeschlossen werden. 

Um negative Auswirkung auf die Trinkwasserversorgung zu vermeiden, sind daher folgende maßgebenden Auszügen der planreifen Schutzgebietsverordnung für die Schutzzone III zu beachten und einzuhalten:

(siehe hierzu als Anlage beigefügtes Schreiben des WWA München vom 02.02.2021)

Hinweise: 
zu Ziffer 5.2 (der Wasserschutzgebiets-Verordnung): 

Der im Rahmen der Bauleitplanung von der Gemeinde Pliening erstellte Plan mit auszuweisenden Grundstücken ist als Anlage Y in die Schutzgebietsverordnung aufzunehmen. 

zu Ziffer 3.6: 

Die Vorgaben der Niederschlagsfreistellungsverordnung (NwFreiV) sind im Wasserschutzgebiet nicht anwendbar. Für die Versickerung von Niederschlagswasser bedarf es daher einer Ausnahmegenehmigung. 

Fazit: 
Gemäß dem vorgelegten Bebauungsplan soll ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden, welches sowohl aus Doppel- und Reihenhäusern, sowie aus Mehrfamilienhäusern bestehen wird. 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann dem Bebauungsplan unter Einhaltung der nach dem planreifen Schutzgebietsvorschlag festgelegten Vorgaben zugestimmt werden. Auf die Ausführungen der Ziffer 5 wird besonders hingewiesen. Für Maßnahmen, die nach der planreifen Schutzgebietsverordnung nicht zulässig sind, können gemäß § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG Befreiungen beantragt werden.

9.2 Beschluss:
Das Wasserschutzgebiet wird mit einem Hinweis als Planzeichen gekennzeichnet. 

Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 wird als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt. 

Außerdem werden die Festsetzungen durch Text unter § 5 wie folgt neu gefasst:

„§ 5 Wasserrecht / Auffüllungen und Abgrabungen

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 wird als Anlage zur Begründung Bestandteil des Bebauungsplanes und ist zwingend zu beachten. Auf die Ausführungen der Ziffer 5 wird besonders hingewiesen. Für Maßnahmen, die nach der planreifen Schutzgebietsverordnung nicht zulässig sind, können gemäß § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG Befreiungen beantragt werden.

Unterkellerungen haben wasserdicht und auftriebssicher zu erfolgen (weiße Wanne). Öffnungen an Gebäuden sind, mindestens 20 cm hoch über Geländeoberkante zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, etc.).

Nur für die Einbindung der Baukörper ins Gelände sind Auffüllungen und Abgrabungen zulässig.“

10 dafür : 0 dagegen

10.        Bayerischer Bauernverband
10.1 Einwendung / Anregung vom 27.04.2021
Grundsätzlich bitten wir folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, so dass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken.

Die Nutzung und Bewirtschaftung der mittelbar und unmittelbar angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege dürfen durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung muss – sofern erntebedingt erforderlich – zu jeder Tages- und Nachtzeit uneingeschränkt möglich sein.

Bebauer, Erwerber und Bewohner der sich im Plangebiet befindlichen Grundstücken haben die landwirtschaftlichen Immissionen von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben unentgeltlich hinzunehmen. Besonders ist hier auf die Lärmbelästigung durch Tierhaltung und Fahrverkehr von landwirtschaftlichen Maschinen hinzuweisen. Auch Verkehrslärm, der nach 22.00 Uhr oder vor 06.00 Uhr durch erntebedingten Fahrverkehr, wie etwa bei Getreide-, Silage- oder Heuernte oder sonstigen landwirtschaftlichem Verkehr entsteht ist zu dulden.

Wir bitten um Aufnahme in die Satzung: „Aufgrund der an das Baugebiet angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen muss auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von entsprechenden Emissionen (z. B. Lärm, Gerüche, Staub) ausgegangen werden.

Landwirtschaftliche Arbeiten sind stark witterungsabhängig und müssen daher zeitweise zwingend in den Abendstunden und am Wochenende durchgeführt werden. Vorgenanntes ist als ortsüblich zu bewerten und entschädigungslos von Bauwerbern und späteren Bewohnern zu dulden.“

Bei der Straßenplanung bittet der Ortsverband um eine Mindestbreite von 5,5 m, die eine Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Geräten möglich macht. 

Weiter regen wir an, sog. „Hundetoiletten“ an entsprechenden Stellen anzubringen und in die Planung mit aufzunehmen, um Hundebesitzer zu animieren, den Hundekot in Mülltonnen zu entsorgen. Damit lässt sich eine Verunreinigung von Futterflächen (v. a. Wiesen, aber auch Ackerflächen mit Feldfutteranbau) und folglich auch Futtermitteln minimieren. Verunreinigtes Futtermittel, wie etwa Heu oder Grassilage, können sowohl zu Erkrankungen von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Übertragung von Krankheiten, als auch zu wirtschaftlichen Schäden für die Landwirte bei nicht eingehaltenen Hygienevorschriften führen.

Wir bitten Sie, o. g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen.

10.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Da stets bei Neuausweisungen bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB der schonende Umgang mit Grund und Boden zu prüfen ist, wird der vorgebrachte Aspekt bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigt. 

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Bauland allerdings von den Grundstückseigentümern selbst und nicht von der Gemeinde initiiert wurde.

10 dafür : 0 dagegen

Hinsichtlich der mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Immissionen (Lärm, Geruch, Staub) sind zwar bereits entsprechende Hinweise im Bebauungsplan enthalten. Der Anregung wird allerdings entsprochen und der Hinweis unter dem Punkt „Landwirtschaft“ wie folgt geändert:

„Aufgrund der an das Baugebiet angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen muss auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von entsprechenden Emissionen (z. B. Lärm, Gerüche, Staub) ausgegangen werden.

Landwirtschaftliche Arbeiten sind stark witterungsabhängig und müssen daher zeitweise zwingend in den Abendstunden und am Wochenende durchgeführt werden. Die vorgenannten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind als ortsüblich zu bewerten und entschädigungslos von den Bauwerbern und späteren Bewohnern zu dulden.“

10 dafür : 0 dagegen

Wie aus der Planzeichnung erkennbar beträgt die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche 7,0 m. Auch unter Berücksichtigung eines Gehwegs verbleibt damit eine Straßenbreite von 5,50 m. Der Anregung hinsichtlich entsprechender Fahrbahnbreiten wurde damit bereits entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

Am Gänsbrunnenweg befindet sich unmittelbar am Ortsrand bereits eine Hundeservicestation. Der Anregung wurde dementsprechend bereits entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

11.        Gemeinde Finsing
11.1 Einwendung / Anregung vom 28.04.2021
Mit Schreiben / E-Mail vom 18.03.2021 wurden wir an der Aufstellung des Bebauungsplanes „Pliening Nord“ frühzeitig beteiligt im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB. Das Plangebiet befindet sich, zum größten Teil, innerhalb der erweiterten Schutzzone (Zone III) des planreifen Wasserschutzgebietes Finsing. Daher ist der ausgearbeitete Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Arcadis GmbH vom 12.07.2019 (Anhang 1: Vorschlag und Maßnahmen zu § 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet der Wasserversorgung (Brunnen II) der Gemeinde Finsing) unter Berücksichtigung der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt München zu beachten. Entsprechend der Ziffer 5.2 des Vorschlags zu § 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet der Wasserversorgung (Brunnen II) der Gemeinde Finsing ist die Ausweisung neuer Baugebiete sowohl in der engeren Schutzzone II als auch in der weiteren Schutzzone III verboten.

Dem Wasserwirtschaftsamt München wurde von der Gemeinde Pliening der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Pliening Nord“ mit Schreiben vom 29.10.2020 zur Stellungnahme vorgelegt. In der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München von 02.02.2021 heißt es:

„Die vorhandene bindige Trennschicht der zwei Grundwasserstockwerke begünstigt zwar die hydrologischen Gegebenheiten, durch die geplanten Eingriffe in die obersten Deckschichten im Rahmen der Errichtung neuer Wohnbebauungen kann jedoch das bestehende Risiko für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Finsing nicht ausgeschlossen werden.“

Um negative Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung zu vermeiden, sind daher die in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes aufgeführten maßgebenden Auszüge der planreifen Schutzgebietsverordnung für die Schutzzone zwingend zu beachten und einzuhalten.

Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Baugebietsausweisung kann von Seiten der Gemeinde Finsing nur unter der Voraussetzung befürwortet werden, dass durch die Maßnahmen und deren planungsrechtlicher Sicherstellung im Bebauungsplan die Besorgnis, dass das Grundwasser als solches durch die Ausweisung des Baugebietes schädlich verunreinigt oder in seinen Eigenschaften nachteilig verändert wird, definitiv ausgeschlossen werden kann.

„Besorgnis“ im Sinne des Gewässerschutzes ist dabei dahingehend auszulegen, dass – und sei es auch unter ungewöhnlichen Umständen – nach menschlicher Erfahrung keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Schädigung kommt. Dies bedeutet, dass es „mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachhaltigen Veränderung der Wasserbeschaffenheit und damit zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung kommen darf.“

11.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening nimmt zu den Anregungen der Gemeinde Finsing wie folgt Stellung:

Die grundsätzliche Ansicht der Gemeinde Pliening zur Ausweisung eines Wasserschutzgebietes der Gemeinde Finsing, welches nahezu vollständig das Gebiet der Gemeinde Pliening betrifft, wurde bereits vielfach, zuletzt bei den Erörterungsterminen im Landratsamt Erding, dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die damaligen Stellungnahmen verwiesen.

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die fachlichen Vorgaben der Wasserwirtschaftsämter München und Rosenheim vollumfänglich berücksichtigt:

Das Wasserschutzgebiet wird mit einem Hinweis als Planzeichen gekennzeichnet. Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 wird als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt. Außerdem werden die Festsetzungen durch Text unter § 5 wie folgt neu gefasst:

„§ 5 Wasserrecht / Auffüllungen und Abgrabungen

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 wird als Anlage zur Begründung Bestandteil des Bebauungsplanes und ist zwingend zu beachten. Auf die Ausführungen der Ziffer 5 wird besonders hingewiesen. Für Maßnahmen, die nach der planreifen Schutzgebietsverordnung nicht zulässig sind, können gemäß § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG Befreiungen beantragt werden.

Unterkellerungen haben wasserdicht und auftriebssicher zu erfolgen (weiße Wanne). Öffnungen an Gebäuden sind, mindestens 20 cm hoch über Geländeoberkante zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, etc.).

Nur für die Einbindung der Baukörper ins Gelände sind Auffüllungen und Abgrabungen zulässig.“

Die Gemeinde Pliening erachtet die Berücksichtigung der Vorgaben der Fachbehörden als angemessen und ausreichend. 

Eine über die Vorgaben der Fachbehörden hinausgehende „Vollkasko“-Mentalität gegenüber der Gemeinde Pliening, die, wie bereits betont, durch die Ausweisung des Schutzgebietes unverhältnismäßig belastet ist, wird zurückgewiesen.

Änderungen oder Ergänzungen über die vorgenannten Maßnahmen hinaus erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

12.        Vermessungsamt Ebersberg
12.1 Einwendung / Anregung vom 23.03.2021
Die beiden Flurstücke 535/1 und 535/2 liegen im Eigentum einer Erbengemeinschaft (vier Eigentümer). 

Zur Umsetzung des Bebauungsplans (insbesondere zur Bodenordnung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse – Zuteilung der Baugrundstücke auf die einzelnen Eigentümer) kann u. U. ein Umlegungsverfahren nach BauGB sinnvoll sein. Der Bebauungsplan wird dabei in baureife Grundstücke umgesetzt, die Erschließungsflächen werden bereitgestellt, sämtliche Rechte an den Grundstücken werden auf einfache Art geordnet und neu gebildet. Das Umlegungsverfahren kann von der Gemeinde Pliening selbst durchgeführt oder auch auf das ADBV Ebersberg als Umlegungsstelle übertragen werden. 

Gerne beraten wir Sie hierzu detailliert und erstellen eine Kosten- sowie Verfahrenszeitabschätzung. Bei Interesse an einer Umlegung bitte ich um Ihre Kontaktaufnahme.

12.2 Beschluss:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Da bereits mit den betroffenen Grundstückseigentümern vertragliche Regelung zur Zuteilung der Baugrundstücke getroffen wurden, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 

10 dafür : 0 dagegen

13.        gKu VE München-Ost
13.1 Einwendung / Anregung vom 28.04.2021
VE|MO hat keine Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf „Pliening Nord“ der Gemeinde Pliening.

Die Erschließung des Bebauungsplangebietes „Pliening-Nord“ ist allerdings derzeit nicht gesichert. Das Plangebiet ist weder durch Trinkwasserleitungen, noch durch Schmutzwasserkanäle erschlossen.

Eine Erschließung ist unter Beachtung folgender Punkte möglich:

1.        Jedes Gebäude auf einem Grundstück mit eigener Flurnummer ist an die öffentliche Ver- und Entsorgung über die Erschließungsstraße anzuschließen. Bei der Planung ist darauf zu achten, dass die Anschluss-/Technikräume so angeordnet werden, dass ein direkter Trinkwasseranschluss möglich ist.

2.        Für die Verlegung des Schmutzwasserkanals in der Erschließungsstraße ist eine Spartenzonenbreite von mindestens 1,50 m und für die Trinkwasserleitung von mindestens 1,00 m erforderlich. Wie bitten dies bei der Straßen-/Wegeplanung zu beachten.

3.        Leitungen und Kanäle dürfen nicht überbaut oder mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden. Kontrollschächte müssen stets zugänglich sein.

4.        Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden. Für die im privaten Grund verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen zur Erschließung muss zugunsten VE|MO, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Falls Grundstücke später geteilt werden, ist das VE|MO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Verlegung von Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann.

5.        Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

6.        Wenn im Zuge des Verfahrens ein städtebaulicher Vertrag bzw. ein Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und dem Erschließungsträger bzw. Grundstückseigentümer(n) / Investor(en) abgeschlossen werden soll, bitten wir Sie, uns rechtzeitig einzubeziehen, um im Vorfeld, Fragen einer internen vertraglichen Lösung mit dem Vorhabensträger einschließlich Kostentragung, abzuklären.

7.        Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

13.2 Beschluss:
Der Hinweise zum Trennsystem bzw. zur Überbauung oder Überpflanzung von Leitungen oder Kanälen werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise finden sich bereits im Bebauungsplan. 

Die übrigen Anregungen beziehen sich auf die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen sind nach Ansicht der Gemeinde hierfür nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

14.        Vodafone Deutschland GmbH
14.1 Einwendung / Anregung vom 23.04.2021
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 Abs. 1 BauGB zu erstatten sind.

14.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text. Im Übrigen betreffen die Anregungen die Bauausführung. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden als nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

15.        Deutsche Telekom Technik GmbH
15.1 Einwendung / Anregung vom 26.04.2021
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Am Rande des Geltungsbereichs, d.h. östlich der Landshuter Straße sowie im Anschlussbereich des Gänsbrunnenwegs an den Melchweg befinden sich teils hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen: 

• dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

• dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

• Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.

• In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

15.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text. Im Übrigen betreffen die Anregungen die Bauausführung. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden nicht für erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

16.        Bayernwerk Netz
16.1 Einwendung / Anregung vom 27.04.2021
Um das neue Baugebiet in Hinsicht auf die zukünftigen Herausforderungen bezüglich E-Mobilität und PV-Ausbau sicher auszulegen, bitten wir darum einen Standort für eine neue Trafostation in Ihrer Planung zu berücksichtigen. 

Für Stationsstandorte sollten folgende Punkte gegeben sein:

Zufahrt Möglichkeit mit einem LKW und Grundflächenbedarf unserer kleinsten Station im Anhang. Die Standortwahl können wir gerne noch einmal genauer besprechen. 

Die restliche Erschließung würden wir vornehmen wie gewöhnlich Trassenlage vorzugsweise im Gehweg nicht überbaut und bepflanzt, Anschluss der Häuser über Hausanschlussleitungen ab Kabelverteiler oder Abzweigmuffe.

Standort der Kabelverteiler vorzugsweise im öffentlichen Bereich. 

16.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Nach Rücksprache mit der Bayernwerk Netz ist die Errichtung einer Trafostation mit einem Außenmaß von 2,8 m x 1,7 m mit einem Mindestabstand zur öffentlichen Straßenfläche von 1,0 m erforderlich. 

Im Bebauungsplan wird die Fläche für eine neue Trafostation mit Planzeichen auf der Nordseite der neuen Erschließungsstraße, südöstlich der Doppelgarage des östlichen Mehrfamilienhauses, festgesetzt. Die Planzeichnung und die Festsetzungen durch Planzeichen sind entsprechend zu ergänzen.

10 dafür : 0 dagegen

17.        BUND Naturschutz
17.1 Einwendung / Anregung vom 03.05.2021
1. Vor dem Hintergrund der existenten Klimakrise stehen lt. Bay. Klimabericht „4.9 Städtebau/Bauleitplanung“ die Kommunen in der Pflicht, den hohen Versiegelungsgrad nicht noch weiter zu verstärken. In Relation zum bebauten Gemeindegebiet, hat sich dieser Koeffizient in den letzten Jahren für Pliening dramatisch verschlechtert. Die Multiplikation dieser Flächen über das ganze Land trägt wesentlich zur Verschlechterung des Bioklimas bei.

2. Die pauschale Begründung, dass aufgrund des „starken Siedlungswachstums in der Region“ weiter auf Expansion von bis zu 650 Personen in 2029 zu setzen ist, gefährdet den zu erbringenden Beitrag Plienings zum Klimaschutz. Auch wenn es rechtlich (noch) zulässig ist, stellt sich doch die Frage der „freiwilligen Übernahme der Verantwortung zur Errichtung der Klimaziele durch den Stopp einer weiteren Bodenversiegelung. Das Urteil des BVerfG hat sehr deutlich gemacht, dass ein weiteres Durchmogeln nicht mehr zulässig ist. Was nützt zukünftiger Wohnraum in einer mehr und mehr „unbewohnbaren“ Umwelt

3. Ergebnis: Der BUND Naturschutz kann aus diesen Gründen dem Vorhaben nicht zustimmen und schlägt vor, aus o. g. Gründen das Projekt nicht weiter zu verfolgen.

17.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening erkennt die Notwendigkeit, in Folge der Klimakrise die bauliche Entwicklung zu prüfen und zu überdenken. Diese Notwendigkeit aber nicht erst seitdem der Klimawandel in der Öffentlichkeit einen breiten Raum eingenommen hat. Bereits im Rahmen des Bebauungsplanes „Landsham Süd“ wurden, auch aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 1 a Abs. 2 BauGB), hierzu umfangreiche alternative Planungsmöglichkeiten untersucht (z. B. verdichtetes Bauen, Mehrfamilienhäuser statt Doppelhäuser) und den Bauwerbern Vorgaben für energetische Maßnahmen an den Gebäuden gemacht (Stichwort: „Passivhaus-Standard“).

Die Gemeinde Pliening verwehrt sich gegen den Vorwurf, pauschal zu begründen oder sich „durchzumogeln“. Auch im vorliegenden Bebauungsplan wurde das Ziel verdichteter Bebauung durch drei Mehrfamilienhäuser und möglichst kompakte Bebauung verfolgt. Im Gegensatz zu anderen Kommunen (z. B. Gemeinde Poing) kommt für die Gemeinde Pliening jedoch keine massive Baudichte in Ortsrandlage in Frage. 

Ein freiwilliger Stopp der Bodenversiegelung kommt aufgrund des weiterhin hohen Bedarfs an Wohnbauflächen für die Gemeinde nicht Betracht. Gleichwohl wird bei jedem neuen Baugebiet die Frage der Erforderlichkeit und einer verdichteten Bauweise zu prüfen sein.

Eine Änderung oder gar der Verzicht auf die Planung erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

18.        Landesbund für Vogelschutz
18.1 Einwendung / Anregung vom 27.04.2021
Der LBV hat keine Einwände, ersucht jedoch im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unseren Bauherrnratgeber zu beachten.

18.2 Beschluss:
Die Ausführungen des Landesbundes für Vogelschutz zum Bebauungsplan werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise durch Text werden unter dem Punkt „Belange des Umweltschutzes und der Ökologie“ wie folgt ergänzt:

„Im Sinne des freiwilligen Artenschutzes wird auf den Bauherrnratgeber des Landesbundes für Vogelschutz 2021, der im Internet abgerufen werden kann, hingewiesen. Die Möglichkeiten zur Schaffung von Nistmöglichkeiten für Brutvögel und Fledermäuse sollten bereits im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt werden.“

10 dafür : 0 dagegen

19.        Energieagentur München Ebersberg
19.1 Einwendung / Anregung vom 18.03.2021
Zu textlicher Begründung Nr. 9
Nachfolgende Regelung wurde in der Gemeinde Vaterstetten rechtlich überprüft und vom Gemeinderat so beschlossen. Diese ist weiterführend wie der in Nr. 9 vorgeschlagene Text und wird so zur Übernahme empfohlen.

„Die Wärme, bzw. Kälteversorgung ist über die Nutzung regenerativer Energieträger (z.B. Grundwasserwärmepumpen, Biomasse, Solarthermie, etc.) herzustellen, soweit dies technisch, immissionsschutzrechtlich und wirtschaftlich möglich ist. 

Technische Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind auf 100% der nutzbaren Dachflächen (ohne Dachaufbauten, Fenster, Dachausstiege zur Wartung, technische Anlagen) der Gebäude unabhängig von der Art der Nutzung vorzusehen.“

19.2 Beschluss:
Der Anregung wird Rechnung getragen. In der Begründung unter Punkt 9 „Klimaschutzklausel“ werden im dritten Absatz die ersten beiden Spiegelstriche wie folgt neu gefasst:

  • „Die Wärme, bzw. Kälteversorgung ist über die Nutzung regenerativer Energieträger (z.B. Grundwasserwärmepumpen, Biomasse, Solarthermie, etc.) herzustellen, soweit dies technisch, immissionsschutzrechtlich und wirtschaftlich möglich ist. 

  • Technische Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind auf 100% der nutzbaren Dachflächen (ohne Dachaufbauten, Fenster, Dachausstiege zur Wartung, technische Anlagen) der Gebäude unabhängig von der Art der Nutzung vorzusehen.“

10 dafür : 0 dagegen

20.        Landratsamt Erding - Wasserrecht
20.1 Einwendung / Anregung vom 14.05.2021
Der Planungsbereich befindet sich in der Schutzzone III des planreifen Wasserschutzgebietes der Wasserversorgung der Gemeinde Finsing 

Das Wasserwirtschaftsamt München hat die Planungen zur Ausweisung des Schutzgebietes mit Gutachten vom 03.04.2020 abschließend positiv bewertet. Somit gilt das Schutzgebiet als planreif. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind bei Planungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Das Verordnungsverfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes wird derzeit durchgeführt.

Die Wasserschutzgebietsverordnung sieht zukünftig ein Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in der Schutzzone III vor. Bei Einhaltung der wasserwirtschaftlichen Vorgaben (Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 12.04.2021 und des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021) ist eine Ausnahme von diesem Verbot für das Baugebiet Pliening Nord bereits in der Verordnung möglich.

Entsprechend der o.g. fachlichen Stellungnahmen der Wasserwirtschaftsämter ist nach unserer Ansicht eine Ausweisung des Baugebietes auch aus wasserrechtlicher Sicht möglich, sofern folgende Festlegungen erfolgen: 

  • Im Bebauungsplan ist das planreife Wasserschutzgebiet nachrichtlich darzustellen. 

  • Für das Verordnungsverfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist dem Landratsamt Erding ein entsprechender Lageplan mit Kennzeichnung des Baugebietes zu übersenden (siehe § 3 Punkt 5.2. des Schutzgebietsvorschlags)

  • Niederschlagswasser 
       Das Versickern von Niederschlagswasser ist nach der NWFreiV nur außerhalb von Wasserschutzgebieten erlaubnisfrei. Sobald das Wasserschutzgebiet mittels Verordnung festgesetzt ist, wäre daher eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit hinsichtlich einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung zu verhüten, halten wir es daher für erforderlich, die Erlaubnispflicht auch vor Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung wiederherzustellen (§ 4 Abs. 1 NWFreiV). Nur so kann die Einhaltung der Anforderungen an die Versickerung des Niederschlagswassers gewährleistet werden. Die entsprechenden Aussagen in der Satzung und in der Begründung sind entsprechend anzupassen. Die Anforderungen an die Versickerung entsprechend § 3 Nr. 3.6 der geplanten Verordnung sind festzulegen. 

  • Abwasserentsorgung 
       In der Satzung sind in geeigneter Weise (Festsetzung durch Text oder Hinweise) die erforderlichen Dichtheitsprüfungen nach § 3 Nr. 3.7 und 3.8 der geplanten Verordnung festzulegen. 

  • Um die Einhaltung der weiteren Anforderungen aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 zu gewährleisten, sind diese ebenfalls in geeigneter Weise (Text, Hinweise oder - sofern rechtlich zulässig - als Anlage) in den Bebauungsplan aufzunehmen. Wir regen an, zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen bereits vor Festsetzung des Wasserschutzgebietes, die Bauvorhaben nicht im Wege der Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO zuzulassen. 

  • Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wasserrechtliche Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet möglich sind, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgte Zweck gefährdet wäre.

20.2 Beschluss:
Der Anregung des Landratsamtes Erding wird wie folgt entsprochen:

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München wird voll umfänglich berücksichtigt. Das Wasserschutzgebiet wird mit einem Hinweis als Planzeichen gekennzeichnet. Die Auszüge der planreifen Schutzgebietsverordnung für die Schutzzone III werden in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet. Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 wird als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt. 

10 dafür : 0 dagegen

Ein Lageplan mit Kennzeichnung des Baugebietes wird dem Landratsamt Erding – Sachgebiet Wasserrecht – im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB übersandt.

10 dafür : 0 dagegen

In den Hinweisen durch Text unter Punkt „Wasserwirtschaft / Grundwasser“ werden die Absätze 3 und 4 bezüglich der Niederschlagswassereinleitung und der Wasserhaltung während der Bauphase wie folgt neu gefasst:

„Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung ist in Wasserschutzgebieten nicht anwendbar. Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund sind wasserrechtliche Anträge auf Benutzung beim Landratsamt Ebersberg zu stellen.

Eine evtl. erforderliche Wasserhaltung während der Bauphase bedarf wasserrechtlich einer Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg.“

10 dafür : 0 dagegen

Die Festsetzungen durch Text unter § 5 werden wie folgt neu gefasst:

„§ 5 Wasserrecht / Auffüllungen und Abgrabungen

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 wird als Anlage zur Begründung Bestandteil des Bebauungsplanes und ist zwingend zu beachten. Auf die Ausführungen der Ziffer 5 wird besonders hingewiesen. Für Maßnahmen, die nach der planreifen Schutzgebietsverordnung nicht zulässig sind, können gemäß § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG Befreiungen beantragt werden.

Unterkellerungen haben wasserdicht und auftriebssicher zu erfolgen (weiße Wanne). Öffnungen an Gebäuden sind, mindestens 20 cm hoch über Geländeoberkante zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, etc.).

Nur für die Einbindung der Baukörper ins Gelände sind Auffüllungen und Abgrabungen zulässig.“

10 dafür : 0 dagegen

Die Anregung zum Ausschluss des Genehmigungsfreistellungsverfahrens wird im Bebauungsplan-Entwurf in den Festsetzungen durch Text wie folgt ergänzt:

„Die Durchführung von Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO wird aufgrund der Lage im planreifen Wasserschutzgebiet ausgeschlossen.“

10 dafür : 0 dagegen


21. Hinweis der Verwaltung:
Die Festsetzung durch Text B.1 § 4 Abs. 6 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.

10 dafür : 0 dagegen


Billigungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Bebauungsplan für das Gebiet „Pliening Nord“ mit Begründung in der Fassung vom 08.07.2021 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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85. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1863/19 Gemarkung Pliening, Am Gfüll 11, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 85

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham – Südlich der Kirchheimer Straße“ 2. Änderung, für die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1863/19 Gemarkung Pliening, Am Gfüll 11, Landsham, hinsichtlich

1. der Überschreitung der Baugrenze nach Westen mit 10 m² seine Zustimmung.

10 dafür : 0 dagegen

2. der Reduzierung der Dachneigung auf 5° seine Zustimmung.

10 dafür : 0 dagegen

3. der Änderung des Deckungsmaterials in ein Glasdach seine Zustimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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86. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2510 Gemarkung Pliening, Ulrich-Nanshaimer-Straße 9, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 86

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Östlich der Gruber Straße - Landsham“ zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2510 Gemarkung Pliening, Ulrich-Nanshaimer-Straße 9, Landsham, seine Zustimmung hinsichtlich

  1. der Überschreitung der Baugrenze um 3,00 m Richtung Süden auf einer Länge von 5,70 m (17,10 m²). 

10 dafür : 0 dagegen

       2. der Abweichung von der Dachform in Flachdach.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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87. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung, eines Gartenhauses und einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2584 Gemarkung Pliening, Keltenstraße 8, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 87

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham-Süd“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 2584 Gemarkung Pliening, Keltenstraße 8, Landsham, seine Zustimmung hinsichtlich

  1. der Errichtung von zwei Gabionenwänden mit begrünten Abschnitten mit einer Länge von jeweils 2,00 m und einer Höhe von 2,00 m an der südlichen Grundstücksgrenze.

9 dafür : 1 dagegen

  1. der Überschreitung der Baugrenze durch die Terrassenüberdachung um 2,22 m Richtung Süden (17,76 m²).

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl I auf 0,37. 

10 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl II auf 0,64. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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88. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung und eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 203 Gemarkung Gelting, Fraundienststraße 24, Gelting

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 88

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gelting - Fraundienststraße“, auf dem Grundstück Fl.Nr. 203 Gemarkung Gelting, Fraundienststraße 24, Gelting, seine Zustimmung hinsichtlich

  1. (Alternative 1) der Erhöhung des Zaunes entlang der Fraundienststraße um 0,40 m sowie Einbau von Sichtschutzstreifen aus hartem PVC.

0 dafür : 10 dagegen (abgelehnt)

  1. (Alternative 2) der Erhöhung des Zaunes entlang der Fraundienststraße um 0,20 m sowie Einbau von Sichtschutzstreifen aus hartem PVC.

0 dafür : 10 dagegen (abgelehnt)

  1. der Errichtung eines Gartenhauses (2,46 m x 1,86 m). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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89. Bauantrag zur Errichtung eines mobilen teleskopierbaren Antennenmastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1853 Gemarkung Pliening, östlich der Parsdorfer Straße, südlich von Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 89

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Errichtung eines mobilen teleskopierbaren Antennenmastes für zwei Jahre auf dem Grundstück Fl.Nr. 1853 Gemarkung Pliening, östlich der Parsdorfer Straße, südlich von Landsham, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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90. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend 90
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. Anfrage von Herrn Uffinger Energieeffizienz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Die Gemeinde Pliening benutzt das Energie-Portal der Bayernwerke seit Anfang 2020 zur digitalen Übermittlung der Zählerstände und um die Energiedaten der Liegenschaften in einem bestimmten Ablesezeitraum einzusehen.
Über die Energieeffizienz der gemeindlichen Gebäude ist die Gemeindeverwaltung mit dem in Kraft treten des Energienutzungsplans für die Gemeinden im Landkreis Ebersberg Januar 2015 einmalig informiert worden.
Der Handlungsleitfaden des Energienutzungsplans von 2015 zeigt für die Gemeinde Pliening die zukünftigen Schritte für eine bessere Umsetzung der Energiebilanz auf.
Neuere Infos auch hierzu aus dem Jahresbericht 2018, Zweite Treibhausgasbilanz der Energieagentur Ebersberg.

Datenstand vom 09.07.2021 10:59 Uhr