Datum: 22.06.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Bürgerhaus Pliening
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:44 Uhr bis 22:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
75 Bürgerfragestunde
76 Genehmigung der Tagesordnung
77 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.06.2021
78 Antrag an den Gemeinderat auf Überarbeitung bzw. Neuplanung Baugebiet Pliening Nord-West
79 Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening Nord-West", zwischen Weidachweg und Mitterweg - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung
80 Bekanntgaben und Anfragen

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75. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.06.2021 ö Beschliessend 75

Diskussionsverlauf

Keine Fragen

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76. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.06.2021 ö Beschliessend 76

Diskussionsverlauf

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

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77. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.06.2021 ö Beschliessend 77

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 10.06.2021 werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

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78. Antrag an den Gemeinderat auf Überarbeitung bzw. Neuplanung Baugebiet Pliening Nord-West

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.06.2021 ö Vorberatend 78
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.06.2021 ö Beschliessend 42

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Zum Antrag auf Überplanung bzw. Neuplanung des Baugebietes „Pliening Nord-West“ wird wie folgt Stellung genommen:

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 29.06.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Pliening Nord-West“ zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes mit Mehrfamilienhäusern im Verfahren nach § 13 b BauGB beschlossen. Diese Planungsabsicht wurde durch einen ergänzenden Beschluss vom 09.11.2017 wiederholt.

Die geplante Bebauung dient der Schaffung dringend benötigten bezahlbaren Wohnraums.

Eine Erweiterung des Plangebietes über den Mitterweg nach Süden bis zur Münchener Straße würde zu einer Verzögerung der Planung um mehrere Jahre führen, die aufgrund des bestehenden Bedarfs an bezahlbaren Wohnungen nicht akzeptabel erscheint.

Gründe hierfür sind:
  • Die Fläche der Tennisplätze steht für eine Bebauung mittelfristig nicht zur Verfügung, da die Verlagerung des Standortes sowie die zukünftige Größe des Tennisplatzes nicht abschließend geklärt sind. Die Einbeziehung der Fläche und dessen Überplanung würde damit zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen, da dieser in den Bereichen des Tennisplatzes (noch) nicht auf Umsetzung ausgerichtet ist.

  • Die Einbeziehung der Tennisplatzfläche würde die Weiterführung des Verfahrens nach § 13 b BauGB nicht mehr zulassen, da nach aktueller Rechtslage derartige Bebauungspläne nicht mehr aufgestellt werden können. In der Folge wäre die Änderung des Flächennutzungsplanes (und zwar für den gesamten Bereich zwischen Weidachweg und Münchener Straße) erforderlich. Neben einer nicht unerheblichen Kostensteigerung für die Planung würde dies auch zu weiteren zeitlichen Verzögerungen in der Planung führen.

  • Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Durchmischung der Bebauung mit Doppel- bzw. Reihen- und Mehrfamilienhäusern würde zu einer „Verschiebe-Bahnhof-Debatte“ führen, da absehbar ist, dass kein Anwohner westlich der Ludwigstraße entsprechende Bebauung akzeptieren würde. Die damit einhergehende Argumentation („Warum vor meinem Haus? Warum nicht beim Nachbarn?“) wird bereits in den zum Bebauungsplan „Pliening Nord-West“ eingegangenen Anregungen zur Verschiebung der Baukörper deutlich.

  • Die Ausführung zu einer optischen Verbesserung einer durchmischten Doppelhaus-/ Mehrfamilienhaus-Bebauung mag subjektiv zutreffen. Allerdings ist momentan nicht absehbar, ob zum Zeitpunkt einer Überplanung der Flächen des Tennisvereins nicht auch dort die Notwendigkeit kleinformatiger Mehrfamilienhäuser, wie sie aktuell im Bereich des Bebauungsplanes „Pliening Nord-West“ vorgesehen sind, zur Deckung des Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum erforderlich ist.

  • Aufgrund der vorgenannten Punkte und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums kann von einer Stellungnahme zu den übrigen Argumenten bezüglich zusätzlicher Erschließungsstraßen, eines möglicherweise verbesserten Verkehrsfluss und der Lage und Zufahrt zu Tiefgaragen abgesehen werden.

Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes und der Einbeziehung weiterer Flächen Richtung Süden bis zur Münchener Straße wird abgelehnt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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79. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening Nord-West", zwischen Weidachweg und Mitterweg - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.06.2021 ö Beschliessend 79

Beschluss

1.        Anwohner, vertreten durch Rechtsanwalt, Pliening
1.1 Einwendung / Anregung vom 25.08.2020
Mein Mandant ist Eigentümer der Flurnummern Gemarkung Pliening Nr. XXX und XXX sowie des eingetauschten Grundstücks zwischen der Flurnummer 544 und dem Gebiet des Bebauungsplanes. Die Flächen meines Mandanten werden landwirtschaftlich genutzt. Mein Mandant betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt 90 ha. Auf der Hofstelle XXXXXXX in Pliening befinden sich zwei Kartoffelhallen, die jeweils mit einer Lüftung ausgestattet sind. Die Lüftungsanlage läuft üblicherweise zwischen den Monaten September und Juni. Dort werden Kartoffeln eingelagert, die dann sukzessive abverkauft werden. Diese Kartoffeln müssen dauerhaft belüftet werden, so dass die Lüftungsanlage in regelmäßigen Abständen einschaltet. Dies erfolgt sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit. Überwiegend läuft die Lüftungsanlage jedoch zur Nachtzeit, um hier die notwendige Luftfeuchtigkeit herzustellen.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie ein Lärmgutachten durch das Ingenieurbüro Greiner eingeholt haben und dabei die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe XXXX (Anmerkung der Verwaltung: nordwestlich des Plangebietes) und XXXXXX (Anmerkung der Verwaltung: südwestlich des Plangebietes) untersucht worden sind. Die Entfernung des Betriebes meines Mandanten zum Baugebiet ist in etwa genauso weit wie das nördliche Kartoffellager des Betriebes XXXX (Anmerkung der Verwaltung: nordwestlich des Plangebietes). Es ist nicht nachvollziehbar, warum für den landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten kein Lärmgutachten erstellt worden ist. Es ist hier von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen.

Zudem wird die Flurnummer XXX landwirtschaftlich genutzt, wofür eine Beregnungsanlage erforderlich ist. Der Beregnungsmotor läuft in der Vegetationsperiode in unregelmäßigen Abständen, je nach Bedarf. Dort ist ein Rollomat angebracht, der einen entsprechenden Lärm verursacht. Die Beregnung erfolgt nach den Vorgaben der Wasserwirtschaftsämter, meistens zur Nachtzeit, da hier wasserschonend bewässert werden soll. Die entsprechende Lärmentwicklung des Beregnungsmotors mit Rollomat wurde bislang ebenfalls nicht in die Lärmuntersuchung mit aufgenommen.

Es wird beantragt ein Lärmgutachten auch für den landwirtschaftlichen Betrieb und die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen meines Mandanten einzuholen, da hier nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb meines Mandanten zu erwarten sind. Die Untersuchungen zeigen bereits jetzt, dass in Teilen des Bebauungsplangebietes die Grenzwerte überschritten werden. Nimmt man hier die Lärmentwicklung meines Mandanten hinzu, kumulieren sich die Lärmwerte, sodass davon auszugehen ist, dass dann eine weitere Beeinträchtigung gegeben ist und eine bauliche Entwicklung in dem nunmehr aufgezeigten Maße nicht möglich ist. Die einzelnen Lärmquellen sind hier miteinander zu betrachten.

Des Weiteren war in der ursprünglichen Planung vorgesehen, dass die Abstandsflächen zu den landwirtschaftlichen Flächen meines Mandanten, was die Gebäude betrifft, mindestens 6 m einhalten. Nunmehr rücken die Gebäude an die landwirtschaftlichen Flächen meines Mandanten mit einer gesetzlichen Mindestabstandsfläche von 3 m heran. Obwohl für die Nutzung eines Gebäudes die Westseiten von Vorteil sind und auch Westgärten insbesondere für die Abendstunden besser genutzt werden können als Ostseiten, ist die Bebauung eher zur Westseite hin ausgerichtet. Im östlichen Bereich befinden sich erhebliche Freiflächen. Auch die Feuerwehrzufahrt ist im südöstlichen Bereich angeordnet. Sinnvoll wäre hier, wenn zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen meines Mandanten und dem Bebauungsplangebiet eine Straße oder zumindest ein Fuß- und Radweg vorhanden wäre, der eine gewisse Abschirmung darstellen würde. Dies betrifft insbesondere das Ausbringen von Dünger oder auch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Auch bei der Ernte, insbesondere bei der Kartoffelernte kommt es zu Staubimmissionen, die bei einem Mindestabstand von 3 m zu Beeinträchtigungen bei der Wohnnutzung führen werden. Auch hier wäre neben einem Lärmgutachten auch ein Staubgutachten einzuholen gewesen.

Zudem wurde bislang nicht berücksichtigt, dass durch den geringeren Abstand von 3 m das Höhenniveau hier nicht vernünftig überwunden werden kann. Die Ackerflächen meines Mandanten dürften etwa einen Meter tiefer liegen als die künftige Oberfläche des Plangebietes, sodass hier ein Höhenunterschied von einem Meter besteht, der in irgendeiner Weise bautechnisch gelöst werden kann. Eine Abböschung zum Grundstück meines Mandanten kommt nicht in Betracht, da hierdurch wohl eine neue Abstandsfläche ausgelöst wird. Zudem dürfte mit 3 m Abstand die normale Abstandsfläche der Gebäude nicht mehr möglich sein aufgrund der Höhendifferenzen, die hier entstehen werden. Auch würde durch eine Abböschung Wasser auf das landwirtschaftliche Grundstück meines Mandanten abgeleitet werden. Auch dies ist bislang nicht planerisch berücksichtigt.

Des Weiteren ergibt sich aufgrund der Windrichtung, dass hier weitgehend westliche bzw. südwestliche Winde vorhanden sind und die Rinderhaltung des Betriebes XXXX (Anmerkung der Verwaltung: südwestlich des Plangebietes) in dem bisherigen Geruchsgutachten nicht berücksichtigt worden ist.

Auch die Errichtung von Stellplätzen, direkt angrenzend an den Weidachweg wird hier zu Problemen führen. Entlang des Weidachweges hätte man hier sinnvollerweise einen Gehweg erstellen müssen. Der Weidachweg hat an dieser Stelle lediglich eine Breite von ca. 4,5 m. Beim Begegnungsverkehr zwischen landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit entsprechenden angehängten Maschinen und Pkw bzw. auch dem Linienbus ist ein Ausweichen dann nicht mehr möglich. Die angeordneten Stellplätze befinden sich direkt an der Grenze zwischen dem Grundstück des Bebauungsplangebietes und der Straße. Ein Ausfahren aus den Stellplätzen ist nur möglich, wenn man auf die Gegenfahrbahn fährt und selbst dann dürfte es problematisch sein. Man wird wohl meistens in das gegenüberliegende Grundstück meines Mandanten hineinfahren müssen, um aus den Stellplätzen herauszukommen. Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Pliening werden dort z. B. Garagenstauräume von 5 m gefordert. Vorliegend sind hier Längsparkplätze geplant, die direkt an der Straßengrenze angeordnet sind. Auch das Schneeräumen wird hier zu Problemen führen. Bereich jetzt führt das Schneeräumen immer dazu, dass ein Teil der Ackerflächen meines Mandanten in Anspruch genommen wird. Das Schneeräumfahrzeug wird künftig mit den parkenden Fahrzeugen kollidieren.

Man hätte hier die Gelegenheit nützen müssen und auch den Weidachweg an dieser Stelle verbreitern können und einen Gehweg anordnen können. Die Parkplätze hätten weiter im Grundstück angebracht werden müssen. Hätte man hier zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück meines Mandanten eine Straße angeordnet, dann hätten die Parkplätze auch über die Straße angefahren werden können und die parkenden Fahrzeuge müssten nicht rückwärts auf den Weidachweg hinausfahren. Dort herrscht erheblicher Verkehr, auch mit Schwerlastfahrzeugen, Linienbussen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen.

Die vorstehenden Einwände sind zu berücksichtigen. Die notwendigen Untersuchungen zur Lärmentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes meines Mandanten und der Beregnungsanlage sowie zur Staubentwicklung bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sind ebenfalls noch vorzunehmen. Dadurch wird sich unter Umständen eine andere Situation der jetzigen Beurteilung, was Lärm und Geruch / Staub betrifft, ergeben.

1.2 Beschluss:
Zur Forderung nach einer schalltechnischen Untersuchung, die den Betrieb des Mandanten berücksichtigt, wurde das beauftragte Ingenieurbüro Greiner um eine Stellungnahme gebeten. Diese liegt mit Schreiben vom 21.12.2020 vor und führt folgendes aus:

„Geräusche aus Landwirtschaften:
Gemäß dem Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 21.08.2020 gilt die TA Lärm nicht für landwirtschaftliche Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind.

Zu den landwirtschaftlichen Geräuschquellen zählen demnach zum Beispiel Lautäußerungen von Tieren und Erntearbeiten.

Unseres Erachtens können somit die hierbei auftretenden Geräuschimmissionen lediglich hilfsweise gemäß den Regelungen der TA Lärm beurteilt werden. Eine strenge Einhaltung der Immissionsrichtwerte dürfte somit nicht erforderlich sein.

Geräusche aus technischen Anlagen von Landwirtschaften:
Gemäß der Auffassung des Landratsamtes sind hingegen technische Anlagen wie beispielsweise die Kartoffeltrocknung gemäß der TA Lärm zu beurteilen. Erfolgt eine Beurteilung der Kartoffeltrocknungsanlagen der Landwirtschaften XXXX (Anmerkung der Verwaltung, die drei Hofstellen in Umfeld des Plangebietes) gemäß der TA Lärm, so lässt sich folgendes feststellen:

  • Wird die Kartoffeltrocknungsanlage der Landwirtschaft XXXX (Anmerkung der Verwaltung, nordwestlich des Plangebietes) in der Form betrieben, dass an der derzeit bestehenden Wohnbebauung in dem WR-Gebiet der Immissionsrichtwert in Höhe von 35 dB(A) nachts eingehalten wird, so ist auch sicher von einer Einhaltung bzw. deutlichen Unterschreitung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete in Höhe von 40 dB(A) nachts in dem geplanten WA-Gebiet auszugehen.

  • Gleiches gilt für mögliche Immissionen aus einer Kartoffeltrocknung der Landwirtschaft XXXX (Anmerkung der Verwaltung, westlich des Plangebietes). Sofern diese Geräuschimmissionen an der derzeit bereits bestehenden Wohnbebauung in dem WR-Gebiet 35 dB(A) nicht überschreiten und der Immissionsrichtwert in Höhe von 35 dB(A) nachts eingehalten wird, so ist auch sicher von einer Einhaltung bzw. deutlichen Unterschreitung des Immissionsrichtwerts für WA-Gebiete in Höhe von 40 dB(A) nachts in dem geplanten WA-Gebiet auszugehen.“

Grundlegend ist festzuhalten, dass die TA Lärm nicht für landwirtschaftliche Anlagen anwendbar ist. Sie kann allenfalls als Orientierungsmaßstab herangezogen werden, der allerdings der Abwägung zugänglich ist.

Auf die konkreten Anforderungen der TA Lärm zu den seltenen Ereignissen kommt es mithin nicht an. Die Gemeinde geht – der Rechtsprechung folgend – bei Ortsrandlagen ohnehin von einer erhöhten Zumutbarkeit von Lärm- und Geruchsimmissionen für Wohnnutzung aus. Dies spiegelt sich auch bei einer erhöhten Zumutbarkeit in Bezug auf seltene Ereignisse wider. Auch eine höhere Anzahl seltener Ereignisse ist daher nach Auffassung der Gemeinde zumutbar.  

Ergänzend hierzu wird ausgeführt, dass aufgrund der Summenwirkung der drei Hofstellen, diese den Immissionsrichtwert nicht ausschöpfen können. Eine derartige Beurteilung und ggf. Beauflagung obliegt jedoch nicht der Gemeinde, sondern dem Landratsamt im Rahmen der Genehmigungserteilung.

Das Landratsamt wird dies bei einer bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Anlagen im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Einwenders zu berücksichtigen und ggf. erforderliche Auflagen festzusetzen haben.

Wie der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros Greiner vom 21.12.2020 zu entnehmen ist, würden im Falle der Einhaltung der Orientierungswerte für das bestehende Reine Wohngebiet entlang der Ludwigstraße auch die Immissionswerte für das geplante Allgemeine Wohngebiet (Pliening Nord-West) sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten.

Die Gemeinde schafft daher durch ihre Bauleitplanung kein zusätzliches Konfliktpotenzial, was es im Bebauungsplanverfahren zu lösen gäbe.

Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Auf die ergänzende Stellungnahme des Schallgutachters wird in der Begründung verwiesen.

10 dafür : 0 dagegen

Hinsichtlich der mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Immissionen (Lärm, Geruch, Staub) wird auf die vorgenannten Ausführungen des Ingenieurbüros Greiner verwiesen.

Die Gemeinde geht davon aus, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nach guter fachlicher Praxis erfolgt. Aufgrund der in Ortsrandlage üblicherweise auftretenden Beeinträchtigungen durch landwirtschaftliche Nutzungen, erachtet die Gemeinde es für nicht erforderlich, zusätzliche Regelungen diesbezüglich im Bebauungsplan aufzunehmen.

10 dafür : 0 dagegen

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nachteilige Auswirkungen auf das Plangebiet nicht zu Lasten des Einwenders, sondern zu Lasten der dort wohnenden Bevölkerung gehen würden.

10 dafür : 0 dagegen

Zur heranrückenden Bebauung wird zunächst festgestellt, dass die im Vorentwurf festgesetzten Bauräume nicht an die westliche Grundstücksgrenze verschoben wurden. Vielmehr wurde im Rahmen eines Grundstücksgeschäftes zwischen dem Einwender und der Gemeinde ein ca. 3,0 m breiter Streifen entlang der westlichen Grundstücksgrenze herausgemessen. Dadurch verringert sich der Abstand zwischen den geplanten Wohngebäuden und der neuen Grundstücksgrenze um diese Fläche.

Weiter wird festgestellt, dass lt. § 2 Abs. 7 der Festsetzungen durch Text die gesetzlichen Abstandsflächen einzuhalten sind. Dies kann entweder durch ein Abrücken des Baukörpers innerhalb des Bauraums oder eine Verringerung der Wandhöhe geschehen. Eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Einwenders durch die Abstandsflächen ist durch den Bebauungsplan ausgeschlossen.

6 dafür : 4 dagegen

Da die Gemeinde davon ausgeht, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen ordnungsgemäß erfolgt, dürften auch bei der Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln keine Probleme mit der angrenzenden Bebauung entstehen. Zudem ergäbe sich durch die vorgeschlagene Verlegung der Straße oder eines Geh- bzw. Radweges keine signifikante Änderung an der beschriebenen Situation.

Eine Änderung erfolgt daher nicht.

8 dafür : 2 dagegen

Hinsichtlich der Einwendungen zur Höhenentwicklung und zur Niederschlagswasserableitung handelt es sich lediglich um Annahmen des Einwenders.

Richtig ist, dass aufgrund der Differenz zwischen Straßenoberkante und natürlichem Gelände im Plangebiet eine Aufschüttung erforderlich sein dürfte. Dessen Umfang ist jedoch noch nicht exakt zu bestimmen und muss daher als Behauptung aufgefasst werden.

Gleichwohl wären die damit verbundenen Probleme auf dem Grundstück der Gemeinde zu lösen (z. B. Abböschung). Das Grundstück des Einwenders wäre hiervon nicht betroffen.

Gleiches gilt für die Niederschlagswasserableitung. Diese hat jeder Eigentümer auf seinem Grundstück sicherzustellen. Die Gemeinde wird dies im Rahmen der Bauausführung ebenfalls berücksichtigen.

Eine Änderung erfolgt daher nicht.

7 dafür : 3 dagegen

Die Aussagen zu möglichen Geruchsbelästigungen werden zurückgewiesen. Zunächst ist festzustellen, dass im Geruchsgutachten des Büros iMA neben der nordwestlichen Hofstelle auch – entgegen der Behauptung des Einwenders – die Rinderhaltung südwestlich des Plangebietes und die Hofstelle des Einwenders betrachtet wurden.

Die Hofstelle des Einwenders fand keine Berücksichtigung, da sich dort keine Tierhaltung befindet und keine sonstigen relevanten Geruchsquellen vorhanden sind (vgl. S. 9 des Geruchsgutachten).

Änderungen oder Ergänzungen sind daher nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Die Ausführungen zum Gehweg entlang der Südseite des Weidachweges werden zur Kenntnis genommen. Die vorliegende Planung schließt diese nicht aus. Im Bebauungsplan ist lediglich eine „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt. Diese kann (auch) als Gehweg hergestellt sein.

Außerdem weist der Weidachweg an dieser Stelle bereits jetzt eine Breite von ca. 5,60 m auf und nicht, wie vom Einwender behauptet, lediglich 4,5 m. Hinzukommt eine Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 543 Gemarkung Pliening, welches im Bebauungsplan-Entwurf zur Aufweitung der Straße verwendet werden soll. Vom korrekten Verhalten aller Verkehrsteilnehmer ausgehend, dürfte es daher zu keiner besonderen Gefährdungssituation an dieser Stelle führen. Ebenso ist die Inanspruchnahme nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Flächen zum Ein- und Ausparken nicht erforderlich.

Ein Zurücksetzen aus Parkplätzen in eine öffentliche Verkehrsfläche findet sich quasi an allen Grundstücksein- bzw. -ausfahrten mit den damit verbundenen Vorgaben für den jeweiligen Nutzer.

Aufgrund des bestehenden Gehweges, welcher von der Ludwigstraße kommend südlich des Weidachweges geführt wird, macht dessen Weiterführung Sinn. Die Umsetzung wird jedoch erst im Rahmen der Bauausführung und der Anbindung des Grundstücks an die vorhandenen Verkehrsflächen geprüft.

Da die vom Einwender angeführten Anregungen in Teilen bereits im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, sind Änderungen oder Ergänzungen nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

2.        Anwohner, vertreten durch Rechtsanwalt, Pliening
2.1 Einwendung / Anregung vom 26.08.2020
Innerhalb der Einwendungsfrist dürfen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft folgende Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 02.07.2020 wie folgt erheben:

I.
Zunächst sei festzuhalten, dass sich unsere Mandantschaft nicht per se gegen den Bebauungsplan zur Wehr setzt; es bedarf allerdings nach jetzigem Kenntnisstand des Unterfertigten noch weiterer Korrekturen.

Wir dürfen daran erinnern, dass wie gerade aufgrund des vorliegenden Bebauungsplans bereits im Jahr 2019 mit Ihnen, sehr geehrter Herr Frick, Ihnen, sehr geehrter Herr Schmidt-Roschow sowie dem Planungsbüro einen Gesprächstermin hatten. Ziel ist nicht die Bebauung zu verhindern, allerdings sehr wohl dafür Sorge zu tragen, dass der nördlich vom Plangebiet liegende landwirtschaftliche Betrieb unserer Mandantschaft nach wie vor nachhaltig erhalten bleiben kann und die Zukunft gesichert ist.

II. Tiefgaragenzufahrt
Zunächst sei festzuhalten, dass nach unserer Auffassung eine sinnvollere Statuierung der Tiefgarage die meisten Probleme und Konflikte lösen würde. Gerade im Rahmen einer sachgerechten Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, § 1, Rd-Nr. 334) wäre es angebracht, gerade hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrt, wie bereits im Vorhinein einmal im Rahmen der Auslegung erörtert, diese Richtung Norden zu verlegen.

Dies hätte nicht nur den Vorteil, dass sich die Autos die Erschließung über das gesamte Grundstück in Nord-Richtung ersparen würden (und dadurch eine Lärmreduzierung bei den Anwohnern stattfinden würde), gleichzeitig würde auch das gesamte Baugebiet wenige Meter nach Süden verschoben werden, so dass das Baugebiet und vor allem die sensiblen Räume (Wohnräume), die derzeit im Norden liegen und somit näher an dem landwirtschaftlichen Betrieb liegen, weiter Richtung Süden verrückt werden würden.

Eine Verlegung der Tiefgarage hätte somit den Vorteil, dass hinsichtlich der Geruchsemmissionen als auch hinsichtlich der Lärmimmissionen ein weitaus besseres Ergebnis zu erzielen wäre, ohne dass dabei bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Parameter wesentlich verändert werden würden.

III. Lärmschutz
Hinsichtlich des Lärmschutzes sind folgende Einwendungen notwendig:

  1. Im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan, Ziffer 7.4.2.3 wird auf den Betrieb unserer Mandantschaft bzw. des Einwendungsführers Bezug genommen.

Festzuhalten ist zunächst, dass nachts die Lärmwerte der TA um 6 dB A hinsichtlich eines allgemeinen Wohngebietes überschritten wird. Für ein Mischgebiet wird der Richtwert um 1 dB A überschritten.

Im Gutachten wird zudem festgehalten, dass in besonderen Fällen (z. B. Ausbringen von Gülle oder Bewässerung der Felder) der Wert in der Nacht sogar um bis zum 10 dB A überschritten wird.

Hinzu bedarf es konkreter Ausführungen:

  1. Es ist festzuhalten, dass es sich anders als unter Ziffer 7.4.2.3 nicht um „besondere Fälle“ handelt. Wir wollen darauf hinweisen, dass die besonderen Fälle nicht mit den seltenen Ereignissen der TA-Lärm gleichgesetzt werden können.

  1. Diese „besonderen Fälle“, wie sie in der Begründung zum Bebauungsplan enthalten sind, sind im Jahr an mindestens 45 Arbeitstagen festzuhalten.

  1. Unabhängig davon ist die Aufzählung zwar beispielhaft, wir wollen allerdings der Gemeinde bereits am heutigen Tage mitteilen, dass diese besonderen Ereignisse sind nicht nur auf das Ausbringen von Gülle oder was Bewässern beziehen, sondern auch das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, das Düngen und Ernteereignisse.

  1. Wir dürfen an dieser Stelle auch nochmals mitteilen, dass durch jegliche Einschränkungen des Betriebs unserer Mandantschaft die Existenz des Betriebs gefährdet wäre und mithin auch von Seiten der Gemeinde im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) darauf zu achten ist, dass es zu keinen Beschränkungen des Betriebes kommt.

  1. Bisher gänzlich verkannt wird seitens der Gemeinde der mittlerweile erteilte Vorbescheid für das nördlich gelegene Kartoffel- und Getreidelager. Das vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros Greiner weist in seiner planerischen Darstellung (Anhang A zum Bericht Nr. 217056) dieses Lager nachvollziehbar noch nicht auf. Nachdem mittlerweile allerdings ein wirksamer Vorbescheid existiert, müsste das Getreide/Kartoffellager ebenfalls mit einbezogen werden. Dies ist indes nicht geschehen.

Nachdem hiervon ebenfalls entsprechende Immissionen ausgehen, liegt derzeit ein Ermittlungsdefizit diesbezüglich vor.

Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft beantragen wir den Vorbescheid und dessen Folgen mit in das Lärmschutzgutachten noch mit einzubeziehen und sodann der Abwägung zuzuführen.

Auch Säharbeiten sind mehrfach im Jahr durchzuführen.

  1. Im Rahmen des vorgelegten Gutachtens des Ingenieurbüros Greiner vom 10.01.2020 wird auf Seite 11 zum landwirtschaftlichen Betrieb unserer Mandantschaft festgehalten:

„Besondere Witterungsbedingungen: Ausbringung Gülle bzw. Felder bewässern nachts (ca. 10 Mal pro Jahr).“

Das Gutachten ist insofern falsch.

Wie bereits oben ausgeführt, muss hingewiesen werden, dass es sich hierbei um besondere Ereignisse handelt, die nicht unbedingt mit der Witterung zusammenhängen. Darüber hinaus ist die Angabe mit 10 Mal pro Jahr unzutreffend. Wie bereits oben dargestellt, ist von 45 Bewegungen bzw. 45 Tagen im Jahr auszugehen.

  1. Auch der Sachverhalt ist diesbezüglich im Gutachten ebenso wie in der Begründung falsch bzw. unzutreffend. Wir möchten dies der Gemeinde in der Abwägung nochmals darstellen:
Es ist an einer Vielzahl an Tagen bzw. Nächten eben erforderlich, nachts den Betrieb auf der Hofstelle aufzunehmen. Um der Gemeinde einen kurzen Abriss darzustellen:

Im Februar ist beispielsweise (teilweise nachts) die Gülle auszubringen. Im März wird das Getreide gesät, auch dies geschieht teilweise nachts. Im April werden die Kartoffeln gepflanzt und der Mais gesät. Im Juni und Juli sind die Ereignisse hinsichtlich der Kartoffelberegnung, die ebenfalls nur nachts stattfinden kann. Zudem muss Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, was selbstverständlich ebenfalls nur nachts möglich ist. Im August ist sodann die Getreideernte und Einlagerung, im September schließt nahtlos die Kartoffelernte an.

In all jenen Zeiträumen bedarf es eben teilweise nachts landwirtschaftlicher Aktivitäten auf der Hofstelle. Es muss daher nochmals betont werden, dass es sich nicht nur, wie bisher in der Begründung und in dem Gutachten festgehalten, um das Ausbringen von Gülle und das Bewässern von Feldern handelt, sondern um eben jene regulären landwirtschaftlichen Tätigkeiten die (aufgrund der heutigen klimatischen Situation) eben teilweise nur nachts vollzogen werden können.

Insofern liegt derzeit sowohl dem Gutachten, als auch der Begründung zum Bebauungsplan eine fehlerhafte Einschätzung der Sachlage vor, was dazu führt, dass auch die rechtliche Bewertung unzutreffend ist.

Um der Gemeinde hier nochmals auch Zahlen darlegen zu können: Mittlerweise bewirtschaftet unserer Mandantschaft neben der eigenen Fläche fünf weitere Betriebe (teilweise). Aufgrund des heutigen Strukturwandels in der Landwirtschaft ist es eben so, dass die Landwirte eine Vielzahl an weiteren Flächen bewirtschaften müssen, um überhaupt wirtschaftliche existenzfähig handeln zu können. Aus diesem Grunde ergeben sich auch die entsprechenden (teilweise hohen) Zahlen hinsichtlich der Nachtaktivität. Zudem wurden dadurch die Lärmquellen im Dorfgebiet selbst reduziert und auf den Betrieb unserer Mandantschaft gebündelt. Nun rückt dort die nächste Wohnbebauung nahe.

  1. Zusammenfassend ist hinsichtlich der Lärmentwicklung festzuhalten, dass nach unserem Dafürhalten die Lärmthematik hinsichtlich der gewerblichen Nutzung (Kompostierung) zwar zutreffend dargestellt wurde, hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung allerdings nach wie vor erhebliche Ermittlungsdefizite bestehen.

Es handelt sich in keinster Weise um seltene Ereignisse hinsichtlich der Nachttätigkeit; die Ereignisse liegt bei ca. 45 Ereignissen im Jahr hinsichtlich ihrer Aktivität auf der Hofstelle.

Zwar ist der Gemeinde zuzusprechen, dass im Rahmen des Übergangs vom Außenbereich zum Innenbereich entsprechende Mischwerte gebildet werden können, allerdings ist aufgrund der Häufigkeit der Tätigkeiten nach Auffassung des Unterfertigten nicht mehr, auch bei Zugrundenahme der MI-Werte davon auszugehen, dass die Geräusche gerade noch vertretbar am Immissionsorte wahrgenommen werden können.

Wir beantragen entsprechend die Gutachten und die Begründung gemäß obigen Ausführungen anzupassen, die Berechnungen vorzunehmen und mit in die Abwägung einzubeziehen.

IV. Geruchswerte
Hinsichtlich der vorgegebenen Daten aus dem Gutachten des Büros Ima vom 20.03.2019 bestehen derzeit keine Einwände.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass es sinnvoll erscheint im Rahmen der Bauleitplanung (spätestens allerdings im Rahmen der Baudurchführung) darauf zu achten, dass, sofern eine interne Belüftung der Wohngebäude stattfindet, die Ansauganlagen nicht hin zur Straße und zum landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet werden, sondern Richtung Süden orientiert sind.

Wir bitten daher die entsprechend unter Ziffer 1 bis 3 dargebrachten Erwägungen zu berücksichtigen und mit in die Abwägung einzubeziehen.

Insbesondere beantragen wir:

  1. Den Vorbescheid hinsichtlich des Getreide-/Kartoffellagers zu berücksichtigen samt den sich darauf ergebenden Folgen.
  2. Hinsichtlich der Lärmwerte die tatsächlichen Nachtaktivitäten zu berücksichtigen und mit in die Abwägung einzubeziehen.

Es wird ferner beantragt, das Gutachten entsprechend zu überarbeiten und insofern die Abwägung im Bebauungsplan (Begründung, Planteil, Textteil) anzupassen.

2.2 Beschluss:
Die Gemeinde ist sich bewusst, dass sie durch ihre Bauleitplanung den genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb des Einwenders nicht einschränken darf. Dem Schutzanspruch des Einwenders wird im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen (z. B. zum Schallschutz) Genüge getan.

10 dafür : 0 dagegen

Der Vorschlag einer Verlegung der Tiefgaragenzufahrt auf die Nordseite des Baugebietes an den Weidachweg wird nicht entsprochen.

Die vom Einwender beschriebene Erschließung über das gesamte Grundstück Fl.Nr. 543 Gemarkung Pliening zwischen Weidachweg und Mitterweg würde in einem solchen Fall trotzdem größtenteils erforderlich sein, da Zufahrten für Rettungs- und Servicefahrzeuge erforderlich sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass lediglich eine fußläufige Erschließung entlang der Ostseite des Plangebietes beabsichtigt ist und keine „normale“ Straßenanbindung.

Schließlich würde die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am Weidachweg keine Verschiebung der Gebäude nach Süden ermöglichen, da der jetzige Abstand der Wohngebäude bereits aus Schallschutzgründen (hier: Parkplatzlärm am Tennisgelände) erforderlich ist.

Allerdings selbst wenn dies möglich wäre, steht zu bezweifeln, dass eine Verschiebung der Baukörper um wenige Meter nach Süden zu einer signifikanten Verbesserung der Lärmsituation führen würde.

Erschwerend käme hierzu, dass die Verlegung der Tiefgaragenzufahrt dazu führen würde, dass der gesamte Verkehr für das Baugebiet „Pliening Nord-West“ um die bestehende Bebauung entlang der Ludwigstraße zwischen Weidachweg und Mitterweg herumgeführt würde. Es ist nicht städtebauliche Zielsetzung der Gemeinde, die dort ansässige Bevölkerung über Gebühr mit Verkehr zu belasten.

Eine Änderung der Zufahrtssituation zur Tiefgarage erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Aufgrund der vorliegenden Anregungen wurde das Ingenieurbüro Greiner zu einer ergänzenden Stellungnahme zu den Geräuschen aus der Landwirtschaft und den technischen Anlagen der Landwirtschaft um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 21.12.2020 führte das Ingenieurbüro hierzu folgendes aus:

 „Geräusche aus Landwirtschaften:
Gemäß dem Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 21.08.2020 gilt die TA Lärm nicht für landwirtschaftliche Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind.

Zu den landwirtschaftlichen Geräuschquellen zählen demnach zum Beispiel Lautäußerungen von Tieren und Erntearbeiten.

Unseres Erachtens können somit die hierbei auftretenden Geräuschimmissionen lediglich hilfsweise gemäß den Regelungen der TA Lärm beurteilt werden. Eine strenge Einhaltung der Immissionsrichtwerte dürfte somit nicht erforderlich sein.

Geräusche aus technischen Anlagen von Landwirtschaften:
Gemäß der Auffassung des Landratsamtes sind hingegen technische Anlagen wie beispielsweise die Kartoffeltrocknung gemäß der TA Lärm zu beurteilen. Erfolgt eine Beurteilung der Kartoffeltrocknungsanlagen der Landwirtschaften XXXX (Anmerkung der Verwaltung, die drei Hofstellen in Umfeld des Plangebietes) gemäß der TA Lärm, so lässt sich folgendes feststellen:

  • Wird die Kartoffeltrocknungsanlage der Landwirtschaft XXXX (Anmerkung der Verwaltung, nordwestlich des Plangebietes) in der Form betrieben, dass an der derzeit bestehenden Wohnbebauung in dem WR-Gebiet der Immissionsrichtwert in Höhe von 35 dB(A) nachts eingehalten wird, so ist auch sicher von einer Einhaltung bzw. deutlichen Unterschreitung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete in Höhe von 40 dB(A) nachts in dem geplanten WA-Gebiet auszugehen.

  • Gleiches gilt für mögliche Immissionen aus einer Kartoffeltrocknung der Landwirtschaft XXXX (Anmerkung der Verwaltung, westlich des Plangebietes). Sofern diese Geräuschimmissionen an der derzeit bereits bestehenden Wohnbebauung in dem WR-Gebiet 35 dB(A) nicht überschreiten und der Immissionsrichtwert in Höhe von 35 dB(A) nachts eingehalten wird, so ist auch sicher von einer Einhaltung bzw. deutlichen Unterschreitung des Immissionsrichtwerts für WA-Gebiete in Höhe von 40 dB(A) nachts in dem geplanten WA-Gebiet auszugehen.“

Grundlegend ist festzuhalten, dass die TA Lärm nicht für landwirtschaftliche Anlagen anwendbar ist. Sie kann allenfalls als Orientierungsmaßstab herangezogen werden, der allerdings der Abwägung zugänglich ist.

Auf die konkreten Anforderungen der TA Lärm zu den seltenen Ereignissen kommt es mithin nicht an. Die Gemeinde geht – der Rechtsprechung folgend – bei Ortsrandlagen ohnehin von einer erhöhten Zumutbarkeit von Lärm- und Geruchsimmissionen für Wohnnutzung aus. Dies spiegelt sich auch bei einer erhöhten Zumutbarkeit in Bezug auf seltene Ereignisse wider. Auch eine höhere Anzahl seltener Ereignisse ist daher nach Auffassung der Gemeinde zumutbar.  

Ergänzend hierzu wird ausgeführt, dass aufgrund der Summenwirkung der drei Hofstellen, diese den Immissionsrichtwert nicht ausschöpfen können. Eine derartige Beurteilung und ggf. Beauflagung obliegt jedoch nicht der Gemeinde, sondern dem Landratsamt im Rahmen der Genehmigungserteilung.

Die Gemeinde berücksichtigt in ihrer Abwägung, dass mit Bescheid vom 03.04.2020 ein Getreide- und Kartoffelllager für bauplanungsrechtlich zulässig erklärt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das benachbarte, seit langem bestehende reine Wohngebiet maßgeblich für die Lärmemissionen des landwirtschaftlichen Betriebs ist. Der landwirtschaftliche Betrieb muss daher den Schutzanspruch des bestehenden reinen Wohngebiets berücksichtigen.  

Das Landratsamt wird dies bei einer bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Anlagen im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Einwenders zu berücksichtigen und ggf. erforderliche Auflagen festzusetzen haben.

Wie einer ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros Greiner vom 21.12.2020 zu entnehmen ist, würden im Falle der Einhaltung der Orientierungswerte für das bestehende Reine Wohngebiet entlang der Ludwigstraße auch die Immissionswerte für das geplante Allgemeine Wohngebiet (Pliening Nord-West) sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten.

Die Gemeinde schafft daher durch ihre Bauleitplanung kein zusätzliches Konfliktpotenzial, was es im Bebauungsplanverfahren zu lösen gäbe.

Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Auf die ergänzende Stellungnahme des Schallgutachters wird in der Begründung verwiesen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Hinweis zum Lärmschutz, dass die in Ziffer 7.4.2.3 der Begründung genannten „besonderen Fälle“ an mindestens 45 Arbeitstagen im Jahr auftreten, wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend an diesem Punkt wie folgt neu gefasst:

„In besonderen Fällen (z. B. Ausbringen von Gülle, Bewässern der Felder, Ausbringen von Saatgut und Pflanzenschutzmitteln, Düngen und Ernteereignisse) kommt es zu Überschreitungen des Immissionsrichtwertes in der Nacht von bis zu 10 dB(A). Diese besonderen Fälle treten an ca. 45 Arbeitstagen im Jahr auf.“

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zur Ergänzung des Immissionsschutzgutachtens bezüglich der inzwischen erteilten Baugenehmigungen bzw. des Antrags auf Vorbescheid für ein Kartoffel- und Getreidelager wird entsprochen.

Die Begründung ist entsprechend unter Ziffer 7.4.2.3 zu ergänzen bzw. anzupassen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zur Situierung der Ansauganlagen für die interne Belüftung der Wohngebäude nach Süden wird dahingehend entsprochen, dass die Hinweise durch Text unter dem Punkt „Landwirtschaft“ wie folgt ergänzt werden:

„Aufgrund der Geruchsbelästigungen sind die Ansauganlagen für die interne Belüftung der Wohngebäude nach Süden auszurichten.“

10 dafür : 0 dagegen

3.        Anwohner
3.1 Einwendung / Anregung vom 24.08.2020
Hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den ausgelegten Bebauungsplan „Pliening Nord-West“ ein und versuche ihn Ihnen zu begründen:

Schallgutachten:
Im Gutachten werden keine Aussagen getroffen
  1. Über die erhebliche Lärmbelastung durch die An/Abfahrten Pkw zur Wertstoffinsel am Tennisparkplatz, den Einwurflärm, insbesondere von Glas, sowie die An/Abfahrten der Entsorgungs-Lkw und der sehr hohen Lärmbelastung beim Beladen, hier wieder insbesondere die Glascontainer.
  2. Über die erhebliche Lärmbelastung durch startende Flugzeuge vom FJS am 06.00. bis 24.00 teilweise im 3 Min Takt
  3. Künftig der zusätzliche Pkw-Verkehr von ca. 60 Fahrzeugen der neuen Anwohner

Es macht den Eindruck, dass hier nur ein rein theoretisches Gutachten erstellt wurde, welches nicht die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt.

Für noch nicht vorhandene Bürger der Gemeinde wird ein Schallgutachten erstellt und es werden dementsprechende Abhilfe Maßnahmen und Vorgaben geplant. Weshalb gibt es kein entsprechendes Gutachten für uns bereits lange ortsansässige Gemeindebürger und deren Anwesen, welche durch den vollkommen überdimensionierten Neubau von mind. 40 Wohnungen unmittelbar betroffen sind. Für uns ist von einer erheblichen Lärmbelastung durch minimal 120 neue Anwohner, in unmittelbarer Nähe, auszugehen. Noch dazu soll der gesamte Zu- und Abgangsverkehr direkt hinter unseren Gärten verlaufen, d. h. also: Eingangsseite unserer EFH eine mittlerweile stark befahrene Straße mit teilweise Schwerverkehr und nun auch noch auf der Gartenseite (Schlafzimmerseite) ein stark frequentierter Gehweg und zusätzlich die Belastung durch Gärten, Balkone, Kinderspielplatz, Tiefgaragenzufahrt und der dadurch durch den Mitterweg geleitet wird.

Welche Lärmschutzmaßnahmen sind hier für die bestehende Bebauung geplant?

Hydrogeologisches Gutachten
Bei der Bauplanung fehlt komplett eine hydrogeologische Betrachtung. In der Annahme, dass für 40 geplante Wohnungen in dieser Größenordnung mindestens 60 TG-Plätze benötigt werden, ergibt sich nach einschlägigen Berechnungen eine Tiefgaragengrundfläche von ca. 1.440 m². Hierzu kommen noch die Kellergeschosse von vier Wohnblöcken a 265 m² = 1.060 m². somit wird ein Baukörper von ca. 2.500 m² in den sensiblen Plieninger Grundwasserbereich eingebracht, welcher überdies in der Bauphase durch Spundwände abgesichert und abgepumpt werden muss. Die Geländehöhe des Baugrundstücks befindet sich ca. auf 502 m über NN, der mittlere Grundwasserstand beträgt 499,89 m über NN (Quelle Station Pliening 556 A). Das bedeutet, dass sich der bzw. die massiven Baukörper im Grundwasserstrom befinden.

Wie alle Bewohner der Häuser Ludwigstraße schon mehrmals erleben mussten, führt eine geringe Schwankung/Störung des Grundwasserspiegels zur Überflutung der Keller und zwar nicht von außen, sondern durch die Keller Fundamentplatte, welche damals leider nicht wasserdicht als Wanne ausgeführt werden musste. Nun haben wir Anwohner natürlich erhebliche Bedenken, dass ein so massiver Baukörper in unmittelbarer Nähe, den Grundwasserstrom umleiten / verändern könnte und wir somit wieder mit Überflutung (Dauerzustand?) unserer Keller zu rechnen haben. Insbesondere in der Bauphase beim und nach dem Einbringen der Spundwände, welche ja noch tiefer als der Baukörper sein müssen, besteht die Gefahr sehr real. (Ganz abzusehen von den zu befürchtenden Bauschäden beim Einrütteln der Spundwände.)

Hier würde ein hydrogeologisches Gutachten gewisse Sicherheiten bzw. Umplanungen bringen. Eventuell entstehenden Regressansprüche dürften damit wohl nicht zu vermeiden sein. Was eine Versiegelung von mind. 2.500 m² Bodenfläche eines knapp 5.000 m² Gründstücks im Außenbereich an Umweltbelastung darstellt, sollte eigentlich ein Thema der Grünen Partei sein und verstößt meines Erachtens gegen § 35 BauGB und § 14 BNatSchG.

Verschattung:
Durch die sehr massiven Baukörper, welche sicherlich im Dachgeschoss beidseitig mit Spitzgiebeln erweitert werden, ist bei der Verschattung von drei Vollgeschossen auszugehen. D. h. sowohl in den frühen Nachmittagsstunden im Sommer, als auch teilweise bereits ab den Mittagsstunden im Winter sollen dann auch noch Bäume in die von der Bebauung freibleibenden Flächen vor unsere Grundstücke gepflanzt werden, welche zusätzlich massiv verschatten.

Geruchsbelästigung:
Es wurde zwar ein Geruchsgutachten für das Neubaugebiet erstellt, aber wie aus der Planzeichnung hervorgeht, sollen direkt westlich vor meinem Grundstück die Mülltonnen für 40 Haushalte mit mindestens 120 Personen aufgestellt werden. Ich befürchte hier eine erhebliche Geruchsbelästigung sowie massive Störungen durch den Einwurfslärm. Bestärkt wird dies durch die schlechten Erfahrungen Wertstoffinsel, welche bereits jetzt erhebliche Störungen durch Einwurfslärm verursacht, obwohl sehr viel weiter entfernt.

Gibt es hierfür auch ein Gutachten?

Allgemein und persönliche Anmerkung:
Ob sich die Bauplanung in Übereinstimmung mit § des BauGB ist und ob die Begründung für die Notwendigkeit der massiven Bebauung im Außenbereich stimmig und rechtskonform ist, ist sicherlich Auslegungssache, insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass bei Planungsbeginn im Jahr 2017 ein Antrag auf Ausweisung von Bauflächen für Wohneinheiten im Innenbereich abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass eine städtebauliche Notwendigkeit für neuen Wohnraum gemäß § 1 Abs. 3 BauGB vorhanden ist. (Quelle: Gemeindeblatt 2017)

Nach meinem Verständnis nicht Auslegungssache sind folgende Punkte:
Bei einem der ersten Informationsgespräche wurde uns von Ihnen Herr Frick zugesagt, dass uns keine riesen Klötze vor unsere Gärten gesetzt werden. Dazu passt auch noch der einstimmige Beschluss mit 10 : 0 Stimmen, aus der Bauausschusssitzung vom 09.11.2017, dass ein Bebauungskonzept mit kleineren Baukörpern (10 m x 12 m Grundfläche) zu erarbeiten ist. Wir haben an die Ehrlichkeit dieser Aussagen geglaubt, noch dazu, weil Sie damals auch die Baupläne Ihres Amtskollegen aus Poing an der Grenze zum Gemeindegebiet Pliening als Rücksichtslosigkeit gegenüber den Plieninger Bürgern verurteilt haben, und auch das fehlende Verkehrskonzept bemängelt wurde usw.

Jetzt haben wir eine Planung vorgestellt bekommen, in der sich die Grundfläche der einzelnen Gebäude von 120 m² auf 265 m² mehr als verdoppelt hat, eine Planung eines Verkehrskonzepts gibt es nicht.

Hier sei die Frage erlaubt, gelten Beschlüsse des Gemeinderates / Bauausschusses nicht mehr, wodurch sich für mich dann aber auch die Sinnhaftigkeit solcher Sitzungen in Frage stellt. Und wie steht es um die Aussagen eines Bürgermeisters, der uns Bürgern verspricht, dass er den dörflichen Charakter Plienings erhalten will, dass er übermäßiges Wachstum vermeiden will, dass er keine großen Mietsblöcke an den Ortsrand stellen will, der sagt, er will nur bezahlbaren Wohnraum für Gemeindemitarbeiter und Kindergärtnerinnen aus Pliening schaffen. Gibt es plötzlich in Pliening Bedarf für 40 Wohnungen größer 80 m², zusätzlich zu den bereits im Bau befindlichen 16 Wohnungen in Landsham und den weiteren geplanten Wohnungen im alten Schulhaus usw. für Gemeindemitarbeiter und Kindergärtnerinnen? Haben wir überhaupt so viele insgesamt im Gemeindegebiet und wo Wohnen die dann jetzt? Oder soll hier auf unsere Kosten (wir, die Bürger finanzieren bekanntlich die Gemeinde / den Staat) ein gemeindefremder Zuzug von Sozialhilfeempfängern vorangetrieben werden? (mind. 120 (Pliening) + 50 (Landsham) neue Einwohner = 2,9 % der gesamten Plieninger Bevölkerungszahl von knapp 6.000).

Sind nicht gerade der Bürgermeister und der Gemeinderat dafür verantwortlich, ja sogar verpflichtet, für die Erhaltung des Ortsbildes und der Wohnqualität seiner Bürger zu sorgen und dies in ihren Planungen sorgfältig abzuwägen? Eine Bebauung, wie sie jetzt geplant wird, widerspricht den Vorgaben zur Ortsrandbebauung, passt nicht ins Ortsbild mit einer überwiegenden EFH (Einfamilienhaus – Anmerkung der Verwaltung) Bebauung und schädigt die Lebensqualität der ansässigen Gemeindebürger und außerdem wird die Wohnqualität der bestehenden, angrenzenden Bebauung erheblich gemindert, welche sich natürlich auch im Wertverlust der Häuser in diesem Bereich ausdrückt.

Durch das Konzept, die Tiefgaragenzufahrt in eine Sackgasse zu legen und damit den gesamten Zu- und Abfahrtsverkehr der neuen Anwohner durch eine EFH Siedlung zu führen, anstatt durch eine bestehende unbebaute Landstraße, widerspricht jedem städtebaulichen Verkehrskonzept (und/oder zeugt von einer grenzenlosen Rücksichtslosigkeit gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung).

Außerdem befürchten wir eine gewisse „Ghettobildung“, da, wie bereits gesagt nicht von 40 Gemeindemitarbeitern bzw. Kindergärtnerinnen und deren Familien als neue Nachbarn auszugehen ist, sondern doch eher mehrheitlich von Sozialhilfe Empfängern / Asylanten? (Stichwort: bezahlbarer Wohnraum als Umschreibung) und diese durch die Ortsrandlage und auch dem sozialen Gefälle zu den angrenzenden Eigenheimbesitzern sich eine gewisse Isolation, zusätzlich unterstützt durch die große Anzahl der neuen Bewohner, welche unter sich bleiben und somit eine Integration erschwert bzw. verhindert wird. Wir befürchten, dass sich hier durchaus eine „Ghetto“-Schicht bilden kann !? und damit zu erheblichen Problemen führen wird, nicht nur, aber überwiegend sind davon natürlich wieder wir, die unmittelbaren Nachbarn betroffen.

Bei einer dem Ortsbild und Ortslage angepassten weiteren EFH Bebauung mit überwiegend Eigentümern, würden viele der angeführten Probleme erst gar nicht auftauchen, oder weshalb wird gutes Ackerland nicht als Ausgleichsfläche für innerorts Bebauung verwendet? Haben unsere Bauern nichts mehr zu sagen? Es gibt Bürgerentscheide zu „Rettet die Bienen“, wodurch aber Pliening davon abgehalten wird, sinnlos Grünland zu betonieren.

Herr Frick, Sie bemängeln in der Normenkontrollklage gegen Poing, dass sich der Plieninger Gemeinderat von Poing nicht ernstgenommen fühlt.

Wir Anwohner zum Neubaugebiet fühlen uns von unserem eigenen Bürgermeister und Gemeinderat nicht ernst genommen, unsere Sorgen und Ängste werden vollkommen ignoriert, es wird noch größer und invasiver geplant als noch vor drei Jahren versprochen.

Sind Ihnen die eigenen, langjährigen Bürger und Gemeindesteuerzahler so wenig wert?

3.2 Beschluss:
Zu den Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:

Es ist zutreffend, dass im Schallgutachten weder zur Lärmbelastung an der Wertstoffinsel im Mitterweg, zur Lärmbelastung durch den Flugverkehr oder zum Fahrzeugverkehr im neuen Baugebiet Ausführungen gemacht werden.

Wertstoffsammelstelle
Die Leerungszeiten sind an der Wertstoffsammelstelle durch ein Schild deutlich erkennbar. Außerhalb dieser Zeiten ist das Abladen von Wertstoffen unzulässig. Da die Öffnungszeiten außerhalb der gesetzlich Ruhezeiten (nachts bzw. an Sonn- oder Feiertagen) liegen, ist eine gutachterliche Untersuchung nicht erforderlich. Ein – wie auch immer gearteter Missbrauch – kann nicht Gegenstand eines Gutachtens sein.

10 dafür : 0 dagegen

Fluglärm
Die Lärmbelastung durch den Flugverkehr hat keinen Bezug zum geplanten Baugebiet und unterliegt eigenen Verfahren. Gesonderte Schalluntersuchungen sind hierzu im Rahmen des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Verkehrslärm
Nach aktueller Rechtsprechung gilt für Verkehrslärm, „dass Lärmschutzbelange grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen sind, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplanes ansteigt. …. Die planende Gemeinde muss zwar nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden“ (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.08.2019, Az. 9 N 17.1046).

Der Gemeinde Pliening geht aufgrund der bisherigen Baukörpergröße (14 m x 23 m bzw. 16 m x 22 m) davon aus, dass insgesamt ca. 30 Wohnungen in den vier Baukörpern realisiert werden können. Es ist nicht beabsichtigt, 40 Wohnungen zu errichten.

Basierend auf der gemeindlichen Stellplatzsatzung beträgt demnach der Stellplatzbedarf ca. 60 Stellplätze (je Wohnung zwei Stellplätze), welche in der Tiefgarage nachgewiesen werden können.

Bezogen auf die Spitzenstunde am Morgen (von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) ergibt sich daraus eine rechnerische zusätzliche Verkehrsbelastung von einem Fahrzeug je zwei Minuten.

Das vorhandene Straßennetz – und hier insbesondere die Ludwigstraße Richtung Süden – wird zwar durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt. Gleichwohl hält die Gemeinde die zu erwartenden Mehrbelastung im vorgenannten Umfang für vertretbar.

Die Anregung aufnehmend wird die Begründung hierzu wie folgt ergänzt:

„Durch das geplante Baugebiet ergibt sich voraussichtlich eine zusätzliche Verkehrsbelastung für die umliegenden Straßen, insbesondere die Ludwigstraße Richtung Süden, von ca. 60 Fahrzeugen. Dies entspricht einer zusätzlichen Belastung in der Spitzenstunde (06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) von etwa einem Fahrzeug je zwei Minuten. Die Gemeinde hält diese Mehrbelastung für das bestehende Straßennetz für vertretbar.“

10 dafür : 0 dagegen

Im Übrigen wird zu dem Einwand, es wurde nur ein „rein theoretisches Gutachten erstellt“ darauf hingewiesen, dass die Erstellung dem üblichen Vorgehen eines Sachverständigenbüros entspricht.

Außerdem wird der Vorwurf zurückgewiesen, dass zwar ein Schallgutachten für die neu geplanten Gebäude erstellt wird, jedoch nicht für die Bestandsbebauung. Der von der Wohnnutzung ausgehende Lärm ist grundsätzlich sozialadäquat (Kinderlärm stets, Tiefgaragenzufahrten, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen müssen). Lärmbelästigungen innerhalb der Ruhezeiten können nicht erfasst werden, da eine grundsätzlich rechtskonforme Nutzung der Wohnungen angenommen werden kann. Zudem unterliegen Lärmbelästigungen zwischen Nachbarn grundsätzlich privatrechtlichen Regelungen (z. B. § 906 BGB)

Wie bereits ausgeführt, geht die Gemeinde von ca. 30 neuen Wohnungen aus. Auf der Grundlage des Sozialberichts des Landkreises Ebersberg für 2015 wird eine Steigerung bei den Ein- bis Zwei-Personen-Haushalten erwartet (Quelle: Sozialbericht, Seite 96 ff.). Gleichzeitig liegt die Zahl der Haushalte mit Kindern bei unter 45 % (Quelle: Sozialbericht, Seite 99 ff.) Die Gemeinde erachtet daher einen Wert von 2,3 Personen je Wohnung für angemessen. Dieser Wert ist, betrachtet man die aktuellen Meldezahlen für die Mehrfamilienhäuser im Mitterweg 5 und 7 (insgesamt sind hier deutlich weniger als 25 Personen gemeldet), ausgesprochen hoch angesetzt. Hieraus errechnet sich ein möglicher Zuzug von ca. 69 Personen, vermutlich weniger. Die vom Einwender behaupteten 120 Personen stellen eine nicht begründete Pauschalierung dar, die von der Gemeinde zurückgewiesen wird.

Die Gemeinde teilt die Auffassung des Einwenders daher nicht, dass durch die Planung ein „stark frequentierter Gehweg und zusätzlich die Belastung durch Gärten, Balkone, Kinderspielplatz, Tiefgaragenzufahrt“ auf die bestehende Bebauung einwirkt. Es handelt sich vielmehr um eine moderate bauliche Entwicklung, die dem aktuellen Bedarf im Münchener Umland entspricht.

Aus diesem Grund sind auch keine Lärmschutzmaßnahmen für die bestehende Bebauung geplant.

10 dafür : 0 dagegen

Im Übrigen ist es ebenfalls unzutreffend, dass „der gesamte Zu- und Abgangsverkehr direkt hinter unseren Gärten verläuft“. Richtig ist vielmehr, dass dort ein Fußweg zur Erschließung der Häuser vorgesehen ist, der auch als Rettungs- und Serviceweg genutzt werden soll.

Die Gemeinde geht davon aus, dass die Mehrzahl der Bewohner ihre Häuser durch die Tiefgarage betritt bzw. verlässt.

10 dafür : 0 dagegen

Hydrogeologisches Gutachten:
Dem Einwand hinsichtlich eines hydrogeologischen Gutachtens wurde entsprochen. Dass mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Ingenieurbüro Wagerer Consult, Dietramszell, kommt zu folgendem Ergebnis:

„Im Bereich des in Planung befindlichen Neubaugebietes Pliening Nordwest ist die Errichtung einer Tiefgarage geplant. Anwohner der Ludwigstraße, deren Anwesen unmittelbar östlich an das Baugebiet angrenzen, haben eine hydrogeologische Untersuchung angeregt, um potentielle hydraulische Auswirkungen der Tiefgarage auf ihre Keller zu untersuchen.

Die vorgetragenen Bedenken sind aus fachlicher Sicht grundsätzlich nachvollziehbar.

Zur Untersuchung wurden drei Grundwassermessstellen GWM 1-3 sowie die amtliche Messstelle Pliening 556 A herangezogen.

Die Messstelle GWM 2 liegt nur ca. 30 m westlich der Baugebietsgrenze und weist so eine hohe Aussagekraft zur Charakterisierung der geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse auf.

Zur Beschreibung der Grundwasserdynamik wurde die amtliche Messstelle 556 A verwendet, die mit einer 48-jährigen Messreihe eine sehr hohe Aussagekraft zur Bewertung der Grundwasserdynamik aufweist.

Der Erkundungsgrad für die hydrogeologische Begutachtung ist damit als sehr gut und jedenfalls ausreichend für die erforderlichen Aussagen zu beurteilen.

Aus einer aktuellen Stichtagsmessung (18.11.2020, MW) und vergleichenden Betrachtungen konnte die Grundwasserfließrichtung zweifelsfrei mit Norden bis Nordnordwesten festgestellt werden. Insgesamt konnten alle für eine Analyse des hydrogeologischen Systems erforderlichen Parameter zufriedenstellend geklärt werden.

Am Standort ergibt sich, dass nur im Falle hoher bis höchster Grundwasserstände eine Anströmung der geplanten Tiefgarage und dies nur in einer Größenordnung von rd. 1,1 m gegeben wäre. In diesem Fall läge die unter dem Bauwerk verbleibende Grundwassermächtigkeit bei 16,9 m.

Im Wesentlichen aufgrund dieser beiden Parameter errechnet sich ein Aufstau nach Schneider zu 0,05 m, wobei in einer Abschätzung zu sicheren Seite nur die Unterströmung betrachtet wurde. Bezieht man auch die Umströmung ein, so reduzieren sich die Aufstauwerte auf 0,01 – 0,02 m.

Nach dem Kenntnisstand können messbare Auswirkungen auf die Anwesen westlich der Ludwigstraße und auch den südlich des Mitterwegs anschließenden Baukomplex aufgrund der geringen Aufstauwerte und der stromseitlichen Lage mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Aufgrund der günstigen hydrogeologischen Verhältnisse könnte eine Tiefgarage höchstwahrscheinlich im gesamten Neubaugebiet erstellt werden, ohne dass messbare negative Auswirkungen auf die bestehende Bebauung resultieren würden.

Die größere Sicherheit ist aus geologischen Gründen allerdings eindeutig im Süden gegeben, wo sie nach derzeitigem Stand geplant ist.

Gegen die geplante Lage bestehen aus gutachterlicher Sicht keinerlei Bedenken.“

Um der Anregung und den Ergebnissen des Gutachtens Rechnung zu tragen wird der Bebauungsplan in den Hinweisen durch Text unter „Wasserwirtschaft/Grundwasser“ wie folgt ergänzt:

„Aufgrund der Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens des Ing.-büros Wagerer, Dietramszell, vom 25.11.2020, welches als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt ist, ist im Rahmen der Genehmigungsplanung dafür Sorge zu tragen, dass die Tiefgarage soweit als möglich im südlichen Bereich konzipiert wird.“

Außerdem ist die Begründung um die Ausführungen zur Hydrogeologie zu ergänzen.

10 dafür : 0 dagegen

Aussagen zur Beweissicherung an Bestandsobjekten im Vorfeld der Baumaßnahmen sind entbehrlich, da sie die Bauausführung und nicht das Bebauungsplanverfahren betreffen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Hinweis auf § 35 BauGB und § 14 BNatSchG ist in diesem Zusammenhang unzutreffend, da durch die Überplanung des Grundstücks mittels eines Bebauungsplanes § 35 BauGB keine Anwendung mehr findet. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG finden auch die §§ 14 bis 17 BNatSchG bei der Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung. Bei einem Bebauungsplan handelt es sich um einen sogenannten „verbindlichen Bauleitplan“ (§ 1 Abs. 2 BauGB).

10 dafür : 0 dagegen

Die Behauptung, dass die geplanten Baukörper zu einer „Verschattung von drei Vollgeschossen“ führen, ist unzutreffend.

Die Möglichkeit von Dachaufbauten ist auf max. die Hälfte der Gebäudelänge begrenzt und erlaubt in Zusammenhang mit der geringen Dachneigung von 22° bis 28° nur eine eingeschränkte Dachgeschossnutzung. Ein drittes Vollgeschoss ist zudem durch den Bebauungsplan ausgeschlossen.

Richtig ist zwar, dass durch die geplanten Gebäude das Grundstück des Einwenders zum Teil zukünftig verschattet werden könnte. Allerdings wurde auf Anregung aus einer Besprechung mit den Anliegern die Firsthöhe für die Gebäude auf 9,10 m festgesetzt. Dies entspricht der Firsthöhe der Gebäude in der Ludwigstraße.

Außerdem wurden die Gebäude auf dem Grundstück nach Westen situiert, um Erschließungsflächen und Zufahrten für Rettungs- und Servicekräfte zu schaffen. Diese Festsetzungen sorgen u. a. für eine Verringerung der Verschattung auf Ihrem Grundstück.

Eine Änderung der Planung erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Geruchsgutachten:
Entgegen der Aussage des Einwenders ist aus dem Bebauungsplan nicht erkennbar, dass vor seinem Grundstück die Mülltonnen von 40 Haushalten aufgestellt werden sollen. Lediglich in einem Vorentwurf vom Oktober 2017 war einer (von zwei) Standorten auf Höhe des Grundstücks des Anwohners angedacht. Dies wurde aber verworfen, da sich der geplante Spielplatz, die Tiefgaragenzufahrt und der Zugang/Feuerwehrzufahrt zu den Häusern Mülltonnenhäuschen an dieser Stelle nahezu ausschließen. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes wurde bezüglich der Lage der Mülltonnenhäuschen bewusst offengehalten, um im Rahmen der Umsetzung Spielräume für Mülltonnen- oder Fahrradabstellhäuschen zu schaffen (diese könnten z. B. auch in Räumen im Keller untergebracht werden).

Die Einwendung wird daher als unzutreffend zurückgewiesen.

10 dafür : 0 dagegen

Gemeindeblatt 2017 - § 1 Abs. 3 BauGB
Die vom Einwender angeführte Entscheidung der Gemeinde, dokumentiert im „Gemeindeblatt 2017“, das Bauflächen im Innenbereich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB abgelehnt wurden, ist unzutreffend.

Auf Nachfrage teilte der Bauwerber mit, dass die Quellenangabe unrichtig sei und es sich um einen Beschluss aus der Gemeinderatssitzung vom 17.05.2018 – veröffentlicht im Gemeindeblatt vom 29.06.2018 – handelt. Hierbei ging es um die Ausweisung von Bauflächen für zwei Einfamilienhäuser. Der Beschluss lautete:

„Der Gemeinderat lehnt die Ausweisung von Bauflächen im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 1676, 1677/Teilfläche und 1680/Teilfläche Gemarkung Pliening mit einer Fläche von ca. 1,65 ha zur Bebauung mit Wohngebäuden ab, da eine städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB für die beantragten zwei Wohngebäude nicht besteht.“

Dieser Sachverhalt ist mit der vorliegenden Planung nicht vergleichbar. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist.

Für die Ausweisung von zwei Einfamilienhausgrundstücken, bedingt durch angrenzende landwirtschaftliche Nutzungen und erforderliche Erschließungsflächen, wäre ein Umgriff von ca. 1,65 ha erforderlich gewesen. Dies erfüllte nach Ansicht der Gemeinde nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 BauGB.

Gänzlich anders stellt sich nach Ansicht der Gemeinde die geplante Bebauung mit vier Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 543 Gemarkung Pliening mit einer Größe von ca. 0,5 ha dar.

10 dafür : 0 dagegen

In der Bauausschuss-Sitzung am 09.11.2017 wurde u. a. beschlossen, dass neben der damals favorisierten Variante 4 ein weiteres Bebauungskonzept zu erarbeiten ist, „dass kleinere Baukörper (z. B. 10 m x 12 m Grundfläche) unter Beibehaltung einer Geschossflächenzahl von 0,44 darstellt“. Nicht beschlossen wurde, dass eine solche Variante dann auch weiterverfolgt werden müsste.

Dieser Ansatz wurde vom beauftragten Architekturbüro geprüft. Lt. Beschlusslage vom 09.11.2017 hielt der Bauausschuss allerdings an einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern fest. Eine Mischbebauung mit Mehrfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern ist nicht beabsichtigt.

Kleinere Gebäudegrößen hätten allerdings zur Folge, dass

- in kleineren Häusern weniger Wohnungen zur Verfügung gestellt werden könnten und damit das Konzept der Mehrfamilienhäuser nur mehr schwer zu realisieren gewesen wäre,

- die vorgesehene Tiefgarage nicht mehr möglich wäre, mit der Folge, dass sämtliche Fahrzeuge oberirdisch untergebracht werden müssten,

- die im Beschluss vorgesehene Geschossflächenzahl von 0,44 nicht mehr erreichbar gewesen wäre.

Das im Bebauungsplan-Entwurf enthaltene Konzept stellt im Übrigen einen „Bauraum“ dar, also eine Fläche innerhalb der die Gebäude realisiert werden können. Beim Vergleich der Bauraumgröße (z. B. 23 m x 14 m) fällt auf, dass das darin realisierbare Baurecht geringer ist, als die überbaubaren Flächen (265 m² statt möglichen 322 m² bei vollausgenutztem Bauraum). Die Mehrfamilienhäuser können also nicht so groß gebaut werden, wie es der Bauraum zuließe.

In diesem Zusammenhang ist es falsch zu behaupten, dass sich „die Grundfläche der einzelnen Gebäude von 120 m² auf 265 m² mehr als verdoppelt hat“. Es hat keine Gebäudegrundflächen von 120 m² gegeben; dies war lediglich eine Beispielgröße im Beschluss vom 09.11.2017.

Außerdem wurden Gebäudegrößen aus der Variante 4 vom Oktober 2017 durchaus reduziert. Zwar nur geringfügig (statt 24 m x 12 m, nun 22 m x 12 m), was jedoch der planerischen Zielsetzung, die sich in den Beschlüssen vom 29.06.2017 und 09.11.2017 wiederspiegelt, geschuldet ist, nämlich der Realisierung von Mehrfamilienhäusern. Insofern behalten alle Beschlüsse des Bauausschusses ihre Wirksamkeit.

10 dafür : 0 dagegen

Bedarf an Wohnraum
Das Bedarf an günstigem Wohnraum, auch in der Gemeinde Pliening, besteht, kann man anhand der einschlägigen Internetportale für Wohnungen jederzeit nachvollziehen. Hierbei steht der Begriff „günstig“ für bezahlbare Wohnungen, also nicht für Quadratmeterpreise wie sie in München zu finden sind und auch in Pliening leider immer häufiger gefordert werden. Damit einhergehend handelt es sich auch nicht um „Sozialwohnungen“, die im Übrigen nur einem bestimmten, wirtschaftlich schwachen Personenkreis zur Verfügung stehen.

Vor diesem Aspekt, dass sich der „Normalbürger“ kaum mehr bezahlbaren Wohnraum leisten kann, hat sich die Gemeinde zur vorliegenden Planung entschlossen. Dabei sind unter „Normalbürger“ nur beispielhaft der Gemeindemitarbeiter oder die Kindergärtnerin zu verstehen.

Aufgrund der Ausführungen wird deutlich, dass hier, entgegen der Ausführungen des Einwenders „kein gemeindefremder Zuzug von Sozialhilfeempfänger vorangetrieben“ wird. Abgesehen von der befremdlichen Wortwahl und der damit verbundenen Unterstellung stellt die Gemeinde nochmals klar, dass die Planung die Schaffung notwendigen bezahlbaren Wohnraums vorsieht.

In diesem Zusammenhang wird auch die Unterstellung zurückgewiesen, die Gemeinde (hier in Person des Ersten Bürgermeisters) würde nicht für die Erhaltung des Ortsbildes und die Wohnqualität der Bürger sorgen und diese in den Planungen abwägen. Die geplante zweigeschossige Bebauung fügt sich durchaus in das Ortsbild ein und sorgt ebenso dafür, die Wohnqualität der angrenzenden Wohnhäuser nicht zu beeinträchtigen. Die Gemeinde erachtet ihr vorliegendes Konzept als ausgewogen und städtebaulich angemessen.

10 dafür : 0 dagegen

Weiter wird der Vorwurf zurückgewiesen, die geplante Bebauung „widerspricht den Vorgaben zur Ortsrandbebauung, passt nicht ins Ortsbild mit einer überwiegenden EFH Bebauung und schädigt die Lebensqualität der ansässigen Gemeindebürger und außerdem wird die Wohnqualität der bestehenden, angrenzenden Bebauung erheblich gemindert, welche sich natürlich auch im Wertverlust der Häuser in diesem Bereich ausdrückt“.

Es gibt keine „Vorgaben zur Ortsrandbebauung“. Das Beispiel „Baugebiet W 7“ in Poing zeigt dies auf negative Weise deutlich. Es handelt sich hierbei lediglich um einen städtebaulichen Ansatz zur sinnvollen Entwicklung eines Ortes.

Gleichzeitig ist die Behauptung „passt nicht ins Ortsbild“ zurückzuweisen, da – entgegen der Behauptung des Einwenders – nicht überwiegende Einfamilienhäuser in Pliening zu finden sind. Im Norden des Einwendergrundstücks sowie – durch Straßen getrennt – im Osten und Süden befinden sich fast ausschließlich Doppelhäuser. Südöstlich sogar zwei Mehrfamilienhäuser. Die geplante Bebauung stellt zwar keine lineare Fortsetzung der bestehenden Bebauung dar; ein Widerspruch zum Ortsbild ist jedoch ebenfalls nicht erkennbar.

Wie die geplante Bebauung die Lebensqualität schädigen soll, kann durch die Gemeinde nicht nachvollzogen werden.

Schließlich wird die Behauptung, die Bebauung würde zu einem Wertverlust der Häuser führen, zurückgewiesen. Der seit Jahren bekannte Anstieg der Grundstückspreise, auch im Münchener Umland, hat er dazu geführt, dass bezahlbarer Wohnraum durch die Gemeinde geschaffen werden muss. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die geplante Wohnbebauung den Grundstückswert der bestehenden Bebauung auch nur im Ansatz verringern würde.

10 dafür : 0 dagegen

Tiefgarage
Die Behauptung, die geplante Zufahrt der Tiefgarage im Mitterweg „widerspricht jedem städtebaulichen Verkehrskonzept (und/oder zeugt von einer grenzenlosen Rücksichtlosigkeit gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung)“ wird zurückgewiesen. Gerade die Zufahrt an dieser Stelle sorgt dafür, dass die Anwohner der Ludwigstraße zwischen Mitterweg und Weidachweg von diesem Verkehr nicht oder nur gering betroffen werden.

Da im Falle der Verlegung der Tiefgaragenausfahrt an den Weidachweg die Mehrheit der Fahrzeuge trotzdem durch die Ludwigstraße – und damit am Haus des Einwenders vorbei – fahren würden, wurde in Abwägung der Belange der Anwohner und dem Interesse einer möglichst kurzen Verkehrsanbindung an das klassifizierte Straßennetz die Lage der Tiefgaragenein- bzw. –ausfahrt am Mitterweg gewählt.

Änderungen in der Planung erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

„Ghettobildung“

Definition lt. Wikipedia
„Als Ghetto wird ein abgesondertes Wohnviertel bezeichnet. (…) Während des Zweiten Weltkrieges (1939–1945) wurden von den Nationalsozialisten für deportierte Juden davon vollkommen verschiedene Wohnbezirke/Ghettos im okkupierten Polen und dem annektierten Tschechien eingerichtet. Diese Haftlager dienten vor deren Transport in die Vernichtungslager als Übergangsstationen.
 
Umgangssprachlich werden heute, wiederum ebenfalls von beiden vorgenannten Bereichen vollkommen verschiedene Stadtviertel als Ghetto bezeichnet, weil in ihnen vorwiegend Angehörige bestimmter Ethnien (Segregation) oder sozialer Randgruppen leben. Übertragen findet er auch ohne direkten räumlichen Bezug im Diskurs um abgrenzbare soziale Strukturen (Subkulturen, Soziale Netzwerke) Anwendung.“

Aufgrund der mit dem Begriff „Ghetto“ und der damit – insbesondere in der Geschichte Deutschlands – verbundenen besonders menschenverachtenden Einstellung zur darin lebenden Bevölkerung wird die Einwendung zurückgewiesen.

Die Gemeinde Pliening erachtet es als nicht erforderlich, die vorgebrachten, grundlosen Unterstellungen und diffamierenden Aussagen zu Personen, die lediglich auf der Suche nach bezahlbarem Wohnraum sind, rechtlich zu würdigen.

10 dafür : 0 dagegen

Alternativ-Bebauung
Zu der vom Einwender vorgebrachte Einfamilienhaus-Bebauung werden keine sachdienlichen Argumente vorgebracht. Der Verweis auf mögliche Probleme mit der geplanten Bebauung ist nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Er wird daher zurückgewiesen.

10 dafür : 0 dagegen

Ausgleichsflächen
Ausgleichsflächen für „innerorts Bebauung“ – sofern sie denn gemäß Baugesetzbuch erforderlich ist – sollte in hierfür sinnvollen Bereichen, für Pliening z. B in der Nähe der Speicherseen realisiert werden. In Ortsrandlage sind solche Flächen nur dann sinnvoll, wenn dauerhaft damit eine bauliche Weiterentwicklung verhindert werden soll.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Auslegung auch Eigentümer landwirtschaftlicher Anwesen sowie der Bayerische Bauernverband Anregungen vorgebracht haben, welche im Rahmen dieser Abwägung bewertet und beurteilt werden.

10 dafür : 0 dagegen

Die Gemeinde Pliening widerspricht schließlich der Aussage, dass die Planungen nun „noch größer und invasiver geplant“ werden, als bislang kommuniziert. Auf die vorgenannten Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

10 dafür : 0 dagegen


4.        Anwohner, vertreten durch General-Betreuungsbevollmächtigten, Pliening
4.1 Einwendung / Anregung vom 27.08.2020
Gegen den am 02. Juli 2020 bekanntgegebenen Bebauungsplan möchten wir folgende Einwände vorbringen:

Bei der am 31.07.2017 von Herrn Bürgermeister Frick eingeladenen Informationsveranstaltung wurde den Anwohnern und Interessenten der Bebauungsplan „Pliening Nord-West“ vorgestellt.

Auf die Vorgabe der damaligen Planung der Hausbreite von 12,0 m, haben die Anwohner das Argument vorgetragen und auch darum gebeten, die Breite auf 10,0 m festzulegen, da die direkt betroffenen Grundstücke auf Fl.Nrn. 542/2, 542/3, 542/4, 542/13, 542/5 und 542/14 (Doppelhäuser) ca. 9,0 m breit sind. Aussagen der Gemeinde besagen, dass die Ortsrandeingrünung in das zu bebauende Gebiet einfließen soll.

Im November 2019 hat Herr Bürgermeister Frick in seinem Normenkontrollantrag gegen die vorgelegte Planung der Gemeinde Poing (östlicher Rand von W 7, zu Ottersberg) seine Aussage gegeben. „Normalerweise wird bei einer Stadtplanung von innen nach außen abfallend geplant, in Poing aber anders herum.“ Nach dieser Aussage sollte die Bebauung in „Pliening Nord West“ neu überdacht werden.

Im aktuellen Plan haben die Gebäude jetzt eine geplante Breite von: 14,0 m. Durch diese Verbreiterung der Gebäude und der Verschiebung hat nun die Fl.Nr. 542/3 keine Sicht mehr Richtung Westen, da jetzt ein „Klotz“ steht. Bei der vorgeschlagenen Breite von 10 m können die Gebäude, durch die gewonnenen Meter nach Norden verschoben werden und es könnten im Süden zusätzliche Stellplätze geplant werden.

Im ausgelegten Bebauungsplan ist kein Zugang von den Straßen in die einzelnen Hauseinheiten erkennbar (Gehweg).

Es fehlen die Platzierungen der Mülltonnen auf der Süd- bzw. Nord-Seite.

4.2 Beschluss:
Zur Anregung wird wie folgt Stellung genommen.

Die vom Einwender zitierte Aussage von Herrn Bürgermeister Frick zur geplanten Bebauung der Gemeinde Poing an der Plieninger Gemeindegrenze ist mit der vorliegenden Planung nicht vergleichbar.

Die Gemeinde Poing plant am Ortsrand eine viergeschossige Bebauung mit Wandhöhen von 12,7 m. Dem stehen zweigeschossige Wohngebäude südlich des Westrings (Baugebiet W 5) gegenüber. Es handelt sich hierbei also zweifelsfrei um eine Stadtplanung von „außen nach innen“ (d. h., dass die Höhenentwicklung von außen nach innen abnimmt). Dem Verständnis einer üblichen Ortsentwicklung würde es hingegen entsprechen, wenn die Bebauung zum Ortsrand hin abnimmt, um einen fließenden Übergang in die flache Landschaft zu ermöglichen.

Eine solche Situation findet sich im Baugebiet „Pliening Nord-West“ nicht. Auf Anregung der Anwohner wurde die Firsthöhe der Gebäude auf 9,10 m festgesetzt. Dies entspricht der Festsetzung im Bebauungsplan „Pliening-West“ für die bestehende Bebauung westlich der Ludwigstraße.

Im Gegensatz zur Planung der Gemeinde Poing setzt der Bebauungsplan „Pliening Nord-West“ die Bebauungshöhe lediglich fort. Eine Erhöhung über das Firstniveau der Bestandsbebauung ist auch nicht beabsichtigt.

Eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Eine Reduzierung der Baukörpertiefen auf 10 m würde dazu führen, dass die Wohnungen nicht mehr angemessen aufgeteilt werden könnten bzw. sogar die Anzahl der Wohnungen im Gebäude reduziert werden müsste.

Da es städtebauliches Ziel der Gemeinde ist, die Geschossflächenzahl von 0,44, wie sie auch im Baugebiet „Pliening West“ entlang der Ludwigstraße gilt, beizubehalten, würde eine Reduzierung der Baukörpertiefen unweigerlich eine Änderung der Gebäude, ggf. sogar noch ein zusätzliches Gebäude zur Folge haben. Dies ist nicht beabsichtigt, um die von den Anwohnern gewünschte Durchlässigkeit zur freien Landschaft zu erhalten.

Eine Änderung der Gebäudetiefen von maximal 14 m auf 10 m bei den Gebäuden H2 bis H4 erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Durch eine Reduzierung der Bauraumtiefen auf 10 m könnten maximal neun zusätzliche Stellplatzflächen geschaffen werden. Allerdings würde dies zu Belästigungen durch oberirdischen Zu- und Abfahrtsverkehr für das Anwesen Ludwigstraße 29 führen, welches bereits durch die geplante Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt verkehrlich belastet wird.

Die Gemeinde erachtet es daher als sachgerecht, die oberirdischen Stellplätze im Norden des Plangebietes zu belassen.

Eine Änderung der Planung erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Die Festsetzung der Zugänge in die einzelnen Gebäude ist, ebenso wie die Platzierung der Mülltonnenhäuschen, absichtlich nicht festgesetzt, um Spielräume für die bauliche Umsetzung zu schaffen.

Üblicherweise wird der Zugang zu den Häusern von deren Nordseite erfolgen. Die Mülltonnenhäuschen können je nach Bedarf z. B. am Gebäude oder in der Tiefgarage errichtet werden.

Änderungen oder Ergänzungen zur Planung erfolgen daher nicht. Die Interessenlage der Anwohner, insbesondere hinsichtlich der Mülltonnenhäuschen, wird allerdings im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

5.        Anwohner, Pliening
5.1 Einwendung / Anregung vom 24.08.2020
Gegen den Bebauungsplan „Pliening Nord-West“ erhebe ich Einspruch. Mein Einspruch bezieht sich auf den Plan, dass am Ortsrand Blöcke von Mehrfamilienhäusern gebaut werden sollen – statt die Bebauung mit weiteren Ein- und Zweifamilienhäusern fortzusetzen.

Ich erhebe Einspruch gegen den Bau der Tiefgarage: Besonders schwerwiegend sehe ich den Punkt „Grundwasser“. Ich sehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass mein Haus durch die Errichtung der Tiefgarage Schäden erleiden wird, nicht berücksichtigt. Im Bebauungsplan selbst steht: „Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet mit einem hohen Grundwasserstand zu rechnen ist. Über die exakten Höchststände des Grundwassers sollen Untersuchungen veranlasst und Gutachten eingeholt werden.“ Dies bezieht sich offensichtlich nur auf die geplanten Neubauten. Ich fordere die Gemeinde dazu auf, ein Gutachten erstellen zu lassen, dass den Einfluss der Tiefgarage auf die bestehenden Häuser untersucht. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Tiefgarage als riesige künstliche Barriere verhindert, dass Grundwasser abfließen kann und es stauen wird oder in die Richtung unserer Häuser lenken wird und das Grundwasser so in unsere Keller gedrückt wird und große Schäden entstehen, ist extrem hoch.

Des Weiteren befürchte ich Schäden an meinem Haus bei der Errichtung der Tiefgarage durch die Erschütterungen beim Setzen der für den Bau der Tiefgarage nötigen Spundwände. Ich fordere den Gemeinderat auf, vorab an meinem Haus bei Baugutachten erstellen zu lassen, um die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Bau der Tiefgarage verursachten Schäden objektiv beurteilen zu können und die vom Schadensverursacher zu tragenden Kosten festlegen und regulieren zu können.

Seit 1987 wohne ich in meinem Haus Ludwigstraße XX in Pliening, in einer Nachbarschaft von Ein- und Zweifamilienhäusern. Es geht mir nicht nur um den Verlust der „schönen Aussicht“ und der paradiesischen Ruhe, sondern auch um weitere negative Auswirkungen durch die zu erwartende Mieterklientel auf unser Umfeld. Deren soziokultureller Hintergrund ist nicht homogen zu unserer gewachsenen Nachbarschaft, die sich durch große Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme auszeichnet. Hier ist Konfliktpotential vorprogrammiert – zu unseren Lasten.

Bei dem geplanten Bauvorhaben „Pliening Nord West“ sehe ich die Belange der jahrzehntelang hier wohnenden Hauseigentümer nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Ich erwarte Änderungen an diesem Vorhaben, die das Wohnen in der Ludwigstraße weiterhin lebenswert sein lassen.

5.2 Beschluss:

Bedarf an Wohnraum
Das Bedarf an günstigem Wohnraum, auch in der Gemeinde Pliening, besteht, kann man anhand der einschlägigen Internetportale für Wohnungen jederzeit nachvollziehen. Hierbei steht der Begriff „günstig“ für bezahlbare Wohnungen, also nicht für Quadratmeterpreise wie sie in München zu finden sind und auch in Pliening leider immer häufiger gefordert werden.

Vor diesem Aspekt, dass sich der „Normalbürger“ kaum mehr bezahlbaren Wohnraum leisten kann, hat sich die Gemeinde zur vorliegenden Planung entschlossen. Dabei sind unter „Normalbürger“ beispielhaft der Gemeindemitarbeiter oder die Kindergärtnerin zu verstehen.

Die geplante zweigeschossige Bebauung fügt sich durchaus in das Ortsbild ein und sorgt ebenso dafür, die Wohnqualität der angrenzenden Wohnhäuser nicht zu beeinträchtigen. Die Gemeinde erachtet ihr vorliegendes Konzept als ausgewogen und städtebaulich angemessen.

Die vom Einwender beantragte Fortführung der Bebauung mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern würde diesen Überlegungen nicht Rechnung tragen und wird daher zurückgewiesen.

10 dafür : 0 dagegen

Hydrogeologisches Gutachten:
Dem Einwand hinsichtlich eines hydrogeologischen Gutachtens wurde entsprochen. Dass mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Ingenieurbüro Wagerer Consult, Dietramszell, kommt zu folgendem Ergebnis:

„Im Bereich des in Planung befindlichen Neubaugebietes Pliening Nordwest ist die Errichtung einer Tiefgarage geplant. Anwohner der Ludwigstraße, deren Anwesen unmittelbar östlich an das Baugebiet angrenzen, haben eine hydrogeologische Untersuchung angeregt, um potentielle hydraulische Auswirkungen der Tiefgarage auf ihre Keller zu untersuchen.

Die vorgetragenen Bedenken sind aus fachlicher Sicht grundsätzlich nachvollziehbar.

Zur Untersuchung wurden drei Grundwassermessstellen GWM 1-3 sowie die amtliche Messstelle Pliening 556 A herangezogen.

Die Messstelle GWM 2 liegt nur ca. 30 m westlich der Baugebietsgrenze und weist so eine hohe Aussagekraft zur Charakterisierung der geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse auf.

Zur Beschreibung der Grundwasserdynamik wurde die amtliche Messstelle 556 A verwendet, die mit einer 48-jährigen Messreihe eine sehr hohe Aussagekraft zur Bewertung der Grundwasserdynamik aufweist.

Der Erkundungsgrad für die hydrogeologische Begutachtung ist damit als sehr gut und jedenfalls ausreichend für die erforderlichen Aussagen zu beurteilen.

Aus einer aktuellen Stichtagsmessung (18.11.2020, MW) und vergleichenden Betrachtungen konnte die Grundwasserfließrichtung zweifelsfrei mit Norden bis Nordnordwesten festgestellt werden. Insgesamt konnten alle für eine Analyse des hydrogeologischen Systems erforderlichen Parameter zufriedenstellend geklärt werden.

Am Standort ergibt sich, dass nur im Falle hoher bis höchster Grundwasserstände eine Anströmung der geplanten Tiefgarage und dies nur in einer Größenordnung von rd. 1,1 m gegeben wäre. In diesem Fall läge die unter dem Bauwerk verbleibende Grundwassermächtigkeit bei 16,9 m.

Im Wesentlichen aufgrund dieser beiden Parameter errechnet sich ein Aufstau nach Schneider zu 0,05 m, wobei in einer Abschätzung zu sicheren Seite nur die Unterströmung betrachtet wurde. Bezieht man auch die Umströmung ein, so reduzieren sich die Aufstauwerte auf 0,01 – 0,02 m.

Nach dem Kenntnisstand können messbare Auswirkungen auf die Anwesen westlich der Ludwigstraße und auch den südlich des Mitterwegs anschließenden Baukomplex aufgrund der geringen Aufstauwerte und der stromseitlichen Lage mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Aufgrund der günstigen hydrogeologischen Verhältnisse könnte eine Tiefgarage höchstwahrscheinlich im gesamten Neubaugebiet erstellt werden, ohne dass messbare negative Auswirkungen auf die bestehende Bebauung resultieren würden.

Die größere Sicherheit ist aus geologischen Gründen allerdings eindeutig im Süden gegeben, wo sie nach derzeitigem Stand geplant ist.

Gegen die geplante Lage bestehen aus gutachterlicher Sicht keinerlei Bedenken.“

Um der Anregung und den Ergebnissen des Gutachtens Rechnung zu tragen wird der Bebauungsplan in den Hinweisen durch Text unter „Wasserwirtschaft/Grundwasser“ wie folgt ergänzt:

„Aufgrund der Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens des Ing.-büros Wagerer, Dietramszell, vom 25.11.2020, welches als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt ist, ist im Rahmen der Genehmigungsplanung dafür Sorge zu tragen, dass die Tiefgarage soweit als möglich im südlichen Bereich konzipiert wird.“

Außerdem ist die Begründung um die Ausführungen zur Hydrogeologie zu ergänzen.

10 dafür : 0 dagegen

Aussagen zur Beweissicherung an Bestandsobjekten im Vorfeld der Baumaßnahmen sind entbehrlich, da sie die Bauausführung und nicht das Bebauungsplanverfahren betreffen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Behauptung, dass die Planung „weitere negative Auswirkungen durch die zu erwartende Mieterklientel“ hätte und deren „soziokultureller Hintergrund“ nicht homogen zur „gewachsenen Nachbarschaft“ ist, wird zurückgewiesen.

Das Bedarf an günstigem Wohnraum, auch in der Gemeinde Pliening, besteht, kann anhand der einschlägigen Internetportale für Wohnungen jederzeit nachvollzogen werden. Hierbei steht der Begriff „günstig“ für bezahlbare Wohnungen, also nicht für Quadratmeterpreise wie sie in München zu finden sind und auch in Pliening leider immer häufiger gefordert werden. Damit einhergehend handelt es sich auch nicht um „Sozialwohnungen“, die im Übrigen nur wirtschaftlich schwachen Personen zur Verfügung stehen.

Vor diesem Aspekt, dass sich der „Normalbürger“ kaum mehr bezahlbaren Wohnraum leisten kann, hat sich die Gemeinde zur vorliegenden Planung entschlossen.

Vor diesem Hintergrund sind Behauptungen, wie sie vom Einwender vorgebracht werden, als haltlos und vorsätzlich diffamierend anzusehen. Abgesehen von der befremdlichen Wortwahl und der damit verbundenen Unterstellung stellt die Gemeinde nochmals klar, dass die Planung die Schaffung notwendigen Wohnraums vorsieht.

Die Gemeinde Pliening erachtet es daher als nicht erforderlich, die vorgebrachten, grundlosen Unterstellungen und diffamierenden Aussagen zu Personen, die lediglich auf der Suche nach bezahlbarem Wohnraum sind, rechtlich zu würdigen.

10 dafür : 0 dagegen

6.        Anwohner, Pliening
6.1 Einwendung / Anregung vom 23.08.2020
Hiermit wollen wir, Familie XXXX, einige Verbesserungsvorschläge zum Bebauungsplan mit der Bitte um Berücksichtigung einbringen.

Die Abstände der Gebäude sollten nach Möglichkeit zwischen den Gebäuden H2 und H3 sowie H3 und H4 auf 12 m oder das baurechtlich vertretbare Minimum verringert werden, der Abstand von Gebäude H1 zu H2 auf 14 m vergrößert. Die bauliche Verdichtung im Norden wäre damit etwas gelockert und auch uns würde bei Feierabend die Sonne noch erreichen können. Die Gebäude Ludwigstraße XXX (Anmerkung der Verwaltung: Doppelhaus der Einwender) steht im Verhältnis zur südlichen Ludwigstraße näher am Neubaugebiet und ist damit stärker benachteiligt.

Der Baum, der lt. Plan an Grundstück Ludwigstraße XX (Anmerkung der Verwaltung: Nachbar-Doppelhaushälfte der Einwender) grenzt, sollte versetzt werden oder, wenn möglich, ganz entfallen. Auch dieser wirkt sich gegen Abend beschattend aus. Zudem bitten wir bei der Auswahl der Bäume aufgrund bestehender Allergien auf Nussbäume zu verzichten.

Von einer finanziellen Beteiligung am Straße- und/oder Gehweg Belag im Rahmen der Erschließung (Kanal, Gas, Strom, Telefon…) des Neubaugebietes bitten wir abzusehen.

Es fehlt des Weiteren ein stimmiges Verkehrskonzept für die zu erwartende zusätzliche Anzahl an Kraftfahrzeugen. Im Falle des Neubaugebietes in Poing ist dies für die Gemeinde Pliening sehr wohl ein Thema. Zu den Stoßzeiten ist es werktags gerade im Winter jetzt schon eine Herausforderung, von teils vielen Minuten, sich aus der Ludwigstraße in die Münchener Straße, vor allem Richtung Osten (Gelting / Erding / Kindergärten / Schule) gefahrlos in den fließenden (Durchgangs-) Verkehr einzufädeln bzw. durch diesen hindurch zu stoßen. Die zusätzliche Zahl an Fahrzeugen wird diese Situation weiter verschärfen und lässt im Extrem sogar Staus in der Ludwigstraße befürchten. Eine Ampel zu Stoßzeiten könnte hier Abhilfe schaffen.

Zudem werden die lt. Planzeichnung 11 oberirdischen Parkplätze (gerade im Zusammenhang mit Besuchern) nicht ausreichen. Der Erfahrung nach aus vergleichbaren Wohnsiedlungen (z. B. Mitterfeldring in Poing), werden die vorhandenen Tiefgaragenstellplätze (wenn überhaupt ausreichend vorhanden, da viele Haushalte mehrere Fahrzeuge besitzen/betreiben) oft nur sporadisch oder längerer Parkdauer bzw. schlechter Witterung genutzt. Ein Ausweichen (im Schlimmsten Fall auch regelwidrig) in das bestehende Wohngebiet (Weidachweg, Ludwigstraße, Mitterweg, Tennisplatz) und der damit verbundenen Behinderungen ist zu erwarten. Ein beidseitiges Parken im Weidachweg wird zu Behinderungen des Busses sowie des landwirtschaftlichen Verkehrs führen. Ein einseitiges Halteverbot für Weidachweg Nordseite könnte dem entgegenwirken. Ein wechselseitiges Halteverbot am Weidachweg hätte zusätzlich eine verkehrsberuhigende Wirkung, da die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus beiden Richtungen selten eingehalten wird. Hinweis: Im Falle von zugeparkten Grundstückszufahrten wird die Polizei / das Ordnungsamt in aller Regel nur bei Feuerwehrzufahrten oder „Gefahr im Verzug“ die Fahrzeuge abschleppen lassen. Ist dies nicht der Fall, es handelt sich also „lediglich“ um eine Behinderung Einzelner, so bedeutet das für die betroffenen Anwohner zusätzlichen Ärger, da sie ein Abschleppen/Umsetzen zunächst selbst veranlassen und die entstandenen Auswendungen juristisch vom Verursacher einfordern müssen. Vom zeitlichen Auswand ganz zu schweigen. In der Vergangenheit gab es solche Parkverstöße vor Grundstückszufahrten bereits mehrfach.

Schließlich bitten wir darum die Abfallentsorgung des Neubauviertels im Süden nahe der Wertstoffinsel unterzubringen bzw. eine entsprechende anwendersichere Geruchsversiegelung sicherzustellen. Die vorherrschende Windrichtung ist Süd-West. Zusätzlich sollte auch über eine Reglementierung der Wertstoffinsel, die jetzt schon oft überlastet ist, nachgedacht werden.

6.2 Beschluss:
Der Anregung, den Abstand zwischen den Gebäuden H2 und H3 zu reduzieren und dafür den Abstand zwischen den Gebäuden H1 und H2 auf 14 m zu erhöhen, wird nicht entsprochen.

Die vom Einwender vorgebrachten Beeinträchtigung durch den Abstand von 10 m zwischen Haus H1 und H2 können nachvollzogen werden.

Allerdings liegen von anderen Anwohnern ähnliche Anregungen vor, jeweils auf das sie betreffende Grundstück, so dass eine Verschiebung zu Gunsten eines Einwenders Nachteile gegenüber allen anderen angrenzenden Grundstücke zur Folge hätte.

Die Gemeinde erachtet die gewählte Baukörperstellung als sachgerechten Kompromiss, der eine gleichmäßige und damit gerechte Verteilung der Planung darstellt. Die dabei für den Einzelnen empfunden negativen Auswirkungen werden nicht verneint, sondern durch die Gleichbehandlung aller in ein sachgerechtes Gleichgewicht gebracht.

10 dafür : 0 dagegen

Im Übrigen hätte die Reduzierung der Freiflächen zwischen den Gebäuden nicht nur Folgen hinsichtlich der Abstandsflächen. Vielmehr würden dadurch neben den Terrassen- und Hauszugangsflächen auch Freibereiche wegfallen oder reduziert, auf welchen Nebengebäude (z. B. Gartenhäuschen) aber auch Mülltonnenhäuschen realisiert werden könnten.

Diese müssten dann – sofern sie nicht im Haus bzw. in der Tiefgarage integriert werden können – entlang der Ostseite des Plangebietes und damit angrenzend an die bestehende Bebauung realisiert werden.

Im Übrigen geht die Gemeinde davon aus, dass die vorgeschlagene Verschiebung nicht zu einer signifikanten Verbesserung bei der von den Einwendern erhofften „Feierabend-Sonne“ führen würde. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung, den Baum nordöstlich des Gebäudes H2, zu verschieben wird entsprochen. Aufgrund der geringen Zahl an Bäumen auf dem Grundstück kommt ein Entfall des Baumes nicht in Betracht. Eine Verschiebung, z. B. nach Süden, ist hingegen denkbar und wird berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung, auf Nussbäume zu verzichten, wird entsprochen. Entsprechende Baumarten werden aus der Auflistung unter B.2 „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen durch Text“ gestrichen.

9 dafür : 1 dagegen

Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Erschließung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht. Ein „Absehen“ von einer finanziellen Beteiligung kann nur innerhalb dieses Rahmens erfolgen.

10 dafür : 0 dagegen

Verkehrslärm
Nach aktueller Rechtsprechung gilt für Verkehrslärm, „dass Lärmschutzbelange grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen sind, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplanes ansteigt. …. Die planende Gemeinde muss zwar nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden“ (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.08.2019, Az. 9 N 17.1046).

Der Gemeinde Pliening geht aufgrund der bisherigen Baukörpergröße (14 m x 23 m bzw. 16 m x 22 m) von ca. acht Wohneinheiten je Gebäude aus, so dass die Gesamtzahl 30 Wohnungen umfassend dürfte, gegebenenfalls sogar weniger.

Basierend auf der gemeindlichen Stellplatzsatzung beträgt demnach der Stellplatzbedarf ca. 60 Stellplätze (je Wohnung maximal zwei Stellplätze), welche in der Tiefgarage nachgewiesen werden könnten. Auch hier könnte aufgrund der Regelungen zum bezahlbaren Wohnraum die Zahl noch weiter reduziert werden.

Bezogen auf die Spitzenstunde am Morgen (von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) ergibt sich daraus eine rechnerische zusätzliche Verkehrsbelastung von ca. einem Fahrzeug je zwei Minuten.

Das vorhandene Straßennetz – und hier insbesondere die Ludwigstraße Richtung Süden – wird zwar durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt. Gleichwohl hält die Gemeinde die zu erwartenden Mehrbelastung im vorgenannten Umfang für vertretbar.

Um der Anregung dem entsprechend Rechnung zu tragen wird die Begründung wie folgt ergänzt:

„Durch das geplante Baugebiet ergibt sich voraussichtlich eine zusätzliche Verkehrsbelastung für die umliegenden Straßen, insbesondere die Ludwigstraße Richtung Süden, von ca. 60 Fahrzeugen. Dies entspricht einer zusätzlichen Belastung in der Spitzenstunde (06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) von etwa einem Fahrzeug je zwei Minuten. Die Gemeinde hält diese Mehrbelastung für das bestehende Straßennetz für vertretbar.“

10 dafür : 0 dagegen

Die Aussagen zu einer möglichen Ampel an der Einmündung Ludwigstraße/Münchener Straße betreffen nicht die Umsetzung des Bebauungsplanes. Außerdem liegt die Entscheidung über eine Ampel an dieser Stelle im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Bauamtes Rosenheim (Staatsstraße 2082).

10 dafür : 0 dagegen

Die Aussage, dass die im Bebauungsplan festgesetzten elf oberirdischen Stellplätze nicht ausreichen, wird nicht geteilt.

Wie bereits ausgeführt, geht die Gemeinde für die Wohnanlage von ca. 60 Stellplätzen aus.

Um sicher zu stellen, dass die oberirdischen Stellplätze nur für Besucher genutzt werden, wird der Anregung allerdings in der Form Rechnung getragen, dass die Festsetzung durch Planzeichen unter § 5 in „Fläche für oberirdische Besucher-Stellplätze“ ergänzt wird. Entsprechende Beschilderungen erfolgen im Rahmen der baulichen Umsetzung.

Falls dennoch Besucher in die umliegenden Straßen ausweichen, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der öffentliche Verkehrsraum auch zum Parken berechtigt, sofern die rechtlichen Vorgaben für die Mindestdurchfahrtsbreite eingehalten und vorhandene Beschilderungen beachtet werden.

Sofern erforderlich, wird ein Halteverbot auf der Nordseite des Weidachweges ausgewiesen. Dies ist jedoch nicht Bestandsteil des Bebauungsplan-Verfahrens. Gleiches gilt für den Vorschlag eines wechselseitigen Halteverbots am Weidachweg.

Zu den beschriebenen Problemen im Falle zugeparkter Grundstückseinfahrten können im Rahmen des Bebauungsplanes keine Festsetzungen getroffen werden, da gesetzeswidriges Verhalten nicht berücksichtigungsfähig ist.

9 dafür : 1 dagegen

Die Müllcontainerflächen sind im Bebauungsplan nicht geregelt, um die Bauausführung möglichst flexibel zu gestalten. Dies schließt z. B. auch eine Unterbringung in der Tiefgarage nicht aus.

Eine Festsetzung von Müllcontainerflächen im Süden nahe der Wertstoffsammelstelle würde eine Lage unmittelbar neben dem geplanten Kinderspielplatz bedeuten. Da der Spielplatz aus Gründen des Immissionsschutzes an dieser Stelle verbleiben muss, und ein Mülltonnengebäude in unmittelbarer Nähe zum Kinderspielplatz als unangemessen angesehen wird, wird dieser Anregung nicht entsprochen. Die Interessenlage der Anwohner wird allerdings im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

Die Leerungszeiten sind an der Wertstoffsammelstelle durch ein Schild deutlich erkennbar. Außerhalb dieser Zeiten ist das Abladen von Wertstoffen unzulässig. Da die Öffnungszeiten außerhalb der Ruhezeiten liegen, erscheint eine weitere Reglementierung nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

7.        Anwohner, Pliening
7.1 Einwendung / Anregung vom 25.08.2020
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan „Pliening Nord West“ möchte ich folgende Einwände vorbringen:

Im Beschluss vom November 2017 wurde eine „Reduzierung der Außenmaße der Baukörper“ beschlossen (damals geplant 12 x 24m bzw. 20 x 12m). Nach der aktuellen Planung vom Juli 2020 sind die Baukörper mit einer Größe von 14 x 23 m weiter in ihrer Größe gewachsen. Hat der Beschluss vom November 2017 seine Gültigkeit verloren)? Ich beantrage hiermit, die geplanten Bauten in ihrer Größe zu verkleinern. Bauten dieser Größe sind für das „ländliche“ Ortsbild vollkommen abträglich.

Bzgl. Ziel und Zweck wird ein starkes Siedlungswachstum angeführt. Aufgrund der bereits umgesetzten und geplanten Baumaßnahmen in der Gemeinde und im Umland ist der in der Begründung angegebene Siedlungsdruck nicht mehr so hoch, um gleich vier große Mehrfamilienhäuser an der gleichen Stelle zu errichten.

Die Baumaßnahmen in Landsham-Süd, am ehemaligen Greimelanwesen, in der Lindenstraße, die Nachverdichtung auf den Grundstücken in Gelting sowie die Neubauten, z. B. am Tanzfleckl, in der Lorenz-Maier-Straße und am Kirchweg sowie die beiden realisierten Bauten und die in Planung befindlichen Häuser an der Landshuter Straße belegen nur exemplarisch die vielen Wohnraumbeschaffungsmaßnahmen in unserer Gemeinde.

Die Nachbargemeinden Poing, Kirchheim und Markt Schwaben wachsen nochmal viel stärker. Oben auf kommt die Coronakrise, welche auf unabsehbare Zeit Folgen haben wird. Sie schlägt sich sowohl deutlich negativ auf den Wohnungsdruck im Großraum München, als auch auf die finanziellen Mittel der Kommunen nieder.

Die städtebauliche Anbindung für vergünstigten Wohnraum am Ortsrand ist keineswegs „sehr gut“, wie in den Ausführungen zur Grundsatzentscheidung aufgeführt ist (Bebauungsplan Teil C 3.1), sondern absolut ungünstig.

Gleichfalls ist die öffentliche Verkehrserschließung als „mangelhaft“ zu bezeichnen, da sie einzig über die kleinen Straßen Mitterweg und Weidachweg erfolgt und weiter ausschließlich über die Ludwigstraße, die bereits jetzt stark durch die bestehenden Wohngebiete beansprucht wird. Alle Wege werden zusätzlich stark von Pkw, Lkw sowie landwirtschaftlichen Fahrzeugen bzw. Gespannen genutzt.

Im Norden bei den oberirdischen Stellplätzen wird es bei der aktuellen Planung zu Behinderungen des fließenden Verkehrs auf dem Weidachweg kommen. Hier fährt auch der Linienbus 460 nach Grub und Poing. Bei den in der Realität leider sehr oft überhöhten Geschwindigkeiten birgt das auch eine beträchtliche Unfallgefahr.

11 oberirdische Stellplätze bei der Anzahl an geplanten Wohnungen sehe ich für einen Bau dieser Größe als viel zu wenig. Natürlich sollen die Bewohner in der Tiefgarage parken. Realistisch ist aber vielmehr, dass Besucher oberirdisch parken, noch realistischer ist, dass auch Anwohner nicht zu jeder Zeit ihre unterirdischen Stellplätze nutzen, sondern oben parken. Die Folge wird eine weitere Blockierung der anliegenden Straßen, insbesondere für landwirtschaftlichen Verkehr und Bus sowie eine Zuspitzung der Parkplatzsituation sein.

Bereits jetzt besteht im Westen Plienings oft das Problem eines hohen Grundwasserspiegels. Im Teil B 1. § 2 Abs. 6 des Bebauungsplanes steht, dass die maximal zulässige Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens mindestens 20 cm über der Erschließungsstraße liegen muss. Aktuell ist ein deutlicher Abfall des Feldes im Vergleich zu den künftigen Erschließungsstraßen feststellbar. Durch die Baukörper selbst, den Bau der großen Tiefgarage und durch die Flächenversiegelung um die Baukörper herum ist von Versickerungsproblemen und von einer zusätzlichen Verdrängung des Regenwassers aber auch des Grundwassers auszugehen. Es entsteht somit ein Gefälle zu der umliegenden Bebauung, die damit deutlich von Wasserschäden bedroht ist.

Ich fordere daher von der Gemeinde entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen und selbstverständlich für etwaige Schäden aufzukommen, sofern von der bisherigen Planung nicht Abstand genommen wird.

Eine zusätzliche Sorge, die ich habe, ist eine weitere Verdrängung von Feldtieren in ihren natürlichen Lebensräumen. Nach § 13 des BauGB findet keine Erstellung eines Umweltberichts statt, da es sich um einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren handelt.

Unter Punkt 5.5 Teil C des Bebauungsplans steht „der Geltungsbereich hat keine Erholungsfunktion“. Diese Aussage ist in ihrer Gänze nicht korrekt. Sowohl für die Anwohner, als auch für viele Bürger Plienings hat genau dieser Bereich als ländlicher Ortsrand mit den dazugehörigen Lebewesen sehr großen Erholungswert! Ich möchte und fordere daher, dass dieser erhalten bleibt, zusammen mit den Lebensräumen unserer heimischen Flora und Fauna.

Eine Planungsänderung, weg von vier großen, hallenartigen Gebäuden hin zu einer angepassten, lockeren Bauweise mit kleinere Häusern und individuellen Kleingärten bietet sowohl biologisch als auch optisch ausschließlich Vorteile. Die Bauten werden das Bild von Plienings Ortsrand über Jahrzehnte prägen.

Ich beantrage die Berücksichtigung meiner Einwände. Ich bitte außerdem um die Weiterleitung meines Schreibens an alle Gemeinderäte.

Ich lebe gern in Pliening, möchte dies auch noch lange tun auch nachfolgenden Generationen einen schönen und angenehmen Ort zum Leben hinterlassen, der sich an realistischen Bedürfnissen der Bürger Plienings orientiert.

7.2 Beschluss:
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
In der Bauausschuss-Sitzung am 09.11.2017 wurde u. a. beschlossen, dass neben der damals favorisierten Variante 4 ein weiteres Bebauungskonzept zu erarbeiten ist, „dass kleinere Baukörper (z. B. 10 m x 12 m Grundfläche) unter Beibehaltung einer Geschossflächenzahl von 0,44 darstellt“.

Dieser Ansatz wurde vom beauftragten Architekturbüro geprüft. Lt. Beschlusslage vom 09.11.2017 hielt der Bauausschuss allerdings an einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern fest.

Kleinere Gebäudegrößen hätten allerdings zur Folge, dass

- in kleineren Häusern weniger Wohnungen zur Verfügung gestellt werden könnten und damit das Konzept der Mehrfamilienhäuser nur mehr schwer zu realisieren gewesen wäre,

- die vorgesehene Tiefgarage nicht mehr möglich wäre, mit der Folge, dass sämtliche Fahrzeuge oberirdisch untergebracht werden müssten,

- die im Beschluss vorgesehene Geschossflächenzahl von 0,44 nicht mehr erreichbar gewesen wäre.

Das im Bebauungsplan-Entwurf enthaltene Konzept stellt im Übrigen einen „Bauraum“ dar, also eine Fläche innerhalb der die Gebäude realisiert werden können. Beim Vergleich der Bauraumgröße (z. B. 23 m x 14 m) fällt auf, dass das darin realisierbare Baurecht geringer ist, als die überbaubaren Flächen (265 m² statt möglichen 322 m² bei vollausgenutztem Bauraum). Die Mehrfamilienhäuser können also nicht so groß gebaut werden, wie es der Bauraum zuließe.

Außerdem wurden Gebäudegrößen aus der Variante 4 vom Oktober 2017 durchaus reduziert. Zwar nur geringfügig (statt 24 m x 12 m, nun 22 m x 12 m), was jedoch der planerischen Zielsetzung, die sich in den Beschlüssen vom 29.06.2017 und 09.11.2017 wiederspiegelt, geschuldet ist, nämlich der Realisierung von Mehrfamilienhäusern. Insofern behalten alle Beschlüsse des Bauausschusses ihre Wirksamkeit.

Im Übrigen ist die Aussage, „Bauten dieser Größe“ sind für das „ländliche Ortsbild vollkommen abträglich“ nicht nachvollziehbar.

Ein ländliches Ortsbild setzt z. B. landwirtschaftliche Anwesen voraus. Die im Nahbereich zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Anwesen befinden sich alle im planerischen Außenbereich, stellen somit kein „Ortsbild“ dar. Auch die vorhandene Bebauung ist kein „ländliches“ Ortsbild, sondern zeigt die gewöhnliche, an vielen Stellen in der Gemeinde und im Umland zu findende kleinstädtische Ortsrandsituation, welche Mehrfamilienhäuser nicht ausschließt.

Außerdem sind – betrachtet man die im Ort noch vorhandenen Strukturen – ländliche Ortsbilder u. a. durch größere, langgezogene landwirtschaftliche Gebäude geprägt. Vergleicht man bestehende landwirtschaftliche Gebäude im Ortsteil Pliening mit der Planung im vorliegenden Fall, so sind diese sogar größer als die Mehrfamilienhäuser im Bebauungsplan.

Die Gemeinde teilt daher die Ansicht nicht, dass die geplanten Gebäude ortsbildabträglich wären. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Die Behauptung, durch bereits umgesetzte Baumaßnahmen sei der angegebene Siedlungsdruck nicht mehr so hoch, ist nachweislich unzutreffend. Ein Blick in die einschlägigen Internetportale zur Vermietung oder zum Verkauf zeigt die weiterhin große Nachfrage nach Wohnungen. Dies gilt auch – oder trotz – der Corona-Krise und der in den Gemeinden Poing und Kirchheim b. München bereits angelaufenen Wohnbaumaßnahmen.

Es ist nach Ansicht der Gemeinde unstrittig, dass der Zuzug ins Münchener Umland weiterhin für einen hohen Siedlungsdruck und damit zu einer hohen Nachfrage nach Wohnraum führt.

Eine Änderung der Planung erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Die städtebauliche Anbindung wird auch weiterhin als sehr gut beurteilt. Insbesondere die Anbindung der Planung an das bestehende Straßennetz ohne größere Erschließungsmaßnahmen zeigt, die optimale Anbindung an den Ort.

Änderungen der Planung erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zur mangelhaften Verkehrserschließung wird festgestellt, dass es sich sowohl beim Mitterweg, als auch beim Weidachweg um Anliegerstraßen handelt. Die Tatsache, dass sie nicht die Breite der Ludwigstraße aufweisen, rechtfertigt nicht die Behauptung, die Erschließung sei mangelhaft.

Weiter wird festgehalten, dass das vorhandene Straßennetz jedem Benutzer offensteht, also auch von allen Verkehrsteilnehmer befahren werden kann. Das Argument, dass die Straße zusätzlich stark von Lkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt wird, bedeutet nicht, dass die Erschließung mangelhaft wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn durch die geplante Bebauung die Leistungsfähigkeit der Straßen nicht mehr sichergestellt wäre.

Basierend auf der gemeindlichen Stellplatzsatzung beträgt der Stellplatzbedarf ca. 60 Stellplätze. Bezogen auf die Spitzenstunde am Morgen (von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) ergibt sich daraus eine rechnerische zusätzliche Verkehrsbelastung von ca. einem Fahrzeug je zwei Minuten.

Das vorhandene Straßennetz – und hier insbesondere die Ludwigstraße Richtung Süden – wird zwar durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt. Gleichwohl hält die Gemeinde die zu erwartenden Mehrbelastung im vorgenannten Umfang für vertretbar.

Die Anregung aufnehmend wird die Begründung hierzu wie folgt ergänzt:

„Durch das geplante Baugebiet ergibt sich voraussichtlich eine zusätzliche Verkehrsbelastung für die umliegenden Straßen, insbesondere die Ludwigstraße Richtung Süden, von ca. 60 Fahrzeugen. Dies entspricht einer zusätzlichen Belastung in der Spitzenstunde (06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) von etwa einem Fahrzeug je zwei Minuten. Die Gemeinde hält diese Mehrbelastung für das bestehende Straßennetz für vertretbar.“

10 dafür : 0 dagegen

Der Weidachweg weist momentan in Höhe der geplanten oberirdischen Stellplätze eine Breite von ca. 5,60 m aus. Wie aus dem Plan zu entnehmen, ist an dieser Stelle eine Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen geplant. Dabei würde die Fortführung des Gehweges von Osten zweckmäßig erscheinen. Hierdurch ergäbe sich eine öffentliche Verkehrsfläche von ca. 7,0 m Breite.

Für das Rangieren aus einem Stellplatz heraus sind – bei analoger Anwendung der Garagen- und Stellplatzverordnung – bei einer Stellplatzbreite von 2,50 m und einem Abbiegen von 90° 6,0 m Rangierfläche erforderlich.

Wie dem Bebauungsplan zu entnehmen ist, sind die Stellplätze gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung, mit einer Breite von 2,70 m herzustellen, so dass die Gemeinde davon ausgeht, dass die geplante Aufweitung des Weidachweges auf 7,0 m, auch unter Berücksichtigung eines möglichen Gehweges, ausreichend ist.

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Die Aussage, dass die im Bebauungsplan festgesetzten elf oberirdischen Stellplätze nicht ausreichen wird nicht geteilt.

Wie bereits ausgeführt, geht die Gemeinde für die Wohnanlage von ca. 60 Stellplätzen aus.

Um sicher zu stellen, dass die oberirdischen Stellplätze nur für Besucher genutzt werden, wird der Anregung allerdings in der Form Rechnung getragen, dass die Festsetzung durch Planzeichen unter § 5 in „Fläche für oberirdische Besucher-Stellplätze“ ergänzt wird. Entsprechende Beschilderungen erfolgen im Rahmen der baulichen Umsetzung.

Falls dennoch Besucher in die umliegenden Straßen ausweichen, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der öffentliche Verkehrsraum auch zum Parken berechtigt, sofern die rechtlichen Vorgaben für die Mindestdurchfahrtsbreite eingehalten und vorhandene Beschilderungen beachtet werden.

Sofern erforderlich, wird ein Halteverbot auf der Nordseite des Weidachweges ausgewiesen. Dies ist jedoch nicht Bestandsteil des Bebauungsplan-Verfahrens.

9 dafür : 1 dagegen

Hydrogeologisches Gutachten:
Dem Einwand hinsichtlich eines hydrogeologischen Gutachtens wurde entsprochen. Dass mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Ingenieurbüro Wagerer Consult, Dietramszell, kommt zu folgendem Ergebnis:

„Im Bereich des in Planung befindlichen Neubaugebietes Pliening Nordwest ist die Errichtung einer Tiefgarage geplant. Anwohner der Ludwigstraße, deren Anwesen unmittelbar östlich an das Baugebiet angrenzen, haben eine hydrogeologische Untersuchung angeregt, um potentielle hydraulische Auswirkungen der Tiefgarage auf ihre Keller zu untersuchen.

Die vorgetragenen Bedenken sind aus fachlicher Sicht grundsätzlich nachvollziehbar.

Zur Untersuchung wurden drei Grundwassermessstellen GWM 1-3 sowie die amtliche Messstelle Pliening 556 A herangezogen.

Die Messstelle GWM 2 liegt nur ca. 30 m westlich der Baugebietsgrenze und weist so eine hohe Aussagekraft zur Charakterisierung der geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse auf.

Zur Beschreibung der Grundwasserdynamik wurde die amtliche Messstelle 556 A verwendet, die mit einer 48-jährigen Messreihe eine sehr hohe Aussagekraft zur Bewertung der Grundwasserdynamik aufweist.

Der Erkundungsgrad für die hydrogeologische Begutachtung ist damit als sehr gut und jedenfalls ausreichend für die erforderlichen Aussagen zu beurteilen.

Aus einer aktuellen Stichtagsmessung (18.11.2020, MW) und vergleichenden Betrachtungen konnte die Grundwasserfließrichtung zweifelsfrei mit Norden bis Nordnordwesten festgestellt werden. Insgesamt konnten alle für eine Analyse des hydrogeologischen Systems erforderlichen Parameter zufriedenstellend geklärt werden.

Am Standort ergibt sich, dass nur im Falle hoher bis höchster Grundwasserstände eine Anströmung der geplanten Tiefgarage und dies nur in einer Größenordnung von rd. 1,1 m gegeben wäre. In diesem Fall läge die unter dem Bauwerk verbleibende Grundwassermächtigkeit bei 16,9 m.

Im Wesentlichen aufgrund dieser beiden Parameter errechnet sich ein Aufstau nach Schneider zu 0,05 m, wobei in einer Abschätzung zu sicheren Seite nur die Unterströmung betrachtet wurde. Bezieht man auch die Umströmung ein, so reduzieren sich die Aufstauwerte auf 0,01 – 0,02 m.

Nach dem Kenntnisstand können messbare Auswirkungen auf die Anwesen westlich der Ludwigstraße und auch den südlich des Mitterwegs anschließenden Baukomplex aufgrund der geringen Aufstauwerte und der stromseitlichen Lage mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Aufgrund der günstigen hydrogeologischen Verhältnisse könnte eine Tiefgarage höchstwahrscheinlich im gesamten Neubaugebiet erstellt werden, ohne dass messbare negative Auswirkungen auf die bestehende Bebauung resultieren würden.

Die größere Sicherheit ist aus geologischen Gründen allerdings eindeutig im Süden gegeben, wo sie nach derzeitigem Stand geplant ist.

Gegen die geplante Lage bestehen aus gutachterlicher Sicht keinerlei Bedenken.“

Um der Anregung und den Ergebnissen des Gutachtens Rechnung zu tragen wird der Bebauungsplan in den Hinweisen durch Text unter „Wasserwirtschaft/Grundwasser“ wie folgt ergänzt:

„Aufgrund der Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens des Ing.-büros Wagerer, Dietramszell, vom 25.11.2020, welches als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt ist, ist im Rahmen der Genehmigungsplanung dafür Sorge zu tragen, dass die Tiefgarage soweit als möglich im südlichen Bereich konzipiert wird.“

Außerdem ist die Begründung um die Ausführungen zur Hydrogeologie zu ergänzen.

10 dafür : 0 dagegen

Aussagen zur Beweissicherung an Bestandsobjekten im Vorfeld der Baumaßnahmen sind entbehrlich, da sie die Bauausführung und nicht das Bebauungsplanverfahren betreffen.

10 dafür : 0 dagegen

Die Einwendung zu einer möglichen Verdrängung von Feldtieren kann nicht nachvollzogen werden. Weder seitens der Unteren Naturschutzbehörde als Fachbehörde, noch durch den Bund Naturschutz oder den Landesbund für Vogelschutz werden derartige Ansichten geäußert.

Im Übrigen findet sich in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 5.5 „Natur- und Umweltschutz“ hierzu eine Ausführung, welche durch das an der Planung beteiligte Landschaftsarchitekturbüro gefertigt wurde.

Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Das Grundstück Fl.Nr. 543 Gemarkung Pliening wird derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Der vom Einwender angeführte Erholungsnutzen durch das Grundstück besteht nicht, da die Fläche für sich betrachtet keinen signifikanten Erholungswert besitzt. Sie kann lediglich über den Weidach- bzw. Mitterweg umgangen werden.

Der beschriebene Erholungsnutzen liegt hier lediglich für die direkten Anwohner in der Funktion des unbebauten Grundstücks. Weder Flora noch Fauna werden durch die geplante Bebauung in einem relevanten Maße gefährdet.

Die Anregung wird daher zurückgewiesen. Änderung zum Bebauungsplan erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Die Aussage, die vier geplanten „hallenartigen“ Gebäude würden nicht in die lockere Bauweise mit kleinen Häusern und individuellen Kleingarten passen, kann unter Verweis auf die bestehende Bebauung südöstlich der Kreuzung Mitterweg/Ludwigstraße nicht nachvollzogen werden.

Die dort realisierten Mehrfamilienhäuser stellen ebenfalls weder „hallenartige“ Gebäude da, noch passen sie nicht in die bestehende Bebauung. Die geplanten Gebäude im Baugebiet „Pliening Nord-West“ sind zwar etwas größer, jedoch aufgrund der festgesetzten Firsthöhe in ihrer städtebaulichen Wirkung gleichartig.

Die Anregung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Einwand, dass eine „angepasste, lockere Bebauung“ mit kleineren Häusern und individuellen Kleingärten sowohl biologisch als auch optisch ausschließlich Vorteile bietet, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Der „biologische Aspekt“ kann durch Grünflächen zwischen den Wohngebäuden ebenso berücksichtigt werden, wie dies bei einer anderen Bebauung möglich ist.

Losgelöst von der Frage der städtebaulichen Wirkung von kleineren Häusern hatte der Bauausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2017 die städtebauliche Zielsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.06.2017 wiederholt, nämlich die Errichtung von Mehrfamilienhäusern.

An dieser Planungsabsicht hält die Gemeinde weiterhin fest. Änderungen oder Ergänzungen erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Dem Wunsch, die Anregungen an die Gemeinderatsmitglieder weiterzuleiten, wurde im Rahmen der vorliegenden Beschlussvorlage entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

8.        Anwohner, Pliening
8.1 Einwendung / Anregung vom 26.08.2020
Wir wohnen in der Ludwigstraße XX und haben einige Änderungswünsche für den Bauplan.

Aufgrund der Doppelbelastung gegenüber den anderen Einwohnern der Ludwigstraße, grenzen die zwei Gebäude H1 und H2 direkt an ca. 78 % meiner Grundstücksgrenze. HÖCHSTE VERDICHTUNG am ganzen Baugebiet.

Des Weiteren steht unser Wohnhaus 4 m und die Garage direkt an der Grundstücksgrenze. Dadurch ist eine Nutzung der Sonne nach Feierabend/Nachmittag nicht mehr möglich. Durch die Höhe des Gebäudes H2 würde sich dort ein Schatten über die ganze Terrasse und Garten bilden. Die anderen Anlieger haben 14 m vom Wohngebäude zur Grundstücksgrenze.

Auch nur an unserem Grundstück sind direkt sieben Parkplätze geplant, die rund um die Uhr (24 Stunden/7Tage der Woche) in Anspruch genommen werden und dadurch eine ständige Lärmquelle besteht.

Daher bitten wir folgenden Änderungen des Bauplans vorzunehmen:

1.)
Momentan sind zwischen Gebäude H2 und H3 sowie zwischen Gebäude H3 und H4 jeweils ein Abstand von 14 m geplant. Im Gegensatz dazu sind zwischen Gebäude H1 und H2 nur 10 m geplant.

Aufgrund des um 10 m, gegenüber der Gebäude der Ludwigstraße, geringen Abstands zur Grundstücksgrenze, sowie der hohen Gebäudeverdichtung im Norden (Gebäude H1 und H2) des Neubaugebietes, bitten wir um eine Entzerrung der Verdichtung. Dazu sollte der Abstand zwischen den Gebäuden H1 und H2 auf 14 m vergrößert werden und demzufolge die Abstände der Gebäude H2 und H3 und H3 und H4 auf 12 m verringert werden oder das zugelassene Minimum. H2 und H3 müssten entsprechend nach Süden (Richtung Tennisplatz) verschoben werden.

Durch den jetzigen Planungsstand wird mein Wohngebäude / Grundstück / Terrasse ab nachmittags voll im Schatten liegen, was im Sommer Lebensqualität kostet und im Winter hohe Heiz- und Lichtkosten bedeutet. Durch eine Verschiebung wäre die Belastung für die Grundstücke 542/11 und 542/1 geringer und ausgeglichener.

2.)
Optimal wäre ein Müllplatz in der Nähe der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage. Dort wäre auch gleich die Wertstoffinsel in der Nähe, was die Mülltrennung besser möglich machen würde. Die Wertstoffinsel sollte durch die Erhöhung der Einwohner vergrößert werden und verschließbar sein.

Sollte es nötig sein ein Müllhäuschen im Norden einzuplanen, bitte an der westlichen Grundstücksgrenze des Neubaugebietes, neben den drei Parkplätzen. Es handelt sich hier nicht um ein eine Partei, sondern um viele Parteien. Dadurch würde für die Anwohner der Ludwigstraße die Geruchsbelästigung geringer.

3.)
Der Baum zwischen H2 und 542/11 soll bitte entfernt werden.

4.)
Durch die Erschließung (Gas, Strom, Kanal, usw.) des Neubaugebietes bitten wir von den Straßenausbaukosten für die Anwohner abzusehen.

Eine ausgleichende Belastung der Anwohner wäre für uns wünschenswert, da wir am meisten durch die zwei Gebäude und Parkplätze belastet wären und andere Anwohner der Ludwigstraße von dem Bauvorhaben gar nicht betroffen bzw. beeinträchtigt sind.

8.2 Beschluss:
Zu den Änderungswünschen des Einwenders wird wie folgt Stellung genommen:

Zu 1.:
Der Anregung den Abstand zwischen den Gebäuden H2 und H3 zu reduzieren und dafür den Abstand zwischen den Gebäuden H1 und H2 auf 14 m zu erhöhen wird nicht entsprochen.

Die vom Einwender vorgebrachten Beeinträchtigung durch den Abstand von 10 m zwischen Haus H1 und H2 können nachvollzogen werden. Allerdings liegen von anderen Anwohnern ähnliche Anregungen, jeweils auf das sie betreffende Grundstück vor, so dass eine Verschiebung zu Gunsten eines Einwenders Nachteile gegenüber allen anderen angrenzenden Grundstücke zur Folge hätte.

Die Gemeinde erachtet die gewählte Baukörperstellung als sachgerechten Kompromiss, der eine möglichst gleichmäßige und damit gerechte Verteilung der Planung darstellt. Die dabei für den Einzelnen empfunden negativen Auswirkungen werden nicht verneint, sondern durch die Gleichbehandlung aller in ein sachgerechtes Gleichgewicht gebracht.

10 dafür : 0 dagegen

Im Übrigen geht die Gemeinde davon aus, dass die vom Einwender vorgeschlagene lediglich geringe Baukörper-Verschiebung nicht zu einer signifikanten Änderung hinsichtlich des Schattenwurfs führen würde. Die Gemeinde erachtet in diesem Zusammenhang die mögliche Verschattung im Sommer nicht zwingend als nachteilig. Eine Verschattung würde das Aufheizen des Gebäudes und der Freibereiche gerade in der wärmsten Tagesphase reduzieren, was in Zeiten des Klimawandels keineswegs negativ zu beurteilen ist.

10 dafür : 0 dagegen

Zur Aussage, dass die geplanten oberirdischen Stellplätze eine „ständige Lärmquelle“ darstellen, wird festgestellt, dass es sich um Stellplätze für eine Wohnanlage mit ca. 30 Wohneinheiten handelt. Ein Zu- und Abfahrtsverkehr liegt bei den Stellplätzen in der Natur der Sache.

Gleichwohl kann die Behauptung der „ständigen Lärmquelle“, nicht nachvollzogen werden, da davon auszugehen ist, dass die Stellplätze ausschließlich durch die Anwohner der neuen Mehrfamilienhäuser genutzt werden und deren Nutzungsdauer sich auf den üblichen Rahmen beschränkt. Eine „ständige Lärmquelle“ ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Änderungen an der Planung erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2.:
Die Lage der Müllcontainerflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nicht geregelt, um die Bauausführung möglichst flexibel zu gestalten. Dies schließt z. B. auch eine Unterbringung in der Tiefgarage nicht aus.

Eine Festsetzung von Müllcontainerflächen im Süden nahe der Wertstoffsammelstelle würde eine Lage unmittelbar neben dem geplanten Kinderspielplatz bedeuten. Da der Spielplatz aus Gründen des Immissionsschutzes an dieser Stelle verbleiben muss, und ein Mülltonnengebäude in unmittelbarer Nähe zum Kinderspielplatz als unangemessen angesehen wird, wird dieser Anregung nicht entsprochen. Die Interessenlage der Anwohner wird allerdings im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt. Gleiches gilt für ein mögliches Mülltonnenhäuschen im nördlichen Bereich.

10 dafür : 0 dagegen

Regelungen zur Nutzung der Wertstoffsammelstelle sind nicht Bestandteil des Bebauungsplan-Verfahrens, so dass hierzu keine Ergänzungen im Bebauungsplan erforderlich sind.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 3.:
Der Anregung, den Baum nordöstlich des Gebäudes H2, zu entfernen wird nicht entsprochen. Aufgrund der geringen Zahl an Bäumen auf dem Grundstück kommt ein Entfall des Baumes nicht in Betracht. Eine Verschiebung, z. B. nach Süden, ist hingegen denkbar und wird berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 4.:
Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Erschließung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht. Ein „Absehen“ von einer finanziellen Beteiligung könnte nur innerhalb dieses Rahmens erfolgen.

10 dafür : 0 dagegen

9.        Anwohner, Pliening
9.1 Einwendung / Anregung vom 27.08.2020
(Anmerkung der Verwaltung: 1. Schreiben mit Anregungen)

Wir haben uns mit dem veröffentlichen Bebauungsplan für das Gebiet Pliening Nord West auseinandergesetzt und haben einige Anmerkungen dazu, über die wir Sie und die Damen und Herren des Gemeinderates bitten nähere Informationen einzuholen bzw. die notwendigen Schritte zu unternehmen und in weiteren Beratungen zu klären.

Folgende Punkte sind unserer Meinung nach nicht ausreichend berücksichtigt:

1.
Es fehlt ein hydrogeologisches Gutachten über die Auswirkungen der Bebauung auf das Grundwasser sowie die Auswirkungen durch den Abfluss des Oberflächenwassers der Mehrfamilienhäuser.

Es ist bekannt und auch im Bebauungsplan erwähnt, dass es in dem Baugebiet einen hohen Grundwasserstand gibt, der berücksichtigt werden muss. Es ist die Rede von wasser- und auftriebssicheren Kellern der neuen Häuser. Da die beiden vorhandenen anliegenden Häuser in den 1970er Jahren gebaut wurden, haben diese keinerlei solche Maßnahmen.

Wir bitten darum, dass ein Gutachten erstellt wird, welche Auswirkungen der Bebauungsplan auf den lokalen Grundwasserspiegel hat. Sowohl langfristig nach Abschluss der Bebauung als auch kurzfristig während der Ausschachtungsarbeiten. Außerdem soll dabei auch der nicht unerhebliche punktuelle Eintrag des von den Dächern abfließenden Oberflächenwassers der Neubauten berücksichtigt werden. Laut Planung soll dieses nicht die Kanalisation geleitet werden, sondern versickern. Durch die Versiegelung des Bodens durch die neuen Baukörper und die Tiefgarage ist auch hier ein erheblicher Einfluss auf umliegende Flächen zu erwarten.

2.
Es fehlt ein Gutachten über den Einfluss des Baus der Tiefgarage auf die bereits bestehende alte Bausubstanz der anliegenden Häuser.

Die Tiefgarage wird lt. Plan flächendeckend unter allen Mehrfamilienhäusern liegen. Für die Ausschachtungsarbeiten müssen umfangreiche Grabungen und Verschalungen mit schwerem Gerät bis in hohe Tiefen vorgenommen werden. Diese Arbeiten haben unserer Meinung nach Erschütterungen des Erdbodens zur Folge, die auch in der anliegenden Bebauung spürbar sein werden. Da die anliegenden Gebäude in den 1970er Jahren gebaut wurden, ist fraglich, ob die Bausubstanz dieser Belastung ohne Schäden standhalten kann.

Wir bitten um ein Gutachten zu diesem Sachverhalt und der schriftlichen Zusicherung, dass evtl. entstandene Schäden durch die Gemeinde fachgerecht beseitigt werden und alles korrekt wieder in Stand gesetzt wird.

3.
Es fehlt ein Müllkonzept mit Integration der bereits vorhandenen Wertstoffinsel:

Wir können auf dem Bebauungsplan keinen Platz für die Müllentsorgung erkennen. Bei der Größe der Mehrfamilienhäuser sind größere Müllentsorgungseinheiten notwendig.

Wir bitten darum, dass der Bebauungsplan hierfür erweitert wird, und dabei auch die Bedürfnisse der bereits vorhandenen Anwohner berücksichtigt werden. Der Lärm und die Geruchsbelästigung bei dem vorherrschenden Westwind muss eingeplant werden, die sehr leicht bei schlecht oder nicht verschlossenen Großmülltonnen entstehen werden.

Außerdem sollte sich der Gemeinderat bitte mit der bereits vorhandenen Wertstoffinsel beschäftigen. Diese ist bereits jetzt chronisch überfüllt und loser Inhalt wird immer wieder an die Hecken unserer Grundstücke geweht. Was passiert, wenn die Bewohner der Mehrfamilienhäuser als weitere Nutzer dazu kommen möchten wir uns gar nicht vorstellen.

4.
Es fehlt ein Verkehrskonzept für die An- und Abfahrten der neuen Bewohner:

Zwar wird im Plan auf die vorhandene Bushaltestelle verwiesen, aber es gibt keinen Bezug zur Häufigkeit der Fahrten und dem Fahrweg. Ebenso wird erwähnt, dass die Ortsmitte ca. 800 m entfernt ist, aber welche Bedeutung das haben soll erschließt sich uns nicht. Für Anwohner interessant sind Entfernungen zu Kindergärten, Schulen und Einkaufsmöglichkeiten, die Ortsmitte wird eher selten benötigt.

Bereits jetzt ist vor allem morgens im Berufsverkehr ein hohes Verkehrsaufkommen in der Ludwigstraße zu beobachten. Dies führt zu einem Stau an der Einmündung zur Münchener Straße. Aufgrund der Lage des neuen Wohngebietes ist zudem damit zu rechnen, dass jeder Anwohner alle Wege mit dem Auto zurücklegen wird. Sowohl die Fahrten zur Arbeit als auch die Wege zu Kindergärten und Schulen. Zu Fuß sind die Wege zu weit und der öffentliche Nahverkehr ist nicht darauf eingerichtet. Gleiches gilt auch für die Wege zum Einkaufen.

5.
Fehlende Stellplätze für Besucher:

Im Bebauungsplan sind 11 oberirdische Stellplätze ausgewiesen, das entspricht nicht einmal drei Stellplätzen pro Haus. Wie viele Wohnungen pro Haus vorhanden sein werden steht noch nicht fest, aber es werden sicherlich mehr als drei sein. Es wird daher sicherlich häufig vorkommen, dass mehrere Parteien gleichzeitig Besuch bekommen. Aufgrund der Lage des Wohngebietes werden diese sicherlich mit dem Auto anreisen. Die Stellplätze am Tennisplatz wurden in der Bauausschuss-Sitzung erwähnt, aber diese sind gerade am Wochenende bereits jetzt überfüllt, immer wieder parken die Autos am Rand der Wiese des neuen Baugebietes, dort wo zukünftig die Tiefgaragenzufahrt und der Spielplatz sein werden. D. h. auch für die Besucher der Tennisanlage werden weniger Parkplätze zur Verfügung stehen. In den umliegenden Wohnstraßen ist ebenfalls kein Parkraum verfügbar, hier haben bereits jetzt die landjährigen Anwohner ein Problem.

Grundsätzlich halten wir den aktuellen Bebauungsplan für den falschen Ansatz das Flurstück zu nutzen. Dies haben wir in einem getrennten Schreiben zum Ausdruck gebracht, welches wir aber unabhängig von diesem Einspruch sehen.

(Anmerkung der Verwaltung: 2. Schreiben mit Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes)

Unabhängig von unserem Einspruch zum veröffentlichen Bebauungsplan stellen wir hiermit den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Pliening Nord West in eine Mischbebauung aus Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern.

Begründung:

Der derzeitige Bebauungsplan für Pliening Nord West steht im Widerspruch zu in der Vergangenheit gemachten Aussagen und ignoriert den Beschluss der Bauausschuss-Sitzung vom 09.11.2017 (BV-123). In ihm wurde die Erstellung eines Alternativkonzepts mit kleineren Baukörpern beschlossen (10 : 0 Stimmen). Als direkte Anlieger des geplanten Baugebietes haben wir den Eindruck, dass die damals groß hervorgehobene Beteiligung der Anwohner nur Schall und Rauch ist. Lange haben wir nach der letzten Informationsveranstaltung nichts mehr gehört, der versprochene alternative Bebauungsplan mit reduzierten Baukörpergrößen hat sich nun ein einen Bebauungsplan mit größeren Baukörpern verwandelt.

Ebenso wurde bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder betont, dass der dörfliche Charakter beibehalten werden soll. Uns erschließt es sich nicht, dass es dorftypisch sein soll, wenn am Dorfrand eine Siedlung mit höheren Mehrfamilienhäusern liegt, wenn in der unmittelbaren Umgebung Bauernhöfe und Einfamilienhäuser stehen.

Unserer Meinung nach entsteht hier in einer Dorfrandlage eine isolierte und nicht integrierbare Siedlungsgemeinschaft mit einer vollkommen anderen Struktur, als die in der angrenzenden, bereits lange bestehenden Siedlung. Nicht nur unterscheidet sich die Bauoptik durch fast dreimal größere Baukörper, sondern auch die gesellschaftliche Struktur der zukünftigen Bewohner. Auf der einen Seite gibt es meist lange alteingesessene Hauseigentümer sowie Landwirte und auf der anderen Seite stehen Mieter mit geringem oder ggf. sogar gar keinem Einkommen.

Es sollte auch noch einmal darüber nachgedacht werden, ob der Bedarf für diese Baudichte am Ortsrand zu jetzigen Zeitpunkt noch vorhanden ist. Seit Beginn der Planungen 2017 ist in den benachbarten Gemeinden, sowie auch im Landkreis München, viel Wohnraum, auch bezahlbarer Wohnraum, entstanden bzw. es sind weitere große Wohngebiete in Bau oder Planung (Landsham Süd, Poing-Nord, Kirchheim/Heimstetten, mehrere Gebiete in München). Diese Baugebiete haben eine deutlich bessere Anbindung und Versorgung mit Kindergärten und Schulen als es im Baugebiet Pliening Nord-West der Fall ist und sind daher für Familien mit geringfügigem Einkommen sicher attraktiver.

Ein Entwurf für eine verträgliche Mischbebauung (siehe Bild, Anmerkung der Verwaltung: Als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt) mit nur einem Mehrfamilienhaus und zusätzlichen Doppelhäusern (ggf. im Einheimischen Modell) wurde bereits 2017 erstellt. Wir unterstützten diesen und sind der Überzeugung, dass dadurch viele der Probleme gemildert oder sogar vermieden werden können. Daher bitten wir den neu gewählten Gemeinderat und Bauausschuss sich mit diesen Fakten nochmals gemeinsam fundiert auseinanderzusetzen, um in Anlehnung an Landsham Süd den Bauplan ausgewogener zu gestalten, als es jetzt der Fall ist. Es geht hier um eine Entscheidung mit Auswirkungen für die nächsten Jahrzehnte.

9.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Zu 1. Hydrogeologisches Gutachten:
Dem Einwand hinsichtlich eines hydrogeologischen Gutachtens wurde entsprochen. Dass mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Ingenieurbüro Wagerer Consult, Dietramszell, kommt zu folgendem Ergebnis:

„Im Bereich des in Planung befindlichen Neubaugebietes Pliening Nordwest ist die Errichtung einer Tiefgarage geplant. Anwohner der Ludwigstraße, deren Anwesen unmittelbar östlich an das Baugebiet angrenzen, haben eine hydrogeologische Untersuchung angeregt, um potentielle hydraulische Auswirkungen der Tiefgarage auf ihre Keller zu untersuchen.

Die vorgetragenen Bedenken sind aus fachlicher Sicht grundsätzlich nachvollziehbar.

Zur Untersuchung wurden drei Grundwassermessstellen GWM 1-3 sowie die amtliche Messstelle Pliening 556 A herangezogen.

Die Messstelle GWM 2 liegt nur ca. 30 m westlich der Baugebietsgrenze und weist so eine hohe Aussagekraft zur Charakterisierung der geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse auf.

Zur Beschreibung der Grundwasserdynamik wurde die amtliche Messstelle 556 A verwendet, die mit einer 48-jährigen Messreihe eine sehr hohe Aussagekraft zur Bewertung der Grundwasserdynamik aufweist.

Der Erkundungsgrad für die hydrogeologische Begutachtung ist damit als sehr gut und jedenfalls ausreichend für die erforderlichen Aussagen zu beurteilen.

Aus einer aktuellen Stichtagsmessung (18.11.2020, MW) und vergleichenden Betrachtungen konnte die Grundwasserfließrichtung zweifelsfrei mit Norden bis Nordnordwesten festgestellt werden. Insgesamt konnten alle für eine Analyse des hydrogeologischen Systems erforderlichen Parameter zufriedenstellend geklärt werden.

Am Standort ergibt sich, dass nur im Falle hoher bis höchster Grundwasserstände eine Anströmung der geplanten Tiefgarage und dies nur in einer Größenordnung von rd. 1,1 m gegeben wäre. In diesem Fall läge die unter dem Bauwerk verbleibende Grundwassermächtigkeit bei 16,9 m.

Im Wesentlichen aufgrund dieser beiden Parameter errechnet sich ein Aufstau nach Schneider zu 0,05 m, wobei in einer Abschätzung zu sicheren Seite nur die Unterströmung betrachtet wurde. Bezieht man auch die Umströmung ein, so reduzieren sich die Aufstauwerte auf 0,01 – 0,02 m.

Nach dem Kenntnisstand können messbare Auswirkungen auf die Anwesen westlich der Ludwigstraße und auch den südlich des Mitterwegs anschließenden Baukomplex aufgrund der geringen Aufstauwerte und der stromseitlichen Lage mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Aufgrund der günstigen hydrogeologischen Verhältnisse könnte eine Tiefgarage höchstwahrscheinlich im gesamten Neubaugebiet erstellt werden, ohne dass messbare negative Auswirkungen auf die bestehende Bebauung resultieren würden.

Die größere Sicherheit ist aus geologischen Gründen allerdings eindeutig im Süden gegeben, wo sie nach derzeitigem Stand geplant ist.

Gegen die geplante Lage bestehen aus gutachterlicher Sicht keinerlei Bedenken.“

Um der Anregung und den Ergebnissen des Gutachtens Rechnung zu tragen wird der Bebauungsplan in den Hinweisen durch Text unter „Wasserwirtschaft/Grundwasser“ wie folgt ergänzt:

„Aufgrund der Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens des Ing.-büros Wagerer, Dietramszell, vom 25.11.2020, welches als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt ist, ist im Rahmen der Genehmigungsplanung dafür Sorge zu tragen, dass die Tiefgarage soweit als möglich im südlichen Bereich konzipiert wird.“

Außerdem ist die Begründung um die Ausführungen zur Hydrogeologie zu ergänzen.

9 dafür : 0 dagegen (ohne Herrn Frick)

Zu 2.:
Die Aussage, dass die Tiefgarage flächendeckend unter allen Mehrfamilienhäusern liegen wird, ist unzutreffend. Zutreffend ist, dass gemäß § 4 Abs. 3 des Bebauungsplan-Entwurfs Tiefgaragen innerhalb und außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Dies bedeutet nicht, dass die Tiefgarage großflächig auf dem Grundstück zu liegen kommt.

Die Standardbreite einer solchen Tiefgarage (6,50 m Fahrgasse plus 2 x 5,0 m Stellplätze beidseitig plus Wände) läge mit 17 bis 18 m unter der möglichen Hausbreite.

Aussagen zur Beweissicherung an Bestandsobjekten im Vorfeld der Baumaßnahmen sind entbehrlich, da sie die Bauausführung und nicht das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Änderungen oder Ergänzungen erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 3.:
Die Lage der Müllcontainerflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nicht geregelt, um die Bauausführung möglichst flexibel zu gestalten. Dies schließt auch z. B. eine Unterbringung in der Tiefgarage nicht aus.

Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird für nicht erforderlich erachtet. Die Interessenlage der Anwohner wird allerdings im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

Regelungen zur Nutzung der Wertstoffsammelstelle sind nicht Bestandteil des Bebauungsplan-Verfahrens, so dass hierzu keine Ergänzungen im Bebauungsplan erforderlich sind.

Auch eine Erweiterung des Umgriffs bis zur Wertstoffsammelstelle würde an diesem Umstand nichts ändern.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 4.:
Zu einem möglichen Verkehrskonzept wird Folgendes festgestellt: Die Aussagen, wie häufig und auf welcher Route der Bus fährt, die Entfernung zum Kindergarten, Schule oder Einkaufsmöglichkeiten, mögen für Miet- oder Kaufinteressenten für Wohnungen und Häuser relevant sein.

Nach § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB sind in der Begründung zum Bebauungsplan die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans darzulegen. Dazu zählen nicht die Frequenz und Fahrtrichtungen der Buslinien.

Nach Ansicht der Gemeinde wird den Anforderungen des § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB durch die vorliegende Begründung Genüge getan.

Die angeregten Ergänzungen werden daher nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.

10 dafür : 0 dagegen

Zur Verkehrserschließung wird festgestellt, dass auf Basis der gemeindlichen Stellplatzsatzung der Stellplatzbedarf ca. 60 Stellplätze beträgt.

Bezogen auf die Spitzenstunde am Morgen (von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) ergibt sich daraus eine rechnerische zusätzliche Verkehrsbelastung von ca. einem Fahrzeug je zwei Minuten.

Die Anregung aufnehmend wird die Begründung hierzu wie folgt ergänzt:

„Durch das geplante Baugebiet ergibt sich voraussichtlich eine zusätzliche Verkehrsbelastung für die umliegenden Straßen, insbesondere die Ludwigstraße Richtung Süden, von ca. 60 Fahrzeugen. Dies entspricht einer zusätzlichen Belastung in der Spitzenstunde (06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) von etwa einem Fahrzeug je zwei Minuten. Die Gemeinde hält diese Mehrbelastung für das bestehende Straßennetz für vertretbar.“

Änderungen der Planung erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 5.:
Die Aussage, dass die im Bebauungsplan festgesetzten elf oberirdischen Stellplätze nicht ausreichen wird nicht geteilt.

Wie bereits ausgeführt, geht die Gemeinde für die Wohnanlage von ca. 60 Stellplätzen aus.

Um sicher zu stellen, dass die oberirdischen Stellplätze nur für Besucher genutzt werden, wird der Anregung allerdings in der Form Rechnung getragen, dass die Festsetzung durch Planzeichen unter § 5 in „Fläche für oberirdische Besucher-Stellplätze“ ergänzt wird. Entsprechende Beschilderungen erfolgen im Rahmen der baulichen Umsetzung.

Falls dennoch Besucher in die umliegenden Straßen ausweichen, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der öffentliche Verkehrsraum auch zum Parken berechtigt, sofern die rechtlichen Vorgaben für die Mindestdurchfahrtsbreite eingehalten und vorhandene Beschilderungen beachtet werden.

9 dafür : 1 dagegen

Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes

In der Bauausschuss-Sitzung am 09.11.2017 wurde u. a. beschlossen, dass neben der damals favorisierten Variante 4 ein weiteres Bebauungskonzept zu erarbeiten ist, „dass kleinere Baukörper (z. B. 10 m x 12 m Grundfläche) unter Beibehaltung einer Geschossflächenzahl von 0,44 darstellt“.

Dieser Ansatz wurde vom beauftragten Architekturbüro geprüft. Lt. Beschlusslage vom 09.11.2017 hielt der Bauausschuss allerdings an einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern fest. Eine Mischbebauung mit Mehrfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern ist nicht beabsichtigt.

Kleinere Gebäudegrößen hätten allerdings zur Folge, dass

- in kleineren Häusern weniger Wohnungen zur Verfügung gestellt werden könnten und damit das Konzept der Mehrfamilienhäuser nur mehr schwer zu realisieren gewesen wäre,

- die vorgesehene Tiefgarage nicht mehr möglich wäre, mit der Folge, dass sämtliche Fahrzeuge oberirdisch untergebracht werden müssten,

- die im Beschluss vorgesehene Geschossflächenzahl von 0,44 nicht mehr erreichbar gewesen wäre.

Die Ansicht, dass durch die Planung eine isolierte und nicht integrierbare Siedlungsgemeinschaft entstehen würde, ist nicht nachvollziehbar.

Ein dörfliches Ortsbild setzt z. B. landwirtschaftliche Anwesen voraus. Die im Nahbereich zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Anwesen befinden sich alle im planerischen Außenbereich, stellen somit kein „Ortsbild“ dar. Auch die vorhandene Bebauung ist kein „ländliche“ Ortsbild, sondern zeigt die gewöhnliche, an vielen Stellen in der Gemeinde und im Umland zu findende kleinstädtische Ortsrandsituation, welche Mehrfamilienhäuser nicht ausschließt.

Außerdem sind – betrachtet man die im Ort noch vorhandenen Strukturen – ländliche Ortsbilder u. a. durch größere, langgezogene landwirtschaftliche Gebäude geprägt. Vergleicht man bestehende landwirtschaftliche Gebäude im Ortsteil Pliening mit der Planung im vorliegenden Fall, so sind diese sogar größer als die Mehrfamilienhäuser im Bebauungsplan.

Die Gemeinde teilt daher die Ansicht nicht, dass die geplanten Gebäude ortsbildabträglich wären. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Das Bedarf an günstigem Wohnraum, auch in der Gemeinde Pliening, besteht, kann man anhand der einschlägigen Internetportale für Wohnungen jederzeit nachvollziehen. Hierbei steht der Begriff „günstig“ für bezahlbare Wohnungen, also nicht für Quadratmeterpreise wie sie in München zu finden sind und auch in Pliening leider immer häufiger gefordert werden. Damit einhergehend handelt es sich auch nicht um „Sozialwohnungen“, die im Übrigen nur wirtschaftliche schwachen Personen zur Verfügung stehen.

Vor diesem Aspekt, dass sich der „Normalbürger“ kaum mehr bezahlbaren Wohnraum leisten kann, hat sich die Gemeinde zur vorliegenden Planung entschlossen. Dabei sind unter „Normalbürger“ beispielhaft der Gemeindemitarbeiter oder die Kindergärtnerin zu verstehen.

Aufgrund der Ausführungen wird deutlich, dass hier, entgegen der Ausführungen des Einwenders kein Zuzug von Mieter mit geringem oder ggf. sogar gar keinem Einkommen geplant ist. Die Gemeinde stellt in diesem Zusammenhang nochmals klar, dass die Planung die Schaffung notwendigen Wohnraums vorsieht.

Außerdem wurden Gebäudegrößen aus der Variante 4 vom Oktober 2017 durchaus reduziert. Zwar nur geringfügig (statt 24 m x 12 m, nun 22 m x 12 m), was jedoch der planerischen Zielsetzung, die sich in den Beschlüssen vom 29.06.2017 und 09.11.2017 wiederspiegelt, geschuldet ist, nämlich der Realisierung von Mehrfamilienhäusern. Insofern behalten alle Beschlüsse des Bauausschusses ihre Wirksamkeit.

Schließlich handelt es sich bei den Mehrfamilienhäusern nicht um bauliche „Fremdkörper“, da südöstlich der Kreuzung Ludwigstraße/Mitterweg, und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, ebenfalls Mehrfamilienhäuser bereits vorhanden sind.

10 dafür : 0 dagegen

Die Behauptung, durch bereits umgesetzte Baumaßnahmen sei der angegebene Siedlungsdruck nicht mehr so hoch, ist nachweislich unzutreffend. Ein Blick in die einschlägigen Internetportale zur Vermietung oder zum Verkauf zeigt die weiterhin große Nachfrage nach Wohnungen. Dies gilt auch – oder trotz – der Corona-Krise und der in den Gemeinde Poing und Kirchheim b. München bereits angelaufenen Wohnbaumaßnahmen.

Es ist nach Ansicht der Gemeinde unstrittig, dass der Zuzug ins Münchener Umland weiterhin für einen hohen Siedlungsdruck und damit zu einer hohen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum auch in Pliening führt.

Eine Änderung der Planung erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Unter Verweis auf die Beschlussfassungen des Gemeindesrates vom 29.06.2017 und des Bauausschusses vom 09.11.2017, dass das Gebiet mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden soll, wird der Antrag auf Überplanung des Grundstückes mit Doppelhäusern und nur einem Mehrfamilienhaus abgelehnt.

10 dafür : 0 dagegen

10.        Private Einwendung, Landsham
10.1 Einwendung / Anregung vom 28.08.2020

Zum o. a. Bebauungsplan möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

- Der Bebauungsplan in der vorgestellten Fassung ist ausgewogen
- Es haben umfangreiche Gespräche mit Nachbarn stattgefunden
- Die Einwände wurden angemessen berücksichtigt
- Insbesondere die Größe der vier Baukörper sollte nicht verkleinert werden, um angemessene Wohnungsgrößen zu erhalten.

10.2 Beschluss:
Die Anregungen decken sich mit der vorliegenden Entwurfsplanung. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

11.        Private Einwendung, Pliening
11.1 Einwendung / Anregung vom 07.02.2021

Mit diesem Schreiben beantrage ich die Aufhebung des bisher vorläufig genehmigten Plans sowie die Überarbeitung bzw. Neuplanung des Baugebiets Pliening Nord-West.

Ich beantrage, unter vorheriger Verlegung der Tennisplätze, eine Einbeziehung der gesamten dann freiwerdenden Fläche zwischen Weidachweg und Münchener Straße in ein Baugebiet Pliening Nord-West.

Diese Bebauung soll mit einer städtebaulich attraktiven Mischung aus Doppel- bzw. Reihenhäusern und den bisher geplanten vier Mehrfamilienhäusern, allerdings gleichmäßig verteilt über die gesamte Fläche, erfolgen.

Zur Erschließung beantrage ich die Planung einer Straße westlich des Baugebiets parallel zur Ludwigstraße mit Einmündung in die Münchener Straße im Süden.

Begründung:
  • Eine zusätzliche Nutzung der Tennisplatzfläche ermöglicht die Schaffung von entsprechend weiterem Wohnraum.

  • Die Fortführung einer wechselnden Bebauung mit Doppel- bzw. Reihen- und Mehrfamilienhäusern, wie sie in der bestehenden angrenzenden Siedlung bereits vorliegt, sorgt für die Erhaltung eines ländlichen Ortsbildes. Vier Mehrfamilienhäuser nebeneinander prägen das Erscheinungsbild der Gemeinde sehr deutlich - über Jahrzehnte hinweg – und wirken am Ortsrand geradezu erschlagend. Die erweiterte Fläche erlaubt eine lockerere Bauweise.

  • Durch eine Durchmischung der Bebauung mit Doppel- bzw. Reihen- und Mehrfamilienhäusern gelingt eine Schaffung von Wohnraum für alle Bedürfnisse, sowohl für sozial schwächere Anwohner, als auch für Familien.

  • Der Zuzug junger Familien stärkt in der Folge auf Dauer die Finanzkraft der Gemeinde Pliening.

  • Durch den Verkauf von Wohnimmobilien, bevozugt der Doppel- und Reihenhäuser, gewinnt Pliening finanzielle Mittel zur Realisierung anderer anstehender Projekte wie z. B. des Seniorenheims.

  • Die seit Jahrzehnten andauernden Konflikte zwischen Tennisplatzbetreibern und Anwohnern würden beendet.

  • Eine durchmischte Bauweise erleichtert die Integration von Neubürgern. lm Gegensatz zu einer befürchteten Abgrenzung bei einer Bebauung mit vier isolierten Mehrfamilienhäusern, insbesondere wenn es sich um reine Mietshäuser handelt.

  • Der Bau von abwechselnd Doppel- bzw. Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern stellt durch die optische Verbesserung eine Entlastung der betroffenen Anlieger dar.

  • Weil mehr Anwohner auch mehr Fahrzeuge nach sich ziehen, brauchen wir mehr Verkehrswege. Durch die Neuplanung einer Straße westlich des Baugebiets ausgehend vom Weidachweg, welche im Süden in die Münchener Str. einmündet, ergibt sich eine Lösung des Verkehrsproblems und der angespannten Parkplatzsituation.

  • Eine zusätzliche Straße westlich des Baugebiets könnte auch die Zufahrt zu ggf. notwendigen Tiefgaragen ändern. Es ergibt sich so eine Entlastung des Weidachwegs und eine verbesserte Durchfahrt für immer größere landwirtschaftliche Maschinen und eine häufigere Taktung des öffentlichen Busses.

lm Zuge des Gutachtens für eine Mehrfachturnhalle und das Schulgelände könnte auch eine Unterbringung der Tennisplätze im Rahmen eines gemeindlichen Sportzentrums überprüft werden.

Angesichts der sich ändernden Bedarfslage, nicht zuletzt wegen der unsicheren wirtschaftlichen Situation im Rahmen der Coronapandemie sehe ich in einer langfristigen, ganzheitlichen Planung eine Chance für die Gemeinde Pliening.

Bitte lassen Sie uns diese gemeinsam nutzen - damit Pliening Heimat bleibt und Heimat wird.

11.2 Beschluss:
Zum Antrag auf Überplanung bzw. Neuplanung des Baugebietes „Pliening Nord-West“ wird wie folgt Stellung genommen:

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 29.06.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Pliening Nord-West“ zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes mit Mehrfamilienhäusern im Verfahren nach § 13 b BauGB beschlossen. Diese Planungsabsicht wurde durch einen ergänzenden Beschluss vom 03.11.2017 wiederholt.

Die geplante Bebauung dient der Schaffung dringend benötigten bezahlbaren Wohnraums.

Eine Erweiterung des Plangebietes über den Mitterweg nach Süden bis zur Münchener Straße würde zu einer Verzögerung der Planung um mehrere Jahre führen, die aufgrund des bestehenden Bedarfs an bezahlbaren Wohnungen nicht akzeptabel erscheint.

Gründe hierfür sind:
  • Die Fläche der Tennisplätze steht für eine Bebauung mittelfristig nicht zur Verfügung, da die Verlagerung des Standortes sowie die zukünftige Größe des Tennisplatzes nicht abschließend geklärt sind. Die Einbeziehung der Fläche und dessen Überplanung würde damit zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen, da dieser in den Bereichen des Tennisplatzes (noch) nicht auf Umsetzung ausgerichtet ist.

  • Die Einbeziehung der Tennisplatzfläche würde die Weiterführung des Verfahrens nach § 13 b BauGB nicht mehr zulassen, da nach aktueller Rechtslage derartige Bebauungspläne nicht mehr aufgestellt werden können. In der Folge wäre die Änderung des Flächennutzungsplanes (und zwar für den gesamten Bereich zwischen Weidachweg und Münchener Straße) erforderlich. Neben einer nicht unerheblichen Kostensteigerung für die Planung würde dies auch zu weiteren zeitlichen Verzögerungen in der Planung führen.

  • Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Durchmischung der Bebauung mit Doppel- bzw. Reihen- und Mehrfamilienhäusern würde zu einer „Verschiebe-Bahnhof-Debatte“ führen, da absehbar ist, dass kein Anwohner westlich der Ludwigstraße entsprechende Bebauung akzeptieren würde. Die damit einhergehende Argumentation („Warum vor meinem Haus? Warum nicht beim Nachbarn?“) wird bereits in den zum Bebauungsplan „Pliening Nord-West“ eingegangenen Anregungen zur Verschiebung der Baukörper deutlich.

  • Die Ausführung zu einer optischen Verbesserung einer durchmischten Doppelhaus-/ Mehrfamilienhaus-Bebauung mag subjektiv zutreffen. Allerdings ist momentan nicht absehbar, ob zum Zeitpunkt einer Überplanung der Flächen des Tennisvereins nicht auch dort die Notwendigkeit kleinformatiger Mehrfamilienhäuser, wie sie aktuell im Bereich des Bebauungsplanes „Pliening Nord-West“ vorgesehen sind, zur Deckung des Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum erforderlich ist.

  • Aufgrund der vorgenannten Punkte und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums kann von einer Stellungnahme zu den übrigen Argumenten bezüglich zusätzlicher Erschließungsstraßen, eines möglicherweise verbesserten Verkehrsfluss und der Lage und Zufahrt zu Tiefgaragen abgesehen werden.

Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes und der Einbeziehung weiterer Flächen Richtung Süden bis zur Münchener Straße wird abgelehnt.

10 dafür : 0 dagegen

12.        Landratsamt Ebersberg – baufachliche Stellungnahme (Teil A)
12.1 Einwendung / Anregung vom 21.08.2020

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt. Zur Einhaltung des Entwicklungsgebotes ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.

12.2 Beschluss:

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Berichtigung nach Inkrafttretens des Bebauungsplanes angepasst.

10 dafür : 0 dagegen

13.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme (Teil B)
13.1 Einwendung / Anregung vom 21.08.2020

Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:

Abstandsgebot nach Störfallrecht
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um Schutzobjekt im Sinne des § 3 Abs. 5 d BImSchG, dass in den Außenbereich hinein geplant wird. Nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie in Verbindung mit § 50 BImSchG ist bei Flächenausweisungen oder Flächennutzungen langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen störfallrelevanten Anlagen einerseits und geplanten Schutzobjekten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Nach dem hier vorliegenden Kenntnisstand befindet sich im Umkreis von 1.500 m eine störfallrelevante Anlage, die Biogasanlage mit Biogaslagerung >10 t der BayWA r.e Bioenergie Betriebs GmbH & Co. Dreiundzwanzigste Biogas KG. Nach Angaben in der Dienstbesprechung der Regierung von Oberbayern 2016 ist bei Biogasanlagen zu erwarten, dass der angemessene Sicherheitsabstand unter 200 m liegt. Das Baugebiet hat einen Abstand von ca. 1.300 m zum Anlagengelände, der angemessene Sicherheitsabstand wird eingehalten bzw. weit überschritten. Die Regierung von Oberbayern hat uns gebeten, auch in solchen Fällen darauf hinzuwirken, dass dazu ein entsprechender Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen wird. Es wird daher darum gebeten, den folgenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen:

„Im Umkreis von 1.500 m zu dem geplanten Vorhaben ist ein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Der angemessene Sicherheitsabstand dieses Betriebsbereiches liegt nach den vorliegenden Erfahrungen bei < 200 m. Der Abstand des Plangebietes zum Betriebsbereich beträgt ca. 1.300 m. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.“

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

Lärm durch technische Aggregate in der Landwirtschaft
In Ziffer 7.4.2.3 der Begründung wird dargestellt, dass der Immissionsrichtwert nachts für Allgemeine Wohngebiete „beim „Normalbetrieb“ um 6 dB überschritten wird.; lärmbestimmend seien die Lärmimmissionen der Kartoffeltrocknungsanlage am Dornbichlweg. In Ziffer B. § 8 der Festsetzungen wurde daher für die Nordfassade und einen Teil der Westfassade des nördlichsten Gebäudes im Plangebiet TA-Lärm-konforme Maßnahmen zum Lärmschutz festgesetzt. Allerdings wurden dabei die Fassaden berücksichtigt, die Lärmpegeln von > 45 dB(A) ausgesetzt sind. In der Begründung zum Schallschutz Ziffer 7.4.2.3 wird dazu ausgeführt: „Aufgrund der Ortsrandlage erachtet die Gemeinde es allerdings als vertretbar, Überschreitungen der immissionsrechtlichen Vorgaben zuzulassen. Dies begründet sich insbesondere darin, dass mit Ausnahme zweier Immissionsorte am nördlichen Bauraum die Immissionsrichtwerte für Dorf-/Mischgebiet (in denen Wohnen zulässig ist), eingehalten werden.“

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 mit Änderung vom 01.06.2017 gilt nicht für landwirtschaftliche Anlagen, die nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig sind (vgl. Ziffer 1 Abs. 2 c) der TA Lärm). Es ist jedoch üblich und von der Rechtsprechung gestützt, dass auf die TA Lärm jedenfalls hilfsweise als Erkenntnisquelle zurückgegriffen werden kann. Im vorliegenden Einzelfall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner festgestellt wurde, dass die Überschreitung des Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohngebiete in der Nachtzeit durch die Lärmimmissionen der Kartoffeltrocknungsanlage am Dornbichlweg im „Normalbetrieb“ verursacht werden. Die Überschreitungen haben ihren Grund damit nicht in typischerweise landwirtschaftlichen Geräuschen, wie Lautäußerungen von Tieren oder Erntearbeiten, sondern in einem technischen Aggregat, zu dessen Beurteilung die TA Lärm regelmäßig angewendet wird.

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist es daher – auch bei Ansatz einer „Ortsrandlage“ (vgl. Ziffer 7.4.2.3 der Begründung) – nicht möglich, bei Verwendung der TA Lärm als Erkenntnisquelle, die für Dorf-/Mischnutzung geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete anzusetzen, vielmehr ist eine konsequente Anwendung der TA Lärm notwendig. Denn innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes besteht ein Anspruch auf die Einhaltung von 40 dB(A) nachts. Die für sämtliche Schlaf- und Kinderzimmer festgesetzten fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen kommen als Abhilfemaßnahmen nicht in Frage. Denn dabei handelt es sich nicht um TA-Lärm-konforme Maßnahmen, da die TA Lärm auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster abstellt. Die fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen können nur als Vorsorgemaßnahme bei einer erhöhten Lärmbelastung bei seltenen Ereignissen (Ernte, Bewässerung der Felder, usw.) gesehen werden, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für seltene Ereignisse durchgehend eingehalten werden.

Der Gemeinde Pliening wird dringend empfohlen, die Belange des Lärmschutzes für die Kartoffeltrocknungsanlage nochmals zu prüfen. Aus immissionschutzfachlicher Sicht, sind die in Ziffer B. § 8 festgesetzten Schallschutzmaßnahmen auf alle Fassaden mit berechneten Beurteilungspegeln > 40 dB(A) auszudehnen oder aber es sich Maßnahmen direkt an der Quelle (Kartoffeltrocknungsanlage) zu verhandeln. (Anmerkung: Im Bestand im Reinen Wohngebiet (Wohnhaus Ludwigstraße XX) berechnet der Gutachter Beurteilungspegel von bis zu 44 dB(A) und damit eine Überschreitung um 9 dB des für Reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwertes von 35 dB(A), so dass auch dahingehend Handlungsbedarf bestehen würde.)

Ausschluss Genehmigungsfreistellungsverfahren
Bei einer Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet sind entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften mit einem Betrieb in der Nachtzeit ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht in einem Wohnumfeld ausgesprochen kritisch zu bewerten. Durch das Fallen der Sperrstunde ist im Prinzip ein Betrieb nahezu während der gesamten Nachtzeit ermöglicht, der Erlass eines Rauchverbots hat die lautstarke Unterhaltung der rauchenden Gäste vor der Gaststätte im Freien zu Folge. Außerdem kommt es bei unzureichender Ableitung der Abluft zu Geruchsbelästigungen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass für Gaststätten höhere Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung der Decken, Wände und Fußböden gelten (vgl. Tabelle 8 der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“).

Um eine Umsetzung von notwendigen Auflagen zur Einhaltung des § 22 BImSchG in Verbindung mit den Anforderungen der TA Lärm und der TA Luft im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, ist die folgende Festsetzung gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Art. 81 Abs. 2 BayBO für alle Gewerbebetriebe im Satzungsgebiet notwendig:

„Die Durchführung von Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind emissionsarme Betriebe, z. B. mit ausschließlicher Büronutzung.“

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:

Geruchseinwirkungen:
Nach den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ist in einem Wohngebiet ein Immissionswert für Geruchsstunden mit einer Häufigkeit von 10 % im Jahr zulässig. Mittels Geruchsprognose des Ingenieurbüros iMA Richter & Röckle vom 20.03.2019 wurde beim Bauraum im nordwestlichen Teil des Planungsgebietes bis zu maximal 12 % der Jahresstunden prognostiziert (an den restlichen drei Bauräumen werden 10 % eingehalten). Lt. Ziffer 7.4.1 der Begründung erachtet dies die Gemeinde als zumutbar; begründet wird dies insbesondere mit der Lage des Plangebietes am Rand zum Außenbereich. Lt. GIRL können in einer solchen Situation in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 15 % zur Beurteilung herangezogen werden.

Die Vorgehensweise ist im Prinzip nicht zu beanstanden. Es wird aber auf die Vorgaben der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) verwiesen. Nach der derzeit gültigen TA Luft 2002 soll von einer offenen Mietenkompostieranlage ein Mindestabstand von 500 m zur Wohnbebauung eingehalten werden, im Entwurf der TA Luft 2018 wurde dieser Abstand auf 100 m (in Verbindung mit einer Geruchsimmissionsprognose) vermindert. Die TA Luft gilt zwar nur für nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen, die genannten Anforderungen an den Abstand können aber als Erkenntnisquelle herangezogen werden (vgl. Ziffer 1 der TA Luft).

Der Abstand von ca. 70 m zur vorhandenen Kompostieranlage erscheint daher äußerst knapp. Dem in der Begründung Ziffer 7.4.1 zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2018 ist zu entnehmen: „Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Bebauung zu verhindern …., wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist“, dies gilt insbesondere auch für Kompostieranlage.

Der Gemeinde wird aufgrund der relativ geringen Entfernung von weniger als 100 m zu den benachbarten landwirtschaftlichen Einrichtungen empfohlen, zu prüfen, ob die Betriebe in ihrer Betriebsentwicklung betroffen sind und das Ergebnis in die Abwägung einzustellen.

Verkehrslärm, der vom Vorhaben ausgeht
In der Begründung wurde dargestellt, dass die „verkehrliche Anbindung der Wohnanlage … über die beiden Straßen Weidachweg und Mitterweg“ erfolgt (vgl. Ziffer 5.2 der Begründung). In den vorgelegten Unterlagen sind aber keine Aussagen zu künftigen Verkehrsbelastungen der Erschließungsstraßen ausgehend von der geplanten Wohnbebauung enthalten. Welche Verkehrsmengen zu erwarten sind, kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht beurteilt werden.

Nach aktueller Rechtsprechung gilt für Verkehrslärm, „dass Lärmschutzbelange grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen sind, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplanes ansteigt. …. Die planende Gemeinde muss zwar nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden“ (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.08.2019, Az. 9 N 17.1046).

Der Gemeinde Pliening wird daher empfohlen, zumindest eine Aussage zur zukünftigen Verkehrsbelastung in die Begründung mit aufzunehmen und sich damit auseinander zu setzen.

DIN 4109
Die Gemeinde Pliening verweist in den Festsetzungen Ziffer B. § 8 (2) auf die Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Daher muss nach der einschlägigen Rechtsprechung die DIN 4109 zur Einsicht bereitgehalten werden, damit die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können; darauf ist in der Bebauungsplanurkunde hinzuweisen.

Vorschlagen wird folgende Ergänzung der Ziffer B. § 8 (2):
Die DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau kann bei der Gemeinde Pliening (hier sollte noch die zuständige Organisationseinheit eingefügt werden) eingesehen werden.

Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z. B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.

Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:

Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z. B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den “Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Tiefgaragen
Lärm aus Tiefgarageneinfahrten, die dem Wohnen zugeordnet sind, werden als sozialadäquat betrachtet, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dies sicherzustellen, werden nachfolgende Vorschläge formuliert:

Der Gemeinde wird empfohlen, nachfolgende Festsetzungen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:

Die Zufahrtsrampen der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.

Das Tor der Tiefgarageneinfahrt und Tiefgaragenausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (z. B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.

Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. b. durch kraftschlüssige Verschraubungen).

Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten.

Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft über Dach in die freie Luftströmung abgeleitet werden.

13.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Abstandsgebot nach Störfallrecht:
 
Der Anregung wird entsprochen. Die Begründung wird um folgende Aussage ergänzt:

„Im Umkreis von 1.500 m zu dem geplanten Vorhaben ist ein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5 a BImSchG vorhanden. Der angemessene Sicherheitsabstand dieses Betriebsbereiches liegt nach den vorliegenden Erfahrungen bei <200 m. Der Abstand des Plangebietes zum Betriebsbereich beträgt ca. 1.300 m. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5 d BImSchG nicht zu erwarten.“

9 dafür : 0 dagegen (ohne Frau Strauss)

Kartoffeltrocknungsanlage:

Entgegen der Auffassung des Landratsamts kann die Nichtanwendbarkeit der TA Lärm bei landwirtschaftlichen Betrieben nicht auf die Lautäußerung von Tieren und Erntearbeiten reduziert werden.

Ganz allgemein sind landwirtschaftliche Betriebe vom Anwendungsbereich der TA Lärm nicht umfasst. Im Übrigen wären auch Erntearbeiten, die in der Regel durch Einsatz technischer Geräte erfolgen, sonst nach der TA Lärm zu beurteilen. Die Gemeinde geht daher nicht davon aus, dass eine konsequente Anwendung der TA Lärm notwendig ist.

Im Übrigen müsste dies ansonsten auch für die vom Landratsamt inzwischen durch Vorbescheid genehmigte Getreide- und Kartoffellagerhalle (Vorbescheid vom 03.04.2020) gelten. Mithin müsste dieser Betrieb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf das benachbarte reine Wohngebiet einhalten.

Die Gemeinde berücksichtigt im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der neu entstehenden Wohnbebauung in einem allgemeinen Wohngebiet, dass – entsprechend der Rechtsprechung – am Rande zum Außenbereich von einer erhöhten Zumutbarkeit, insbesondere in Bezug auf landwirtschaftlichen Immissionen ausgegangen werden kann.

Der landwirtschaftliche Betrieb muss – die Genehmigung der einzelnen technischen Einrichtungen ist ohnehin bislang ungeklärt –  die Schutzwürdigkeit des reinen Wohngebiets, das bereits vor dessen Errichtung vorhanden war, berücksichtigen.

Die Gemeinde hat daher der Forderung des Landratsamts, die Belange des Lärmschutzes nochmals zu prüfen, bereits entsprochen. Ein Lärmgutachten hat die tatsächliche und schalltechnische Situation geprüft. Die TA Lärm findet keine Anwendung. Am Rand zum Außenbereich ist von einer erhöhten Zumutbarkeit auszugehen und der bestehende landwirtschaftliche Betrieb muss mit all seinen Nutzungen den Schutzanspruch des bereits vor seiner Existenz vorhandenen reinen Wohngebiets berücksichtigen, auch wenn man dort – wie vorstehend dargestellt – von einer geminderten Schutzwürdigkeit einer Wohnnutzung am Rande zum Außenbereich ausgehen kann.

Aus dieser Gesamtschau ergibt sich, dass die Immissionssituation ausreichend berücksichtigt und bewertet wurde. Unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzauflagen kann sichergestellt werden, dass im Plangebiet ein gesundes Wohnen – die maßgeblichen Mischgebietswerte werden in der Nachtzeit eingehalten, tagsüber auch die Werte eines allgemeinen Wohngebiets – möglich ist. Ein Schutz der Außenwohnbereiche ist im Wesentlichen der Tagzeit zuzuordnen. Hier sind die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets eingehalten.

In der Nachtzeit, in der allein Überschreitungen bis zu Mischgebietswerten, die aber ohnehin ein gesundes Wohnen noch ermöglichen, ist durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt, dass gerade schutzbedürftige Aufenthaltsräume (Schlaf- und Kinderzimmer) nicht zu den lärmbeaufschlagten Gebäudeseiten hin orientiert werden dürfen bzw. Lüftungseinrichtungen vorzusehen sind.  

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan erfolgen deshalb nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Wie bereits oben ausgeführt, hat die Gemeinde sich hinsichtlich der Festsetzung der Schallschutzmaßnahmen intensiv mit der zu erwartenden Schallproblematik auseinandergesetzt. Entsprechende Ausführungen hierzu finden sich unter Punkt 7.4.2 der Begründung.

Hier sind auch die nach Ansicht der Gemeinde ausreichende Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigungen für die geplante Bebauung nochmals dargelegt.

Gleichwohl erachtet es die Gemeinde als sachgerecht, in Ortsrandlage und unter Berücksichtigung der Immissionsgrenzwerte für ein Mischgebiet, die Planung weiter zu führen.

Änderungen oder Ergänzungen erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Die Anregung zum Ausschluss des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für gewerbliche Nutzungen wird im Bebauungsplan-Entwurf in den Festsetzungen durch Text wie folgt ergänzt:

„Die Durchführung von Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind emissionsarme Betriebe, z. B. mit ausschließlicher Büronutzung.“

10 dafür : 0 dagegen

Bauliche Entwicklung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe:
Die Gemeinde erachtet eine mögliche bauliche Entwicklung der bestehenden drei landwirtschaftlichen Betriebe im westlichen Bereich als gegeben, da ausreichende Grundstücksflächen an den Hofstellen vorhanden sind. Diese rücken entweder von der geplanten Bebauung weg (westlich des Dornbichlweges und südlich des Mitterweges) oder halten einen ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung (südlich des Weidachweges) ein.

Der Anregung wird dennoch dahingehend Rechnung getragen, dass die Begründung um diese Ausführung ergänzt wird.

10 dafür : 0 dagegen

Um der Anregung zur zukünftigen Verkehrsentwicklung Rechnung zu tragen wird die Begründung wie folgt ergänzt:

„Durch das geplante Baugebiet ergibt sich voraussichtlich eine zusätzliche Verkehrsbelastung für die umliegenden Straßen, insbesondere die Ludwigstraße Richtung Süden, von ca. 60 Fahrzeugen. Dies entspricht einer zusätzlichen Belastung in der Spitzenstunde (06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) von etwa einem Fahrzeug je zwei Minuten. Die Gemeinde hält diese Mehrbelastung für das bestehende Straßennetz für vertretbar.“

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zur DIN 4109 wird entsprochen. Die Festsetzung durch Text § 8 Abs. 2 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Die DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ kann bei der Gemeinde Pliening, Rathaus Altbau, Bauamt, eingesehen werden.“

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zu Luft-Wärmepumpen wird entsprochen. Die Hinweise durch Text werden wie folgt ergänzt:

„Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z. B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den “Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.“

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung, Festsetzungen zur Ausführung der Tiefgarage im Bebauungsplan aufzunehmen, wird entsprochen. § 8 der Festsetzungen durch Text wird wie folgt ergänzt:

„Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.

Das Tor der Tiefgarageneinfahrt und Tiefgaragenausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (z. B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.

Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. B. durch kraftschlüssige Verschraubungen).

Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten.

Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft über Dach in die freie Luftströmung abgeleitet werden.“

10 dafür : 0 dagegen

14.        Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme (Teil C)
14.1 Einwendung / Anregung vom 21.08.2020
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen unter Beachtung folgender Auflagen keine Einwände und Bedenken gegen das geplante Vorhaben:

Landschaftsbild
Auf Grund der Firsthöhe von 9,10 m sind die Gebäude von weitem einsehbar. Die vier zu pflanzenden Bäume an der westlichen Grundstücksgrenze sind nicht dazu geeignet, die Gebäude sanft in die freie Landschaft zu intergieren. Zur besseren Eingliederung der Bebauung in die freie Landschaft müssen im Westen zusätzlich große Sträucher oder Laubbäume 2. Ordnung gepflanzt werden. Die Planzeichnung ist entsprechend der neuen Bepflanzung anzupassen.

14.2 Beschluss:
Zur Anregung wird wie folgt Stellung genommen:

Es ist zutreffend, dass zusätzliche Bäume und Sträucher zu einer verbesserten Eingliederung der geplanten Bebauung in die freie Landschaft führen würden.

Gleichwohl weist die Gemeinde die Forderung nach zusätzlichen Eingrünungsmaßnahmen zurück. Eine Eingliederung in die freie Landschaft bzw. das Schaffen eines Übergangs in die freie Landschaft durch verstärkte Eingrünungen macht dann Sinn, wenn sich ein absoluter oder zumindest langfristiger Ortsrand festlegen ließe. Beispielsweise wäre eine solche Eingliederung zweckmäßig im nördlichen Bereich des Poinger Baugebietes W 7 gewesen, da hier das Plieninger Gemeindegebiet beginnt und durch das regionale Trenngrün keine weitere Bebauung möglich ist.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder handelt es sich um einen „endgültigen“ Ortsrand, noch handelt es sich um eine Bebauung, die, wie in Poing, zu einer „harten städtebaulichen Kante“ in der Landschaft führt. Die geplante zweigeschossige Bebauung setzt lediglich die vorhandene Bebauung, auch bezogen auf die Firsthöhe, fort.

Insofern erachtet die Gemeinde die Begrünung als angemessen und sachgerecht. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

15.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
15.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 26.08.2020
Gegen das Vorhaben bestehen aus forstfachlicher und landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände oder Anregungen.

Der Bereich Landwirtschaft weist darauf hin, dass für die umliegenden ldw. Betriebe Gutachten erstellt wurden. In den Gutachten ist der Ist-Zustand betrachtet, demnach ist die Bauleitplanung möglich. Betriebserweiterungen der landwirtschaftlichen Betriebe wurden nicht berücksichtigt. Ob im Einzelfall solche geplant sind, ist uns nicht bekannt, hierzu haben aber die Landwirte im Auslegungsverfahren Gelegenheit sich dazu zu äußern.

15.2 Beschluss:
Die Gemeinde erachtet eine mögliche bauliche Entwicklung der bestehenden drei landwirtschaftlichen Betriebe im westlichen Bereich als gegeben, da ausreichende Grundstücksflächen an den Hofstellen vorhanden sind. Diese rücken entweder von der geplanten Bebauung weg (westlich des Dornbichlweges und südlich des Mitterweges) oder halten einen ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung (südlich des Weidachweges) ein.

Der Anregung wird dennoch dahingehend Rechnung getragen, dass die Begründung um diese Ausführung ergänzt wird.

Ergänzend hierzu wird festgestellt, dass für die Hofstelle am Dornbichlweg bereits ein Antrag auf Vorbescheid für ein zusätzliches Kartoffel- und Getreidelager genehmigt wurde. Auch dessen Auswirkungen werden im Gutachten berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

16.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
16.1 Einwendung / Anregung vom 20.08.2020
Im obengenannten Planungsgebiet liegt folgendes Bodendenkmal:

D-1-7836-0460: Siedlung des frühen Mittelalters.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z. B. durch Verlagerung/Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3). Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Dies gilt auch für Bodeneingriffe, die außerhalb der kartierten Denkmalflächen liegen, da im direkten Umfeld von Bodendenkmälern regelhaft und mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Bodendenkmäler zu vermuten sind.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).

Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.

Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z. B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). …. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

16.2 Beschluss:
In der Begründung unter Punkt 3 wurde ausführlich erläutert, warum nach Ansicht der Gemeinde Pliening das Grundstück Fl.Nr. 543 Gemarkung Pliening für die vorliegende bauliche Entwicklung geeignet ist. Dies geschah in Kenntnis des im südöstlichen Bereich bekannten Bodendenkmals.

Aus diesem Grund wurde in den Hinweisen zum Bebauungsplan unter Punkt B.2 der Belang des Denkmalschutzes ebenso wie unter Punkt 9 der Begründung behandelt. Insbesondere der Hinweis auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis findet sich bereits in den Hinweisen durch Text.

Die Gemeinde erachtet dies als ausreichend. Ergänzungen im Bebauungsplan bzw. der Begründung erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

17.        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
    1. Einwendung / Anregung vom 25.08.2020

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir dem Bebauungsplan zu. Wir bitten um Beachtung der folgenden Hinweise und Empfehlungen:

Niederschlagswasserbeseitigung:
Der Satzungsentwurf enthält unter B.2 Hinweise zur Wasserwirtschaft (Grundwasser und Niederschlagswasserbeseitigung). Unverschmutztes Niederschlagswasser soll demnach an Ort und Stelle versickert werden. Bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) in Verbindung mit den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) ist die Niederschlagswasserbeseitigung genehmigungsfrei. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mi_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm

Angesichts der großräumigen Unterbauung mit Tiefgaragen empfehlen wir der Gemeinde, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erstellen zu lassen. Ggf. bietet sich auch eine zentrale Lösung für die Niederschlagswasserbeseitigung an. Wir empfehlen der Gemeinde, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.

Ggf. sollte die Gemeinde auch über die Festsetzung von Gründächern nachdenken. Ausreichend dicke Gründächer (z. B. 10 cm) bieten nachweislich eine gewisse Speicherkapazität.

Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen.

Hohe Grundwasserstände / Starkregenereignisse:
Wir weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.

Wir empfehlen der Gemeinde, die in der Satzung unter B.2 gegebenen Hinweise zum Objektschutz als Festsetzungen unter B.1 aufzunehmen. Zum Schutz gegen hohe Grundwasserstände und zum Schutz vor Eindringen von oberflächlich abfließendem Niederschlagswasser infolge Starkregen schlagen wir folgende Festsetzungen vor:

  • Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen (weiße Wanne).
  • Die Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (TG-Einfahrt, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen …). Wir empfehlen 25 cm über GOK.
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Auch hier empfehlen wir 25 cm.

Vorsorgender Bodenschutz:
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) und Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.
       
17.2 Beschluss:
Der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird wie folgt entsprochen.

Bedingt durch die Tatsache, dass die genaue Lage und Größe der geplanten Tiefgarage nicht abschließend geklärt ist, macht weder ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept noch Festsetzungen zur Rückhaltung oder Versickerung von Niederschlagswasser zum jetzigen Zeitpunkt Sinn. Gleichwohl erachtet die Gemeinde derartige Empfehlungen als notwendig, so dass der Bebauungsplan unter Festsetzung durch Text B. 1 „§ 5 Auffüllungen und Abgrabungen“ um den Punkt „Niederschlagswasserableitung“ und folgende Festsetzung ergänzt wird:

„Mit Einreichung des ersten Bauantrags ist ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept vorzulegen. Hierbei sind insbesondere Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser aufzuzeigen.“

10 dafür : 0 dagegen

Der Vorschlag begrünter Flachdächer wurde bereits unter § 4 Abs. 5 insoweit berücksichtigt, als dass diese für Nebenanlagen zulässig sind.

Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Der Empfehlung zu Grundwasserständen bzw. Starkregenereignissen wird entsprochen: § 5 der Festsetzungen durch Text wird wie folgt ergänzt:

„Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen (weiße Wanne). Die Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen an Gebäuden sind mindestens 25 cm über Geländeoberkante zu setzen (Tiefgaragen-Einfahrt, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen…). Dies gilt auch für die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude.

Der Aussage unter den Hinweisen durch Text B. 2 unter „Wasserwirtschaft / Grundwasser“ Absatz 4 Satz 3 entfällt.

10 dafür : 0 dagegen

Der Hinweis zum vorsorgenden Bodenschutz wird unter den Hinweisen durch Text als neuer zusätzlicher Unterpunkt aufgenommen.

10 dafür : 0 dagegen
 
18.        Bayerischer Bauernverband
18.1 Einwendung / Anregung vom 28.08.2020
Entlang des Planungsgebietes am Mitterweg muss gewährleistet sein, dass neben der geplanten Tiefgarage, zusätzliche oberirdische Parkplätze bzw. –parkbuchten für Kurzzeitparker, wie z. B. Besucher vorgesehen werden. Bereits jetzt kommt es im alltäglichen Verkehr zu Problemen mit auf der Straße parkenden KFZ.

Die Straßenbreiten müssen eine Mindestbreite von 7 m aufweisen, so dass auch lange, landwirtschaftliche Gespanne trotz Gegenverkehr passieren können. Passen Sie die bisherige Straßenplanung an. Vor allem beim Mitterweg ist eine Verengung ersichtlich: Diese birgt große Risiken in der Verkehrsführung. Zusätzliche Konflikte und erhöhte Emissionen durch abbremsende bzw. stehende Autos sind zu erwarten.

Die direkt an das Planungsgebiet angrenzenden Grundstücke werden intensiv landwirtschaftlich genutzt: Die Bauwerber sowie künftige Eigentümer und Mieter  müssen darauf hingewiesen werden, dass es aufgrund der Bewirtschaftung an das Wohngebiet angrenzender landwirtschaftlichen Grundstücke trotz der Bewirtschaftung nach guter fachlicher Praxis zu Immissionen (Lärm, Geruch, Staub, usw.) in dem Planungsgebiet – kurzfristig auch zu unüblichen Zeiten, wie z. B. Sonn- und Feiertags sowie Nachtstunden, kommen kann. Hier sind Duldungsvereinbarungen mit den künftigen Eigentümern und Mietern denkbar.

Des Weiteren erwarten wir eine erhöhte Frequenz von Erholungssuchenden mit und ohne Hund. Hier fordern wir, dass Hundeservicestationen (z. B. Bello) eingerichtet werden, wo Hundehalter ihre Hundekotbeutel ziehen und auch nach dem Gang wieder voll entsorgen können. Zusätzlich bitten wir um die Errichtung von Hinweistafeln, die alle Nutzer der freien Natur dahingehend sensibilisiert, nur die vorgesehenen Wege zu betreten und die Hunde an der Leine zu führen. Das Betreten der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist gemäß Bayerischem Naturschutzgesetz nur außerhalb der Aufwachsphase zulässig: Während der Vegetationsperiode ist das Betreten von Acker und Wiese verboten!

Freilaufende Hunde verursachen große Schäden, da sie das heimische Wild aufschrecken können und durch stöbernde Hunde die ungehinderte Aufzucht von Jungen (u. a. von Rehen, Hasen, Bodenbrütern) gestört wird.

18.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

In der Ludwigstraße und im Mitterweg ist, sofern nicht durch gesetzliche Regelungen bzw. Beschilderungen auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung etwas Anderes gilt, grundsätzlich das Abstellen von Fahrzeugen zulässig.

Durch die Planung werden die öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingeschränkt, im Falle des Weidachweges sogar etwas aufgeweitet.

Die Ludwigstraße liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Änderungen oder Ergänzungen sind nach Ansicht der Gemeinde in den angrenzenden Straßen nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Hinsichtlich der mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Immissionen (Lärm, Geruch, Staub) sind entsprechende Hinweise im Bebauungsplan enthalten. Duldungsvereinbarungen mit den künftigen Eigentümern bzw. Mietern werden daher für nicht erforderlich erachtet.

9 dafür : 1 dagegen

Der Anregung wurde bereits entsprochen. Am Weidachweg befindet sich unmittelbar am Ortsschild bereits eine Hundeservicestation. Ebenso am Mitterweg unmittelbar an der Wertstoffsammelstelle.

10 dafür : 0 dagegen

Die geforderten Hinweistafeln und die Hinweise zum Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplan-Verfahrens.

10 dafür : 0 dagegen

19.        gKu VE München-Ost
19.1 Einwendung / Anregung vom 28.08.2020
VE|MO stimmt dem Bebauungsplan „Pliening Nord West“ der Gemeinde Pliening unter der Voraussetzung zu, dass die, uns mitgeteilte, zeitliche Planung für die Erschließung des Plangebietes eingehalten wird.

Erschließungsjahr
Einwohnerwerte (EW)
ab 2022
40

Der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation kann nur mittels Druckentwässerung durchgeführt werden.

Jedes Gebäude auf einem Grundstück mit eigener Flurnummer, ist an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Wir bitten Sie, bei der Planung darauf zu achten, dass die Anschluss-/Technikräume so angeordnet werden, dass ein direkter Anschluss, möglich ist.

Eine Erschließung bzw. Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich der Tiefgaragen ist nicht möglich. Bitte beachten Sie die Beschränkung bei der weiteren Planung.

Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden (Kanal) bzw. muss zugunsten VE|MO eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, im Grundbuch eingetragen werden (Trinkwasser). Falls Grundstücke später geteilt werden ist das dem VE|MO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann. Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

19.2 Beschluss:
Der Hinweis zum Trennsystem wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Bebauungsplan.

Ob die vom gKu vorgemerkte zeitliche Planung eingehalten werden kann, liegt nicht in der Entscheidung der Gemeinde, da dies abhängig vom Abschluss des Bebauungsplanverfahrens und der Umsetzung der zulässigen Bebauung ist.

Änderungen oder Ergänzungen sind nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

20.        Vodafone Deutschland GmbH
20.1 Einwendung / Anregung vom 21.08.2020
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsleitungen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

20.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden als nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

21.        BUND Naturschutz
21.1 Einwendung / Anregung vom 24.08.2020
Der der Bebauungsplan keine wesentlichen Belange aus naturschutzfachlicher Sicht betrifft und die Bebauung auch im Zusammenhang bebauter Ortsteile steht, hat der BUND Naturschutz keine direkten Einwendungen zu der aktuellen Fassung.

Da die Bebauung auf „ausgeräumter Natur“ geschieht, ist zwar eine hohe Bodenversiegelung durch Wege und Gebäude gegeben, wird aber durch öffentliches und privates Grün relativ gut kompensiert. Insbesondere durch die festgesetzte Pflanzung von (u. a.) vier Bäumen der Kategorie 1 wird in Bezug auf Klima und Artenvielfalt ein guter Beitrag geleistet.

Zur Begrünung ein Hinweis oder die Frage, ob es durch die Festsetzung sichergestellt wird, dass die zu pflanzenden Bäume dadurch auch als „ewiger“ Bestand des Baugebietes sichergestellt sind und das evtl. kranke Bäume mit der gleichen Klimabilanz zu ersetzen sind. Damit soll verhindert werden, wie es verschiedentlich zu beobachten ist, dass in späteren Jahren, Bäume verschwinden und nicht mehr ersetzt werden.

Die Art der Festsetzungen soll das Potential für Klima- und Artenschutz langfristig als Rechtsgut absichern.

21.2 Beschluss:
Die Ausführungen des BUND Naturschutz zum Bebauungsplan hinsichtlich der gesetzten Baumpflanzungen werden begrüßt.

Durch die Festsetzung durch Text § 6 Abs. 4 wird sichergestellt, dass z. B. kranke Bäume ersetzt werden müssen, so dass der vom BUND Naturschutz gewünschte „ewige“ Baumbestand gesichert ist.

10 dafür : 0 dagegen

22.1 Hinweise der Verwaltung:

a)
Die Festsetzung durch Text B.1 § 4 Abs. 1 ist dahingehend abzuändern, dass zukünftig die Stellplatzsatzung der Gemeinde Pliening in der Fassung vom 01.12.2020 sowie deren 1. Änderung vom 12.04.2021 gilt.

Außerdem ist die Begründung zum Bebauungsplan entsprechend zu ändern.

10 dafür : 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Bebauungsplan für das Gebiet „Pliening Nord-West“ mit Begründung in der Fassung vom 22.06.2021 wird, vorbehaltlich der Entscheidung des Gemeinderates am 24.06.2021, gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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80. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.06.2021 ö Beschliessend 80

Diskussionsverlauf

Keine

Datenstand vom 28.06.2021 11:53 Uhr