Datum: 10.03.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:28 Uhr bis 22:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:28 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
42 Bürgerfragestunde
43 Genehmigung der Tagesordnung
44 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.02.2022
45 Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening Nord-West" zwischen Weidachweg und Mitterweg - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und Satzungsbeschluss
46 Bauleitplanung - Bebauungsplan "Landsham - Ortsmitte mit Dorfplatz" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Satzungsbeschluss
47 Bauleitplanung - Nachverdichtungspotentiale im Baugebiet "Herdweg" - Vorstellung der Ergebnisse und Entscheidung über das weitere Vorgehen
48 Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Gewerbes, Dacherneuerung des nördlichen Lagers und Errichtung eines Naturbadeteichs auf dem Grundstück Fl.Nr. 421/2 Gemarkung Gelting, Finsinger Au 3
49 Bauantrag zur Errichtung einer zweiseitigen Einhausung einer bestehenden Terrasse mit einer Pergola-Markisen-Konstruktion und einer verschiebbaren Glaswand auf dem Grundstück Fl.Nr. 484 Gemarkung Pliening, Mitterweg 13, Pliening
50 Bauantrag zur vorübergehenden Nutzungsänderung einer gewerblichen Lagerfläche als Maibaumwachlokal durch Einbau einer provisorischen Abtrennung und Möblierung auf dem Grundstück Fl.Nr. 583 Gemarkung Pliening, Dornbichlweg 3, Pliening
51 Bauantrag zur Errichtung eines Kaltwintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 795/12 Gemarkung Pliening, Am Keferloher Weg 1, Pliening
52 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 795/12 Gemarkung Pliening, Am Keferloher Weg 1, Pliening
53 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2585 Gemarkung Pliening, Keltenstraße 10, Landsham
54 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 2588 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 1, Landsham
55 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 2597 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 2, Landsham
56 Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids auf Errichtung zweier Doppelhaushälften und zwei Doppelgaragen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2112/13 und 2112/15 Gemarkung Pliening, Brennhausstraße, Landsham
57 Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 49.1 der Gemeinde Poing für die "Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße, südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)" - Stellungnahme im Verfahren
58 Bekanntgaben und Anfragen
Bekanntgabe - Weiterleitung des Bauantrags "Neubau einer seniorengerechten Wohnanlage mit Café, Läden, Veranstaltungsräumen, Praxis und Tiefgarage" auf dem Grundstück Fl.Nr. 20 Gemarkung Pliening, Geltinger Straße, Pliening
Bekanntgabe zum genehmigten Mobilfunkmast auf dem Grundstück Fl.Nr. 280 Gemarkung Pliening, nördlich des Ottersberger Weges, westlich der Verlängerung der Griesfeldstraße
Ukrainehilfe
Frau Gabriele Heigl - defekte Straßenlaternen
Herr Uffinger - Infektionsschutzmaßnahmen

zum Seitenanfang

42. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 42

Diskussionsverlauf

Keine Fragen

zum Seitenanfang

43. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 43

Diskussionsverlauf

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

zum Seitenanfang

44. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 44

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 10.02.2022 werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

zum Seitenanfang

45. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening Nord-West" zwischen Weidachweg und Mitterweg - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 45

Beschluss

1.        Anwohner, vertreten durch Rechtsanwalt, Pliening
1.1 Einwendung / Anregung vom 03.09.2021
Zunächst übersende ich beiliegend Lichtbilder von der Straßensituation ca. 300 m entfernt vom nunmehrigen Bebauungsplangebiet. Daraus ist ersichtlich, dass durch abfließendes Niederschlagswasser von der angrenzenden geteerten Gemeindestraße massiv die landwirtschaftlichen Flächen meines Mandanten beeinträchtigt werden (Lichtbilder). Ein entsprechendes Entwässerungskonzept ist bislang nicht zu erkennen.

Voranstellen möchte ich auch, dass mein Mandant nicht grundsätzlich gegen das Baugebiet ist, jedoch sind die Interessen meines Mandanten nachhaltig zu berücksichtigen und der landwirtschaftliche Betrieb meines Mandanten muss entsprechend geschützt werden. Entgegen der Ausführungen der Gemeinde war auf dem Betrieb meines Mandanten kein Lärmgutachter persönlich anwesend und hat sich über die betrieblichen Abläufe und die Lärmquellen auf dem landwirtschaftlichen Anwesen meines Mandanten informiert.

Mein Mandant benötigt hier insbesondere aufgrund des Klimawandels und der trockenen Jahreszeit sowie der Bodenstruktur eine Beregnungsanlage, die zunehmend in Dauerbetrieb sein wird. Auch die Lärmbeeinträchtigung durch die Beregnungsanlagenaggregate wurde bislang nicht berücksichtigt und bewertet. Das Landratsamt Ebersberg hat hier in einer Stellungnahme einen entsprechenden Hinweis gegeben, dies im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und auch mit in die Lärmbewertung einzubeziehen. Darauf ist die Gemeinde bislang nicht eingegangen.

Die Straßenbreite am betroffenen Grundstück würde laut der bislang vorliegenden Planung 4,5 m betragen und nicht wie von der Gemeinde vorgetragen 5,6 m. Man sieht, dass bereits jetzt die Entwässungssituation nicht geklärt ist. Bei einer Straßenbreite von 4,5 m wird dies zwangläufig dazu führen, dass man in die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke ausweichen muss und dort auch entsprechendes Straßenwasser abgeleitet wird.

Aus den Lichtbildern und vor Ort ist auch ohne Weiteres für jeden erkennbar, dass hier ein erheblicher Höhenunterschied vorhanden ist. Durch diesen Höhenunterschied wird auch wiederum auflaufendes Wasser das Grundstück meines Mandanten beeinträchtigen. Aus dem Bebauungsplan ist nicht ersichtlich, dass hier entsprechende Abgrenzungen oder Entwässerungseinrichtungen geschaffen sind, die dafür Sorge tragen, dass auf dem gemeindeeigenen Grundstück die Entwässerung vollständig erfolgt und kein Wasser in die landwirtschaftlichen Flächen meines Mandanten abgeleitet wird. Diese Punkte sind noch ergänzend zu dem bisherigen Vortrag zu berücksichtigen und entsprechende planerische Änderungen vorzunehmen.

1.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening begrüßt die Aussage, dass der Einwender nicht grundsätzlich gegen die geplante Bebauung ist. In diesem Zusammenhang wird noch einmal betont, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht eingeschränkt werden sollen und auch nicht werden.

Zu den vorgebrachten Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:

Lärmgutachten:
Die Aussage im Beschluss vom 22.06.2021 bezüglich der Besichtigung der Hofstelle durch den Schallgutachter ist unzutreffend. Hierbei handelte es sich um eine missverständliche Information des Gutachters gegenüber der Gemeinde. Allerdings ist die Hofstelle ohnehin soweit vom Plangebiet entfernt, dass eine Besichtigung nicht notwendig erschien.

Zudem ist festzuhalten, dass der Betrieb des Einwenders bereits gegenwärtig auf das unmittelbar östlich an das geplante Baugebiet angrenzende Baugebiet „Pliening West“ Rücksicht nehmen muss. Bei diesem Baugebiet handelt es sich um ein reines Wohngebiet, so dass es einen höheren Schutzanspruch genießt als das allgemeine Wohngebiet „Pliening Nord-West“. Dadurch, dass der Betrieb des Einwenders die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben für das bestehende reine Wohngebiet einzuhalten hat, hält er zugleich auch die Werte für das geplante allgemeine Wohngebiet ein. Sein Schutzanspruch wird also durch das Baugebiet „Pliening Nord-West“ nicht gemindert. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind daher diesbezüglich nicht erforderlich. 

10 dafür : 0 dagegen

Versickerung:
Die im Zusammenhang mit der Einwendung übersandten Fotos zeigen Wasserflächen auf den Grundstücken des Einwenders in der Nähe der Tratmoosstraße. Es ist für die Gemeinde nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang nicht abfließendes Wasser in Bereich der Tratmoosstraße mit der geplanten Bebauung zwischen Weidachweg und Mitterweg stehen soll.

Das Plangebiet und die umgebenden Grundstücke liegen in der Münchner Schotterebene. Grundsätzlich ist hierdurch eine hohe Versickerungsfähigkeit gegeben. Die Wasserflächen in der Tratmoosstraße sind jedenfalls kein Anhaltspunkt für eine fehlende Sickerfähigkeit im Plangebiet „Pliening Nord-West“.

Wie bereits in der Abwägung zu den im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen erwähnt, wird im Rahmen der Bauausführung das anfallende Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück versickert. Auf die Hinweise unter Ziffer B.2 des Bebauungsplan-Entwurfs wird hingewiesen. Eine Ableitung in private Grundstücke kommt nicht in Frage.

Um der Anregung dennoch Rechnung zu tragen, wird unter Ziffer B.2 in den Hinweisen der Punkt „Niederschlagswasser“ wie folgt geändert:

„Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dächern und sonstigen Flächen (auch Verkehrsflächen) ist auf dem Grundstück über die belebte Bodenschicht zu versickern.

10 dafür : 0 dagegen

Beregnungsanlage:
Analog zu den vom Schallgutachter in der Stellungnahme vom 21.12.2020 geäußerten Hinweisen für die landwirtschaftliche Hofstelle nördlich des Weidachweges wird auch für den Einwender folgendes festgestellt:

Sowohl die bereits bestehenden landwirtschaftlichen Gerätschaften, als auch zukünftig geplante Nutzungen (z. B. Beregnungsanlagen) sind im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs von den Anwohnern zu dulden. Auf die Ausführungen in der Schalltechnischen Untersuchung vom 10.12.2021 (Seite 9 oben) und die Hinweise unter Ziffer B. 2 im Bebauungsplan-Entwurf wird verwiesen. 

Gleichzeitig wird festgehalten, dass sich seitens der bestehenden Bebauung an der Ludwigstraße aufgrund der Festsetzung eines „Reinen Wohngebietes“ im Baugebiet „Pliening West“ Schutzansprüche ergeben. Lt. Schallgutachter sind die Planung für das Baugebiet „Pliening Nord-West“ mit der Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ problemlos eingehalten, wenn den Schutzansprüchen des „Reinen Wohngebietes“ entlang der Ludwigstraße genügt wird.

Die Gemeinde sieht hierin sowohl eine Sicherstellung der landwirtschaftlichen Schutzansprüche sowie einen ausreichenden Schutz der geplanten Bebauung, so dass weitergehende Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan für nicht erforderlich erachtet werden.

10 dafür : 0 dagegen

Fahrbahnbreite:
Zur Breite der Fahrbahn wird festgestellt, dass eine Prüfung durch Mitarbeiter der Verwaltung am 10.09.2021 eine Breite des Weidachweges zwischen 5,35 m und 6 m ergab. Die Gesamtbreite der gemeindlichen Grundstücksfläche beträgt lt. Geo-Informationssystem zwischen 5,66 m (zwischen nordwestlicher Grundstücksecke Fl.Nr. 543 Gemarkung Pliening und der nördlich davon gelegenen Grundstücksgrenze der Straße) und 5,35 m (an der nordöstlichen Grundstücksecke).

Im Bebauungsplan ist ein Teil des Grundstücks Fl.Nr. 543 Gemarkung Pliening südlich des Weidachweges zudem als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, um 
  • den bestehenden Fußweg südlich des Weidachweges von der Ludwigstraße kommend fortzuführen und 
  • den Weidachweg an dieser Stelle aufzuweiten.

Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Weidachweges in diesem Bereich wird auch die notwendige Straßenentwässerung sichergestellt. Dies betrifft jedoch die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan werden daher für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

Höhenunterschied:
Wie bereits unter dem Punkt „Versickerung“ festgestellt, wird der Bebauungsplan-Entwurf dahingehend geändert, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern ist.

Damit ist der Forderung des Einwenders, auch bezogen auf einen möglichen Höhenunterschied zwischen Baugebiet und landwirtschaftlich genutzter Fläche, Genüge getan. Weitere planerische Änderungen oder Ergänzungen sind nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich. 

10 dafür : 0 dagegen

2.        Anwohner, vertreten durch Rechtsanwalt, Pliening
2.1 Einwendung / Anregung vom 01.09.2021
Innerhalb der Einwendungsfrist dürfen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft folgende Einwendungen gegen den Bebauungsplan wie folgt erheben:

Es gilt zunächst erneut festzuhalten, dass unsere Mandantschaft als auch der Unterfertigte zur Kenntnis nimmt, dass die Gemeinde in der Gemeinderatssitzung vom 22.06.2021 sich zwar mit den Belangen des Einwendungsführers auseinandergesetzt hat, letztendlich allerdings die nach wie vor bestehenden Einwendungen nicht gänzlich zu einer ausgewogenen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB geführt haben, so dass nach wie vor nach der Auffassung des Einwendungsführers als auch des Unterfertigten eine Abwägungsdisproportionalität als auch eine Abwägungsfehleinschätzung vorliegt.

Der Einwendungsführer möchte nicht die Bebauung verhindern, gleichwohl aber sicherstellen, dass sein landwirtschaftlicher und Nebenbetrieb Kompostierung so weiter existieren können.

Dies vorausgeschickt dürfen wir folgendes festhalten:

Von zentraler Bedeutung erscheint uns der Umstand, dass der Gemeinderat bzw. das zugrunde gelegte Gutachten des Büros iMA Richter & Röckle zur Geruchsemmission und Geruchsimmission wesentliche Umstände des Betriebs unserer Mandantschaft falsch darstellt (A). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch in dem Prüfbericht des Ingenieurbüros Greiner nach wie vor unrichtige Tatsachen enthalten sind, die sich nach unserer Auffassung auf das entsprechende Abwägungsergebnis negativ auswirken (B.) Dies führt im Ergebnis dazu, dass sowohl die textliche Festsetzung als auch die Begründung (C.) als Folge der fehlerhaften Begutachten unter Ziffer A. und Ziffer B. eine Abwägungsfehleinschätzung bzw. eine Abwägungsdisproportionalität im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB darstellt.

Hierzu im Einzelnen:

A.
Geruchsimmissionsgutachten vom 20.03.2019

I.
Der Betrieb unserer Mandantschaft wird in dem Gutachten als Betrieb 2 dargestellt. Bereits an dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass unterschiedliche Bezeichnungen des Betriebes unserer Mandantschaft im Bebauungsplanentwurf, im iMA Gutachten als auch im Gutachten des Ingenieurbüros Greiner auftauchen. Mal wird der Betrieb unserer Mandantschaft als nördlicher, mal als nordwestlicher Betrieb bezeichnet. Gerade unter Bezugnahme auf die grafische Darstellung des Büros iMA (Seite 11) wird erkennbar, dass eine bessere Differenzierung hinsichtlich der Betriebe erfolgen muss, so dass Betrieb 2 und Betrieb 3, gerade im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung nicht verwechselt wird.

II. 
Zunächst ist festzuhalten, dass bereits unter Ziffer A.2.1 (Seite 41) die Rottedauer falsch dargelegt ist. In der Regel liegt nicht eine Rottedauer von 3 bis 4 Monaten vor, sondern von 2 bis 6 Wochen.

Woher der Gutachter diese Grundlage hernimmt, erschließt sich dem Einwendungsführer nicht. Die im Gutachten verwendete Zahl stammt nicht aus der betrieblichen Vorgabe des Einwendungsführers.

Vielmehr muss nochmals betont werden, dass die Rottedauer 2 bis 6 Wochen darstellt, was gerade in Bezug auf die sodann verwendete GE eine relevante Änderung bei der Berechnung der Immissionen mit sich bringt.

III.
Auch im Zusammenhang von Ziffer A.2.2 (Immissionsfaktor) ist nochmals festzuhalten, dass die Regel der Rottedauer nicht 3 bis 4 Monate darstellt, sondern eben wie oben dargelegt, 2 bis 6 Wochen. Dies führt zu einer gänzlich anderen GE-Berechnung.

IV.
Gänzlich fehlerhaft sind die Ausführungen unter Ziffer A.2.3.1 (Anlieferung des Grünguts). Zutreffend ist noch, dass eine Zuladung von 0,5 Kubikmeter bis 3 Kubikmeter Grünabfall von Kleinfahrzeugen angeliefert wird. Bereits die sodann folgende Ausführung, dass größere Mengen von bis zu 12 Kubikmetern als seltenes Ereignis zu werten sind, ist unzutreffend. Diese Anlieferungsmenge geschieht regelmäßig.

Noch unzutreffender und vor allem eine indirekte Beschränkung des Betriebs des Einwendungsführers stellt sodann die Ausführung dar, dass im Mittel von 2 Anlieferungen täglich ausgegangen wird. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass bei zwei Anlieferungen mit obigen Mengenangaben im Schnitt nicht mehr als 7 bis 8 Kubikmeter am Tag angeliefert werden könnten bzw. dürften. Dies ist allerdings unzutreffend und stellt eine rechtswidrige Einschränkung des Betriebs unserer Mandantschaft dar. Täglich werden weitaus höhere Anlieferungsmengen als eben jene nun indirekte Beschränkung angeliefert.

Das Gutachten ist insofern falsch und geht von falschen Tatsachen aus.

Es bedarf daher dringend einer entsprechenden Korrektur.

V.
Unter Ziffer A.2.3.2 (Inputhalde Grünabfälle) wird von einer Fläche von 25 Quadratmetern mit einer Höhe von 2 Metern ganzjährig ausgegangen. Woraus sich die Fläche von 25 Quadratmetern ergibt, erschließt sich dem Einwendungsführer nicht.

Mit Sicherheit kann allerdings festgehalten werden, dass die Lagerfläche die 25 Quadratmeter überschreitet.

Daraus resultierend ist auch die Angabe von 65 Quadratmetern falsch.

Unter Ziffer A.2.3.3 wird festgehalten, dass in Anlehnung an eine andere Kompostieranlage von 300 Stunden Häckseln im Jahr ausgegangen wird.

Unklar ist, ob der Sachverständige sodann orientiert an der anderen Kompostieranlage (Durchsatz 15.500 Tonnen im Jahr) die 300 Stunden runterbricht auf den Betrieb des Einwendungsführers oder die 300 Stunden auch auf den Betrieb des Einwendungsführers zum Ansatz bringt.

In jedem Fall wäre eine partielle Quotelung, orientiert am Durchsatz von 15.500 auf den Betrieb des Einwendungsführers heruntergebrochenen auf Basis der 300 Stunden falsch.

VI.
Soweit der Sachverständige unter Ziffer A.2.3.4 Bezug nimmt, dass lediglich in der Regel die Hälfte einer Kammer benutzt wird und auch lediglich eine Breite von 4 Metern in Bezug auf die jeweilige Kammer, erschließt sich diese Grundannahme nicht. Diese stammt nicht aus dem tatsächlichen Betrieb des Einwendungsführers.

Im Gegenteil: Die Kammern werden in der Regel nur zur Hälfte benutzt und sie werden auch nicht nur auf der halben Breite von 4 Metern genutzt.

Verwiesen werden darf in diesem Zusammenhang auf die bestehende Genehmigung, die grundsätzlich eine gänzliche Ausnutzng der Silos erlaubt. 

Entgegen der Auffassung des Sachverständigen ist dies im Übrigen auch möglich, wenngleich dies mit verschiedenen weiteren Fahrzeugbewegungen verbunden ist.

VII.
Unter Ziffer A.2.3.5 ist erneut eine falsche Mietenumsetzung enthalten.

VIII.
Unter Ziffer A.2.3.6 geht es um das Absieben des Kompostes. Hier wird eine Immissionsdauer von 150 Stunden im Jahr angesetzt. Diese Immissionsdauer entspricht allerdings nicht der Realität. Bereits an dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass die Immissionsdauer stark davon abhängt, welche Erde am Ende überhaupt veräußert werden soll. Wird ein grobes Sieb für gröbere Materialien verwendet oder ein feineres Sieb für eben dann feinere Materialien. Je nach dem findet auch eine längere Immissionsdauer statt, da beispielsweise das feinere Sieb selbstverständlich viel länger im Betrieb ist, als das grobe Sieb. Die 150 Stunden berücksichtigen diesen Umstand in keinster Weise.

Es müsste von einer weitaus höheren Immissionsdauer ausgegangen werden.

IX.
Zusammenfassend darf daher zu der gutachterlichen Stellungnahme zu der Geruchsemmission und Geruchsimmission folgendes festgehalten werden:

  1. Bereits die angesetzte Rottendauer bzw. Mietendauer ist falsch berechnet worden.
  2. Gleiches gilt für die Frage der anzuliefernden Menge des Grünguts. Hier kann nicht von seltenen Ereignissen für 12 Kubikmeter Grünabfall ausgegangen werden.
  3. Im Umkehrschluss ist zudem falsch die Annahme festgehalten, dass lediglich zwei Anlieferungen täglich stattfinden. Dies würde den Betrieb unserer Mandantschaft in überverhältnismäßiger Weise einschränken. Damit wären lediglich knapp 7 Kubikmeter täglich anlieferbar. Dies entspricht nicht der Realität.
  4. Auch die Fläche der Inputhalde ist falsch dargelegt.
  5. Gleiches gilt für die aus unserer Sicht dargestellten 300 Stunden des Häckslers.
  6. Auch die Rotte wird hinsichtlich ihres Umfangs in der Kammer falsch dargestellt und entspricht nicht der Realität bzw. der Genehmigung.
  7. Sofern es das Absieben des Kompostes betrifft, ist die Immissionsdauer von 150 Stunden pro Jahr falsch angesetzt.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass das derzeit vorgelegte Gutachten des Büros iMA Richter & Röckle so nicht als Grundlage für eine Abwägung herangezogen werden kann.

Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft beantragen wir daher:

Das Gutachten des Büros iMA Richter & Röckle ist umfassend neu zu bearbeiten und muss den Realitäten entsprechend in Bezug auf den Betrieb des Einwendungsführers angepasst werden.

B.
Stellungnahme des Ingenieurbüros Greiner

Zu der Stellungnahme des Ingenieurbüros Greiner vom 02.07.2020, geändert am 24.06.2021 darf wie folgt Stellung genommen werden:

I.
Zunächst wird hierauf verwiesen, dass beispielsweise auf Seite 10 von der Hofstelle Nordwest ausgegangen wird. Dies betrifft allerdings die Hofstelle des Einwendungsführers. Sieht man sich nun im iMA-Gutachten die Himmelsrichtungen an, könnte auch der Betrieb 3 als nordwestlicher Betrieb gemeint sein. Wir bitten hier um entsprechende Klarstellung.

II.
Auf Seite 11 (oben) wird darauf Bezug genommen, dass witterungsbedingt auch während der Nachtzeit entsprechende Fahrten stattfinden. Wir bitten anzumerken, dass auch an Feiertagen die entsprechenden Fahrten stattfinden.

III.
Sofern im Normalbetrieb von zwei Stunden am Tag ausgegangen wird, muss festgehalten werden, dass es sich hierbei lediglich, wenn überhaupt, um einen Durchschnittswert handeln darf und kann. Es gibt vielmehr auch Tage an denen der Radlader 5 Stunden oder mehr im Betrieb des Einwendungsführers geführt wird.

IV.
Im Rahmen des Normalbetriebes (Seite 11) fehlt nach unserer Auffassung gänzlich der Umstand, dass gerade die Kartoffeln vor der Halle bzw. in der Halle abgeladen werden und sodann mit Förderbändern entsprechend in die Halle verbracht werden. Auch hier entstehen entsprechende Immissionen.

V.
Sofern von besonderen Witterungsbedingungen bzw. von Ausbringung von Gülle auf Feldern gesprochen wird in der Nachtzeit und lediglich 10 Ereignisse im Jahr angenommen werden, ist diese Angabe viel zu gering festgehalten. In der Realität liegt eine vielfach höhere Nutzung in der Nacht als die 10 festgehaltenen Ereignisse vor.

VI.
Hinsichtlich der dargestellten Tabelle auf Seite 12 besteht Änderungsbedarf aus unserer Sicht hinsichtlich der Nachtzeit. Entsprechend der gesetzlich definierten Nachtzeit muss festgehalten werden, dass eben jener Entladevorgang und Sortiervorgang auch nachts (beispielsweise um 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr) in der Erntezeit stattfindet und zu entsprechenden Geräuschimmissionen führt. 

VII.
Unberücksichtigt ist bis zum jetzigen Zeitpunkt im Übrigen noch der Umstand, dass auf Seiten des Einwendungsführers ein wirksamer und erteilter Vorbescheid für die Errichtung eines Getreide-/Kartoffellagers vom Landratsamt Ebersberg erteilt wurde.

Hierzu ist eine gesonderte Untersuchung anzustellen, nachdem die Mandantschaft bzw. der Einwendungsführer beabsichtigt, dies auch entsprechend zu realisieren. Diese Geräuschquellen müssen daher in das Gutachten mit einfließen.

C.
Begründung/Textliche Festsetzung zum Bebauungsplan

Hierzu seien folgende Anmerkungen erlaubt:

I.
Textliche Festsetzung

Zu den textlichen Festsetzungen bedarf es folgender Ausführungen:

  1. Unter Ziffer B.2 wird auf den Lärmschutz Bezug genommen und insbesondere auf die schalltechnische Untersuchung. Die schalltechnische Untersuchung ist allerdings aufgrund obiger Ausführungen anzupassen.

  1. Ebenfalls bedarf es nach unserer Auffassung eines Hinweises auf das Gutachten des iMA Büros. Das Gutachten ist entsprechend anzupassen und sodann ebenfalls zum Bestandteil des Bebauungsplans zu machen.

  1. Die Gemeinde führt sodann zutreffend aus, dass (Seite 6 von 9 des Textteils) auf die Landwirtschaft entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Hierbei sei angemerkt, dass es nicht mögliche Immissionen sind, sondern es finden unzweifelhaft entsprechende Immissionen statt. Die Möglichkeit ist also real.

  1. Gänzlich verkannt wird an dieser Stelle, dass es nicht nur um den landwirtschaftlichen Betrieb des Einwendungsführers geht, sondern auch sichergestellt sein muss, dass der Betrieb Kompostierung, der vor Ort baurechtlich genehmigt ist, auch mit der Verwirklichung des Planungsvorhabens nach wie vor in seinem heutigen Zustand weiterbestehen kann.

Die Gemeinde führt zwar zutreffend sodann unter dem Stichwort Landwirtschaft aus, dass aufgrund der Geruchsbelästigungen entsprechende Ausrichtungen vorzunehmen sind, diese Geruchsbelästigungen haben allerdings ihren originären Ursprung überwiegend in dem als Kompostierung genehmigten Teilbereich.

Es muss daher sichergestellt werden, dass nicht nur die Landwirtschaft, sondern auch der genehmigte Kompostierungsbetrieb in Zukunft in Bezug auf die heute genehmigte Ist-Situation abgesichert ist und die heranrückende Bebauung hierauf Rücksicht zu nehmen hat und kein Umkehrverhältnis eintritt.

II.        
Begründung

Zur Begründung des Bebauungsplanes darf ausgeführt werden:

  1. Ziffer 7.4.1 Geruch muss gänzlich überarbeitet werden und entsprechend obigen Ausführungen angepasst werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf obige Ausführungen verwiesen.

  1. Sämtliche Ausführungen unter Ziffer 7.4.2 sollten in Bezug auf die Bezeichnung nördlicher Betrieb, nordöstlicher Betrieb entsprechend nachvollziehbar vereinheitlich werden, so dass klar ist, welcher Betrieb gemeint ist.

  1. Unter Ziffer 7.4.2.3 ist sodann von „in besonderen Fällen“ die Rede. Aus unserer Sicht ist dies insofern unzutreffend, als dass es sich nicht um einen besonderen Fall handelt, sondern um Tätigkeiten im Rahmen des normalen landwirtschaftlichen Betriebes. Insofern handelt es sich hierbei nicht um besondere Fälle.

  1. Sofern von ca. 45 Arbeitstagen sodann unter Ziffer 7.4.2.3 die Rede ist, darf darauf Bezug genommen werden, dass sich diese Anhabe mit der Angabe in der Stellungnahme des Büros Greiner (Seite 11) widerspricht, wo lediglich von 10 Ereignissen im Jahr die Rede ist.

Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um Arbeitstag nach der gesetzlichen Definition handelt, nachdem Arbeitstage gerade die Feiertags- und Wochenendarbeit ausschließen würden. Es handelt sich schlichtweg um „normale Tage“ und nicht um Arbeitstage, im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Die Landwirtschaft kennt kein Wochenende bzw. keine Feiertage.

  1. Unter Ziffer 7.4.2.3 wird sodann am Ende (letzter Satz) nochmals von „besonderen Ereignissen“ gesprochen. Dies erscheint missverständlich, führt es doch zu einem Bezug zur TA-Lärm. Wie bereits oben ausgeführt, halten wir es für richtig und zutreffend, hier vom Regelbetrieb der landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen.

D.
Unter Einbeziehung obiger Aspekte führt die derzeitige Sach- und Rechtslage, sofern der Gemeinderat nun ohne Berücksichtigung der Einwendungen des Einwendungsführers den Bebauungsplan beschließen würde, ein erhebliches Abwägungsdefizit bzw. eine Abwägungsfehleinschätzung in Form der Abwägungsdisproportionalität im Rahmen des § 2 Abs. 7 BauGB vorliegen würde. Die öffentlichen Belange werden gerade nicht unter Einbeziehung der privaten Belange gerecht abgewogen und zu einem ausgewogenen Verhältnis gebracht.

Gerade in Bezug auf die Geruchsimmission ist sogar davon auszugehen, dass hier eine falsche Tatsachenermittlung und somit ein Abwägungsdefizit vorliegt.

Namens und im Auftrag des Einwendungsführers dürfen wir daher die Gemeinde auffordern, sämtliche Einwände nach obigen Aspekten zu berücksichtigen und einer ordnungsgemäßen, gerechten Abwägung zuzuführen.

Sichergestellt werden muss, dass der landwirtschaftliche aber auch der Kompostierbetrieb unserer Mandantschaft langfristig am heutigen Standort in der genehmigten Form erhalten bleiben kann. Gerade die Ausführungen im iMA-Gutachten lassen hieran allerdings erhebliche Zweifel bestehen.

Wir bitten daher den Gemeinderat bzw. die Gemeindeverwaltung sich der Aspekte anzunehmen und den Bebauungsplan entsprechend obigen Ausführungen anzupassen bzw. abzuändern.

Rein vorsorglich weisen wir daraufhin, dass wir bitten über das weitere Bauleitplanverfahren informiert zu werden, insbesondere beantragen wir bereits jetzt vorsorglich einen Auszug aus dem Gemeinderatsbuch zur Abwägung zu erhalten.

2.2 Beschluss:

Die Gemeinde Pliening nimmt zu den vorgebrachten Anregungen wie folgt Stellung:

Zunächst werden die Ausführungen zum „Nebeneinander“ der geplanten Wohnbebauung und der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle geteilt und unterstützt. Es bleibt weiterhin Ziel der Gemeinde, auf Grundlage der rechtlichen Rahmenbestimmungen, ein gemeinsames, verträgliches Miteinander sicherzustellen.

Zu den Anregungen im Einzelnen:

A I.:
Die Gemeinde sieht die, vom Einwender bereits ausgeführten, Bezeichnungen der Betriebe – insbesondere im Geruchsgutachten – als ausreichend an, da eine entsprechende grafische Unterstützung (siehe Seite 11) vorgenommen wurde. 

Die Benennungen im Schallgutachten mögen diesbezüglich weniger exakt sein, gleichwohl auch nicht missverständlich, da insbesondere im Schallgutachten vom 10.01.2020 die westlich, ca. 200 m abseits gelegene Hofstelle, in den Plänen gar nicht aufgezeigt wird.

Insoweit wird keine Veranlassung für eine Änderung oder Ergänzung der Gutachten gesehen.

10 dafür : 0 dagegen

A II. und III.:
Die vom Einwender angeführte Rottedauer von zwei bis sechs Wochen wurde dem Geruchsgutachter zur Prüfung weitergeleitet. Im Anhang zum Gutachten Punkt A 2.2 (Seite 41) ist dazu folgendes festgehalten:

„Die jährliche Durchsatzleistung der Anlage konnte uns am Tag der Betriebsbesichtigung nicht mitgeteilt werden. Darüber hinaus enthalten die Genehmigungsbescheide aus den Jahren 1997 und 2007 keine Angaben zur Durchsatzleistung. Da es sich nach unserer Kenntnis unverändert um keine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage handelt, muss die Durchsatzkapazität gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV [2] weniger als 10 Tonnen pro Tag betragen. Pro Jahr müssen somit weniger als 3.650 Tonnen durchgesetzt werden.  

Der Einwendungsführer setzt in der Stellungnahme vom 21.09.2021 voraus, dass die Kompostierungsanlage ganzjährig mit Maximalauslastung betrieben wird. Dies wäre nach den Angaben des Einwendungsführers mit einer Rottedauer von 2 bis 6 Wochen (Punkt II. in der Stellungnahme vom 21.09.2021) und einer vollständigen und vollflächigen Befüllung der zur Kompostierung genutzten Fahrsilokammern (Punkt VI. in der Stellungnahme vom 21.09.2021) zu berücksichtigen.  

Die beiden Fahrsilokammern weisen eine Breite von 8 m und eine Länge von 35 m auf. Die Füllhöhe darf laut baurechtlichem Genehmigungsbescheid des Landratsamts Ebersberg aus dem Jahr 1997 eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Daraus errechnet sich ein Volumen von 1.120 m³ in der Summe beider Kammern. Setzt man eine Dichte für Kompost von nur 0,5 t/m³ an, so ergibt sich ein Gewicht von 560 t bei einer vollständigen Befüllung der Kammern. In den Einwendungen wird eine Rottedauer von 2 bis 6 Wochen angegeben. Nimmt man eine mittlere Rottedauer von 4 Wochen an, ergeben sich 13 Durchgänge pro Jahr. Bei 13 Durchgängen pro Jahr und 560 t an Kompost je Durchgang errechnet sich für ein Jahr ein Durchsatz von 7.280 t/a. Dies entspricht einem durchschnittlichen täglichen Durchsatz von knapp 20 t.  

Für diesen Fall unterläge die Kompostierungsanlage u.E. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Da davon ausgegangen wird, dass die Anlage rechtmäßig betrieben wird, ist anzunehmen, dass die Ansätze aus den Einwendungen zur Rottedauer oder zur kontinuierlich vollständigen Befüllung der Silokammern die Durchsatzleistung überschätzen. 

Im Rahmen der Betriebsbesichtigung im Juli 2018 wurde eine halbflächige Belegung der Silokammern aufgenommen. Auch aktuelle und historische Luftbilder legen nahe, dass die Silokammern in der Regel halbflächig befüllt sind (siehe z.B. BayernAtlas, GoogleEearth, etc.).  

Vor diesem Hintergrund wird der Ansatz aus dem Geruchsgutachten vom 20.03.2019 beibehalten. Bei dieser Belegung ergibt sich nach oben aufgeführtem Rechenbeispiel gerade der maximal mögliche Durchsatz.“

Da die Gemeinde von einer genehmigungsfreien Kompostieranlage ausgeht, sind Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan durch die Ausführungen nicht veranlasst.

10 dafür : 0 dagegen

A IV:
Die Anregungen zum Thema „Grüngut“ wurden im Gutachten (siehe Anhang Punkt A 2.4.1, Seite 43) berücksichtigt. Der Anregung wurde entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

A V, VI und VII:
Die Ausführungen zum Punkt „Inputhalde Grünabfälle (unzerkleinert)“ (siehe Anhang Punkt A 2.4.2, Seite 43) wurden im Gutachten überarbeitet. 

10 dafür : 0 dagegen

Gleiches gilt für die Punkte A 2.4.3 „Häckseln und Aufsetzen einer Rottemiete“, 2.4.4 „Rottemieten“ und 2.4.5 „Umsetzen der Rottemieten“ (Punkte A 2.3.3 bis 2.3.5 im Gutachten, alte Fassung). Hierbei ist auch die Änderung der Berechnungsgrundlage (VDI-Richtlinie 3475, Blatt 7) bereits berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

A VIII:
Die Anregung des Einwenders aufnehmend wurde unter Punkt A 2.4.6 „Absieben des Komposts“ die bisherige Immissionsdauer von 150 h pro Jahr auf 300 h pro Jahr verdoppelt. Da seitens des Einwenders keine anderslautenden Zahlen vorgebracht wurde, hält die Gemeinde dieses Vorgehen für angemessen.

10 dafür : 0 dagegen

A IX:
Der Anregung des Einwenders auf umfassende Überarbeitung des Geruchsgutachtens wurde Rechnung getragen. Auf die vorgenannten Änderungen wird verwiesen.

10 dafür : 0 dagegen

B I:
Zur Einwendung, die Bezeichnungen zu überarbeiten, wird auf die Ausführungen unter Punkt A I verwiesen.

10 dafür : 0 dagegen

B II bis B VI:
Den Anregungen wird entsprochen, das Gutachten wurde entsprechend an folgenden Punkten ergänzt:
B II – Seite 11, 2. Absatz, Zusatz: „sowie an Sonn- und Feiertagen“
B III – Seite 11, Punkt „Landwirtschaft“, 4. Spiegelstrich, „5 h Betrieb Radlader“
B IV – Seite 11, Punkt „Landwirtschaft“, 3. Spiegelstrich „16 h Förderband (Elevator)“
B V – Seite 12, oben „Diese Tätigkeiten finden an mehr als 10 Nächten im Jahr statt.“
B VI – Seite 12, unten, Tabelle unter „Kompostierbetrieb und Kartoffeltrocknung (Gewerbe – Tag / Nacht)“ angepasst.  

10 dafür : 0 dagegen

B VII:
Der Anregung wird dahingehend entsprochen, dass der Vorbescheid im Gutachten Erwähnung findet. Aufgrund der Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2020 zum Schutz des bestehenden Reinen Wohngebietes gelten hier jedoch bereits die Ausführungen fort.

10 dafür : 0 dagegen

C I:

Zu 1.: 
Der Anregung wird entsprochen. Die schalltechnische Untersuchung, wie in den vorgenannten Beschlüssen bereits dargelegt, angepasst.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2.:
Der Anregung wird entsprochen. Es wird ein zusätzlicher Punkt „Geruch“ unter B.2 „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen durch Text“ mit folgendem Text aufgenommen.

„Die Gutachterliche Stellungnahme Nr. 18-05-22-FR vom 09.11.2021 (Ingenieurbüro iMA) ist Grundlage der Ausführungen zum Geruch im Bebauungsplan. 

Insbesondere während der Umsetz- und Häckselvorgänge bei der Kompostierungsanlage können auch bei Einhaltung eines Immissionswerts im Planungsgebiet Gerüche auftreten.“

10 dafür : 0 dagegen

Zu 3.:
Der Anregung wird entsprochen. Unter dem Punkt „Landwirtschaft“ unter B.2 „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen durch Text“ wird das Wort „mögliche“ in der ersten Zeile ersatzlos gestrichen.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 4.:
Der Anregung wird nicht entsprochen. Die vom Einwender angeführten Formulierungen stellen nicht auf eine bestimmte Geruchsquelle ab, so dass auch die Kompostierung miterfasst wird. Im Übrigen enthalten sowohl die Gutachterliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen ab Seite 18, als auch die schalltechnische Untersuchung ab Seite 12 Aussagen zur Kompostierung.

Eine über die unter Punkt C I. 2 hinausgehende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt daher nicht. 

10 dafür : 0 dagegen

C II.:

Zu 1.: 
Der Anregung wird entsprochen. Punkt 7.4.1 der Begründung erhält folgende neue Fassung:

Da im Außenbereich nördlich bis nordwestlich und südwestlich des Plangebiets landwirtschaftliche Betriebe z.T. mit Tierhaltung und mit einer Kompostierungsanlage ansässig sind, die zu Geruchsbelastungen im Plangebiet führen können, wurde auf Veranlassung der Gemeinde Pliening ein Gutachten zu den Geruchsemissionen und -immissionen erstellt. 

Die iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG hat hierzu mit Datum vom 20.03.2019 ein Geruchsgutachten erstellt. Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen wurde die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) herangezogen, die in Bayern als Erkenntnisquelle zur Anwendung im Verwaltungsvollzug eingesetzt wird. Dabei wurden die durch den Betrieb der Anlagen im Planungsgebiet hervorgerufenen Geruchsimmissionen mit Hilfe von Geruchausbreitungsrechnungen mit dem nach GIRL geforderten Modell AUSTAL2000 ermittelt. Als Geruchsemittenten wurden eine Milchviehhaltung südwestlich und eine Kompostierungsanlage nördlich des Planungsgebiets berücksichtigt. Darüber hinaus wurde eine derzeit leerstehende Mastbullen- und Kälberhaltung auf dem Betriebsgrundstück der Kompostierungsanlage einbezogen. Da die genehmigte Tierhaltung jederzeit wiederaufgenommen werden kann, war diese Tierhaltung in der Geruchsbeurteilung zu berücksichtigen. 

Seit Fertigstellung des Geruchsgutachtens im Jahr 2019 wurde im Mai dieses Jahres eine neue VDI-Richtlinie [9] als Grundlage zur Ermittlung der Geruchsemissionen aus Kompostierungsanlagen veröffentlicht. Darüber hinaus ist mit Inkrafttreten der novellierten TA Luft [5] im Dezember 2021 eine neue Version des Ausbreitungsmodell AUSTAL zu verwenden.  

Aufgrund vorgebrachter Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der neuen VDI-Richtlinie wurde das Geruchsgutachten überarbeitet. 

Die Geruchsemissionen der Tierhaltungsbetriebe (Kapitel 6.1 und 6.2) und die meteorologischen Eingangsdaten (Kapitel 7) wurden unverändert aus dem Geruchsgutachten vom 20.03.2019 übernommen.  

Die im Planungsgebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen wurden mit Hilfe von Ausbreitungsrechnungen mit dem nach GIRL geforderten Ausbreitungsmodell AUSTAL in der neuesten Version bestimmt.

Die Art der baulichen Nutzung im Planungsgebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Für Wohngebiete wird in der GIRL sowie in der TA Luft 2021 ein Immissionswert von 10 % festgelegt.  

Die erneute Ausbreitungsrechnung hat gezeigt, dass die Geruchsimmissionen an den geplanten Wohngebäuden Geruchsimmissionen zwischen 9 % am südlichsten Gebäude (H4) und 15 % am nördlichsten Gebäude (H1) zu erwarten sind.  

Gemäß den Auslegungshinweisen der GIRL [3] können Immissionswerte auch als Zwischenwerte festgelegt werden. Für den Fall, dass ein Wohngebiet an den Außenbereich angrenzt, kann gemäß dem Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 ein Zwischenwert zwischen 10 % und 15 % herangezogen werden. Der festgelegte Zwischenwert soll 15 % nicht überschreiten. 

In vorliegendem Fall grenzt das Planungsgebiet im Westen und Norden an den Außenbereich an. 

Vor diesem Hintergrund kann die Gemeinde Pliening für den Einzelfall im Rahmen der Abwägung prüfen, ob im Planungsgebiet als Übergangsbereich vom Außenbereich in das bestehende Wohngebiet ein höherer Immissionswert zugelassen wird. Der festgelegt Zwischenwert soll 15 % nicht überschreiten.  

Gemäß einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH) vom 04.05.2018 sind die Geruchsimmissionswerte aber im Bauleitplanverfahren nicht als absolut zwingende Grenzwerte anzusehen. Die Orientierungswerte der GIRL können als Ergebnis der Abwägung im Verfahren der Bauleitplanung insbesondere im Über-gangsbereich zum Außenbereich – maßgeblich aufgrund der Überlegung, dass dort die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt überschritten werden. Für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich werden vom VGH Zwischenwerte bis zum Immissionswert für Dorfgebiete in Höhe von 15 % für vertretbar erachtet. Die Gemeinde erachtet daher den prognostizierten Geruchsimmissionswert von 15 % für Bauflächen im nordwestlichen Teil des Plangebiets für zumutbar. Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Da auch bei Einhaltung eines Immissionswerts Gerüche im Planungsgebiet auftreten können, insbesondere während der Umsetz- und Häckselvorgänge bei der Kompostierungsanlage, wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen.“

Der Hinweis findet sich in den Hinweisen unter dem neuen Punkt „Geruch“.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2.:
Trotz intensiver Prüfung ist kein Anpassungsbedarf unter den Ausführungen zu Punkt 7.4.2 bezüglich der Himmelsrichtungen erkennbar. Eine Änderung erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 3., 4. und 5.:
Den Anregungen wird dahingehend entsprochen, dass der dritte Absatz unter Ziffer 7.4.2.3 wie folgt neu gefasst wird:

„In bestimmten Fällen (z. B. Ausbringen von Gülle, Bewässern der Felder, Ausbringen von Saatgut und Pflanzenschutzmitteln, Düngen und Ernteereignisse) kommt es zu Überschreitungen des Immissionsrichtwertes in der Nacht von bis zu 10 dB(A). Diese Fälle treten an bis zu 45 Tagen im Jahr auf. (Abweichung von den Zahlen des Gutachtens, hier ist lediglich von ca. 10 Tagen im Jahre die Rede, aufgrund vorgebrachter Einwendungen im Verfahren.)“

10 dafür : 0 dagegen

3.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 31.08.2021
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 

Bei der Fläche im Planungsgebiet handelt es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Wiese. Die geplante Baufläche grenzt im Westen an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche an. Des Weiteren befinden sich im Norden, Nordwesten und Südwesten der geplanten Baufläche landwirtschaftlich geführte Betriebe. Von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen und Einrichtungen ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, sind zu dulden, insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn - und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden. In unserer vorherigen Stellungnahme (AELF-EB-F2-4612-49-1-4, 26.08.2020) wurde bereits erwähnt, dass für die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe Gutachten erstellt wurden. In den Gutachten wurde der Ist-Zustand betrachtet, demnach ist die Bauleitplanung möglich. Betriebserweiterungen der landwirtschaftlichen Betriebe wurden nicht berücksichtigt. Ob im Einzelfall solche geplant sind, ist uns nicht bekannt. Hierzu haben aber die Landwirte im Auslegungsverfahren Gelegenheit sich dazu zu äußern.

3.2 Beschluss:
Wie bereits in der Abwägung zur ersten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgetragen, erachtet die Gemeinde eine mögliche bauliche Entwicklung der bestehenden drei landwirtschaftlichen Betriebe im westlichen Bereich als gegeben, da ausreichende Grundstücksflächen an den Hofstellen vorhanden sind. Diese rücken entweder von der geplanten Bebauung weg (westlich des Dornbichlweges und südlich des Mitterweges) oder halten einen ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung (südlich des Weidachweges) ein. 

Diese Ausführungen wurden in der Begründung unter Punkt 6 „Planungskonzept“, letzter Absatz, ergänzt. Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

4.        Bayerischer Bauernverband
4.1 Einwendung / Anregung vom 29.07.2021
Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ist die Existenzgrundlage der ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe. Der Flächenverbrauch in Oberbayern ist besonders groß. Grundsätzlich bitten wir folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, so dass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche in den Mittelpunkt zu rücken.

Grundsätzlich muss landwirtschaftlichen Betrieben immer gewährleistet werden, ihren Betrieb störungs- bzw. hindernisfrei bewirtschaften zu können. Hindernisse, wie z. B. Baustellen, Straßen(teil-)sperrungen bzw. –verlegungen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen, sind zu vermeiden. Hier weisen wir auf die im Norden und Westen des Plangebietes liegenden wirtschaftlichen Betriebe hin. Umwege bzw. Störungen in der Bewirtschaftung müssen bereits in der Planung vermieden werden. Lassen diese sich nicht umgehen, müssen die Grundstückseigentümer bzw. Bewirtschafter ausreichend für den Mehraufwand entschädigt werden. Wir regen an, eigens für die Besucher Parkflächen vorzusehen, da sonst die Gefahr besteht, dass durch parkende Autos die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben behindert wird. Auch bitten wir erneut darum, entsprechende Beschilderungen anzubringen, um das Parken auf den öffentlichen Verkehrswegen zu regeln und den landwirtschaftlichen Verkehr nicht zu beeinträchtigen. Durch eine entsprechende Beschilderung könnten parkende Autos dementsprechend angeordnet werden, sodass landwirtschaftliche Fahrzeuge ungehindert passieren können.

Die Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen muss- zu jeder Tages- und Nachtzeit- uneingeschränkt möglich sein. Wir bitten daher, in die textliche Festsetzung mit aufzunehmen: „Aufgrund der an das Baugebiet angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen muss auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von entsprechenden Emissionen (z. B. Lärm, Gerüche und Staub) ausgegangen werden. Landwirtschaftliche Arbeiten sind stark witterungsabhängig und müssen daher teilweise zwingend auch in den Abendstunden und am Wochenende durchgeführt werden. Vorgenanntes ist als ortsüblich zu bewerten und entschädigungslos zu dulden.“

An dieser Stelle ist auf einen in der Nähe liegenden Schweinemastbetrieb hinzuweisen, durch den Emissionen entstehen können. Weiter ist darauf zu achten, dass die Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes durch das oben genannte Vorhaben nicht behindert werden darf.

Für die Berücksichtigung der Anregung von Hundeservicestationen im direkten Umgriff bedanken wir uns.

Wir bitten daher, hiermit im Namen und Interesse unseres Berufsstandes, die weitere Berücksichtigung unserer o. g. Stellungnahme bei der Planung des o. g. Vorhabens.

4.2 Beschluss:
Der Anregung des Bayerischen Bauernverbandes wird dahingehend entsprochen, dass folgende Formulierung unter Ziffer B.2 der Hinweise durch Text unter dem Punkt „Landwirtschaft“ aufgenommen wird:

Aufgrund der an das Baugebiet angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen muss auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von entsprechenden Emissionen (z. B. Lärm, Gerüche und Staub) ausgegangen werden. Landwirtschaftliche Arbeiten sind stark witterungsabhängig und müssen daher teilweise zwingend auch in den Abendstunden und am Wochenende durchgeführt werden. Vorgenanntes ist als ortsüblich zu bewerten und entschädigungslos zu dulden.“

Der erste Absatz entfällt. 

10 dafür : 0 dagegen

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 1 a Abs. 2 BauGB) schonend und sparsam mit landwirtschaftlichen Flächen umgeht. Es ist allerdings auch Teil der Wahrheit, dass eine Umwidmung landwirtschaftlich genutzter Flächen auch durch Landwirte selbst erfolgt. In der Gemeinde Pliening sind gerade zwei Bebauungspläne in Aufstellung, in welchen genau dies der Fall ist.

Außerdem weisen wir die Forderung nach einer Mehraufwandsentschädigung der Landwirte im Falle von Straßensperrungen zurück. Landwirte werden in diesem Zusammenhang wie alle anderen Verkehrsteilnehmer behandelt. 

Parkflächen für Besucher sind im Bebauungsplan festgesetzt. Der Forderung des Bauernverbandes wurde demnach bereits Rechnung getragen.

Wie bereits bei der ersten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung mitgeteilt, fällt die Beschilderung der Straßen nicht in den Bereich des Bebauungsplanes. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Punkt sind daher nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Abschließend wird festgestellt, dass sich – entgegen der Behauptung des Bauernverbandes im Nahbereich des Plangebietes kein „Schweinemastbetrieb“ befindet. 

Südlich des Mitterweges befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Milchviehhaltung, welcher in der Geruchsuntersuchung auch entsprechend berücksichtigt wurde. Ein Schweinemastbetrieb ist dort nicht genehmigt.

10 dafür : 0 dagegen

5.        Vodafone Deutschland GmbH
5.1 Einwendung / Anregung vom 31.08.2021
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsleitungen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

5.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden als nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

6.        Deutsche Telekom Technik GmbH
6.1 Einwendung / Anregung vom 20.08.2021
Am Rande des Planungsgebiets ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. Änderungen, Baumaßnahmen oder Planungen zu Baumaßnahmen sind zurzeit nicht vorgesehen. Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu entnehmen.

Bitte beachten sie:
Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten.

6.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden als nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

7.        Bayernwerk Netz GmbH
7.1 Einwendung / Anregung vom 27.08.2021
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Die Betriebsführung des Stromnetzes der EBERnetz GmbH & Co. KG liegt bei der Bayernwerk Netz GmbH. Daher nehmen wir Stellung zu Ihrem Schreiben.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Kabelplanungen
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Transformatorenstation
Um eine wirtschaftliche und zukunftsorientierte elektrische Erschließung im Zuge der Energiewende (wie Ausbau von Erneuerbaren Energien, E-Mobilität, Speicherlösungen) zu gewährleisten, ist es erforderlich weitere Trafostationsstandorte vorausschauend zu berücksichtigen. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 30 qm für den Bau und Betrieb zukünftig notwendiger Transformatorenstationen in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort muss öffentlich zugänglich sein und sollte eingeplant werden.

Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.

Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und
Freileitungen“ sind zu beachten.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online
über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://meineplanauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag.

7.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden als nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

Bezüglich einer möglichen Transformatorenstation wurde in einem Telefonat mit einem Vertreter der Bayernwerke am 17.09.2021 geklärt, dass hierzu kein akuter Handlungsbedarf besteht.

Es ist zutreffend, dass durch den zukünftig steigenden Energiebedarf die Notwendigkeit für weitere Transformatorenstationen gegeben sein wird. Ob dieses jedoch zwingend innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Pliening Nord-West“ festgesetzt werden muss, ist offen. Hierüber ist im Rahmen der Bauausführung zu entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt ist neben der Lage auch die Größe der Station zu klären. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind – in beiderseitigem Einvernehmen mit der Bayernwerk AG – nicht erforderlich. 

10 dafür : 0 dagegen

8.        Landesbund für Vogelschutz
8.1 Einwendung / Anregung vom 30.08.2021
Der LBV hat keine Einwände, ersucht aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unsere Info „Bauherrenratgeber des LBV“ an die Bauinteressenten weiterzuleiten.

8.2 Beschluss:
Der Anregung des Landesbundes für Vogelschutz wird wie folgt Rechnung getragen:

Unter Ziffer B.2 Hinweise durch Text wird der Punkt „Belange des Umweltschutzes und der Ökologie“ wie folgt ergänzt:

„Im Rahmen des freiwilligen Artenschutzes wird auf den „Bauherrenratgeber des Landesbundes für Vogelschutz“ hingewiesen.“

10 dafür : 0 dagegen

9.        Bund Naturschutz
9.1 Einwendung / Anregung vom 06.10.2021
1. Stellungnahme vom 24.08.2021 (Anmerk. d. Verw.: 24.08.2020
Da der Bebauungsplan keine wesentlichen Belange aus naturschutzfachlicher Sicht betrifft und die Bebauung auch im Zusammenhang bebauter Ortsteile steht, hat der BUND Naturschutz keine direkten Einwendungen zu der aktuellen Fassung.

Da die Bebauung auf „ausgeräumter Natur“ geschieht, ist zwar eine hohe Bodenversiegelung durch Wege und Gebäude gegeben, wird aber durch öffentliches und privates Grün relativ gut kompensiert. Insbesondere durch die festgesetzte Pflanzung von (u. a.) vier Bäumen der Kategorie 1 wird in Bezug auf Klima und Artenvielfalt ein guter Beitrag geleistet.

Zur Begrünung ein Hinweis oder die Frage, ob es durch die Festsetzung sichergestellt wird, dass die zu pflanzenden Bäume dadurch auch als „ewiger“ Bestand des Baugebietes sichergestellt sind und das evtl. kranke Bäume mit der gleichen Klimabilanz zu ersetzen sind. Damit soll verhindert werden, wie es verschiedentlich zu beobachten ist, dass in späteren Jahren, Bäume verschwinden und nicht mehr ersetzt werden.

Die Art der Festsetzungen soll das Potential für Klima- und Artenschutz langfristig als Rechtsgut absichern.

2. Aktuelle zusätzliche Stellungnahme vom 06.10.2021 zur Ihrer aktuellen Vorlage Teil C:
a) Zu Pkt. 5.4 Grünordnung
Wir schlagen vor, hier einen speziellen Absatz bzgl. der momentan verbreiteten Aufkiesung von Gärten einzubringen, wonach kein festgesetztes Grün in den Gärten durch Kies dem Naturhaushalt entnommen werden darf. Dies ist auch auf Dauer sicherzustellen.

b) Zu Pkt. 5.5 Schutzgüter
In der Niederschrift des BUA vom 22.06.2021 sind die „Ausführungen des BUND Naturschutz …. begrüßt“ worden, findet aber letztlich in der Deutlichkeit keinen Eingang in den Festsetzungen.
Unser Vorschlag wäre, das Thema Bäume den nachhaltigen Ersatz bei Erkrankungen, und die Sicherung des sog. „ewigen Bestandes“ in Pkt 5.5 mit einem separaten Spiegelstrich im Rahmen der Festsetzungen abzusichern.
Dies ist auch notwendig, um die negative Auswirkung auf den Umweltzustand (s 5.7) durch die irreversible Versiegelung durch konkrete Festsetzungen zu kompensieren.

c) Zu Pkt. 11 Klimaschutzklausel
Die ersten beiden „Spiegelstriche“ wären mit einem Verweis auf meine ergänzenden Punkte zu 5.4 und 5.5 zu versehen.

Der Bund Naturschutz ist der Auffassung, dass insbes. im praktischen Vollzug des Verwaltungshandelns, sich der Geist und Sinn des Bundes-Verfassungsgerichtsurteils vom 24. März 2021 konkret niederschlagen muss. Es geht darum, die physischen Grundlagen menschlicher Existenz für die Zukunft abzusichern. Deshalb müssen Festsetzungen konkretisiert, definiert, nachhaltig abgesichert und entsprechend nachgehalten werden.

9.2 Beschluss:
Zur Anregung des Bund Naturschutz wird wie folgt Stellung genommen:
Wie bereits aus dem Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 22.06.2021 ersichtlich, stellt die Festsetzung durch Text § 6 Abs. 4 sicher, dass z. B. kranke Bäume ersetzt werden müssen. Ergänzungen in der Begründung sind aufgrund der klaren Regelung in den Festsetzungen nach Ansicht der Gemeinde entbehrlich. 

Der Anregung des BUND Naturschutz den Baumbestand „ewig“ zu sichern ist durch diese Festsetzung entsprochen worden, die Aussage, dies fände „in der Deutlichkeit keinen Eingang in den Festsetzungen“ somit unzutreffend. 

10 dafür : 0 dagegen

Die Anregung zum Ausschluss sogenannter „Steingärten“ durch aufgekieste Fläche kann nachvollzogen werden. Es ist auch nicht städteplanerische Absicht der Gemeinde derartige Kiesflächen zuzulassen. Allerdings stellt sich die Problematik, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um private Einzelgärten handelt, sondern um eine Wohnanlage. 

Außerdem erschwert die Definition „aufgekieste Fläche“ oder „Steingarten“ eine Festsetzung. Wie definiert sich „Steingarten“? Quellen wie z. B. Wikipedia können hier nicht helfen, da Steingärten – sofern sie eine entsprechende Fläche zur Verfügung haben und fachmännisch umgesetzt sind – zweifelsfrei eine Bedeutung für die Natur besitzen. Es steht zu vermuten, dass es dem Einwender hier speziell um die inzwischen häufig anzutreffenden Gartenflächen geht, die – zumeist im Vorgartenbereich – mit kleineren Kieselsteinen angelegt werden.

Diese Überlegung führt zur nächsten Frage: Wo ist die Grenze, ab wann etwas ein Steingarten ist und wann noch nicht? Hierbei sind auch gartengestalterische Maßnahmen durch Kiesflächen als Wege, statt z. B. Betonplatten, zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Kiesfläche der Betonplatte vorzuziehen, gleichwohl ist es eine aufgekieste Fläche. 

Damit verbliebe die Möglichkeit von „ungeordneten aufgekiesten Flächen“ zu sprechen. Dies ist jedoch rechtlich zu unbestimmt und könnte in der Folge zur Unwirksamkeit der Festsetzung, ggf. sogar des Bebauungsplanes führen. 

Um der Anregung dennoch Rechnung zu tragen wird in den Hinweisen durch Text der Punkt „Belange des Umweltschutzes und der Ökologie“ wie folgt ergänzt:

„Die privatgärtnerisch genutzten Flächen sind, unter Beachtung der Festsetzungen durch Text § 6, als Rasen- oder angepflanzte Fläche herzustellen. Aufgekieste Flächen sind nur zur Wegeherstellung bzw. in einem untergeordneten Maße (weniger als 25 % der Gartenfläche) vertretbar. Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist innerhalb der Freiflächengestaltung dieser Aspekt zu berücksichtigen.“

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung einer Ergänzung der Klimaschutzklausel unter Ziffer 12 der Begründung wird wie folgt entsprochen. Es wird ein zusätzlicher Spiegelstrich in der zweiten Aufzählung mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„- Privatgärten sind als Rasen- oder angepflanzte Fläche herzustellen. Aufgekieste Flächen sind nur als Wege bzw. untergeordnet (weniger als 25 % der Gartenfläche) vertretbar. Dies ist in der Freiflächengestaltung zu berücksichtigen.“

Ein weiterer Spiegelstrich bezüglich der Ersatzpflanzungen für Bäume ist nach Ansicht der Gemeinde entbehrlich, da „Baumneupflanzungen“ bereits genannt sind und die Festsetzung durch Text zudem weitergehend ist.

10 dafür : 0 dagegen

10.        Hinweis der Verwaltung
10.1 
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird empfohlen, eine Vermaßung zwischen den privaten Stellplätzen südlich des Weidachweges und der nördlichen Straßengrenze mit 6,0 m aufzunehmen. 

10.2 Beschluss:
Die Planzeichnung ist durch eine Maßangabe (Hinweis durch Planzeichen) zwischen den Stellplätzen südlich des Weidachweges und der nördlichen Straßengrenze mit 6,0 m zu ergänzen.

10 dafür : 0 dagegen

Endgültiger Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Bezug auf die Beschlussfassungen in der Sitzung am 22.06.2021 und wiederholt die darin vorgenommenen Abwägungen. Zusammen mit den Beschlussfassungen der heutigen Sitzung bilden diese die Abwägung der im Verfahren zum Bebauungsplan „Pliening Nord-West“ vorgebrachten Anregungen.

10 dafür : 0 dagegen

Satzungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf des Bebauungsplanes für das Gebiet „Pliening Nord-West“ mit Begründung in der Fassung vom 10.03.2022 wird als Satzung beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

46. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Landsham - Ortsmitte mit Dorfplatz" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 46

Beschluss

1.        Eigentümer, Landsham, vertreten durch Rechtsanwalt, München 
1.1 Einwendung / Anregung vom 13.01.2022 
Namens und im Auftrag meiner Mandanten erheben wir folgende Einwände gegen den Bebauungsplan in der derzeitigen Form:

Wir erlauben und zunächst festzuhalten, dass zwischen der Gemeindeverwaltung, Ihnen, sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Frick, als auch dem Unterfertigen und unserer Mandantschaft es bereits verschiedene Gespräche zur Thematik gab, nachdem unsere Mandantschaft unmittelbar an das Grundstück grenzt.

Wir dürfen positiv festhalten, dass durch die Gespräche mit der Gemeinde nun einige Umsetzungen im aktuell vorliegenden Bebauungsplanentwurf im Sinne unserer Mandantschaft erfolgten.

Wir dürfen daher vorab feststellen, dass sich unsere Mandantschaft nicht gegen den Bebauungsplan per se zur Wehr setzt, sondern mit vorliegenden Einwendungen lediglich ergänzende Gesichtspunkte anmerken möchte, die teilweise, dem ist sich der Unterfertigte bewusst, auch dem Vollzug des Bebauungsplans unterliegen. Dennoch erscheint es sachgerecht zum jetzigen Zeitpunkt bereits auf diese Gesichtspunkte frühzeitig hinzuweisen:

Zunächst muss festgehalten werden, dass die schalltechnische Untersuchung vom September 2021 das aufzeigt, was bereits in den vorausgegangenen Gesprächen von unserer Mandantschaft befürchtet wurde. Nur unter engen Voraussetzungen und einem engen zeitlichen Zusammenhang ist es möglich vor Ort entsprechende Veranstaltungen/Märkte stattfinden zu lassen. Daher muss es dabei bleiben, dass die Vorschläge aus dem Schallschutzgutachten auch – wie derzeit vorgesehen – in die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Gerade zu den Nachtzeiten ist es entscheidend, dass die unmittelbare Anwohnerschaft in Ruhe gelassen wird und keine negativen Lärmeinwirkungen stattfinden.

Unter Einbeziehung dieser Aspekte dürfen wir folgende Punkte ansprechen, die wir die Gemeinde Pliening bitten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bzw. im Rahmen des Vollzugs umzusetzen:

  1. Es ist sicherzustellen, dass mit Ausnahme der eng definierten Ausnahmetatbestände ein Aufenthalt ab 22.00 Uhr auf dem Dorfplatz ausgeschlossen ist. Hierzu sind entsprechende Schilder anzubringen.

Es kam in der Vergangenheit nachts immer wieder – teils auch regelmäßig – zu privaten lauten Feiern, Autotreffs (Motorgeheul), Partys (Musik), Treffs etc. bzw. kam es zu Ruhestörungen – teilweise bis in die frühen Morgenstunden.

Für die unmittelbaren Anwohner ist es nicht deren Aufgabe und sehr ermüdend diese Gruppen immer wieder auf die Nachtruhe aufmerksam zu machen – oder zum Teil die Polizei informieren zu müssen. 

Das Schild dürfte dem Interesse Rechnung tragen.

  1. Im Rahmen einer Nutzungssatzung ist sicherzustellen, dass entsprechende Lärmeinwirkungen auf das Minimalste reduziert werden und darüber hinaus Veranstalter dafür Sorge tragen müssen – sofern es nicht die Gemeinde selbst ist – dass durch entsprechende weitere Verträge (zivilrechtliche Überlassungen) sichergestellt ist, dass die Lärmvorgaben und Nutzungszeiten eingehalten werden.

  1. Wir dürfen darauf aufmerksam machen, dass eine Maibaumwache, so wie es bisher geplant war, nicht möglich ist. Eine Maibaumwache würde, zumindest in dem Umfang wie sie bisher stattfand, die 18 Veranstaltungstage überschreiten und somit weitere Veranstaltungen in dem Jahr nicht mehr vor Ort zulassen.

Es ist daher bereits rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Maibaumwache nicht mehr an der bisherigen Stelle stattfindet.

  1. Zudem bitten wir dafür Sorge zu tragen, dass das vor Ort mögliche WLAN-Netzwerk, dass derzeit kostenlos zur Verfügung gestellt wird, an die Nutzungszeiten gekoppelt wird. Mit anderen Worten: Sofern eine Nutzung nach 22.00 Uhr nicht mehr gestattet ist, kann und soll das WLAN vor Ort nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit wird ausgeschlossen, dass etwaige externe Nutzungen über den Zeitraum hinaus vollzogen werden.

Wir würden Sie bitten die entsprechende Einwände zu berücksichtigen und im Rahmen der Bauleitplanung bzw. im Rahmen des Vollzugs und der Vergabe des Platzes diese Anmerkungen entsprechend zu berücksichtigen. Sofern es weitere Rückfragen gibt, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

1.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Zu 1.:
Der Anregung, den Aufenthalt auf dem Dorfplatz ab 22 Uhr auszuschließen wird nicht entsprochen. Ein entsprechender Vorschlag aus dem Schallgutachten, der sich zudem nur auf die Pergola und den Laubengang bezog, wird nicht weiterverfolgt.

Der Dorfplatz ist als öffentliche Fläche gewidmet und damit für die Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich. Es wäre nach Ansicht der Gemeinde nicht verhältnismäßig, nur auf den Verdacht einer möglichen Lärmbelästigung hin, die Nutzung der Fläche zu untersagen. Zudem ist die Kontrolle der Nutzungsbeschränkung nicht möglich. 

Ein möglicher Aufwand, der im Falle der Störung der Nachtruhe damit für die betroffenen Anwohner verbunden ist, wird nicht bestritten, rechtfertigt jedoch nach Ansicht der Gemeinde keine Nutzungsuntersagung in der Nacht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2.: 
Wie vom Einwender zu Recht festgestellt, wäre die Nutzung des Platzes und die damit verbundenen Lärmentwicklungen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln. Grundlage hierfür sind die bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen. Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 3.: 
Unter Ziffer 6.4 der Begründung zum Bebauungsplan wird u. a. ausgeführt, dass der Dorfplatz als gewidmete Verkehrsfläche für eine geringe Anzahl öffentlicher Veranstaltungen (z. B. „Fischerfest“, „Glühweinumtrunk“, „Feuerwehr-Dorffest“, Maibaumfeier alle fünf Jahre) genutzt werden soll. Und weiter: „Die Erlaubnisse für bisherige Veranstaltungen wurden nach Einzelfallprüfung, teilweise mit Auflagen, erteilt. Ein entsprechendes Vorgehen ist für die Zukunft geplant. Dies gilt auch für die alle fünf Jahre stattfindende Maibaum-Wache.“

Die vom Einwender vorgebrachten Anregungen werden daher im Einzelfall geprüft. Die immissionsschutzfachlichen Vorgaben, die sich in den Festsetzungen zum Bebauungsplan finden, werden jedenfalls berücksichtigt.

Änderungen oder Ergänzungen erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 4.: 
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Anregungen nicht auf den Bebauungsplan bezieht. Zudem ist weder sicher, dass das mögliche WLAN-Netzwerk innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschaltet werden kann, noch das sich dadurch die Nutzung des Platzes für Mobilfunknutzer signifikant ändert. 

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan erfolgen daher nicht. 

10 dafür : 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
2.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 16.02.2022 (Teil A)
Aus ortsplanerischer Sicht wird die Absicht der Gemeinde Pliening begrüßt, durch einen Dorfplatz ein neues aktives Zentrum für Begegnungen zu schaffen und diesen zu beleben. Allerdings könnte es sich auf die Aufenthaltsqualität des Platzes negativ auswirken, wenn direkt neben der Spielplatzfläche bzw. im unmittelbaren Umgriff zu dem neugestalteten Dorfplatz die Errichtung einer öffentlichen Wertstoffsammelstelle geplant ist. Wir bitten die Position des Wertstoffplatzes nochmal zu überdenken oder alternativ baulich attraktiv einzuhausen. 

Zu A 2.4: Die Definition der Wandhöhe wurde in Verbindung mit einem Flachdach definiert. Sofern nur ein Flachdach gewünscht ist, wäre es sinnvoll, dieses ebenfalls festzusetzen. Falls auch Satteldächer möglich sein sollen, bitten wir um Erweiterung der Definition.  

Zu A 3.2 Für den unteren Bezugspunkt für die Höhenbemessung wurde auf die öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, hier "Platzbereich" verwiesen. Leider ist auf dieser Fläche keine Höhenangabe/n vorhanden. Wir bitten um Ergänzung.  

2.2 Beschluss:
Wertstoffsammelstelle:
Die festgesetzte Wertstoffsammelstelle besteht, wie der Dorfplatz auch, bereits in der Realität. Im Bebauungsplan wird die Lage der Wertstoffsammelstelle geringfügig nach Süden verschoben, um sie – soweit möglich – aus dem direkten Einwirkkreis des Dorfplatzes heraus zu nehmen. Eine Einhausung bzw. bauliche Abgrenzung insbesondere zum angrenzenden Spielplatz sowie der südwestlich gelegenen Wohnbebauung wird im Rahmen der Bauausführung geprüft und ggf. berücksichtigt.

Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Wandhöhe:
Das im Bebauungsplan festgesetzte Gebäude wurde mit Baugenehmigung vom 16.03.2016 bereits durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Das Gebäude wurde auch zwischenzeitlich fertiggestellt und bestimmungsgemäß genutzt. 

Die Genehmigung wurde auf der Grundlage des § 33 BauGB im Rahmen der Planaufstellung erteilt. Sowohl zur Klarstellung der im Planentwurf dargestellten Nutzung, wie auch zur Herstellung der rechtmäßigen Genehmigung ist der Abschluss des Bauleitplanverfahrens erforderlich. 

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind aufgrund des bereits bestehenden Gebäudes nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Höhenbezugspunkt:
Wie bei der Wandhöhe bereits ausgeführt, ist das Gebäude zwischenzeitlich errichtet worden. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan werden daher seitens der Gemeinde für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsfachliche Stellungnahme
3.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 16.02.2022 (Teil B)
Der Planfassung vom 11.11.2021 liegt eine schalltechnische Untersuchung vom Sept. 2021 des Ingenieurbüros Hentschel Consult bei. Prognostiziert wurden Veranstaltungen wie z.B. Maibaumaufstellung, Fischerfest, Biergartenfest mit und ohne Blasmusik. Das Gutachterbüro kommt zu dem Ergebnis, dass je nach Dauer und Ausführung der Festivitäten nachts die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für seltene Ereignisse an der östlich gelegenen Wohnbebauung überschritten werden. Lärmschutzwände sind aufgrund des Ortsbildes und der trennenden Wirkung nicht erwünscht. Somit kommen nach Gutachterbeurteilung lediglich zeitliche und/oder gestalterische Beschränkungen in Betracht. Diese können aber nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Da es sich um i.d.R. öffentliche Vergnügungen handelt, kann die Gemeinde auf deren ordnungsgemäßen Betrieb mit zeitlichen und/oder betrieblichen Beschränkungen Einfluss nehmen.  

3.2 Beschluss:
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 6.4 ausgeführt, ist beabsichtigt, für eine geringe Anzahl öffentlicher Veranstaltungen (z. B. „Fischerfest“, „Glühweinumtrunk“, „Feuerwehr-Dorffest“, Maibaumfeier alle fünf Jahre) Erlaubnisse im Rahmen der Einzelfallprüfung, ggf. mit Auflagen, zu erteilen. Der Anregung wird somit entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

4.        Landratsamt Ebersberg – Bodenschutzfachliche Stellungnahme
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 16.02.2022 (Teil D)
Im geänderten Planentwurf vom 11.11.2021 wurde unter C Hinweise unter Punkt 3.3.2 auf mögliche Auffüllungen eingegangen. Diese Festsetzungen durch Text bitten wir entsprechend abzuändern: 

Auf der Flur-Nr. 1898/5 der Gemarkung Pliening befinden sich belastende Auffüllungen. 

Das Landratsamt Ebersberg–Bodenschutzbehörde- ist rechtzeitig (vorher) über den Baubeginn zu informieren. 

Sämtliche Aushubmaßnahmen sind durch ein fachliches Gutachterbüro nach § 18 BBodSchG zu begleiten und zu dokumentieren. 

Sollten während solcher Maßnahmen weitere Erkenntnisse gewonnen werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung hinweisen, dann ist das Landratsamt Ebersberg unverzüglich einzuschalten. Es kann dann über weitere Maßnahmen entschieden werden. 

Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu entsorgen. 

Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind in einem Bericht zusammenzufassen und dem Landratsamt Ebersberg innerhalb von 3 Wochen nach Abschluss der Entsorgungsmaßnahmen unaufgefordert vorzulegen.

4.2 Beschluss:
Der Anregung des Sachgebietes Bodenschutz wird entsprochen. Der Hinweis Ziffer 3.3.2, 2. Absatz wird wie folgt neu gefasst:

„Auf der Flur-Nr. 1898/5 der Gemarkung Pliening befinden sich belastende Auffüllungen. Das Landratsamt Ebersberg – Bodenschutzbehörde – ist rechtzeitig vorher über den Baubeginn zu informieren. Sämtliche Aushubmaßnahmen sind durch ein fachliches Gutachterbüro nach § 18 BBodSchG zu begleiten und zu dokumentieren. Sollten während solcher Maßnahmen weitere Erkenntnisse gewonnen werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung hinweisen, dann ist das Landratsamt Ebersberg unverzüglich einzuschalten. Es kann dann über weitere Maßnahmen entschieden werden. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu entsorgen. Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind in einem Bericht zusammenzufassen und dem Landratsamt Ebersberg innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Entsorgungsmaßnahmen unaufgefordert vorzulegen.“

10 dafür : 0 dagegen

5.        Staatliches Bauamt Rosenheim
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 18.01.2022
Die zuvor kommunizierten Auflagen zum Bebauungsplan „Landsham Ortsmitte mit Dorfplatz“ aus Stellungnahme vom 30.11.2016 mit nachfolgendem Schriftverkehr bleiben bestehen.

5.2 Beschluss:
In der Stellungnahme vom 30.11.2016 des Staatlichen Bauamts Rosenheim wurde auf verschiedene Punkte hingewiesen:

  1. Sichtdreiecke sind von sichtbehinderten Anlagen freizuhalten und an der Zufahrtsstraße zum Mischgebiet darzustellen.

Hierzu beschloss der Bauausschuss in seiner Sitzung am 12.10.2017, dass keine Änderungen Plan erfolgen, da die Sichtdreiecke bereits im Plan enthalten sind. 

  1. Abwässer und Oberflächengewässer dürfen nicht auf den Straßengrund der Staatsstraße gelangen bzw. in die Straßenentwässerungsanlagen abgeleitet werden.

Der Anregung wurde durch den Bauausschuss ebenfalls nicht entsprochen, da sich unter den Hinweisen zum Bebauungsplan Ziffer B.2.2 Regelungen hierzu finden. 

  1. Die im Entwurf von 2016 noch enthaltenden Mischgebietsflächen sahen eine Zufahrt von der Kirchheimer Straße vor, die vom Staatlichen Bauamt abgelehnt, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet würde. 

Der Bauausschuss wies in der Sitzung am 12.10.2017 die vorgebrachten Anregungen zurück. Es erfolgte lediglich eine Ergänzung in der Begründung.

Allerdings ist durch den Wegfall der Mischgebietsflächen südlich der Kirchheimer Straße diese Anregung in der Planung nicht mehr relevant.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die in der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Rosenheim vorgebrachten Anregungen entweder bereits berücksichtigt wurden oder nicht mehr relevant sind. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan werden daher für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

6. Endgültiger Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Bezug auf die Beschlussfassungen in den Sitzungen vom 15.09.2016, 12.10.2017 und am 11.11.2021 und wiederholt die darin vorgenommenen Abwägungen. Zusammen mit den Beschlussfassungen der heutigen Sitzung bilden diese die Abwägung der im Verfahren zum Bebauungsplan „Landsham – Ortsmitte mit Dorfplatz“ vorgebrachten Anregungen.

10 dafür : 0 dagegen

Satzungsbeschluss:
Der Bebauungsplan „Landsham – Ortsmitte mit Dorfplatz“ mit Begründung in der Fassung vom 10.03.2022 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

47. Bauleitplanung - Nachverdichtungspotentiale im Baugebiet "Herdweg" - Vorstellung der Ergebnisse und Entscheidung über das weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Vorberatend 47
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.03.2022 ö Beschliessend 24

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschlussvorschlag:

„Die Gemeinde Pliening beschließt für die Grundstücke Fl.Nrn. 88/1, 88/2 88/3 88/4, 88/5, 91/2, 91/8/Teilfläche, 91/17, 91/18, 91/74, 91/79, 91/80, 91/81, 91/82 und 91/93 Gemarkung Pliening, westlich der Kreuzgasse und östlich und südlich der Viertelbachstraße den Bebauungsplan „Herdweg“ zu ändern und einen neuen Bebauungsplan „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ aufzustellen.

Folgende Planungsziele werden mit dem Bebauungsplan verfolgt:
  • Drei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig,
  • Einhaltung der gemeindlichen Stellplatzsatzung von 2020,
  • Bauräume bleiben unverändert bzw. lediglich geringfügige Erweiterungen,
  • Aufstockung in der Kreuzgasse auf eine Bebauung E + 1 + D mit ausbaubarem Dachgeschoss.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Planfertiger mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Bebauungsplan-Entwurfs zu beauftragen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

48. Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Gewerbes, Dacherneuerung des nördlichen Lagers und Errichtung eines Naturbadeteichs auf dem Grundstück Fl.Nr. 421/2 Gemarkung Gelting, Finsinger Au 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 48

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt auf dem Grundstück Fl.Nr. 421/2 Gemarkung Gelting, Finsinger Au 3, das gemeindliche Einvernehmen 

  1. zur Erweiterung des bestehenden Gewerbes nicht.

10 dafür : 0 dagegen

  1. für die Dacherneuerung des nördlichen Lagers.

10 dafür : 0 dagegen

  1. die Errichtung eines Naturbadeteichs nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

49. Bauantrag zur Errichtung einer zweiseitigen Einhausung einer bestehenden Terrasse mit einer Pergola-Markisen-Konstruktion und einer verschiebbaren Glaswand auf dem Grundstück Fl.Nr. 484 Gemarkung Pliening, Mitterweg 13, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 49

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer zweiseitigen Einhausung einer bestehenden Terrasse mit einer Pergola-Markisen-Konstruktion und einer verschiebbaren Glaswand auf dem Grundstück Fl.Nr. 484 Gemarkung Pliening, Mitterweg 13, Pliening.

Das Landratsamt wird darauf hingewiesen Regelungen zum Schallschutz im Rahmen der Baugenehmigung zu treffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

50. Bauantrag zur vorübergehenden Nutzungsänderung einer gewerblichen Lagerfläche als Maibaumwachlokal durch Einbau einer provisorischen Abtrennung und Möblierung auf dem Grundstück Fl.Nr. 583 Gemarkung Pliening, Dornbichlweg 3, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 50

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Nutzungsänderung einer gewerblichen Lagerfläche als Maibaumwachlokal durch Einbau einer provisorischen Abtrennung und Möblierung auf dem Grundstück Fl.Nr. 583 Gemarkung Pliening, Dornbichlweg 3, Pliening, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

51. Bauantrag zur Errichtung eines Kaltwintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 795/12 Gemarkung Pliening, Am Keferloher Weg 1, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 51

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zu den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Widhopf“ das gemeindlichen Einvernehmen hinsichtlich

  1. der Überschreitung der Baugrenze um weitere 3,75 m Richtung Westen (20,10 m²). 

9 dafür : 1 dagegen

  1. der Änderung der Dachneigung auf ca. 7°. 

9 dafür : 1 dagegen

  1. der Überschreitung des maximal 50%-Anteils an verglasten Flächen an der Westfassade.

9 dafür : 1 dagegen

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zur Errichtung eines Kaltwintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 795/12 Gemarkung Pliening, Am Keferloher Weg 1, Pliening, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Befreiungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

52. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 795/12 Gemarkung Pliening, Am Keferloher Weg 1, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 52

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Widhopf“ zur Errichtung eines Gabionenzauns auf dem Grundstück Fl.Nr. 795/12 Gemarkung Pliening, Am Keferloher Weg 1, Pliening, mit einer Höhe von 1,60 m und einer Gesamtlänge von 6,00 m an der westlichen Grundstücksgrenze (vor der Terrasse/Wintergarten) seine Zustimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

53. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2585 Gemarkung Pliening, Keltenstraße 10, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 53

Diskussionsverlauf

Herr Erster Bürgermeister Roland Frick übergibt die Sitzungsleitung an das Gemeinderatsmitglied Frau Eva Strauss.

Herr Erster Bürgermeister Roland Frick ist aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Antragsteller persönlich beteiligt. Herr Frick wird deshalb nach Art. 49 Abs. 1 bis 3 GO von der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen.

9 dafür : 0 dagegen

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham - Süd“ zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2585 Gemarkung Pliening, Keltenstraße 10, Landsham, seine Zustimmung hinsichtlich

  1. der Überschreitung der Baugrenze um 2,12 m Richtung Süden auf einer Länge von 6,30 m (13,36 m²).

9 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl I auf 0,34.

9 dafür : 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl II auf 0,63.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

54. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 2588 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 1, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 54

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham - Süd“ für den Neubau eines Gartenhauses mit einer Größe von 3,00 m x 2,80 m aus Metall mit Dachbegrünung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2588 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 1, Landsham, seine Zustimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

55. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 2597 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 2, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 55

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Errichtung eines Pools mit einem Durchmesser von 3,50 m (9,6 m²) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2597 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 2, Landsham, seine Zustimmung unter Hinweis auf den zu pflanzenden Baum hinsichtlich:

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl II auf 0,63. 

7 dafür : 3 dagegen

  1. der Errichtung des Pools außerhalb der Baugrenze.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

56. Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids auf Errichtung zweier Doppelhaushälften und zwei Doppelgaragen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2112/13 und 2112/15 Gemarkung Pliening, Brennhausstraße, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 56

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Verlängerung des Vorbescheides hinsichtlich der beantragten Errichtung zweier Doppelhaushälften und zwei Doppelgaragen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2112/13 und 2112/15 Gemarkung Pliening, Brennhausstraße, Landsham, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

57. Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 49.1 der Gemeinde Poing für die "Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße, südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)" - Stellungnahme im Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 57

Beschluss

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Bebauungsplan Nr. 49.1 der Gemeinde Poing für die „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich der Plieninger Straße, südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)“ weder Bedenken noch werden Anregungen vorgebracht. Auf eine weitere Verfahrensbeteiligung wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

58. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 58
zum Seitenanfang

. Bekanntgabe - Weiterleitung des Bauantrags "Neubau einer seniorengerechten Wohnanlage mit Café, Läden, Veranstaltungsräumen, Praxis und Tiefgarage" auf dem Grundstück Fl.Nr. 20 Gemarkung Pliening, Geltinger Straße, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Der Bauantrag „Neubau einer seniorengerechten Wohnanlage mit Café, Läden, Veranstaltungsräumen, Praxis und Tiefgarage“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 20 Gemarkung Pliening, Geltinger Straße, Pliening, bzw. die Stellungnahme der Gemeinde konnte mittlerweile (aufgrund der Zuständigkeit) vom ersten Bürgermeister unterschrieben werden und an das Landratsamt zur Genehmigung weitergleitet werden.

zum Seitenanfang

. Bekanntgabe zum genehmigten Mobilfunkmast auf dem Grundstück Fl.Nr. 280 Gemarkung Pliening, nördlich des Ottersberger Weges, westlich der Verlängerung der Griesfeldstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Aufgrund einer Nachfrage zum aktuellen Genehmigungsstand des Mobilfunkmastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 280 Gemarkung Pliening, nördlich des Ottersberger Weges, westlich der Verlängerung der Griesfeldstraße, konnte seitens der Bauverwaltung folgendes ermittelt werden:

Im Juni 2019 wurde die Errichtung eines Mobilfunkmastes für VF-Mobilfunknetz mit zugehöriger Technikeinheit südwestlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 280 Gemarkung Pliening, unmittelbar nördlich des Ottersberger Weges beantragt und genehmigt.

Im Januar 2020 folgte ein Tekturantrag. Damit wurde die Verschiebung der Lage des geplanten Mastes (vom südwestlichen in den südöstlich Bereich) beantragt. Laut Entwurfsverfasser wurde die Lage gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt aufgrund naturschutzrechtlicher Belange verschoben.

Da die temporäre Lösung die Genehmigungsfreiheit von drei Monaten übersteigen wird, wurde im Februar 2020 aufgrund der verlängerten Standzeit des temporären Mobilfunkmastes mit Container (Höhe 26,15 m) und Abspannung auf einem Tandem-Fahrgestell ein befristeter Bauantrag gestellt. Das Vorhaben soll bis voraussichtlich 31.05.2022 auf dem Gelände aufgestellt bleiben. 

Laut Aussage des Planungsbüros wurde die Aufstellung bereits im Vorfeld beim Landratsamt am 12.11.2019 angezeigt. Außerdem wurde in einem Schreiben noch aufgeführt, dass es sich bei dem temporären Sendemast um eine zerlegbare und wiederholt aufbaubare Anlage handelt, die vom Bauherrn vorgehalten wird, um unvorhergesehene, kurzfristigen Versorgungsbedarf mit Mobilfunkleistungen - insbesondere bei Ausfall / Reparatur von stationären Anlagen - zu überbrücken.

Der Antrag „Verlängerung der Standzeit eines temporären Mobilfunkmastes …“ diente als Überbrückung, bis die Umsetzung des beantragten Mobilfunkmastes erfolgt ist.

Mittlerweile wurde die temporäre Anlage entfernt und der genehmigte Bauantrag zur Errichtung des Mobilfunkmastes umgesetzt.

zum Seitenanfang

. Ukrainehilfe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Seit einigen Tagen sind bereits Flüchtlinge aus der Ukraine in der Gemeinde Pliening untergebracht.
Um das Hilfsangebot zu sortieren, bitten wir um kurze Mitteilung an ukraine@pliening.de, ob bzw. wie Sie helfen möchten.
Bitte geben Sie an, ob Sie sich als Helfer/in (ggf. Helferkreis) melden oder Sachspenden zur Verfügung stellen.

Landkreisbürgerinnen und -bürger, die Räumlichkeiten zur Verfügung stellen können, sei es in Privathäusern, Wohnungen oder anderen Unterbringungsmöglichkeiten, können sich ab sofort unter der E-Mail-Adresse ukraine@lra-ebe.de melden. 
Dort werden alle Angebote gesammelt und darauf geantwortet. Das Landratsamt bittet ausschließlich um Wohnungsangebote. 

zum Seitenanfang

. Frau Gabriele Heigl - defekte Straßenlaternen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Frau Heigl weist auf mehrere defekte Straßenlaternen in Ottersberg und Gelting hin. 
Die Information wird an Bayernwerk weitergeleitet.

zum Seitenanfang

. Herr Uffinger - Infektionsschutzmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Herr Uffinger erkundigt sich, ob es bezüglich der ab dem 20.03.2022 wegfallenden Infektionsschutzmaßnahmen bereits weitere Informationen gibt.
Hierzu liegen noch keine Informationen vor.

Datenstand vom 14.03.2022 09:15 Uhr