1. Landratsamt Ebersberg – naturschutzfachliche Stellungnahme
1.1 Einwendung / Anregung vom 29.03.2021
Aus natur- und artenschutzrechtlicher Sicht wird um folgende Anregung bei der Beurteilung der Ortsrandeingrünung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Pliening Nord“ der Gemeinde Pliening gebeten:
Als Übergang des Neubaugebiets zur freien Landschaft nach Norden sollte ein mindestens 5,00 m breiter öffentlicher Pflanzstreifen der mit heimischen Bäumen und Sträuchern, auch Obstbäumen bepflanzt werden kann, von der Gemeinde Pliening geschaffen werden.
Private Grünflächen als Ortsrandeingrünung werden, auch wenn bestimmte Vorschriften zur Bepflanzung im Bebauungsplan bestehen, immer gärtnerisch genutzt und bebaut!
Es ist zu befürchten, dass zum nördlichen Ortsrand in den privaten Gartenflächen auch Gartenhäuschen, Spielgeräte, Holzlegen etc. gebaut werden und die im Bebauungsplan gewünschte Ortsrandeingrünung deshalb nicht realisiert werden kann.
1.2 Beschluss:
Zur Anregung wird wie folgt Stellung genommen:
Die Befürchtung der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich einer gärtnerischen Nutzung der Ortsrandeingrünung kann nachvollzogen werden, wird jedoch nicht geteilt.
Ziel der mit 3,0 m Breite festgesetzten privaten Grünflächen ist es, eine Ortsrandbepflanzung mit mittelgroßen Sträuchern zu schaffen. Breitere Grünstreifen/Ortseingrünungen wären ein vertretbares städtebauliches Ziel, wenn davon auszugehen ist, dass es sich um einen langfristigen Ortsrand handelt.
Trotz der Lage von Teilflächen innerhalb des in Aufstellung befindlichen Wasserschutzgebietes Finsing erscheint es für die Gemeinde Pliening nicht zwingend, gerade vor dem Hintergrund des weiterhin vorhandenen hohen Siedlungsdrucks im Großraum München und der wenigen innerörtlich verfügbaren Bauflächen, hier einen langfristigen Ortsrand anzunehmen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es auch bereits bei früheren Bauleitplanverfahren (z. B. Pliening Nord-West oder Landsham Süd) Ziel der Gemeinde war, durch kompakte Baukörperstellungen und die damit einhergehende verdichtete Bebauung flächenschonend im Sinne des § 1 a BauGB zu handeln. Kompakte Bebauung zieht eine eingeschränkte Grünordnung nach sich, wozu nach Ansicht der Gemeinde auch die Ortsrandeingrünung zählt.
Eine Änderung der Bemaßung bzw. eine Festsetzung zur Bepflanzung mit Bäumen wird daher abgelehnt.
10 dafür : 0 dagegen
Um der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde dennoch Rechnung zu tragen wird, zur Vermeidung privatgärtnerischer Nutzungen im Grünstreifen der Punkt „Grünordnung“ unter Hinweise und nachrichtliche Übernahmen durch Text wie folgt ergänzt:
„Aufgrund der in § 6 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen geregelten Ortsrandeingrünung des Baugebietes durch einen 3,0 m breiten privaten Grünstreifen würde eine andere privatgärtnerische Nutzung der Fläche (z. B. durch Gartenhäuschen, Spielgeräte oder Holzlegen) einen Verstoß gegen die Grundzüge der Planung darstellen.“
10 dafür : 0 dagegen
Außerdem wird Ziffer 5.4 der Begründung „Grünordnung“ wie folgt ergänzt:
„Die am nördliche Ortsrand festgesetzte private Grünfläche stellt einen wichtigen Bestandteil der Planung zur Abgrenzung der Bauflächen von landwirtschaftlich genutzten Flächen dar. Aus diesem Grund wurde in den Hinweisen geregelt, dass eine privatgärtnerische Nutzung der Flächen (z. B. durch Gartenhäuschen, Spielgeräte, Holzlegen, o. ä.) einen Verstoß gegen die Grundzüge der Planung darstellen würde.“
10 dafür : 0 dagegen
2. Staatliches Bauamt Rosenheim
2.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 25.04.2022
Bereits in der Stellungnahme des StBA Rosenheim vom 19.03.2020 wurden die kritischen Abstände angesprochen und dass in diesen Bereich der kritischen Abstände bauliche Anlagen und/oder Hindernisse gemäß der RPS (Anmerk. der Verwaltung: „Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen“) geplant sind. Diese dürfen so nicht erbaut werden. Weiterhin wurde einer Reduzierung der Anbauverbotszone auf 10,0 m zugestimmt, sofern diese nicht innerhalb der kritischen Abstände gemäß der RPS sind. Die Auflagen vom 19.03.2020 bleiben unberührt und die Planung ist gemäß der zuvor genannten Auflagen abzuändern. Bis dahin besteht seitens des StBA Rosenheim kein Einverständnis.
Genauso weise ich darauf hin, dass die Sichtfelder gemäß RASt 06 nicht korrekt eingezeichnet sind.
2.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wurden bereits im Rahmen der Abwägung zur ersten Behördenbeteiligung in der Sitzung am 08.07.2021 Stellung genommen. Dabei wurde das Sichtdreieck nach Norden angepasst. Da seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Angaben erfolgen, wie anders die Sichtfelder korrekt einzuzeichnen sind, erachtet die Gemeinde die im Planentwurf dargestellten weiterhin als ausreichend.
10 dafür : 0 dagegen
Außerdem wurde ebenfalls in der Sitzung vom 08.07.2021 beschlossen, dass in Rücksprache mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim (Telefonat am 10.05.2021) das entlang der bestehenden Leitplanken ein Umbau im Rahmen der Erschließungsplanung (Bauausführung) geprüft und erforderlichenfalls – unter Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Rosenheim bzw. der Straßenmeisterei Ebersberg – durchgeführt wird. Hierfür notwendige Vereinbarungen werden rechtzeitig vorher abgeschlossen. An dieser Sachlage hat sich nicht geändert. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan werden weiterhin nicht für erforderlich erachtet.
10 dafür : 0 dagegen
Zu den übrigen Auflagen wird auf die Beschlussfassungen vom 08.07.2021, dem Staatlichen Bauamt Rosenheim mit Schreiben vom 13.07.2021 übersandt, verwiesen.
10 dafür : 0 dagegen
3. Gemeinde Finsing
3.1 Einwendung / Anregung vom 21.09.2021
Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nehmen wir zu dem Planentwurf und der Begründung des Plan wie folgt Stellung:
Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen für die Ausweisung eines neuen Baugebiets in den geplanten Schutzzone III der ausgearbeitete – und bis dato allseits akzeptierte – Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Arcadis GmbH vom 12.07.2019 (insbesondere Anhang 1: Maßnahmen zu § 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet der Wasserversorgung – Brunnen II – der Gemeinde Finsing) nicht mehr vollständig beachtet und die bisherige Differenzierung aufgegeben wird:
So ist nach dem Vorschlag zu § 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Finsing unter Pos. 4.4 „Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern“
- für die Schutzzone II als Regelung ein „Verboten“ vorgesehen, während
- für die Schutzzone III bewusst keine Angaben gemacht worden sind, da man zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die Ausweisung von neuen Baugebieten in der Zone III ohnehin verboten ist und verboten bleiben soll (vgl. Pos. 5.2 zu § 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet), so dass sich die Frage der Einrichtung von Baustellen usw. von vornherein gar nicht stellt.
Wenn nunmehr entgegen den ursprünglichen Regularien die planerische Ausweisung neuer Wohnflächen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Pliening Nord“ in der Schutzzone III doch zulässig sein soll, dann ist es entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 (Tabelle auf Seite 6, Pos. 4.4) zwar konsequent, dass Baustelleneinrichtungen usw. erlaubt sind. Allerdings muss nach eingeholter Einschätzung des Ingenieurbüros Arcadis GmbH, das den gesamten Schutzgebietsvorschlag ganzheitlich ausgearbeitet hat, diese Erlaubnis unter Pos. 4.4 aus Gründen der Schutzbedürftigkeit des Trinkwasservorkommens zwingend wie folgt konkretisiert ergänzt werden:
„nur erlaubt, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einrichtung der neuen Wohnbebauung, keinesfalls dauerhaft zulässig und mit Abschluss der Bauarbeiten wieder unverzüglich zu beseitigen.“
Nur unter dieser Voraussetzung wird der umweltrechtlich relevanten „Besorgnis“ hinreichend begegnet.
Lassen Sie uns darüber hinaus bitte darauf hinweisen, dass es uns keineswegs um eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende „Vollkasko“-Mentalität geht. Es gibt in diesem Punkte deswegen (vgl. Seite 2, vorletzter Absatz, des beglaubigten Auszugs aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 08.07.2021 der Gemeinde Pliening) auch nichts „zurückzuweisen“. Denn insoweit gilt ohne weiteres kraft Gesetzes (vgl. nur § 48 Abs. 2 WHG) und kraft über 50 Jahre (!) etablierter Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 – Az. IVC 90/69 –) der Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts, an dem sich auch die Fachbehörden und deren Vorgaben strikt zu orientieren haben. Dieser Grundsatz ist nach dieser Rechtsprechung eben dahin zu verstehen, dass eine, auch unter ungewöhnlichen Umständen bestehende Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung eines Gewässers oder der sonstigen nachteiligen Veränderungen von dessen Eigenschaften nahezu ausgeräumt sein muss. Es darf keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Gewässerverunreinigung bestehen, was letztlich darauf hinausläuft, dass deren Eintritt nach menschlicher Erfahrung höchst unwahrscheinlich zu sein hat.
Kurzum: Auch fernliegendem Gefährdungspotential für das angestrebte Trinkwasser ist nach Möglichkeiten zu begegnen:
Genau dies hat für das konkrete Trinkwasserschutzgebiet unlängst das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 26. Februar 2021 – M 9 K18.3542 – bezüglich eines Legehennenstalls in der Schutzzone III bestätigt.
Im Hinblick auf das hohe Schutzgut der einwandfreien öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung gegen mögliche Gesundheitsgefahren war in diesem Urteil die Baugenehmigung für den Legehennenstall in Zone III aufzuheben. Genauso würde jedes durch sonstige Bauvorhaben ausgelöste Gefährdungspotential durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit eliminiert werden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Gemeinde Finsing zum Schutze ihres Trinkwassers, im Übrigen schon aus rechtlichen Gründen, wiederum gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, wenn entsprechend dem geschilderten Besorgnisgrundsatz erneut, wie schon im Falle des Legehennenstalls, eine Möglichkeit des Schadenseintritts besteht, also etwa die oben angesprochene Konkretisierung der Pos. 4.4 nicht erfolgt bzw. nicht mit zum Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans wird usw. – Oder um es mit den Worten des Verwaltungsgerichts München in dessen Urteil (Tz. 43) zu sagen:
„Die Trinkwasserversorgung ist wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge, die zum Kern der Selbstverwaltungsangelegenheiten des Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gehört. Eine Baumaßnahme, die zu einer drohenden Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung führt, die sie jedenfalls nicht ausschließt, verletzt daher die Klägerin in eigenen Rechten.“
3.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening nimmt zu den Anregungen der Gemeinde Finsing wie folgt Stellung:
- Stellungnahme Fachbehörden
Die von der Gemeinde Finsing geforderte Ergänzung betrifft das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021, Seite 6, Textziffer 4.4. Die Gemeinde Pliening beteiligte das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB als spezielle Fachbehörde zur Verifizierung des notwendigen wasserrechtlichen Rahmens.
Eine ebensolche Beteiligung erfolgte im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Mit E-Mail vom 06.04.2021 nach das Wasserwirtschaftsamt München zum ausgelegten Planentwurf wie folgt Stellung:
„Vielen Dank für die erneute Beteiligung am Bebauungsplanverfahren „Pliening Nord“. Unsere Stellungnahme vom 02.02.2022 wurde in § 5 des BBP aufgenommen, daher besteht aus sich des WWA München mit dem BBP Einverständnis.“
Ebenso wurde das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim am Verfahren beteiligt. Von dort erging mit E-Mail vom 31.03.2022 folgende Stellungnahme:
„Unsere Stellungnahme vom 12.04.2021 wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 08.07.2021 behandelt und gewürdigt. Unsere Hinweise wurden berücksichtigt und sind in den aktuellen Satzungsentwurf vom 08.08.2021 eingeflossen. Weitere Ergänzungen sind von uns derzeit nicht veranlasst.“
Somit liegen uns von beiden Wasserwirtschaftsämtern Stellungnahmen vor, die mit der jetzigen Regelung im Entwurf des Bebauungsplanes einverstanden sind. Die Gemeinde Pliening erachtet es daher weder als angemessen noch als erforderlich, über das von den Fachbehörden vorgegebene Maß hinaus Einschränkungen vorzunehmen bzw. in die Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt München vom 02.02.2021 einzugreifen. Hierfür ist die Gemeinde schlicht der falsche Ansprechpartner.
Eine Änderung oder Ergänzung erfolgt daher nicht.
10 dafür : 0 dagegen
- Grundsätzliches zum Wasserschutzgebiet
Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei dem vom Büro Arcadis vorgelegten Schutzgebietsvorschlag nicht um einen „bis dato allseits akzeptierten“ Vorschlag handelt. Die Gemeinde Pliening stellt explizit fest, dass mit der Schutzgebietsausweisung kein Einverständnis besteht, wie bereits im Erörterungstermin am 25.01.2011 ausgeführt wurde.
Des Weiteren strebt die Gemeinde Finsing seit mindestens 1982 die Ausweisung eines Schutzgebietes für den Brunnen II der Wasserversorgung Finsing an. Das Wasserschutzgebiet (WSG) wurde erstmals am 23.04.1985 in Form einer entsprechenden Verordnung des Landratsamtes Erding festgesetzt. Diese Schutzgebietsverordnung wurde am 08.08.1989 vom Verwaltungsgerichtshof aus formellen Gründen für nichtig erklärt.
Im Jahr 1990 wurde vom Energie- und Umweltbüro Garching ein Vorgutachten zur Sanierung des Brunnens II der Wasserversorgung Finsing erstellt.
Hydrogeologische Untersuchungen im Auftrag der Gemeinde Finsing wurden in den Jahren 1992 und 1993 durch das Ingenieurbüro Jessberger & Partner GmbH ausgeführt. Vom Büro Trischler & Partner GmbH wurde mit Datum vom 01.03.1995 ein Erläuterungsbericht mit Vorschlag der Verordnung für das WSG der Gemeinde Finsing als Antragsunterlagen vorgelegt. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Gemeinderates Finsing am 23.10.1995 zurückgestellt.
Die wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutage fördern von Grundwasser aus Brunnen II vom 21.02.2001 wurde, da das WSG nicht voll wirksam ist, zunächst befristet bis zum 31.12.2002 ausgewiesen. Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes wurde eine Neubemessung und Überarbeitung des WSG erforderlich. Mit Datum vom 08.11.2002 wurde von der Arcadis Consult GmbH ein erneuter Erläuterungsbericht zum Antrag der Gemeinde Finsing für die Ausweisung eines WSG für den Brunnen II vorgelegt. Dem Wasserversorger wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erding vom 20.12.2005 die wasserrechtliche Erlaubnis, befristet bis zum 31.12.2007, verlängert. Die Art der Gestattung und die kurze Befristung waren darin begründet, dass das bestehende WSG nicht den Erfordernissen hinsichtlich eines wirksamen Trinkwasserschutzes entspricht. Ein weiterer Erläuterungsbericht zum Antrag der Gemeinde Finsing für die Ausweisung eines WSG für den Brunnen II der Arcadis Consult GmbH wurde mit Datum vom 15.05.2006 vorgelegt. Hierzu hat das Wasserwirtschaftsamt München am 22.09.2006 ein Gutachten erstellt.
Auf Grundlage der im Erläuterungsbericht vorgeschlagenen Schutzgebietsausdehnung wurde am 30.04.2007 vom Landratsamt Erding ein Verordnungsentwurf auf Basis eines Schutzgebietsvorschlages vorgelegt.
Im Erörterungstermin am 25.01.2011 hat die Gemeinde Pliening nicht nur auf unzureichende Kenntnisse hinsichtlich der Dimensionierung des Grundwasserstauers, auf den durch die geplante Schutzzone III führenden Semptgraben und auf eine Altlastenproblematik hingewiesen, sondern auch eine umfassende Alternativenprüfung gefordert.
Am 04.05.2012 hat das Landratsamt Erding von der Gemeinde Finsing die Überarbeitung der Antragsunterlagen wegen Änderung der Rechtsmeinung gefordert.
Nach Ergänzung bzw. Berichtigung der Antragsunterlagen und Vorlage ausreichender Nachweise soll das Verordnungsverfahren mit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und Anhörung der Beteiligten fortgeführt werden.
Am 18.02.2013 hat der Gemeinderat Finsing die Alternativenprüfung zugunsten der Wasserversorgung Finsing entschieden. Am 23.05.2013 hat die Gemeinde Finsing bei der Gemeinde Pliening Unterlagen angefordert für die Erstellung eines Wasserbedarfsnachweises und die Bearbeitung bzw. Überarbeitung der Antragsunterlagen. Zuletzt wurden in der Zeit vom 26.10.2017 bis 08.11.2017 drei Grundwassermessstellen im Gemeindegebiet Pliening errichtet.
In Anbetracht der Verfahrensdauer von inzwischen nahezu 40 Jahren stellt sich die Frage nach der Ernsthaftigkeit der Ausweisung eines WSG zum Schutz des Trinkwassers der Gemeinde Finsing. Im Laufe der Jahre wurden drei Schutzgebietsausweisungen unterschiedlicher Lage und insbesondere Ausdehnung ermittelt.
Seit Vorlage des Verordnungsentwurfs im April 2007 sind mehr als 15 Jahre vergangen. Inwieweit die Inhalte der vorläufigen Anordnung rechtlich und fachlich noch tragfähig sind, ist fraglich. Insoweit bezweifelt die Gemeinde – trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 26.02.2021 – ob die Planreife der WSG-Verordnung besteht.
Nach Maßgabe der Ziffer 3.1.5.3 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts liegt Planreife für eine WSG-Verordnung vor, wenn der Wasserversorger die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht, der amtliche Sachverständige eine Überprüfung vorgenommen und eine abschließende positive Stellungnahme zum Umgriff, zu den Zonen und den darin vorzusehenden Schutzanordnungen sowie zur Schutzwürdigkeit des Wassers getroffen hat. Eine solche abschließende verfahrensrechtliche Stellungnahme mit den genannten Inhalten liegt der Gemeinde Pliening bislang nicht vor.
Zudem dürfen, selbst eine Planreife der vorläufigen WSG-Verordnung unterstellt, deren Verbote nicht einfach angewandt werden. Ein Verstoß gegen ein solch planreifes Verbot stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass Belange der Wasserwirtschaft gefährdet sind (vgl. BVerwG Urteil v. 12.04.2001). Dies wird wiederum vom Wortlaut der vorgenannten Verwaltungsvorschrift gestützt, der gerade nicht davon ausgeht, dass im Falle der Planreife eines Wasserschutzgebietes bereits automatisch bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit unter den Verbotskatalog fallender Nutzungen eintritt, sondern regelt, dass im Falle der Planreife vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG getroffen werden können.
Zusammengefasst erscheint es fraglich, ob die Wasserschutzgebietsverordnung und die darin enthaltenen Regelungen für die Gemeinde Finsing tatsächlich von derart hoher Relevanz sind, wenn seit inzwischen wiederum mehr als vier Jahren nachweislich kein ernsthafter Versuch unternommen wurde, das Verfahren abzuschließen. In diesem Lichte erscheinen Aussagen wie „in Hinblick auf das hohe Schutzgut der einwandfreien öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung gegen mögliche Gesundheitsgefahren“ zumindest bezogen auf das WSG Finsing diskussionswürdig. Auch aus diesem Aspekt heraus erachtet es die Gemeinde Pliening für vertretbar, den Anregungen der Gemeinde Finsing nicht zu entsprechen.
10 dafür : 0 dagegen
4. Vodafone Kabel Deutschland GmbH
4.1 Einwendung / Anregung vom 14.04.2022
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 Abs. 1 BauGB zu erstatten sind.
4.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen durch Text. Im Übrigen betreffen die Anregungen die Bauausführung. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden als nicht erforderlich erachtet.
5. Empfehlung der Verwaltung:
In § 5 Abs. 1 der Festsetzungen durch Text wird geregelt, dass die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 als Anlage zur Begründung Bestandteil des Bebauungsplanes wird und zwingend zu beachten ist. Auf die Ausführungen der Ziffer 5 der Stellungnahme wird besonders hingewiesen. Außerdem können für Maßnahmen, die nach der planreifen Schutzgebietsverordnung nicht zulässig sind, Befreiungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG beantragt werden.
Die Gemeinde war und ist sich bewusst, dass die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München angesichts des abschließenden Regelungskatalogs des § 9 BauGB (Inhalt des Bebauungsplanes) nicht als solche m Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Daher regelt § 5, dass die Stellungnahme Teil der Begründung des Bebauungsplanes ist.
Der Klarheit halber nimmt die Gemeinde diese Regelung unter den Hinweisen im Bebauungsplan auf. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, so dass keine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung stattzufinden hat.
Die Absätze 2 und 3 des § 5 bleiben unverändert. Der bisherige Absatz 1 wird unter die Hinweise unter Punkt „Wasserwirtschaft/Grundwasser“ verschoben.
5.1 Beschluss:
§ 5 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen wird als redaktionelle Änderung in die Hinweise unter den Punkt „Wasserwirtschaft/Grundwasser“ verschoben.
10 dafür : 0 dagegen
6. Endgültiger Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Bezug auf die Beschlussfassungen in der Sitzung vom 08.07.2021 und wiederholt die darin vorgenommenen Abwägungen. Zusammen mit den Beschlussfassungen der heutigen Sitzung bilden diese die Abwägung der im Verfahren zum Bebauungsplan „Pliening Nord“ vorgebrachten Anregungen.
10 dafür : 0 dagegen
Satzungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf des Bebauungsplanes für das Gebiet „Pliening Nord“ mit Begründung in der Fassung vom 02.06.2022 wird als Satzung beschlossen.