1. Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
1.1 Einwendung / Anregung vom 25.05.2022
Zu dem Bauleitplanverfahren „Einbeziehungssatzung "östlich der Landshuter Straße"“ in der Fassung vom 07.04.2022 nehmen wir wie folgt Stellung:
Es handelt sich bei vorliegendem Plan um eine Ergänzungssatzung / Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Das angegebene Verfahren nach § 13 BauGB ist nicht einschlägig, da es sich bei vorliegender Planung nicht um die Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Bauleitplans handelt. Das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB wäre möglich, wenn als Art der baulichen Nutzung WR oder WA festgesetzt wird und die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen werden. Wir bitten darum, die Verfahrensart anzupassen.
In der Begründung sind die Ziele und Zwecke der Planung auf städtebauliche Gründe auszuweiten. Eine reine Gefälligkeitsplanung wäre aufgrund § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und damit nicht zulässig. In der Begründung sind Aussagen zur Landesentwicklungsplanung zu ergänzen.
Aus baufachlicher sowie aus baurechtlicher Sicht ergeben sich keine weiteren Anregungen oder Ergänzungen.
1.2 Beschluss:
Zur Anregung wird wie folgt Stellung genommen:
Entgegen der Annahme des Landratsamtes Ebersberg handelt es sich bei der „Einbeziehungssatzung östlich der Landshuter Straße“ nicht um einen Bauleitplan im Sinne des Baugesetzbuches (§ 1 Abs. 2 BauGB).
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB ist die Anwendung des § 13 BauGB einschlägig. Danach sind für ebensolche Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung anzuwenden.
10 dafür : 0 dagegen
Im Übrigen wird den vorgebrachten Anregungen dahingehend entsprochen, dass die Ziele und Zwecke der Planung in der Begründung unter Nr. 2 wie folgt ergänzt werden:
„Die Ausweisung von Bauflächen im Rahmen der Satzung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dient der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) unter Beachtung eines geringstmöglichen Eingriffs in die Natur (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und dem damit verbundenen schonenden Umgang mit Grund und Boden (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Da die Fläche im Flächennutzungsplan als „Wald, jüngere Aufforstung überwiegend Nadelgehölze, Überführung in standortheimischen Laubmischwald anstreben“ dargestellt ist, erfolgt die Ausweisung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg sowie dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Satzung teilte die Regierung von Oberbayern als Höhere Landesplanungsbehörde mit, dass die Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.“
10 dafür : 0 dagegen
2. Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme
2.1 Einwendung / Anregung vom 30.05.2022
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Keine
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Verkehrslärm
In der Satzung unter C Hinweise Nr. 9 wird für Schlaf- und Kinderzimmer an der Westseite empfohlen, Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. In der Begründung wird jedoch nichts zu einer etwaigen Abwägung aufgeführt. Eine Auseinandersetzung zum Thema Schutz vor Verkehrslärm hat daher nur unzureichend stattgefunden. Ab welchen Beurteilungspegeln (Für Allgemeine Wohngebiete: Orientierungswerte 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. auf Maßnahmen verzichtet werden kann, liegt im Ermessensrahmen der Gemeinde Pliening. Einer Festlegung der vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen oder deren Verzicht geht daher ein Abwägungsprozess darüber voraus, ab welchen Beurteilungspegeln Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen bzw. welche Fassaden mit einer Kennzeichnung für Lärmschutz darzustellen sind.
- Die Gemeinde Pliening muss sich mit dem Thema Verkehrslärm auseinandersetzen und eine entsprechende Abwägung dazu vornehmen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
- Anhand einer überschlägigen Prognose nach DIN 18005 (Verkehrszählung 2015, DTV 8329) liegen an den eingezeichneten Baugrenzen auf Fl.Nr. 762/7 bzw. 762/8 in etwa folgende Schallpegel aufgrund von Verkehrslärm durch die östlich gelegene Staatsstraße St 2082 vor:
Immissionsort
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Beurteilungspegel in dB(A)
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Tags
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Nachts
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Westen
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60
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52
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Norden/Süden
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57
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49
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Osten
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48
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40
|
> 55 dB(A): „Die Situation muss zunehmend als gefährlich für die Gesundheit der Bevölkerung angesehen werden. ... ein großer Teil der Bevölkerung ist erheblich belästigt ... und im Schlaf gestört. Es besteht Evidenz, dass das Risiko für Herz-Kreislauf-Krankheiten ansteigt.“
40 dB(A) Night noise Guideline für LNacht, außen
Die meisten Forschungsergebnisse sprechen dafür, „dass chronischer Lärm den Blutdruck beeinflusst und das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht ... Neuere Studien legen nahe, dass dies bereits bei einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert ab 60 dB(A) und einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert ab 50 dB(A) eintreten könnte.“
60 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert
50 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert
Straßenverkehrslärm
< 45 dB Lnight „weil nächtlicher Straßenverkehrslärm oberhalb dieses Wertes mit Beeinträchtigungen des Schlafes verbunden ist.“
2.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening nimmt zur Anregung wie folgt Stellung:
Die DIN 18005 enthält in Bezug auf Verkehrsgeräusche u.a. folgende schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen:
WA-Gebiete tags 55 dB(A) / nachts 45 dB(A) (WA = Allgemeines Wohngebiet)
MI-Gebiete tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A) (MI – Mischgebiet)
Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete werden von den vom Landratsamt ermittelten Zahlen sowohl tagsüber wie auch nachts (mit Ausnahme der Ostseite) überschritten. Für Mischgebiete, in denen Wohnen ebenfalls zulässig ist, werden die Orientierungswerte hingegen tagsüber eingehalten, nachts lediglich an der Westseite überschritten.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Pliening Nord“ erfolgte mit Datum vom 08.10.2020 eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung. Aufgrund der Nähe zum jetzigen Plangebiet erachtet es die Gemeinde als sachgerecht, dieses Gutachten analog zur Ermittlung von Schallschutzmaßnahmen heran zu ziehen, zumal sich die vom Landratsamt ermittelten Zahlen mit denen der Schallberechnung weitgehend decken.
Demnach wird die Satzung wie folgt ergänzt:
- Festsetzungen durch Planzeichen erhält folgende neue Festsetzung:
|
Markierung von Gebäudefassaden mit Anforderungen an den Schallschutz gegen die Verkehrsgeräusche gemäß DIN 4109-1:2016-07
|
|
10 dafür : 0 dagegen
- Festsetzungen durch Text wird wie folgt um einen zusätzlichen Punkt „Lärmschutz“ ergänzt:
An den grün bzw. rot markierten Gebäudefassaden sind folgende gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maße R´w,ges der Außenbauteile gemäß DIN 4109-1:2016-07, Tabelle 7 einzuhalten, sofern dort schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) vorgesehen werden:
Grün markierte Fassaden R´w,ges ≥ 40 dB
Rot markierte Fassaden R´w,ges ≥ 35 dB
Die Grundrisse von Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass mindestens ein Fenster zur Belüftung von Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern nicht an den genannten grün markierten Gebäudefassaden orientiert wird. Wo dies nicht möglich ist, sind die Fenster mit einer geschlossenen Verglasung (Wintergartenkonstruktion) zu umbauen. Alternativ dazu können die oben genannten Räume mit einer schallgedämmten Belüftungseinrichtung (z.B. Schallschutzfenster mit integrierter Lüftungseinheit) ausgestattet werden. Diese Einrichtungen dürfen die Schalldämmung der Außenhaut nicht mindern.
An den rot markierten Fassaden ist der Einbau von schallgedämmten fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen für Schlaf- und Kinderzimmer vorzusehen, sofern diese Räume nicht über weniger geräuschbelastete Fassaden belüftet werden.
10 dafür : 0 dagegen
Der Punkt 9 der Begründung „Verkehrslärmschutz“ wird wie folgt neu gefasst:
„Aufgrund der Verkehrsgeräuschbelastung durch die Landshuter Straße sind erhöhte Anforderungen an den passiven Schallschutz zu beachten. Hierzu zählen Grundrissorientierungen, erhöhte Anforderungen an die Schalldämm-Maße der Außenbauteile und fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen.“
10 dafür : 0 dagegen
3. Landratsamt Ebersberg – Untere Naturschutzbehörde
3.1 Einwendung / Anregung vom 24.05.2022
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen unter Beachtung des beigefügten Aufwertungsplanes für die Fl.Nr. 762 der Gmkg. Pliening (siehe Anhang) keine Einwände und Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Entwicklungsziel: ein lockerer Bestand aus Eichen, Ulmen und Kirschen, sehr Strauch- und Unterholzreich mit einem 10 m breiten Waldrand im Norden, Osten und Süden und einem 20 m breiten Waldrand im Westen.
Die vorhandenen Sträucher im Bereich der geplanten Waldränder werden erhalten. Sind sie stark überaltert (wie manche Haselnüsse und Holunder) werden sie im Zuge der Maßnahme auf den Stock gesetzt. Danach werden die Waldränder mit heimischen Sträuchern gemäß Liste begründet. Dabei sind immer mindestens 5 Pflanzen derselben Art geklumpt zu pflanzen.
Beim westlichen Waldrand wird mit kleinwüchsigen Sträuchern begonnen (z.B. Wildrosen, Pfaffenhütchen) und Richtung Osten immer höhere Sträucher und zuletzt Wildobst gepflanzt.
Im Inneren der Fläche werden überalterte Sträucher auf den Stock gesetzt. Vorhandene Blößen müssen von Brombeere befreit werden. In die vorhandenen und so entstehenden Lücken werden Ulmen und Wildkirschen gepflanzt (etwas größere Sortimente).
Der vorhandene Forstschutzzaun muss erhalten bleiben.
Pflanzliste:
Für ca. 300 lfm Waldrand:
150 Stück (Abstand in der Reihe 2 m)
100 Stück heimische Sträucher: 10 Wildrosen, 10 Pfaffenhütchen, 10 Heckenkirsche,
10 gemeiner Schneeball, 10 Schlehen, 25 Weißdorn, 25 Kornelkirschen
25 Stück Wildbirne, 25 Stück Wildapfel
Für die Restfläche: 25 Stück 10 Stück Wildkirsche, 10 Stück Flatterulme, 5 Stück Stieleiche (Sortiment mindestens 120/150)
3.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening sichert eine Umsetzung gemäß des übersandten Aufwertungsplanes in Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Revierförsterin zu.
10 dafür : 0 dagegen
4. Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 25.04.2022
Die Gemeinde Pliening beabsichtigt mit o.g. Satzung die Errichtung eines Dreispänners auf den Flurstücken Nr. 762/5 ff (Gemarkung Pliening). Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,13 ha) befindet sich östlich der Landshuter Straße und grenzt an bereits bestehende Bebauung an.
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Hinweis
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt.
4.2 Beschluss:
Zur Anregung wird ausgeführt, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Ebersberg) im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt wurde.
10 dafür : 0 dagegen
5. Staatliches Bauamt Rosenheim
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 03.06.2022
Erschlossen wird über die bestehende Gemeindestraße (Abschnitt: 200 Station: 0,374) zur St 2082. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden. Die Verlängerung der Straße ist bituminös zu planen.
Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m & 3 m x 200 m) der Zufahrt zur Staatsstraße 2082 und ggf. im Bereich der Sichtfelder des Radweges (3 m x 30 m) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Das südliche Sichtdreieck ist mit 3,0 m Tiefe bezogen auf den Fahrbahnrand der St 2082 und 70 m Schenkellänge parallel zur St 2082 herzustellen. Das nördliche Sichtdreieck ist mit 3,0 m Tiefe bezogen auf den Fahrbahnrand der St 2082 und 200,0 m Schenkellänge parallel zur St 2082 herzustellen. (Art. 26 BayStrWG i. V. m. Art. 29 BayStrWG und I. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).
Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstücken zugeführt werden.
Die bestehende Straßenentwässerung der St 2082 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.
5.2 Beschluss:
In der Satzung ist die Zufahrt zum geplanten Gebäude über die Grundstücke Fl.Nrn. 762/5 und 762/8 Gemarkung Pliening vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine Verlängerung der bereits bestehenden Einfahrt über das Grundstück Fl.Nr. 762/5 Gemarkung Pliening. Eine Widmung der Flächen (z. B. als Ortsstraße) ist nicht beabsichtigt. Die Gemeinde erachtet es daher als vertretbar, keine Aussagen zur Beschaffenheit der Straßenverlängerung auf dem Grundstück Fl.Nr. 762/8 Gemarkung Pliening zu treffen.
10 dafür : 0 dagegen
Aufgrund der geplanten privaten Zufahrt sind Aussagen zum Sichtdreieck entbehrlich.
10 dafür : 0 dagegen
Die Ausführungen zum Niederschlagswasser und zur Straßenentwässerung wird Ziffer 7 der Begründung unter Punkt „Oberflächen- / Schicht- / Grundwasser“ wie folgt ergänzt:
„Das Staatliche Bauamt Rosenheim weist darauf hin, dass der Straße und ihren Nebenanlagen durch und nach Vollendung der Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden dürfen. Die bestehende Straßenentwässerung der St 2082 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.“
10 dafür : 0 dagegen
Unter den Hinweisen Ziffer 9 „Verkehrslärmschutz“ wird folgende Ergänzung aufgenommen:
„Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.“
10 dafür : 0 dagegen
6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 25.05.2022
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus forstfachlicher Sicht Stellung, da landwirtschaftlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen.
Der insgesamt ca. 1.320 m² umfassende Planbereich besteht zu ca. 1.101 m² (Flurnummer 762/6, 726/7 und 726/8) aus Wald im Sinne des BayWaldG (Art. 2 Abs. 1), da es sich um nach den Vorschriften dieses Gesetzes wiederaufzuforstende Flächen handelt. Letztere sind im Zuge von Grundstücksteilungsverfahren aus der ursprünglichen Flurnummer 762/0 hervorgegangen, die ganzflächig ebenfalls Wald im Sinne des BayWaldG darstellt, da die dafür einschlägige Gesamtflächengröße und -ausformung sowie Art der vorhandenen Vegetation gegeben ist. Im Zuge der Teilung hat der verbliebene Grundstücks-/ Waldbesitzer (Hr. XXXXX) die Flurnummer 726/8 an die Gemeinde veräußert, dieser auf der Flurnummer 726/6 eine Geh-/Fahrtrecht eingeräumt und plant selbst auf der Flurnummer 726/7 zu bauen.
Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart stellt eine Rodung nach BayWaldG, Art. 9 Abs. 2 dar. Obige Satzung beabsichtigt diese Änderung der Nutzung festzulegen bzw. zuzulassen (BayWaldG, Art. 9 Abs. 8. Eine Erlaubnis soll nach Art. 9 Abs. 5 BayWaldG versagt werden, wenn die Rodung Plänen im Sinn des Art. 6 widersprechen oder deren Ziele gefährden würde. Wie der Gemeinde Pliening bekannt ist, besitzt das betroffene offene Waldareal lokale Schutzfunktion für das Klima sowie für das Landschaftsbild.
Waldrechtlicher Ausgleich
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes ergibt sich aus diesen festgestellten Funktionen und ist mit den Belangen des Vorhabenträgers abzuwägen. Mittels der uns bekannten Ersatzaufforstung auf der im Eigentum der Gemeinde Pliening befindlichen Flurnummer 328/5 (Gemarkung Gelting, Flächenfaktor 1:1) kann die Gewährleistung der anspruchsvollen Waldfunktion langfristig nahen Ortens wiederhergestellt werden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach BayWaldG Art. 16 Abs. 2 BayWaldG sind somit gegeben, weitere Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG („Nachbarbeteiligung“) seitens Gemeinde aber unter Umständen noch zu prüfen. Der daraus resultierende Körperschaftswald ist vorbildlich zu bewirtschaften, mit standortgemäßem, naturnahem, gesundem, leistungsfähigem und stabilem Wald zu bestocken. Dabei sind die biologische Vielfalt zu sichern und zu verbessern sowie bei allen Maßnahmen die Belange des Naturschutzes und des Klimaschutzes zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 1) Die untere Forstbehörde Ebersberg-Erding soll hinsichtlich Art und Umfang der Ersatzaufforstung einbezogen werden. Nachdem der dargestellte waldrechtliche Ausgleichsbedarf aus der Rodung von Waldflächen herrührt, welche sich im gemeindlichen wie auch im privatrechtlichen Besitz (s.o.) befinden, kommt bei der Ersatzaufforstungsfläche ein privatrechtlicher Vertrag zum Einsatz, welcher den dauerhaften Walderhalt absichern soll. Die untere Forstbehörde Ebersberg-Erding bittet um Vorlage dieses Dokumentes nach Vertragsabschluss.
Naturschutzfachlicher Ausgleich
Der Ausgleich für den Eingriff erfolgt durch Umsetzung geeigneter Pflege- und Waldumbaumaßnahmen auf der Flurnummer 762/0 (Gemarkung Pliening) mit dem Ziel einer maßgeblichen ökologischen Verbesserung der dort verbleibenden Waldfläche. Auch dabei sollte die untere Forstbehörde Ebersberg-Erding einbezogen werden und hat bereits konzeptionelle Ideen für das zugehörige Aufwertungskonzept mit der unteren Naturschutzbehörde ausgetauscht. Für die privatrechtliche Absicherung gilt entsprechendes (s. o.).
6.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening sichert eine Umsetzung gemäß des übersandten Aufwertungsplanes der Unteren Naturschutzbehörde in Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Revierförsterin zu.
Die vertragliche Regelung zwischen der Gemeinde und dem privaten Grundstückseigentümer über die Herstellung der Waldersatzfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 328/5 Gemarkung Gelting wurde am 27.05.2022 per E-Mail übersandt.
10 dafür : 0 dagegen
7. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
7.1 Einwendung / Anregung vom 24.05.2022
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir danken für die Übernahme des Erlaubnisvorbehalts gem. Art. 7 BayDSchG in den textlichen Hinweisen. Die in der Begründung genannte Meldepflicht ist hingegen zu streichen, der an dieser Stelle erfolgte Hinweis auf die Erlaubnispflicht ist ausreichend.
Wir bitten den Bauherren frühzeitig darüber zu informieren, dass die erforderlichen Ausgrabungen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und frühzeitig geplant werden müssen. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u. a Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).
7.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. In der Begründung unter Punkt 5 „Bodendenkmäler“ wird der zweite Absatz ersatzlos gestrichen.
10 dafür : 0 dagegen
In den Hinweisen wird unter Punkt 8 folgender Spiegelstrich neu aufgenommen:
„- Die erforderlichen Ausgrabungen, abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler, können einen größeren Umfang annehmen und sind frühzeitig zu planen. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie)“.
10 dafür : 0 dagegen
8. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
8.1 Einwendung / Anregung vom 22.05.2022
Wir stimmen der Satzung zu unter der Maßgabe, dass unsere Stellungnahme zum Bebauungsplan „Pliening Nord“ vom 12.04.2021 gleichermaßen auch hier berücksichtigt wird.
Auf Folgendes weisen wir ergänzend hin:
- Die NWFreiV ist in Wasserschutzgebieten nicht anwendbar. Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund sind wasserrechtliche Anträge auf Benutzung beim Landratsamt Ebersberg zu stellen.
- Das Schreiben des WWA München vom 02.02.2021 ist der Satzung als Anlage beizufügen und zwingend zu beachten.
- Insbesondere auch vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir raten der Gemeinde, die folgenden Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16. c) BauGB aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Wasser nicht von außen in die Gebäude eindringen kann (weder Grundwasser noch oberflächlich zufließendes Wasser nach Starkniederschlägen):
- Die Ausführung der Unterkellerungen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne).
- Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen ein Maß von 25 cm.
- Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Wir empfehlen ein Maß von 25 cm.
Durch das Vorhaben werden immer auch die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.
Gemäß dem o.g. Schreiben des WWA München, Ziffer 5.2 sind die im Rahmen der Bauleitplanung auszuweisenden Grundstücken in einer eigenen Anlage Y (Lageplan) zu kennzeichnen. Dieser Lageplan soll als Anlage in die Schutzgebietsverordnung aufgenommen werden. Bitte übersenden Sie uns und dem WWA München die Anlage Y mit den (abschließend) für die Bauleitplanung auszuweisenden Grundstücken.
8.2 Beschluss:
Zur Anregung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird wie folgt Stellung genommen:
Ziffer 8 der Festsetzungen durch Text erhält folgende neue Fassung:
„Die Ausführung der Unterkellerungen hat wasserdicht und auftriebssicher zu erfolgen (weiße Wanne). Öffnungen an Gebäuden sind mindestens 20 cm hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ sollte ebenfalls mindestens 20 cm über Geländeoberkante festgesetzt werden.“
10 dafür : 0 dagegen
Die Hinweise durch Text, Ziffer 6 „Oberflächen-, Schicht- und Grundwasser“ werden wie folgt neu gefasst:
„Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund sind wasserrechtliche Anträge auf Benutzung beim Landratsamt Ebersberg zu stellen. Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung ist nicht anwendbar.
Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der Schutzzone III des in Aufstellung befindlichen Wasserschutzgebietes Finsing ist das Schreiben des WWA München vom 02.02.2021, welches zum Bebauungsplan „Pliening Nord“ abgegeben wurde, als Anlage Bestandteil der Satzung und zwingend zu beachten. “
10 dafür : 0 dagegen
In den planerischen Darstellungen der Hinweise wird das Wasserschutzgebiet als zusätzliches Planzeichen aufgenommen.
10 dafür : 0 dagegen
Unter den Hinweisen wird folgender neuer Punkt „Bodenschutz“ aufgenommen:
„Durch das Vorhaben werden immer auch die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.“
10 dafür : 0 dagegen
Nach Abschluss des Verfahrens zur Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erhalten die Wasserwirtschaftsämter München und Rosenheim jeweils einen Lageplan (Anlage Y) mit den ausgewiesenen Grundstücken.
10 dafür : 0 dagegen
9. Gemeinde Finsing
9.1 Einwendung / Anregung vom 04.05.2022
Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nehmen wir zu dem Planentwurf und der Begründung des Plan wie folgt Stellung:
Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen für die Einbeziehung der Grundstücke Fl.Nrn. 762/5, 762/6, 762/7 und 762/8 Gemarkung Pliening in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Pliening in der geplanten Schutzzone III der ausgearbeitete – und bis dato allseits akzeptierte – Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Arcadis GmbH vom 12.07.2019 (insbesondere Anhang 1: Maßnahmen zu § 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet der Wasserversorgung – Brunnen II – der Gemeinde Finsing) nicht mehr vollständig beachtet und die bisherige Differenzierung aufgegeben wird:
So ist nach dem Vorschlag zu § 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Finsing unter Pos. 4.4 „Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern“
- für die Schutzzone II als Regelung ein „Verboten“ vorgesehen, während
- für die Schutzzone III bewusst keine Angaben gemacht worden sind, da man zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die Ausweisung von neuen Baugebieten in der Zone III ohnehin verboten ist und verboten bleiben soll (vgl. Pos. 5.2 zu § 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet), so dass sich die Frage der Einrichtung von Baustellen usw. von vornherein gar nicht stellt.
Wenn nunmehr entgegen den ursprünglichen Regularien die planerische Ausweisung neuer Wohnflächen im Zusammenhang mit der Einbeziehungssatzung für die „Grundstücke Fl.Nrn 762/5, 762/6, 762/7 und 762/8 Gemarkung Pliening, östlich der Landshuter Straße“ in der Schutzzone III doch zulässig sein soll, dann ist es entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 02.02.2021 (Tabelle auf Seite 6, Pos. 4.4) zwar konsequent, dass Baustelleneinrichtungen usw. erlaubt sind. Allerdings muss nach eingeholter Einschätzung des Ingenieurbüros Arcadis GmbH, das den gesamten Schutzgebietsvorschlag ganzheitlich ausgearbeitet hat, diese Erlaubnis unter Pos. 4.4 aus Gründen der Schutzbedürftigkeit des Trinkwasservorkommens zwingend wie folgt konkretisiert ergänzt werden:
„nur erlaubt, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einrichtung der neuen Wohnbebauung, keinesfalls dauerhaft zulässig und mit Abschluss der Bauarbeiten wieder unverzüglich zu beseitigen.“
Nur unter dieser Voraussetzung wird der umweltrechtlich relevanten „Besorgnis“ hinreichend begegnet.
Lassen Sie uns darüber hinaus bitte darauf hinweisen, dass es uns keineswegs um eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende „Vollkasko“-Mentalität geht. Es gibt in diesem Punkte deswegen (vgl. Seite 2, vorletzter Absatz, des beglaubigten Auszugs aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 08.07.2021 der Gemeinde Pliening) auch nichts „zurückzuweisen“. Denn insoweit gilt ohne weiteres kraft Gesetzes (vgl. nur § 48 Abs. 2 WHG) und kraft über 50 Jahre (!) etablierter Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 – Az. IVC 90/69 –) der Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts, an dem sich auch die Fachbehörden und deren Vorgaben strikt zu orientieren haben. Dieser Grundsatz ist nach dieser Rechtsprechung eben dahin zu verstehen,
dass eine, auch unter ungewöhnlichen Umständen bestehende Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung eines Gewässers oder der sonstigen nachteiligen Veränderungen von dessen Eigenschaften nahezu ausgeräumt sein muss. Es darf keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Gewässerverunreinigung bestehen, was letztlich darauf hinausläuft, dass deren Eintritt nach menschlicher Erfahrung höchst unwahrscheinlich zu sein hat.
Kurzum: Auch fernliegendem Gefährdungspotential für das angestrebte Trinkwasser ist nach Möglichkeiten zu begegnen:
Genau dies hat für das konkrete Trinkwasserschutzgebiet unlängst das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 26. Februar 2021 – M 9 K18.3542 – bezüglich eines Legehennenstalls in der Schutzzone III bestätigt.
Im Hinblick auf das hohe Schutzgut der einwandfreien öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung gegen mögliche Gesundheitsgefahren war in diesem Urteil die Baugenehmigung für den Legehennenstall in Zone III aufzuheben. Genauso würde jedes durch sonstige Bauvorhaben ausgelöste Gefährdungspotential durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit eliminiert werden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Gemeinde Finsing zum Schutze ihres Trinkwassers, im Übrigen schon aus rechtlichen Gründen, wiederum gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, wenn entsprechend dem geschilderten Besorgnisgrundsatz erneut, wie schon im Falle des Legehennenstalls, eine Möglichkeit des Schadenseintritts besteht, also etwa die oben angesprochene Konkretisierung der Pos. 4.4 nicht erfolgt bzw. nicht mit zum Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans wird usw. – Oder um es mit den Worten des Verwaltungsgerichts München in dessen Urteil (Tz. 43) zu sagen:
„Die Trinkwasserversorgung ist wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge, die zum Kern der Selbstverwaltungsangelegenheiten des Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gehört. Eine Baumaßnahme, die zu einer drohenden Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung führt, die sie jedenfalls nicht ausschließt, verletzt daher die Klägerin in eigenen Rechten.“
9.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening nimmt zu den Anregungen der Gemeinde Finsing wie folgt Stellung:
- Stellungnahme Fachbehörden
Die von der Gemeinde Finsing geforderte Ergänzung betrifft das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes München zum Bebauungsplan „Pliening Nord“ vom 02.02.2021, Seite 6, Textziffer 4.4. Die Gemeinde Pliening beteiligte das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der Behördenbeteiligung als spezielle Fachbehörde zur Verifizierung des notwendigen wasserrechtlichen Rahmens.
Eine ebensolche Beteiligung erfolgte im Rahmen der Behördenbeteiligung zur „Satzung für die Grundstücke Fl.Nrn. 762/5, 762/6, 762/7 und 762/8 Gemarkung Pliening, östlich der Landshuter Straße“. Das Wasserwirtschaftsamt München nahm hierzu keine Stellung. Die Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 22.05.2022 wurden im Satzungsentwurf berücksichtigt, unter anderem ein Verweis auf das o. g. Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes München.
Die Gemeinde Pliening erachtet es weder als zulässig noch als erforderlich, in die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München (Fachbehörde) einzugreifen. Hierfür ist die Gemeinde der falsche Ansprechpartner.
Eine Änderung oder Ergänzung erfolgt daher nicht.
10 dafür : 0 dagegen
- Grundsätzliches zum Wasserschutzgebiet
Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei dem vom Büro Arcadis vorgelegten Schutzgebietsvorschlag nicht um einen „bis dato allseits akzeptierten“ Vorschlag handelt. Die Gemeinde Pliening stellt explizit fest, dass mit der Schutzgebietsausweisung kein Einverständnis besteht, wie bereits im Erörterungstermin am 25.01.2011 ausgeführt wurde.
Des Weiteren strebt die Gemeinde Finsing seit mindestens 1982 die Ausweisung eines Schutzgebietes für den Brunnen II der Wasserversorgung Finsing an. Das Wasserschutzgebiet (WSG) wurde erstmals am 23.04.1985 in Form einer entsprechenden Verordnung des Landratsamtes Erding festgesetzt. Diese Schutzgebietsverordnung wurde am 08.08.1989 vom Verwaltungsgerichtshof aus formellen Gründen für nichtig erklärt.
Im Jahr 1990 wurde vom Energie- und Umweltbüro Garching ein Vorgutachten zur Sanierung des Brunnens II der Wasserversorgung Finsing erstellt.
Hydrogeologische Untersuchungen im Auftrag der Gemeinde Finsing wurden in den Jahren 1992 und 1993 durch das Ingenieurbüro Jessberger & Partner GmbH ausgeführt. Vom Büro Trischler & Partner GmbH wurde mit Datum vom 01.03.1995 ein Erläuterungsbericht mit Vorschlag der Verordnung für das WSG der Gemeinde Finsing als Antragsunterlagen vorgelegt. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Gemeinderates Finsing am 23.10.1995 zurückgestellt.
Die wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutage fördern von Grundwasser aus Brunnen II vom 21.02.2001 wurde, da das WSG nicht voll wirksam ist, zunächst befristet bis zum 31.12.2002 ausgewiesen. Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes wurde eine Neubemessung und Überarbeitung des WSG erforderlich. Mit Datum vom 08.11.2002 wurde von der Arcadis Consult GmbH ein erneuter Erläuterungsbericht zum Antrag der Gemeinde Finsing für die Ausweisung eines WSG für den Brunnen II vorgelegt. Dem Wasserversorger wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erding vom 20.12.2005 die wasserrechtliche Erlaubnis, befristet bis zum 31.12.2007, verlängert. Die Art der Gestattung und die kurze Befristung waren darin begründet, dass das bestehende WSG nicht den Erfordernissen hinsichtlich eines wirksamen Trinkwasserschutzes entspricht. Ein weiterer Erläuterungsbericht zum Antrag der Gemeinde Finsing für die Ausweisung eines WSG für den Brunnen II der Arcadis Consult GmbH wurde mit Datum vom 15.05.2006 vorgelegt. Hierzu hat das Wasserwirtschaftsamt München am 22.09.2006 ein Gutachten erstellt.
Auf Grundlage der im Erläuterungsbericht vorgeschlagenen Schutzgebietsausdehnung wurde am 30.04.2007 vom Landratsamt Erding ein Verordnungsentwurf auf Basis eines Schutzgebietsvorschlages vorgelegt.
Im Erörterungstermin am 25.01.2011 hat die Gemeinde Pliening nicht nur auf unzureichende Kenntnisse hinsichtlich der Dimensionierung des Grundwasserstauers, auf den durch die geplante Schutzzone III führenden Semptgraben und auf eine Altlastenproblematik hingewiesen, sondern auch eine umfassende Alternativenprüfung gefordert.
Am 04.05.2012 hat das Landratsamt Erding von der Gemeinde Finsing die Überarbeitung der Antragsunterlagen wegen Änderung der Rechtsmeinung gefordert.
Nach Ergänzung bzw. Berichtigung der Antragsunterlagen und Vorlage ausreichender Nachweise soll das Verordnungsverfahren mit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und Anhörung der Beteiligten fortgeführt werden.
Am 18.02.2013 hat der Gemeinderat Finsing die Alternativenprüfung zugunsten der Wasserversorgung Finsing entschieden. Am 23.05.2013 hat die Gemeinde Finsing bei der Gemeinde Pliening Unterlagen angefordert für die Erstellung eines Wasserbedarfsnachweises und die Bearbeitung bzw. Überarbeitung der Antragsunterlagen. Zuletzt wurden in der Zeit vom 26.10.2017 bis 08.11.2017 drei Grundwassermessstellen im Gemeindegebiet Pliening errichtet.
In Anbetracht der Verfahrensdauer von inzwischen nahezu 40 Jahren stellt sich die Frage nach der Ernsthaftigkeit der Ausweisung eines WSG zum Schutz des Trinkwassers der Gemeinde Finsing. Im Laufe der Jahre wurden drei Schutzgebietsausweisungen unterschiedlicher Lage und insbesondere Ausdehnung ermittelt.
Seit Vorlage des Verordnungsentwurfs im April 2007 sind mehr als 15 Jahre vergangen. Inwieweit die Inhalte der vorläufigen Anordnung rechtlich und fachlich noch tragfähig sind, ist fraglich. Insoweit bezweifelt die Gemeinde – trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 26.02.2021 – ob die Planreife der WSG-Verordnung besteht.
Nach Maßgabe der Ziffer 3.1.5.3 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts liegt Planreife für eine WSG-Verordnung vor, wenn der Wasserversorger die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht, der amtliche Sachverständige eine Überprüfung vorgenommen und eine abschließende positive Stellungnahme zum Umgriff, zu den Zonen und den darin vorzusehenden Schutzanordnungen sowie zur Schutzwürdigkeit des Wassers getroffen hat. Eine solche abschließende verfahrensrechtliche Stellungnahme mit den genannten Inhalten liegt der Gemeinde Pliening bislang nicht vor.
Zudem dürfen, selbst eine Planreife der vorläufigen WSG-Verordnung unterstellt, deren Verbote nicht einfach angewandt werden. Ein Verstoß gegen ein solch planreifes Verbot stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass Belange der Wasserwirtschaft gefährdet sind (vgl. BVerwG Urteil v. 12.04.2001). Dies wird wiederum vom Wortlaut der vorgenannten Verwaltungsvorschrift gestützt, der gerade nicht davon ausgeht, dass im Falle der Planreife eines Wasserschutzgebietes bereits automatisch bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit unter den Verbotskatalog fallender Nutzungen eintritt, sondern regelt, dass im Falle der Planreife vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG getroffen werden können.
Zusammengefasst erscheint es fraglich, ob die Wasserschutzgebietsverordnung und die darin enthaltenen Regelungen für die Gemeinde Finsing tatsächlich von derart hoher Relevanz sind, wenn seit inzwischen wiederum mehr als vier Jahren nachweislich kein ernsthafter Versuch unternommen wurde, das Verfahren abzuschließen. In diesem Lichte erscheinen Aussagen wie „in Hinblick auf das hohe Schutzgut der einwandfreien öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung gegen mögliche Gesundheitsgefahren“ zumindest bezogen auf das WSG Finsing diskussionswürdig. Auch aus diesem Aspekt heraus erachtet es die Gemeinde Pliening für vertretbar, den Anregungen der Gemeinde Finsing nicht zu entsprechen.
10 dafür : 0 dagegen
10. Landesbund für Vogelschutz
10.1 Einwendung / Anregung vom 27.04.2021
Der LBV hat keine Einwände, ersucht jedoch im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unseren Bauherrnratgeber zu beachten.
10.2 Beschluss:
Die Ausführungen des Landesbund für Vogelschutz zum Bebauungsplan werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise durch Text werden wie folgt ergänzt:
„Im Sinne des freiwilligen Artenschutzes wird auf den Bauherrnratgeber des Landesbundes für Vogelschutz 2021, der im Internet abgerufen werden kann, hingewiesen. Die Möglichkeiten zur Schaffung von Nistmöglichkeiten für Brutvögel und Fledermäuse sollten bereits im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt werden.“
10 dafür : 0 dagegen
Erneuter Billigungsbeschluss:
Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte „Satzung für die Grundstücke Fl.Nrn. 762/5, 762/6, 762/7 und 762/8 Gemarkung Pliening, östlich der Landshuter Straße“ mit Begründung in der Fassung vom 04.08.2022 wird erneut gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 34 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Frist wird gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf maximal drei Wochen verkürzt.