1. Anwohner, Pliening
1.1 Einwendung / Anregung vom 20.07.2022
Im Jahr 2004 hatten wir bewusst ein gebrauchtes Haus in einem bestehenden Wohngebiet gekauft, um genau so eine Änderung, die die Gesamtsituation für uns erheblich beeinträchtigt, zu vermeiden.
Wird unser Nachbarhaus Kreuzgasse X um eine Etage aufgestockt, nimmt uns das Sonne und Licht, da das Haus quer zu unserem auf der ganzen Südseite steht. Unser Garten und Haus wären komplett einsehbar für die Monteure, an deren Firma der 1. OG seit Jahren von der Nachbarin vermietet ist.
Allerdings sind wir offene lösungsorientierte Menschen. Da unser Haus vom Schnitt her nicht einfach aufgestockt werden könnte und auch die Technologien nach über 35 Jahren (z. B. Gasheizung) nicht zeitgemäß sind, käme für uns dann nur ein Abriss und Neubau in Frage. Ein neues Gebäude sollte dann aber genügend Wohnraum für z. B. drei Familien mit Kindern bieten.
Die bisher zulässigen 10 x 13 m mit 260 m² Wohnfläche für drei Wohneinheiten sind dafür zu knapp. Im Wohngebiet Herdweg verfügen wir über eines der deutlich größeren Grundstücke, allerdings wird uns aktuell nur ein geringer Baukörper von 10 x 13 m eingeräumt.
Da unser Grundstück mit 932 m² über ausreichend Platz für einen größeren Baukörper (z. B. 15 m x 15 m) und Stellplätze bietet, bleibt immer noch reichlich Gartengrünfläche übrig, um ökologisch und baulich nachhaltig mit erneuerbaren Energien zu agieren. Über die Wandhöhe, Gauben und Dachvarianten müssten wir nochmal im Details sprechen. Ein Mansardendach (siehe beigefügtes Beispielfoto) wäre unser Wunsch, der sicher hier in Pliening gut integrierbar ist.
Einen einfachen Entwurf, wie das größentechnisch in unserem Grundstück ausschauen würde (grün markiert), haben wir diesem Schreiben beigefügt. Entwürfe vom Architekten werden im Bedarfsfall bzw. bei Konkretisierung selbstverständlich nachgereicht.
Im Wohngebiet Herdweg, angrenzend an die Viertelbachstraße, sind erst vor wenigen Jahren Reihen-/5-Familienhäuser auf kleiner Fläche mit erheblich mehr Wohnfläche entstanden.
1.2 Beschluss:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 24.03.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ gefasst. Dabei wurden folgende Planungsziele formuliert:
- Drei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig,
- Einhaltung der gemeindlichen Stellplatzsatzung von 2020,
- Bauräume bleiben unverändert bzw. lediglich geringfügige Erweiterungen,
- Aufstockung in der Kreuzgasse auf eine Bebauung E + 1 + D mit ausbaubarem Dachgeschoss“
Die vom Einwender vorgebrachte Erweiterung des Bauraums von 10 m x 13 m auf 15 m x 15 m entspricht einer Bauraumerweiterung von mehr als 73 % und wäre demnach nicht mehr von den Planungszielen gedeckt. Ausfluss dieses Planungsziels war jedoch der Erhalt von privaten Freiflächen innerhalb der gewachsenen Wohnbebauung. In Abwägung einer möglichen Nachverdichtung bei gleichzeitigem Verlust von Freibereichen wurde den Freibereichen der Vorrang eingeräumt und lediglich eine Erhöhung der Geschossfläche zugelassen. Eine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs diesbezüglich unterbleibt daher.
10 dafür : 0 dagegen
Die umgebende Bebauung ist geprägt durch klassische Satteldächer. Dies spiegelt sich auch in der Festsetzung des Bebauungsplanes wieder, welche für die Hauptgebäude als Dachform „Satteldach mit mittigem First“ festgesetzt.
Das vom Einwender vorgeschlagene Mansardendach hätte zudem zur Folge, dass entweder ein Dachgeschossausbau, bei der vorgeschlagenen Form nicht möglich wäre oder aber – sollte das Dachgeschoss als Mansardendach errichtet werden – sich dadurch ein drittes Vollgeschoss ergäbe. Letzteres ist städtebaulich nicht beabsichtigt. Bei ersterem ergäbe sich faktisch eine Reduzierung der möglichen Wohnfläche durch das fehlende Dachgeschoss.
Eine Änderung diesbezüglich unterbleibt daher.
10 dafür : 0 dagegen
2. Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme (Teil A)
2.1 Einwendung / Anregung vom 18.07.2022
Städtebaulich wurde der Bedarf von Wohnraum herangezogen. Die eingezeichneten Bauräume beziehen sich auf den ursprünglichen Bebauungsplan. Die Bauräume scheinen für heutige Verhältnisse im Vergleich zur Grundstücksgröße recht klein. Es wird angeregt, das Nachverdichtungspotential nicht nur über die Erhöhung der Wandhöhe zu steuern, sondern auch über die Vergrößerung des Bauraumes. Eine bessere Ausnutzung der Grundstücke insbesondere von Flurnummer 91/2 und der Nördlichen Parzellen 88/1 bis 88/4 wäre zu überlegen.
Für eine einfachere Umsetzung des Bebauungsplanes wird gewünscht, dass die Festsetzungen durch Planzeichen und Text in einem Dokument zusammengeführt werden.
Um die Vermaßung der Bauräume der Garagen wird gebeten, insbesondere der Abstand zum Straßenraum.
2.2 Beschluss:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 24.03.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ gefasst. Dabei wurden folgende Planungsziele formuliert:
- Drei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig,
- Einhaltung der gemeindlichen Stellplatzsatzung von 2020,
- Bauräume bleiben unverändert bzw. lediglich geringfügige Erweiterungen,
- Aufstockung in der Kreuzgasse auf eine Bebauung E + 1 + D mit ausbaubarem Dachgeschoss“
Eine Erweiterung der Bauräume wäre demnach nicht mehr von den Planungszielen gedeckt. Ausfluss dieses Planungsziels war jedoch der Erhalt von privaten Freiflächen innerhalb der gewachsenen Wohnbebauung. In Abwägung einer möglichen Nachverdichtung bei gleichzeitigem Verlust von Freibereichen wurde den Freibereichen der Vorrang eingeräumt und lediglich eine Erhöhung der Geschossfläche zugelassen. Eine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs diesbezüglich unterbleibt.
10 dafür : 0 dagegen
Den Anregungen zur Zusammenführung von Festsetzung durch Planzeichen und Text wird entsprochen.
10 dafür : 0 dagegen
Der Anregung, die Bauräume der Garagen zu vermaßen, insbesondere der Abstand zur Straße, wird entsprochen. Die Planzeichnung wird entsprechend ergänzt.
10 dafür : 0 dagegen
3. Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme (Teil B)
3.1 Einwendung / Anregung vom 13.07.2022
Im Umkreis von 3 km zu dem geplanten Vorhaben ist kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
keine
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Verkehrslärm
Eine Auseinandersetzung zum Thema Schutz vor Verkehrslärm hat laut den vorliegenden Unterlagen nicht stattgefunden. Ab welchen Beurteilungspegeln (Orientierungswerte 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. auf Maßnahmen verzichtet werden kann, liegt im Ermessensrahmen der Gemeinde Pliening. Einer Festlegung der vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen oder deren Verzicht geht daher ein Abwägungsprozess darüber voraus, ab welchen Beurteilungspegeln Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen bzw. welche Fassaden mit einer Kennzeichnung für Lärmschutz darzustellen sind (im Fall von Um- oder Neubauten).
Die Gemeinde Pliening muss sich mit dem Thema Verkehrslärm auseinandersetzen und eine entsprechende Abwägung dazu vornehmen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
WHO-Dokument: Night Noise Guidelines for Europe 2009
> 55 dB(A): „Die Situation muss zunehmend als gefährlich für die Gesundheit der Bevölkerung angesehen werden. ... ein großer Teil der Bevölkerung ist erheblich belästigt ... und im Schlaf gestört. Es besteht Evidenz, dass das Risiko für Herz-Kreislauf-Krankheiten ansteigt.“
40 dB(A) Night noise Guideline für LNacht, außen
UBA „Die körperlichen und psychischen Wirkungen von Lärm“ 2016
Die meisten Forschungsergebnisse sprechen dafür, „dass chronischer Lärm den Blutdruck beeinflusst und das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht ... Neuere Studien legen nahe, dass dies bereits bei einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert ab 60 dB(A) und einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert ab 50 dB(A) eintreten könnte.“
60 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert
50 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert
WHO Regionalbüro für Europa: Leitlinien für Umgebungslärm 2018
Straßenverkehrslärm
< 45 dB Lnight „weil nächtlicher Straßenverkehrslärm oberhalb dieses Wertes mit Beeinträchtigungen des Schlafes verbunden ist.“
Schienenverkehrslärm
< 43 dB Lnight „weil nächtlicher Schienenverkehrslärm oberhalb dieses Wertes mit negativen Auswirkungen auf den Schlaf verbunden ist.“
Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.
Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.
3.2 Beschluss:
Zur Prüfung möglicher Schallschutzmaßnahmen im Baugebiet wurde eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben. Diese ergab, dass an der Westseite und Teilen der Nordseite des Gebäudes auf dem nördlichen Grundstück in der Kreuzgasse auftreten.
Auf Empfehlung des Schallgutachters wird folgende Festsetzung durch Text aufgenommen:
„Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind an den durch Planzeichen gekennzeichneten Fassaden technische Vorkehrungen nach Nr. 7 der DIN 4109, Januar 2018, Schallschutz im Hochbau vorzusehen.
Zur erforderlichen Belüftung sind bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen von Wohnungen im Sinne der DIN 4109, die Fenster aufweisen, an denen der Beurteilungspegel durch Verkehrslärm von 59 dB(A) tags oder 49 dB(A) nachts überschritten wird, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen. Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder andere technisch geeignete Maßnahmen zur Belüftung sind beim Nachweis des erforderlichen Schallschutzes gegen Außenlärm zu berücksichtigen und können entfallen, sofern der betroffene Aufenthaltsraum durch ein weiteres Fenster an einer lärmabgewandten Gebäudeseite, an dem ein Beurteilungspegel durch Verkehrslärm von 59/49 dB(A) tags/nachts nicht überschritten wird, belüftet werden kann.“
Die Festsetzungen durch Planzeichen sind entsprechend zu ergänzen.
10 dafür : 0 dagegen
Außerdem wird die Begründung zum Bebauungsplan um einen Punkt „Verkehrslärm“ mit folgendem Inhalt ergänzt:
„In einer schalltechnischen Untersuchung (Möhler + Partner Ingenieure AG, Bericht Nr. 700-6841 vom 16.09.2022) wurden die Einwirkungen der zukünftigen Verkehrsgeräusche auf das geplante Vorhaben prognostiziert und mit den Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau entsprechend der DIN 18005 sowie der 16. BImSchV beurteilt. Die schalltechnische Untersuchung bildet die Grundlage der Maßnahmen zum Schallschutz im Bebauungsplan.
Verkehrslärm
Die Beurteilungspegel durch Verkehrslärm im nördlichen Allgemeinen Wohngebiet betragen am Gebäude Kreuzgasse 7 auf dem Grundstück mit der Flurnummer 88/1 bis zu 60/53 dB(A) Tag/Nacht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) Tag/Nacht werden um bis zu 5/8 dB(A) tagsüber und nachts überschritten. Entsprechend der Systematik der DIN 18005 können Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 in gewissem Rahmen mit sonstigen städtebaulichen Belangen abgewogen werden, wobei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in der Regel einen gewichtigen Hinweis dafür darstellt, dass (noch) gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV betragen für Wohngebiete (WR, WA nach BauNVO) 59/49 dB(A) Tag/Nacht und werden am Gebäude Kreuzgasse 7 auf dem Grundstück mit der Flurnummer 88/1 um bis zu 1/4 dB(A) tags und nachts überschritten. An allen südlicher gelegenen Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches werden die IGW der 16. BImSchV für Wohngebiete eingehalten.
Allgemein gilt, dass sich die Anforderungen an den Schallschutz von Außenbauteilen (Wände, Fenster usw.) aus der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ergeben. Aufgrund Art. 13 Abs. 2 BayBO und der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB), Ausgabe April 2021, besteht die Verpflichtung, die hierfür erforderlichen Maßnahmen nach Nr. 7 der DIN 4109, Januar 2018, im Rahmen der Bauausführung zu bemessen. Die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 werden nicht festgesetzt, sondern lediglich die Anwendung der DIN 4109. Im Rahmen der Bauausführungsplanung sind bei der Dimensionierung des Schalldämm-Maßes der Außenbauteile die Nebenbestimmungen, insb. beim Zusammenwirken von Gewerbe- und Verkehrslärm zu berücksichtigen.
In den Bereichen des Plangebietes mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV müssen im Falle des Neubaus bzw. der genehmigungsbedürftigen Änderung von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen von Wohnungen (Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer) weitergehende aktive und/oder passive Schallschutzmaßnahmen getroffen werden, die über die Mindestanforderungen zum Schallschutz von Außenbauteilen nach DIN 4109 hinausgehen.
Es wird vorgeschlagen, dass in den Bereichen des Plangebietes mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59/49 dB(A) Tag/Nacht fensterunabhängige Lüftungsanlagen vorzusehen sind. Fensterunabhängige Lüftungsmöglichkeiten werden notwendig, da die Schalldämmung der Außenbauteile nur wirksam ist, solange die Fenster geschlossen sind. Insbesondere während der Nacht, in der Stoßlüftung nicht möglich ist, muss eine Belüftung der Räume auch bei geschlossenen Fenstern gewährleistet sein, wenn die Höhe des Außenlärmpegels auch ein zumindest teilweises Öffnen der Fenster unmöglich macht. Ausnahmen hiervon können zulässig sein, wenn die betroffenen Räume über ein Fenster an einer dem Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseite belüftet werden können. Über den baulichen Mindest-Schallschutz nach DIN 4109 hinausgehende Schallschutzmaßnahmen werden nicht erforderlich.“
Mit den vorgenannten Ergänzungen des Bebauungsplanes und der Begründung wird nach Ansicht der Gemeinde den Anregungen des Landratsamtes entsprochen.
10 dafür : 0 dagegen
Bezüglich möglicher Klima-/ Heizgeräte werden die Hinweise durch Text um folgenden Punkt ergänzt:
„Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.“
10 dafür : 0 dagegen
4. Staatliches Bauamt Rosenheim
4.1 Einwendung / Anregung vom 24.06.2022
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befinden. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.
4.2 Beschluss:
Der Anregung des Staatlichen Bauamtes wird dahingehend entsprochen, dass folgender Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen wird:
„Der Bebauungsplan ist im nördlichen Teil Immissionen der Staatsstraße 2082 ausgesetzt. Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.“
10 dafür : 0 dagegen
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
5.1 Einwendung / Anregung vom 29.06.2022
Im obengenannten Planungsgebiet liegt folgendes Bodendenkmal:
D-1-7836-0457: Siedlung vorgeschichtlicher Zeitrechnung, u. a. der Urnenfelderzeit und der Hallstattzeit, Siedlung und Hofgrablegen des frühen Mittelalters sowie Siedlung des hohen Mittelalters.
Zudem befinden sich im Umfeld die Bodendenkmäler:
D-1-7836-0477: Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitrechnung
D-1-7836-0469: Siedlung der Hallstattzeit und frühe Latènezeit, lineares Grabenbauwerk der römischen Kaiserzeit, Siedlung und Körpergräber des frühen Mittelalters, Reihengräberfeld des frühen Mittelalters, Siedlung des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit sowie untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der kath. Filialkirche Hl. Kreuzauffindung in Pliening und ihrer Vorgängerbauten
D-1-7836-0460: Siedlung des frühen Mittelalters
D-1-7836-0519: Siedlung und verebneter Grabhügel mit Kreisgraben vor- und frühgeschichtlicher Zeitrechnung
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z. B. durch Verlagerung/Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3). Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.
Wir bitten Sie in die textlichen Hinweise den Passus „Der Antragsteller hat im Bereich der Denkmalflächen eine Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen“ zu streichen und folgenden Text in die Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Fl.Nr. 91/2, 91/93, 91/80, 91/79, 91/17, 91/18, 91/74, 91/8, 88/1, 88/2, 88/3, 88/4 und 88/5) ist daher eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß Art 7 Abs. 1 BayDSchG einzuholen, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).
Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z. B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). …. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
5.2 Beschluss:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ ist Bestandteil des Bebauungsplanes „Herdweg“ aus dem Jahr 1984 und weitestgehend bebaut. Außerdem liegt er innerhalb bestehender Bebauung in Ortslage. Der Vorschlag einer Umplanung wird daher nicht weiterverfolgt.
10 dafür : 0 dagegen
Allerdings wird der Anregung des Landesamtes für Denkmalpflege dahingehend entsprochen, dass in den Hinweisen durch Text der Punkt „Bodendenkmäler“ Absatz 2 Satz 1 durch folgenden Text ersetzt wird:
„Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Fl.Nr. 91/2, 91/93, 91/80, 91/79, 91/17, 91/18, 91/74, 91/8, 88/1, 88/2, 88/3, 88/4 und 88/5) ist daher eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß Art 7 Abs. 1 BayDSchG einzuholen, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“
10 dafür : 0 dagegen
6. Bayerischer Bauernverband
6.1 Einwendung / Anregung vom 13.07.2022
Nach Rücksprache mit unserem Ortsverband nehmen wir zum o.g. Verfahren aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund weisen wir immer wieder darauf hin, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche in den Mittelpunkt zu rücken. Im vorliegenden Vorhaben erscheint uns die Überarbeitung der Innenentwicklung aus städteplanerischer Sicht und der damit verbundene Umgang mit der Ressource Boden als sinnvoll.
Wie im Satzungsentwurf richtig beschrieben, befindet sich in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet ein landwirtschaftlicher Betrieb. Ebenfalls schließen direkt an das Plangebiet landwirtschaftliche Flächen an.
Deshalb begrüßen wir den Hinweis auf die ortsüblichen und zu duldenden landwirtschaftlichen Immissionen.
Sollte die Gemeinde selbst Grundstücke im Planbereich besitzen und verkaufen, regen wir darüber hinaus eine Duldungspflicht mittels Grunddienstbarkeit in die notariellen Kaufverträge mitaufzunehmen, wonach landwirtschaftliche Emissionen entschädigungslos hinzunehmen sind.
Weiteres Konfliktpotential bietet das Thema Hundekot.
Wir regen an, in der Ausführungsplanung sog. „Hundetoiletten“ an entsprechenden Stellen anzubringen, um Hundebesitzer zu animieren den Hundekot in Mülltonnen zu entsorgen. Damit lässt sich eine Verunreinigung von landwirtschaftlichen Flächen minimieren. Verunreinigte Futtermittel können sowohl zu Erkrankungen von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Übertragung von Krankheiten, als auch zu wirtschaftlichen Schäden für die Landwirte bei nicht eingehaltenen Hygienevorschriften führen.
Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.
6.2 Beschluss:
Zu den Anregungen des Bayerischen Bauernverbandes wird festgestellt, dass die Gemeinde keine Grundstücke im Plangebiet besitzt.
Aufgrund der Überplanung eines Bestandsgebietes werden keine zusätzlichen „Hundetoiletten“ installiert. Diese finden sich bereits an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet.
10 dafür : 0 dagegen
7. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
- Einwendung / Anregung vom 21.07.2022
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ in Pliening ersetzt den rechtskräftigen Bebauungsplan „Herdweg“. Das Plangebiet ist bis auf einige wenige Grundstücke bereits bebaut. Ziel der Gemeinde ist eine Nachverdichtung, wobei diese in erster Linie nicht in die Fläche, sondern in die Höhe gehen soll. Es wird eine höhere Bebauung zugelassen sowie mehr Wohneinheiten je Gebäude. In erster Linie ändern sich somit Art und Maß der baulichen Nutzung.
Das Plangebiet liegt im Bereich der Münchner Schotterebene. Das Grundwasser fließt in nördliche Richtung. Der Grundwasser-Flurabstand beträgt bei mittleren Grundwasserverhältnissen etwa 5 Meter. Bei sehr hohen Grundwasserständen kann das Grundwasser oberflächennah ansteigen.
Der Bebauungsplanentwurf enthält im Teil B „Textliche Festsetzungen“ unter B.2 Hinweise zur Wasserwirtschaft. So wird darauf hingewiesen, dass das Niederschlagswasser auf den Grundstücken über die belebte Bodenzone versickert werden muss (mit Hinweis auf die NWFreiV). Auf die hohen Grundwasserstände wird verwiesen. In diesem Zusammenhang sollen Keller von Bauvorhaben wasserdicht und auftriebssicher errichtet werden. Auch wird darauf verwiesen, dass der Aufschluss von Grundwasser bzw. ggf. erforderliche Wasserhaltungen eine wasserrechtliche Genehmigung benötigen.
Die bisherigen Hinweise werden grundsätzlich von uns begrüßt. Wir empfehlen jedoch, die Vorgabe einer weißen Wanne als Festsetzung (und nicht als Hinweis) in den Bebauungsplan aufzunehmen. Als weitere Objektschutzmaßnahmen zum Schutz gegen eindringendes Oberflächenwasser bei Starkregen empfehlen wir, alle Öffnungen an Gebäuden (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) sowie die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude ausreichend hoch festzusetzen. Hier empfehlen wir jeweils mind. 25 cm über GOK.
Weitere Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Arbeitshilfe des Bau- und Umweltministeriums „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“:
Dort finden sich noch weitere Ratgeber.
Wir möchten auf den neuen Leitfaden "Wassersensible Siedlungsentwicklung" mit Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement hinweisen:
Eine weitere aktuelle Arbeitshilfe „Instrumente zur Klimaanpassung vor Ort – Eine Arbeitshilfe für Kommunen in Bayern“ finden Sie unter:
https://www.stadtklimanatur.bayern.de/werkzeuge/arbeitshilfen/index.html__
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird dem Bebauungsplan zugestimmt. Wir bitten um Beachtung unserer Empfehlungen und Hinweise.
7.2 Beschluss:
Der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird dahingehend entsprochen, dass § 5 der Festsetzungen durch Text den Titel „Niederschlagswasserableitung / Grundwasser“ erhält.
Zudem wird der Punkt wie folgt ergänzt:
„Keller von Bauvorhaben sind wasserdicht und auftriebssicher (z. B. „weiße Wanne“) zu errichten.“
Im Gegenzug wird in den Hinweisen durch Text unter dem Punkt „Wasserwirtschaft / Grundwasser“ im letzten Absatz Satz 3 ersatzlos gestrichen.
10 dafür : 0 dagegen
Zum Schutz vor Starkregen wird die Festsetzung § 2 Absatz 7 wie folgt ergänzt:
„Dies gilt auch für alle übrigen Öffnungen an Gebäuden (z. B. Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.).“
10 dafür : 0 dagegen
Außerdem wird der Hinweis durch Text „Wasserwirtschaft / Grundwasser“ wie folgt ergänzt:
„Zum Schutz vor Starkregen werden die Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens sowie die Öffnungen an den Gebäuden ausreichend hoch festgesetzt. Weitere Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise sind der gemeinsamen Arbeitshilfe des Bau- und Umweltministeriums „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ und https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf“ zu entnehmen.“
10 dafür : 0 dagegen
8. Handwerkskammer für München und Oberbayern
8.1 Einwendung / Anregung vom 21.07.2022
Grundsätzlich bestehen von unserer Seite aus keine Einwände. Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass sich im und angrenzend an das Plangebiet gewerbliche Nutzungen sowie Handwerksbetriebe befinden, die im Zuge der weiteren Planungen und heranrückende Wohnbebauung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften eingeschränkt oder sogar gefährdet werden.
8.2 Beschluss:
Zur Anregung der Handwerkskammer wird festgestellt, dass sich die Nutzung auf den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzgasse / Viertelbachstraße“ gegenüber der bisherigen Ausweisung nicht ändert.
Einschränkungen der bestehenden Gewerbebetriebe werden durch den Bebauungsplan daher nicht gesehen.
10 dafür : 0 dagegen
9. gKu VE München-Ost
9.1 Einwendung / Anregung vom 20.07.2022
Das Plangebiet ist durch Trinkwasserleitungen erschlossen. Schmutzwassertechnisch ist das Grundstück Fl.Nr. 91/93 Gemarkung Pliening nicht erschlossen.
Für die weitere Erschließung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:
Sofern bestehende Gebäude durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstücksentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigungen dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.
Jedes Grundstück mit eigener Flurnummer erhält einen Schmutzwasser- und Trinkwasseranschluss. Sollten mehr Anschlüsse gewünscht werden bzw. ist am Grundstück kein öffentlicher Schmutzwasserkanal bzw. Trinkwasserleitung verlegt, sind VEMO die Kosten für die weitere Erschließung zu erstatten. Hierzu ist eine Sondervereinbarung mit VEMO abzuschließen (nach § 7 EWS und § 8 WAS).
Falls Grundstücke später geteilt werden, ist das VEMO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Verlegung von Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann.
Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen dürfen nicht überbaut oder mit tiefwurzelnden Pflanzen überpflanzt werden. Kontrollschächte müssen zugänglich sein.
Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussleitungen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.
Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf (nach § 14 Abs. 1 EWS).
9.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.
10 dafür : 0 dagegen
Billigungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Bebauungsplan für das Gebiet „Kreuzgasse/Viertelbachstraße“ mit Begründung in der Fassung vom 13.10.2022 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.