1. Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
1.1 Einwendung / Anregung vom 02.10.2023
Zu dem Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes "Gelting – nördlich der Straße „Am Tanzfleckl“", 1. Änderung“ in der Fassung vom 10.08.2023 nehmen wir wie folgt Stellung:
- die Überschrift bei Punkt 4.9 „Auffüllungen und Abgrabungen“ ist nichtzutreffend, da diesbezüglich keine Angaben enthalten sind.
Darüber hinaus möchten wir Ihnen folgende Anregungen mitgeben:
- Es wird empfohlen, eine Höhenbegrenzung für Garagen festzusetzen. Wünschenswert wäre eine Festsetzung zur Dachbegrünung bei Flachdächern (positive Auswirkungen auf das Mikroklima).
- Aus baufachlicher Sicht empfehlen wir, die Beschränkung der Wohneinheiten auf eine Wohnung je Einzelhaus zu begründen. Eine Wohneinheit auf einer möglichen Fläche von 350 m² scheint unverhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf den zunehmenden Siedlungsdruck.
1.2 Beschluss:
Die Überschrift bei Punkt 4.9 „Wasserrecht / Auffüllungen und Abgrabungen“ wird im Rahmen einer redaktionellen Änderung korrigiert, da richtigerweise bereits in der Festsetzung durch Text 4.5 „Abgrabungen“ entsprechende Regelungen enthalten sind.
10 dafür: 0 dagegen
Der Anregung einer Höhenbegrenzung für Garagen wird nicht entsprochen, da die Gemeinde Pliening hierfür keine Notwendigkeit sieht. Fälle, in denen Garagen überproportional hoch im Rahmen eines Bebauungsplanes errichtet wurden, sind der Gemeinde auch nicht bekannt.
10 dafür: 0 dagegen
Gleiches gilt für den Wunsch nach einer Dachbegrünung bei Flachdächern. Es besteht Einvernehmen mit der positiven Auswirkung auf das Mikroklima. Gleichzeitig muss aber auch festgestellt werden, dass inzwischen häufig Anfragen zur Errichtung von Solaranlagen bei der Gemeinde eingehen, so dass eine entsprechende Regelung z. B. auch aufgeständerte Elemente abdecken müsste.
Um der Anregung des Landratsamtes dennoch zumindest teilweise zu entsprechen wird Ziffer 4 der Hinweise durch Text wie folgt ergänzt:
10 dafür: 0 dagegen
Zur Beschränkung der Wohneinheiten auf eine je Einzelhaus wird auf die Ausführungen in der Begründung im ursprünglichen Bebauungsplan verwiesen. Danach ist es Ziel des Bebauungsplanes das Gebiet mit Einzelhäusern und Doppelhäusern „in ortsverträglicher Dichte“ bebauen zu lassen.
Im Gegensatz zu Gebieten mit einer höheren Baudichte in den Ortsteilen Pliening oder Landsham besitzt der Ortsteil Gelting in großen Teilen einen ortsplanerisch erhaltenswerten dörflichen Charakter. Hierzu soll auch die schon damals für Pliening relativ geringe Baudichte einer GFZ von 0,37 beitragen.
Hieran hält die Gemeinde weiterhin fest. Weder die bauliche Prägung des Ortsteils noch die Lage am Ortsrand rechtfertigen eine weitere Nachverdichtung.
Der Anregung wird daher nicht entsprochen.
10 dafür: 0 dagegen
2. Landratsamt Ebersberg – Immissionsfachliche Stellungnahme
2.1 Einwendung / Anregung vom 30.10.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:
Sachverhalt
- 1. Änderung qualifizierter Bebauungsplan im Bereich der Fl.-Nrn. 854/15 und 854/19.
- Als Art der baulichen Nutzung wir ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt für den gesamten Geltungsbereich.
- Unzulässig sind nach der Festsetzung 1.2 Schank- und Speisewirtschaften und Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO: Gartenbaubetriebe, Tankstellen.
- Es waren Anpassungen an den Festsetzungen notwendig, die hauptsächlich zum faktischen Überschwemmungsgebiet getroffen wurden.
- In der aktuellen Planfassung sind keine immissionsschutzfachlich relevanten Änderungen erkennbar.
Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
- Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
- Im Umkreis von 1,5 km zu dem geplanten Vorhaben ist kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: keine
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Zu den Wärmepumpen wurde mittlerweile folgender Hinweis formuliert. Wir empfehlen der Gemeinde, diesen, auch aufgrund von vermehrt auftretenden Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen, durch einen Hinweis im Text, in die Satzung aufzunehmen:
Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten sollte sinnvollerweise (ohne Kenntnis der Vorbelastung) in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA-Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und den Schallrechner des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) sowie die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Alle Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.
Es werden keine weiteren Informationen vorgetragen.
2.2 Beschluss:
Den Ausführungen der Unteren Immissionsschutzbehörde wird entsprochen. Die Hinweise durch Text werden durch eine neue Ziffer 10 „Klima- und Heizgeräte“ mit folgendem Inhalt ergänzt:
„Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten sollte sinnvollerweise (ohne Kenntnis der Vorbelastung) in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA-Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und den Schallrechner des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) sowie die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Alle Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.“
10 dafür: 0 dagegen
3. Landratsamt Ebersberg – Untere Naturschutzbehörde
3.1 Einwendung / Anregung vom 20.09.2023
Aus naturschutzfachlicher Sicht spricht Nichts gegen die geplanten Änderungen an obigem Bebauungsplan.
Redaktionell hätte ich jedoch Änderungswünsche, die ich künftig für alle Bebauungspläne im Landkreis fordern werde und zwar die Darstellung der zu pflanzenden Bäume.
Im Plan sind Bäume 1. und 2. Ordnung mit einem Baumsymbol mit 5 m Durchmesser dargestellt. Dies kann bei Bauherren und Architekten zu erheblichen, kostenintensiven Missverständnissen und möglichen Streitigkeiten führen, wenn es um die Themen Beschattung von PV-Anlagen; Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder die künftige Pflege der Gehölze geht.
Hier ein paar Kronendurchmesser in der Realität:
- 12-15 m Traubenkirsche (Baum 2.Ordnung)
- 15 m Feld-Ahorn (Baum 2.Ordnung)
- 15 m Winter-Linde (Baum 1.Ordnung)
- > 20 m Rot-Buche (Baum 1.Ordnung)
- > 20 m Esche (Baum 1.Ordnung)
- > 20 m Stiel-Eiche (Baum 1.Ordnung)
Ich möchte Sie deshalb bitten die Kronendurchmesser sowohl bei diesem, als auch bei künftigen Bebauungsplänen mit mind. 12 m Durchmesser darzustellen. Bitte informieren Sie hierüber auch alle beauftragten Planer.
3.2 Beschluss:
Die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen, im aktuellen Änderungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt. Hintergrund ist der Auslöser der Bebauungsplan-Änderung (Wegfall des faktischen Überschwemmungsgebietes). Nicht beabsichtigt ist eine grundsätzliche Überarbeitung des Bebauungsplanes und damit unter anderem eine Anpassung der grünordnerischen Festsetzungen.
Gleichzeitig sichert die Gemeinde eine Prüfung gemäß Anregung in den kommenden Bebauungsplan-Verfahren zu. Bei in einem persönlichen Gespräch im Rathaus zwischen dem Einwender und Vertretern der Gemeindeverwaltung kam bereits zum Ausdruck in den zukünftigen Bebauungsplänen stärker auf Qualität (Bäume und Sträucher geringerer Wuchsklassen aber mit ausreichenden Entwicklungsmöglichkeiten) statt auf Quantität (möglichst viele Bäume) zu setzen.
10 dafür: 0 dagegen
4. Staatliches Bauamt Rosenheim
4.1 Einwendung / Anregung vom 12.10.2023
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befinden. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.
4.2 Beschluss:
Die Ausführungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim werden zur Kenntnis genommen, im aktuellen Änderungsverfahren lediglich als Ergänzung der Begründung berücksichtigt. Hintergrund ist der Auslöser der Bebauungsplan-Änderung (Wegfall des faktischen Überschwemmungsgebietes). Nicht beabsichtigt ist eine grundsätzliche Überarbeitung des Bebauungsplanes.
Punkt 9 der Begründung „Schallschutz“ wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Die Bauvorhaben befinden sich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.“
10 dafür: 0 dagegen
5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg
5.1 Einwendung / Anregung vom 26.10.2023
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht – seitens Herrn Lukas Scharfe - Stellung, da forstfachlich-waldrechtlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Gelting – nördlich der Straße „Am Tanzfleckl“ wird unmittelbar eine Teilfläche einer landwirtschaftlichen Nutzfläche überplant und geht der landwirtschaftlichen Nutzung verloren. Hierbei handelt es sich um Dauergrünland, welches als erhaltenswert gilt. Darüber hinaus ist mit einer Grünlandzahl von 65 die überaus hohe Bonität des Dauergrünlands hervorzuheben. Dies liegt somit über den Durchschnittswerten der Acker und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)).
Bei einer Überbauung der Flächen wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und ggf. auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen. Dies könnte den Verlust der qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche minimieren.
Außerdem grenzt die Bebauungsfläche anschließend unmittelbar an weitere landwirtschaftliche Nutzflächen (Fl. Nr. 854 und 849). Die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, sind zu dulden. Vorzugsweise auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen.
Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei der Nutzung keine Beeinträchtigungen, vor allem durch Schatteneinwirkung und Wurzelwerk entstehen.
Außerdem sind die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB zu berücksichtigen.
Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit landwirtschaftlichen Großmaschinen) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Es muss auch gewährleistet werden, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von weiteren Bauflächen nicht behindert werden.
Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.
5.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
Beim vorliegenden Bauleitplan handelt es sich lediglich um eine Änderung des bereits in Kraft getretenen Bebauungsplanes „Gelting – nördlich der Straße „Am Tanzfleckl““ aus dem Jahre 2015. Ziel ist lediglich die Herausnahme des faktischen Überschwemmungsgebietes und damit verbundene Änderungen in Teilbereichen des Bebauungsplanes. Eine Bebauung wäre bereits seit 2015 möglich gewesen und ist auf einigen Grundstücken auch bereits umgesetzt. Für die Änderung des Bebauungsplanes nun einen Hinweis zum Thema Oberboden aufzunehmen, erscheint aus diesem Grund nicht sachgerecht. Es wird daher von einer Änderung oder Ergänzung im Bebauungsplan abgesehen.
10 dafür: 0 dagegen
Ein Hinweis zur Duldung von Immissionen durch landwirtschaftliche Nutzungen findet sich bereits unter den Hinweisen durch Text, Ziffer 8. Der Anregung wurde damit bereits entsprochen.
10 dafür: 0 dagegen
Ergänzungen zu den Grenzabständen nach Art. 48 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) sind nach Ansicht der Gemeinde Pliening nicht erforderlich, da es nicht notwendig erscheint, privatrechtliche Rechtssätze im Bebauungsplan zu wiederholen.
10 dafür: 0 dagegen
Die Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist durch die bestehende Erschließungsstraße gesichert. Die westlich angrenzende Fläche befindet sich im Eigentum einer Anwohnerin; die nördliche Fläche gehört zu einem ortsansässigen Betrieb, der durch die bauliche Entwicklung nicht eingeschränkt wird.
10 dafür: 0 dagegen
6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
6.1 Einwendung / Anregung vom 17.10.2023
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gelting - nördlich der Straße Am Tanzfleckl" will die Gemeinde Baurecht schaffen für die im nördlichen Bereich gelegenen Flurstück 854/19 und 854/15 der Gemarkung Gelting.
Der betroffene Bereich war bisher als faktisches Überschwemmungsgebiet festgesetzt, und es galt ein aufschiebend bedingtes Baurecht gekoppelt an Maßnahmen zum Hochwasserschutz im Bereich des Semptgrabens.
In der Begründung zur 1. Änderung schreibt die Gemeinde, dass es seit März 2023 Untersuchungsergebnisse zu den Auswirkungen verschiedener Regenereignisse (30-, 50- und 100-jährig) gibt, die belegen, dass die Überflutungstiefe der Grundstücke im Plangebiet je nach Ereignis maximal 0,1 m beträgt und dass die Flächen, die bei einem 100-jährigen Ereignis durch Rückstau von Niederschlagswasser überflutet sind, überwiegend außerhalb der Bauflächen liegen.
In die 1. Änderung des BP wurde unter Punkt B.4.9 daher nun eine neue Festsetzung zur Bauvorsorge aufgenommen. Diese Festsetzung wird von uns begrüßt, da bisher auf die hochwasserangepasste Bauweise nur hingewiesen wurde. Wir raten jedoch dazu, die Wohngebäude bis zu einer Kote von mindestens 25 cm wasserdicht zu machen (s. auch unsere Ausführungen unten).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Bebauungsplanänderung zu. Wir bitten jedoch um Beachtung der folgenden Punkte:
Geomorphologie und Grundwasser
Geomorphologisch liegt das Plangebiet im Bereich von Schmelzwasserschottern der Niederterrasse. Östlich des Plangebiets beginnt der Übergang zur Altrißmoränenlandschaft.
Das quartäre Grundwasser fließt im Plangebiet von Süd nach Nord mit einem Gefälle von rd. 0,35 %. Der Flurabstand beträgt im Plangebiet bei mittleren Grundwasserverhältnissen etwa 4 m.
Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus wasserwirtschaftlicher Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden auszuschöpfen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden. Wir empfehlen daher grundsätzlich eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung mit hochwasserangepasster Bauweise und raten zur Festsetzung folgender Objektschutzmaßnahmen:
- Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses sollte mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen.
- Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten. Dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.
Wassersensible Siedlungsentwicklung
Insbesondere bei Neuplanungen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas.
Wir empfehlen der Gemeinde, die Möglichkeiten eines dezentralen Umgangs mit dem Niederschlagswasser im Plangebiet zu überprüfen (insbesondere auch bei Starkregen) und das Thema „wassersensible Gestaltung“ in die Siedlungsplanung einzubeziehen. Dabei sollten z. B. auch die Möglichkeiten von Dach- und Fassadenbegrünungen genutzt werden. Als Anpassungsmaßnahme an den Klimaschutz empfehlen wir u.a. auch die Festsetzung einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Grünflächenbewässerung (z.B. durch Speicherung in Zisternen). § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.
Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung noch in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden.
Weitere Hinweise
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen. Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ aufmerksam machen. Informationen finden Sie unter:
Weitere Informationen zu einem klimaangepassten Regenwassermanagement finden Sie unter:
Wir bitten auch um Übersendung der o.g. Untersuchungsergebnisse des Ingenieurbüros Behringer.
6.2 Beschluss:
Die vom Wasserwirtschaftsamt München vorgebrachte Anregung hinsichtlich der Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses (25 cm über der höchsten Geländeoberkante am Bauvorhaben) wird vollumfänglich übernommen.
Die Festsetzung 4.9 „Wasserrecht“ wird daher redaktionell von 20 cm auf 25 cm geändert. Es erfolgt deshalb eine redaktionelle Änderung, weil es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. In den Bauleitplänen der Gemeinde Pliening werden üblicherweise 25 cm – wie vom Wasserwirtschaftsamt empfohlen – festgesetzt.
Zur Klarstellung wird in der Begründung auf Seite 1, letzter Absatz, wie folgt neu gefasst:
„Zur Verdeutlichung des Schutzes vor Starkregenereignissen wird zudem der bisherige Hinweis durch Text D 4 – in eine Festsetzung durch Text – B 4.9 neu – geändert und den aktuellen Erkenntnissen zum Hochwasserschutz dahingehend angepasst, dass Öffnungen an Gebäuden mindestens 25 cm über Geländeoberkante zu setzen sind. Dies entspricht den inzwischen üblichen Schutzmaßnahmen gegen Starkregenereignisse. In diesem Zusammenhang haben Unterkellerungen wasserdicht und auftriebssicher zu erfolgen.“
10 dafür: 0 dagegen
Zur Anregung hinsichtlich einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Grünflächenbewässerung wird der Anregung teilweise entsprochen.
Da, wie in der Begründung zum Änderungs-Bebauungsplan ausgeführt, die Zielsetzung der Änderung die Herausnahme des faktischen Überschwemmungsgebietes war, um die bislang nicht nutzbaren Bauflächen einer Entwicklung zuzuführen, wurde ausschließlich der Schwerpunkt hierauf gelegt. Eine textliche Festsetzung unterbleibt daher.
Gleichzeitig erkennt die Gemeinde Pliening die Notwendigkeit, in der Bauleitplanung eine „wassersensible Gestaltung“ zu berücksichtigen. Daher wird Ziffer 4 der Hinweise durch Text wie folgt ergänzt:
10 dafür: 0 dagegen
7. gKu VE München-Ost
7.1 Einwendung / Anregung vom 20.10.2023
Im Plangebiet sind keine Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen verlegt. VEIMO beginnt erst mit der Planung, wenn die Festsetzungen, zum faktischen Überschwemmungsgebiet, entfallen sind.
Für die weitere Erschließung bitten wir folgendes zu beachten:
Die Straßenentwässerung muss so geplant und ausgeführt werden, dass das gesamte anfallende Niederschlagswasser abgeleitet werden kann. Auf die beiden DWA-Merkblätter 117 und 138 wird verwiesen. Einleiten von Niederschlagswasser in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation ist nicht zulässig (nach § 14 Abs. I EWS).
Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.
Jedes Grundstück mit eigener Flurnummer erhält einen Anschluss. Wenn zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Sondervereinbarung mit VEIMO abzuschließen (8 WAS, § 7 EWS).
Falls Grundstücke später geteilt werden, ist das VEIMO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Verlegung von Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann.
7.2 Beschluss:
Die vom gKu VE München Ost vorgebrachten Anregungen betreffen überwiegend die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
Satzungsbeschluss:
Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Bebauungsplan „Gelting – nördlich der Straße „Am Tanzfleckl“, 1. Änderung“ mit Begründung in der Fassung vom 07.12.2023 wird als Satzung beschlossen.