Datum: 07.12.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:56 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:56 Uhr bis 21:59 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
96 Bürgerfragestunde
97 Genehmigung der Tagesordnung
98 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2023
99 Bauleitplanung - 17. Änderung des Flächennutzungsplanes für ein "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik-Anlage Gerharding", nördlich der Staatsstraße 2082 am westlichen Rand des Gemeindegebietes - Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
100 Bauleitplanung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein "Sondergebiet Freiflächenphotovoltiak-Anlage Gerharding", nördlich der Staatsstraße 2082 am westlichen Rand des Gemeindegebietes - Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
101 Bauleitplanung - 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Sondergebiet Gut Gerharding" - Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
102 Bauleitplanung - Bebauungsplan für ein "Sondergebiet Gut Gerharding - Gewerbliche Nutzung und Fläche für die Landwirtschaft" - Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
103 Bebauungsplan "Landsham West - 4. Änderung" - Grundsätzliche Zustimmung zur Planung und Freigabe für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
104 Bauleitplanung - Bebauungsplan "Gelting - nördlich der Straße "Am Tanzfleckl", 1. Änderung" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Satzungsbeschluss
105 Formlose Bauvoranfrage zur Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 44/4 Gemarkung Gelting, Fraundienststraße 2, Gelting
106 Antrag auf isolierte Befreiung zur Erweiterung der Terrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 1863/19 Gemarkung Pliening, Kirchheimer Straße 19 d, Landsham
107 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung und Änderung der Dachform der Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2547 Gemarkung Pliening, Vindelikerweg 15, Landsham
108 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer aufgeständerten Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2597 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 2, Landsham
109 Bekanntgaben und Anfragen
Baufortschritt Glasfaserausbau

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96. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 96

Diskussionsverlauf

Keine.

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97. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 97

Diskussionsverlauf

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

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98. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 98

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 09.11.2023 werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

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99. Bauleitplanung - 17. Änderung des Flächennutzungsplanes für ein "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik-Anlage Gerharding", nördlich der Staatsstraße 2082 am westlichen Rand des Gemeindegebietes - Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Vorberatend 99
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 21.12.2023 ö Beschliessend 101

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschlussvorschlag:

„Der Gemeinderat beschließt den Vorentwurf der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pliening für die Darstellung eines „Sondergebietes Freiflächenphotovoltaik-Anlage Gerharding“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 07.12.2023 freizugeben. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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100. Bauleitplanung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein "Sondergebiet Freiflächenphotovoltiak-Anlage Gerharding", nördlich der Staatsstraße 2082 am westlichen Rand des Gemeindegebietes - Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 100

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Vorentwurf für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ein „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik-Anlage Gerharding“ mit Begründung, Umweltbericht und spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (saP) in der Fassung vom 07.12.2023 freizugeben. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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101. Bauleitplanung - 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Sondergebiet Gut Gerharding" - Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Vorberatend 101
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 21.12.2023 ö Beschliessend 102

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschlussvorschlag:

„Der Gemeinderat beschließt den Vorentwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pliening für die Darstellung eines „Sondergebietes Gut Gerharding – Gewerbliche Nutzungen und Fläche für die Landwirtschaft“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 07.12.2023 mit der Maßgabe freizugeben, dass die Ergebnisse einer schalltechnischen Untersuchung zuvor noch in den Planentwurf einzuarbeiten sind. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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102. Bauleitplanung - Bebauungsplan für ein "Sondergebiet Gut Gerharding - Gewerbliche Nutzung und Fläche für die Landwirtschaft" - Grundsätzliche Zustimmung und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 102

Diskussionsverlauf

Nach ausführlicher Diskussion setzt Herr Erster Bürgermeister den Tagesordnungspunkt ab.

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103. Bebauungsplan "Landsham West - 4. Änderung" - Grundsätzliche Zustimmung zur Planung und Freigabe für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 103

Beschluss

Herr Uffinger ist zu diesem Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt. Er wird von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

9 dafür: 0 dagegen

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den vorgelegten Planentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Landsham West“ in der Fassung vom 07.12.2023 zur Kenntnis und gibt diesen mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse einer schalltechnischen Untersuchung zuvor noch in den Planentwurf einzuarbeiten sind, für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB frei. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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104. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Gelting - nördlich der Straße "Am Tanzfleckl", 1. Änderung" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 104

Beschluss

1.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
1.1 Einwendung / Anregung vom 02.10.2023
Zu dem Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes "Gelting – nördlich der Straße „Am Tanzfleckl“", 1. Änderung“ in der Fassung vom 10.08.2023 nehmen wir wie folgt Stellung: 

- die Überschrift bei Punkt 4.9 „Auffüllungen und Abgrabungen“ ist nichtzutreffend, da diesbezüglich keine Angaben enthalten sind.

Darüber hinaus möchten wir Ihnen folgende Anregungen mitgeben:

- Es wird empfohlen, eine Höhenbegrenzung für Garagen festzusetzen. Wünschenswert wäre eine Festsetzung zur Dachbegrünung bei Flachdächern (positive Auswirkungen auf das Mikroklima).

- Aus baufachlicher Sicht empfehlen wir, die Beschränkung der Wohneinheiten auf eine Wohnung je Einzelhaus zu begründen. Eine Wohneinheit auf einer möglichen Fläche von 350 m² scheint unverhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf den zunehmenden Siedlungsdruck.

1.2 Beschluss:
Die Überschrift bei Punkt 4.9 „Wasserrecht / Auffüllungen und Abgrabungen“ wird im Rahmen einer redaktionellen Änderung korrigiert, da richtigerweise bereits in der Festsetzung durch Text 4.5 „Abgrabungen“ entsprechende Regelungen enthalten sind. 

10 dafür: 0 dagegen

Der Anregung einer Höhenbegrenzung für Garagen wird nicht entsprochen, da die Gemeinde Pliening hierfür keine Notwendigkeit sieht. Fälle, in denen Garagen überproportional hoch im Rahmen eines Bebauungsplanes errichtet wurden, sind der Gemeinde auch nicht bekannt. 

10 dafür: 0 dagegen

Gleiches gilt für den Wunsch nach einer Dachbegrünung bei Flachdächern. Es besteht Einvernehmen mit der positiven Auswirkung auf das Mikroklima. Gleichzeitig muss aber auch festgestellt werden, dass inzwischen häufig Anfragen zur Errichtung von Solaranlagen bei der Gemeinde eingehen, so dass eine entsprechende Regelung z. B. auch aufgeständerte Elemente abdecken müsste. 

Um der Anregung des Landratsamtes dennoch zumindest teilweise zu entsprechen wird Ziffer 4 der Hinweise durch Text wie folgt ergänzt:

„Bei den Wohngebäuden sollten die Möglichkeiten einer Dach- bzw. Fassadenbegrünung geprüft und bebauungsplankonform umgesetzt werden. Die Nutzung von Niederschlagswasser für die Grünflächenbewässerung (z. B. durch die Speicherung in Zisternen) wird empfohlen. Auf einen Leitfaden der Bayerischen Ingenieurekammer Bau unter https://www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/aktuelles/2021/Leitfaden_Wassersensible_Siedlungsentwicklung.pdf wird verwiesen. Zudem werden Bauherren auf die Arbeitshilfe zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ (https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe_kommunen_hochwasser-starkregenrisiken-bauleitplanung_ba.pdf) hingewiesen. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

10 dafür: 0 dagegen

Zur Beschränkung der Wohneinheiten auf eine je Einzelhaus wird auf die Ausführungen in der Begründung im ursprünglichen Bebauungsplan verwiesen. Danach ist es Ziel des Bebauungsplanes das Gebiet mit Einzelhäusern und Doppelhäusern „in ortsverträglicher Dichte“ bebauen zu lassen. 

Im Gegensatz zu Gebieten mit einer höheren Baudichte in den Ortsteilen Pliening oder Landsham besitzt der Ortsteil Gelting in großen Teilen einen ortsplanerisch erhaltenswerten dörflichen Charakter. Hierzu soll auch die schon damals für Pliening relativ geringe Baudichte einer GFZ von 0,37 beitragen. 

Hieran hält die Gemeinde weiterhin fest. Weder die bauliche Prägung des Ortsteils noch die Lage am Ortsrand rechtfertigen eine weitere Nachverdichtung.

Der Anregung wird daher nicht entsprochen.

10 dafür: 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsfachliche Stellungnahme
2.1 Einwendung / Anregung vom 30.10.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung: 

Sachverhalt 
- 1. Änderung qualifizierter Bebauungsplan im Bereich der Fl.-Nrn. 854/15 und 854/19. 
- Als Art der baulichen Nutzung wir ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt für den gesamten Geltungsbereich. 
- Unzulässig sind nach der Festsetzung 1.2 Schank- und Speisewirtschaften und Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO: Gartenbaubetriebe, Tankstellen. 
- Es waren Anpassungen an den Festsetzungen notwendig, die hauptsächlich zum faktischen Überschwemmungsgebiet getroffen wurden. 
- In der aktuellen Planfassung sind keine immissionsschutzfachlich relevanten Änderungen erkennbar. 

Beurteilung 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
  • Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 
  • Im Umkreis von 1,5 km zu dem geplanten Vorhaben ist kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: keine 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 
Zu den Wärmepumpen wurde mittlerweile folgender Hinweis formuliert. Wir empfehlen der Gemeinde, diesen, auch aufgrund von vermehrt auftretenden Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen, durch einen Hinweis im Text, in die Satzung aufzunehmen: 

Klima- und Heizgeräte 
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten sollte sinnvollerweise (ohne Kenntnis der Vorbelastung) in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA-Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und den Schallrechner des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) sowie die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Alle Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt. 

Es werden keine weiteren Informationen vorgetragen.

2.2 Beschluss:
Den Ausführungen der Unteren Immissionsschutzbehörde wird entsprochen. Die Hinweise durch Text werden durch eine neue Ziffer 10 „Klima- und Heizgeräte“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

„Klima- und Heizgeräte 
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten sollte sinnvollerweise (ohne Kenntnis der Vorbelastung) in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA-Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und den Schallrechner des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) sowie die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Alle Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.“

10 dafür: 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Untere Naturschutzbehörde
3.1 Einwendung / Anregung vom 20.09.2023
Aus naturschutzfachlicher Sicht spricht Nichts gegen die geplanten Änderungen an obigem Bebauungsplan. 

Redaktionell hätte ich jedoch Änderungswünsche, die ich künftig für alle Bebauungspläne im Landkreis fordern werde und zwar die Darstellung der zu pflanzenden Bäume. 

Im Plan sind Bäume 1. und 2. Ordnung mit einem Baumsymbol mit 5 m Durchmesser dargestellt. Dies kann bei Bauherren und Architekten zu erheblichen, kostenintensiven Missverständnissen und möglichen Streitigkeiten führen, wenn es um die Themen Beschattung von PV-Anlagen; Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder die künftige Pflege der Gehölze geht. 

Hier ein paar Kronendurchmesser in der Realität:
  • 12-15 m Traubenkirsche (Baum 2.Ordnung)
  • 15 m Feld-Ahorn (Baum 2.Ordnung)
  • 15 m Winter-Linde (Baum 1.Ordnung)
  • > 20 m Rot-Buche (Baum 1.Ordnung)
  • > 20 m Esche (Baum 1.Ordnung)
  • > 20 m Stiel-Eiche (Baum 1.Ordnung)

Ich möchte Sie deshalb bitten die Kronendurchmesser sowohl bei diesem, als auch bei künftigen Bebauungsplänen mit mind. 12 m Durchmesser darzustellen. Bitte informieren Sie hierüber auch alle beauftragten Planer. 

3.2 Beschluss:
Die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen, im aktuellen Änderungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt. Hintergrund ist der Auslöser der Bebauungsplan-Änderung (Wegfall des faktischen Überschwemmungsgebietes). Nicht beabsichtigt ist eine grundsätzliche Überarbeitung des Bebauungsplanes und damit unter anderem eine Anpassung der grünordnerischen Festsetzungen.

Gleichzeitig sichert die Gemeinde eine Prüfung gemäß Anregung in den kommenden Bebauungsplan-Verfahren zu. Bei in einem persönlichen Gespräch im Rathaus zwischen dem Einwender und Vertretern der Gemeindeverwaltung kam bereits zum Ausdruck in den zukünftigen Bebauungsplänen stärker auf Qualität (Bäume und Sträucher geringerer Wuchsklassen aber mit ausreichenden Entwicklungsmöglichkeiten) statt auf Quantität (möglichst viele Bäume) zu setzen. 

10 dafür: 0 dagegen

4.        Staatliches Bauamt Rosenheim
4.1 Einwendung / Anregung vom 12.10.2023
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befinden. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

4.2 Beschluss:
Die Ausführungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim werden zur Kenntnis genommen, im aktuellen Änderungsverfahren lediglich als Ergänzung der Begründung berücksichtigt. Hintergrund ist der Auslöser der Bebauungsplan-Änderung (Wegfall des faktischen Überschwemmungsgebietes). Nicht beabsichtigt ist eine grundsätzliche Überarbeitung des Bebauungsplanes.

Punkt 9 der Begründung „Schallschutz“ wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Die Bauvorhaben befinden sich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.“

10 dafür: 0 dagegen

5.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg
5.1 Einwendung / Anregung vom 26.10.2023
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht – seitens Herrn Lukas Scharfe - Stellung, da forstfachlich-waldrechtlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Gelting – nördlich der Straße „Am Tanzfleckl“ wird unmittelbar eine Teilfläche einer landwirtschaftlichen Nutzfläche überplant und geht der landwirtschaftlichen Nutzung verloren. Hierbei handelt es sich um Dauergrünland, welches als erhaltenswert gilt. Darüber hinaus ist mit einer Grünlandzahl von 65 die überaus hohe Bonität des Dauergrünlands hervorzuheben. Dies liegt somit über den Durchschnittswerten der Acker und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). 

Bei einer Überbauung der Flächen wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und ggf. auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen. Dies könnte den Verlust der qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche minimieren.

Außerdem grenzt die Bebauungsfläche anschließend unmittelbar an weitere landwirtschaftliche Nutzflächen (Fl. Nr. 854 und 849). Die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, sind zu dulden. Vorzugsweise auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. 

Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei der Nutzung keine Beeinträchtigungen, vor allem durch Schatteneinwirkung und Wurzelwerk entstehen. 

Außerdem sind die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB zu berücksichtigen. 

Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit landwirtschaftlichen Großmaschinen) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Es muss auch gewährleistet werden, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von weiteren Bauflächen nicht behindert werden. 

Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.

5.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Beim vorliegenden Bauleitplan handelt es sich lediglich um eine Änderung des bereits in Kraft getretenen Bebauungsplanes „Gelting – nördlich der Straße „Am Tanzfleckl““ aus dem Jahre 2015. Ziel ist lediglich die Herausnahme des faktischen Überschwemmungsgebietes und damit verbundene Änderungen in Teilbereichen des Bebauungsplanes. Eine Bebauung wäre bereits seit 2015 möglich gewesen und ist auf einigen Grundstücken auch bereits umgesetzt. Für die Änderung des Bebauungsplanes nun einen Hinweis zum Thema Oberboden aufzunehmen, erscheint aus diesem Grund nicht sachgerecht. Es wird daher von einer Änderung oder Ergänzung im Bebauungsplan abgesehen.

10 dafür: 0 dagegen

Ein Hinweis zur Duldung von Immissionen durch landwirtschaftliche Nutzungen findet sich bereits unter den Hinweisen durch Text, Ziffer 8. Der Anregung wurde damit bereits entsprochen.

10 dafür: 0 dagegen

Ergänzungen zu den Grenzabständen nach Art. 48 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) sind nach Ansicht der Gemeinde Pliening nicht erforderlich, da es nicht notwendig erscheint, privatrechtliche Rechtssätze im Bebauungsplan zu wiederholen.

10 dafür: 0 dagegen

Die Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist durch die bestehende Erschließungsstraße gesichert. Die westlich angrenzende Fläche befindet sich im Eigentum einer Anwohnerin; die nördliche Fläche gehört zu einem ortsansässigen Betrieb, der durch die bauliche Entwicklung nicht eingeschränkt wird.

10 dafür: 0 dagegen

6.        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
6.1 Einwendung / Anregung vom 17.10.2023
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gelting - nördlich der Straße Am Tanzfleckl" will die Gemeinde Baurecht schaffen für die im nördlichen Bereich gelegenen Flurstück 854/19 und 854/15 der Gemarkung Gelting.

Der betroffene Bereich war bisher als faktisches Überschwemmungsgebiet festgesetzt, und es galt ein aufschiebend bedingtes Baurecht gekoppelt an Maßnahmen zum Hochwasserschutz im Bereich des Semptgrabens.

In der Begründung zur 1. Änderung schreibt die Gemeinde, dass es seit März 2023 Untersuchungsergebnisse zu den Auswirkungen verschiedener Regenereignisse (30-, 50- und 100-jährig) gibt, die belegen, dass die Überflutungstiefe der Grundstücke im Plangebiet je nach Ereignis maximal 0,1 m beträgt und dass die Flächen, die bei einem 100-jährigen Ereignis durch Rückstau von Niederschlagswasser überflutet sind, überwiegend außerhalb der Bauflächen liegen.

In die 1. Änderung des BP wurde unter Punkt B.4.9 daher nun eine neue Festsetzung zur Bauvorsorge aufgenommen. Diese Festsetzung wird von uns begrüßt, da bisher auf die hochwasserangepasste Bauweise nur hingewiesen wurde. Wir raten jedoch dazu, die Wohngebäude bis zu einer Kote von mindestens 25 cm wasserdicht zu machen (s. auch unsere Ausführungen unten).

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Bebauungsplanänderung zu. Wir bitten jedoch um Beachtung der folgenden Punkte:

Geomorphologie und Grundwasser
Geomorphologisch liegt das Plangebiet im Bereich von Schmelzwasserschottern der Niederterrasse. Östlich des Plangebiets beginnt der Übergang zur Altrißmoränenlandschaft. 

Das quartäre Grundwasser fließt im Plangebiet von Süd nach Nord mit einem Gefälle von rd. 0,35 %. Der Flurabstand beträgt im Plangebiet bei mittleren Grundwasserverhältnissen etwa 4 m. 

Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus wasserwirtschaftlicher Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden auszuschöpfen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden. Wir empfehlen daher grundsätzlich eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung mit hochwasserangepasster Bauweise und raten zur Festsetzung folgender Objektschutzmaßnahmen:
  • Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses sollte mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. 
  • Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten. Dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.

Wassersensible Siedlungsentwicklung
Insbesondere bei Neuplanungen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas.
Wir empfehlen der Gemeinde, die Möglichkeiten eines dezentralen Umgangs mit dem Niederschlagswasser im Plangebiet zu überprüfen (insbesondere auch bei Starkregen) und das Thema „wassersensible Gestaltung“ in die Siedlungsplanung einzubeziehen. Dabei sollten z. B. auch die Möglichkeiten von Dach- und Fassadenbegrünungen genutzt werden. Als Anpassungsmaßnahme an den Klimaschutz empfehlen wir u.a. auch die Festsetzung einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Grünflächenbewässerung (z.B. durch Speicherung in Zisternen). § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.
Zum klimaangepassten Umgang mit Niederschlagswasser verweisen wir auf den Leitfaden „Wassersensible Siedlungsentwicklung“. Er zeigt mögliche Lösungsansätze auf, wie eine bessere Anpassung an die Folgen des Klimawandels möglich ist und beinhaltet ausgeführte Praxisbeispiele. Der Leitfaden kann über die Homepage der Bayerischen Ingenieurekammer Bau unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/aktuelles/2021/Leitfaden_Wassersensible_Siedlungsentwicklung.pdf
Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung noch in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden. 

Weitere Hinweise
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen. Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ aufmerksam machen. Informationen finden Sie unter: 
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe_kommunen_hochwasser-starkregenrisiken_bauleitplanung_ba.pdf

Weitere Informationen zu einem klimaangepassten Regenwassermanagement finden Sie unter: 
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/abwasser/wassersensible_siedlungsentwicklung/index.htm

Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. Weitere Informationen hierzu unter: www.elementar-versichern.de

Wir bitten auch um Übersendung der o.g. Untersuchungsergebnisse des Ingenieurbüros Behringer.

6.2 Beschluss:
Die vom Wasserwirtschaftsamt München vorgebrachte Anregung hinsichtlich der Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses (25 cm über der höchsten Geländeoberkante am Bauvorhaben) wird vollumfänglich übernommen. 

Die Festsetzung 4.9 „Wasserrecht“ wird daher redaktionell von 20 cm auf 25 cm geändert. Es erfolgt deshalb eine redaktionelle Änderung, weil es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. In den Bauleitplänen der Gemeinde Pliening werden üblicherweise 25 cm – wie vom Wasserwirtschaftsamt empfohlen – festgesetzt. 

Zur Klarstellung wird in der Begründung auf Seite 1, letzter Absatz, wie folgt neu gefasst: 
„Zur Verdeutlichung des Schutzes vor Starkregenereignissen wird zudem der bisherige Hinweis durch Text D 4 – in eine Festsetzung durch Text – B 4.9 neu – geändert und den aktuellen Erkenntnissen zum Hochwasserschutz dahingehend angepasst, dass Öffnungen an Gebäuden mindestens 25 cm über Geländeoberkante zu setzen sind. Dies entspricht den inzwischen üblichen Schutzmaßnahmen gegen Starkregenereignisse. In diesem Zusammenhang haben Unterkellerungen wasserdicht und auftriebssicher zu erfolgen.“

10 dafür: 0 dagegen

Zur Anregung hinsichtlich einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Grünflächenbewässerung wird der Anregung teilweise entsprochen. 

Da, wie in der Begründung zum Änderungs-Bebauungsplan ausgeführt, die Zielsetzung der Änderung die Herausnahme des faktischen Überschwemmungsgebietes war, um die bislang nicht nutzbaren Bauflächen einer Entwicklung zuzuführen, wurde ausschließlich der Schwerpunkt hierauf gelegt. Eine textliche Festsetzung unterbleibt daher.

Gleichzeitig erkennt die Gemeinde Pliening die Notwendigkeit, in der Bauleitplanung eine „wassersensible Gestaltung“ zu berücksichtigen. Daher wird Ziffer 4 der Hinweise durch Text wie folgt ergänzt:

„Bei den Wohngebäuden sollten die Möglichkeiten einer Dach- bzw. Fassadenbegrünung geprüft und bebauungsplankonform umgesetzt werden. Die Nutzung von Niederschlagswasser für die Grünflächenbewässerung (z. B. durch die Speicherung in Zisternen) wird empfohlen. Auf einen Leitfaden der Bayerischen Ingenieurekammer Bau unter https://www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/aktuelles/2021/Leitfaden_Wassersensible_Siedlungsentwicklung.pdf wird verwiesen. Zudem werden Bauherren auf die Arbeitshilfe zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ (https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe_kommunen_hochwasser-starkregenrisiken-bauleitplanung_ba.pdf) hingewiesen. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

10 dafür: 0 dagegen

7.        gKu VE München-Ost
7.1 Einwendung / Anregung vom 20.10.2023
Im Plangebiet sind keine Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen verlegt. VEIMO beginnt erst mit der Planung, wenn die Festsetzungen, zum faktischen Überschwemmungsgebiet, entfallen sind.

Für die weitere Erschließung bitten wir folgendes zu beachten:
Die Straßenentwässerung muss so geplant und ausgeführt werden, dass das gesamte anfallende Niederschlagswasser abgeleitet werden kann. Auf die beiden DWA-Merkblätter 117 und 138 wird verwiesen. Einleiten von Niederschlagswasser in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation ist nicht zulässig (nach § 14 Abs. I EWS).

Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

Jedes Grundstück mit eigener Flurnummer erhält einen Anschluss. Wenn zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Sondervereinbarung mit VEIMO abzuschließen (8 WAS, § 7 EWS).

Falls Grundstücke später geteilt werden, ist das VEIMO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Verlegung von Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann.

7.2 Beschluss:
Die vom gKu VE München Ost vorgebrachten Anregungen betreffen überwiegend die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

Satzungsbeschluss:
Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Bebauungsplan „Gelting – nördlich der Straße „Am Tanzfleckl“, 1. Änderung“ mit Begründung in der Fassung vom 07.12.2023 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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105. Formlose Bauvoranfrage zur Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 44/4 Gemarkung Gelting, Fraundienststraße 2, Gelting

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 105

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt sein Einvernehmen zur Befreiung „Verkürzung des Dachüberstandes giebelseitig von 0,60 m auf 0,50 m“ von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gelting-Fraundienststraße“ in Aussicht.

9 dafür: 1 dagegen

Der Bau- und Umweltausschuss stellt sein Einvernehmen zur Errichtung eines Dachreiters (7,01 m x 5,62 m; 3,36 m Firsthöhe) auf dem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 44/4 Gemarkung Gelting, Fraundienststraße 2, Gelting, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Befreiung, in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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106. Antrag auf isolierte Befreiung zur Erweiterung der Terrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 1863/19 Gemarkung Pliening, Kirchheimer Straße 19 d, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 106

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Erweiterung der bestehenden Terrasse um 3,00 m Richtung Südosten (15,78 m²) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1863/19 Gemarkung Pliening, Kirchheimer Straße 19 d, Landsham, mit der damit verbundenen Überschreitung der Baugrenze in vollem Umfang, seine Zustimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 7

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107. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung und Änderung der Dachform der Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2547 Gemarkung Pliening, Vindelikerweg 15, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 107

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham-Süd“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 2547 Gemarkung Pliening, Vindelikerweg 15, Landsham, seine Zustimmung hinsichtlich

  1. der Überschreitung der Baugrenze durch die Terrassenüberdachung mit einer Größe von max. 7,00 m x 3,00 m. 

10 dafür: 0 dagegen

  1. der Abweichung von der Profilgleichheit für aneinander gebaute Garagen in Bezug auf die Dachform.

0 dafür: 10 dagegen (abgelehnt)

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl I auf 0,42. 

10 dafür: 0 dagegen

  1. der Überschreitung der Grundflächenzahl II auf 0,74.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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108. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer aufgeständerten Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2597 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 2, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 108

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham Süd“ für die Errichtung einer aufgeständerten Photovoltaikanlage auf dem Garagendach des Grundstücks Fl.Nr. 2597 Gemarkung Pliening, Glockenbecherweg 2, Landsham, seine Zustimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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109. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend 109
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. Baufortschritt Glasfaserausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2023 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Herr Frank erkundigt sich nach dem Baufortschritt bezüglich des Glasfaserausbaus in der Straße Am Urtel.

Die Baumaßnahmen sind noch nicht abgeschlossen. 

Datenstand vom 08.12.2023 12:06 Uhr