Datum: 08.02.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:29 Uhr bis 19:58 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:58 Uhr bis 19:59 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
9 Bürgerfragestunde
10 Genehmigung der Tagesordnung
11 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.01.2024
12 Bauleitplanung - 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Landsham II" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung
13 Bauantrag zur Errichtung eines Reihenhauses mit Garage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 535/5, 535/8 und 535/11 Gemarkung Pliening, Mollerfeld 7, Pliening
14 Bauantrag zur Errichtung eines Reihenhauses mit Garage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 535/6, 535/9 und 535/12 Gemarkung Pliening, Mollerfeld 9, Pliening
15 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Balkons mit Außentreppe auf dem Grundstück Fl.Nr. 1781/13 Gemarkung Pliening, Schwanenweg 6, Landsham
16 Bekanntgaben und Anfragen

zum Seitenanfang

9. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2024 ö Beschliessend 9

Diskussionsverlauf

Keine.

zum Seitenanfang

10. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2024 ö Beschliessend 10

Diskussionsverlauf

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

zum Seitenanfang

11. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.01.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2024 ö Beschliessend 11

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.01.2024 werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

zum Seitenanfang

12. Bauleitplanung - 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Landsham II" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2024 ö Beschliessend 12

Beschluss

1.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme 
1.1 Einwendung / Anregung vom 16.11.2023
Zu dem Bauleitplanverfahren „2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II““ in der Fassung vom 12.10.2023 nehmen wir wie folgt Stellung:

Ein Ausschluss von Fremdwerbung im GE ist nicht zulässig. Die Festsetzung 7.1 muss überarbeitet werden, da diese unwirksam ist. Aus baufachlicher sowie aus baurechtlicher Sicht ergeben sich keine weiteren Anregungen oder Ergänzungen.

1.2 Beschluss:
Der Anregung wird voll umfänglich entsprochen. Die Festsetzung 7.1 wird ersatzlos gestrichen.

10 dafür: 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme 
2.1 Einwendung / Anregung vom 28.11.2023
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Im Umkreis von 1,5 km zu dem geplanten Vorhaben ist kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 

Gewerbegeräusche 

Innerhalb vom Bebauungsplangebiet sind an den maßgeblichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts, an Büros nur 65 dB(A) tags einzuhalten. Zum Bauantrag ist ein Nachweis über die Einhaltung vorzulegen. 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 

Nachweis Emissionskontingent 

In der Begründung der Gemeinde vom 12.10.2023 Seite 11 und 12 wurde darauf hingewiesen, dass zukünftige Betrieb, bei Antrag auf Genehmigung bzw. bei Änderungsanträgen von bestehenden Betrieben, geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu treffen habe. Dass die allein von seinen Anlagen (einschließlich Verkehr auf dem Werksgelände) in seinem Einwirkungsbereich außerhalb des Gewerbegebietes verursachten Geräusche keine höheren Beurteilungspegel erzeugen, als bei ungehinderter Schallausbreitung mit dem Geräuschkontingent abgestrahlt würde. Der Nachweis muss mit dem Bauantrag eingereicht werden. Im aktuellen Bebauungsplanentwurf findet sich keine Festsetzung dazu. Wir empfehlen der Gemeinde, den Nachweis zum Bauantrag zu fordern und dies in den Festsetzungen mit aufzunehmen. 

Zugänglichkeit von technischen Regelungen (DIN-Vorschriften) 

Nach aktueller Rechtsprechung gilt bei Festsetzungen, die auf technische Regelungen Bezug nehmen: „Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene, nicht öffentlich zugängliche technische Regelung, nach der sich richtet, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der jeweiligen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Die sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergebenden Anforderungen sind erfüllt, wenn das in Bezug genommene Regelwerk bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder alternativ in der ortsüblichen Bekanntmachung hinsichtlich Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit hingewiesen wird.“ (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.06.2023, Az. 9 N 21.2234) 

Der Gemeinde wird daher empfohlen, die Satzung um einen entsprechenden Hinweis auf die Einsehbarkeit der zitierten technischen Regelungen zu ergänzen.

2.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Die Festsetzung durch Text 15.1 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Zum Bauantrag ist ein Nachweis über die Einhaltung der Immissionswerte vorzulegen.“

10 dafür: 0 dagegen

Die Hinweise durch Text werden um einen zusätzlichen Punkt „7. Einsehbarkeit von Regelwerken“ wie folgt ergänzt:

„Die im Bebauungsplan genannten technischen Regelwerke werden im Rathaus der Gemeinde Pliening zur Einsicht bereitgehalten.“

10 dafür: 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg - Bodenschutz 
3.1 Einwendung / Anregung vom 07.11.2023
Zu Verfahren wird aus abfall- und bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die Flurnummer 1810/0 der Gemarkung Pliening ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Allerdings wurden auf diesem Grundstück bereits im Jahr 2013 Bodenverunreinigungen festgestellt und im Jahr 2016 ist ein „Havarieschaden“ aufgetreten. 

Somit gilt dieses Grundstück lediglich als nutzungsorientiert saniert und abfall- und wasserrechtliche Empfehlungen/Forderungen sind zu beachten.

Ebenfalls ist das Grundstück neu zu bewerten, sofern künftig eine „sensiblere“ Nutzung vorgesehen ist.

Weitere Untersuchungen sollten an eine künftige Bebauung bzw. deren Planung geknüpft werden. Eine Gewichtung zwischen abfall- und bodenschutzrechtlichen Belange kann dann vorgenommen werden.

Mit der derzeitigen Bauleitplanung ist nicht mit einer „sensibleren“ Nutzung des Grundstückes zu rechnen. Dennoch sind folgende abfall- und wasserrechtlichen Forderungen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und entsprechend festzuhalten:

  • Alle künftig geplanten Aushubmaßnahmen sind durch ein fachlich geeignetes Ing.-Büro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Der Beginn der Arbeiten ist dem Landratsamt Ebersberg mitzuteilen.
  • Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß und schadlos nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg und gegen Nachweis zu entsorgen.
  • Einem Wiedereinbau von Aushubmaterial zur Hinterfüllung bis zu einem Zuordnungswert von Z 1.2 kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden. Dabei ist ein Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind in einem Bericht zusammenzufassen und dem Landratsamt Ebersberg spätestens 3 Wochen nach Abschluss unaufgefordert zu übermitteln.

3.2 Beschluss:
Die Anregungen des Sachgebietes Bodenschutz beim Landratsamt Ebersberg werden vollumfänglich übernommen. 

Die Festsetzung durch Text Ziffer 9 „Aufschüttungen und Abgrabungen“ wird wie folgt ergänzt:
„Aus Gründen des Bodenschutzes sind alle künftig geplanten Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ing.-Büro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Der Beginn der Arbeiten ist dem Landratsamt Ebersberg mitzuteilen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß und schadlos nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg und gegen Nachweis zu entsorgen. Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind in einem Bericht zusammenzufassen und dem Landratsamt Ebersberg spätestens 3 Wochen nach Abschluss unaufgefordert zu übermitteln.“

10 dafür:0 dagegen

Die Hinweise durch Text Ziffer 2.3 werden um einen folgenden Punkt 2.3.4 wie folgt ergänzt:
„Einem Wiedereinbau von Aushubmaterial zur Hinterfüllung bis zu einem Zuordnungswert von Z 1.2 kann lt. Landratsamt Ebersberg, Sachgebiet Bodenschutz, aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden. Dabei ist ein Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“

10 dafür: 0 dagegen

4.        Landratsam Ebersberg - Brandschutzdienststelle
4.1 Einwendung / Anregung vom 14.11.2023
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweise / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. 

1 Flächen für die Feuerwehr 
1.1 Öffentliche Verkehrsflächen 
Auf Grund des Bestandes wird davon ausgegangen, dass in Anlehnung BayTB A 2.2.1.1 die Anforderungen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr beachtet sind, zumindest hinsichtlich Linienführung und Tragfähigkeit. 

1.2 Privater Grund 
Die vermutlich zulässigen Ausgänge ins Freie (= Gebäudezugänge) liegen auf den Grundstücken mehr als 50 m von den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen entfernt. Aus Gründen des Feuerwehreinsatzes ist eine Feuerwehrzufahrt nach BayTB A 2.2.1.1 und unter Beachtung BayBO Art. 5 erforderlich. Bewegungsflächen sind so anzuordnen, dass von selbigen die tatsächliche Lauflänge (Feuerwehrzugang) zu den Gebäudezugängen nicht wesentlich mehr als 50 m beträgt. 

Da die Länge der Feuerwehrzufahrt mehr als 50 m beträgt ist eine geeignete Wendeanlage herzustellen. 

Die Baugrenzen sind so zu wählen, dass die Ausbildung nach vorgenannter Rechtsgrundlage möglich ist. 

Hinweis – erforderliche Rettungswege mit Brüstungshöhen von mehr als 8 m sind hier grundsätzlich baulich herzustellen, da die örtlich zuständige Feuerwehr unter anderem über kein Hubrettungsfahrzeug verfügt. 

2 Löschwasserbedarf 
Gemäß BayFwG Art. 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde zur Bereitstellung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen verpflichtet. 

  1. Der Grundschutz nach DVGW Arbeitsblatt W405 muss hier mindestens 96 m³/h (1.600 l/min) über zwei Stunden betragen.
  2. Der Abstand der Hydranten (untereinander) soll im öffentlichen Verkehrsraum 150 m nicht überschreiten, so dass von beliebigem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75 m fußläufig ein Hydrant erreichbar ist. 
  3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten. 
  4. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.

– Anmerkung – 
Vorstehende Abstände nach Ziffer 2 für geeignete Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind auch auf privatem Grund zu beachten, um wirksame Löscharbeiten im Sinne BayBO Art. 12 sicherstellen zu können.  

Auf Grund der hier erforderlichen Flächen für die Feuerwehr auf privatem Grund ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Löschwasserentnahmestellen/ Hydranten auf privatem Grund. 

Wird nach Fertigstellung/ Abschluss Leistungsphase 8 (HAOI) vorstehenden Anforderungen nicht entsprochen, so sind aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes keine „erfolgreichen“ Löschmaßnahmen möglich. Unter ungünstigen Umständen sind wirksame Löscharbeiten im Sinne BayBO Art. 12 sogar gefährdet. 

3 Feuerwehrbedarfsplanung 
Auf die Beachtung BayFwG Art. 1 i. V. m. VollzBekBayFwG Ziffer 1 wird hingewiesen.

4.2 Beschluss:
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Im Plangebiet ist südlich des Baugrundstücks eine zusätzliche öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, die entsprechend der Richtlinien für den Ausbau von Straßen hergestellt werden wird. Insoweit betreffen die Anregungen 

  • zur Linienführung und Tragfähigkeit der öffentlichen Verkehrsflächen und 
  • zur Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen im öffentlichen Bereich

die Bauausführung der Straße. Die Aussagen zur Herstellung erforderlicher Rettungswege bzw. notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen auf privatem Grund betreffen die Bauausführung des Gebäudes. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Herstellung der Straße über einen noch abzuschließenden Erschließungsvertrag sichergestellt wird, bevor eine Inbetriebnahme gewerblicher Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1810 Gemarkung Pliening möglich ist. 

10 dafür: 0 dagegen

Nachdem, wie oben beschrieben, die öffentliche Verkehrsfläche südlich des Gewerbegrundstücks als öffentliche Verkehrsfläche vor Aufnahme einer Nutzung hergestellt wird, wird gewährleistet, dass die zulässigen Ausgänge vom Gebäude ins Freie weniger als 50 m entfernt sind. Damit sind weder Anpassungen hinsichtlich der für die Feuerwehr erforderlichen Bewegungsflächen, noch eine geeignete Wendeanlage erforderlich. 

Änderungen oder Ergänzungen sind im Bebauungsplan diesbezüglich nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

5.        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
5.1 Einwendung / Anregung vom 20.10.2023
Die Planung lässt landesplanerische Belange unberührt.   

Hinweis 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung in Gewerbe- und Mischgebieten durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1). Laut den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes sind Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche ausgeschlossen. Aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde erscheint es zweifelhaft, dass die entsprechende Passage in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplanentwurfes diesen Anforderungen entspricht. Wir empfehlen die Formulierung anzupassen; zu den baurechtlichen Anforderungen verweisen wir an die zuständigen Bauaufsichtsbehörden. 

5.2 Beschluss:
Die von der höheren Landesplanungsbehörde vorgebrachten Anregungen und die mit der gemeindlichen Bauleitplanung verfolgten Ziele sind identisch. Die Gemeinde sieht allerdings keinen Grund zur Anpassung der im Bebauungsplan enthaltenen Regelung. Da es sich um ein überschaubar großes Grundstück (ca. 2.400 m²) handelt, wird die Gefahr der von der Höheren Landesplanungsbehörde beschriebenen Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben allein flächenbedingt als unwahrscheinlich erachtet. Zudem spricht der für eine solche Nutzung erforderliche Stellplatznachweis dagegen. 

In Summe erachtet die Gemeinde Pliening für die von der Höheren Landesplanungsbehörde vorgebrachten Anregungen eine Änderung des Bebauungsplanes für nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

6.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6.1 Einwendung / Anregung vom 29.11.2023
Grundsätzlich gibt es für die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“ im Ortsteil Landsham keine Einwände. 

Es soll nur darauf hingewiesen werden, dass die Bebauungsfläche unmittelbarer an eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Fl. Nr. 1804) angrenzt. Die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, sind zu dulden. Vorzugsweise auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt. 

Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei der Nutzung keine Beeinträchtigungen, vor allem durch Schatteneinwirkung und Wurzelwerk entstehen.

Außerdem sind die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB zu berücksichtigen. 

Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit landwirtschaftlichen Großmaschinen) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Es muss auch gewährleistet werden, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von weiteren Bauflächen nicht behindert werden. 

Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.

6.2 Beschluss:
Der Anregung wird insofern entsprochen, dass folgende Formulierung in den Hinweisen durch Text unter Punkt 4 „Immissionsschutz“ aufgenommen wird:

„Aufgrund der an das Baugebiet angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen muss auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von entsprechenden Emissionen (z. B. Lärm, Gerüche, Staub) ausgegangen werden. 

Landwirtschaftliche Arbeiten sind stark witterungsabhängig und müssen daher zeitweise zwingend in den Abendstunden und am Wochenende durchgeführt werden. Die vorgenannten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind als ortsüblich zu bewerten und entschädigungslos von den Bauwerbern und späteren Bewohnern zu dulden.“

10 dafür: 0 dagegen

Aufgrund der Lage an öffentlichen Verkehrsflächen ist das Grundstück Fl.Nr. 1804 Gemarkung Pliening, östlich des Plangebietes ausreichend erschlossen. Änderungen oder Ergänzungen hierzu sind im Bebauungsplan nicht erforderlich

10 dafür:0 dagegen

Die gesetzlichen Regelungen des Art. 48 AGBGB bezüglich der Grenzabstände zu landwirtschaftlich genutzten Flächen finden auch ohne gesonderte Erwähnung im Bebauungsplan Anwendung. Eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgt diesbezüglich nicht.

10 dafür: 0 dagegen

7.        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
    1. Einwendung / Anregung vom 29.11.2023
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“ betrifft die Grundstücke mit den Flurnummern 1810 und 1828/5 Gemarkung Pliening. Die Gesamtfläche der beiden Flurstücke beträgt ca. 3.300m² und befindet sich im geologischen Bereich der Schmelzwasserschotter (Niederterrasse). Die Bebauungsplanänderung sieht die Festsetzung einer Verkehrsfläche auf dem Flurstück 1828/5 und die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Flurstück 1810 vor. 

Der Satzungs-Vorentwurf vom 12.10.2023 sieht eine Versickerung von Niederschlagswasser vor. 

Wir bitten den Punkt III.2.2 um folgenden Hinweis zu ergänzen: 
Zur Prüfung einer eventuell notwendigen Vorreinigung ist die Belastung des auf der Verkehrs- und Gewerbefläche anfallenden Regenwassers anhand des Merkblattes DWA-M 153 zu bewerten. Zur Dimensionierung der Versickerungsanlage ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 zu beachten. Wir empfehlen eine Versickerung vorzugsweise über den belebten Oberboden beispielsweise in Form einer Versickerungsmulde.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“ zu.

7.2 Beschluss:
Der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird voll umfänglich entsprochen. 

Die Hinweise durch Text. Ziffer 2.2 werden um folgenden Hinweis ergänzt: 
„Zur Prüfung einer eventuell notwendigen Vorreinigung ist die Belastung des auf der Verkehrs- und Gewerbefläche anfallenden Regenwassers anhand des Merkblattes DWA-M 153 zu bewerten. Zur Dimensionierung der Versickerungsanlage ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 zu beachten. Wir empfehlen eine Versickerung vorzugsweise über den belebten Oberboden beispielsweise in Form einer Versickerungsmulde.“

10 dafür: 0 dagegen

8.        Bayerischer Bauernverband
    1. Einwendung / Anregung vom 22.11.2023
Nach Rücksprache mit unserem Ortsverband nehmen wir zum o.g. Verfahren aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: 

Die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege darf durch die Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Wie im Satzungsentwurf richtig beschrieben, grenzen direkt an das Plangebiet landwirtschaftliche Flächen an. Wir befürworten die Duldungspflicht der landwirtschaftlichen Immissionen, die im Satzungsentwurf enthalten ist, aber wir wissen alle, dass diese echten Immissionskonflikte nicht verhindern kann. Bei den Vermerken in der Satzung sollte unter Punkt 2 „Landwirtschaftliche Einflüsse“ aufgenommen werden, dass es durch den Fahrverkehr ebenfalls zu Immissionen kommen kann. Wir empfehlen deshalb folgenden Satz mit aufzunehmen: 

„Die Eigentümer, Bebauer und Bewohner der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Immissionen, die von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wegen und baulichen Anlagen (Fahrsilos) ausgehen, unentgeltlich hinzunehmen. Eine zeitweise Lärmbelästigung – Verkehrslärm aus landwirtschaftlichem Fahrverkehr, auch vor 6 Uhr morgens zur Futterentnahme aus den Fahrsilos o.ä., und Ernteverkehr nach 22.00 Uhr [(z.B. Getreide-, Mais-, Gras-, Zuckerrübenernte etc.)] ist zu dulden.“

Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin. 


8.2 Beschluss:
Der Anregung des Bayerischen Bauernverbandes wird entsprochen. Die Hinweise durch Text unter Punkt 4 „Immissionsschutz“ werden wie folgt ergänzt: 

„Aufgrund der an das Baugebiet angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen muss auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von entsprechenden Emissionen (z. B. Lärm, Gerüche, Staub) ausgegangen werden. 

Landwirtschaftliche Arbeiten sind stark witterungsabhängig und müssen daher zeitweise zwingend in den Abendstunden und am Wochenende durchgeführt werden. Die vorgenannten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind als ortsüblich zu bewerten und entschädigungslos von den Bauwerbern und späteren Bewohnern zu dulden.“

10 dafür: 0 dagegen


9.        gKu VE München-Ost
9.1 Einwendung / Anregung vom 23.10.2023
Anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme, E-Mail meines Kollegen Stefan W. an Sie vom 11.01.2023, zu o. BBPlan-Entwurf.

„Wir beziehen uns auf ihr Schreiben vom 07.12.2022 mit der Sie uns dankenswerter Weise im Rahmen Ihres Bauleitplanverfahrens zur Schaffung des BBP „Gewerbegebiet Landsham II, 2. Änderung“ als Aufgabenträger der Trinkwasser- und Schmutzwassereinrichtung zur Frage der leitungsmäßigen Erschließung einbinden. Der Plan trifft Festsetzungen zur Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 1810.

Das betreffende Grundstück Fl.Nr. 1810 Gemarkung Pliening ist weder durch unsere Trinkwasserversorgung noch unsere Schmutzwasserentsorgungseinrichtung erschlossen. Eine Erschließungspflicht besteht an sich nicht.

Aus unserem Gespräch vom 22.12.2022 ging hervor, dass Sie planen das Grundstück Fl.Nr. 1810 über das im Besitz der Gemeinde befindliche Grundstück 1828/5 Gemarkung Pliening erschließen zu wollen. Die Kostentragung der straßentechnischen Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. 1810 durch die Gemeinde soll über einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Die Erschließungsstraße auf dem Grundstück Fl.Nr. 1828/5 soll nach Fertigstellung durch die Gemeinde als öffentliche Straßenverkehrsfläche gewidmet werden.

Bislang bestehen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1828/5 lediglich ein Trinkwasseranschluss mit Zählerschachtlösung und ein Schmutzwassergrundstückanschluss für die vorübergehende Containeranlage. Um die ordentliche Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung für das Grundstück Fl.Nr. 1810 sicherstellen zu können, müssen wir auf dem Grundstück Fl.Nr. 1828/5 zusätzlich eine Trinkwasserversorgungsleitung und einen Schmutzwasserkanal erstellen. Die Kosten der Erschließung durch die öffentliche Einrichtung sind von Grundstückseigentümer im Zuge einer Sondervereinbarung zu tragen. Außerdem ist für den Fall, dass die Gemeinde die Fl.Nr. 1828/5 doch nicht öffentlich-rechtlich als Straßenverkehrsfläche widmet, für VE|MO eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf der Fl.Nr. 1828/5 bis zum Grundstück Fl.Nr. 1810 einzutragen.

Wir würden Sie deshalb bitten in ihrem städtebaulichen Entwurf eine Regelung zur Herstellung der Erschließungsanlagen mitaufzunehmen, die es VE|MO erlaubt unberührt des städtebaulichen Vertrags anfallende Beiträge, Kostenerstattungen und Gebühren nach Art. 5 und Art. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetztes zu erheben.

Beispielhaft könnte ein Passus wie folgt mitaufgenommen werden:
Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Herstellung der Erschließungsanlagen zur Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser und Schmutzwasser nicht von der Herstellungspflicht der Gemeinde bzw. des Erschließungsträgers umfasst sind. Diese können dementsprechend auch nicht abgelöst werden. Die Herstellung der Trinkwasser- und Schmutzwasserleitungen erfolgt durch das gKU VE München-Ost nach Maßgabe des jeweiligen Satzungsrechts, dessen Berechtigung, hierfür die nach Art. 5 und Art. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes anfallenden Beiträge, Kostenerstattungen und Gebühren von den Grundstückseigentümern zu erheben, bleibt unberührt.

9.2 Beschluss:
Die Anregung des gKu Ver- und Entsorgung München Ost „Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Herstellung der Erschließungsanlagen zur Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser und Schmutzwasser nicht von der Herstellungspflicht der Gemeinde bzw. des Erschließungsträgers umfasst sind. Diese können dementsprechend auch nicht abgelöst werden. Die Herstellung der Trinkwasser- und Schmutzwasserleitungen erfolgt durch das gKU VE München-Ost nach Maßgabe des jeweiligen Satzungsrechts, dessen Berechtigung, hierfür die nach Art. 5 und Art. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes anfallenden Beiträge, Kostenerstattungen und Gebühren von den Grundstückseigentümern zu erheben, bleibt unberührt.“ bezieht sich auf Regelungen in einem noch abzuschließenden Erschließungsvertrag. Dieser wird separat behandelt und bezieht sich nicht auf den Bebauungsplan.

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich. 

10 dafür: 0 dagegen

10. Deutsche Telekom Technik GmbH
10.1 Einwendung / Anregung vom 13.12.2023
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“ nehmen wir, analog zu unserer Stellungnahme vom 28.07.2021, wie folgt Stellung:

Im Planungsgebiet ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden.
Änderungen, Baumaßnahmen oder Planungen zu Baumaßnahmen sind zurzeit nicht vorgesehen.

Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu entnehmen.

Bitte beachten sie:
Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten.

Für die Anbindung neuer Bauten an das Telekommunikationsnetz der Telekom sowie der Koordinierung mit den Baumaßnahmen anderen Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bauherrenhotline Tel.: 0800 330 1903 oder E-Mail: fmb.bhh.auftrag@telekom.de so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vorher angezeigt werden.

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u.a. Abschnitt 3 zu beachten.  
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

10.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Versorgungsleitungen finden sich in den textlichen Hinweisen III, Ziffer 3. Im Übrigen betreffen die Anregungen die Bauausführung. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden nicht für erforderlich erachtet.

10 dafür:0 dagegen

11.        Bayernwerk Netz GmbH
11.1 Einwendung / Anregung vom 19.10.2023
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
Die Betriebsführung des Stromnetzes der EBERnetz GmbH & Co. KG liegt bei der Bayernwerk Netz GmbH. Daher nehmen wir Stellung zu Ihrem Schreiben. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 

Kabel 
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert. 

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 

Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: 
www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

11.2 Beschluss:
Im Bebauungsplan ist unter den textlichen Hinweisen III, Ziffer 3, zu den Versorgungsleitungen geregelt, dass diese nicht überbaut oder mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden dürfen. Die Überdeckung bestehender Versorgungsanlagen darf sich durch bauliche Maßnahmen sowie Geländemodellierungen nicht verändern. Es ist ein seitlicher Mindestabstand von 2,5 m (nach DIN 18920) einzuhalten.

Außerdem ist im Rahmen der Bauausführung im Zuge der Spartenplanung noch die Abstimmung der einzelnen Spartenträger erforderlich. Dies obliegt jedoch der Bauausführung und nicht der Regelung im Bebauungsplan. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes werden daher für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür: 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“ mit Begründung in der Fassung vom 08.02.2024 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss eines noch notwendigen Erschließungsvertrages, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Bauantrag zur Errichtung eines Reihenhauses mit Garage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 535/5, 535/8 und 535/11 Gemarkung Pliening, Mollerfeld 7, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2024 ö Beschliessend 13

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zu der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Pliening Nord“ das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich

  • der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe des Erdgeschoßfertigfußbodens auf max. 38 cm über der natürlichen Geländeoberfläche. 

10 dafür: 0 dagegen

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen für die Errichtung eines Reihenhauses mit Garage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 535/5, 535/8 und 535/11 Gemarkung Pliening, Mollerfeld 7, Pliening, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Befreiung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Bauantrag zur Errichtung eines Reihenhauses mit Garage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 535/6, 535/9 und 535/12 Gemarkung Pliening, Mollerfeld 9, Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2024 ö Beschliessend 14

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zu der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Pliening Nord“ das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich

  • der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe des Erdgeschoßfertigfußbodens auf max. 42 cm über der natürlichen Geländeoberfläche. 

10 dafür: 0 dagegen

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen für die Errichtung eines Reihenhauses mit Garage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 535/6, 535/9 und 535/12 Gemarkung Pliening, Mollerfeld 9, Pliening, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Befreiung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

15. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Balkons mit Außentreppe auf dem Grundstück Fl.Nr. 1781/13 Gemarkung Pliening, Schwanenweg 6, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2024 ö Beschliessend 15

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt sein Einvernehmen zur Befreiung „Überschreitung der Baugrenze um 0,80 m Richtung Osten auf einer Breite von 6,00 m (4,80 m²) durch den Balkon“ von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham-West“, 3. Änderung, in Aussicht.

10 dafür: 0 dagegen

Der Bau- und Umweltausschuss stellt sein Einvernehmen zur Errichtung eines Balkons (6,00 m x 2,80 m) mit einer Außentreppe (innerhalb des Bauraums) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1781/13 Gemarkung Pliening, Schwanenweg 6, Landsham, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Befreiung, in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

16. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2024 ö Beschliessend 16

Diskussionsverlauf

Keine.

Datenstand vom 14.02.2024 14:34 Uhr