Datum: 13.02.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 21:01 Uhr


Öffentliche Sitzung

Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
7 Bürgerfragestunde
8 Genehmigung der Tagesordnung
9 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.01.2025
10 Bauleitplanung - Bebauungsplan "Gewerbegebiet Landsham V" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch - Stellungnahme zu den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und erneute Billigung und Auslegung
11 Bauleitplanung Nachbargemeinden - Aufstellung der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "südlich des Aschheimer Weges, westlich des Heimstettner Moosweges und nördlich der Staatsstraße 2082" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB
12 Fortschreibung des Regionalplans München; Änderung Kapitel B IV 7 Energieerzeugung mit Neufassung Teilkapitel B IV 7.2 Windenergie - Beteiligungsverfahren
13 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Kleinhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1832/2 Gemarkung Pliening, Gruber Straße 28 und 30, Landsham
14 Bauantrag zum Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 1141 Gemarkung Pliening, Gigging 2, Gigging
15 Bekanntgaben und Anfragen
Stand Glasfaserausbau
Beschwerde zur erhöhten Grundsteuer
geplante Zeitfenster der Telekom für Glasfaserausbau

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7. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend 7

Diskussionsverlauf

Keine.

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8. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend 8

Diskussionsverlauf

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Zu TOP 10 erhalten die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses eine Tischvorlage.

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9. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend 9

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.01.2025 werden keine Einwände erhoben. Das Protokoll ist somit genehmigt.

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10. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Gewerbegebiet Landsham V" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch - Stellungnahme zu den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und erneute Billigung und Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend 10

Beschluss

1. Grundstückseigentümer, Landsham
    1. Einwendung / Anregung vom 13.01.2024 mit Änderung 01.08.2024
Nach einem Beratungsgespräch mit einem Bauingenieur hat sich noch Änderungsbedarf bezüglich des Bebauungsplans Gewerbegebiet Landsham V ergeben. Ich möchte Sie dazu frühzeitig informieren und bitte um Überarbeitung des Bebauungsplans.

I) Im Bebauungsplan sind Satteldächer mit einer Neigung von 25 - 30 Grad auszuführen. Um bei den im B-Plan definierten Baufenstern eine geometrisch sinnvolle Satteldachausführung zu gewährleisten brauchen wir eine geringere zulässige Dachneigung für Satteldächer. In einem Telefonat mit Herrn Schmidt-Roschow wurde mir mitgeteilt, dass Satteldächer mit 5 Grad, wie Flachdächer, gewertet werden. Um dies schriftlich festzuhalten, benötigen wir hier eine Änderung. Unser Vorschlag ist, eine zulässige Dachneigung von 5 Grad bis 30 Grad zu definieren.

II)  Für die GFZ von 0,8 in GE 1, GE 2 und einer GFZ von 1,0 in GE 3 benötigen wir eine Erhöhung. Laut der Baunutzungsverordnung ist dies auch eine sehr geringe GFZ. Wir wollen hiermit gewährleisten, dass bei Bedarf eine zweigeschossige Bebauung möglich ist.

III)  Die GRZ ist in GE 1 auf maximal 0,8 begrenzt. Diese Größenordnung ist für uns so in Ordnung. Für GE 2 ist seit der Überarbeitung des Bebauungsplans eine maximale GRZ von 0,6 vorgeschrieben. Dies ist für uns nicht vertretbar und wurde uns nicht als Folge der Änderung mitgeteilt. Daher erwarten wir, dass die Parzellen 3 & 4 wieder getrennt werden und Parzelle 4 mit Parzelle 5 verbunden wird. Durch diese Änderung erwarten wir wieder die maximale GRZ von GE 2 auf 0,8.

IV) Wie ich Herrn Schmidt-Roschow schon mitteilte, reichen die Größen der Baufenster von GE I & GE II nicht aus, um die GRZ auszunutzen. Hier halten wir eine Erweiterung der Baufenster für nötig,

V) Abgrabungen sind bisher bis zu einer Tiefe von 1,0m erlaubt. Diese Tiefe reicht jedoch nicht dafür aus, um Ladezonen zu errichten. Hier bitten wir um eine Änderung der Tiefe auf mindestens 1,25m.

1.2 Abwägung:
Die Gemeinde möchte im Bebauungsplangebiet nur Flachdächer und flachgeneigte Satteldächer (Dachneigung zwischen 3 und 30°) zulassen. Andere Dachformen sollen nicht zugelassen werden, da sie dem Ortscharakter widersprechen. 

Zu II)
Die Gemeinde hat sich aufgrund der Stellungnahme nochmals mit ihren Maßfestsetzungen auseinandergesetzt. Wichtig ist es für die Gemeinde, durch die Festsetzung der GRZ und der Gebäudeoberkante die Bebauungsdichte und Höhenentwicklung der Bebauung im Gewerbegebiet zu begrenzen. Die Gemeinde hat nichts gegen eine zweigeschossige Bebauung, zumal die festgesetzte maximale Höhe auch durch eingeschossige Gebäude (z.B. Lagerhallen, Produktionshallen) ausgeschöpft werden könnte. Insofern wäre für die Gemeinde eine zweigeschossige Bebauung auch bei Ausschöpfung der festgesetzten GRZ städtebaulich vertretbar.

Zu III)
Mit der Aufteilung der Bauquartiere wurden die Wünsche des Grundstückseigentümers (Email von Herrn Schmidt-Roschow vom 13.10.2023) berücksichtigt:
„Auf Wunsch des Grundstückseigentümers soll die im Bebauungsplan vorgesehen planerische „Zäsur“ zwischen den Bauquartieren GE 1 und GE 2 verschoben werden. Beabsichtigt ist, die Unterteilung so zu verschieben, dass sie nun zwischen den geplanten Grundstücken 4 und 5 zum Liegen kommt. Das im beigefügten Plan dargestellte Grundstück Nr. 5 wird damit ein „Solitär“-Bauraum, der Bauraum des Grundstücks 4 verschiebt sich, um die „Zäsur“ nach Norden und wird mit Grundstück 3 verschmolzen.“ Dies ist für die Gemeinde städtebaulich vertretbar. 

Die GRZ Festsetzung im GE 2 ist eine Folge der verschobenen Bauquartiere.

In Nr. 7.2 Abs. 7 der Begründung zum Bebauungsplan ist hierzu folgendes ausgeführt: 
Für das Baugebiet GE 2 werden neben den am westlichen Grundstücksrand gelegenen Flächen auch im Süden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen, die neben der gewünschten Eingrünung des Gewerbegebietes Landsham V auch den städtebaulichen Rand dessen definieren. Aufgrund der besonderen Lage, um die Realisierung der Grünflächen gewährleisten zu können und um zugunsten des Bodenschutzes eine übermäßige Nutzung insgesamt zu vermeiden, wird für das Baugebiet GE 2 eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 durch die in § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten und grundsätzlich in die Ermittlung der zulässigen Grundfläche mit einzurechnenden Anlagen ausgeschlossen. 

  • Keine Anpassung des BPL 

Zu IV)
Bei der festgesetzten GRZ handelt es sich um ein Summenmaß (§ 19 Abs. 4 BauNVO), in welches auch Anlagen, die außerhalb der Baugrenzen zulässig sind, eingerechnet werden (z.B. Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, Stellplätze). Insofern muss der festgesetzte Bauraum nicht vollständig durch die festgesetzte GRZ ausgeschöpft werden können. 

Zu V)
Für die Gemeinde ist eine Änderung in Festsetzung 8. allgemein auf 1,25 m städtebaulich vertretbar.

1.3 Beschluss:
Zu den Anregungen wird wie folgt abgestimmt:

Die Textliche Festsetzung Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
„Zulässige Dachformen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Flachdächer und flach geneigte Satteldächer (Dachneigung zwischen 3 und 30°) mit mittigem First. Die vorgeschriebene Firstrichtung ist in der Planzeichnung festgesetzt.“

10 dafür: 0 dagegen

Die Textliche Festsetzung Nr. 5.2 wird ersatzlos gestrichen.

10 dafür: 0 dagegen

Die Begründung wird unter der Nr. 7.6 „Bauliche Gestaltung“ 2. Absatz wie folgt geändert
„In den Baugebieten sind Flachdächer und flach geneigte Satteldächer (Dachneigung zwischen 3 und 30°) mit mittigem First zulässig. Die vorgeschriebene Firstrichtung ist in der Planzeichnung festgesetzt. Diese Festsetzungen orientieren sich an der benachbarten Bebauung in den Gewerbegebieten I – III. Weitere Dachformen sind nicht zulässig, weil sie dem Ortscharakter nicht entsprechen.“

10 dafür: 0 dagegen

In der Begründung unter der Nr. 7.6 „Bauliche Gestaltung“ wird im 3. Absatz folgender Satz ersatzlos gestrichen:
„Satteldächer sind mit einer Dachneigung von mindestens 25° und höchstens 30° (gemessen zur Waagerechten) auszuführen.“

10 dafür: 0 dagegen

Die GFZ wird auf 1,2 erhöht.

10 dafür: 0 dagegen

Einer Erhöhung der GRZ wird nicht entsprochen. In der Bauausschusssitzung vom 11.02.2016 und Gemeinderatssitzung vom 25.02.2016 wurde eine Änderung der Bebauungspläne „Gewerbegebiet Landsham“ und „Gewerbegebiet Landsham II“ unter der Maßgabe einer möglichen Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ 0,6, GFZ 0,9) zugestimmt. Man hat sich dabei an den Bebauungsplänen für Gewerbegebiete in den Nachbargemeinden sowie insbesondere an dem angrenzenden Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham II“ orientiert. Im Hinblick darauf, dass das Gewerbegebiet am Ortsrand liegt, ist eine größere GRZ aus Sicht der Gemeinde nicht vorstellbar. 

10 dafür: 0 dagegen

Einer Verschiebung der Bauquartiersteilung wird nicht entsprochen. Dies wurde insbesondere auch aufgrund des Wunsches des Grundstückseigentümers durchgeführt. Außerdem wurde so die Möglichkeit der Ansiedlung von kleineren Betrieben geschaffen.

10 dafür: 0 dagegen

Einer Vergrößerung der Baufenster wird nicht entsprochen. Wie bereits in der Begründung unter der Nr. 7.4 aufgeführt „Die Baufenster berücksichtigen die erforderlichen Abstände für Umfahrten, Aufstellflächen und Abstandsflächen. Sie dienen ebenso dazu, die städtebauliche Ordnung bei der Anordnung der Gebäude zu wahren.“

10 dafür: 0 dagegen

Der Einwendung zur Änderung der Tiefe der Abgrabungen wird entsprochen. Die Tiefe wird unter der Nr. 8 „Aufschüttungen und Abgrabungen“ der Textlichen Festsetzungen auf 1,25 m angepasst.

10 dafür: 0 dagegen

2. Planer eines Anliegers, Landsham
2.1 Einwendung / Anregung vom 10.04.2024
Hiermit teilen wir Ihnen – wie im Vorfeld mit Herrn Bürgermeister Frick und Herrn Schmidt-Roschow abgestimmt – unsere Einwände bezüglich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Landsham V“ Entwurf vom 12.10.2023 mit und bitten um Abstimmung der weiteren Vorgehensweise.

I Planzeichnung
5. Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Zweckbestimmung: Trafostation

Die in der Planzeichnung dargestelle Fläche für Versorgungsanlagen (Zweckbestiummung Trafostation) kollidieren mit der vom Bauantragsteller geplanten Grundstücksausfahrt. Aufgrund der notwendig großen Rangierfläche von Lastkraftwagen ist eine Verlegung der Ausfahrt nicht möglich. Als Lösung schlagen wir eine Verschiebung südlich der Ausfahrt (ca. 6 m) unter Berücksichtigung der realen Größe vor. Daher bitten wir um Abstimmung einer für alle akzeptablen Position des Trafogebäudes.

8. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nrn. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
Zu pflanzende Bäume (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

Die in der Planzeichnung dargestellten zu pflanzenden Bäume kollidieren mit der vom Bauantragsteller geplanten Verkehrsflächen. Wir bitten um Reduzierung der in der Planzeichnung definierten Bäumen, aufgrund ihrer Lagedefinition, die gemäß Punkt 13.2 der Textlichen Festsetzungen nur geringfügig geändert werden darf.

Die Anzahl der am Grundstück zu planende Bäume wird nicht reduziert, da Punkt 13.3 der Textflichen Festsetzungen – je 500 m² angefangene Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen – unberührt bleibt.

II Textliche Festsetzungen
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)
2.2 Höhenbezugspunkt 3
Wir bitten um Änderung des Höhenbezugspunktes für das Grundstück Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening und bitten aufgrund der Abhängigkeit zum Bestand den Höhenbezugspunkt mit der Oberkante des Fertigboden im Erdgeschoss im Bestands- sowie Erweiterungsgebäude bei +/- 0.00 = 509,20 m ü. NHN festzulegen.

5. Bauliche Gestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BayBO)
5.7 Nisthilfen / Fledermaus-Sommerquartiere am Gebäude
Wir bitten um Zulassung einer Ausnahme für Lebensmittel- bzw. Hygienebetriebe aufgrund von anfallender Verschmutzung (z.B. Kot) auf Fassade und Boden sowie unvermeidbarer Ungezieferbefall der Nistkästen (z.B. Flöhe, Milben, Wanzen, etc.).

6. Werbeanlagen (§ 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BayBO)
Die Firma x beabsichtigt die Errichtung einer Werbeanlage bestehend aus einem Leuttransparent Spannleintuch an der Westfassade. Wir bitte um Zulassung einer Überschreitung lotrecht gemessenen Seitenlänge gemäß beiliegender Visualisierung.



10. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze u. Garagen (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, Art. 81 BayBO)
10.2 Garagen und Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Grundsätzlich befindet sich der Erweiterungsanbau innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Wir bitten um Zulassung von Ausnahmen im gerinfügigen Ausmaß, da aufgrund der nördlichen Anbauachse für nachfolgende Bauabschnitte der geplante Wareneingang/Überladebrücke (18 m²) die Baugrenzenlinie überragt.

12. Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und 16c BauGB)
12.3 Die Oberkante Rohfußboden ist mindestens 0,25 m über dem, dem Bauquartier zugewiesenen, Höhenbezugspunkt zu errichten…
Wir bitten um Zulassung einer Ausnahme für Neubauten in Verbindung zu Bestandsgebäuden. Aktuell ist die Höhe des Bezugspunktes nicht bekannt und die Oberkante Rohfußboden prozessbedingt durch den Bestand vorgegeben. Das an das Gebäude angrenzende Gelände liegt deutlich tiefer, ein Wassereintritt bei einem möglichen Starkregenereignis wird so vermieden.

2.2 Abwägung:
Zu I)
Nr. 5
Die Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafostation wird in das nördlich angrenzende Grundstück verschoben.

Nr.8 
Dem Wunsch kann aus Sicht der Gemeinde entsprochen werden, indem die Bäume auf dem Baugrundstück entlang der Straße festgesetzt werden.

Zu II)
Nr. 2.2
Aus Sicht der Gemeinde kann der Höhenbezugspunkt auf dem Grundstück mit +/- 0.00 = 509,20 m ü. NHN festgesetzt werden.

Nr. 5.7
Zur Anbringung von Nisthilfen und Fledermaus-Sommerquartieren am Gebäude wurde die Untere Naturschutzbehörde um Stellungnahme gebeten. Folgende Rückmeldung hat die Gemeinde hierzu erhalten:

„Vogelnistkästen können insbesondere im Bereich der Warenannahme zu Problemen bzw. zu einem erhöhtem Schädlingsmonitoring führen. Fledermäuse (und natürlich auch Vögel) fressen wiederum Insekten und setzen sich nicht wie Vögel auf die Dächer, sondern jagen in der Luft.  Fledermauskot verschmutzt in der Regel auch keine Wände im Gegensatz zu Vogelkot. Die Firma hätte entsprechend die Wahl welche der Nisthilfen/Fledermauskästen sie anbringen möchte. Es könnte jedoch sein, dass die Firma einen erhöhten Rechtfertigungsaufwand im Falle von Zertifizierungen hat.

Bei der Festsetzung der Nisthilfen/Fledermauskästen handelt es sich um keine artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, daher ist dies als Minimierungsmaßnahme im Sinne des Eingriffs in Natur und Landschaft zu verstehen. 

Zusammenfassend kann ich Ihnen mitteilen, dass ich die Bedenken eines erhöhten Schädlingsaufkommens nicht gänzlich teile, da aus umliegenden Bereichen ebenso Insekten oder Vögel anfliegen können. Die Fledermauskästen sollten an geeigneten Plätzen keinen Schaden anrichten. Ich kann jedoch nachvollziehen, dass die Firma möglichen Konflikten bei Überwachungen bereits im Vorfeld entgegenwirken möchte. 

Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre die Umsetzung der angeführten Festsetzung im Rahmen der Minimierung wünschenswert, ist allerdings nicht zwingend. Die Abwägung über eine Befreiung/Ausnahme zu den Festsetzungen obliegt jedoch nicht der uNB.“

Nr. 6
In Nr. 7.7 der Begründung zum Bebauungsplan heißt es: 
„Werbeanlagen sollen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Daher wurden Festsetzungen zur Lage, Beschaffenheit und Größe getroffen…. Die Wahrnehmung der Werbeanlagen soll sich auf die Perspektive von Fußgängern oder Fahrzeugen beziehen, die sich im Gewerbegebiet bewegen. Großflächige, hoch angebrachte auf die Wahrnehmbarkeit des in unverminderter Geschwindigkeit und großer Distanz vorbeifahrenden Autofahrers ausgerichtete Werbeanlagen sind unter diesen Voraussetzungen nicht notwendig“. Außerdem ist in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 6.4 bereits geregelt, dass Leuchtwerbung in konstanter Lichtgebung zulässig ist. Die beleuchtete Werbeanlage darf nur nicht in die freie Landschaft wirken. Die Gemeinde sieht keine Veranlassung, die Festsetzung zu ändern.

Nr. 10.2
Die Gemeinde sieht es als städtebaulich vertretbar an, hierfür eine Ausnahmeregelung gem. § 23 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 BauNVO festzusetzen.

Nr. 12.3
Die Gemeinde sieht es als vertretbar an, das Grundstück Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening von dieser Festsetzung auszunehmen.

2.3 Beschluss:
Zu den Anregungen wird wie folgt abgestimmt:
Der Einwendung zur Verschiebung der Trafostation wird entsprochen. In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer sowie Bayernwerk wird die Trafostation Richtung Norden verschoben. Der Grundstückseigentümer des nördlichen Grundstücks hat hierzu seine schriftliche Zustimmung erteilt. Außerdem wurde bereits im Erschließungsvertrag hierzu eine Regelung aufgenommen. Sollte aufgrund dieser Verschiebung der Bauraum des nördlichen GE 3 verändert werden müssen, ist dies ebenfalls durchzuführen.

Der neue Standort der Trafostation ist in der beigefügten Planskizze vom 07.02.2025 dargestellt und wird wie gekennzeichnet genehmigt.

10 dafür: 0 dagegen

Der Einwendung zur Anordnung der auf dem Baugrundstück zu pflanzenden Bäume wird entsprochen. Die Bäume werden entlang des Straßenraumes festgesetzt und im nördlichen und südlichen Grundstücksbereich gelöscht.

Die neuen Standorte der Bäume entlang des Straßenraumes sind in der beigefügten Planskizze vom 07.02.2025 dargestellt und werden wie gekennzeichnet genehmigt.

10 dafür: 0 dagegen

Der Höhenbezugspunkt für das Grundstück Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening wird entsprechend der Einwendung auf +/- 0.00 = 509,20 m ü. NHN festgesetzt.

10 dafür: 0 dagegen

Der Einwendung zur Installierung von Nisthilfen oder Fledermaus-Sommerquartieren wird entsprochen. Unter den textlichen Festsetzungen unter der Nr. 5.7 wird folgender Satz ergänzt:
„Diese Festsetzung gilt nicht für Lebensmittelbetriebe.“

9 dafür: 1 dagegen

Der Einwendung zu den Werbeanlagen wird entsprochen. Die textliche Festsetzung Nr. 6.2 wird dahingehend angepasst, dass die lotrecht gemessene Seitenlänge von 2,0 m auf 3,0 m geändert wird.

10 dafür: 0 dagegen


Der Errichtung von Anbauten außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche wird entsprochen. Bei den textlichen Festsetzungen wird folgende neue Nr. 3 „Überbaubare Grundstücksfläche“ nach der Ziffer 2.3 eingefügt:
„Eine Überschreitung der straßenseitigen Baugrenzen für Eingangsbereiche kann bis zu einer Fläche von 20 m² zugelassen werden.“
Die bisherige Nr. 3 sowie alle folgenden Festsetzungen erhalten eine entsprechend fortlaufende Nummerierung.

10 dafür: 0 dagegen

Der Einwendung zur textlichen Festsetzung Nr. 12.3 wird entsprochen. Diese Nummer wird wie folgt geändert:
„„Die Oberkante Rohfußboden ist mindestens 0,25 m über dem, dem Bauquartier zugewiesenen Höhenbezugspunkt zu errichten. Dies gilt nicht für das Grundstück Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening.

Die Gebäude sind bis zu diesem Maß wasserdicht zu errichten. Dies gilt auch für Tiefgaragenzufahrten, Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, etc.“

10 dafür: 0 dagegen


3. Landratsamt Ebersberg – Untere Immissionsschutzbehörde
3.1 Einwendung / Anregung vom 17.12.2024
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung: 

Sachverhalt 
  • Der Bebauungsplan befindet sich auf den Flurnummern 2353 und 2353/8 der Gemarkung Pliening 
  • Gewerbegebiete GE1 bis GE3 mit LEK = Tag 60 dB(A)/m² und LEK = Nacht 45 dB(A)/m² der nördliche Bereich des GE3, (durch Linie abgetrennt) ist nicht kontingentiert. Die Forderung des Gutachtens, einen Bereich welcher nicht kontingentiert ist, zu schaffen, wurde somit im GE3 umgesetzt. 
  • Zum Bebauungsplan liegt die aktuell gültige schalltechnische Untersuchung 1946-2019 / V01b vom 24.11.2019 der C.Hentschel Consult Ing.-GmbH, Oberer Graben 3a, 85354 Freising vor. 


Beurteilung 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
  • Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich auswirken könnten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 
  • Keine weiteren Einwendungen 
  • Im Norden in einer Entfernung von ca. 2,8 km zu dem geplanten Vorhaben ist ein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten. 

3.2 Beschluss:
Die Informationen zum entfernten Betriebsbereich im Norden des Vorhabens, werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

4. Landratsamt Ebersberg - Staatliches Abfallrecht / Altlasten
4.1 Einwendung / Anregung vom 07.01.2025
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die relevanten Fl-Nrn. 1828/7 (Teilfläche), 2362 (Teilfläche), 2353 und 2353/8 in der Gemarkung Pliening sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Bei Hinweisen auf schädliche Bodenverunreinigungen sind das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiet 44 – Fachbereich Bodenschutz und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Sachgebiet Altlasten unverzüglich zu informieren.

4.2 Beschluss:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind diesbezüglich im Bebauungsplan nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

5. Landratsamt Ebersberg - Untere Naturschutzbehörde
5.1 Einwendung / Anregung vom 16.01.2025
Wir bedanken uns für die Beteiligung. Zu der vorgelegten Planung nehmen wir aus der Sicht des Naturschutzes wie folgt Stellung: 

1. Sachverhalt 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Erweiterung des Gewerbegebietes auf den Grundstücken Fl.-Nrn 2353, 1828/7 (TF) und 2362 (TF), Gemarkung Pliening. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,97 ha mit einer GRZ von max. 0,6 (Überschreitung bis max. 0,8 möglich) und einer maximal zulässigen Höhe 15m OK. 
Das Plangebiet wird im aktuellen FNP (14. Änderung von 2019) als gewerbliche Bauflächen dargestellt mit einer östlich anschließenden Grünfläche als Trenngrün. 

2. Beurteilung aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht 

    1. a. Schutzgebiete 

Eine Betroffenheit von Schutzgebieten liegt durch die Planung nicht vor. 

    1. b. Eingriff in Natur und Landschaft 

Die Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes nach dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (2003). Es besteht ein Ausgleichsbedarf von 1,815 ha. Mit der Eingriffsbilanzierung besteht Einverständnis. Es ist jedoch anzumerken, dass die Ausgleichsflächen und artenschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht als Vermeidungsmaßnahme zur Reduktion des Kompensationsfaktors herangezogen werden können. 

Der Ausgleichsbedarf wird wie folgt erbracht: 
  • 0,77 ha auf der Fl.Nr. 2353, Gemarkung Pliening 
  • 1,045 ha auf der Fl.Nr. 2041/1 (TF), Gemarkung Pliening 

Die interne Ausgleichsfläche auf der Fl.Nr. 2353, die gleichzeitig als Trenngrün fungiert, soll gleichzeitig als Versickerungsfläche für Oberflächenwasser (Festsetzung 12.1) dienen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei primär um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche handelt und die Zielbestimmung dieser zu erfüllen ist. Die Versickerung von örtlich anfallendem Regenwasser darf nicht zu Beeinträchtigung oder gar Verschlechterung der Ausgleichsfläche führen. 

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Einzäunung, der Zaun innenliegend zwischen Gehölzpflanzung und Baufelder liegen soll um eine optimale Eingrünung zu gewährleisten. 

Mit der extern gelegenen Ausgleichsfläche besteht Einverständnis. Das Maßnahmenkonzept wurde in enger Abstimmung mit der uNB erarbeitet. 

Anpassungen der Pflege der Ausgleichs- und CEF-Flächen, insbesondere bei Nicht-Erreichen des Entwicklungszieles bzw. der Wirksamkeit sind in enger Abstimmung mit der uNB vorzunehmen. 

Die Ausgleichsflächen sind solange zu pflegen, bis das Entwicklungsziel erreicht ist; max. jedoch 25 Jahre nach Abnahme der Fertigstellung. Die Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen müssen auch über diesen Zeitraum zur Verfügung stehen, wenn der Eingriff weiterhin besteht (wovon in der Regel auszugehen ist). 

Es wird darum gebeten der unteren Naturschutzbehörde die Grundbucheintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit Reallast (Festsetzung 15.3) zugunsten der Gemeinde Pliening und des Freistaates Bayerns vor Baubeginn vorzulegen. 

    1. c. Artenschutz 

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§44 abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) sind bereits auf Ebene des Bauleitplanverfahrens ausreichend zu bewältigen, damit sich bei der Verwirklichung keine unüberwindbaren Hindernisse ergeben. Nach aktuellem Plan-Stand sind geeignete CEF- und Vermeidungsmaßnahmen realisierbar, so dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden. 

Die CEF-Maßnahmen müssen vor Eingriffsbeginn, insbesondere vor etwaigen Oberbodenarbeiten wirksam sein, so dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Mit einem Eigentümer der Grundstücke des BPlan-Umgriffs wurde, aufgrund von notwendigen Oberbodenarbeiten im Winter 2024/2025, vereinbart, dass die CEF-Maßnahme zum Anfang März 2025 (witterungsbedingt spätestens 15.03.) fachgerecht hergestellt und angesät wird, damit die Wirksamkeit zur Brutzeit der Feldlerche gegeben ist. Der Eigentümer wurde darauf hingewiesen, dass er, solange der BPlan keine planreife hat, auf eigenes Risiko handelt. 

Anpassungen der Pflege der Ausgleichs- und CEF-Flächen, insbesondere bei Nicht-Erreichen des Entwicklungszieles bzw. der Wirksamkeit sind in enger Abstimmung mit der uNB vorzunehmen. Eine zeitliche Beschränkung für die Dauer der Pflege von CEF-Maßnahmenflächen ist nicht vorgesehen, diese sind dauerhaft im Sinne des Artenschutzes zu pflegen (mindestens jedoch für die Dauer des Eingriffes). 

Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen aus dem saP-Gutachten sind in den in Hinweisen 6.2 aufgeführt. Der Hinweis (Spiegelstrich 3) zu vogelgefährdenden Glasflächen und Fassaden widerspricht der Festsetzung 5.6, da hier verspiegelte oder reflektierende Fassaden ausnahmsweise zugelassen sind. Es ist klarzustellen, dass bei der Verwendung von spiegelnden und transparenten Fassaden-Elementen anerkannte Vermeidungsmaßnahmen für den Vogelschlag umzusetzen sind. Weiterhin sollte der Hinweis in die Festsetzungen übernommen werden, da es sich um eine artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme handelt und diese festzulegen ist. 


    1. d. Monitoring für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung 

Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB. 

Das Monitoringkonzept ist im Umweltbericht Punkt 7 (S. 21) dargelegt. Hiermit besteht seitens der uNB Einverständnis. Es wird darum gebeten die Ergebnisse der uNB regelmäßig mitzuteilen. 

Unter dem Hinweis 6.2 ist aufgeführt, dass der Erfolg der Maßnahmen durch eine Bestätigung eines Landschaftsarchitekten gegenüber der uNB nachzuweisen ist. Aus Sicht der uNB ist es nicht zwingend notwendig den Nachweis der Herstellung der externen Ausgleichs- und CEF-Flächen durch einen Landschaftsarchitekten zu erbringen, dies kann auch durch den Landwirt/Eigentümer erfolgen. Es obliegt jedoch der Gemeinde im Rahmen des Monitoringkonzeptes die Abnahme der (externen) Ausgleichs- und CEF-Flächen durch einen Landschaftsarchitekten vornehmen zu lassen. Es wird darum gebeten bei Verwendung von gebietsheimischem Saat-/Pflanzgut entsprechende Nachweise (Lieferscheine) vorzulegen. 

    1. e. Grünordnung 

Es wird um die Überarbeitung folgender Festsetzungen gebeten: 

• Festsetzung 5.7.: Es wird darum gebeten in der Festsetzung zu ergänzen, dass die Nisthilfen/Fledermauskästen fachgerecht anzubringen sind. Bei einer nicht fachgerechten Anbringung ist der Nutzen der Maßnahme deutlich verringert. Hierbei wird auf die Unterstützung des LBVs und dessen den Bauherrenratgeber (s. Anhang) verwiesen. 

• Festsetzung 7: Bei der Einfriedung ist eine Bodenfreiheit von mind. 15 cm zu gewährleisten um ein Passieren für Kleintiere zu ermöglichen (S. Umweltbericht Punkt 4 S. 16). 

• Festsetzungen 13.4 und 15.2: Der Baumanteil sollte mindestens 10% betragen. 

Ferner wird darum gebeten realistische Kronendurchmesser im Plan einzutragen und die Bäume mit mindestens 10 m Kronendurchmesser darzustellen, um bereits in der Bauleitplanung mögliche Standortprobleme zu erkennen und zu vermeiden. Die vorgeschlagenen Straßenbäume haben beispielweise einen Kronendurchmesser von 10-20 m.

5.2 Abwägung:
Zu II. Ziffer 5.7 
In der Festsetzung wird das Wort „fachgerecht“ entsprechend ergänzt.

Zu II. Ziffer 7 
Die Festsetzung wird wie folgt ergänzt: Alle Einfriedungen sind mit mindestens 15 cm Bodenfreiheit auszuführen.

Zu II. Ziffer 13.4 u. 15.2
Eine Erhöhung des Baumanteils auf 10% wird als sinnvoll erachtet, da sich so die Wirkung der Eingrünung verbessert. Zudem wird das Mikroklima vor Ort verbessert, da Baumkronen aufgrund ihrer Größe wesentlich mehr CO2 binden und Sauerstoff produzieren können als Sträucher.
Die Festsetzungen werden deshalb wie von der UNB gewünscht, angepasst.

Die Kronen der Bäume sind derzeit als Symbol mit 7,5 m Durchmesser dargestellt. Normalerweise erfolgt die Baumdarstellung mit ca. 2/3 der Endgröße – somit würden die Bäume am Ende 11 m Kronendurchmesser aufweisen.
Unter Festsetzung 13.6 sind für die Verkehrsflächen „Großbäume als Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 20 - 25 cm, Kronenansatz mindestens 2,5 m, gerade Stammverlängerung, Seitenäste deutlich untergeordnet“ festgesetzt.
Das Wort Großbäume bezieht sich hier nicht auf die Art, sondern rein auf die Pflanzgröße. Um spätere Konflikte hinsichtlich zu geringen Abstands der Bäume untereinander sowie hinsichtlich des erforderlichen Lichtraumprofils zu vermeiden, schlagen wir vor, in der Ausführung eine Baumart der 2. Wuchsordnung wie unter Hinweis 7.2 zu verwenden. Diese weisen beide im ausgewachsenen Zustand einen Kronendurchmesser zwischen 10 und 15 m auf, was in etwa zu o.g. Maßen passt. Eine Anpassung der Planzeichnung wird als nicht erforderlich gesehen. 

5.3 Beschluss:
Die Ausführungen zu den erforderlichen Ausgleichsflächen wird zur Kenntnis genommen. Die Herstellung und Sicherung der Flächen wurde bereits in einem Erschließungsvertrag geregelt.

Weitere Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen


Der Einwendung zu den Vermeidungsmaßen in Bezug auf Glasflächen wird entsprochen. Die textliche Festsetzung Nr. 5.6 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Sollte eine Ausnahme erteilt werden, sind aufgrund des Artenschutzes zur Vermeidung von Vogelschlag Glasflächen so zu gestalten oder durch Materialwahl (z.B. Vogelschutzglas), Strukturierung, Beschichtung zu behandeln, dass diese von Vögeln wahrgenommen werden können und Spiegelungen unterbleiben.“

10 dafür: 0 dagegen

Den Einwendungen zum Punkt „Montioring“ wird entsprochen. Unter den textlichen Hinweisen unter der Nr. 6.2 wird der Absatz nach den aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen wie folgt angepasst:
„Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes durch dingliche Sicherung. Bei Verwendung von gebietsheimischem Saat-/Pflanzgut sind entsprechende Nachweise (Lieferscheine) der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg vorzulegen. Der Erfolg der Maßnahmen ist gegenüber der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg, von einer dieser Behörde anerkannten, fachkundigen Person, aktenkundig nachzuweisen.“

10 dafür: 0 dagegen

Die Nr. 5.7 der textlichen Festsetzungen wird wie folgt geändert. Vor den Wörtern „zu installieren“ ist das Wort „fachgerecht“ zu ergänzen.

10 dafür: 0 dagegen

Die Nr. 7 der textlichen Festsetzungen wird um folgenden Satz ergänzt:
„Bei der Einfriedung ist eine Bodenfreiheit von mind. 15 cm zu gewährleisten um ein Passieren für Kleintiere zu ermöglichen.“

10 dafür: 0 dagegen

Der Einwendung zum Baumanteil wird entsprochen. Die textlichen Festsetzungen unter Nr. 13.4 und 15.2 werden angepasst. Der Baumanteil wird von 5% auf 10% erhöht.

10 dafür: 0 dagegen


Die Bäume wurden wie üblich mit ca. 2/3 der Endgröße dargestellt. Eine Änderung der Planzeichnung wird nicht als erforderlich gesehen.

10 dafür: 0 dagegen

6. Landratsamt Ebersberg – Straßenverkehrsbehörde
6.1 Einwendung / Anregung vom 12.12.2024
In der Anlage erhalten sie einen Einwand und einen Hinweis der unteren Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte um Berücksichtigung im oben bezeichneten Verfahren. 

Die Anlage wird um folgende Stellungnahme / Begründung erweitert:

Einwand:
Der Begründung zum Bebauungsplan konnten wir Folgendes entnehmen:

















„Um Besuchern der Gemeinde Pliening die Möglichkeit zu geben, sich am Ortseingang mit Hilfe einer Informationstafel im Gemeindegebiet zu orientieren, wird eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Aufstellfläche Informationstafel“ festgesetzt.“

Hier wird der außerörtliche Verkehrsteilnehmer der St 2082 Kirchheimer Straße angesprochen. 

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

Einrichtungen, die Verkehrszeichen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig (vgl. § 33 Abs. 2 StVO).

Werbung außerhalb von geschlossenen Ortschaften stellt etwas Ungewohntes dar; der Kraftfahrer gelangt in eine Verkehrssituation, die vom üblichen Erscheinungsbild abweicht (VG Augsburg, U.v. 27.11.2012 – Au 3 K 12.1033 – BeckRS 2013, 47481). Verbunden mit den höheren Geschwindigkeiten kann dies ein erhöhtes Unfallrisiko begründen (vgl. BayVGH v. 4.6.1974 – BayVBl 1975, 79; Rebler, BayVBl 2003, 233). 
Die straßenrechtliche Relevanz werbender Einrichtungen geht über den Begriff „Propaganda“ hinaus und betrifft jede Art der Darstellung in bildhafter oder textlicher Weise – ohne Rücksicht auf den Inhalt (vgl. Zeitler/Wiget, BayStrWG, Art. 23 Rn. 28).

Mögliche Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse für die in § 33 Abs. 1 StVO geregelten Verbote sind in § 46 Abs. 1 Nummer 10 StVO aufgeführt. Nach der ersten Einschätzung halten wir hier eine Ausnahmegenehmigung für nicht möglich. Ob eine Ausnahmegenehmigung tatsächlich in Frage kommt, wäre nach Fertigstellung des Gewerbegebietes vor Ort durch das Staatliche Bauamt Rosenheim, die Polizeiinspektion Poing und die untere Straßenverkehrsbehörde zu prüfen. 

Wir empfehlen daher den Standort der Infotafel auf die neue Erschließungsstraße im innerörtlichen Bereich zu versetzten. 
Auf der St 2082 könnte grundsätzlich ein offizielles Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Gewerbegebiet“ angebracht werden, sobald das Gewerbegebiet fertiggestellt wurde. 

Hinweis:
Aus dem Umweltbericht geht hervor:

„Mit einer Verlegung des Ortsschilds an der Westseite des Geltungsbereichs und der damit verbundenen Geschwindigkeitsreduzierung, könnte zudem erreicht werden, dass Tag und Nacht zumindest der Immissionsgrenzwert (IGW) der 16. BImSchV (maßgebliche Beurteilungsvorschrift für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen) eingehalten werden.“

Über die Frage, ob eine Versetzung des Ortsschildes an der St 2082 möglich ist, gibt uns die VwV-StVO zur § 42 zum Zeichen 310 und 311 Ortstafel Aufschluss: Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden. 

Nach der ersten Einschätzung ist dies hier nicht der Fall. Die neu auszuweisenden Grundstücke im Gewerbegebiet Landsham V werden von der neuen Erschließungsstraße aus erschlossen und nicht von der St 2082. 

Wir bitten um Beachtung.

6.2 Beschluss:
Dem Einwand zur Infotafel wird entsprochen. Die Infotafel wird auf die neue Erschließungsstraße im innerörtlichen Bereich versetzt. Hierzu werden die Planzeichnung und die Begründung zum Bebauungsplan angepasst.

10 dafür: 0 dagegen

Die Anmerkungen zum Ortsschild werden zur Kenntnis genommen. Ergänzungen im Bebauungsplan sind damit nicht verbunden. 

10 dafür: 0 dagegen


7. Landratsamt Ebersberg – Kreisbrandinspektion
7.1 Einwendung / Anregung vom 13.12.2024
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf. 
Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten. 

Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.

1. Rettungswege 
Die örtliche Feuerwehr Landsham der Gemeinde Pliening verfügt über kein Hubrettungsfahrzeug. Für ein Geschoss, bei welchen der zweite Rettungsweg über Rettungsgerät der Feuerwehr führen soll, darf darum die Brüstung einer zum Anleitern bestimmten Stelle nicht höher als 8 m über der Geländeoberfläche liegen (Gebäudehöhe max. 7 m nach BayBO). 

Kann dies nicht sichergestellt werden, muss ein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden sein. 

Siehe hierzu Art. 31 (3) BayBO: 
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. 

2. Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr 
Es sind entsprechend BayBO Art. 5 die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück herzustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind. 

Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO Feuerwehrzufahrten/ - durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen. 

Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden. 

3. Löschwasserversorgung, Objektschutz 
  1. Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches). 
  2. Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“) muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete Löschwasserentnahmestelle erreichbar sein. 
  3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten. 
  4. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen. 
  5. Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. 

4. Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist) 
Örtlich ist die FFW Landsham zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer Entfernung von ca. 1,4 km. 

Folglich kann davon ausgegangen, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.

7.2 Beschluss:
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Im Plangebiet ist eine zusätzliche öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, die entsprechend der Richtlinien für den Ausbau von Straßen hergestellt werden wird. Insoweit betreffen die Anregungen 

  • zur Linienführung und Tragfähigkeit der öffentlichen Verkehrsflächen und 
  • zur Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen im öffentlichen Bereich

die Bauausführung der Straße. Die Aussagen zur Herstellung erforderlicher Rettungswege bzw. notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen auf privatem Grund betreffen die Bauausführung des Gebäudes. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

Die Regelungen im Art. 5 BayBO in Bezug auf die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück betreffen die Bauausführung.

Änderungen oder Ergänzungen sind im Bebauungsplan diesbezüglich nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

Die Anmerkungen zur Feuerwehrbedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen. Ergänzungen im Bebauungsplan sind damit nicht verbunden.

10 dafür: 0 dagegen


8. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
8.1 Einwendung / Anregung vom 11.12.2024
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab. 

Planung 
Die Gemeinde Pliening beabsichtigt die Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO. Ziel der Planung sind Bauflächen für kleinere und größere Betriebe unterschiedlicher Größe zu schaffen. Das Plangebiet (Größe ca. 4,97 ha) befindet sich im Westen der Gemeinde Pliening an der Kirchheimer Straße (St 2082) in Landsham sowie an der Gemeindegrenze zu Kirchheim auf den Flurstücken Nr. 2353, 1828/7 TF und 2362 TF (Gemarkung Pliening). Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde sind die Flächen bereits als gewerbliche Bauflächen dargestellt. 

landesplanerische Bewertung und Ergebnis 
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung. 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung in Gewerbe - und Mischgebieten die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen durch geeignete Festsetzungen auszuschließen ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1). Laut den Festsetzungen im o.g. Bebauungsplan sind Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche nicht zugelassen. Aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde erscheint es jedoch zweifelhaft, dass die entsprechende Passage in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplanentwurfes diesen Anforderungen entspricht. Wir empfehlen die Formulierung anzupassen; zu den baurechtlichen Anforderungen verweisen wir an die zuständigen Bauaufsichtsbehörden.

8.2 Beschluss:
Der Einwendung wird entsprochen. Der erste Spiegelstrich „Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche“ der textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 wird gelöscht. Die bestehende Nr. 1.2 wird in die Nr. 1.2.2 geändert. Außerdem wird folgende neue Nr. 1.2.1 mit folgendem Inhalt eingefügt:
„Im Gewerbegebiet sind nicht großflächige Handelsbetriebe nur bis maximal 400 m² Verkaufsfläche je Betrieb, die nicht an den Endverbraucher verkaufen, zulässig.“

10 dafür: 0 dagegen

Es wird außerdem unter den textlichen Festsetzungen folgende neue Nr. 1.3 eingefügt:
„Im Gewerbegebiet sind ausnahmsweise zulässig: 
- nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bis maximal 400 m² Verkaufsfläche je Betrieb, die an den Endverbraucher verkaufen.“

10 dafür: 0 dagegen

Die Nr. 7.1 der Begründung ist auch anzupassen. Hierzu wird der 3. Absatz wie folgt geändert:
„Nicht großflächige Handelsbetriebe nur bis maximal 400 m² Verkaufsfläche je Betrieb, die nicht an den Endverbraucher verkaufen sind zulässig. Eigenständige Lagerplätze für Schrott, Heizmaterial, Abfälle oder Autowracks sowie selbstständige Kfz-Abstellplätze mit mehr als 1.000 m² Fläche sind nicht zugelassen, da sie geprägt durch eine heterogene Außenwirkung und der zu hohen Flächeninanspruchnahme insbesondere aus stadtgestalterischen Gründen dem angestrebten städtebaulichen Ziel nicht entsprechen.“

10 dafür: 0 dagegen


In der Begründung unter der Nr. 7.1 ist folgender neuer Absatz einzufügen:
„Im Gewerbegebiet sind nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bis maximal 400 m² Verkaufsfläche je Betrieb, die an den Endverbraucher verkaufen, ausnahmsweise zulässig.“

10 dafür: 0 dagegen

9. Staatliches Bauamt Rosenheim
9.1 Einwendung / Anregung vom 21.01.2025
Nach interner Rücksprache mit Herrn Drachenberg, stimmen wir der Einmündung zu und verweisen auf unsere E-Mail vom 29.04.2024 und 17.12.2018.

„Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Vereinbarung zur Erschließung des o.g. Gewerbegebiets. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

  • Zunächst hätten wir vollständigkeitshalber gern nachgefragt, welche Gründe damals dagegensprachen, das Gewerbegebiet Landsham V über die Gewerbestraße zu erschließen. Hier wäre eine Linksabbiegespur bereits vorhanden.
  • Gem. unserer Stellungnahme vom 17.12.2018 soll „die Erschließung über die neue Zufahrt zur St 2082 erfolgen. Weitere unmittelbare Zufahrten zur St 2082 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Das neue Gewerbegebiet ist mit einer Linksabbiegespur und einer Rechtsabbiegespur (LAS/RAS) (Planung nach RAL, aktuell Stand 2012) an die St 2082 anzuschließen. Dazu ist ein Straßenplan zu erstellen, der dann Anlage zu einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Pliening und der Straßenbauverwaltung wird. Die Mehrkosten der zusätzlichen Unterhaltungsfläche sind abzulösen.“
  • Üblicherweise wird der Vereinbarungsentwurf mit Vorliegen einer Straßenplanung erstellt, die uns noch nicht vorgelegt wurde. Diese Unterlagen werden dann zum Bestandteil der Vereinbarung. Die St 2082 ist mit DTV von 9945 Kfz/24h (davon 502 Schwerverkehrsanteil (> 3,5 to) Kfz/24h 502) überdurchschnittlich belastet. Bei einer ggf. späteren Erweiterung des Gewerbegebiets bzw. Erhöhung der Verkehrsströme aus dem Gewerbegebiet werden wir uns die Forderung vorbehalten, die Einmündung auf Kosten der Gemeinde signalisieren zu lassen.

  • Wir bitten Sie uns, folgende Unterlagen für die Erstellung der Vereinbarung vorzulegen:
  • Verkehrsgutachten bzw. Leistungsfähigkeitsberechnung mit dem Nachweis, dass die Einmündung mit geplanter LAS/RAS (sprich ohne Signalisierung) ausreichend leistungsfähig ist.
  • Straßenplanung/Vorentwurf mit Übersichtslageplan, Lageplan, Höhenplan, Regelquerschnitt, Schleppkurvenplan, Oberbaudimensionierung mit Berechnung Belastungsklasse nach RStO 2012.
  • Sicherheitsaudit zur Entwurfsplanung mit Stellungnahme des Planers und Entscheidung (gem. RSAS - Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen 2019), Seit 2019 besteht eine Auditpflicht bei Neubau-, Umbau- und Ausbaumaßnahmen unabhängig vom Maßnahmenumfang.
  • Ablösekostenberechnung für den zukünftigen Unterhalt/Winterdienst der Mehrflächen durch StBA Rosenheim (gem. Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung – ABBV)“

9.2 Beschluss:
Zum Bebauungsplan wurde bereits die 14. Flächennutzungsplanänderung rechtskräftig. In der Flächennutzungsplanänderung wurde bereits die Erschließung dargestellt. Die neue Erschließungsstraße schließt an die Staatsstraße 2082 sowie an den Gangsteig an. Im Rahmen der ersten Auslegung zur Flächennutzungsplanänderung wurde vom Staatlichen Bauamt Rosenheim folgender Einwendung zur Erschließung vorgebracht: 
„Erschließung:
Die Erschließung hat über die neue Zufahrt zur St 2082 zu erfolgen. Weitere unmittelbare Zufahrten zur St 2082 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Das neue Gewerbegebiet ist mit einer Linksabbiegespur und einer Rechtsabbiegespur (Planung nach RAL 09) an die St 2082 anzuschließen. Dazu ist ein Straßenplan zu erstellen, der dann Anlage zu einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Pliening und der Straßenbauverwaltung wird. Die Mehrkosten der zusätzlichen Unterhaltungsfläche sind abzulösen.“

Diese Einwendung wurde auch im Rahmen der ersten Auslegung des Bebauungsplanes vom Staatlichen Bauamt Rosenheim vorgebracht. Hierzu wurde damals folgendes beschlossen:

„Erschließung:
Die Grundstücke sollen über die im Bebauungsplan festgesetzte, neue Straße erschlossen werden. Die übrigen Anmerkungen betreffen die Bauausführung.

Außerdem wird der Einmündungstrichter der neuen Erschließungsstraße beidseitig aufgeweitet, um ausreichende Flächen für die geforderten Abbiegemöglichkeiten auf die St 2082 zu schaffen.

Die Begründung wird unter Ziffer 6.12 „Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten“ dahingehend ergänzt, dass die Anregungen des Staatlichen Bauamtes im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt werden.“

10 dafür: 0 dagegen

Es wurde bereits ein Erschließungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war u.a. der Entwurf der Vereinbarung, die zwischen der Gemeinde und dem Staatlichen Bauamt Rosenheim zu schließen ist. In diesem Entwurf sind die vom Staatlichen Bauamt Rosenheim geforderten Unterlagen aufgeführt. Zudem wurde auch die Kostenregelung im Erschließungsvertrag festgesetzt. Änderung oder Ergänzungen sind im Bebauungsplan nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

10. Amt für Landwirtschaft und Forsten 
10.1 Einwendung / Anregung vom 16.01.2025
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht – seitens Herrn Martin Mittermair - Stellung, da forstfachlich-waldrechtlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 

Mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham V“ wird die bisher noch größtenteils landwirtschaftlich genutzte Fläche mit der Flurnummern 2353 mit einer Gesamtgröße von knapp 4,8 ha der Gemarkung Pliening überplant. 

Es muss sichergestellt sein, dass durch die vorliegende Planung, die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von weiteren Bauflächen nicht behindert und eingeschränkt werden. 

Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. 

Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes noch weitere landwirtschaftliche Flächen. Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch zur üblichen Ruhezeit, am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. 

Außerdem sind die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB zu berücksichtigen. 

Falls Grenzbepflanzungen angrenzend zu landwirtschaftlichen Flächen geplant sind, wird empfohlen ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten, um zukünftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. 

Maßnahmen auf Ausgleichsflächen dürfen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen.

10.2 Beschluss:
Die Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist durch die bestehende Erschließungsstraße gesichert. 

10 dafür: 0 dagegen

Bezüglich der Einwirkung von landwirtschaftlichen Emissionen auf das Plangebiet werden die textlichen Hinweis um die Nr. 9 „Landwirtschaft“ wie folgt erweitert:

„Auf die möglichen Emissionen (Gerüche, Staub, Lärm) die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgehen können wird hingewiesen. Diese können auch zur üblichen Ruhezeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr), am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden.“

10 dafür: 0 dagegen

Unter der Nr. 13.4 der textlichen Festsetzungen ist bereits aufgeführt, dass die erforderlichen Grenzabstände zu den angrenzen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu beachten sind. Der dritte Satz der Festsetzung unter Nr. 13.4 wird wie folgt geändert:
„Bei Bepflanzungen sind die erforderlichen Grenzabstände (gemäß Art. 47 und Art. 48 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – AGBGB) zu Nachbargrundstücken einzuhalten.“

10 dafür: 0 dagegen

Die Ausgleichsflächen wurden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzt. Weitere Ergänzungen sind nach Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

11. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
11.1 Einwendung / Anregung vom 09.01.2025
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir bedanken uns für die Beteiligung im Rahmen des Bebauungsplans für das "Gewerbegebiet Landsham V" und die Rücksichtnahme auf die denkmalfachlichen Belange (III Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) - 1. Denkmalpflege).

Wir möchten darauf verweisen, dass sich im Bereich der Ausgleichsfläche Flst. 2041/1 Gmk. Pliening das Bodendenkmal D-1-7836-0454 „Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung sowie Siedlung der Hallstattzeit“ befindet. Die geplante Ausgleichsflächen-Nutzung als Grünland ist aus denkmalfachlicher Sicht im Gegensatz zur Intensivlandwirtschaft ausdrücklich zu begrüßen. 
Wenn möglich möchten wir Sie allerdings darum bitten, das Bodendenkmal nachrichtlich aufzunehmen und auf die Erlaubnispflicht für Bodeneingriffe nach Art. 7.1. BayDSchG auch in diesem Bereich hinzuweisen.

11.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Der Absatz 1 der textlichen Hinweise unter der Nr. 1 „Denkmalpflege“ wird wie folgt geändert:

„Der Umgriff des Bebauungsplanes liegt innerhalb des amtlich kartierten Bodendenkmals Nr. D-1-7836-0474 "Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfeldzeit sowie Siedlung der Urnenfeldzeit und der Laténezeit". Im Bereich der Ausgleichsfläche Fl.Nr. 2041/1 Gemarkung Pliening befindet sich das Bodendenkmal D-1-7836-0454 „Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung sowie Siedlung der Hallstattzeit“. Bei Überplanung von Bodendenkmälern sind folgende Bestimmungen zu beachten:“

10 dafür: 0 dagegen


12. Gemeinde Kirchheim
12.1 Einwendung / Anregung vom 17.01.2025
Unter Hinweis auf Ihre Mail vom 11.12.2024 nehmen wir im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham V“ wie folgt Stellung:

In der Begründung weisen Sie darauf hin, dass die Ausweisung von Gewerbeflächen an anderer Stelle, z. B. östlich von Landsham, zusätzliche Verkehre in den Ortsteil Landsham zieht und damit die ohnehin schon hohe Verkehrsbelastung auf der Staatsstraße 2082 verstärkt. Darüber hinaus spricht eine Reduzierung möglicher Verkehrsströme durch die bebauten Ortsteile Landsham und Pliening durch die Nähe zur Autobahn A 99 für den Standort. 

Das zu erwartende Verkehrsaufkommen durch die Gebietsausweisung und die bereits existierende Verkehrsbelastung durch Gewerbeflächen im Osten des Ortsteils wird voraussichtlich zu einer stärkeren Frequentierung der Staatsstraße 2082 sowie ggfs. der Erdinger Straße führen. Die Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz insbesondere auch im Hinblick an die Anbindung an die A99 sind durch ein Verkehrsgutachten zu untersuchen. 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Zuge des Ausbaus des Campus Kirchheim zur Verbesserung des Verkehrsflusses eine Lichtzeichenanlage am Knotenpunkt Oskar-von-Miller-Straße / Erdinger Straße errichtet werden wird.
Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München als Straßenbaulastträger liegt im Entwurf bereits vor. 

12.2 Beschluss:
Bereits im Rahmen der ersten Auslegung und dessen Abwägung wurde zur Verkehrsbelastung folgendes aufgeführt und beschlossen:

„Verkehrliche Auswirkungen des Plangebietes
Die Gemeinde Pliening geht davon aus, dass die durch das Gewerbegebiet entstehenden Zu- und Abfahrtsverkehre nicht bestimmbar sind und im bereits vorhandene üblichen Verkehr auf den angrenzenden Straßen ohne signifikante Auswirkungen sein werden.“

Außerdem wird vor Abschluss der zu schließenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde Pliening und dem staatlichen Bauamt Rosenheim, ein Verkehrsgutachten bzw. Leistungsfähigkeitsberechnung mit dem Nachweis, dass die Einmündung mit geplanter LAS/RAS (sprich ohne Signalisierung) ausreichend leistungsfähig ist, eingeholt.

10 dafür: 0 dagegen

13. gKu VE München-Ost (Wasser/Abwasser)
13.1 Einwendung / Anregung vom 18.12.2024
Für die Erschließung Trinkwasserversorgung/Schmutzwasserentsorgung, bitten wir folgendes zu beachten:

Jedes Grundstück mit eigener Flurnummer, ist an die öffentliche Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserkanalisation abzuschließen.
Bei der Planung bitte darauf zu achten, dass zu einer öffentlichen Straße hin situierte, frostfreie und absperrbare Anschlussräume vorgesehen werden. Falls nicht, erfolgt die Trinkwasserübergabe, durch einen Wasserzähler-Schacht.
Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.
Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen dürfen nicht überpflanzt und überbaut werden. Auf das Merkblatt DWA-M 162 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall wird verwiesen. Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

13.2 Beschluss:
Die Ausführungen zum Trennsystem sind bereits in den textlichen Hinweisen unter der Nr. 2.1 „Wasserver- und –entsorgung“ aufgeführt. Dass die Versorgungsleitungen nicht überbaut werden dürfen, ist bereits unter den textlichen Hinweisen unter der Nr. 3 „Versorgungsleitungen“ geregelt.

Die weiteren Ausführungen des gKu VE München-Ost betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nicht erforderlich. 

10 dafür: 0 dagegen


14. Deutsche Telekom Technik GmbH
14.1 Einwendung / Anregung vom 21.01.2025
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.  

Zum Bebauungsplan für das „Gewerbegebiet Landsham V“, westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße nehmen wir, gleichlautend wie bereits am 10.12.2018 erfolgt, wie folgt Stellung: 

Am Rande des Planungsgebiets ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. 

Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind aus der beiliegenden Kabelschutzanweisung zu entnehmen. 

Bitte beachten sie: Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. 

Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten.
Vorbehaltlich einer positiven Ausbauentscheidung machen wir darauf aufmerksam, dass die vorhandene Telekommunikationsinfrastruktur nicht ausreicht um das Plangebiet zu versorgen. Es sind zusätzliche Planungen und Baumaßnahmen erforderlich. 

Die Telekom Deutschland GmbH behält sich vor, die notwendige Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur in mehreren unabhängigen Bauabschnitten durchzuführen und ihre Versorgungsleitungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verlegen. 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen anderer Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der 

Deutschen Telekom Technik GmbH  
PTI 25 Bauherrenberatungsbüro  
Blutenburgstr.1 
80636 München  

so früh wie möglich mindestens 6 Monate vorher schriftlich angezeigt werden. 

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen. 

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. 

14.2 Beschluss:
Aussagen zu Abständen von Versorgungsleitungen finden sich bereits unter der Nr. 3 der textlichen Hinweise zum Bebauungsplan. Die übrigen vorgebrachten Anregungen betreffen die Bauausführung.

Eine fachliche Festsetzung, wie sie angeregt wurde, wird, ebenso wie weitere Ergänzungen für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür: 0 dagegen

15. Bayernwerk Netz
15.1 Einwendung / Anregung vom 14.01.2025
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

Kabel 
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. 

Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert. 

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 

Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. 

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. 

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: 
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. 
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. 

Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. 

Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich. 

Transformatorenstation(en) 
Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 44 qm (5,10m x 8,60m) uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte im eingezeichneten Bereich eingeplant werden. 

Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. 

Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. 

Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

15.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Versorgungsleitungen finden sich in den textlichen Hinweisen unter der Nr. 3. Der dritte Satz wird wie folgt geändert: 
„Es ist ein seitlicher Mindestabstand von 2,0 m, bei Stromleitungen von 2,5 m, einzuhalten.“
Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden als nicht erforderlich erachtet.

10 dafür: 0 dagegen

In der Planzeichnung wurde die Fläche mit Zweckbestimmung „Trafostation“ bereits mit 100 m² eingezeichnet (siehe Begründung Nr. 7.11). Eine Änderung ist daher nicht erforderlich. Lediglich die Begründung wird unter Punkt 7.11 „Allgemeines“ Abs. 2 Satz 2 wie folgt geändert: „Die benötigte Fläche beträgt laut Bayernwerk Netz GmbH ca. 44 m² (5,10 m x 8,60 m).

10 dafür: 0 dagegen

16. Energieagentur Ebersberg-München
16.1 Einwendung / Anregung vom 22.01.2025
Die Energieagentur Ebersberg-München bedankt sich bei Ihnen für die Beteiligung am laufenden Bauleitplanplanverfahren und gibt gern eine Einschätzung zur ausgelegten Planung ab.

Durch eine Klimarelevante Bauleitplanung kann ein wesentlicher Beitrag zu den gemeindlichen Klimazielen umgesetzt sowie zur Vorsorge beitragen werden. Entsprechend den aktuellen Umsetzungsstandards in Bezug auf Klimaschutz und Klimaanpassung, gibt die Energieagentur Ebersberg-München gern ihre Hinweise und Anregungen wie folgt:

zu I Festsetzungen durch Planzeichen:
zu 8. Flächen für Maßnahmen zum Schutz/Pflege …..
  • an dieser Stelle kann zum Schutz vor den Folgen von Hochwasser- od. Starkregenereignissen eine Muldenausbildung, z.B. flache Grabenanlage mit Zuleitungen aus den befestigten Flächen, zur Sicherstellung einer stetigen Versickerung vor Ort sowie eine Rückhaltung hergestellt werden.


zu II Festsetzungen durch Text:
zu II 5 Bauliche Gestaltung
  • anzuregen ist an dieser Stelle die Gestaltung von Gründächern mit einer Regenrückhaltefunktion des anfallenden Niederschlagswassers. Selbst in Kombination mit Photovoltaikanlagen auf den Dächern bietet sich dadurch eine erhebliche Wirkung auf das Mikroklima im Gewerbegebiet selbst.

zu II 10.2 Garagen und Nebenanlagen
  • hier könnten an dieser Stelle alle Garagen und Nebengebäude mit einem Gründach inkl. einer Regenrückhaltefunktion von mind. __x__ Litern vorgesehen werden.

Zu II 12. Wasserwirtschaft
  • zur weiteren Verwendung des örtlich anfallenden Niederschlagswassers könnten noch weitere Maßnahmen zur zeitversetzen Verwendung und Zwischenspeicherung des anfallenden Niederschlagswassers getroffen werden. Da Sie ebenso den Hinweis geben, dass der Grundwasserspiegel sehr hoch liegt und eine natürliche Versickerung u.U. nicht möglich sein könnte, wäre hierfür ein Verweis zu den Hinweisen sinnvoll. In diesen könnte dann die Verwendung von Zisternen o.ä. Zwischenspeicherungsmöglichkeiten empfohlen werden. Somit kann eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, in einem Moment stärker anfallenden Oberflächenwassers, dieses zeitversetzt und vor Ort dem Grundwasser wieder zu zuführen. Eine Integration derartiger Zwischenspeicherungsmöglichkeiten in die bereits überbauten Grundstücksflächen (Zufahrten, Stellplätze usw.) sollte gem. § 9 Abs.1 Nr. 16b ebenfalls geprüft werden.

Zu II 13. Grünordnung
  • 13.1.: wie in 12.1. festgesetzt ist zu empfehlen auch hier die betreffenden Grünflächen durch eine Muldenausbildung zu gestalten umso der Funktion des Regenrückhaltes sowie zur Vorsorge vor den Folgen der zunehmenden Starregenereignisse zu entsprechen.
  • 13.3.: da es zukünftig immer mehr auf eine dem Klimawandel entgegenwirkende Anpassung ankommt, ist zu empfehlen die verbrauchte Fläche je neu zu pflanzendem Baum herabzusetzen. Es könnten somit Bauminseln geschaffen werden welche eine Wirkung auf Mikroklima vor Ort haben werden. z.B. je 250m²/ 350m² ein Baum.
  • 13.5.: im Zuge einer notwendigen Anpassung an die Klimawandelfolgen kann hier zu mehreren und unterschiedlichen resilienten Baumarten geraten werden, welche gegen zukünftige Hitze- und Trockenheit beständig sind. Dadurch kann die Ausfallrate sowie der Gießaufwand gesenkt werden.

Mit den vorgenannten Punkten würden wie zusammenfassend eine allgemein stärkere Durchgrünung anregen und zugleich die Vorsorge für eine Anpassung an den Klimawandel empfehlen.

16.2 Stellungnahme der Landschaftsarchitektin:
Die Landschaftsarchitekten hat zu den Punkten unter II 13. Grünordnung zu Nr. 13.3 und 13.5 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Bezüglich Ihrer Frage zu den Baumarten – diese wurden in Hinweis 7.1 gemäß den Arten der potenziellen natürlichen Vegetation am Standort ausgewählt. Eine Abstimmung mit dem Kreisfachberater ist nicht erfolgt.
Für die Straßenbäume wurden jedoch unter 7.2 gesondert 2 Arten aufgeführt, die sich in der GALK-Liste finden, welche auf die neuen klimatischen Erfordernisse abgestimmt ist.

Die Festsetzung „je angefangene 500 qm Grundstücksfläche ist mindestens 1 Baum zu pflanzen“ bezieht sich auf die gesamte Grundstücksfläche – da man je Baum ca. 100 qm Kronendurchmesser rechnen muss und nicht das gesamte Grundstück mit Bäumen überstellen kann (Hauptziel ist die Ausweisung von Gewerbeflächen), wird eine Änderung der Planung diesbezüglich als nicht zielführend erachtet.“

16.3 Beschluss:
Unter der Nr. 12.1 der textlichen Festsetzung ist bereits geregelt, dass die Versickerung in der Ausgleichsfläche zulässig und über flache, naturnah ausgebildete Mulden auszuführen ist. Ergänzungen sind hierzu nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

Der Anregung zur textlichen Festsetzung Nr. 5 sowie zur Nr. 13.1 wird teilweise entsprochen. Die textlichen Hinweise unter Nr. 2.2 „Niederschlagswasser“ werden um folgenden Satz erweitert.
„Bei Gründächern wird die Ausführung mit einer Regenrückhaltefunktion und bei den unbebauten Grundstücksflächen eine Muldenausbildung für das anfallende Niederschlagswasser empfohlen.“

10 dafür: 0 dagegen

Bei den textlichen Festsetzungen unter Nr. 5.1 sind die zulässigen Dachformen nicht auf das Hauptgebäude beschränkt. Somit können auch Garagen und Nebenanlagen mit einem Gründach ausgeführt werden. Eine Beschränkung der Garagen und Nebenanlagen auf diese Dachform ist nicht gewünscht.

10 dafür: 0 dagegen

Der Anregung zur textlichen Festsetzung Nr. 12 wird entsprochen. Die textlichen Hinweise unter Nr. 2.2 „Niederschlagswasser“ werden um folgenden Satz erweitert.
„Die Verwendung von Zisternen o.ä. Zwischenspeicherungsmöglichkeiten werden aufgrund der textlichen Hinweise Nr. 2.3.1 Absatz 1 empfohlen.“

10 dafür: 0 dagegen

Die bisherige textliche Festsetzung Nr. 13.3 wird nicht verändert. Es wird keine erhöhte Baumpflanzung je angefangene Grundstücksfläche festgesetzt, da die Gemeinde die bisherige Festsetzung als ausreichend betrachtet. Dafür werden die textlichen Festsetzungen unter Nr. 13.4 und 15.2 angepasst. Der Baumanteil wird von 5% auf 10% erhöht.

10 dafür: 0 dagegen

Die in den textlichen Hinweisen unter Nr. 7.1 aufgeführten Bäume wurden gemäß den Arten der potenziellen natürlichen Vegetation am Standort ausgewählt. Die unter Nr. 7.2 aufgeführten Bäume finden sich in der GALK-Liste, welche auf die neuen klimatischen Erfordernisse abgestimmt ist. Diese Regelungen sieht die Gemeinde als ausreichend.

10 dafür: 0 dagegen

17. Verwaltung
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 2535/8 Gemarkung Pliening (südöstlicher Bauraum) soll eine Erweiterung des bereits bestehenden Betriebes auf dem Grundstück Fl.Nr. 2361 Gemarkung Pliening (östlich angrenzend an die Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening) erfolgen. Aus diesem Grund ist ein expliziter Höhenbezugspunkt für das Grundstück Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening festzusetzen, da ein höhengleicher Anschluss an den Bestand erforderlich ist.
Hierzu wird die textliche Festsetzung Nr. 2.2 um folgenden Satz ergänzt:
„Für das Grundstück Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening gilt der in der Planzeichnung dargestellte Höhenbezugspunkt auf dem Grundstück selbst. Der Höhenbezugspunkt entspricht der Fußbodenoberkante.“

10 dafür: 0 dagegen

In den textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.2 wird der Höhenbezugspunkt 3 auf das Baufenster GE 2 beschränkt. Der Passus „südliches Baufenster GE 3“ entfällt.

10 dafür: 0 dagegen

In der Planzeichnung ist der Höhenbezugspunkt für das das Grundstück Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening mit 509,20 einzuzeichnen.

10 dafür: 0 dagegen

Die textliche Festsetzung Nr. 12.3 ist wie folgt zu ändern:
„Die Oberkante Rohfußboden ist mindestens 0,25 m über dem, dem Bauquartier zugewiesenen, Höhenbezugspunkt zu errichten. Diese Festsetzung gilt nicht für das Grundstück Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening.

Die Gebäude sind bis zu diesem Maß wasserdicht zu errichten. Dies gilt auch für Tiefgaragenzufahrten, Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, etc.“

10 dafür: 0 dagegen

Die Fl.Nr. 2353/8 Gemarkung Pliening sowie die Fl.Nr. 2361 Gemarkung Pliening sind in der Planzeichnung zu ergänzen.

10 dafür: 0 dagegen

Erneuter Billigungsbeschluss:
Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham V“ mit Begründung in der Fassung vom 13.02.2025 wird erneut gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen. 

Die Frist wird gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf maximal zwei Wochen verkürzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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11. Bauleitplanung Nachbargemeinden - Aufstellung der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "südlich des Aschheimer Weges, westlich des Heimstettner Moosweges und nördlich der Staatsstraße 2082" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend 11

Beschluss

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kirchheim b. München für das Gebiet „südlich des Aschheimer Weges, westlich des Heimstettner Moosweges und nördlich der Staatsstraße 2082“ weder Bedenken noch werden Anregungen vorgebracht. Auf eine weitere Verfahrensbeteiligung wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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12. Fortschreibung des Regionalplans München; Änderung Kapitel B IV 7 Energieerzeugung mit Neufassung Teilkapitel B IV 7.2 Windenergie - Beteiligungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Vorberatend 12
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 27.03.2025 ö 15

Diskussionsverlauf

Abstimmung erfolgte ohne Frau Diefenthaler. Sie hat die Sitzung von ca. 20:41 Uhr bis ca. 20:43 Uhr verlassen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Gegen den Entwurf zur Änderung des Kapitels B IV 7 Energieerzeugung mit der Neufassung des Teilkapitels B IV 7.2 Windenergie zur entsprechenden Fortschreibung des Regionalplans München werden keine Einwendungen vorgebracht.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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13. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Kleinhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1832/2 Gemarkung Pliening, Gruber Straße 28 und 30, Landsham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend 13

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt sein Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1832/2 Gemarkung Pliening, Gruber Straße 28 und 30, Landsham,

  1. Überschreitung der Baugrenze durch das Kleinhaus Nr. 1 (siehe Anlage „Lage und Raumaufteilung Kleinhäuser“) um 6,81 m Richtung Süden (20,43 m²), nicht in Aussicht.

9 dafür: 1 dagegen

  1. Errichtung des Kleinhauses Nr. 2 (siehe Anlage „Lage und Raumaufteilung Kleinhäuser“) außerhalb des Bauraums, nicht in Aussicht.

9 dafür: 1 dagegen

  1. Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,48 durch die geplanten Kleinhäuser, nicht in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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14. Bauantrag zum Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 1141 Gemarkung Pliening, Gigging 2, Gigging

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend 14

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 1141 Gemarkung Pliening, Gigging 2, Gigging, nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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15. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend 15
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. Stand Glasfaserausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Herr Frank erkundigt sich nach dem aktuellen Stand zum Glasfaserausbau bzw. wann dieser fortgesetzt wird.

Hierzu soll eine Presseerklärung (Fortführung Ausbau in ca. drei Wochen, Kontaktdaten…) veröffentlicht werden. Der Glasfaserausbau soll dieses Jahr in der Gemeinde Pliening abgeschlossen werden.

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. Beschwerde zur erhöhten Grundsteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Herr Strehlow informiert über eine eingegangene Beschwerde eines Bürgers zur erhöhten Grundsteuer um 20 €.

Die Hebesetze der Gemeinde sind gleichgeblieben.

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. geplante Zeitfenster der Telekom für Glasfaserausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.02.2025 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Herr Uffinger wundert sich über das geplante Zeitfenster von Telekom, da er am Dienstag eine E-Mail mit einem anderen Zeitfenster erhalten hat.

Die E-Mail kann ignoriert werden. Es erscheint eine Presseerklärung hierzu.

Datenstand vom 28.02.2025 11:47 Uhr