1. Landratsamt Ebersberg – Untere Bauaufsichtsbehörde
1.1 Einwendung / Anregung vom 15.01.2025
Zu dem Bauleitplanverfahren „Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1186 Gemarkung Pliening, Ottersberg, westlich der Straße "An der Leiten"“ in der Fassung vom 07.11.2024 nehmen wir aus baufachlicher und -rechtlicher Sicht Stellung:
- Die Maßnahmen sind städtebaulich zu begründen.
- zu A2 (Baugrenze): Wir empfehlen, zu begründen, weshalb das nördliche Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze geplant wird und es daher keine Probleme mit den Abstandsflächen geben soll. (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 9 Rn. 27, 28:
Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können dazu führen, dass bauordnungsrechtliche Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Ist ein solcher Kollisionsfall nicht, wie etwa durch § 6 Abs. 5 S. 4 BauO Berlin, § 6 Abs. 11 HBO oder § 6 Abs. 8 BauO Hamb, aufgrund einer bauordnungsrechtlichen Vorrangregelung zugunsten der Festsetzungen im Bebauungsplan entschärft (vgl. Schulte BauR 2007, 1514 (1520)), ist eine entsprechende planerische Abwägung erforderlich, die in der Planbegründung zu erläutern ist (vgl. Gaentzsch in BK § 9 Rn. 20c f.; zu der mit der BauGB-Novelle 2007 geschaffenen bundesrechtlichen Möglichkeit, im Bebauungsplan vom Landesrecht abweichende Abstandsregelungen zu treffen, s. Rn. 31).)
Das nordöstliche Baufenster unterschreitet den notwendigen Brandabstand von mind. 5m. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.
- zu B1 und B2 (Geltungsbereich, Art der Nutzung): In der Planung ist nicht ersichtlich, welche Nutzung für das Bauvorhaben gewählt werden soll. Diese ist in der Satzung näher zu definieren, da dies die Grundvoraussetzung ist, um die Satzung zu erlassen. Die einbezogenen Flächen müssen durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche entsprechend geprägt sein (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
- zu B2 (Art der Nutzung). Die Art der baulichen Nutzung wäre nach §§1ff BauNVO zu definieren, sofern dies von der Gemeinde gewünscht ist.
- zu B3 (Überbaubare Grundstücksflächen): Überbaubare Grundstücksfläche zielt gemäß § 23 BauNVO auf die Baugrenzen und Baulinien ab. Beschrieben wird hier das Maß der baulichen Nutzung. Wir bitten darum, die Überschrift entsprechend anzupassen.
- Es wäre wünschenswert, wenn der Raum für die Stellplätze definiert werden würde.
- Die Plandarstellung enthält einige fehlerhafte Darstellungen. Diese sind der Anlage zu entnehmen.
- Die Begründung ist insofern zu ergänzen, wie die Planung für die städtebaulichen Ziele erforderlich ist und sich damit von der reinen Gefälligkeitsplanung abgrenzt (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Auszug aus der Anlage:
1.2 Beschluss:
Der Einwendungen, dass die Maßnahmen städtebaulich zu begründen sind sowie die Begründung um die städtebaulichen Ziele der Planung zu ergänzen ist, wird entsprochen. Die Nr. 2 „Ziel und Zweck der Planung“ wird wie folgt geändert:
„Antrag auf Erlass einer Ortsabrundungssatzung: 18.05.2023.
Städtebauliche Begründung:
Der Eigentümer reichte beim Landratsamt Ebersberg einen Vorbescheid zur Errichtung eines Ersatzbaus für ein ehemalig landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude im Norden des Grundstücks mit Erweiterung und Umnutzung in eine gewerbliche Werkstatt und Lagerfläche ein. Anschließend wurde die Gemeinde Pliening vom Landratsamt über den Eingang des Antrags informiert, mit der Bitte um Prüfung des Vorhabens und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.
Das Vorhaben wurde als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 eingestuft. Demnach können im Einzelfall sonstige Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Prüfung des Gesetzestextes ergab, dass öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) dem geplanten Vorhaben nicht entgegenstehen, da es unter anderem den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche auf dem der Ersatzbau errichtet werden sollte, als Dorfgebiet dargestellt.
Aufgrund der Kommentierung zum BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 Rn. 97) wurde bei dem geplanten Vorhaben keine Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft gesehen. Es ist bereits ein Gebäude an der vorgesehenen Stelle vorhanden, dadurch liegt bereits eine sogenannte „Vorbelastung“ vor. Auch südwestlich befindet sich bereits eine bauliche Anlage.
Die „Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung“ durch das Vorhaben war nicht zu befürchten, da das Gebäude, wie oben bereits aufgeführt, als Dorfgebiet im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Mangels Bezugsfallwirkung wäre das Entstehen/Erweitern einer Splittersiedlung wohl nicht zu befürchten (es würde nur ein einziges „Splittervorhaben“ nicht jedoch eine Splittersiedlung entstehen können oder erweitert werden).“
Die Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange wurde nicht gesehen. Die Erschließung ist über die Straße „An der Leiten“ gesichert. Aufgrund der durchgeführten Prüfung wurde die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB gesehen.
Der Vorbescheidsantrag wurde in einer Sitzung des Bau- und Umweltausschusses behandelt. Die Beurteilung des Vorhabens und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte nach Hinzuziehung einer anwaltlichen Beratung (siehe oben).
Trotz der positiven Stellungnahme der Gemeinde, wurde das Vorhaben vom Landratsamt abgelehnt. Es wurde vom Landratsamt wie folgt argumentiert: „Durch das Vorhaben soll an der betreffenden Stelle erstmals ein Gebäude entstehen, das dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient. Dass sich an der Stelle bereits ein Gebäude befand ist dem gegenüber unerheblich, weil der Bestandsschutz mit dem Abbruch verloren geht bzw. bereits verloren gegangen ist. Zwar weist der hierfür gültige Flächennutzungsplan den Grundstücksteil noch als Dorfgebiet aus. Jedoch beeinträchtigt das Vorhaben als sogenanntes „sonstiges Vorhaben“ gem. § 35 Abs. 2 BauGB den Belang der Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan führt nicht dazu, dass einem Wohnbauvorhaben der öffentliche Belang der Zersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht entgegengehalten werden könnte (OVG Münster Beschl. v. 13.1.2014 – 7 A 2417/12, Juris Rn. 7). Zusätzlich weist das Vorhaben auch noch weitere Schwierigkeiten auf – z.B. würde die nördliche Abstandsfläche des geplanten Gebäudes vollständig auf das Nachbargrundstück fallen“. Es wurde vom Landratsamt dem Eigentümer empfohlen auf die Gemeinde zuzugehen, ob diese nicht bereit wäre, für das Vorhaben durch Erlass einer Satzung Baurecht zu schaffen.
Die Gemeinde Pliening hätte die Realisierung des Bauvorhabens mittels Bauantrag als möglich erachtet. Da das Landratsamt hingegen diese Genehmigungsfähigkeit nicht anerkannt hat und zu einer Satzung geraten hat, wurde das Verfahren zum Erlass einer Einbeziehungssatzung eingeleitet.“
10 dafür: 0 dagegen
Der Einwendung zu den Abstandflächen und den Brandabstand wird dahingehend entsprochen, dass in den Hinweisen folgende neue Nr. aufgenommen wird:
„10. Abstandsflächen und Brandabstand
Die Abstandsflächen sind einzuhalten. Ist dies nicht möglich, da sie z.B. auf dem angrenzenden Grundstück liegen, ist eine Abstandsflächenübernahme erforderlich. Außerdem ist der gesetzlich erforderliche Brandabstand einzuhalten.“
10 dafür: 0 dagegen
Außerdem wird folgende Begründung unter Nr. 3 „Festsetzungen und Hinweise“ eingefügt:
„Die Abstandsflächen sind einzuhalten. Ist dies nicht möglich, da sie z.B. auf dem angrenzenden Grundstück liegen, ist eine Abstandsflächenübernahme erforderlich. Außerdem ist der gesetzlich erforderliche Brandabstand einzuhalten.“
10 dafür: 0 dagegen
Der Einwendung zur Art der Nutzung wird dahingehend entsprochen, dass in der Planzeichnung die Bauräume entsprechend gekennzeichnet werden. Der nordöstliche Bauraum wird mit einem „G“ gekennzeichnet. Der westliche Bauraum wird mit einem „W“ gekennzeichnet.
10 dafür: 0 dagegen
Unter A „Festsetzungen durch Planzeichen“ wird die Erklärung für „W – Wohnen“ und „G – Gewerbe“ mitaufgenommen.
10 dafür: 0 dagegen
In der Begründung wird unter Nr. 3 „Festsetzungen und Hinweise“ folgendes Passus eingefügt:
„Bei der umgebenden Bebauung handelt es sich um ein Dorfgebiet, dass durch Wohnen und Gewerbe geprägt ist. Diese Nutzungen werden bei der Einbeziehungssatzung fortgeführt. Damit wird die Prägung der umgebenden Bebauung durch die geplante Satzung nicht durchbrochen.“
10 dafür: 0 dagegen
Der Einwendung zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wird nicht entsprochen. Es wird hierzu aber folgender Passus unter Nr. 3 „Festsetzungen und Hinweise“ mitaufgenommen:
„Die Gemeinde sieht die Aufnahme der Bezeichnung Wohnen und Gewerbe als ausreichend. Für das Plangebiet wird keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung richtet sich nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB. Damit gilt das Einfügegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich die Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen hat. Eine Betrachtung der umgebenden Bebauung innerhalb des Ortsteils zeigt auf, dass es sich dem Gebietscharakter nach um ein dörfliches Mischgebiet mit Wohnnutzung, landwirtschaftlichen Betrieben und vereinzelter gewerblicher Nutzung handelt.“
10 dafür: 0 dagegen
Die Überschrift der Festsetzung B Nr. 3 „Überbaubare Grundstücksflächen“ wird in „Maß der baulichen Nutzung“ geändert.
10 dafür: 0 dagegen
Ein Bauraum für die Stellplätze wird nicht aufgenommen. Da es sich um eine Einbeziehungssatzung und keinen Bebauungsplan handelt, sollen nur die geringstmöglichen Festsetzungen erfolgen. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich, wie in den Festsetzungen bereits geregelt, nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung.
10 dafür: 0 dagegen
Die ungenauen Pfeile und Bemaßungen werden korrigiert.
10 dafür: 0 dagegen
Der Einwendung, dass die dargestellten Baufenster nicht der Bemaßung entsprechen, wird dahingehend entsprochen, dass folgender Satz bei der Planzeichnung eingefügt wird.
„Die Darstellung ist nicht größengetreu.“
10 dafür: 0 dagegen
2. Landratsamt Ebersberg – Untere Immissionsschutzbehörde
- Einwendung / Anregung vom 17.12.2024
Sachverhalt
- Die Einbeziehungssatzung umfasst eine 600 m² große Teilfläche der Flurnummer 1186 der Gemarkung Pliening
- Im aktuellen Satzungstext der Einbeziehungssatzung vom 07.11.2024 fehlt nach Satzungspunkt B 2. (Art der baulichen Nutzung) der komplette Text bis einschließlich Hinweispunkt C 1 (Zeichnerische Darstellung). Es geht im Text erst mit den Hinweisen ab C 2 weiter.
Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
- Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Siehe Punkt 2 im Sachverhalt. Fachlich keine weiteren Einwendungen
- Im Nordwesten in einer Entfernung von ca. 3,1 km zu dem geplanten Vorhaben ist ein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.
- Abwägung:
Die vorgebrachte Einwendung in Bezug auf den unvollständigen Satzungstext konnte noch im Verfahren, nach Rücksprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde geändert werden. Die vollständige Satzung wurde noch vor Beginn der Auslegungsfrist versandt und auf der Homepage veröffentlicht. Eine überarbeitete Stellungnahme wurde nicht eingereicht.
2.3 Beschluss:
Der Einwendung zu dem Satzungstext wurde vor der Auslegungsfrist Rechnung getragen.
10 dafür: 0 dagegen
Die Informationen zum entfernten Betriebsbereich im Nordwesten des Vorhabens, werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung in der Einbeziehungssatzung ist nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
3. Landratsamt Ebersberg – Staatliches Abfallrecht / Altlasten
3.1 Einwendung / Anregung vom 02.01.2025
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 03.11.2023, die wir Ihnen im Anhang nochmals zuleiten, eine erneute Stellungnahme erfolgt nicht.
Stellungnahme vom 03.11.2023:
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Flurnummer 1186 der Gemarkung Pliening ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.
3.2 Beschluss:
Die Anregung wird berücksichtigt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
10 dafür: 0 dagegen
4. Landratsamt Ebersberg – Kreisbrandinspektion
4.1 Einwendung / Anregung vom 13.12.2024
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf. Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten.
Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.
1. Rettungswege
Die örtliche Feuerwehr der Gemeinde Pliening hat kein Hubrettungsfahrzeug. Für ein Geschoss, bei welchen der zweite Rettungsweg über Rettungsgerät der Feuerwehr führen soll, darf darum die Brüstung einer zum Anleitern bestimmten Stelle nicht höher als 8 m über der Geländeoberfläche liegen (Gebäudehöhe max. 7 m nach BayBO).
Kann dies nicht sichergestellt werden, muss ein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden sein.
Siehe hierzu Art. 31 (3) BayBO:
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
2. Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr
Es sind entsprechend BayBO Art. 5 die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück herzustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind.
Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO Feuerwehrzufahrten/ -durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen.
Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden.
3. Löschwasserversorgung, Objektschutz
- Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches).
- Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“) muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete Löschwasserentnahme-stelle erreichbar sein.
- Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.
- Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.
- Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt.
4. Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist)
Örtlich ist die FFW Pliening zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer Entfernung von ca. 2,0 km.
Folglich kann davon ausgegangen, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.
4.2 Beschluss:
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
Im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung befindet sich keine öffentliche Verkehrsfläche. Die Aussagen zur Herstellung erforderlicher Rettungswege bzw. notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen auf privatem Grund betreffen die Bauausführung des Gebäudes. Änderungen oder Ergänzungen zur Einbeziehungssatzung sind daher nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
Die Regelungen im Art. 5 BayBO in Bezug auf die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück betreffen die Bauausführung.
Änderungen oder Ergänzungen sind in der Einbeziehungssatzung diesbezüglich nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
Die Anmerkungen zur Feuerwehrbedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen. Ergänzungen in der Einbeziehungssatzung sind damit nicht verbunden.
10 dafür: 0 dagegen
5. Amt für Landwirtschaft und Forsten
5.1 Einwendung / Anregung vom 17.12.2024
Zu dem Vorhaben liegen aus forstfachlich-waldrechtlicher sowie landwirtschaftlicher Sicht keine zusätzlichen Einwände oder Anregungen vor. Die unserer vorherigen Stellungnahme (AELF-EE-F2-4612-49-10-4 vom 29.11.2023) besitzen jedoch weiterhin Gültigkeit.
Stellungnahme vom 29.11.2023:
„Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht – seitens Herrn Lukas Scharfe - Stellung, da forstfachlich-waldrechtlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen.
Grundsätzlich gibt es für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung der Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 1186 keine Einwände. Eventuelle Immissionen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Bepflanzungen angrenzend zu landwirtschaftlichen Nutzflächen werden in Punkt 2 und Punkt 6 der Einbeziehungssatzung erwähnt. Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit landwirtschaftlichen Großmaschinen) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.“
Die o. g. Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 07.11.2024 behandelt, abgewogen und folgender Beschluss gefasst:
„Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird festgestellt, dass durch die vorliegende Planung die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht beeinträchtigt wird. Änderungen oder Ergänzungen sind daher nicht erforderlich.“
5.2 Beschluss:
An der Beschlussfassung zu der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten im Rahmen der Bau- und Umweltausschusses vom 07.11.2024 wird festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
6. gKu VE München-Ost
6.1 Einwendung / Anregung vom 17.12.2024
Keine Einwände gegen o.g. Satzungs-Entwurf i. d. F. vom 07.11.2024. Das Grundstück ist bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Weitere Erschließungsmaßnahmen wird VEMO nicht durchführen.
Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf (nach § 14 Abs. I EWS).
6.2 Beschluss:
Die Ausführungen des gKu VE München-Ost betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen in der Einbeziehungssatzung sind nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
7. Bayernwerk Netz
7.1 Einwendung / Anregung vom 07.01.2025
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Kabeplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
7.2 Beschluss:
Ausführungen zum Schutz von Versorgungsleitungen finden sich in den Hinweisen unter der Nr. 3. Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Es ist ein seitlicher Mindestabstand von 2,0 m, bei Stromleitungen von 2,5 m, einzuhalten.“
Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan werden als nicht erforderlich erachtet.
10 dafür: 0 dagegen
8. Bayernets GmbH
8.1 Hinweis vom 11.12.2024
Im Geltungsbereich Ihres o. g. Vorhabens sowie der externen Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 1410 der Gemarkung Pliening – wie in den uns übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.
Wir haben keine Einwände.
Aufgrund unserer westlich der Ausgleichsfläche verlaufenden Gastransportleitung FW02 DN700 / mit Begleitkabel bitten wir um weitere Beteiligung Verfahren. Der Schutzstreifen unserer Leitung ist 10m breit (je 5m beiderseits der Rohrachse). Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden. Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.
Zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen Pläne unserer Anlagen in diesem Bereich. Eine genaue Angabe der Lage der Leitung ist jedoch nur nach örtlicher Einweisung möglich. In unseren Plänen und Dateien ist der jetzige Stand der Leitungslage dargestellt; Änderungen oder Erweiterungen können von uns nicht automatisch nachgemeldet werden. Die Dateien werden von uns ausschließlich für Ihre jetzige o. a. Maßnahme zur Verfügung gestellt, jede andere Verwendung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
8.2 Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung in der Einbeziehungssatzung ist damit aber nicht verbunden.
10 dafür: 0 dagegen
9. Energieagentur Ebersberg-München
9.1 Einwendung / Anregung vom 14.01.2025
Durch eine Klimarelevante Bauleitplanung kann ein wesentlicher Beitrag zu den gemeindlichen Klimazielen umgesetzt sowie zur Vorsorge beitragen werden. Entsprechend den aktuellen Umsetzungsstandards in Bezug auf Klimaschutz und Klimaanpassung, gibt die Energieagentur Ebersberg-München gern ihre Hinweise und Anregungen wie folgt:
zu B Festsetzungen durch Text:
zu B 8 Grünordnung
- Sollte sich an dieser Stelle der festgesetzte Eingriffsausgleich nur auf den durch die Baufenster verursachten Eingriff beziehen, ist zu empfehlen, Festsetzungen zum Erhalt des aktuellen Bestandes außerhalb der neuen Baufenster zu treffen. Somit kann gewährleistet werden das Funktionen, welche die bestehenden Gehölzformen heute leisten, auch zukünftig geleistet werden.
zu C Hinweise:
zu C 4/5 Wasserwirtschaft/ Oberflächenwasser/ Niederschlagswasser
- An dieser Stelle könnte ebenso die Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers zur späteren Verwendung der Grünbewässerung empfohlen werden. So kann mit einer entsprechenden Empfehlung einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung (Teich, Zisterne) einer Sicherstellung des Versickerns vor Ort beigetragen werden.
- Erweiternd könnte eine Empfehlung zu Rückhaltefunktionen von neu anzulegenden Grünflächen angeführt werden um mit einer derartigen Maßnahme negativen Folgen von Starkregenereignissen entgegen zu wirken (z.B. durch Tieferlegung von neu erstellten Grünflächen od. Muldenbildung)
Wir hoffen, wir konnten Ihnen positive Anregungen für Ihre gemeindliche Planung vermitteln und würden eine entsprechende Umsetzung sehr begrüßen.
Vorgenannten Anmerkungen können ebenso zur Vereinfachung und Klarstellung der gemeindlichen Zielsetzungen sowie zur Vorsorgeerfüllung in entsprechenden Satzungen (Entwässerungssatzung, Freiflächengestaltungssatzung, Klimaanpassungssatzung) festgesetzt werden.
9.2 Beschluss:
Die textliche Festsetzung Nr. 8 in der Einbeziehungssatzung wurde nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzt. Die Gemeinde erachtet die Teilfläche von ca. 300 m² als Ausgleich für den durch die Einbeziehungssatzung verursachten Eingriff als ausreichend. Weitere Festsetzungen werden nicht aufgenommen.
10 dafür: 0 dagegen
Der Anregung zu den Hinweisen Nr. 4/5 wird entsprochen. Die Hinweise unter Nr. 4 „Wasserwirtschaft“ werden um folgende Nr. erweitert.
4.1.4
Die Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers (z.B. Teich, Zisterne) zur späteren Verwendung der Grünbewässerung wird empfohlen. Außerdem wird die Herstellung von Rückhaltefunktionen (z.B. Muldenbildung) von neu anzulegenden Grünflächen empfohlen.“
10 dafür: 0 dagegen
Billigungsbeschluss:
Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Einbeziehungssatzung "Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1186 Gemarkung Pliening, gelegen in Ottersberg, westlich der Straße "An der Leiten"" mit Begründung in der Fassung vom 10.04.2025 wird erneut gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 34 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen.
Die Frist wird gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf maximal drei Wochen verkürzt.