Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen in den Wohngebieten W 5 und W 6; Grundsatzbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 27.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.04.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der Abfrage an die Eigentümer der Wohngebäude im Wohngebiet W 5 und W 6, inwieweit die Festsetzung im Bebauungsplan zur Dachbegrünung eingehalten wurde, konnte festgestellt, dass vereinzelt Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Garagen oder Carports im Wohngebiet W 5 errichtet bzw. Anfragen zur Errichtung dieser Anlagen gestellt wurden.

Nach der Festsetzung Nr. 5.5 des Bebauungsplanes Nr. 55 Wohngebiet W 5 sind die Dächer der Garagen und Carports flach oder flach geneigt bis 5° zu erstellen und zu begrünen.
Die Festsetzung Nr. 4.7 des Bebauungsplanes Nr. 55 Wohngebiet, die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf Dächern erlaubt, bezieht sich ausschließlich auf die Baugestaltung der Wohnhäuser nicht jedoch der Garagen und Carports. Unter Punkt 4 sind ausschließlich Festsetzungen zu den Wohngebäuden und unter Punkt 5 nur die Festsetzungen für Garagen, Stellplätze und Carports geregelt.

Nicht so im Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet W 6. Hier wurde unter Punkt 4 in der Festsetzung Nr. 4.5 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf Dächer für Garagen und Carports für zulässig erklärt, deren flachliegende Module direkt auf der Dachhaut aufliegen.

Stellungnahme der Planfertigerin der Bebauungspläne für das Wohngebiet W 5 und W 6:
Die beiden Bebauungspläne sind in einem Abstand von 5 Jahren entstanden und durch Erfahrungen und einzelne Vorgaben wurden in den Bebauungsplan für W 6 Änderung in den Festsetzungen wie in der Plandarstellung vorgenommen. Damit gilt nicht automatisch das, was in W6 geregelt ist, auch so im W5 – auch wenn wir uns weitgehend um eine Vergleichbarkeit bemüht haben.

So wurde z.B. unter 4.5 im Bebauungsplan Nr. 56 …Dächer der Wohnhäuser … eingefügt., da es zum älteren Plan Nachfragen gegeben hatte.
Gemeint waren aber unter Nr. 4.7 im Bebauungsplan Nr. 55 die Dächer der Wohnhäuser.
Bei den Garagen hatten wir Kollektoren bei den Garagen im Bebauungsplan W 5 noch ganz ausgeschlossen, da in den Vorgesprächen nur von steiler aufgeständerten Kollektoren gesprochen wurde und wir eine weitergehende Verschattung der anschließenden Gärten vermeiden wollten.
Aufgrund der technischen Entwicklung waren dann bei der Bearbeitung des Bebauungsplanes Nr. 56 auch Folien im Gespräch.
Deshalb haben wir hier den 2. Absatz unter 4.5 ergänzt, auch wenn aufgrund der Verschattung durch die Wohnhäuser hier dafür kein idealer Standort ist.

Die Ergänzung fehlt im Bebauungsplan Nr. 55 und z.B. PV-Foliendächer wären rein nach Festsetzungen nicht zulässig.

Damit zu Ihrer Frage:
Im Bebauungsplan Nr. 56 sind entsprechend der Satzung Solaranlagen, nicht aufgeständert, zulässig.
Im Bebauungsplan Nr. 55 nicht. Wenn Sie eine Gleichheit möchten, müssten Sie das jeweils gesondert genehmigen.“

Im Wohngebiet W 5 gibt es vermehrt Anfragen zur Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Garagen und Carports, zum Teil auch für eine aufgeständerte Ausführung. Des Weiteren befinden sich im Wohngebiet W 5 Sonnenkollektoren. und Photovoltaikanlagen bereits auf den Dächern von Garagen und Carports.

Zur Frage der Aufständerung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen wurde die Energieagentur Ebersberg mithinzugezogen, die hierzu folgende Stellungnahme abgab:

„Es ist üblich, dass bei der Errichtung von PV-Anlagen auf Flachdächern (Dächer mit einer Neigung von 0° – 5°), die PV-Module aufgeständert werden. Meist erfolgt dies mit einem Neigungswinkel von ca. 10 – 15 °. Grundsätzlich gibt es folgende Aufständerungsvarianten:
-        Ost-West Aufständerung: Module werden „Zeltartig“ aufgestellt, Neigung meist 10 °
-        Süd-Aufständerung: Module werden in Reihen aufgestellt Neigung 10 – 15 °
Bei beiden Varianten ist es üblich, die Module waagrecht anzuordnen (Längsseite zeigt nach unten). Standardmaße von monokristallinen PV-Modulen sind derzeit ca. 1,05 x 1,75 m (ca. 370 Watt pro Modul).
Herkömmliche PV-Flachdachmontagesysteme sind dachdurchdringungsfrei. Das Montagesystem der Module wird i. d. R. mit Ballast-Steinen beschwert (das erforderliche Gewicht der Ballastierung wird mittels einer statistischen Berechnung bestimmt)“.

Vorschlag der Verwaltung
Nachdem die Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Garagen und Carports im Wohngebiet W 5 aufgrund nicht vorhandener technischer Erkenntnisse unberücksichtigt blieb, wird angeregt, die Errichtung analog zum Bebauungsplan Nr. 56 zuzulassen. Städtebaulich wäre dies vertretbar und Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Es wird empfohlen, die Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen flachliegend oder in aufgeständerter Ausführung bis 15° im Rahmen eines Antrages auf isolierten Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet W 5 zuzulassen.

Des Weiteren wird empfohlen, im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet W 6 die Module in aufgeständerter Ausführung bis 15 ° zuzulassen.

Bei Errichtung einer Solar-/Photovoltaikanlage darf die Gesamthöhe der Garagen und Carports mit Solar-/Photovoltaikanlage von 3 m nicht überschritten werden. Die Regelung zur Wandhöhe von 2,5 m der Garagen und Carports bleibt hiervon unberührt.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird ermächtigt, der Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen flachliegend oder in aufgeständerter Ausführung bis 15 ° im Rahmen eines Antrages auf isolierten Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet W 5 zuzustimmen.

Des Weiteren wird die Verwaltung ermächtigt, einer Aufständerung der Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 15 ° im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet W 6 zuzustimmen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv: Förderung regenerativer Energien

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt, der Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen flachliegend oder in aufgeständerter Ausführung bis 15 ° im Rahmen eines Antrages auf isolierten Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet W 5 zuzustimmen.

Des Weiteren wird die Verwaltung ermächtigt, einer Aufständerung der Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 15 ° im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet W 6 zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2021 12:56 Uhr