Am 01.07.2016 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag über die Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungseinheit auf dem o. g. Grundstück ein.
Das Gesamtvorhaben setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen:
? Versorgungscontainer mit den Maßen 2,43 m x 1,43 m
? Stahlgittermast mit den Grundrissmaßen 1,50 m x 1,50 m; Höhe des Mastes: 25,00 m
Das Baugrundstück entlang der Senator-Gerauer-Str. / Ecke Münchner Straße mit der Fl. Nr. 1402/0 der Gemarkung Poing befindet sich im Außenbereich, die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich deshalb nach § 35 BauGB.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing (Rechtskraft 27.06.1984) ist das Grundstück als Fläche für landwirtschaftliche Nutzung dargestellt.
Das geplante Vorhaben ist als „privilegiertes Vorhaben" für die öffentliche Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig.
Da die Voraussetzungen für die Privilegierung vorliegen, hat die Gemeinde keinen Ermessensspielraum bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Die Erforderlichkeit des geplanten Neubaus wird durch den Bauherrn damit begründet, dass der bestehende Antennenträger am Standort in der Gruber Straße 63 ersetzt werden soll.
Durch das Vorhaben soll auch weiterhin die mobile Datenübertragung (Datenübertragung per Funk, UMTS und LTE und GSM Sprachnachrichten) für jedermann im Bereich der S-Bahn-Strecke München / Simbach (Inn) und der Kreisstraße EBE 1 gesichert werden.
Die Gemeinde Poing ist zwar grundsätzlich mit der Errichtung eines Telekommunikationsmastes zur Verbesserung der Datenübertragung einverstanden, der Bauherr wird jedoch aufgefordert einen für das Ortsbild verträglicheren Standort für das Bauvorhaben zu suchen.
Die vom Betreiber zusätzlich benötigte Standortbescheinigung für die Betreibung des Mastes ist ebenfalls bereits bei der Bundesnetzagentur beantragt und wird durch den Antragsteller nachgereicht.
Die Erschließung für die Errichtung des Vorhabens ist ebenfalls gesichert.