Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 16.08.2016 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, ein.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

Das Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/3 der Gemarkung Poing befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Poing, rechtsverbindlich seit dem 27.08.1967.

Die Prüfung hinsichtlich der geplanten Lage des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück ist im vorliegenden Sachverhalt anhand des bestehenden Baulinienplanes vorzunehmen und hat folgendes ergeben:

?        Abrücken mit dem Hauptbaukörper von der östlichen Baulinie mit einer Tiefe von
ca. 1,00 m – 1,40 m

und

?        Überschreitung der westlichen Baugrenze durch den erdgeschossigen Anbau mit einer Tiefe von ca. 8,50 m – 9,00 m

Seitens der Verwaltung bestehen jedoch keine Bedenken die gegen eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die notwendigen Befreiungen bzgl. des geringfügigen Abrückens von der bestehenden Baulinie, wie auch für die Überschreitung der Baugrenzen, da die Anordnung des geplanten Neubaus dem der Bebauung auf dem Nachbargrundstück in der Römerstraße 60 entspricht.

Durch die identische Anordnung der beiden Baukörper wird auch ein harmonischer Abschluss der Gesamtbebauung entlang der Römerstraße hin zur Wittelsbacherstraße geschaffen.
Aus dem vorgelegten Antrag kann zusätzlich entnommen werden, dass die geplante Überschreitung der Baugrenze mit einer Tiefe von ca. 8,50 m - 9,00 nicht mit dem kompletten
3 -geschossigen Gesamtvorhaben erfolgen soll, sondern überwiegend mit dem erdgeschossigen Anbau.
Die vom Bauwerber gewollte Befreiung von der westlichen Baugrenze kann daher im Vergleich zu den bereits von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilten Befreiungen für das Nachbargebäude auf Grund Ihrer geringeren Dimensionen (hinsichtlich Tiefe und Geschosssigkeit) als noch städtebaulich vertretbar angesehen werden.
Zusätzlich geht von der gewollten Überschreitung im Gegensatz zu der bereits genehmigten Überschreitung für das Nachbargebäude auch keine starke städtebaulich prägende Wirkung für die Nachbarbebauung aus.

Nachdem es sich bei dem o. g. Bebauungsplan lediglich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt, beurteilt sich die übrige Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.

Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB dann zulässig, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BayVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Die bereits bestehende umliegende Bebauung im Bereich der Römerstraße weist derzeit eine
2-3-geschossige Bebauung mit Wandhöhen von ca. 5,40 m – 9,60 m auf. Zusätzlich ergeben sich für die im o.g. Straßengeviert befindlichen Gebäude Firsthöhen von ca. 8,20 m – 11,30 m.
Das vom Bauwerber beabsichtigte Vorhaben fügt sich daher durch seine 3-geschossige Bebauung hinsichtlich der bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen harmonisch in die nähere Umgebung ein.
Seitens der Bauverwaltung sind keine Bedenken vorhanden die gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hinsichtlich der vom Bauwerber geplanten Wandhöhen von
3,25 m (für den erdgeschossiger Anbau) und von 8,60 m (Hauptgebäude) vorhanden. Des Weiteren kann der beabsichtigten Firsthöhe des Vorhabens von 10,20 m ebenfalls zugestimmt werden.
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens kann damit begründet werden, dass sowohl das Gebäude in der Römerstraße 54 (WH 9,60 m) als auch die bestehenden Gebäude in der Römerstraße 60 (WH ca. 9,60 m; FH 11,30 m) hierzu eine prägende Wirkung auf Grundstück des Bauwerbers haben.

Zusätzlich geht aus den eingereichten Stellplatznachweis zum Bauantrag hervor, dass durch den Bauwerber insgesamt 13 oberirdische Stellplätze errichtet werden.
Es wird daher genau die Anzahl an Stellplätzen errichtet, die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 für das Bauvorhaben erforderlich sind.

Die geplanten Dachterrassen an der Westseite des Gebäudes sind entsprechend den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der BayBO zu errichten.

Hinweis:

Durch das Bauvorhaben werden alle Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO weiterhin auf dem Grundstück selbst eingehalten.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten  Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiung erteilt:

?        Abrücken mit dem Hauptbaukörper von der östlichen Baulinie mit einer Tiefe von
1,00 m – 1,40 m

und

?        Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss mit einer Tiefe von
8,50 m – 9,00 m

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten  Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiung erteilt:

?        Abrücken mit dem Hauptbaukörper von der östlichen Baulinie mit einer Tiefe von
1,00 m – 1,40 m

und

?        Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss mit einer Tiefe von
8,50 m – 9,00 m

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Römerstraße,
Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
- Abrücken mit dem Hauptbaukörper von der östlichen Baulinie mit einer Tiefe von 1,00 m – 1,40 m
- Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss mit einer Tiefe von 8,50 m – 9,00 m

Datenstand vom 13.01.2017 12:23 Uhr