Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Hauptstraße 6 Fl.-Nr. 60/3 der Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.12.2016 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 20.10.2016 wurde seitens der beiden Antragsteller ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück in der Hauptstraße, Fl.-Nr. 60/3 der Gemarkung Poing, bei der Gemeinde Poing eingereicht.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Tekturunterlagen wurden von den Bauherrn am 28.11.2016 bei der Gemeinde Poing nachgereicht.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „Poststraße / Hauptstraße / Birkenallee“, rechtsverbindlich seit dem 03.11.1994.

Das geplante Vorhaben ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in einem Mischgebiet „MI“ zulässig, da neben der Wohnnutzung in den Obergeschossen, im Erdgeschoss des Gebäudes eine Einheit zur Unterbringung einer gewerblich betriebenen Tätigkeit als „Tagesmutter“ für
ca. < = 6 Kinder geschaffen wird.
Die beabsichtigte Tätigkeit ist nach Rücksprache mit dem Gewerbeamt der Gemeinde Poing als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu beurteilen. Die Entscheidung wird insbesondere damit begründet, dass bei der Ausübung der Tätigkeit lediglich die gleichzeitige räumliche Unterbringung von mehreren Kindern mit der Absicht einer Gewinnerzielung zur Deckung des Lebensunterhaltes im Vordergrund steht.
Darüber hinaus soll die im Erdgeschoss des Gebäudes befindliche zweite Gewerbeeinheit als Feinkostladen genutzt werden.

Des Weiteren werden durch den Neubau die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28 hinsichtlich der max. zulässigen GFZ, der Anzahl an Vollgeschossen, der Dachform, Dachneigung, Kniestockhöhe, Tiefgarageneingrünung und Anordnung von schutzwürdigen Räumen zur Hauptstraße hin eingehalten.

Zusätzlich wurde von der Verwaltung festgestellt, dass für die Errichtung des Neubaus folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 28 erforderlich sind:

Ausführung einer Dachgaubenfläche mit einer Breite von 11,67 m:

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 sind Quergiebel nur bei dreigeschossigen Gebäuden zulässig, wobei die Breite nur 2/5 der jeweiligen Gebäudelänge (im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr als 8,67 m) überschritten werden soll.
Anstelle klassischer Quergiebel mit Satteldach wird eine flache Dachgaubenfläche mit einer Breite von 11,67 m in der Bauwerksmitte an der südlichen Gebäudeseite beantragt.
Die Gesamtbreite überschreitet die o. a. Festsetzung bei Betrachtung einer Gebäudeseite, da jedoch auf der nördlichen Seite keine weiteren Quergiebel errichtet werden, ist die Breite der Gaube mit 11,77 m < 17,33 m auch bei Betrachtung beider Hausseiten vertretbar.

Die flache, moderne Bauform wirkt sich zudem wesentlich dezenter aus, als betonende klassische Quergiebel, sodass diese Abweichung auch städtebaulich vertretbar ist.

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken.

Änderung der Parkplatzflächen und der Tiefgaragenzufahrt vor und neben dem Gebäude:

Anstatt der in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzten Schrägparker werden im Rahmen einer gemeinsamen Vorfläche mit dem Nachbarn sieben Senkrechtparker zur Verwendung als Parkflächen für das Gewerbe beantragt.
Die Tiefgaragenzufahrt wird nur für die notwendige Größe einer Tiefgarage mit 14 Stellplätzen errichtet und damit kleiner als nach Bebauungsplan vorgesehen ausgeführt.

Seitens der Verwaltung bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Stellplatzsituation:

Nach der textlichen Festsetzung Nr. 3.1 zum Bebauungsplan Nr. 28 und der Bekanntmachung des BStMI vom 12.02.1978 über die Berechnung der Stellplätze sind für das Gesamtvorhaben von den Antragstellern 16 Stellplätze zu errichten. Gemäß den eingereichten Bauantragsunterlagen werden insgesamt 21 Stellplätze nachgewiesen, von denen 13 Stellplätze in einer Tiefgarage, 1 Garagenstellplatz und 7 als offene Stellplätze entlang der Hauptstraße errichtet werden. Der Stellplatznachweis für das Vorhaben wird somit von den beiden Antragstellern erbracht.

Hinweis:
Des Weiteren besteht derzeit für das Grundstück Fl.-Nr. 60/3 der Gemarkung Poing kein Anschluss an den bestehenden Trinkwasserkanal des gku Ve-München Ost. Dieser ist bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes herzustellen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau des Bauvorhabens auf dem Grundstück in der Hauptstraße, Fl.-Nr. 60/3 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Darüber hinaus wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:

?        Ausführung einer Dachgaubenfläche mit einer Breite von 11,77 m anstatt 8,67 m.

?        Änderung der Parkplatzflächen und der Tiefgaragenzufahrt vor und neben dem Gebäude.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau des Bauvorhabens auf dem Grundstück in der Hauptstraße, Fl.-Nr. 60/3 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Darüber hinaus wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:

?        Ausführung einer Dachgaubenfläche mit einer Breite von 11,77 m anstatt 8,67 m.

?        Änderung der Parkplatzflächen und der Tiefgaragenzufahrt vor und neben dem Gebäude.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(pn) Zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Hauptstraße, Fl. Nr. 60/3 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau des Bauvorhabens auf dem Grundstück in der Hauptstraße, Fl.-Nr. 60/3 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
- Ausführung einer Dachgaubenfläche mit einer Breite von 11,77 m anstatt 8,67 m
- Änderung der Parkplatzflächen und der Tiefgaragenzufahrt vor und neben dem Gebäude

Datenstand vom 16.03.2017 11:17 Uhr