19.01.2017
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GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
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16.02.2017 mit
17.03.2017
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Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB
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27.04.2017
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GR (TOP 2)
Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB, beschlussmäßig Behandlung der eingegangen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
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02.06.2017 mit
07.07.2017
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Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB)
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Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 28.06.2017
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 06.07.2017
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 29.05.2017
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 23.05.2017
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 30.05.2017
Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 28.06.2017
Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.06.2017
Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 28.06.2017
Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz, Schreiben vom 20.06.2017
Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 30.05.2017
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 31.05.2017
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 24.05.2017
SWM Services GmbH, Schreiben vom 03.07.2017
gKu VE München-Ost, Schreiben vom 24.05.2017
Bayernets GmbH, Schreiben vom 22.05.2017
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 04.07.2017
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim b. München
Gemeinde Pliening
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Regierung von Oberbayern
Polizeiinspektion Poing
- Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 28.06.2017
B) Der Landkreis Ebersberg teilt in Hinblick auf die kommunale Abfallwirtschaft Folgendes mit:
Gegen den vorliegenden Bauleitplan liegen aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände vor.
Aus der Sicht der kommunalen Abfallwirtschaft sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
1. Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhalten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht.
2. Abfälle, die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs.2 der Abfallwirtschafts-satzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:
Inertes Material:
Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung
Baustellenmischabfälle: (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.):
Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
Baustellenrestmüll: (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten): Anlieferung am Entsorgungszentrum “An der Schafweide”.
Die Äußerung der kommunalen Abfallwirtschaft wurde durch ein Versehen im 1. Verfahrensschritt nicht vorgetragen. Wir empfehlen um die Aufnahmen eines entsprechenden Hinweises im Be-bauungsplan.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorstehenden Hinweise des Landkreises werden bei den Hinweisen zum Bebauungsplan übernommen.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise des Landkreises Ebersberg in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.