Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern; Einleitung des Beteiligungsverfahrens, Stellungnahme der Gemeinde Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.12.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Bayerische Staatsregierung hat die Durchführung einer Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) beschlossen. In diesem Zusammenhang wurden Beteiligungsverfahren zu den Themen Zentrale Orte, Raum mit besonderem Handlungsbedarf, Anbindegebot und Höchstspannungsfreileitungen sowie zu den Themen Alpenplan und Fluglärmschutzbereiche durchgeführt. Hierbei hatten Sie Gelegenheit, zu den Ihre Kommune betreffenden Themen der Teilfortschreibung Stellung zu nehmen.

Der Bayerische Landtag hat nunmehr in seiner Sitzung am 09.11.2017 dem Entwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) mit Maßgaben zugestimmt. Durch die Maßgaben ergeben sich noch Änderungen an der Teilfortschreibung.

Zu den Zieländerungen in folgenden Festlegungen wird ein erneutes Beteiligungsverfahren durchgeführt:
  • 2.1 Zentrale Orte einschließlich Anhang 1 und 2 zu den Festlegungen („Zentrale Orte“ und „Strukturkarte“),
  • 3.3 Vermeidung von Zersiedelung sowie
  • 5.3.1 Lage im Raum (Einzelhandelsgroßprojekte).

Gegenstand des Beteiligungsverfahrens ist außerdem eine Änderung bei § 3 Übergangsregelung zu Lärmschutzbereichen.

Eine weitere Maßgabe des Landtags betrifft den Grundsatz 6.1.2 Höchstspannungsfreileitungen. Hierzu wird im Lichte von Art. 16 Abs. 6 Satz 5 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) von einer erneuten Beteiligung abgesehen.

In den Bereichen
  • 2.2.3 Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf einschließlich Anhang 2 zu den Festlegungen („Strukturkarte“) und
  • 2.2.4 Vorrangprinzip sowie
  • Anhang 3 Alpenplan – Blatt 1
haben sich im Rahmen des Zustimmungsverfahrens des Landtages keine Änderungen ergeben. Daher sind sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beteiligungsverfahrens.

Die ersten Beteiligungsverfahren zu den beiden Teilfortschreibungen hatten zu einzelnen Änderungen in den Festlegungen und deren Begründung geführt, die der Ministerrat in seiner Sitzung am 28.03.2017 beschlossen hat. So wurde unter 2.1.11 Doppel- und Mehrfachorte (vormals 1.1.10) ein zusätzlicher Grundsatz aufgenommen. Ferner erfolgten Ergänzungen und Klarstellungen in den Begründungen (z.B. zu 2.1.6, 2.1.7 und 3.3). Diese Änderungen bedürfen gemäß Art. 16 Abs. 6 Satz 5 BayLplG keiner erneuten Beteiligung und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beteiligungsverfahrens.

Die konkrete Fassung des Fortschreibungsentwurfs ist dem Entwurf der Änderungsverordnung zu entnehmen. Hierin sind die Änderungen, die Gegenstand dieses Beteiligungsverfahrens sind, kenntlich gemacht. Stellungnahmen sind ausschließlich zu den kenntlich gemachten Änderungen sowie deren Begründung möglich.

Zum besseren Verständnis sind dennoch die gesamte Teilfortschreibung und darüber hinaus bei den Festlegungen unter den Nrn. 2.1 Zentrale Orte und 3.3 Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot die Begründungen zur Gänze in den Text aufgenommen.

Gemäß Art. 16 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 BayLplG sind die Kommunen erneut zu beteiligen, wenn sich nochmals Änderungen des Planentwurfs ergeben haben, von denen sie betroffen sind. Sie haben die Möglichkeit, zu den aufgrund der Maßgaben des Landtages erfolgten Änderungen bis zum 22.12.2017 gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Stellung zu nehmen. Eine Verlängerung der Frist kann nicht eingeräumt werden. Stellungnahmen, die zu spät eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Hinweise, Anregungen oder Einwendungen sollten möglichst unter Angabe der jeweils betroffenen Änderungen erfolgen.

Der Entwurf der Änderungsverordnung kann im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden. Ferner liegt der Entwurf beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis zum 22.12.2017 während der allgemeinen Besuchszeiten (Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Dienstsitz München: Odeonsplatz 4, 80539 München, Zi. KD/M 403. Dienstsitz Nürnberg: Bankgasse 9, 90402 Nürnberg, Zi. 114.

Ein Versand in Papierform erfolgt nicht.

Gemäß BayLplG nehmen die Kommunen direkt gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde Stellung. Wir empfehlen den Kommunen, einen Abdruck ihrer Stellungnahme dem jeweiligen Regionalen Planungsverband zur Kenntnisnahme und ggf. als Grundlage für dessen eigene Stellungnahme zu übermitteln.

Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Teilfortschreibung „Verlängerung der Übergangsregelung für die Lärmschutzbereiche Flughäfen München und Salzburg zur Verhinderung einer Steuerungslücke – kontinuierlicher Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm“ sowie „Zonierung des Alpenplans“ wurde seitens der Gemeinde Poing keine Stellungnahme abgegeben. Ebenso zum Thema „Höchstspannungsleitungen“.

Hinsichtlich der Erleichterungen beim Anbindegebot und Zielabweichungsverfahren wurden seitens der Gemeinde Poing erhebliche Einwände vorgebracht (vgl. GR-Beschluss 15.09.2016, TOP 4).

Hierzu erfolgte in Ziffer 3.3 folgende Ergänzung: „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes“ geplant „sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden“ ist. Ebenso „dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert ist“.

Beschlussvorschlag

Zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) wird im erneuten Beteiligungsverfahren folgende Stellungnahme abgegeben:

Der Vorrang angebundener Flächen galt bislang als Abwägungsgrundsatz und wird nun zur Tatbestandsvoraussetzung, um eine Ausnahme vom Anbindegebot zu begründen.

Mit dieser Änderung zum Anbindegebot besteht nunmehr Einverständnis. Bedenken werden keine mehr vorgebracht.

Es wird jedoch folgender Hinweis gegeben:

Der Vorbehalt einer nicht wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist in der Sache richtig, kann aber zu erheblichen Unsicherheiten in der praktischen Rechtsanwendung führen. Hier sollte bei Wahrnehmung einer Ausnahme vom Anbindegebot eine einzelfallbezogene Prüfung in Kooperation mit dem Regionalen Planungsverband erfolgen.

Beschluss

Zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) wird im erneuten Beteiligungsverfahren folgende Stellungnahme abgegeben:

Der Vorrang angebundener Flächen galt bislang als Abwägungsgrundsatz und wird nun zur Tatbestandsvoraussetzung, um eine Ausnahme vom Anbindegebot zu begründen.

Mit dieser Änderung zum Anbindegebot besteht nunmehr Einverständnis. Bedenken werden keine mehr vorgebracht.

Es wird jedoch folgender Hinweis gegeben:

Der Vorbehalt einer nicht wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist in der Sache richtig, kann aber zu erheblichen Unsicherheiten in der praktischen Rechtsanwendung führen. Hier sollte bei Wahrnehmung einer Ausnahme vom Anbindegebot eine einzelfallbezogene Prüfung in Kooperation mit dem Regionalen Planungsverband erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Kurzbericht

(cw) Die Bayerische Staatsregierung hat die Durchführung einer Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) beschlossen. In diesem Zusammenhang wurden Beteiligungsverfahren zu den Themen Zentrale Orte, Raum mit besonderem Handlungsbedarf, Anbindegebot und Höchstspannungsfreileitungen sowie zu den Themen Alpenplan und Fluglärmschutzbereiche durchgeführt. Hierbei hatten Sie Gelegenheit, zu den Ihre Kommune betreffenden Themen der Teilfortschreibung Stellung zu nehmen.
Der Bayerische Landtag hat nunmehr in seiner Sitzung am 09.11.2017 dem Entwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) mit Maßgaben zugestimmt. Durch die Maßgaben ergeben sich noch Änderungen an der Teilfortschreibung.
Zu den Zieländerungen in folgenden Festlegungen wird ein erneutes Beteiligungsverfahren durchgeführt:
  • 2.1 Zentrale Orte einschließlich Anhang 1 und 2 zu den Festlegungen („Zentrale Orte“ und „Strukturkarte“),
  • 3.3 Vermeidung von Zersiedelung sowie
  • 5.3.1 Lage im Raum (Einzelhandelsgroßprojekte).
Gegenstand des Beteiligungsverfahrens ist außerdem eine Änderung bei § 3 Übergangsregelung zu Lärmschutzbereichen.
Die ersten Beteiligungsverfahren zu den beiden Teilfortschreibungen hatten zu einzelnen Änderungen in den Festlegungen und deren Begründung geführt, die der Ministerrat in seiner Sitzung am 28.03.2017 beschlossen hat. So wurde unter 2.1.11 Doppel- und Mehrfachorte (vormals 1.1.10) ein zusätzlicher Grundsatz aufgenommen. Ferner erfolgten Ergänzungen und Klarstellungen in den Begründungen (z.B. zu 2.1.6, 2.1.7 und 3.3). Diese Änderungen bedürfen gemäß Art. 16 Abs. 6 Satz 5 BayLplG keiner erneuten Beteiligung und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beteiligungsverfahrens.
Die konkrete Fassung des Fortschreibungsentwurfs ist dem Entwurf der Änderungsverordnung zu entnehmen. Hierin sind die Änderungen, die Gegenstand dieses Beteiligungsverfahrens sind, kenntlich gemacht. Stellungnahmen sind ausschließlich zu den kenntlich gemachten Änderungen sowie deren Begründung möglich.
Zum besseren Verständnis sind dennoch die gesamte Teilfortschreibung und darüber hinaus bei den Festlegungen unter den Nrn. 2.1 Zentrale Orte und 3.3 Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot die Begründungen zur Gänze in den Text aufgenommen.
Gemäß Art. 16 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 BayLplG sind die Kommunen erneut zu beteiligen, wenn sich nochmals Änderungen des Planentwurfs ergeben haben, von denen sie betroffen sind. Sie haben die Möglichkeit, zu den aufgrund der Maßgaben des Landtages erfolgten Änderungen bis zum 22.12.2017 gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Stellung zu nehmen. Eine Verlängerung der Frist kann nicht eingeräumt werden. Stellungnahmen, die zu spät eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Hinweise, Anregungen oder Einwendungen sollten möglichst unter Angabe der jeweils betroffenen Änderungen erfolgen.
Der Entwurf der Änderungsverordnung kann im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden. Ferner liegt der Entwurf beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis zum 22.12.2017 während der allgemeinen Besuchszeiten (Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Dienstsitz München: Odeonsplatz 4, 80539 München, Zi. KD/M 403. Dienstsitz Nürnberg: Bankgasse 9, 90402 Nürnberg, Zi. 114.
Gemäß BayLplG nehmen die Kommunen direkt gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde Stellung. Wir empfehlen den Kommunen, einen Abdruck ihrer Stellungnahme dem jeweiligen Regionalen Planungsverband zur Kenntnisnahme und ggf. als Grundlage für dessen eigene Stellungnahme zu übermitteln.

Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Teilfortschreibung „Verlängerung der Übergangsregelung für die Lärmschutzbereiche Flughäfen München und Salzburg zur Verhinderung einer Steuerungslücke – kontinuierlicher Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm“ sowie „Zonierung des Alpenplans“ wurde seitens der Gemeinde Poing keine Stellungnahme abgegeben. Ebenso zum Thema „Höchstspannungsleitungen“.
Hinsichtlich der Erleichterungen beim Anbindegebot und Zielabweichungsverfahren wurden seitens der Gemeinde Poing erhebliche Einwände vorgebracht (vgl. GR-Beschluss 15.09.2016, TOP 4).
Hierzu erfolgte in Ziffer 3.3 folgende Ergänzung: „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes“ geplant „sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden“ ist. Ebenso „dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert ist“.
Der Gemeinderat hat mit 3 Gegenstimmen folgenden Beschluss gefasst:
Zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) wird im erneuten Beteiligungsverfahren folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Vorrang angebundener Flächen galt bislang als Abwägungsgrundsatz und wird nun zur Tatbestandsvoraussetzung, um eine Ausnahme vom Anbindegebot zu begründen.
Mit dieser Änderung zum Anbindegebot besteht nunmehr Einverständnis. Bedenken werden keine mehr vorgebracht.
Es wird jedoch folgender Hinweis gegeben:
Der Vorbehalt einer nicht wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist in der Sache richtig, kann aber zu erheblichen Unsicherheiten in der praktischen Rechtsanwendung führen. Hier sollte bei Wahrnehmung einer Ausnahme vom Anbindegebot eine einzelfallbezogene Prüfung in Kooperation mit dem Regionalen Planungsverband erfolgen.

Datenstand vom 22.01.2018 16:01 Uhr