Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 2.4 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Tiefe von 3,00 m auf den Grundstücken im Zanderweg 11 und 13, Fl.-Nrn. 3957/0 und 3956/0 der Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.05.2017 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.03.2017 und 06.04.2017 ging bei der Bauverwaltung der Gemeinde Poing jeweils ein Antrag auf Sondergenehmigung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Tiefe von 3,00 m auf den Grundstücken im Zanderweg 11 und 13, Fl.-Nrn. 3957/0 und 3956/0 der Gemarkung Poing, ein.

Grundsätzlich können nach der Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Jahr 2008 Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von 30,00 m² und einer max. Tiefe von 3,00 m gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO verfahrensfrei und ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn keine anderen öffentlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen.

Die Grundstücke im Zanderweg 11 und 13 im Baugebiet „Seewinkel“ befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56, rechtsverbindlich seit dem 19.02.2014.

Im vorliegenden Sachverhalt hat die Verwaltung jedoch festgestellt, dass die Errichtung eines Terrassendaches mit einer Tiefe von 3,00 m auf Grund der bestehenden Grundstückssituation im Zanderweg sowohl mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.4 als auch mit dem Grundsatzbeschluss der Gemeinde Poing vom 19.07.2011 nicht vereinbar ist.

Des Weiteren geht aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 56 hervor, dass die im Bebauungsplan Nr. 56 gemachten Regelungen ihren Ursprung im Grundsatzbeschluss für die Errichtung von Terrassenüberdachungen im Baugebiet W 5 „Zauberwinkel“ haben.
Die Regelungen für die Errichtung von derartigen Überdachungen wurden zum damaligen Zeitpunkt gemeinsam von der Verwaltung in Absprache mit Frau Siedenburg (Planfertigerin der Bebauungspläne Nrn. 55 und 56) erarbeitet, um eine einheitliche Linie in den einzelnen Baugebieten zu erreichen.

In der praktischen Anwendung des o. g. Grundsatzbeschlusses der Gemeinde Poing vom 19.07.2011 hat sich jedoch auch gezeigt, dass sich auf Grund der vorhandenen Regelungen und der unterschiedlichen Ausnutzung des „Baufensters“ durch die einzelnen Bauträger auf den meisten Grundstücken in den Baugebieten W 5 und W 6 die Errichtung von Überdachungen mit einer Tiefe von 3,00 m nicht verwirklichen lässt.

Damit auch auf diesen Grundstücken die Errichtung von Überdachungen entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung ermöglicht werden kann, wurde seitens der Verwaltung folgender neuer Grundsatzbeschluss erarbeitet:

  • In den Baugebieten W 5 und W 6 wird der Errichtung von Terrassenüberdachungen gemäß den Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Buchst. g BayBO (mit einer max. Tiefe von 3,00 m) zugelassen.

Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung dem Bau- und Umweltausschuss, für die Baugebiete W 5 und W 6 grundsätzlich den Anträgen auf Errichtung von Terrassenüberdachungen entsprechend den Regelungen der Bayerischen Bauordnung zuzustimmen bzw. hierfür die „isolierte Befreiung“ von den jeweiligen Baugrenzen zu erteilen.

Der von der Verwaltung neugefasste Grundsatzbeschluss soll darüber hinaus ab 17.05.2017 in Kraft treten.

Beschlussvorschlag

Der Errichtung von Terrassenüberdachungen wird unter den im Sachvortrag genannten Regelungen zugestimmt.

Beschluss

Der Errichtung von Terrassenüberdachungen wird unter den im Sachvortrag genannten Regelungen zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

In der praktischen Anwendung des Grundsatzbeschlusses der Gemeinde Poing vom 19.07.2011 hat sich folgendes gezeigt:
Auf Grund der vorhandenen Regelungen und der unterschiedlichen Ausnutzung des „Baufensters“ durch die einzelnen Bauträger ist die Errichtung von Überdachungen mit einer Tiefe von 3,00 m auf den meisten Grundstücken in den Baugebieten W 5 und W6 nicht möglich. Damit auch auf diesen Grundstücken die Errichtung von Überdachungen entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung ermöglicht werden kann hat die Verwaltung den Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 2.4 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Tiefe von 3,00 m  auf den Grundstücken im Zanderweg 11 und 13, Fl. Nrn. 39570 und 3956/0 der Gemarkung Poing, als Anlass genommen um folgenden neuen Grundsatzbeschluss zu erarbeiten:
  • In den Baugebieten W 5 und W 6 wird der Errichtung von Terrassenüberdachungen gemäß den Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Buchst. g BayBO (mit einer max. Tiefe von 3,00 m) zugelassen.
Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung dem Bau- und Umweltausschuss, für die Baugebiete W 5 und W 6 grundsätzlich den Anträgen auf Errichtung von Terrassenüberdachungen entsprechend den Regelungen der Bayerischen Bauordnung zuzustimmen bzw. hierfür die „isolierte Befreiung“ von den jeweiligen Baugrenzen zu erteilen.
Die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses haben der Errichtung von Terrassenüberdachungen entsprechend den oben genannten Regelungen einstimmig zugestimmt.
Der neugefasste Grundsatzbeschluss tritt daher ab 17.05.2017 in Kraft.

Datenstand vom 27.07.2017 14:50 Uhr