Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing;
Generalermächtigung zur Aufnahme von Krediten
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 30.11.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In einigen Haushaltsjahren wird die Aufnahme von Krediten nicht vermeidbar sein.
Der Gemeinderat setzt den Umfang im Haushalts- und Finanzplan sowie der Haushaltssatzung fest. Ohne die rechtsaufsichtliche Genehmigung dieser Festsetzungen ist eine Kreditaufnahme zudem nicht möglich.
Die Nutzung der Ermächtigungen außerhalb des betreffenden Haushaltsjahres ist ebenfalls gesetzlich geregelt.
Maßgebende Regelungen sind insb. Art. 63, 71, 73 GO und Nr. 5.3 IMBek Kreditwesen der Kommunen.
Auch bei Krediten gilt der Grundsatz, dass der wirtschaftlichste Kredit aufzunehmen ist und dazu zumindest vergleichbare Angebote einzuholen sind, nach deren Auswertung, die Entscheidung, wo aufzunehmen ist, wenig Entscheidungsspielräume lässt und diese zudem politisch keine Relevanz haben dürften.
Um für die Aufnahme eines jeden einzelnen Kredites einen expliziten Gemeinderatsbeschluss zu vermeiden (ein solcher Beschluss ist problematisch, da Zinsangebote i.d.R. gerade einmal bis zum Folgetag, oft auch nur bis zum Ende des laufenden Bankarbeitstages verbindlich sind), schlägt die Verwaltung vor, den Ersten Bürgermeister o.V.i.A. hierzu bis auf weiteres zu ermächtigen.
Beschlussvorschlag
Der Erste Bürgermeister o.V.i.A. wird ab sofort und bis auf weiteres ermächtigt, Kredite zu beantragen, Kreditverträge abzuschließen und Nachweise über deren Verwendung zu erbringen.
Die Ermächtigung gilt im jeweiligen Haushaltsjahr
- bis zum jeweils in der rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag für die Aufnahme neuer Kredite und
- bis zum jeweils in der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten sowie
- unabhängig von der satzungsmäßigen Ermächtigung für Umschuldungen.
Im laufenden Jahr nicht für den Kreditabruf genutzte haushaltssatzungsmäßige Kreditermächtigungen gelten bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres fort (neben der dann für dieses Jahr geltenden Ermächtigung).
Ferner gilt die diese Ermächtigung des Bürgermeisters o.V.i.A. auch für die Nutzung in der haushaltslosen Zeit des folgenden oder übernächsten Haushaltsjahres im Rahmen der hierfür geltenden Regelung von Gemeindeordnung und kommunaler Haushaltsverordnung.
Beschluss
Der Erste Bürgermeister o.V.i.A. wird ab sofort und bis auf weiteres ermächtigt, Kredite zu beantragen, Kreditverträge abzuschließen und Nachweise über deren Verwendung zu erbringen.
Die Ermächtigung gilt im jeweiligen Haushaltsjahr
- bis zum jeweils in der rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag für die Aufnahme neuer Kredite und
- bis zum jeweils in der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten sowie
- unabhängig von der satzungsmäßigen Ermächtigung für Umschuldungen.
Im laufenden Jahr nicht für den Kreditabruf genutzte haushaltssatzungsmäßige Kreditermächtigungen gelten bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres fort (neben der dann für dieses Jahr geltenden Ermächtigung).
Ferner gilt die diese Ermächtigung des Bürgermeisters o.V.i.A. auch für die Nutzung in der haushaltslosen Zeit des folgenden oder übernächsten Haushaltsjahres im Rahmen der hierfür geltenden Regelung von Gemeindeordnung und kommunaler Haushaltsverordnung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Kurzbericht
(sh) Der Gemeinderat hat am 30.11.2017 in öffentlicher Sitzung den Ersten Bürgermeister o.V.i.A. bis auf Weiteres ermächtigt, im Rahmen der Ermächtigung der Haushaltssatzungen und des Haushaltsrechts Kredite aufzunehmen.
Datenstand vom 27.05.2022 11:44 Uhr