Bauleitplanung der Nachbargemeinden; Gemeinde Vaterstetten, 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vaterstetten für das Gebiet "Gewerbepark. nördlich der BAB A 94", Stellungnahme der Gemeinde Poing im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.06.2018 ö 8

Sachverhalt

Mit Schreiben der Gemeinde Vaterstetten vom 27.04.2018 wurde die Gemeinde Poing im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB über das Bauleitplanverfahren informiert und um Stellungnahme bis 30.05.2018 gebeten.

Außerdem wird die Gemeinde Poing gebeten, sich zum vorliegenden Vorschlag des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu äußern.

Der beantragten Fristverlängerung bis zum 15.06.2018 wurde seitens der Gemeinde Vaterstetten zugestimmt.

Planungsziel der Gemeinde Vaterstetten ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Logistikunternehmen sowie großflächiger Produktionsbetriebe. Anlass für die Bauleitplanung sind der Gemeinde vorliegende Anfragen entsprechender größerer Unternehmen.

Derzeit ist das Planungsgebiet im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und wird auch entsprechend genutzt. Das Planungsgebiet eignet sich nach Aussage der Gemeinde Vaterstetten für großflächige Gewerbe- und Industriebetriebe vor allem durch die unmittelbare Anbindung an die Bundesautobahn A 94.

Die Aufstellung der vorhabensbezogenen Bebauungspläne Nr. 176 a und 176 b erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Die Größe des Planungsgebietes beträgt 67,9 ha, davon sind ca. 25,3 ha für Ausgleichsflächen vorgesehen.

Auszug aus Begründung:

Landesentwicklungsprogramm
Zur Vermeidung von Zersiedelung wird im LEP unter Punkt 3.3 das Ziel formuliert, dass neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen sind. Darüber hinaus werden bestimmte Ausnahmen dieses Ziels angeführt. So kann ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines Unternehmens, welches:
  • auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder
  • an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder
  • auf einen Gleisanschluss
angewiesen ist, vom Anbindegebot befreit werden. Dieser Tatbestand trifft für das nördlich geplante Baufeld der Flächennutzungsplanänderung zu, welches als Sondergebiet für Logistik dargestellt wird.
Das staatliche Bauamt Rosenheim hat im Rahmen einer Voranfrage der Gemeinde bestätigt, dass die EBE 17 (Gruber Straße) die Anforderungen eines Zubringers zu einer Autobahn erfüllt, auch wenn diese nicht als Bundes- oder Staatsstraße klassifiziert ist.

Zudem befindet sich der relevante Streckenabschnitt südlich des Planungsgebiets ausschließlich auf freier Strecke und verbindet umfangreiche Wohn- und Gewerbeflächen der Gemeinde Poing direkt mit der BAB A 94. Der straßenbegleitende Fuß- und Radweg steigert darüber hinaus die Leistungsfähigkeit der Zubringerfunktion.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Formulierung im LEP lautet wie folgt:
„Nach LEP 3.3 Abs. 2 (Z) Satz 2 sind Ausweisungen ohne Anbindung nunmehr auch zulässig, wenn
  • ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist.

Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn auf Grund einer der im Ziel genannten Fallgestaltungen die Anbindung an eine bestehende geeignete Siedlungseinheit nicht möglich ist.

Mit der Ausweisung von Gewerbegebieten im Sinne der zweiten und dritten Ausnahme soll auch kleinflächigen, handwerklich geprägten Betrieben Ansiedlungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten gegeben werden. Die Eröffnung der Möglichkeit zur Ausweisung gewerblicher Siedlungsflächen an nicht angebundenen Standorten steht im Ergebnis der Abwägung der Belange wirtschaftlicher Entwicklungspotenziale und der Bewahrung des heimatlichen Landschaftsbildes unter dem Vorbehalt, dass diese das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.
Entgegen der Behauptung der Gemeinde Vaterstetten schreibt das LEP nicht vor, dass es sich um Logistikbetriebe handeln muss, sondern spricht von Gewerbe- oder Industriegebieten.

Auf die Voraussetzung „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie kein geeigneter angebundener Standort vorhanden“ wird nicht eingegangen. Nach Auffassung der Gemeinde Poing liegt ein geeigneter anderer Standort vor.

Die Gemeinde Poing fordert die Änderung der Anordnung (Ausgleichsfläche im Norden, Logistikbetrieb im Süden).

Für die Verkehrsabwicklung wäre es sinnvoller, das Industrie- bzw. SO-Gebiet näher an der Autobahn(anschlussstelle) anzusiedeln und den Verkehr nicht bis zur Kreisverkehrsanlage (bei Schustermann & Borenstein) zu führen.

Die EBE 17 (Gruber Straße) dient sicher nicht nur für die Poinger Wohn- und Gewerbeflächen als Erschließung / Verbindung zur A 94. Über die Plieninger Straße (EBE 2) / Gruber Straße (EBE 1) in Poing fließt auch Verkehr von/nach Osten (Durchgangsverkehr in / von Richtung Erding).

Fazit: Der Ausnahmetatbestand liegt nach Auffassung der Gemeinde Poing nicht vor.

Auszug aus Verkehrsuntersuchung (Seite 8):
Kreisverkehr in Poing (Anl. 2a-d)
Durch die hohe Zusatzbelastung der Kirchheimer Allee aufgrund der Baugebiete an der Bergfeldstraße (4.000 neue Einwohner) ergibt sich für den bestehenden 1-spurig befahrenen Kreisverkehr der EBE 17 mit der EBE 1 sowohl in der Morgenspitze als auch in der Abendspitze eine Überlastung. Die Berechnungen ergeben die Verkehrsqualität F, d.h. die Gemeinde Poing muss wegen der festgesetzten Bebauung an der Bergfeldstraße den Kreisverkehr ertüchtigen (Markierung 2-spuriger Zufahrten, der bestehende Kreisverkehr ist bereits für 2-spuriges Befahren ausgelegt). Der geplante Gewerbepark an der Gruber Straße (EBE 17) hat auf die kommende Überlastung des Kreisverkehrs in Poing keinen spürbaren Einfluss.

Ergebnis Verkehrsuntersuchung:
Der Anschluss des mit 42 ha geplanten Gewerbeparks an die Kreisstraße EBE 17, Gruber Straße nördlich der AS Parsdorf der A 94 ist verkehrlich so zu beurteilen:

Die EBE 17 weist z.Z. eine werktägliche Belastung von 12.600 Kfz/Tag auf. Mit Realisierung der neuen Baugebiete in Poing für ca. 4.000 Einwohner in den nächsten 10 Jahren wird eine werktägliche Belastung der Gruber Straße auf 15.800 Kfz/Tag anwachsen (Prognose 2020). Durch die Situierung des Großparkhauses an der Anbindung Nord (öffentliche Straße) und für die gesamt Lkw-Zufahrt wird eine verkehrsabhängige Signalisierung der Anbindung Nord von Anfang an erforderlich. Es werden auf der  EBE 17 je Zufahrt in den Gewerbepark eine Linksabbiegespur und auf der Anbindung Nord sowie Süd je ein 2-spuriger Aufstellraum vor dem Signal notwendig (getrennt für Links- und Rechtsabbieger).

Für die südliche Anbindung des Gewerbeparks ist zur Bewältigung der anfallenden Berufsverkehre eine Signalisierung der Anbindung mit bedarfsorientierter Schaltung erforderlich, um die notwendige Leistungsfähigkeit zu erhalten und um bei Bedarf den Linkseinbiegern einen sicheren Verkehrsablauf zu ermöglichen sowie ein Ausfahren nach links auf die Gruber Straße. Wenn es gelingt, die Schichtarbeiter auf das Parkhaus Süd zu konzentrieren, muss in der Morgenspitze die Signalanlage nicht aktiviert werden, da vor 7 Uhr der Gegenverkehr auf der Gruber Straße noch gering ist.

Ein leistungssteigernder Umbau der signalisierten Kreuzung EBE 17, Gruber Straße / Rampe Nord der AS Parsdorf kann vermieden werden, wenn der Berufsverkehr zum Parkhaus Nord verstärkt über die zu verlängernde Heimstettener Straße geführt wird. Mit dem 6-streifigen Ausbau der A 94 wäre die Anlage einer Direktrampe von der Nordspange zur A 94 wichtig zur Entlastung der Kreuzung. Diese Direktrampe sollte von beiden Fahrtrichtungen der Nordspange anfahrbar sein.

Da im geplanten Gewerbepark kein Verkauf vorgesehen ist, wird das Verkehrsaufkommen des Gewerbeparks am Samstag gering sein, so dass der Samstag für die verkehrliche Beurteilung des geplanten Gewerbeparks nicht maßgebend ist.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Verkehrsgutachten „Parsdorf Gewerbepark Gruber Straße“ thematisiert nicht die Entlastungsmöglichkeiten für das klassifizierte Straßennetz, die eine Verbesserung durch den ÖPNV bringen könnte, sowie die Grundproblematik der S-Bahn-Linie S 2.

Hierzu ist Folgendes festzustellen:

Die S-Bahn-Linie S 2 muss ausgebaut werden, um die künftig erforderlichen Kapazitäten, die erforderlich sind, um der gesamten Siedlungsentwicklung im Münchner Osten, gerecht zu werden. Ferner ist Verschlechterung der jetzigen Situation durch den sog. 15 Min-Takt im Rahmen der 2. Stammstrecke zu erwarten.

So verkehren im Zeitfenster 05.56 Uhr und 07.56 Uhr zwischen dem Markt Markt Schwaben und Riem insgesamt zwölf S-Bahnen. Bei einem 15 min-Takt werden rechnerisch nur noch neun S-Bahnen verkehren. Dies bedeutet, dass sich bei gleichbleibenden Zuglängen die Kapazität um 25% verringern würde.

Berücksichtigt man ferner, dass der Bahnhof St. Koloman nur mit einer Bahnsteiglänge von 140 m ausgebaut wird, sind durchgängige Langzüge (erforderlicher Bahnsteig-Längenbedarf: 210 m) auf der Strecke Erding - Riem, die an jeder Station halten, bereits dadurch faktisch ausgeschlossen.

Hierzu wurde bereits die Bayerische Eisenbahngesellschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Verschlechterung der Situation nach Fertigstellung der 2. Stammstrecke ist nicht nur für die Bevölkerung in der Gemeinde Poing nicht hinnehmbar, sondern wirkt sich auch mittelbar und unmittelbar auf den Gewerbepark Gruber Straße aus.

Die Lösung hierfür könnte in einem Halt der Express-S-Bahn in Poing, dem Halt des Regionalzuges KB 940 Mühldorf-München in Poing oder in der Errichtung einer Express-Bus-Linie zwischen Poing und der Messe München - eingebunden im MVV - liegen.

Diese Express-Bus-Linie (ab Poing über Grub zur Messe Riem) sollte sinnvollerweise im Benehmen mit der Gemeinde Vaterstetten und über das dortige Gemeindegebiet verkehrend geplant werden, um einer Verkehrsbelastung, die auch durch den Gewerbepark zusätzlich entstehen wird, auch auf dieser Ebene gemeinschaftlich begegnen zu können.

Neben der Einführung eines Express-Busses ist es aus Sicht der Gemeinde erforderlich, auch das bereits heute bestehende Busliniennetz auszubauen bzw. zu verstärken. Hier ist insbesondere die sog. Segmüllerlinie ab Grub zu nennen.

Das Verkehrsgutachten geht unter Ziffer 3 davon aus, dass der Gewerbepark verkehrlich stark auf die Autobahn orientiert wäre und zu keinen nennenswerten Zusatzbelastungen für die benachbarte Gemeinde Poing führen würde. Belege für diese Hypothese werden nicht genannt.

Dies mag möglicherweise bei störungsfreiem Verkehr für den Lkw-Verkehr gelten, die Abwicklung des Individualverkehrs der Schichtarbeiter wird sich als Teil der bekannten Lebenswirklichkeit ausschließlich nach deren Wohnsitz und der kürzesten Verbindung zum jeweiligen Arbeitsplatz richten. Vorgaben sind hier rechtlich nicht möglich.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Verkehrsnetz der A 99, A 94 und der FTO ist eindeutig belegbar, dass bei Störungen auf einer dieser Adern ein erheblicher Ausweichverkehr (auch) auf dem weiteren klassifizierten Straßennetz stattfindet. Diese Annahme wird im Gutachten selbst unter der Überschrift Prognose-Nullfall 2030 hinsichtlich der EBE 5 bestätigt. Für die A 94 wird überdies von einem Anwachsen des morgendlichen Verkehrsdrucks und entsprechenden Staus ausgegangen. Das Autobahnkreuz München-Ost ist bis dato ebenfalls noch nicht leistungsfähig ausgebaut. Zu den weiteren Baumaßnahmen auf der A 99 zwischen den AK Süd und Nord vergleiche www.abdsb.bayern.de.

Von einer zusätzlichen Belastung der EBE 17 mit ihrer Anbindung über Poing ist daher insbesondere bei jedweder Störung auszugehen, da der Faktor Zeit gerade bei Logistikunternehmen die mitentscheidende Rolle in der Wirtschaftlichkeit spielt.

Störungen auf der EBE 17 werden sich ebenfalls negativ auf die EBE 1 zwischen dem OMV-Kreisel und der LZA in Grub auswirken. Bereits heute führt die LZA zu einem erheblichen Rückstau Richtung Kirchheim. Insoweit ist auch u.a. im Zusammenhang mit den neuen Wohngebieten in Poing-Nord angedacht, den P+R-Parkplatz in Grub auszubauen, um den Umstieg auf die S-Bahn zu fördern.

Unstrittig ist, dass der Verkehr aus Poing / nach Poing auch aus anderen Gründen als dem Gewerbepark in den nächsten Jahren zunehmen wird. Die Ausweisung der Wohngebiete W 7 und 8 ist dabei ein Faktor, jedoch kann die Verkehrszunahme auf der EBE 17 nicht auf diese Entwicklung reduziert werden. Das aktuell zu beauftragende überörtliche Verkehrsgutachten wird hier Fakten benennen.

Fazit:

Verkehrsstörungen im Zusammenhang mit den umfangreichen Umbauarbeiten der A 99 und der Verkehrszunahme der A 94 sind wie im Gutachten beschrieben in den nächsten Jahren konkret zu erwarten. Eine Verkehrszunahme auf dem klassifizierten Straßennetz der EBE 17 - EBE 1 - EBE 2 zur FTO ist insoweit hinreichend wahrscheinlich und wird durch den Gewerbepark deutlich verschärft. Als ein Lösungsansatz wird ein vierstreifiger Ausbau der EBE 17 gesehen, der von der Bemaßung jedoch auf Busse und Lkw auszurichten ist.

Die Gesamtsituation würde sich überdies bei einer Situierung in Autobahnnähe (z.B. zwischen Parsdorf und Neufarn) und entsprechender Anbindung erheblich entschärfen.

Stellungnahme Verwaltung zu „Untersuchungsumfang Umweltprüfung“:
Zu „Tiere und Pflanzen“:
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gewerbegebiet Grub der Gemeinde Poing (wirksam seit 27.08.2014) wurde eine saP erstellt. Für die Verdrängung der Feldlerche wurden im Bereich des jetzt vorgesehenen Planungsgebietes als CEF-Maßnahme Lerchenfenster festgelegt (vgl. hierzu Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 24.07.2014).
Dieser Belang ist auf jeden Fall zu berücksichtigen und unter Umständen sind geeignete Ersatzmaßnahmen anzubieten.

Beschlussvorschlag

Der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vaterstetten für das Gebiet „Gewerbepark, nördlich der BAB A 94“ wird nicht zugestimmt.

Zu LEP:
Die Voraussetzung „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie kein geeigneter angebundener Standort vorhanden“ wird von der Gemeinde Vaterstetten ignoriert. Nach Auffassung der Gemeinde Poing liegt ein geeigneter anderer Standort vor.

Der Ausnahmetatbestand zur zweiten Ausnahme des LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 ist nach Auffassung der Gemeinde Poing nicht gegeben.

Zu Verkehr:
Verkehrsstörungen im Zusammenhang mit den umfangreichen Umbauarbeiten der A 99 und der Verkehrszunahme der A 94 sind wie im Gutachten beschrieben in den nächsten Jahren konkret zu erwarten. Eine Verkehrszunahme auf dem klassifizierten Straßennetz der EBE 17 - EBE 1 - EBE 2 zur FTO ist insoweit hinreichend wahrscheinlich und wird durch den Gewerbepark deutlich verschärft.

Die Gesamtsituation würde sich überdies bei einer Situierung in Autobahnnähe (z.B. zwischen Parsdorf und Neufarn) und entsprechender Anbindung erheblich entschärfen.

Zu „Untersuchungsumfang Umweltprüfung“:
Zu „Tiere und Pflanzen“:
Im Rahmen der vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gewerbegebiet Grub der Gemeinde Poing (wirksam seit 27.08.2014) wurde eine saP erstellt. Für die Verdrängung der Feldlerche wurden im Bereich des jetzt vorgesehenen Planungsgebietes als CEF-Maßnahme Lerchenfenster festgelegt (vgl. hierzu Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 24.07.2014).
Dieser Belang ist auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Beschluss

Der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vaterstetten für das Gebiet „Gewerbepark, nördlich der BAB A 94“ wird nicht zugestimmt.

Zu LEP:
Die Voraussetzung „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie kein geeigneter angebundener Standort vorhanden“ wird von der Gemeinde Vaterstetten ignoriert. Nach Auffassung der Gemeinde Poing liegt ein geeigneter anderer Standort vor.

Der Ausnahmetatbestand zur zweiten Ausnahme des LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 ist nach Auffassung der Gemeinde Poing nicht gegeben.

Zu Verkehr:
Verkehrsstörungen im Zusammenhang mit den umfangreichen Umbauarbeiten der A 99 und der Verkehrszunahme der A 94 sind wie im Gutachten beschrieben in den nächsten Jahren konkret zu erwarten. Eine Verkehrszunahme auf dem klassifizierten Straßennetz der EBE 17 - EBE 1 - EBE 2 zur FTO ist insoweit hinreichend wahrscheinlich und wird durch den Gewerbepark deutlich verschärft.

Die Gesamtsituation würde sich überdies bei einer Situierung in Autobahnnähe (z.B. zwischen Parsdorf und Neufarn) und entsprechender Anbindung erheblich entschärfen.

Zu „Untersuchungsumfang Umweltprüfung“:
Zu „Tiere und Pflanzen“:
Im Rahmen der vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gewerbegebiet Grub der Gemeinde Poing (wirksam seit 27.08.2014) wurde eine saP erstellt. Für die Verdrängung der Feldlerche wurden im Bereich des jetzt vorgesehenen Planungsgebietes als CEF-Maßnahme Lerchenfenster festgelegt (vgl. hierzu Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 24.07.2014).
Dieser Belang ist auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Mit Schreiben der Gemeinde Vaterstetten vom 27.04.2018 wurde die Gemeinde Poing im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB über das Bauleitplanverfahren informiert und um Stellungnahme bis 30.05.2018 gebeten.
Außerdem wird die Gemeinde Poing gebeten, sich zum vorliegenden Vorschlag des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu äußern.
Der beantragten Fristverlängerung bis zum 15.06.2018 wurde seitens der Gemeinde Vaterstetten zugestimmt.
Planungsziel der Gemeinde Vaterstetten ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Logistikunternehmen sowie großflächiger Produktionsbetriebe. Anlass für die Bauleitplanung sind der Gemeinde vorliegende Anfragen entsprechender größerer Unternehmen.
Derzeit ist das Planungsgebiet im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und wird auch entsprechend genutzt. Das Planungsgebiet eignet sich nach Aussage der Gemeinde Vaterstetten für großflächige Gewerbe- und Industriebetriebe vor allem durch die unmittelbare Anbindung an die Bundesautobahn A 94.
Die Aufstellung der vorhabensbezogenen Bebauungspläne Nr. 176 a und 176 b erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Die Größe des Planungsgebietes beträgt 67,9 ha, davon sind ca. 25,3 ha für Ausgleichsflächen vorgesehen.
Der Gemeinderat hat nach Sachvortrag und ausführlicher Diskussion einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vaterstetten für das Gebiet „Gewerbepark, nördlich der BAB A 94“ wird nicht zugestimmt.
Zu LEP:
Die Voraussetzung „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie kein geeigneter angebundener Standort vorhanden“ wird von der Gemeinde Vaterstetten ignoriert.
Nach Auffassung der Gemeinde Poing liegt ein geeigneter anderer Standort vor.
Der Ausnahmetatbestand zur zweiten Ausnahme des LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 ist nach Auffassung der Gemeinde Poing nicht gegeben.
Zu Verkehr:
Verkehrsstörungen im Zusammenhang mit den umfangreichen Umbauarbeiten der A 99 und der Verkehrszunahme der A 94 sind wie im Gutachten beschrieben in den nächsten Jahren konkret zu erwarten. Eine Verkehrszunahme auf dem klassifizierten Straßennetz der EBE 17 - EBE 1 - EBE 2 zur FTO ist insoweit hinreichend wahrscheinlich und wird durch den Gewerbepark deutlich verschärft.
Zu „Untersuchungsumfang Umweltprüfung“
Zu „Tiere und Pflanzen“:
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gewerbegebiet Grub der Gemeinde Poing (wirksam seit 27.08.2014) wurde eine saP erstellt. Für die Verdrängung der Feldlerche wurden im Bereich des jetzt vorgesehenen Planungsgebietes als CEF-Maßnahme Lerchenfenster festgelegt (vgl. hierzu Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 24.07.2014).
Dieser Belang ist auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Datenstand vom 27.07.2018 12:57 Uhr