18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für "Poing Am Bergfeld, Wohngebiete W 7 und W 8 (IV. Entwicklungsstufe)"; Erfolgte öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden, beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.12.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
05.10.2017
GR (TOP 4)
Änderungsbeschluss
07.06.2018
GR (TOP 7)
Vorstellung des Planentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
21.06.2018 mit 27.07.2018
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
13.09.2018
GR (TOP 7)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
27.09.2018 mit
02.11.2018
Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange


Innerhalb des Auslegungszeitraume sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 29.10.2018
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 23.10.2018
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Ebersberg, Schreiben vom 28.09.2018
4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 25.09.2018
5. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 16.10.2018
6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 18.10.2018
7. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 14.11.2018
8. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 15.11.2018

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 – Bauleitplanung, Schreiben vom 30.10.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 – Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 30.10.2018
3. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Immissionsschutz, Schreiben vom 30.10.2018
4. Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 30.10.2018
5. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 – Gesundheitsamt, Schreiben vom 30.10.2018
6. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 30.10.2018
7. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.09.2018
8. ARGE Poing Am Bergfeld, v.d. Südhausbau, Schreiben vom 31.10.2018
9. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 02.11.2018
10. Kreishandwerkerschaft Ebersberg, Schreiben vom 24.10.2018
11. Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 27.10.2018
12. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Schreiben vom 26.10.2018
13. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 16.10.2018
14. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 24.10.2018
15. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 16.10.2018
16. Handelsverband Bayern e.V., Schreiben vom 04.10.2018
17. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 08.10.2018
18. Polizeiinspektion Poing, Verkehr, Schreiben vom 01.10.2018
19. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 28.09.2018
20. bayernets GmbH, Schreiben vom 27.09.2018
21. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 24.09.2018
22. Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 22.10.2018

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayerischer Bauernverband
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Brandschutzdienststelle im LRA EBE
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
gkU VE München-Ost, Ver- und Entsorgung Wasser
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Deutsche Flugsicherung
Gewerbeaufsichtsamt, Regierung von Oberbayern
Landesverband des Bayerischen Einzelhandels
Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
Staatliches Schulamt, Landkreis Ebersberg


1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 29.10.2018
In den beiden Verfahren haben wir mit Schreiben vom 24.07.2018 (Flächennutzungsplan) und 25.07.2018 (Bebauungsplan) Stellung genommen. Unsere Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung am 13.09.2018 behandelt.

In unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan haben wir der Gemeinde angeraten, ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erstellen zu lassen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, haben wir zudem auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam gemacht und zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz angeraten.

In der Gemeinderatssitzung vom 13.09.2018 wurde beschlossen, auf die Erstellung eines Niederschlagswasserkonzeptes für das knapp 30 ha große Plangebiet zu verzichten. Die von uns angeratenen Objektschutzmaßnahmen gegen mögliche Überschwemmungen durch Starkregen wurden gar nicht behandelt.

Wir möchten an dieser Stelle nochmals deutlich machen, dass wir die Erstellung eines Niederschlagswasserkonzeptes im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans als wichtige Erschließungsvoraussetzung für das großflächig versiegelte Plangebiet sehen! Mit Hilfe eines solchen Konzeptes ist nachzuweisen, ob und wie die Versickerung auf der fast 30 ha großen Planfläche funktioniert und welche Flächen in welcher Größe für die Niederschlagswasserversickerung zur Verfügung stehen müssen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB können diese Flächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. 

Auch bei Anwendung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung gibt es eine klare Vorgabe hinsichtlich Priorisierung: als primäre Lösung soll eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Nur wenn eine Flächenversickerung nicht möglich ist, ist eine Versickerung über andere Versickerungsanlagen zulässig, wobei einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-) Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben ist.

Die Erfahrung zeigt, dass bei Planung der Niederschlagswasserbeseitigung im Rahmen der Baugenehmigung die notwendigen Flächen oft nicht mehr zur Verfügung stehen. Wir äußern daher Zweifel an der von der Gemeinde angedachten Vorgehensweise, die einzelnen Entwässerungen erst im Zuge der Baugenehmigung nachweisen zu lassen. Wir raten daher nochmals dringend zu einem Konzept für die gesamte Planfläche und zu einer Festsetzung von den im Konzept nachgewiesenen Bedarfsflächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser in der Satzung. 

Zudem machen wir nochmals auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir raten der Gemeinde, Festsetzungen zum Objektschutz in der Satzung wie folgt aufzunehmen: 
  • Die Ausführung der Unterkellerungen und Tiefgaragen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne). 
  • Öffnungen an Gebäuden und Tiefgaragen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) sind ausreichend hoch (mind. 25 cm) zu setzen, um das Eindringen von Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam zu verhindern.
  • Die Höhenkote „ Oberkante Rohfußboden“  der Wohngebäude sollte ausreichend hoch (mind. 25 cm) über GOK festgesetzt werden, um das Eindringen von Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam zu verhindern.

Stellungnahme des Planfertigers

Aufgrund der anstehenden durchlässigen Böden (vgl. Baugrunduntersuchung Geotechnischer Kurzbericht, TBU vom 12.04.2018) besteht keine Notwendigkeit, die Niederschlagswasserbeseitigung auf der Ebene des Flächennutzungsplanes zu regeln. Die Stellungnahme wird im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 62 für das Wohngebiet W 7 berücksichtigt.

Beschluss

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 23.10.2018
Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt 06 sind, insbesondere an der Einmündung EBE 2, aufzunehmen. Die erforderlichen Sichtdreiecke betragen hier 5 m auf 70. Die Sichtdreiecke bezüglich des Geh- und Radweges betragen 3 m x 30 m und sind ebenfalls aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 ist verkehrstechnisch zu untersuchen, der Knotenpunkt ist möglicherweise aufgrund der neuen Anforderungen baulich anzupassen.

Die Einmündung Bergfeldstraße / EBE 2 ist mit einer Signalisierung und einer Lichtsignalanlage auszustatten, die Aufweitung hat dabei beidseitig zu erfolgen.

Wegen des starken Verkehrsaufkommens auf der EBE 2 ist mit Emissionen zu rechnen. Zur Abklärung erforderlicher Immissionsschutzeinrichtungen sind die für deren Bemessung nötigen Angaben über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).

Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 2 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers

Die Berücksichtigung der Sichtdreiecke ist im FNP nicht erforderlich, dies erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 62, sowie alle weiteren vom Staatlichen Bauamt aufgeführten Punkte.

Beschluss

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

JA-Stimmen        23
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3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Ebersberg, Schreiben vom 28.09.2018
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns.

Bereich Forst 
Zum o.a. Vorhaben bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Einwände oder Anregungen.

Bereich Landwirtschaft 
Zum o.a. Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Einwände, da „nur“ ein bestehender Flächennutzungsplan abgeändert wird.
Allerdings wird gleichzeitig ein enormer Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche geplant.
Landwirtschaftliche Flächen als Grundlage unserer Nahrung und damit unseres Lebens sind kostbar. Deshalb muss die Inanspruchnahme von Flächen für Siedlung und Verkehr vermindert werden.

Nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs (§ 1a Abs. 2 ) soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

Auch nach den Aussagen des Regionalplans für die Region München ist es von besonderer Bedeutung, die Land- und Forstwirtschaft für die Versorgung der Bevölkerung, sowie für die Pflege und den Erhalt der Kulturlandschaft zu sichern (B IV Wirtschaft und Dienstleistungen – 
Nr. G 2.9.1)). 
Der vorliegende Flächennutzungsplan sieht eine erhebliche Umnutzung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Wohnbaunutzung, etc. vor und entspricht damit nicht den o.g. Zielen eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. 
Es sollte deshalb nochmals überdacht werden, ob diese Planung weiterverfolgt wird.

Stellungnahme des Planfertigers:

Der seit 1984 rechtskräftige Flächennutzungsplan sieht bereits heute Wohnbauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Die Flächennutzungsplanänderung verändert deren Lage und Umgriff im Detail, die neuen Siedlungsflächen sind aber nach der Änderung nicht größer als im rechtskräftigen Plan. Die vorgesehene Aufhebung der BGF-Beschränkung ermöglicht eine dichtere Bebauung mit Geschosswohnungsbauten und dient dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Flächen.


Beschluss

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 25.09.2018
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 19.07.2018 und sehen ungeachtet der laufenden noch nicht abgeschlossenen archäologischen Untersuchungen im Baugebiet “Am Bergfeld“ die Notwendigkeit zur Berücksichtigung gemäß § 5.4-5 BauGB (im Flächennutzungsplan und § 9.6 BauGB im Bebauungsplan).
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers

§ 5 Abs. 4 lautet folgendermaßen:
„Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden“.

§ 5 Abs. 5:
„Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2 a beizufügen.“

In der Begründung sind zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter Aussagen zu den Vorkommen von Bodendenkmälern getroffen.

Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erübrigen sich weitere Aussagen.

Beschluss

Die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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5. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 16.10.2018
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nimmt die Gemeinde Kirchheim b. München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Verkehr:
Die beabsichtigte Nutzung der überplanten Fläche durch die geplante Bebauungsdichte von rd. 4.000 Einwohnern zuzüglich eines Gymnasiums für 1.000 Schüler führt zu einer erheblichen Verkehrsbelastung der St 2082, der M 1 und auch der örtlichen Straßenzüge durch das Gemeindegebiet Kirchheim.

Die Verkehrserhebungen, die im Dezember 2016 durchgeführt wurden, enthalten nur Verkehrsprognosen im Planungsgebiet selbst. Bei der aktuellen Auslegung und Beteiligung der Behörden (vom 27.09.2018 bis 02.11.2018) liegt kein Verkehrsgutachten bei. Die Gemeinde Kirchheim geht davon aus, dass das Gutachten vom Dezember 2016 nicht auf die überörtlichen Straßenzüge ergänzt wurde. Dies wurde aber in der Stellungnahme vom 31.07.2018 der Gemeinde Kirchheim angeregt.

Auch der zu erwartende Durchgangsverkehr durch die Gemeinde Kirchheim und den Ortsteil Heimstetten wurden in der Verkehrsprognose nicht berücksichtigt. Die Gemeinde Kirchheim weist ausdrücklich darauf hin, dass das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2016 dahingehend zu ergänzen ist, in wie weit die Staatsstraße 2082, die M1 und die örtlichen Straßenzüge der Gemeinde Kirchheim durch das geplante Wohngebiet belastet werden.

Flächenverbrauch
Die Gemeinden im Münchener Umland verzeichnen ein erhebliches Bevölkerungswachstum. Die dadurch zunehmende Wohnbebauung mit dem verbundenen Flächenverbrauch erfordert entsprechenden Ausgleich mit Grün- und landwirtschaftlichen Flächen. Mit der großflächigen Versiegelung der Landschaft durch das geplante Wohngebiet wird ein erheblicher Anteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt.

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt der Gemeinde Kirchheim hat in seiner Sitzung am 15.10.2018 beschlossen, zu dem Entwurf des Flächennutzungsplanes Nr. 18 vom 13.09.2018 der Gemeinde Poing die voranstehende Stellungnahme abzugeben.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers

Die Gemeinden Kirchheim und Poing liegen gemäß Regionalplan im Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum. Beide Gemeinden sind als Siedlungsschwerpunkte festgesetzt. Es handelt sich hier um einen entwicklungsstarken Raum, dessen Entwicklung sich derzeit sicher nicht aufhalten lässt.
Dies war unter anderem auch der Grund für den Zusammenschluss von mehreren Gemeinden für das Projekt „Überregionale Verkehrsplanung im Raum München Ost“, um die Probleme im Bereich „Verkehrserschließung / Verkehrsabwicklung bzw. –bewältigung“ gemeinsam anzugehen.

Entsprechend der Verkehrsuntersuchung Ortsentwicklung Kirchheim vom März 2018 werden durch die Planung „Kirchheim 2030“ rd. 6.200 Fahrzeugbewegungen zusätzlich erzeugt. Eine Aussage zu zusätzlichen Belastungen, z.B. auf der Kirchheimer Straße in Grub, erfolgt nicht.

Diese Fragen werden aber sicher in einem weiteren Schritt im Rahmen der „Überregionalen Verkehrsplanung in Raum München Ost“ beantwortet werden.

In diesem Zusammenhang sollte dann auch die Verkehrsabwicklung zur Landesgartenschau in Kirchheim beurteilt werden.

Hinsichtlich des Gymnasiums ist der Gemeinde Poing nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum hier verkehrliche Auswirkungen auf die Gemeinde Kirchheim entstehen sollten. Das Gymnasium dient vorrangig der Gemeinde Poing sowie den Gemeinden Pliening und Anzing. Belastende Verkehrsbeziehungen von/nach Kirchheim sind nicht zu erwarten.



Zu Flächenverbrauch

Der seit 1984 rechtskräftige Flächennutzungsplan sieht bereits heute Wohnbauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Die Flächennutzungsplanänderung verändert deren Lage und Umgriff im Detail, die neuen Siedlungsflächen sind aber nach der Änderung nicht größer als im rechtskräftigen Plan. Die vorgesehene Aufhebung der BGF-Beschränkung ermöglicht eine dichtere Bebauung mit Geschosswohnungsbauten und dient dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Flächen.

Die notwendigen Ausgleichsflächen gemäß Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung werden Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausreichend nachgewiesen.

Beschluss

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        23
NEIN-Stimmen        0


6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 18.10.2018
Die Bayernwerk Natur GmbH beabsichtigt, die Wohngebiete W 7 und W 8 mit Fernwärme zu erschließen.

Beschluss

Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

JA-Stimmen        23
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Gemeinde Pliening, Schreiben vom 14.11.2018
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing weiterhin Einwendungen.

Zu dem seitens der Gemeinde Poing gefassten Beschluss vom 13.09.2018, hinsichtlich der in der Sitzung am 12.07.2018 vorgebrachten Anregungen, wird wie folgt Stellung genommen.

I.
Die Wechselbeziehungen zwischen dem Umland, insbesondere im Osten, von München und der Landeshauptstadt sowie dem Flughafen und der Messe München sind seit Jahren ein stetig wiederkehrendes Thema in den Gemeinden. Auch der absehbare Anstieg dieser Verkehrsströme ist nichts Neues, allein aufgrund der planerischen Zielsetzungen in den Nachbar-Gemeinden Plienings (z. B. Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing oder die „Neues Ortsmitte“ der Gemeinde Kirchheim). Die inzwischen auf den Weg gebrachte überörtliche Verkehrsplanung für den Raum München Ost ist hierzu ein längst überfälliger Schritt.

Gleichwohl muss die Gemeinde Poing die Frage beantworten, warum ausgerechnet eine Wachstumsgemeinde, die bereits seit 1984 eine geplante Einwohnerzahl von 20.000 als Zielsetzung hat, nicht früher an leistungsfähige Straßen für den zu erwartenden Verkehr gedacht hat? Auch muss die Frage beantwortet werden, warum z. B. die Anregungen aus dem Verkehrsgutachten vom März 1992 des Büros Lang-Keller-Burghardt nicht umgesetzt wurden? Bzw., wenn eine solche Umsetzung nicht möglich war, warum nicht alternative Lösungen weiterverfolgt wurden, wenn doch bereits damals die Problematik des Verkehrs bekannt war?

Es handelt sich also um ein selbst verursachtes Problem, welches seit mehr als 30 Jahren absehbar war, seit 1992 in der Gemeinde Poing auch bekannt und für das jetzt, seit Ende 2016, erstmals nach Lösungen gesucht wird.

Es bleibt unstrittig, dass – und zwar bereits seit Jahren – ein Abstimmungserfordernis mit der Gemeinde Pliening, wie in der Stellungnahme zur Auslegung nach § 4 Abs. 1 BauGB bereits gefordert, gegeben ist, um dem Grundsatz der Konfliktbewältigung zu entsprechen. 

II.
Die Aussage, „durch die Bebauung im W 5 und W 6, die überwiegend aus Einfamilienhäuser / Doppelhäusern / Reihenhäusern besteht, hat sich der Zuzug in Grenzen gehalten, so dass noch Reserven bestanden und auch deshalb die Entscheidung für die Erhöhung von 2.000 auf 4.000 Einwohner getroffen wurde“, deutet nicht nur auf eine mangelnde Rücksichtnahme, sondern auch auf ein völliges Desinteresse an den Belangen der Nachbargemeinde und einen Widerspruch zu den eigenen Planungszielen hin. 

Dies manifestiert sich in der Tatsache, dass die Gemeinde Poing ausgerechnet nach Norden, zum äußeren Rand ihrer Baumöglichkeiten, die höchsten Wohngebäude errichten möchte. Am Ortsrand einen geordneten Übergang zwischen geplanter Bebauung und der angrenzenden offenen Landschaft herzustellen, sollte Grundsatz jeder Bauleitplanung sein. Diesem Grundsatz folgend sollte die Bebauung am Ortsrand „abflachen“ und im Ortsinnern höhere Gebäude und größere Baudichten realisieren. 

Die der Auslegung beigefügten Ansichten Richtung Ottersberg sind in diesem Zusammenhang nur ein scheinbarer Beleg für ein „Abflachen“, weil bei dem Blick von Ottersberg die dreigeschossige Bebauung am Ortsrand nahezu hinter den bestehenden Bäumen verschwindet. Blickt man jedoch von Norden auf das Gebiet, wirken die Gebäude offen in die Landschaft. Im Übrigen sind die Ansichten geschönt, da lediglich Gebäude mit Flachdächern dargestellt werden. Eine solche Festsetzung fehlt jedoch im Bebauungsplan, so dass auch höher herausragende Satteldächer möglich sind. Dies wird durch die Festsetzung § 6 Abs. 2 des Bebauungsplanes gestützt. Danach darf die Firsthöhe die Wandhöhe um maximal 6,0 m übersteigen. Eine solche Festsetzung ist entbehrlich, wenn nur Flachdächer geplant sind.

Mit wenigen Ausnahmen finden sich in den Baugebieten W 5 und W 6 bereits für eine Ortsrandbebauung geeignete Gebäude in Form von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern. Höhere innerörtlichen Baudichten finden sich im W 5 und W 6 nicht und dies, obwohl bei der Entwicklung dieser Baugebiete der Siedlungsdruck aus der Landeshauptstadt heraus bereits bekannt war.

Sofern also nicht rein wirtschaftliche oder politische Ziele ausschlaggebend für die vorliegende Planung waren, kann einer faktisch fünfgeschossigen Bebauung am Ortsrand nur mangelndes Interesse an den Belangen der Gemeinde Pliening bescheinigt werden.

Wie bereits in der ersten Stellungnahme der Gemeinde Pliening ausgeführt, steht die Planung zudem im Widerspruch zur eigenen Zielsetzung des Bebauungsplanes, nämlich der „Gestaltung des Übergangs zur Landschaft am Ortsrand“. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 12.07.2018 zum Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Poing wird verwiesen.

Der Umstand, dass zwischen der geplanten Bebauung und dem Ortsteil Ottersberg ein Abstand von ca. 260 m besteht, ist hierbei ohne Belang. Weder erzeugt Ottersberg eine derartige städtebauliche Wirkung wie die faktisch fünfgeschossige Bebauung der Gemeinde Poing. Noch rechtfertigt dieser Abstand eine entsprechende Höhenentwicklung. 

III.
Für welchen Zeitraum die Umsetzung der Quartiere W 7 und W 8 angedacht ist, ist bei der Abwägung der Belange unerheblich. Der Grundsatz der Konfliktbewältigung stellt immer auf die vollständige Umsetzung des Baugebietes ab, und nicht darauf, dass die zusätzliche Verkehrsbelastung „in vollem Umfang“ frühestens ab 2035 erreicht wird. Die Verkehrsbelastung für die Gemeinde Pliening ist bereits jetzt so hoch, dass es unerheblich ist, ob im Jahr 2022 z. B. erst 30 % des Verkehrs über Pliening fahren oder nicht. Außerdem argumentiert die Gemeinde Poing bei der Ausweisung der Flächen mit dem großen Bedarf als Wohnraum in einem für breite Bevölkerungsschichten bezahlbaren Preissegment. Es ist also davon auszugehen, dass die Bebauung möglichst zügig erfolgen soll. Der Zeitraum bis 2035 scheint daher unrealistisch. 

Aus den ausgelegten Unterlagen geht nicht hervor, wie die Gemeinde Poing beabsichtigt, sicherzustellen, dass tatsächlicher günstiger Wohnraum geschaffen wird. Sofern die überplanten Flächen nicht im Eigentum der Gemeinde Poing stehen, müsste dies wohl mittels städtebaulichen Verträgen oder dergleichen geregelt werden. Der Flächennutzungsplan und seine Begründung beziehen hierzu nicht Stellung.

IV.
Die im Zusammenhang mit dem Verkehr vorgebrachte Aussage von Prof. Kurzak zur Umfahrung von Pliening zeigt übrigens bedauerlicherweise, wie die Berechnungen sowohl von 2008 zur Umfahrung von Pliening, als auch zu den Bauquartieren W 7 und W 8 vom Dezember 2016 zu bewerten sind. Die lt. Gutachten von 2008 für 2015 vermutete „Sättigung der Verkehrsnachfrage“ ist bislang nicht eingetreten. Der Siedlungsdruck auf das Münchner Umland lässt auch die für 2020/2025 prognostizierte Verkehrsabnahme eher unwahrscheinlich erscheinen.

Die Gemeinde Pliening erachtet die Baugebiete der Gemeinde Poing nicht als Auslöser für die geplante Umgehungsstraße. Die Baugebiete sind jedoch Grund für einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs, der durch Pliening fließt. Im Erläuterungsbericht zur geplanten Umgehungsstraße werden daher unter anderem die Planungsziele „Reduzierung des Durchgangsverkehrs in Ottersberg“ und „Anbindung des nordwestlichen Teils von Poing zur Schaffung einer zusätzlichen Möglichkeit nach München, zum Flughafen und zur BAB A 99 zu gelangen“ verfolgt. Hierzu ist in der von der Gemeinde Pliening favorisierten Trassenvariante 3, welche der Gemeinde Poing mit Schreiben vom 18.09.2012 übersandt wurde, eine Anbindung an die Prof.-Zorn-Straße, auf Poinger Flur, nördlich von Grub vorgesehen. Außerdem ist eine Anbindung an den Mitterfeldweg, nordwestlich des Bergfeldsee angedacht, um insbesondere die Verkehrsströme aus den Baugebieten W 5 bis W 8 auf die St 2082 zu leiten.

Die Argumentation, dass jede neu gebaute Straße den Verkehr nicht nur aus dem Ort ableitet, sondern auch anzieht, und diese daher abzulehnen, ist bezogen auf die geplante Umgehungsstraße völlig unverständlich. Öffentliche Straßen dienen grundsätzlich der Aufnahme von Fahrzeugen. Der Verkehr, den die Gemeinde Poing durch die Anbindung an die geplante Umgehungsstraße „befürchtet“ ist neben dem, der morgens aus den Baugebieten herausfährt, lediglich der Verkehr, der jetzt bereits über Ottersberg nach Poing z. B. als Pendler, hineinfährt.

Im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm, der auf die Wohnbebauung südlich des Westrings im Gemeindegebiet Poing und entlang der Plieninger Straße im Bereich des Ortsteils Ottersberg einwirken wird, ist ein Lärmschutzgutachten einzuholen.

V.
Die Argumentation, dass die Ausweisung der Bauflächen nicht zurückgestellt wird, bis zum Abschluss des überörtlichen Verkehrskonzepts, da „davon auszugehen ist, dass die Gemeinde Pliening nicht auch auf weitere Ausweisungen verzichtet“ kann nicht anders als ein Vergleich „Äpfel mit Birnen“ bezeichnet werden. 

Die Gemeinde Pliening weist darauf hin, dass die beiden größten Baugebiete in der Gemeinde das Baugebiet „Landsham Süd“ mit ca. 230 Einwohnern und „Siglweg“ mit ca. 130 Einwohnern erheblich unter den zu erwartenden Einwohnerzuwächsen liegen, wie die der Gemeinde Poing. 

Außerdem weist der ebenfalls in Aufstellung befindliche Änderungs-Bebauungsplan der Gemeinde Poing Nr. 32-O „Hauptstraße Ost – Teilbereich Ost“ eine Geschossfläche von 29.530 m² aus. Nach Abzug von üblichen 20 % für Wände und Putz verbleiben damit in den Vollgeschossen 23.624 m² Wohnfläche. Bei Wohnungsgrößen von ca. 70 m² und lediglich zwei Personen je Wohneinheit ergäbe sich damit durch dieses Baugebiet ein Einwohnerzuwachs von 675 Personen. Dies stellt für sich betrachtet bereits einen 1,9fachen Zuzug an Bewohnern gegenüber den Baugebieten „Landsham Süd“ und „Siglweg“ dar. Diesem Zuwachs sind die geplanten 4.000 neuen Einwohner hinzu zu rechnen.

Außerdem wird nicht berücksichtigt, dass die Bebauung in dem Baugebiet südlich der Bergfeldstraße, insbesondere im westlichen Teil, erst teilweise umgesetzt wurde. Die aktuellen Verkehrsmessungen bilden daher keine geeignete Grundlage für die zu erwartende Verkehrsbelastung nach der Umsetzung der Wohngebiete W 7 und W 8. Die Gemeinde Poing wird daher ersucht, ein sachgerechtes Verkehrsgutachten einzuholen, das diese Aspekte berücksichtigt.

VI.
Die Planung sieht eine großflächige Versiegelung von Außenbereichsflächen vor. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde Poing die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes und des Baugesetzbuches zum Flächenverbrauch berücksichtigt hat. Die Gemeinde Poing wird aufgefordert, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zum Flächenverbrauch, eine Umplanung vornehmen.

VII.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Pliening weist für die nördlich des Baugebietes W 7 gelegenen Grundstücke „Fläche für die Landwirtschaft“ aus. Inwieweit werden die durch die landwirtschaftliche Nutzung hervorgerufenen Geräusch- und Geruchsimmissionen, die auf die geplante Wohnbebauung wirken werden, berücksichtigt?

VIII.
Inwieweit wurden schädliche Umwelteinwirkungen durch die Biogasanlage am Fastlwinkel im Rahmen der Planung berücksichtigt? Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Betrieb nachteilig auf die geplante Wohnbebauung auswirken kann. Ein aussagekräftiges Immissions- bzw. Geruchsgutachten ist einzuholen, um sicherzustellen, dass das Wohngebiet so angeordnet wird, dass es durch den bestehenden Betrieb nicht beeinträchtigt wird und andererseits auch der bestehende Betrieb durch die heranrückende Wohnbebauung, insbesondere im Hinblick auf potentielle Erweiterungen nicht unzulässig beschränkt wird. Auf die Festsetzungen des für die Biogasanlage aufgestellten Bebauungsplanes „Sondergebiet Biogas-Anlage und Fläche für die Landwirtschaft“ (im Geoportal Bayern einsehbar) wird verwiesen.

IX.
Nach dem derzeitigen Planungsstand ist nicht nachvollziehbar, wie der nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing notwendige Stellplatzbedarf in dem Plangebiet gedeckt werden soll. Die Gemeinde Poing sollte die Planung diesbezüglich überarbeiten.

Zusammengefasst ergeben sich aus der Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse. 

Die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing wird in seiner jetzigen Form abgelehnt.

Bis zur Vorlage einer Lösung, die die bereits mit Beschluss vom 12.07.2018 genannten Punkte berücksichtigt, wird die vorliegende Planung unter Verweis auf § 2 BauGB abgelehnt.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers

Zu I.:
Die Gemeinde Poing liegt gemäß Regionalplan im Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum. Die Gemeinde ist als Siedlungsschwerpunkt festgesetzt. Es handelt sich hier im Münchner Osten insgesamt um einen entwicklungsstarken Raum, dessen Entwicklung sich derzeit sicher nicht aufhalten lässt.
Dies war unter anderem auch der Grund für den Zusammenschluss von mehreren Gemeinden für das Projekt „Überregionale Verkehrsplanung im Raum München Ost“, um die Probleme im Bereich „Verkehrserschließung / Verkehrsabwicklung bzw. –bewältigung“ gemeinsam anzugehen.

Die angesprochene Untersuchung aus dem Jahr 1992 „Verkehrsgutachten Poing, Entwicklung eines Verkehrskonzeptes und Rahmenplanung zur Verbesserung der kleinräumigen Verkehrssituation“ ist mittlerweile 26 Jahre alt.

Im Gemeindegebiet hat die Gemeinde die Empfehlungen – soweit jeweils möglich –umgesetzt, z.B. Bau des Westrings.

Die Gemeinde Poing hat im Jahr 2004 eine Überprüfung des Flächennutzungsplanes vornehmen lassen, inkl. einer Prognose der maximalen Verkehrsbelastung für das Jahr 2015.

Es erfolgte also eine Untersuchung und die Gemeinde Poing hat sich fortwährend Gedanken über die Verkehrserschließung gemacht.

Die Straßen in Poing sind leistungsfähig. Es existieren in der Morgen- und Abendspitze teilweise Probleme.

Zum nicht beachteten Abstimmungsgebot wird folgendes festgestellt:
Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der planenden Gemeinde darf in ihren Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden nicht rücksichtslos sein. So kann es darauf ankommen, ob die Auswirkungen derart sind, dass in der betreffenden Nachbargemeinde Zustände eintreten, die unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht vertretbar sind und deshalb vor allem planerische Reaktionen auf Beseitigung dieses Zustandes auslösen.

Dies gilt nach gängiger Rechtsprechung insbesondere für Einzelhandelsgroßprojekte, Factory-Outlet-Center sowie Industriegebiete bzw. erheblich beeinträchtigende Betriebe, wie z.B. Schlachthöfe oder Schweinemastbetriebe.

Die Gemeinde Poing sieht das Abstimmungsgebot nicht verletzt. Es handelt sich hier nicht um eine neue Planung, sondern seit mehr als 40 Jahren geplante Ortsentwicklung (FNP aus dem Jahr 1984).

Zu II.:
Am nördlichen Rand der Baugebiete setzt der Bebauungsplan eine Baumreihe fest, die die Bebauung gegenüber der offenen Landschaft abschirmt (siehe Skizze). Die Dimensionierung der Baukörper wird neben der zulässigen Wandhöhe und maximalen Firsthöhe auch durch die Einhaltung der Abstandsflächen sowie der festgesetzten Geschossfläche begrenzt.
Für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 3 und WA 7 soll die Festsetzung einer maximal zulässigen Firsthöhe entfallen. Stattdessen wird für den Geschosswohnungsbau Flachdach festgesetzt. Somit beschränkt sich die maximal zulässige Gebäudehöhe an den östlichen Randbereichen auf die zulässige Wandhöhe von 12,7 m (hinzu kommen ggf. zulässige Dachaufbauten). Dadurch kann die bereits vorhandene Eingrünung entlang der Versickerungsfläche ihre volle Wirkung entfalten und die Bebauung wird zum Ortsrand hin abgeschirmt.

Es werden am Ortsrand – weder nach Osten noch nach Norden – keine 5-geschossigen Gebäude entstehen.

Die Gemeinde Poing sieht hier keinen Widerspruch zur Zielsetzung des Bebauungsplanes „Gestaltung des Übergangs zur Landschaft am Ortsrand“

Der Wettbewerb für die Baugebiete W 5 und W 6 fand im Jahr 2007 statt. Der Verteilungsschlüssel für die Wohnbebauung wurde hier wie folgt vorgegeben:

  • 10 % der Geschoßfläche Sozialwohnungen im Geschosswohnungsbau
  • 10 % der Geschoßfläche Einheimischen-Modell (Realteilung, kleinere Grundstücke, max. 500 qm)
  • 5 % der Geschoßfläche Geschoßwohnungsbau, frei finanziert
  • 75 % der Geschoßfläche Baugrundstücke für Eigentumsmaßnahmen (Realteilung)

Diese Vorgaben, insbesondere zu den 75 % Baugrundstücke erfolgten auf Grund der bekannten Entwicklung, dass die Familien (sowohl aus Poing als auch aus den Nachbargemeinden sowie dem Landkreis München und auch der Landeshauptstadt) auf der Suche nach Häusern / Eigenheimen (nicht Eigentumswohnungen) waren.

Ansonsten wird festgestellt, dass diese Belange nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplanes abgearbeitet werden, sondern im Bebauungsplanverfahren.

Zu III. „Bebauungszeitraum“:
Im Gegensatz zur Gemeinde Pliening ist die Gemeinde Poing durchaus der Auffassung, dass es erheblich ist, bis wann die einzelnen Quartiere umgesetzt werden.

Auch zur verträglichen Umsetzung in der Gemeinde Poing ist eine stufenweise – auf mehrere Jahre gestaffelte – Bebauung sinnvoll.

Die Bebauung im W 7 wird abschnittsweise innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren verwirklicht.

Damit wird auch dem Ziel Z.2.2 der Gesamtfortschreibung des Regionalplans, dass in Bebauungsplänen ab 50 Wohneinheiten Flächenanteile für preisgedämpften, geförderten Wohnungsbau vorzusehen (SoBon) sind, Rechnung getragen.

Zu IV. „Ortsumgehung Pliening“:
Zu diesem Thema wird seitens der Gemeinde Poing nochmal deutlich klargestellt, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die Ortsumgehung Pliening vorgebracht wurden. Vielmehr wurde die Anbindung an die Bergfeldstraße aus verkehrlichen Gründen abgelehnt sowie die Trassenführung aufgrund der Nähe zu den geplanten Wohngebieten W 7 und W 8 (ohne Lärmschutzmaßnahmen).

Hierzu wird nochmals auf das Schreiben der Gemeinde Poing (Beschlussmitteilung GR 17.01.2013) verwiesen.

Die geplante Anbindung der Ortsumgehung an die St 2082 in der Gemeinde Kirchheim b. München wurde dort durch entsprechend Bauleitplanung verhindert.

Zu V. „Verkehrsgutachten“:
Hierzu wird auf die Stellungnahme zu I. verwiesen.

Zu VI. „Flächenversiegelung“:
An den Geltungsbereichsgrenzen des Flächennutzungsplanes hat sich seit 1984 keine Änderung ergeben.

Weitere Aussagen zu den angeführten Themen werden auf Ebene des Bebauungsplanes getroffen bzw. abgearbeitet.

Zu VII.:
Das verträgliche Nebeneinander von Landwirtschaftsflächen und Wohngebieten wird durch eine diese Thematik berücksichtigende Konzeption im Bebauungsplan gesichert.

Zu VIII. „Biogasanlage“:
Das "Sondergebiet Biogas-Anlage und Fläche für die Landwirtschaft“ der Gemeinde Pliening befindet sich in einer Entfernung von ca. 300 m nordöstlich der geplanten Wohnbebauung des Baugebietes W7 der Gemeinde Poing. Die bestehende Biogasanlage weist sogar einen Abstand von ca. 400 m zur geplanten Wohnbebauung auf. Die häufigsten Windrichtungen im Bereich Poing und Pliening sind Südwest und West. Somit ist nicht davon auszugehen, dass das geplante Wohngebiet durch die bestehende Biogasanlage beeinträchtigt wird, zumal die Wohnbebauung in Pliening ähnliche Abstände zum Sondergebiet aufweist. Die Erstellung eines Immissions- bzw. Geruchsgutachtens wurde von Seiten der Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Ebersberg bislang nicht gefordert und wird von Seiten der Gemeinde Poing deshalb auch nicht für erforderlich gehalten. Ein entsprechender Hinweis auf die bestehende Biogas-Anlage wird in den Umweltbericht aufgenommen.

Zu IX. „Stellplatznachweis“:
Dieser Punkt ist nicht auf Ebene des Flächennutzungsplanes abzuarbeiten.

Dies erfolgt im Rahmen der Behandlung des Bebauungsplanes Nr. 62 für das Wohngebiet W 7.

Beschluss

Hinsichtlich der bestehenden Biogas-Anlage wird ein Hinweis in den Umweltbericht aufgenommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        23
NEIN-Stimmen        0


Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 15.11.2018
Die Belange der Gemeinde Vaterstetten sind durch die 18. Änderung des Flächennutzungsplans und durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld – Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)“ der Gemeinde Poing betroffen. Der Grundstücks- und Bauausschuss beschließt die Abgabe folgender Stellungnahme in den beiden vorgenannten Bauleitplanverfahren:
 
Der 18. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld – Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)“ der Gemeinde Poing wird nicht zugestimmt.
 
Ausgleichsfläche:
Die Herausnahme der artenschutzrechtlichen Ausgleichsfläche, gemäß Beschluss der Gemeinde Poing vom 13.09.2018, wird zur Kenntnis genommen. Vorsorglich bitten wir, soweit bei diesem oder anderen Planungsvorhaben Ausgleichsflächen auf dem Gebiet der Gemeinde Vaterstetten dargestellt werden sollen, vorab unsere Zustimmung gemäß Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG einzuholen.
 
Verkehr:
Die Bedenken hinsichtlich der Verkehrsabwicklung bleiben aus den folgenden Gründen vollumfänglich bestehen: 
 
In der Verkehrsprognose für die Bergfeldstraße W7 und W8 von Herrn Prof. Kurzak vom 22.12.2016 sind keine Jahreszahlen aufgeführt, in denen zu erkennen ist, ab wann die Verkehrsbelastungen auftreten werden. Eine Prognose der Verkehrsbelastung im Jahr 2030 fehlt gänzlich.
Ebenfalls geht man hier von Verkehrszählungen vom 06.12.2016 aus, bei denen ausschließlich an der Einmündung Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße / Westring, Erhebungen stattfanden. Querschnittszählungen fanden ebenfalls nur in der Bergfeldstraße und Schwanenstraße in Poing statt.
 
In der Prognose sind keinerlei Verkehrswege genannt, die an die übergeordneten Verkehrsanbindungen wie EBE 17 in Richtung A 94 (Parsdorf) und  EBE 2 in Richtung ST 2081 (über Neufarn nach Purfing) führen.
Die Verkehrsprognose des Herrn Prof. Kurzak müsste dahingehend erweitert werden, dass die aktuell vorliegenden Verkehrsbelastungen der v.g. EBE 17 (aktuelle Zählungen 2017) eingearbeitet werden und eine Prognose für das Jahr 2030  ausgearbeitet wird. Siehe Gutachten zum (Gewerbepark Prof. Kurzak vom 29.04.2018 S 2 und Plan 3 ff).
 
Sich in einer Abwägung auf Aussagen des Prof. Kurzak aus dem Jahr von 2008 für die Ortsumfahrung Pliening zu beziehen, in der die Rede ist, dass die Verkehrsnachfrage 2015 „gesättigt“ ist und die Verkehrsbelastung deswegen 2020/25 abnehmen würden, sehen wir als abwägungsfehlerhaft an. Das Gutachten ist 10 Jahre alt und basiert aus zwischenzeitlich überholten Verkehrsmodellen und -daten. 
Wie im Gutachten zum Gewerbepark Parsdorf von Herrn. Prof. Kurzak dargestellt, wird die Verkehrsbelastung der Straßen bis ins Prognosejahr 2030 zunehmen. Siehe Plan 3a EBE 17 kommend von Poing Prognosenullfall + 1.400 Fahrzeuge / 24h.
 
Die Gemeinde Vaterstetten erhält daher ihre Forderung aufrecht, zur Klärung der Ursächlichkeit der Verkehrsbelastungen der Kreuzungen Anschlussstelle A94 / EBE 17 / Nordspange, „Segmüller“ und „OBI“ von der Gemeinde Poing ein Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak einzuholen, das klärt, inwieweit die zusätzlichen Verkehrsströme aus den Wohngebieten W 7 und W 8 auf die Kreuzung und Kreisverkehre einwirken. Ebenfalls ist in einer Leistungsfähigkeitsberechnung für die KA „Segmüller“ und „OBI“ die derzeitige Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzustellen, inwieweit an den genannten Knoten Maßnahmen zur Leistungsfähigkeitssteigerung notwendig und möglich sind. Für den Knoten A94/Rampe liegt eine derartige Berechnung bereits vor. Diese wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens „Gewerbepark Parsdorf“ von der Gemeinde Vaterstetten in Auftrag gegeben und kann von der Gemeinde Poing im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden eingesehen werden. Zudem sind die Auswirkungen auf die EBE 2 in Neufarn darzustellen, da diese durch Neufarn führende Kreisstraße mit zusätzlichen 1.500 Kfz /24 Std. belastet wird.
 
Da die Gemeinde Poing in der Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur 1. Änderung BP 32-O (VEP) mitteilte, dass das Staatliche Bauamt Rosenheim für die Kreisstraßen zuständig sei, ist es notwendig, die Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur FNP-Änderung und zum BP 62 dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße und der Autobahndirektion zur Kenntnis zu geben. 
 
Die Gemeinde Vaterstetten befürchtet durch die Zunahme der Verkehrsströme aus den Baugebieten W 7 und W 8 Nachteile für den geplanten Gewerbepark Parsdorf. Bereits die Ansiedlung des Unternehmens Schustermann & Borenstein hat verkehrliche Auswirkungen auf das Gemeindegebiet von Vaterstetten; bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich der Gruber Straße sind seitens des Vorhabenträgers damals nicht erfolgt. Die in Kürze anstehende Verdoppelung der Gewerbeflächen auf dem betreffenden Grundstück, die auch mit einer nochmaligen Erhöhung der Mitarbeiterzahlen und des daraus resultierenden Lieferverkehrs verbunden sind, lassen zusätzliche Verkehrsbelastungen in noch nicht definierbarem Umfang erwarten. Eine weitere Bebauung im Gewerbegebiet an der Gruber Straße in Poing, wo auf einer großen Fläche ein Boardinghouse entstehen wird (Grundstücksgröße > 11.700 m², GFZ 1,8) soll 2019 entstehen; auch sie wird deutliche Auswirkungen auf die Belastungen des Verkehrsnetzes rund um die Gemeinde Poing haben.
In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde Vaterstetten darauf hin, dass für den Gewerbepark zu keinem Zeitpunkt die Ansiedlung von Einzelhandel vorgesehen war (siehe Aufstellungsbeschluss und frühzeitiges Verfahren) und nicht nachvollziehbar ist, wie die Gemeinde Poing auf diese Aussage kommt. Eine Kaufkraftabschöpfung in der Gemeinde Poing ist durch eine klassische Gewerbenutzung mit Einzelhandelsausschluss nicht möglich.

Das Projekt Parsdorf City wurde im Vorfeld der Ansiedlung mit der Regierung von Oberbayern abgestimmt; hierzu liegen auch positive Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern auch hinsichtlich der Verkaufsflächen vor. Unabhängig davon sind in den aktuellen, noch laufenden Bauleitplanverfahren der Gemeinde Vaterstetten den Belangen des Verkehrs ausreichend Rechnung zu tragen. Die Gemeinde Vaterstetten hat bei der Entwicklung des Gewerbegebietes Parsdorf, der Nordspange, dem Neubaugebiet in Vaterstetten Nordwest sowie dem Gewerbepark aktuelle Verkehrsgutachten eingeholt und die erforderlichen Straßenbaumaßnahmen innerhalb und außerhalb des jeweiligen Planumgriffs durchgeführt. 

Des Weiteren wird festgestellt, es sich bei dem in Poing zwischenzeitlich angesiedeltem Unternehmen Schustermann & Borenstein Logistik GmbH durchaus um ein Logistikunternehmen handelt. Inwieweit deshalb die damals unterstellten Verkehrsdaten noch stimmig sind, wäre zu klären. 
Soweit die zuständigen Straßenbaulastträger in diesem Verfahrensschritt oder nach Vorliegen der noch notwendigen Verkehrsuntersuchungen (siehe oben) angesichts der deutlichen Verkehrszunahme aus den neuen Wohnbaugebieten Forderungen bezüglich der Verkehrsführung und baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsentlastung an den Kreuzungen und auf den Fahrbahnen stellen, sind diese ursächlich von den Vorhabenträgern der Neubaugebiete in Poing auszuführen und finanziell zu tragen. Hierfür hat die Gemeinde Poing städtebauliche Verträge mit den Planungsbegünstigten zu schließen. 

Die Klärung der o. g. verkehrlichen Auswirkungen ist auch in Anbetracht der überörtlichen Verkehrsplanung im Raum München Ost von Bedeutung, die es erfordert, etwaige Verkehrsbelastungen durch Planungsprojekte auch außerhalb der Gemeindegrenze zu prüfen.

Wir haben festgestellt, dass die Gemeinde Poing bis dato die Autobahndirektion nicht in das Verfahren eingebunden hat, obwohl hier ein erheblicher Verkehr auch in Bezug auf die Autobahn nicht auszuschließen ist. Wir bitten dies nachzuholen.

Die Gemeinde Vaterstetten hat die Gemeinde Poing mit Schreiben vom 25.07.2018 erneut gebeten, sich  wegen der aus der Wohnbebauung zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Gruber Straße sowie der Anschlussstelle Parsdorf an Lösungen zu beteiligen und von den Planungsbegünstigten eine finanzielle Beteiligung der an den ursächlichen Straßenbaumaßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag zu fordern. Daraufhin fand am 10.09.2018 ein gemeinsames Gespräch in Poing statt. Hierbei hat die Gemeinde Vaterstetten erneut auf das Erfordernis aktueller Verkehrszählungen und -gutachten hingewiesen. Außerdem wurde unsererseits nochmals betont, dass eine von Vaterstetten in Auftrag gegebene Einschätzung hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkung ergeben habe, dass ein Umbau der Kreuzungsanlage Nordspange/Gruber Str./A 94 erforderlich werde und unter der Berücksichtigung der unterschiedlichen Bauphasen von Herrn Prof. Dr. Kurzak die Ursächlichkeit der Verkehre mit 1/3 zu Lasten der Wohngebiete W7 und W8 sowie mit 2/3 zu Lasten des Gewerbeparks aufzusplitten sei. Damit müsse sich die Gemeinde Poing grundsätzlich zu 1/3 an den Umbaumaßnahmen des Knotenpunktes beteiligen bzw. die Kosten gem. § 11 BauGB in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor sichern. Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Poing bestätigte, dass die Verkehre zum aktuellen Zeitpunkt zu zählen und darzustellen seien; sofern Herr Prof. Dr. Kurzak bescheinige, dass zusätzliche Verkehre aus W7/W8 Umbaumaßnahmen erfordern, werde sich die Gemeinde Poing der Übernahme dieser Kosten nicht verschließen. Zunächst müsse hierfür der IST-Zustand festgestellt und ermittelt werden, welche Verkehre durch die Bauvorhaben entstehen werden.
 
Die vorgenannte Abwägung der Gemeinde Poing zeigt allerdings, diese Bereitschaft besteht nicht, die aktuellen und abwägungserheblichen Verkehre zu ermitteln. Vielmehr wird nunmehr gegenüber ursprünglichen Angaben vorgetragen, dass die Ansiedlung von W 7 und W8 in einem Zeitraum von bis zu 15 Jahren erfolgen soll und eine vollumfängliche Verkehrsbelastung erst im Jahre 2035 eintreten werde. Dies ist bis dato nicht substantiiert dargelegt. Weder handelt es sich hier um einzelne Teilbebauungspläne, die zeitlich gestaffelt in Kraft treten sollen, noch wurden die einzelnen Bauabschnitte zeitlich vertraglich geregelt. 
 
Die Gemeinde Vaterstetten trägt weiterhin vor, dass die Belange des Verkehrs gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB in erheblichem Umfang und vielfältiger Weise bei der Abwägung der öffentlichen Belange unter- und gegeneinander von Bedeutung sind. Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Gemeinde Poing hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß des Verkehrs auf aktueller Datengrundlage darzustellen und abzuwägen. Im vorliegenden Fall wird seitens der Gemeinde Vaterstetten mit Bezug auf die obigen Ausführungen ein Abwägungsmangel geltend gemacht. 
Das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB stellt eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) dar (BVerwG, Urt. v. 8.9.1972 – 4 C 17.71; Urt. v. 1.8.2002 – 4 C 5.01). Materiell rechtliche Abstimmungsgegenstände sind für eine Gemeinde auch übergreifende städtebauliche Fragen des Verkehrs; befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. § 2 Abs. 2 BauGB stellt als Ausfluss der Planungshoheit einen Schutzcharakter für die benachbarte Gemeinde dar. Befindet sich ein Bauleitplanverfahren in Aufstellung, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass eine Planung grundsätzlich Rücksicht nehmen muss auf eine konkurrierende Planung, die einen zeitlichen Vorsprung hat (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB § 2 Abs. 2 BauGB Rdnr. 98 ff.) Nicht erforderlich ist, dass die Nachbargemeinde den Satzungsbeschluss bereits gefasst hat. Die benachbarte Gemeinde hat einen Rechtsanspruch auf materielle Abstimmung und Rücksichtnahme bei unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art. Soweit das für die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB bedeutsame Abwägungsmaterial nicht bzw. nicht zutreffend ermittelt wurde, kann ein solcher Fehler zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. Im vorliegenden Fall ist wie oben dargelegt keine sachgerechte Abwägung der verkehrlichen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet von Vaterstetten erfolgt. Aktuelle Datengrundlagen und Verkehrsgutachten wurden für die relevanten Straßen und Kontenpunkte nicht eingeholt. Die Ursächlichkeit der aus der resultierenden Wohnbebauung notwendigen Verkehrsmaßnahmen wird von der Gemeinde Poing negiert. Die notwendigen Straßenbaumaßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Vaterstetten, da dem Vorhabenträger des Gewerbeparks nur zwei Drittel der Maßnahmen  finanziell auferlegt werden können. Die Gemeinde Vaterstetten behält sich vor wegen der materiell-rechtlichen Verletzung des Abstimmungsgebotes und der am Bauleitplanplan anhaftenden Abwägungsmängel, welche die Gemeinde Vaterstetten belasten, den Klageweg nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu beschreiten.

Feststellung der Verwaltung

Zu „Überprüfung Verkehrsprognose Schustermann & Borenstein“:
Hierzu gibt es eine verkehrliche Stellungnahme von Herrn Prof. Kurzak vom 10.04.2013. In dieser wird folgendes dargestellt:
  • Verkehrsbelastung EBE 17, Gruber Straße, südlich Kreisverkehrsplatz: 13.500 Kfz/Tag, Schwerverkehrsanteil 6 % (770 Lkw/Busse/Tag). Bei der Zählung am Do. 19.10.2017 wurden 12.600 Kfz/Tag erfasst, also 900 Kfz/Tag weniger. Dies begründet sich in der Sperrung der Brücke Grub, Parsdorfer Straße.
  • In der Morgenspitze (7.30 – 8.30 Uhr) liegt die Hauptlastrichtung des Verkehrs von Parsdorf kommend in Richtung Poing und in der Abendspitze (17.00 – 18.00 Uhr) in entgegengesetzter Richtung.
  • Für Schustermann & Borenstein wurde für den Endausbau (Verwaltung und Lager – rd. 450 Mitarbeiter) 265 Kfz/Tag + rd. 35 Lkw/Tag prognostiziert, also rd. 600 Kfz-Bewegungen/Tag, wovon rd. 480/Kfz/Tag Richtung Süden (Gruber Straße) fahren. 
  • Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden wurden als äußerst marginal bezeichnet.

Bei S & B wird im 2-Schichtbetrieb gearbeitet, derzeit rd. 850 Mitarbeiter, wovon 50 % mit der 
S-Bahn fahren. Die Nähe zur S-Bahn-Station Grub war das größte Ansiedlungsargument. Die Lkw-Bewegungen liegen bei ca. 50/Tag.

Die Prognose von Prof. Kurzak aus dem Jahr 2013 war insoweit zutreffend.


Am 14.11.2018 fand bei der Autobahndirektion Südbayern eine Besprechung mit Vertretern des Staatlichen Bauamts Rosenheim, des Landkreises Ebersberg, der Gemeinde Vaterstetten, dem Investor des Gewerbeparks Parsdorf, den Verkehrsgutachtern der Gemeinde Vaterstetten statt, zu der auch Vertreter der Gemeinde Poing eingeladen worden sind.

In dieser Besprechung wurde zur Kreuzung der EBE 17 / AS Parsdorf der A 94 einvernehmlich folgendes festgelegt:

  • Bis zum Jahr 2025 kann die Kreuzung den durch den Gewerbepark Parsdorf und das Wohngebiet W 7 erzeugten Zusatzverkehr ohne Umbaumaßnahmen bewältigen.
  • Im Jahr 2025 soll auf Empfehlung des Verkehrsgutachters eine erneute Überprüfung der Verkehrsbelastung und Leistungsfähigkeit erfolgen.
  • Sollten aufgrund dieser erneuten Überprüfung bauliche Umbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich (2. Linksabbiegespur zur Geradeausspur, Änderung der Ampel) erforderlich werden, werden diese in einer Kreuzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten (AD, Landkreis EBE, Gemeinden Vaterstetten und Poing) geregelt.
  • Die Kosten für diese Umbaumaßnahmen werden von der Gemeinde Vaterstetten auf 
ca. 570.000 Euro geschätzt. Diese Kosten werden aufgrund gutachterlicher Untersuchungen im Auftrag der Gemeinde Vaterstetten zu einem Drittel durch den Zusatzverkehr aus Poing verursacht.
  • Sollte diese Ursächlichkeit tatsächlich nachgewiesen werden, wurde von der Verwaltung, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates, eine Kostenbeteiligung in Höhe von einem Drittel dieser Kosten in Aussicht gestellt.

Damit sind die Einwendungen der Gemeinde Vaterstetten hinsichtlich der Verkehrsbewältigung des zusätzlichen Verkehrs, insbesondere in Richtung Gewerbegebiet Parsdorf bzw. zur AS BAB A 94 Parsdorf obsolet.

Beschluss

Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen        23
NEIN-Stimmen        0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuarbeiten.

3. 
Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat stellt die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 06.12.2018 fest. 

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB) einzuleiten.

Beschluss

Abschließender Beschluss

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuarbeiten.

3. 
Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat stellt die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 06.12.2018 fest. 

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Kurzbericht

(cw) Die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit von 27.09.2018 mit 02.11.2018 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen entsprechen i.W. den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen. Es erfolgte die beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen.
Mit 1 Gegenstimme wurde folgender Beschluss gefasst:
1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuarbeiten.
3. Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat stellt die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 06.12.2018 fest. 
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB) einzuleiten.

Datenstand vom 31.05.2022 11:47 Uhr