Neubau einer Wohnanlage mit Ladengeschäft, Beherbergungsbetrieb und Tiefgarage, Neufarner Straße 16 und 16 a sowie Schlesierweg 2 a und 2 b; Formloser Antrag auf Befreiung von der Stellplatzsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  . Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 06.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss . Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.03.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Am 08.02.2018 ging vom Bauherrn nachfolgender Antrag selben Datums bei der Gemeinde ein:

„Laut „Satzung der Gemeinde Poing über die Gestaltung, Ausstattung und die erforderliche Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) Nr. 1.2 müssen für den Bau eines Mehrfamilienhauses ab 6 Wohnungen 1/3 der Stellplätze als Besucherstellplätze oberirdisch nachgewiesen werden.
In unserem Fall müssen bei 18 Wohnungen insgesamt 31 Stellplätze nachgewiesen werden. Davon sollen 1/3 = 11 Stellplätze für Besucher oberirdisch errichtet werden.
Durch die Platzverhältnisse auf dem Grundstück sind nur 7 oberirdische Stellplätze möglich.
Wir bitten um entsprechende Befreiung von der Satzung.“

Stellungnahme der Verwaltung:
Mit Bescheid vom 06.03.2014, Az. B-2013-2139, wurde der Bauantrag vom September 2013 (behandelt in der BUA-Sitzung am 17.09.2013) für den Neubau einer Wohnanlage mit Ladengeschäft, Beherbergungsbetrieb und Tiefgarage genehmigt (46 Stellpl. erforderlich / nachgewiesen 55).

Mit Schreiben vom 05.12.2014 wurde ein neuer Bauantrag für das bereits genehmigte Bauvorhaben eingereicht. Statt dem bereits genehmigten Hotel wurde nunmehr ein Boardinghouse beantragt. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Befreiungsanträge, u.a. auch der Antrag „auf Entfall der in der Planzeichnung festgesetzten Stellplatzfläche vor Haus 3“ gestellt. Diesem Antrag wurde in der BUA-Sitzung am 10.02.2015 entsprochen, da der Stellplatznachweis mehr als ausreichend erfüllt war.
Allerdings wurde hierbei nicht das 1/3-Verhältnis der oberirdischen Besucherstellplätze berücksichtigt.
Dieser Bauantrag wurde mit Bescheid vom 20.08.2015 genehmigt (Nachtragsbescheid, Az. N-2015-554).
In diesem Bescheid ist die vorgenannte Befreiung jedoch nicht berücksichtigt.

Baugenehmigung (Zusammenlegung von Wohnung 9 und 10) vom 10.08.2016, Az. N-2016-1819: Stellplatznachweis um 1 auf 54 reduziert (nachgewiesen sind 51 TG-Stellplätze und 12 oberirdische).

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Befreiung von der Stellplatzsatzung wird nicht zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag auf Befreiung von der Stellplatzsatzung wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Am 08.02.2018 ging vom Bauherrn nachfolgender Antrag selben Datums bei der Gemeinde ein:
„Laut „Satzung der Gemeinde Poing über die Gestaltung, Ausstattung und die erforderliche Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) Nr. 1.2 müssen für den Bau eines Mehrfamilienhauses ab 6 Wohnungen 1/3 der Stellplätze als Besucherstellplätze oberirdisch nachgewiesen werden.
In unserem Fall müssen bei 18 Wohnungen insgesamt 31 Stellplätze nachgewiesen werden. Davon sollen 1/3 = 11 Stellplätze für Besucher oberirdisch errichtet werden.
Durch die Platzverhältnisse auf dem Grundstück sind nur 7 oberirdische Stellplätze möglich.
Wir bitten um entsprechende Befreiung von der Satzung.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit Bescheid vom 06.03.2014, Az. B-2013-2139, wurde der Bauantrag vom September 2013 (behandelt in der BUA-Sitzung am 17.09.2013) für den Neubau einer Wohnanlage mit Ladengeschäft, Beherbergungsbetrieb und Tiefgarage genehmigt (46 Stellpl. erforderlich / nachgewiesen 55).
Mit Schreiben vom 05.12.2014 wurde ein neuer Bauantrag für das bereits genehmigte Bauvorhaben eingereicht. Statt dem bereits genehmigten Hotel wurde nunmehr ein Boardinghouse beantragt. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Befreiungsanträge, u.a. auch der Antrag „auf Entfall der in der Planzeichnung festgesetzten Stellplatzfläche vor Haus 3“ gestellt. Diesem Antrag wurde in der BUA-Sitzung am 10.02.2015 entsprochen, da der Stellplatznachweis mehr als ausreichend erfüllt war.
Allerdings wurde hierbei nicht das 1/3-Verhältnis der oberirdischen Besucherstellplätze berücksichtigt.
Dieser Bauantrag wurde mit Bescheid vom 20.08.2015 genehmigt (Nachtragsbescheid, Az. N-2015-554).
In diesem Bescheid ist die vorgenannte Befreiung jedoch nicht berücksichtigt.
Baugenehmigung (Zusammenlegung von Wohnung 9 und 10) vom 10.08.2016, Az. N-2016-1819: Stellplatznachweis um 1 auf 54 reduziert (nachgewiesen sind 51 TG-Stellplätze und 12 oberirdische).
Nach kurzer Diskussion, in der Einigkeit bestand, keine Befreiung zu erteilen, da Tiefgaragenstellplätze von Besuchern auch nicht angenommen werden (können), wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Befreiung von der Stellplatzsatzung wird nicht zugestimmt.


Datenstand vom 12.04.2018 14:20 Uhr