Errichtung eines Gartenzaunes im Außenbereich Fl.Nr. 964 und 964/1, Dorfstraße
Daten angezeigt aus Sitzung:
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.07.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Am 19.06.2018 ging bei der Gemeinde ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Gartenzaunes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 964 und 964/1 nähe Dorfstraße 28 ein.
Der Zaun soll als grüner Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m parallel zum Feld- und Waldweg Mittlerer Weg in einer Länge von 26 m und einer Breite von 19 m errichtet werden (siehe hierzu Lageplan). Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, dass durch die Errichtung des Zaunes die Besucher des westlich des Wohnhauses gelegenen öffentlichen Spielplatzes abgehalten werden, durch sein Grundstück zu gehen, um zum Spielplatz zu gelangen.
Die Grundstücke Fl.Nrn. 964 und 964/1 befinden sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Nachdem der Zaun nicht der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Bau GB unterliegt, also keiner landwirtschaftlich Nutzung dient, handelt es sich um sonstiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen ist.
Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange gemäß Art. 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind.
Auch unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist nicht ersichtlich, dass durch die Errichtung des Zaunes etwaige öffentliche Belange beeinträchtigt sind. Die Eigenart der Natur bleibt gewahrt. Jedoch sollte aus naturschutzrechtlichen Gründen der Zaun als sockelloser Maschendrahtzaun, also mit einen Abstand zwischen Boden und Unterkante Zaun errichtet werden, damit Kleintiere ungehindert durchkommen.
In seiner Ausführung als Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m widerspricht der geplante Zaun nicht der gemeindlichen Einfriedungssatzung
Beschlussvorschlag
Der Errichtung eines Gartenzaunes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 964 und 964/1 in der o.g. Ausführung als (sockelloser) Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m wird zugestimmt.
Beschluss
Der Errichtung eines Gartenzaunes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 964 und 964/1 in der o.g. Ausführung als (sockelloser) Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Kurzbericht
(smay) Am 19.06.2018 ging der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Gartenzaunes nahe der Dorfstraße 28 bei der Gemeindeverwaltung ein.
Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich. Nachdem das geplante Vorhaben nicht der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt, handelte es sich um ein sonstiges Vorhaben, welches nur zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind.
Der Zaun soll als sockelloser Maschendrahtzaun errichtet werden, mit einem gewissen Abstand zwischen Unterkante Zaun und Boden, um Kleintieren wie z.B. Igeln, das ungehinderte Durchkommen zu gewährleisten.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Errichtung eines Gartenzaunes auf den Fl.Nrn. 964 und 964/1, Gemarkung Poing, wird erteilt.
Datenstand vom 24.10.2018 09:22 Uhr