Umbau und Nutzungsänderung der Wohnung im 1. Obergeschoss für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft, Schulstraße 30 a, Fl.Nr. 26/3, Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 18.10.2018 ging der o.g. Antrag auf Nutzungsänderung bei der Gemeinde Poing ein.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, somit erfolgt die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässig nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung). Nach Flächennutzungsplan ist für das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Das Gebäude bleibt im Bestand erhalten, es erfolgt keine äußerliche Veränderung.

Gemäß § 4 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.

Stellplätze (Auszug aus Antragsunterlagen):
Stellplatzberechnung (nur für betroffene Nutzungseinheit)
Wohnung > 80 qm = 2 Stellplätze - im Bestand vorhanden

Erforderliche Stellplätze für neue Nutzung
Die neue Nutzung als ambulant betreute Wohngemeinschaft ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing nicht exakt erfasst.
Weder die Nutzung „Betreutes Wohnen (Senioren)“, noch „Wohnheim für Behinderte“ trifft die Nutzung exakt.
Auszugehen ist von einem Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz für eine ambulante Pflegekraft sowie 1 Stellplatz für einen weiteren Besucher. Da es sich um außerklinische Intensivpflege handelt, kann ein Stellplatzbedarf für die Bewohner selbst ausgeschlossen werden.
Der Stellplatzbedarf für die neue Nutzung entspricht daher dem Stellplatzbedarf im Bestand.

Feststellung der Bauverwaltung:
Das Gebäude „Wohnhaus mit Arztpraxis“ wurde 1964 genehmigt. Im Jahr 1988 wurde ein Umbau sowie eine Praxiserweiterung genehmigt. In diesem Zusammenhang sind 9 Stellplätze
(2 Garagen, 7 oberirdische) nachgewiesen / dargestellt worden.
Zur erforderlichen Anzahl der Stellplätze gibt es in beiden Baugenehmigungen keine Aussagen.

Die Praxis im EG unterliegt dem Bestandsschutz und ist im Rahmen dieser Nutzungsänderung nicht zu beurteilen. Um eine klare Aussage zum Stellplatznachweis treffen zu können, wurde unabhängig hiervon der heute erforderliche Nachweis geprüft (Stellplatzsatzung vom 28.06.2017): Nr. 2.3 - Praxisräume für Ärzte, 1 Stpl. je 20 qm Hauptnutzfläche, jedoch mindestens 3. Die Hauptnutzfläche der Praxis beträgt rd. 93 qm, also wären hier 5 Stellplätze nachzuweisen.

1 Garagenstellplatz ist als Ersatzstellplatz für den Mieter Schulstraße 30 vorgesehen.

Beim Antragsteller wurde nachgefragt, wie die Anwesenheit der Pfleger geregelt ist.

Hierzu ging folgende Antwort ein:
„Es ist zutreffend, dass davon auszugehen ist, dass bei der beantragten ambulant betreuten Wohngemeinschaft eine Pflegekraft ständig anwesend sein wird, hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine zusätzliche, sondern um die besagte ambulante Pflegekraft.
Der Antragsteller Herr .. betreibt bereits seit 2011 zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften mit jeweils 12 Bewohnern in der … in 80995 München.
Für beide Wohngemeinschaften wurden in Abstimmung mit der Lokalbaukomission München jeweils 3 Stellplätze nachgewiesen, was einem Stellplatzschlüssel von 0,25 je Bewohner entspricht. Dies hat sich in der Praxis auch als ausreichend erwiesen.
Umgerechnet auf eine Wohngemeinschaft mit lediglich 5 Bewohnern würde dies einer Stellplatzanzahl von 1,25 entsprechen.
Ich gehe daher davon aus, dass die 2 Stellplätze im Bestand für die Nutzung auskömmlich sein werden und sehe keine Notwendigkeit einer Abweichung von Ihrer Stellplatzsatzung.“

Nachdem im Bestand 9 Stellplätze nachgewiesen sind (ohne Zuordnung EG / OG) erscheinen die 2 nachgewiesenen Stellplätze als ausreichend.

Sollte sich ein zusätzlicher Stellplatzbedarf in der Praxis ergeben, behält sich die Gemeinde eine Nachforderung vor.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und Nutzungsänderung der Wohnung im
1. Obergeschoß für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft wird erteilt.

Dem eingereichten Stellplatznachweis wird zugestimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sofern sich der Nachweis als nicht praxistauglich erweist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und Nutzungsänderung der Wohnung im
ersten Obergeschoß für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft wird erteilt.

Dem eingereichten Stellplatznachweis wird zugestimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sofern sich der Nachweis als nicht praxistauglich erweist.

Eine Überprüfung soll 6 Monate nach Betriebsbeginn erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Am 18.10.2018 ging der o.g. Antrag auf Nutzungsänderung bei der Gemeinde Poing ein.
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, somit erfolgt die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässig nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung). Nach Flächennutzungsplan ist für das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Das Gebäude bleibt im Bestand erhalten, es erfolgt keine äußerliche Veränderung.
Gemäß § 4 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.
Stellplätze (Auszug aus Antragsunterlagen):
Stellplatzberechnung (nur für betroffene Nutzungseinheit)
Wohnung > 80 qm = 2 Stellplätze - im Bestand vorhanden
Erforderliche Stellplätze für neue Nutzung:
Die neue Nutzung als ambulant betreute Wohngemeinschaft ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing nicht exakt erfasst.
Weder die Nutzung „Betreutes Wohnen (Senioren)“, noch „Wohnheim für Behinderte“ trifft die Nutzung exakt.
Auszugehen ist von einem Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz für eine ambulante Pflegekraft sowie 1 Stellplatz für einen weiteren Besucher. Da es sich um außerklinische Intensivpflege handelt, kann ein Stellplatzbedarf für die Bewohner selbst ausgeschlossen werden.
Der Stellplatzbedarf für die neue Nutzung entspricht daher dem Stellplatzbedarf im Bestand.
Feststellung der Bauverwaltung:
Das Gebäude „Wohnhaus mit Arztpraxis“ wurde 1964 genehmigt. Im Jahr 1988 wurde ein Umbau sowie eine Praxiserweiterung genehmigt. In diesem Zusammenhang sind 9 Stellplätze
(2 Garagen, 7 oberirdische) nachgewiesen / dargestellt worden.
Zur erforderlichen Anzahl der Stellplätze gibt es in beiden Baugenehmigungen keine Aussagen.
Die Praxis im EG unterliegt dem Bestandsschutz und ist im Rahmen dieser Nutzungsänderung nicht zu beurteilen. Um eine klare Aussage zum Stellplatznachweis treffen zu können, wurde unabhängig hiervon der heute erforderliche Nachweis geprüft (Stellplatzsatzung vom 28.06.2017): Nr. 2.3 - Praxisräume für Ärzte, 1 Stpl. je 20 qm Hauptnutzfläche, jedoch mindestens 3. Die Hauptnutzfläche der Praxis beträgt rd. 93 qm, also wären hier 5 Stellplätze nachzuweisen.
1 Garagenstellplatz ist als Ersatzstellplatz für den Mieter Schulstraße 30 vorgesehen.
Beim Antragsteller wurde nachgefragt, wie die Anwesenheit der Pfleger geregelt ist.
Hierzu ging folgende Antwort ein:
„Es ist zutreffend, dass davon auszugehen ist, dass bei der beantragten ambulant betreuten Wohngemeinschaft eine Pflegekraft ständig anwesend sein wird, hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine zusätzliche, sondern um die besagte ambulante Pflegekraft.
Der Antragsteller Herr .. betreibt bereits seit 2011 zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften mit jeweils 12 Bewohnern in der … in 80995 München.
Für beide Wohngemeinschaften wurden in Abstimmung mit der Lokalbaukomission München jeweils 3 Stellplätze nachgewiesen, was einem Stellplatzschlüssel von 0,25 je Bewohner entspricht. Dies hat sich in der Praxis auch als ausreichend erwiesen.
Umgerechnet auf eine Wohngemeinschaft mit lediglich 5 Bewohnern würde dies einer Stellplatzanzahl von 1,25 entsprechen.
Ich gehe daher davon aus, dass die 2 Stellplätze im Bestand für die Nutzung auskömmlich sein werden und sehe keine Notwendigkeit einer Abweichung von Ihrer Stellplatzsatzung.“
Nachdem im Bestand 9 Stellplätze nachgewiesen sind (ohne Zuordnung EG / OG) erscheinen die 2 nachgewiesenen Stellplätze als ausreichend.
Sollte sich ein zusätzlicher Stellplatzbedarf in der Praxis ergeben, behält sich die Gemeinde eine Nachforderung vor.
Nach ausführlicher Diskussion zu Unstimmigkeiten bei der beantragten Nutzung (ambulant betreute Wohngemeinschaft oder Intensivpflege, evtl. sogar Gewerbe) sowie zum Stellplatznachweis wurde folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und Nutzungsänderung der Wohnung im 1. Obergeschoß für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft wird erteilt.
Dem eingereichten Stellplatznachweis wird zugestimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sofern sich der Nachweis als nicht praxistauglich erweist.
Eine Überprüfung soll 6 Monate nach Betriebsbeginn erfolgen.

Datenstand vom 07.02.2019 16:57 Uhr