1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich West" - Großflächiger Einzelhandel; Öffentliche Auslegung mit Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
19.01.2017
GR (TOP 2)
Vorstellung der Bebauungsplanänderung; Aufstellungsbeschluss
12.04.2018



14.05.2018 mit
15.06.2018
26.07.2018


04.04.2019 mit
10.05.2019
GR (TOP 5)
Beschluss zur Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 12.04.2018 sowie Durchführung der Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB
Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB
GR TOP 5
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Öffentliche Auslegung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 und 4 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, 44 und 46, Schreiben vom 03.05.2019
2. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.04.2019
3. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 17.04.2019
4. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 06.05.2019
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.05.2019
6. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 08.05.2019
7. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 10.05.2019
8. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 09.05.2019
9. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.05.2019


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Sachgebiet 44 Bodenschutz und Altlasten, Schreiben vom 05.04.2019
2. Landratsamt Ebersberg Gesundheitsamt, Schreiben vom 05.04.2019
3. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 01.04.2019
4. Bayernets GmbH, Schreiben vom 29.03.2019
5. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 03.04.2019
6. Bayer. Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 03.04.2019
7. Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 10.04.2019
8. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 29.04.2019
9. gKu VE München Ost, Schreiben vom 08.05.2019
10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 08.05.2019
11. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 13.05.2019
12. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.05.2019


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle München
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim b. München
Bayernwerk AG
Bayernwerk Natur GmbH
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Landkreis Ebersberg
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Bund Naturschutz Bayern e.V., Kreisgruppe Ebersberg
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
HABE Handelsverband Bayern e.V.
Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V.
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
PI Poing, SG Verkehr


1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, 44 und 46, Schreiben vom 03.05.2019
Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 11.06.2018 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Gemeinde Poing hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Gemeinderates Poing vom 26.07.2018 behandelt.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden keine Einwendungen geäußert.

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Die unter Festsetzungen durch Text Nr. 13.1 festgesetzten Ausführungen für den Carport unter-scheiden sich gegenüber der Darstellung im Plan. Diese Unstimmigkeit sollte aufgehoben wer-den.

Vorschlag an die Gemeinde:
Textteil Nr. 13.1 zum Carport und Plandarstellung sollten angeglichen werden.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Zum Zeitpunkt der Ortseinsicht im April 2019 war, der im Bebauungsplan zum Entfernen dargestellte Baumbestand und die Gebäude des ehemaligen Bauernhofes bereits beseitigt.
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zu den grünordnerischen Festsetzungen des Bebau-ungsplanes für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“
der Gemeinde Poing keine Einwände.

Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg wird zur Kenntnis genommen.

Der Planfertiger wird beauftragt, die Unstimmigkeit im Textteil Nr. 13.1 zum Carport und die Plandarstellung anzugleichen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                24
NEIN-Stimmen                        0


2. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.04.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 03.05.2018 eine Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben (Ausweisung eines Sondergebietes „großflächiger Einzelhandel“) unter der Voraussetzung einer Anbindung des Einzelhandels-standortes an den öffentlichen Personennahverkehr grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Die geplante Verkaufsfläche von 1.550 m² sollte darüber hinaus auch im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Neue Planunterlagen vom 26.07.2018
Laut der vorgelegten Begründung ist im Umfeld des neu geplanten REWEMarktes im Bereich der Straße „Am Hanselbrunn“ eine Bushaltestelle vorgesehen, um die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten.

Landesplanerische Bewertung und Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Eine Verkaufsflächenbegrenzung im Bebauungsplan wird in der Begründung zwar erwähnt, findet sich jedoch nicht in den Festsetzungen wieder. Dies sollte aus landesplanerischer Sicht noch ergänzt werden.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die geplante Verkaufsfläche mit 1.550 qm im Bebauungsplan festzusetzen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                24
NEIN-Stimmen                        0


3. Gemeinde Pliening
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O der Gemeinde Poing für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“ weiterhin Bedenken und lehnt die Planung in der vorliegenden Form ab.

Die bereits mit Beschluss vom 14.06.2018 vorgebrachten Anregungen zur erwartenden Verkehrsbelastung, der Sicherung der örtlichen Nahversorgung sowie der Forderung, die Planung so abzuändern, dass sie sich bezüglich der Verkaufsflächen ausschließlich am Bedarf der angrenzenden Wohngebiete der Gemeinde Poing orientiert, werden erneut vorgebracht.

Die in der Stellungnahme der Gemeinde Poing angeführte Stellungnahme der Regierung von Oberbayern liegt der Gemeinde Pliening nicht vor. Inwieweit diese die Anregungen der Gemeinde Pliening widerlegen, ist daher nicht feststellbar.

Außerdem wird auf den fehlenden Vorhaben- und Erschließungsplan in der E-Mail vom 29.03.2019 übersandten Unterlagen und auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen.

Stellungnahme des Planfertigers / Verwaltung
Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 32-O (November 2018) wurde die Neuverkehrsmenge durch die geplanten Nutzungen berechnet. Demnach ist mit rund 2.400 Kfz-Fahrten / 24h zu rechnen, die sich zeitlich über den Tag und räumlich im Straßennetz verteilen. Die Untersuchungen der Verkehrsverteilung bzw. der Leistungsfähigkeit beschränkten sich auf das angrenzende Straßennetz und die zur direkten Erschließung vorgesehenen Knotenpunkte. An den untersuchten Knotenpunkten konnte die Leistungsfähigkeit zur morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde nachgewiesen werden.

Mit zunehmender Entfernung vom Entwicklungsgebiet verlieren sich die verkehrserzeugenden Effekte rasch. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die vergleichsweise geringe Neu-verkehrsmenge bereits in den Abschätzungen des Prognosenullfalls der allgemeinen Verkehrsmengensteigerung durch die Entwicklungen in der gesamten Region enthalten ist.

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird der Gemeinde Pliening übersandt.

Die Planung des Supermarktes orientiert sich am Bedarf der Gemeinde Poing, resultierend aus dem Gutachten „Marktpotenzial des Lebensmitteleinzelhandel in der Gemeinde vom April 2006, erstellt durch die GMA. Hier wird für die Gemeinde Poing eine wirtschaftlich tragfähige Verkaufsfläche im Lebensmittelbereich bei etwa 6.470 qm Verkaufsfläche bescheinigt.
In 2006 hatte die Gemeinde Poing ca. 11.885 Einwohner (Grundlage für die Berechnung), aufgrund des Einwohnerzuwachses auf derzeit ca. 16.500 Einwohner liegt mit allen vorhandenen Lebensmittelmärkten die Verkaufsfläche insgesamt immer noch im tragfähigen Bereich, auch im Hinblick auf die angestrebte Einwohnerzahl von 20.000 Einwohnern.
Der heutige REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von rd. 450 qm wird voraussichtlich nicht erhalten bleiben und ist somit abzuziehen.

Der guten Ordnung halber werden die Pläne des REWE-Marktes, die Bestandteil des Verfahrens sind, mit der Bezeichnung „Vorhaben- und Erschließungsplan“ versehen.

Beschluss:
Die Pläne zum Neubau des REWE-Marktes werden mit der Bezeichnung „Vorhaben- und Erschließungsplan“ versehen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0


4. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 06.05.2019
Da in der Abwägung auf die Summenwirkung des Verkehrs mit anderen Bauprojekten in Poing gar nicht eingegangen wurde, möchten wir an unsere Stellungnahme zum ersten Beteiligungsschritt festhalten.

Beschlussauszug aus der Niederschrift der Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses vom 15.05.2018:
Die verkehrlichen Auswirkungen sind in Punkt 3.3 der Begründung nicht dargestellt.
Laut Gutachten (Gewerbepark) von Herrn Prof. Kurzak vom 29.03.18 (Stand Mail 12.04.18) Seite 1 zweiter Absatz durch die Wohnbauvorhaben der Gemeinde Poing im Bereich der Bergfeldstraße ist mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 4.000 Kfz/24 h im Prognosefall auf der Kreisverkehrsanlage (KV) M 18 und somit auf der Gruber Straße nach Parsdorf (Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Poing), zu rechnen.
Auf Seite 6 erster Absatz des Gutachtens ist hingewiesen, dass die vorgenannte KV ertüchtigt werden muss.
Da nun auch noch zusätzlicher Verkehr durch Bebauungsplan Nr. 32-O, der nicht im Prognosefall des Gutachtens berücksichtigt ist, dazu kommen wird, ist eine gutachterliche Stellungnahme der Auswirkungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes 32-O auf die Knoten M 18 / EBE 17 und BAB Ein.- und Ausfahrt in Parsdorf notwendig. Ebenfalls ist darzustellen, mit welchen verkehrlichen Auswirkungen die Ortsdurchfahrt Neufarn EBE 2 rechnen muss.

Wir bitten unsere Einwände und Bedenken zu beachten.

Die Gemeinde Vaterstetten bedankt sich für die Beteiligung und bittet um Mitteilung des Beschlussergebnisses.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 32-O (November 2018) wurde die Neuverkehrsmenge durch die geplanten Nutzungen berechnet. Demnach ist mit rund 2.400 Kfz-Fahrten / 24h zu rechnen, die sich zeitlich über den Tag und räumlich im Straßennetz verteilen. Die Untersuchungen der Verkehrsverteilung bzw. der Leistungsfähigkeit beschränkten sich auf das angrenzende Straßennetz und die zur direkten Erschließung vorgesehenen Knotenpunkte. An den untersuchten Knotenpunkten konnte die Leistungsfähigkeit zur morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde nachgewiesen werden.

Mit zunehmender Entfernung vom Entwicklungsgebiet verlieren sich die verkehrserzeugenden Effekte rasch. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die vergleichsweise geringe Neu-verkehrsmenge bereits in den Abschätzungen des Prognosenullfalls der allgemeinen Verkehrsmengensteigerung durch die Entwicklungen in der gesamten Region enthalten ist. Bisher liegen für den Knotenpunkt EBE 2 / EBE 5 keine Untersuchungen vor, die auf eine Überlastung der Kreuzung schließen lassen. Ein Zusammenhang zwischen den Planungen und den bereits festgestellten Defiziten am Knotenpunkt EBE 17 / Rampe Nord / Nordspange in Vaterstetten kann nicht hergestellt werden.

Hierzu wird auch nochmal auf das Gesprächsergebnis bei der Autobahndirektion Südbayern am 14.11.2018 verwiesen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.05.2019
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

- D-1-7836-0087 Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.

Das Plangebiet überlagert im Norden bekannte Teilflächen des oben genannten Bodendenkmals, welches sich noch deutlich weiter in dieses erstrecken könnte.
Unmittelbar östlich des Plangebietes (auf Flurnummer 81/5, Gemarkung Poing) wird eine weitere Siedlung, vermutlich der Bronzezeit, der römischen Kaiserzeit und des Spätmittelalters, vermutet. Im Plangebiet sind daher mit einiger Wahrscheinlichkeit zusätzlich weitere bislang unbekannte Bodendenkmäler zu vermuten. Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG, worauf wir hinzuweisen bitten.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Archäologische Begleitmaßnahmen und Grabungsarbeiten wurden bereits durchgeführt. Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde sind die Flächen zur bauseitigen Nutzung freigegeben (Schreiben vom 25.06.2018, Az. Dsch-2017-2677).
Ansonsten werden die vorgenannten Hinweise im Bebauungsplan, soweit noch nicht vorhanden, übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise, soweit im Bebauungsplan noch nicht vorhanden, aufzunehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


6. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 08.05.2019
Mit der Ausweisung des Sondergebiets mit Zweckbestimmung Einzelhandel entlang des Plangebiets Hauptstraße Ost, Teilbereich West, in der Gemeinde Poing besteht aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft vollumfängliches Einverständnis.

Die Errichtung eines Vollsortimenters im Innenentwicklungsbereich von Poing wird als sinnvoller Beitrag zur fußläufig erreichbaren Nahversorgung vor Ort gewertet.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


7. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 10.05.2019
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).


  1. Immobilienspezifische Auflagen
Es befinden sich keine Flächen der Deutschen Bahn AG innerhalb des Geltungsbereiches der o.g. 1. Änderung des Bebauungsplans.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Vereinbarung erforderlich.

  1. Infrastrukturelle Belange
Hinweise DB Netz AG, Infrastrukturplanung:
Die 5 östlichen Stellplätze entlang der Bahngrenze sowie die östliche Reihe der Stellplätze entlang der Anzinger Straße können erst nach Fertigstellung der GW-Wanne und der Baumaßnahmen an der Anzinger Straße hergestellt werden (vsl. ab dem 19.10.2020), damit diese Fläche als Baufeld für die EÜ und die GW-Wanne genutzt werden kann.
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an Frau Kerstin Lenz, Infrastrukturplanerin, Produktionsplanung- und steuerung (I.NP-S-D-MÜ(P)) (Produktionsdurchführung München). Sie erreichen Frau Lenz bei der DB Netz AG, Landshuter Allee 4, 80637 München, Tel. +49 089 1308 1255 oder per Mail: kerstin.ke.lenz@deutschebahn.com.

Allgemeine Hinweise für Bauten nahe der Bahn:
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den an-erkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischer Bedingungen und einschlägigen Regelwerke, zu erfolgen.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Sollte ein Betreten der Bahnanlagen notwendig werden, ist rechtzeitig im Vorfeld eine örtliche Einweisung durchzuführen, die Seite 1 des Sicherungsplanes ist vorzulegen. Außerdem dürfen die Arbeiten nur im Schutz von Sicherungsposten bzw. anderen zugelassenen Sicherungsverfahren ausgeführt werden.
Der Bereich der Gleisanlagen darf ohne Sicherungsposten nicht betreten werden. Sicherungsposten sind bei einem bahnzugelassenen Sicherungsunternehmen zu bestellen.
Das Betreten von Bahnanlagen durch Dritte ist ohne Genehmigung nicht gestattet. Die Erlaubniskarte für Dritte zum Betreten der Bahnanlagen für Vermessungsarbeiten, zur Entnahme von Bodenproben etc. wird gemäß DB Ril 135.0201 bei der DB Netz AG beantragt.
Bitte wenden Sie sich an die DB Netz AG – Oberbau Ost 1 (I.NP-S-D-MÜ (IF1D)), Herrn Matthias Schrader, Bezirksleiter Fahrbahn. Sie erreichen Herrn Schrader bei der DB Netz AG, Friedenstraße 1, DB Netz NL Süd, 81671 München, Tel.: 089/1308-4446, Mobil: 0160 9745 2812 oder per Mail: matthias.schrader@deutschebahn.com.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich ist für Baumaßnahmen ein Abstand von 5 m zur Gleisbereich einzuhalten.
Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die Veröffentlichungen der Gesetzlichen Unfallversicherung GUV-V A1, GUV-V A3, GUV-V D6, GUV-V D30.1, GUV-V D33, GUV-R 2150, DV 462 und die DB Richtlinien 132.0118, 132.0123, 825 zu beachten.
Der Bauherr ist angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird.
Die Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDE-Richtlinien vorzusehen.
Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger. 
Die Bauherren haben zu gewährleisten, dass von Kunden / Besuchern der Betriebe keine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ausgeht oder DB Anlagen beeinträchtigt werden.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Können bei einem Kraneinsatz oder Baggereinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Herr Prokop, Tel.: 089/1308-72708, Richelstr. 1, 80634 München, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Bei Einsatz eines Baggers ist ein Sicherheitsabstand von >= 5,0 m zum Gleis einzuhalten, ansonsten ist eine Absicherung des Baggers mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.
Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung durch den Bauherrn vorzulegen (DB Konzernrichtlinien 836.2001 i.V.m. 800.0130 Anhang 2). Dieser muss von einem vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zugelassenen Prüfstatiker geprüft worden sein. Es ist nachzuweisen, dass durch das geplante Bauvorhaben die Bahnbetriebsanlagen nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden.
Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ausgeführt werden.
Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs- / Rammarbeiten durchgeführt werden. Rammarbeiten zur Baugrubensicherung (auch außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) dürfen nur unter ständiger Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB Netz AG erfolgen. Die Bauüberwachung ist rechtzeitig über den Termin zu verständigen.
Der Stützbereich ist definiert in den DB Konzernrichtlinie 836.2001 i.V.m. 800.0130 Anhang 2. Geländeanpassungen im Bereich der Grundstücksgrenze sind unter Beachtung der DB Konzernrichtlinien 800.0130 und 836 zulässig.  
Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken.
Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen).
Beim möglichen Einsatz eines Spritzgerätes verweisen wir auf die Gefahr (z.B. elektrischer Überschlag), die von der angrenzenden Bahn-Oberleitung (15 000 V) ausgeht.
Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei Aufschüttungen von Baumaterial sind die Schutzabstände zu spannungsführenden Teilen einzuhalten.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Konzernrichtlinie (Ril) 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu beachten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Hinweise Fachlinie Oberleitung:
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die Errichtung und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen“ (ELTB) der Deutschen Bahn AG zu beachten.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben.
Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und GUV-R B 11 einzuhalten bzw. vorzusehen.
Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinen Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden.
Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie der Oberleitung Richtlinie 132 0123, alle Richtlinien der DB Netz AG und VDE Vorschriften sind zu berücksichtigen.
Bei Arbeiten in der Nähe der Oberleitung ist ein Schutzabstand von 3m zu unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitung ist mit allen Fahrzeugen, Werkzeugen, Materialien, Personen sicherzustellen und einzuhalten. Ansonsten gelten die Abstände aus dem Auszug der DIN EN 50-122.
Baumaschinen im Rissbereich der Oberleitung (Gleisabstand =< 4m) sind bahnzuerden, ggf. muss die Oberleitung abgeschaltet und bahngeerdet werden.
Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste keine Veränderungen Bodenverhältnisse stattfinden. Bei Grabarbeiten innerhalb eines Umkreises von 5m um Oberleitungsmaste (5m ab Fundamentaussenkante) ist ein Standsicherheitsnachweis durch EBA-zertifizierten Prüfstatiker vorzulegen.
Einfriedungen im Rissbereich der Oberleitung sind bahnzuerden, ggf. ist ein Prellleiter anzubringen.
Elektrisch leitende Teile im Handbereich (=2,50m) zu bahngeerdeten Anlagen sind ebenfalls bahnzuerden.
Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltung/ Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben.
Als Anlage legen wir einen Oberleitungsplan zu Ihrer Information bei.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss.

Telekommunikationskabel:
Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Be-reich keine Betriebsanlagen der DB AG liegen. Im näheren Umfeld verläuft ein Streckenfernmeldekabel. Hierzu liegt ein Kabellageplan als Anlage bei.
Der angefragte Bereich enthält keine Kabel oder TK-Anlagen der Vodafone GmbH.
Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.
Treten unvermutete, in den Plänen nicht angegebenen Kabel und Leitungen auf, dann ist umgehend die DB Netz AG bzw. die DB AG zu informieren.
Auf Strafbarkeit nach StGB §§ 315, 316 b) und 317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen.
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Wir bitten Sie als Bauherrn, in Ihrem eigenen Interesse, dafür zu sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die den Bau ausführenden Personen über die in dieser Zustimmung aufgeführten Bedingungen sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch eingehalten werden.
Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich:
DB Kommunikationstechnik GmbH
Medien- und Kommunikationsdienste,
Informationslogistik,
Kriegsstraße 136,
76133 Karlsruhe
Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986
E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com  
Online Bestellung: www.dbportal.db.de\dibs
Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.

Beschluss:
Dem Erschließungsträger wird der folgende Hinweis zur Kenntnis gegeben:
Die 5 östlichen Stellplätze entlang der Bahngrenze sowie die östliche Reihe der Stellplätze entlang der Anzinger Straße können erst nach Fertigstellung der GW-Wanne und der Baumaßnahmen an der Anzinger Straße hergestellt werden (vsl. ab dem 19.10.2020), damit diese Fläche als Baufeld für die EÜ und die GW-Wanne genutzt werden kann.

Ansonsten werden die Hinweise der DB zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


8. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 09.05.2019
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 29.03.2019.
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Beschluss:
Diese Stellungnahme wird an den Erschließungsträger weitergegeben.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


9. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.05.2019
Zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“ nehmen wir wie folgt Stellung:
Das Baugebiet darf nicht über direkte Zufahrt an die EBE 1 angeschlossen werden. Einer Erschließung von Norden her über die Straße Am Hanselbrunn stimmen wir zu. Weitere Einwände bestehen nicht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde ist über diese Stellungnahme ein wenig irritiert, da die Straße Am Hanselbrunn (künftig EBE 1) derzeit gebaut wird. Die Ausbauplanung wurde vom Erschließungsträger mit dem Landkreis Ebersberg / Staatlichen Bauamt Rosenheim abgestimmt.

Die Baugenehmigung für den REWE-Markt ist ebenfalls vom Landratsamt Ebersberg erteilt, der Bau wird demnächst begonnen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0

Beschlussvorschlag

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel““ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.06.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0

Beschluss

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel““ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.06.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit von 04.04.2019 mit 10.05.2019 statt.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung beschlossen.
Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel““ einzuarbeiten.
3.
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.06.2019.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Datenstand vom 16.09.2019 09:30 Uhr