Änderungen wurden erforderlich wegen:
- Kündigung des Bestattungsdienstleistungsvertrages durch Bestattungen Karl Albert Denk zum 31.12.2019.
- Der Gemeinderat hat in seiner nicht öffentlichen Sitzung am 12.09.2019 beschlossen, keinen Bestattungsdienstleistungsvertrag abzuschließen (Freier Friedhof).
- Die Friedhofssatzung ist somit hinsichtlich der Aufhebung des Benutzungszwangs und der dadurch bedingten zusätzlichen Überwachungsaufgaben zu ändern bzw. zu ergänzen.
- Sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung.
Gelb unterlegt = Inhalt der Vorschläge für die Änderungssatzung
§ 1
Die Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing – Friedhofssatzung – vom 27. November 2014 wird wie folgt geändert:
§ 1:
Abs. 1 Nr. 5. wurde gestrichen, da der Benutzungszwang für hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit einer Bestattung aufgehoben werden soll (Freier Friedhof). Es ist somit kein gemeindliches Friedhofs- bzw. Bestattungspersonal mehr erforderlich.
Abs. 2 Satz 2 wurde gestrichen, da kein Bestattungsdienstleistungsvertrag mehr abgeschlossen wird.
In § 1 Abs. 1 wird Nr. 5. ersatzlos gestrichen.
In Abs. 2 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.
§ 2:
Abs. 1 wurde hinsichtlich der Bestattung von Tot- und Fehlgeburten ergänzt.
Seit 01.01.2006 befindet sich dazu eine entsprechende Regelung im Bestattungsgesetz.
Bereits zuvor bestand die Möglichkeit, diese Kinder auf unserem Gemeindefriedhof beizusetzen. Die Ergänzung dient lediglich zur Klarstellung.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Gleiches gilt für Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes und für Personen, die im Gemeindegebiet tot aufgefunden worden sind, wenn eine andere ordnungsgemäße Beisetzung nicht sichergestellt ist.
Abs. 3 war einzufügen, nachdem kein vertraglich verpflichtetes Bestattungsunternehmen mehr tätig sein wird und die Friedhofsverwaltung ihrer Überwachungspflicht nachkommen muss.
In § 25 befindet sich eine Bestimmung, welche die Tätigkeit von einer vorherigen Zulassung abhängig macht.
Nach Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Gewerbetreibende dürfen die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen nutzen, soweit sie dafür beauftragt wurden.
Die Aufbahrungs- bzw. Aussegnungshalle dürfen Gewerbetreibende nutzen, soweit sie dies gemäß § 5 angezeigt haben.
§ 25 bleibt unberührt.
§ 3:
Da die Gemeinde alle Leistungen im Zusammenhang mit einer Bestattung freigibt, muss der Benutzungszwang für hoheitliche Aufgaben aufgehoben werden. Der Inhalt des § 3 war somit ersatzlos aufzuheben.
Allerdings müssen die Öffnungszeiten, Beisetzungs- und Benutzungszeiten geregelt werden, um einen geordneten Bestattungsbetrieb zu gewährleisten.
Diese Bestimmungen befinden sich in § 3.
Eine Zugangsbeschränkung während der Nachtstunden soll unberechtigten Aufenthalt und Schäden durch Vandalismus verhindern sowie die Gemeinde vor rechtlichen Ansprüchen aus der Verkehrssicherungspflicht schützen.
Befristete Zugangsbeschränkungen sind z.B. erforderlich bei Exhumierungen bzw. wenn Wühlmäuse oder Ratten bekämpft werden müssen und bei sonstigen Arbeiten, die eine Sperrung erforderlich machen.
Eine Regelung hinsichtlich der Bestattungszeiten befand sich bisher in § 5 Abs. 4. Bestattungszeiten und Zeiten für die Nutzung der Aussegnungshalle sind abhängig von ihrer Art und Form sowie von der dabei zu erwartenden Anzahl von Trauergästen.
Der Begriff Pfarramt wurde ersetzt, da zwischenzeitlich nicht nur Personen katholischer oder evangelischer Religion beigesetzt werden.
Ob künftig eine generelle Regelung erforderlich sein wird, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Damit es dazu keiner gesonderten Satzungsregelung bedarf (GR-Beschluss), sollte diese Ermächtigung (an die Friedhofsverwaltung) in die Satzung aufgenommen werden.
Der Inhalt des § 3 wird ersatzlos aufgehoben und durch folgende Überschrift und folgenden Inhalt ersetzt:
§ 3
Öffnungs- und Benutzungszeiten
-
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1. genannten Bestattungseinrichtungen
sind tagsüber geöffnet; während der Dämmerung oder in den Nachtstunden dürfen sie nicht betreten werden.
Die Zugangsbeschränkung gilt nicht, wenn ein Betreten aus sicherheits- oder öffentlich-rechtlichen Gründen dies erfordert.
Bei Bedarf kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) generelle Öffnungszeiten festlegen.
Erforderlichenfalls kann die Gemeinde zeitlich befristete Zugangsbeschränkungen anordnen.
- Den Zeitpunkt der Bestattung sowie für die Nutzung der Aussegnungshalle kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) im Benehmen mit den bestattungspflichtigen Angehörigen, dem von ihnen beauftragten Bestattungsinstitut
und dem Vertreter der jeweiligen Glaubensgemeinschaft festsetzen.
Um einen geregelten Bestattungsbetrieb zu gewährleisten, kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) für die Bestattungszeiten und für die Nutzungszeiten der Aussegnungshalle generelle Regelungen treffen, von welchen dann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
§ 4:
Obwohl der Benutzungszwang für hoheitliche Bestattungsleistungen aufgehoben wurde, besteht er nach wie vor für die Benutzung der Aufbahrungshalle. Zur Klarstellung wurde lediglich der Begriff in der Überschrift geändert.
In der Überschrift des § 4 wird das Wort „Benutzung“ durch das Wort „Benutzungszwang“ ersetzt.
Abs. 5 wurde dahingehend ergänzt, dass eine Aufbahrung in der Aufbahrungshalle nur durch ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen zulässig ist.
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Leichen werden in der Aufbahrungshalle in den dafür vorgesehenen abgetrennten Abteilen, durch ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen, aufgebahrt.
§ 5:
§ 5 wurde neu gefasst, da die Friedhofsverwaltung verpflichtet ist, künftig selbst die ordnungsgemäße Beisetzung zu überwachen und um auch die entsprechenden Gebühren und Kosten erheben zu können.
Anzeigepflichtig ist das jeweilige Bestattungsunternehmen.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
- Die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2.) ist unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen.
Dies gilt auch für die Hinterstellung von Urnen in der Aufbahrungshalle.
- Bestattungen von Leichen sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Dabei ist die Bestattungsfrist zu beachten.
- Die Beisetzung von Aschenresten (Urnen) ist der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
- Die Anzeigepflicht obliegt dem jeweiligen Bestattungsunternehmen.
- Soll die Bestattung in einem Grab erfolgen, an dem ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
§ 24:
Abs. 1 wurde hinsichtlich des Betretungsverbotes während der Nachtstunden ergänzt.
In § 24 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
Die Bestattungseinrichtungen dürfen nicht während der Dämmerung und in den Nachtstunden betreten werden.
§ 25:
Abs. 1 wurde dahingehend geändert, da nun auch jedes Bestattungsunternehmen einer vorherigen Zulassung bedarf, um die Bestattungseinrichtungen benutzen zu dürfen.
In § 25 Abs. 1 wird vor dem Wort „Bildhauer“ das Wort „Bestattungsunternehmen“ eingefügt.
Abs. 3 wurde hinsichtlich der Auflagen für gewerbliche Tätigkeiten und des Widerrufs der Zulassung dafür ergänzt.
In Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
Dieser kann mit Auflagen versehen werden und ist stets widerruflich.
§ 27:
Die Ordnungswidrigkeitstatbestände waren an die geänderten Satzungsinhalte anzupassen.
§ 27 wird wie folgt gefasst:
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße bis 2.500,-- € belegt werden, wer
1. den Vorschriften über die Öffnungs- und Benutzungszeiten zuwider handelt (§ 3),
2. den Vorschriften über die Benutzung der Aufbahrungshalle zuwider handelt (§ 4),
3. die Anzeigepflicht verletzt (§ 5),
4. die Pflege von Grabstätten vernachlässigt (§ 22),
5. gegen die für den Bestattungsgarten geltenden Vorschriften verstößt (§ 18 a),
6. ohne Genehmigung Grabmäler errichtet bzw. verändert oder ohne vorherige
Zulassung durch die Gemeinde als Gewerbetreibender im Friedhof tätig wird (§§ 19, 25)
7. sich als Besucher nicht entsprechend der Zweckbestimmung des Friedhofes verhält (§ 24),
8. einer aufgrund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall
zuwider handelt (§ 28).
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.