Antrag auf Vorbescheid zum Kiesabbau mit Wiederverfüllung, Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing
(cw) Am 10.04.2019 ging der o.g. Antrag auf Vorbescheid für Kiesabbau bei der Gemeinde Poing ein.
Die Fl.Nr. 1311 liegt nördlich der BAB A 94, die Abbaufläche soll 7,9 ha betragen.
Da im Gemeindegebiet für Kiesabbau weder Vorrang- noch Vorbehaltsflächen ausgewiesen sind, wird ein Vorbescheid zur grundsätzlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit gestellt.
Die Abbautiefe hängt vom höchsten Grundwasserstand ab. Dieser ist dem Antragsteller nicht bekannt. Es ist beabsichtigt, den Abbau bis 2 m über den höchsten Grundwasserstand durchzuführen, damit der Abbau als Trockenabbau läuft. Es wird mit einer möglichen Abbautiefe von 6 bis 7 m gerechnet.
Die Fläche soll von Nord nach Süd abgebaut und mit geeignetem Material auf die ursprüngliche Höhe komplett wiederverfüllt werden. Als Nachfolgenutzung ist Landwirtschaft vorgesehen, soweit die Fläche nicht als Ausgleich zur Verfügung gestellt werden muss.
Als Zu- und Abfahrt soll der Feldweg im Norden dienen. Dieser führt nach Westen zur Gruber Straße. Von dort würde der komplette Kies direkt über die Autobahn zum Werk der Firma zur Aufbereitung transportiert, so dass keine Anlieger belastet werden.
Mit diesem Antrag auf Vorbescheid soll über folgende Fragen entschieden werden:
- Ist grundsätzlich ein Kiesabbau als Trockenabbau mit anschließender Wiederverfüllung auf Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing, möglich?
- Welcher Grundwasserstand ist als höchster Grundwasserstand anzunehmen und was ergibt sich daraus für eine Höhenlage der Abbausohle für Trockenbau?
- Falls der Grundwasserstand zu hoch für einen ökonomisch sinnvollen Trockenabbau ist, wäre dann der Abbau auch in Form eines Nassabbaus denkbar mit nur geringer Teilverfüllung zur Ufergestaltung mit dem Rekultivierungsziel eines Landschaftssees?
Feststellung der Bauverwaltung:
Die Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen ist im Regionalplan München unter 2.8 geregelt.
Auszug (Ziele und Grundsätze sowie Begründung):
2.8.4 Ordnung
2.8.4.1: Der großflächige Abbau der oberflächennahen Bodenschätze wird durch die Ausweisung von Vorrang- (VR) und Vorbehaltsgebieten (VB) gesichert, koordiniert und geordnet.
(Die Lage und Abgrenzung der VR- und VB-Gebiete kann der Karte 2 – Bodenschätze zum Regionalplan entnommen werden).
G 2.8.4.4: Großflächiger Abbau von Bodenschätzen (> 10 ha) soll vorzugsweise in den VR- und VB-Gebieten realisiert werden.
Mit der Ausweisung von VR- und VB-Gebieten ist für den Abbau von Bodenschätzen außerhalb dieser Gebiete keine Aussage getroffen. Deshalb kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Abbau von Bodenschätzen außerhalb von VR- und VB-Gebieten unzulässig ist.
Durch die Ausweisung von VR- und VB-Gebieten ergeben sich allerdings Vorteile für die Umwelt, da der Abbau in der Regel großflächig erfolgt und damit eine Konzentration der Abbaustätten erreicht wird. Einem kleinräumigen, besonders landschaftsbeeinträchtigenden und flächenbeanspruchenden Abbau wird dadurch entgegengewirkt. Mit einem großflächigen Abbau wird eine größere Abbautiefe erreicht und dadurch der Flächenanspruch vermindert. Größere Abbauvorhaben sollen daher vorzugsweise in den ausgewiesenen VR- und VB-Gebieten realisiert werden.
Gemäß G 2.8.3.8 sollen nassgebaggerte Abbaugebiete im Regelfall nicht wiederverfüllt werden, sondern die Grundwasseraufschlüsse in der Regel auf Dauer als offene Wasserflächen verbleiben.
Sie liegen überwiegend im nördlichen Bereich der Münchner Schotterebene und damit in einem Gebiet, das kaum über natürliche Gewässer verfügt, die sich für eine wasserbezogene Erholung größeren Ausmaßes eignen. Die Anlage und der Ausbau von Badeseen für den Gemeingebrauch als Folgenutzung des Kiesabbaus trägt zur hier erwünschten Ausweitung des Angebotes an wohnnahen Einrichtungen für den Badebetrieb, den Wassersport und den Eissport bei und dient gleichzeitig der Entlastung der Seen und Flüsse im südlichen Regionsgebiet vom Nachfragedruck der Erholungssuchenden.
Für Freizeit- und Erholungszwecke sind wenige, aber große, ausreichend tiefe Baggerseen einer Vielzahl von kleinen vorzuziehen, da sie stärker belastet und besser mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen ausgestattet werden können. Sie sind vor allem dann für diese Zwecke geeignet, wenn sie mit umweltschonenden Verkehrsmitteln gefährdungsfrei erreichbar sind und wenn Kommunen oder kommunale Zweckverbände die Gestaltung der Freizeitanlagen übernehmen, für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgen und die allgemeine Zugänglichkeit gewährleisten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
- Grundsätzlich ja, wird aber nicht befürwortet, da gemäß G 2.8.2.2 eine möglichst vollständige Rohstoffgewinnung angestrebt werden soll, was beim Trockenabbau nicht gewährleistet ist, da Abbaugrenze über dem HHW liegt.
- Diese Frage ist mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu klären.
Es ist jedoch von einem hohen Grundwasserstand auszugehen.
- Wie unter „Feststellung der Bauverwaltung“ angeführt, soll gemäß G 2.8.3.8 keine Wiederverfüllung beim Nassabbau erfolgen, sondern ein Badesee angelegt werden.
Hierfür erfolgt keine Zustimmung der Gemeinde Poing, da dieser Standort mangels der Erschließungsmöglichkeiten als absolut ungeeignet für einen Badesee beurteilt wird.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass einem Kiesabbau in diesem Bereich seitens der Gemeinde Poing nicht zugestimmt wird.
Im Münchner Nordosten gibt es ausreichend VR- und VB-Flächen für Kiesabbau.
Der Gemeinde Vaterstetten wurde eine Kopie der Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt, um eine Stellungnahme hinsichtlich der Erschließung (erfolgt über Gemeinde Vaterstetten / Gemarkung Parsdorf abzugeben.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Vorbescheid für Kiesabbau auf Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing, wird nicht zugestimmt.
Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt wie im Sachvortrag / Stellungnahme der Verwaltung angeführt.