Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage, Keltenstraße 6, Fl.Nr. 388/1, Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 17.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.06.2020 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Am 28.04.2020 ging der Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohnungen und Tiefgarage in der Keltenstraße 6 ein.

Das Grundstück Keltenstraße 6 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Römerstraße“, der Festsetzungen hinsichtlich Anzahl der Geschoße, Dachform, Dachneigung, Firstrichtung und Kniestock enthält. Ansonsten erfolgt die Beurteilung nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 10.09.2019 wurde das Bauvorhaben im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid behandelt und das Einfügen nach § 34 BauGB in die Umgebung beschlossen. Eine Entscheidung zu Befreiungen erfolgte nicht.

Durch das Landratsamt Ebersberg wurde der Vorbescheid mit Bescheid am 14.11.2019 erteilt.
Der ursprünglich der Gemeinde vorliegende Fragenkatalog wurde im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens abgeändert. Die Fragen zu Abstandflächen und Tiefgaragenzufahrt wurden nicht mehr Gegenstand des Fragenkataloges. Der von der Südseite des Gebäudes zunächst geplante Quergiebel wurde aus den Vorbescheidsplänen gestrichen.

Anstatt des Quergiebels sind nunmehr 3 Dacheinschnitte geplant.

Das beantragte Bauvorhaben entspricht hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen dem Vorbescheid vom 14.11.2019.

Bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 werden Befreiungen zur Anzahl der Geschosse, Firstrichtung und Dachneigung beantragt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Von Seiten des Landratsamtes wurde der Neubau des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage mit Bescheid vom 14.11.2019 als bauplanungsrechtlich zulässig genehmigt.

Art und Maß der baulichen Nutzung:
Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstückflächen in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein. Gebäude mit vergleichbaren Grundflächen, Wand- und Firsthöhen sind in der Keltenstraße 4 und in der Neufarner Straße 24 vorhanden.

Stellplätze:
Für das Bauvorhaben sind gemäß Nr. 1.2 der gemeindlichen Stellplatzung insgesamt 12 Stellplätze nachzuweisen. Ab 6 Wohnungen sind davon 1/3 der Stellplätze als Besucherstellplätze oberirdisch anzuordnen.

Der Antragsteller errichtet 12 Stellplätze wie folgt:
  • 8 Stellplätze in der Tiefgarage davon 4 in Duplexgaragen und 1 barrierefreier der den Mindestmaßen der Stellplatzsatzung entspricht
  • 4 Stellplätze gemäß Freiflächenplan sind oberirdisch angeordnet

Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die Keltenstraße.

Baumbestand
Auf dem Grundstück ist kein schützenswerter Baumbestand vorhanden. Derzeit sind auf dem Grundstück Thujenbäume, die nicht unter die Baumschutzverordnung der Gemeinde Poing fallen. Fällungen können aufgrund Art. 39 des Bundesnaturschutzgesetzes nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. vorgenommen werden.
Der Freiflächenplan mit Grünordnung weist bezüglich der Neupflanzung 5 neue Bäume aus.

Abstandflächen
Die Abstandsflächen unterliegen dem Bauordnungsrecht und werden vom Landratsamt Ebersberg im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Befreiungen
Es werden folgende Befreiungen beantragt:

  1. Befreiung von der Bauform Erdgeschoss mit vollem Obergeschoß und einem flachgeneigten Satteldach.
Im Bebauungsplan Nr. 6 wird als Bauform Erdgeschoss mit vollem Obergeschoß und flachgeneigtem Satteldach festgesetzt. Geplant ist ein abgetreppter Baukörper, im westlichen Gebäudeteil mit Erdgeschoss einem vollen Obergeschoss und einem flachgeneigten Satteldach und im östlichen Gebäudeteil abweichend von o.g. Bebauungsplan mit Erdgeschoß und zwei vollen Obergeschossen und einem flachgeneigten Satteldach (Dachgeschoß jeweils kein Vollgeschoß).
Als Begründung wird aufgeführt, dass bereits bezüglich der Geschossigkeit befreit wurde. Die direkten Nachbarn Keltenstraße 4 und Neufarner Straße 24 sind bei jeweils mit Baukörper mit Erdgeschoss und zwei vollen Obergeschossen und flachgeneigten Satteldach bebaut.

Von Seiten der Gemeinde kann der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 6 hinsichtlich einem weiteren Geschoß im östlichen Gebäudeteil zugestimmt werden. Der östliche Gebäudeteil steht angrenzend an die Keltenstraße 4, wonach hier bereits am 28.02.1968 einer Befreiung für die Bauform E + 2 zugestimmt wurde.

  1.  Befreiung von der Firstrichtung gemäß dem Übersichtsplan zum Bebauungsplan.
    Geplant ist ein Baukörper mit flachgeneigtem Satteldach, mit Firstrichtung parallel zur Keltenstraße (Ost-West-Richtung) abweichend von der vorgegebenen Firstrichtung im Bebauungsplan Nord-Süd-Richtung.
Als Begründung wird aufgeführt, dass von o.g. Bebauungsplan bereits früher bzgl. der vorgegebenen Firstrichtung befreit wurde. Der direkte Nachbar Keltenstraße 8 ist mit einem Baukörper abweichend der Firstrichtung bebaut worden.

Von der Seiten der Gemeinde kann der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 6 hinsichtlich der vorgebebenen Firstrichtung befreit werden. Das Wohngebäude Keltenstraße 8 wurde mit abweichender Firstrichtung bebaut.

  1. Befreiung von der Dachneigung zwischen 20° bis 25°.
Geplant ist ein abgetreppter Baukörper mit flachgeneigtem Satteldach von 26°. Die Überschreitung der vorgeschriebenen Dachneigung um 1° wird beantragt.
Als Begründung wird aufgeführt, dass von o.g. Bebauungsplan bereits früher bzgl. Dachneigung befreit wurde. Der direkte Nachbar Keltenstraße 4 ist mit einem Baukörper mit flachgeneigten Satteldach mit Dachneigung 26° bebaut.

Von Seiten der Gemeinde kann der Befreiung vom Bebauungsplan kann aufgrund der geringen Überschreitung der Dachneigung um 1° zugestimmt werden.
Abweichende Dachneigungen mit mehr als 30° sind bereits mit der Keltenstraße 12a und 5a vorhanden..

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Keltenstraße 6, Fl.Nrn. 388/1 Gemarkung Poing wird erteilt.

Der Befreiung von der Bauform Erdgeschoss mit einem vollen Obergeschoss und flachgeneigtem Satteldach um ein weiteres Geschoss im östlichen Gebäude wird zugestimmt.

Der Befreiung von der Firstrichtung parallel zur Keltenstraße (Ost-West-Richtung) wird zugestimmt.

Der Befreiung von der Dachneigung zwischen 20° bis 25° auf 26° wird zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Keltenstraße 6, Fl.Nrn. 388/1 Gemarkung Poing wird erteilt.

Der Befreiung von der Bauform Erdgeschoss mit einem vollen Obergeschoss und flachgeneigtem Satteldach um ein weiteres Geschoss im östlichen Gebäude wird zugestimmt.

Der Befreiung von der Firstrichtung parallel zur Keltenstraße (Ost-West-Richtung) wird zugestimmt.

Der Befreiung von der Dachneigung zwischen 20° bis 25° auf 26° wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2020 16:19 Uhr